Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Feb. 2009 - 2 A 254/08

published on 19/02/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Feb. 2009 - 2 A 254/08
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 385/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 25.798,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Erweiterung eines Discount-Lebensmittelmarktes („L.“) auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarte Parzelle Nr. 200/10 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum seiner Eltern. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ der Beigeladenen, der hinsichtlich der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Anlagen vorhanden, und zwar ein Gebäude auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem T.-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („K.“, 354 qm) und einer Drogerie („...“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („L.“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („L.“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Dessen geplante Erweiterung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet J. aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“, handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Dieses Vorhaben war Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 – und den einen dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –)

Unter dem 25.6.2005 beantragte der Kläger schließlich die Erteilung der Baugenehmigung für die rückseitige Erweiterung des Lebensmittelmarktes („L.“) sowie einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen einer „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m“ und einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächen wegen „Grenzbebauung zum Flurstück 200/101“. Nach den Antragsunterlagen sollte die Erweiterung 235 qm umfassen. Neben einer Vergrößerung des Verkaufraums (795,75 qm) um 171,99 qm und des Lagers (162,51 qm) um 43,95 qm sind im Grundriss ein Raum für „Frühanlieferung“ und eine „Rampe“ im Grenzbereich zur Parzelle Nr. 200/101 ausgewiesen.

Durch Bescheid vom 23.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der unter anderem auf die besondere städtebauliche Situation der Beigeladenen verweisenden Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge. Ein solches sei in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, das Vorhaben, das bei dem Lebensmittelmarkt zu einer Gesamtgeschossfläche von 1.325 qm und einer Verkaufsfläche von 967,74 qm führe, sei nach der Rechtsprechung als großflächiger Einzelhandel zu bewerten, lasse negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen befürchten und sei daher in dem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf die Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens reduziert. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Sein Vorhaben führe nicht zur Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs. Zwar werde das in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Großflächigkeit genannte Maß von 800 qm überschritten. Negative Auswirkungen in diesem Sinne seien aber nach dem hier maßgebenden § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 erst bei Geschossflächen über 1.500 qm widerleglich zu vermuten. Auch habe der Beklagte die für eine Überschreitung vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht durchgeführt. Die angeblich drohende Verödung des gewachsenen Ortskerns der Beigeladenen sei eine bloße Behauptung. Es gehe lediglich darum, das in dem Lebensmittelmarkt vorhandene Warenangebot auf größerer Fläche anzubieten.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich im Gewerbegebiet nicht zulässig. Durch die geplante Vergrößerung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977. Dabei könne offen bleiben, ob sich der Lebensmittelmarkt nach seiner Erweiterung als Teil eines Einkaufszentrums nach Nr. 1 der Vorschrift darstelle. Da der dann auf 1.325 qm Geschossfläche vergrößerte Markt von der bei 1.500 qm Geschossfläche eingreifenden Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 nicht erfasst werde, komme es auf eine Einzelbetrachtung an. Das Merkmal der „Großflächigkeit“ habe selbständige Bedeutung und könne auch bei Einzelhandelsgeschäften unterhalb des Schwellenwerts erfüllt sein. Nach der im Jahre 2005 in Anpassung an veränderte Verhältnisse im Einzelhandel modifizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine „Großflächigkeit“ jedenfalls bei 800 qm Verkaufsfläche zu bejahen. Da nach den Antragsunterlagen eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 967,74 qm erfolgen solle, sei das Tatbestandsmerkmal erfüllt. Von dem erweiterten Lebensmittelmarkt gingen auch negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus. Er werde sich nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung auswirken. Die relevanten Kriterien sprächen gegen eine Zulassung des großflächigen Einzelhandelsgeschäfts im Gewerbegebiet. Die Gefahr negativer städtebaulicher Folgen sei umso eher zu relativieren, je größer die Gemeinde sei, in der die Ansiedlung erfolgen solle. Die Beigeladene gehöre nach der Einstufung des beigezogenen Gutachtens der LEG, das vier Stufen der Größen der Kommunen aufzeige, mit ihren knapp unter 14.000 Einwohnern zu den ausgesprochen kleinen Gemeinden. Dem Gutachten lasse sich zwar weder ein bereits eingetretener oder ein unmittelbar bevorstehender Zusammenbruch, noch eine unmittelbare Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung im Gebiet der Beigeladenen entnehmen. Dennoch seien Anstrengungen notwendig, um Handelsakteure für den Gemeindemittelpunkt zu gewinnen. Die verbrauchernