Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Dez. 2011 - 2 A 279/11

published on 05/12/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Dez. 2011 - 2 A 279/11
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2011 – 5 K 94/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtsbehördliche Anordnung des Beklagten, mit der ihm die Beseitigung zweier Stallgebäude und eines Futterlagers auf seinem Außenbereichsgrundstück Parzelle Nr. 31 in Flur 4 der Gemarkung E. aufgegeben wurde. Das westlich eines in Nord-Süd-Richtung von E. nach W. verlaufenden Feldweges befindliche Grundstück liegt in dem Landschaftsschutzgebiet „E. – Kesselwald – Kepp“.(vgl. die Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30.9.1988, Amtsblatt 1988, 1063 (LSGV), und vom 16.7.1984, Amtsblatt 1984, 1266, und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen im Kreis Ottweiler vom 12.11.1962, Amtsblatt 1963, 155)

Im August 2003 beantragte der damalige Eigentümer des Grundstücks die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für einen im Hauptbaukörper etwa 8 m auf 11 m großen „Unterstand für 1 bis 5 Pferde“ in „Weidehaltung“.

Im Juni 2004 lehnte der Beklagte den Bauantrag unter Verweis auf das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in § 4LSGV und die sich daraus auch ergebende Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ab.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 21.6.2004 – 00887-2003-2 –)

Im selben Monat kaufte der Kläger das 176,77 ar große Grundstück für 18.560,85 EUR (1,05 EUR/qm),(vgl. den am 18.6.2004 vor dem Notar Dr. M in O geschlossenen Kaufvertrag (Nr. 922 der Urkundenrolle 2004)) das im Januar 2005 auf ihn umgeschrieben wurde.

Im Juni 2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, drei auf dem Grundstück befindliche Gebäude, und zwar zwei Stallgebäude (jeweils 6 m x 3 m x 2,70 m), in einem Fall versehen mit einem Anbau, und ein Futterlager (ca. 15 m x 4 m x 2,70 m) binnen zwei Monaten nach Bestandskraft zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurden Zwangsgelder von jeweils 1.000,- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung wurde auf das Fehlen erforderlicher Baugenehmigungen für die illegal errichteten Anlagen verwiesen. Die Gebäude könnten wegen der nicht im Wege einer Befreiung ausräumbaren Verletzung des naturschutzrechtlichen Errichtungsverbots in dem Landschaftsschutzgebiet auch baurechtlich nicht nachträglich genehmigt werden.

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, auch in einem Landschaftsschutzgebiet sei eine „ordnungsgemäße Landbewirtschaftung“, zu der auch das Halten von Pensionspferden gehöre, zulässig. Bei den beiden Stallgebäuden handele es sich um fahrbare Container mit Steckrädern und Anhängevorrichtung. Die Nutzung sei nicht auf Dauer angelegt.

Der Widerspruch wurde vom Kreisrechtsausschuss mit auf die mündliche Verhandlung vom 3.12.2009 ergangenem Bescheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Gebäude seien ohne die dafür notwendige Baugenehmigung errichtet worden und auch am Maßstab des § 35 BauGB nicht nachträglich genehmigungsfähig. Sie dienten nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Dieser liege „weit über 20 km“ entfernt, so dass nicht von einer sinnvollen Erweiterung gesprochen werden könne. Hier werde lediglich unter einem „Deckmantel“ die Hobbytierhaltung eines Dritten betrieben, an den der Kläger das Grundstück nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung verpachtet habe. Selbst wenn man von einer Privilegierung ausgehen wollte, stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen. Dieses verletze in nicht durch Befreiung ausräumbarer Weise geltendes Landschaftsschutzrecht.

Zur Begründung seiner im Februar 2010 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei „rechtswidrig“. In den 1980er Jahren sei es „schick“ gewesen, solche nicht nach fachlichen, sondern nach „politischen Aspekten“ ausgesuchte Gebiete auszuweisen. Er habe das Grundstück im Jahr 2004 als Ergänzung seines in M. gelegenen Hofes gekauft. Allein der „Hinweis auf die Kilometer“ sei nicht geeignet, eine Abrissverfügung zu begründen. Er halte Hühner und züchte Islandpferde, von denen er über 100 Tiere habe, zum Verkauf. Die Pensionspferdehaltung diene dazu, seinem Betrieb eine „alternative Einkommensquelle“ zu erschließen. Das sei gerade im Saarland mit seinen kleinparzelligen Strukturen und seinem ausgeprägten Geländeprofil überlebenswichtig, weil die Europäische Union 2013 die Agrarbeihilfen streichen wolle. Die streitige Anlage diene seinem Betrieb und sei daher genehmigungsfähig. Er habe den „streitbefangenen Pferdestall“ erworben, um seine Islandpferde von dritten Personen „abseits der Herde einreiten zu lassen“. Ihm persönlich sei das nicht möglich, da er sich noch um 20.000 Hühner kümmern müsse. Eine entsprechende „Außenstelle“ unterhalte er auch in R.. Dort befänden sich zwei entsprechende Ställe in einem Landschaftsschutz- und sogar FFH-Gebiet, die von der dortigen Bauaufsichtsbehörde in St. Wendel genehmigt worden seien. Auch zwei weitere Flächen in R. beziehungsweise in N. würden entsprechend bewirtschaftet. Er beschäftige drei Personen, die die Pferde in dieser Phase betreuten. Nach etwa 6 Wochen würden die Tiere zum A-Straße zurückgeholt, wo sie bis zum Verkauf weiter beritten würden. Die Fahrstrecke vom Hof betrage 11,8 km, die Fahrtzeit etwa 16 Minuten. Das Interesse am Erhalt seines landwirtschaftlichen Betriebs überwiege bei Weitem das am Erhalt eines Landschaftsschutzgebietes, dessen Zustandekommen „zumindest fraglich“ sei. Er sei als Landwirt überwiegend zum Wohl der Allgemeinheit tätig, leiste durch Eierproduktion einen Beitrag zur Volksernährung und durch die Pferdehaltung „wertvolle Landschaftspflegearbeiten“, die speziell das Saarland selbst überhaupt nicht finanzieren könnte.

Das Verwaltungsgericht hat im August 2010 die Örtlichkeit besichtigt.

Im September 2010 hat der Kläger beim Beklagten sowie beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die naturschutzrechtliche Zulassung der bestehenden Anlagen auf der Grundlage des § 4 Abs. 3LSGV beantragt. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.(vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15.9.2010)

Das Landesamt hat im November 2010 eine negative Stellungnahme zu dem Zulassungsbegehren abgegeben,(vgl. das Schreiben vom 12.11.2010 – 5.1/4.2.1.5/OTW/Nd –) gegen die der Kläger im April 2011 Widerspruch eingelegt hat.

Nachdem der Beklagte unter dem 26.4.2011 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, dass er mit einem Ruhen des Verfahrens nicht mehr einverstanden sei, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die auf § 82 Abs. 1 LBO 2004 gestützten Beseitigungsanordnungen seien rechtmäßig. Die Gebäude stünden im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Darauf, ob der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalte und damit „grundsätzlich privilegiert“ wäre, komme es nicht an. Auch für diesen Fall stünde der Zulässigkeit des Vorhabens der schützenswerte öffentliche Belang entgegen, dass sich das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet befinde, in dem die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen aller Art unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit verboten sei. Die Errichtung von Gebäuden gehöre auch nicht zu der in der Verordnung ausgenommenen ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht erfüllt. Die Verordnung solle in den unter Landschaftsschutz gestellten Bereichen die Errichtung baulicher Anlagen verhindern. Die ausnahmsweise Zulassung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3LSGV komme ebenfalls nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Schutzgebietsverordnung auch nicht unwirksam. Sein Grundstück unterliege bereits seit 1962 dem Landschaftsschutz. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung lägen die materiellen Voraussetzungen für die Gebietsausweisung vor. Der gesamte Bereich stelle sich ansonsten als intakte Naturlandschaft dar. Ein naturschutzrechtlich in nicht zu behebender Weise unzulässiges Vorhaben sei auch baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Die Ermessensausübung durch den Beklagten unterliege ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.4.2011 – 5 K 94/10 –, mit dem seine gegen die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 9.6.2009 für zwei Pferdeställe und ein Futterlager auf der Parzelle Nr. 31 in Flur 4 der Gemarkung E. gerichtete Klage abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

1. Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.)

Diese ergeben sich zunächst nicht, soweit der Kläger unter Zuordnung zu diesem Zulassungstatbestand „Bedenken“ hegt, ob „das Gericht überhaupt in der Sache entscheiden konnte“, nachdem das Verfahren am 15.9.2010 zum Ruhen gebracht worden sei, um zu „prüfen“, ob eine Befreiung nach § 50 Abs. 2 SNG „möglich wäre“. Dabei mag dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27.4.2011 unter dem 1.4.2011 die Voraussetzungen vorlagen, um dem Verfahren seitens des Gerichts Fortgang zu geben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren diese Voraussetzungen jedenfalls gegeben. Der Beklagte hatte mit Eingang vom Vortag (26.4.2011) in Reaktion auf den Terminsaufhebungsantrag des Klägers ausdrücklich unter Hinweis auf die aus seiner Sicht bestehende „Abweisungsreife“ der Klage erklärt, dass er mit dem Ruhen des Verfahrens „nicht einverstanden“ sei und damit das Verfahren wieder aufgenommen. Die über den § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbare Regelung in § 251 ZPO über das Ruhen des Verfahrens betrifft einen besonderen tatsächlichen Stillstand des Verfahrens infolge seines Nichtbetreibens durch die Beteiligten.(vgl. etwa Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 251 Rn 1) Das verdeutlicht der Umstand, dass nach § 251 Satz 1 ZPO ein dahingehender übereinstimmender Antrag der Beteiligten zwingende Voraussetzung der Ruhensanordnung ist. Da der Verfahrensstillstand insoweit der Dispositionsbefugnis der Beteiligen unterliegt, sind diese auch jederzeit befugt, das Verfahren durch Erklärung gegenüber dem Gericht wieder „aufzunehmen“ (§ 250 ZPO entspr.) und damit der Ruhensanordnung die Sperrwirkung für den Fortgang zu nehmen. Das ist hier – wie gesagt – vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Schriftsatz des Beklagten vom 26.4.2011 geschehen. Ob etwas anderes gilt, wenn – die Zulässigkeit hier einmal unterstellt – auf Antrag der Beteiligten wie bei der von den prozessualen Auswirkungen her vergleichbaren Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss über das Ruhen ein bestimmtes Ereignis oder ein genaues Datum für die Dauer des dadurch erzeugten Verfahrensstillstands für maßgeblich erklärt wird,(vgl. dazu Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 251 Rn 5, unter Verweis auf OLG Oldenburg, Urteil vom 21.2.2008 – 8 U 186/07 –, MDR 2008, 763, wonach allerdings auch nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens nicht automatisch mit dessen Scheitern endet, sondern auch in diesem Fall grundsätzlich eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Beteiligten notwendig ist) muss hier nicht entschieden werden. Der Ruhensbeschluss des Verwaltungsgerichts enthielt keine zeitlichen Einschränkungen oder Vorgaben.

Daher kommt es auch nicht darauf an, ob – wie das Verwaltungsgericht offenbar angenommen hat(vgl. das wohl im Hintergrund stehende Anschreiben des Verwaltungsgerichts vom 16.9.2010 an das LUA, in dem um eine Übersendung einer Abschrift der Entscheidung über den Antrag gebeten wurde) – in dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 12.11.2010 im Außenverhältnis zum Kläger eine förmliche Ablehnungsentscheidung hinsichtlich des vom Kläger unter dem 15.9.2010 gestellten Antrags hinsichtlich einer ausnahmsweisen Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage des § 4 Abs. 3LSGV – wohlgemerkt: nicht einer Befreiung nach § 50 Abs. 2 SNG 2006 – zu erblicken ist. In dem im Anschreiben des LUA vom 17.11.2010 an das Verwaltungsgericht als „Stellungnahme des Geschäftsbereichs 5 … zu o.g. Rechtsstreit“ bezeichneten Papier wurde jedenfalls inhaltlich das Vorliegen der Anforderungen des § 4 Abs. 3LSGV für die Erteilung einer Ausnahme vom strikten Bauverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1LSGV eindeutig verneint. Mit Blick auf die als Begründung für seinen Ruhensantrag angeführte „Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung“ im Jahre 1989(vgl. die Änderungsverordnung vom 24.1.1989, Amtsblatt 1989, 223) bleibt ergänzend zu erwähnen, dass es sich dabei lediglich um eine Behebung einer offensichtlichen Unrichtigkeit insofern handelte, als in der bis dahin geltenden Fassung des § 4 Abs. 3LSGV (1988) auf die Verbote nach den „§“ anstatt nunmehr richtig nach den „Abs.“ 1 und 2 Bezug genommen wurde. Die vor dem Hintergrund des Art. 14 GG zu sehende Ausnahmemöglichkeit als solche war in der Verordnung – wenn auch mit der erwähnten missglückten Formulierung – von Anfang an vorgesehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ferner der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, nicht als „Beleg“ dafür anführen, dass der Beklagte „das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt“ habe. Das ist schon im Ansatz unzutreffend, weil die Ruhensanordnung nach dem Akteninhalt und dem Vortrag des Klägers in dem Termin am 15.9.2010 eindeutig erfolgt ist, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3LSGV von dem naturschutzrechtlichen Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1LSGV zu beantragen. Eine Befreiung nach dem den in § 7LSGV in Bezug genommenen § 34 SNG a.F. ersetzenden § 50 Abs. 2 SNG 2006 durch die Oberste Naturschutzbehörde wurde ersichtlich vom Kläger nicht beantragt. Wenn dieser nunmehr in der Begründung des Zulassungsantrags die Auffassung vertritt, der von ihm angegriffene Bescheid des Beklagten vom 9.6.2009 sei schon deswegen aufzuheben, weil dieser darin „ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt“, sondern vielmehr ausgeführt habe, dass „die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 50 Abs. 2 SNG nicht vorlägen“, wohingegen es anschließend im Klageverfahren „unstreitig“ gewesen sei, dass ein „Antrag nach § 50 SNG möglich“ sei, so ist das in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Zunächst ist es etwas völlig anderes und grundsätzlich zu unterscheiden, ob es „möglich“ ist, einen Befreiungsantrag zu stellen oder ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorliegen beziehungsweise ob ein Anspruch hierauf besteht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Beklagte in der Begründung seiner Anordnung vom 9.6.2009 sehr wohl mit dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen auseinandergesetzt und diese verneint hat. Hier ließe sich allenfalls die Frage aufwerfen, ob der Beklagte überhaupt hätte Veranlassung sehen müssen, im Interesse des Klägers die tatbestandlichen Anforderungen für eine – wohlgemerkt nur auf Antrag – von der Obersten Naturschutzbehörde (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 SNG)(vgl. in dem Zusammenhang die auf der Grundlage des § 47 Abs. 4 SNG 2008 erfolgte partielle Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (NatSchGLandschZustV) vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) zu erteilende Befreiung in den Blick zu nehmen oder ob er insoweit nicht lediglich (formal) auf das Fehlen einer solchen Befreiung hätte abstellen können. Sicher ist allerdings zweierlei: Erstens sollte nicht ganz aus dem Blick geraten, dass es dem Kläger beziehungsweise dem Rechtsvorgänger oblegen hätte, die insoweit notwendigen naturschutzbehördlichen Entscheidungen vor der Realisierung des Vorhabens einzuholen. Von daher ist auch nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger nun die Auffassung vertritt, dass der Beklagte in „Kompetenzen des Landesamts eingegriffen“ habe oder dass eine rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag nach § 4 Abs. 3LSGV hätte abgewartet werden müssen. Dies gilt weder für das Verwaltungsgericht noch für den Beklagten. Zweitens unterliegt die Richtigkeit der Einschätzung des Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts,(vgl. dazu Seite 9 unten des Urteils vom 27.4.2011 – 5 K 94/10 –) dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 50 Abs. 1 SNG 2006 nicht erfüllt sind, keinen ernsthaften Zweifeln. Das gilt sowohl für die Härtefallklausel (Nr. 1) als auch für den § 50 Abs. 1 Nr. 2 SNG, der voraussetzt, dass „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ die Befreiung des Vorhabens vom generellen Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 1LSGV) „erfordern“. Diese strengen Anforderungen ergeben sich insbesondere sicher nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass er durch „Eierproduktion einen Beitrag zur Volksernährung“ leiste. Dass es unter diesem Aspekt „erforderlich“ sein sollte, Pferdeställe gerade in einem Landschaftsschutzgebiet zu errichten, erschließt sich nicht. Da der Kläger sich im Zulassungsverfahren mit inhaltlichen Aspekten der Befreiungsvoraussetzungen nicht weiter auseinandersetzt, bedarf es keines Eingehens darauf (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Auch das sonstige Antragsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich insoweit gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz die Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage des § 4 Abs. 3LSGV in seiner Stellungnahme vom 12.11.2010 mit überzeugender Begründung abgelehnt habe, weil die Zulassung der Gebäude dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderliefe und die Wirkungen nicht durch Auflagen, Bedingungen oder sonstige Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Dass auch diese Einschätzung indes zutrifft, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Verordnungsgeber hat in § 4 Abs. 1LSGV klargestellt, dass alle dem Schutzzweck (§ 3LSGV) zuwiderlaufenden Handlungen, „insbesondere“ solche, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen oder den Naturgenuss schmälern, verboten sind. Beispielhaft und nachvollziehbar an erster Stelle enthält der § 4 Abs. 2 Nr. 1LSGV das generelle Verbot der Errichtung baulicher Anlagen. Die – zudem vom Umfang her im Übrigen auch nicht vernachlässigbare – bauliche Nutzung des Grundstücks des Klägers in Form der Errichtung von Stallgebäuden und Futterlager und die darin zu erblickende privatnützige „Herausnahme“ der Baufläche aber auch des für die Pferdehaltung in Anspruch genommenen räumlichen Umfelds aus dem Gebiet stellt eine auch nicht durch „Tarnmaßnahmen“ korrigierbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit der Schutzzwecke der Verordnung dar. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß dieser bauliche „Einbruch“ in das Landschaftsschutzgebiet – wenn überhaupt – im Einzelfall durch Bepflanzungsmaßnahmen, „grünen Anstrich“ oder dergleichen „unsichtbar“ gemacht werden könnte. Wollte man solchen Anliegen im Rahmen des § 4 Abs. 3LSGV Bedeutung beimessen, so liefe das Bauverbot des § 4 Abs. 1 Nr. 1LSGV letztlich leer beziehungsweise auf ein mehr oder weniger intensives „Begrünungserfordernis“ hinaus. Das stünde dem Schutzanliegen des Verordnungsgebers grundsätzlich entgegen. Das generelle Bauverbot im Schutzgebiet ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass privatnützige Einzäunung oder Bebauung von erfassten Grundstücken den Intentionen der Landschaftsschutzverordnung grundsätzlich zuwiderläuft und zwar unabhängig von der Frage einer mehr oder minder gelungenen optisch-ästhetischen Einbindung der konkreten Anlage in ihre jeweilige Umgebung. Dass der Kläger ausgehend von einem grundsätzlich anderen Verständnis der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes eigentlich schon die Beeinträchtigung der Schutzzwecke der Verordnung in Abrede stellt, begründet vor dem Hintergrund für sich genommen keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme. Der Beklagte war demnach nicht gehalten, eine „rechtskräftige“ Entscheidung der Naturschutzbehörde abzuwarten. Der Kläger hatte vor der Ausführung der Anlagen und auch im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung nicht einmal einen dahingehenden Antrag gestellt. Daher kann hier dahinstehen, inwieweit mit Blick auf die verfahrensrechtliche Subsidiaritätsklausel in § 4 Abs. 4LSGV nicht ohnehin von einem Vorrang bauordnungsrechtlicher Verfahren und einer damit verbundenen sinnvollen Verlagerung von Entscheidungszuständigkeiten zumindest in dem Rahmen ausgegangen werden muss.

Dass die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich grundsätzlich nicht unter das naturschutzrechtliche Landwirtschaftsprivileg (§§ 5 Nr. 2 LSVG, 10 Abs. 3 SNG a.F., heute: §§ 27 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3 SNG 2006/2008) fällt, ist in dem angegriffenen Urteil unter Verweis auf unter anderem die ständige Rechtsprechung des Senats(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.9.1999 – 2 Q 21/99 –, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und vom 25.11.1997 – 2 Q 9/97 –, SKZ 1998, 112, Leitsatz Nr. 41) zutreffend ausgeführt.

Die vom Verwaltungsgericht gezogene baurechtliche Konsequenz, dass sich ungeachtet der Zuordnung einer Grundstücksnutzung zur Landwirtschaft (§§ 201 BauGB, 7 Abs. 2 Nr. 3 SNG 2006), der Eigenschaft des Klägers als Haupterwerbslandwirt und einer – insoweit indes zumindest sehr fraglichen – Betriebsdienlichkeit der konkreten Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls aus einem Verstoß gegen das landschaftsschutzrechtliche Bauverbot abzuleitenden Entgegenstehen öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch die materielle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ergibt, wird seitens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht weiter thematisiert.

2. Für die vom Kläger in der Antragsbegründung vom 5.7.2011 unter Hinweis auf das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Ausnahmeantrag (§ 4 Abs. 3LSGV) beantragte (neuerliche) Anordnung des Ruhens des Verfahrens, ist kein Raum. Das folgt schon aus dem Erfordernis des übereinstimmenden dahingehenden Antrags der Verfahrensbeteiligten (§ 251 Satz 1 ZPO). Der Beklagte hat in der Antragserwiderung erklärt, dass er einer „Aussetzung“ des Verfahrens „ausdrücklich entgegentrete“.

3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich ferner, dass die Rechtssache weder „besondere“ Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch dass ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4. Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Angesichts der vom Kläger herausgestellten – unstreitigen – Mobilität der Stallanlagen, die ihre Beseitigung ohne dauerhaften Substanzverlust ermöglichen dürften, erscheint der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Betrag von insgesamt 10.000,- EUR angemessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 24/06/2008 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 6 O 166/07 - vom 11.09.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten b
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.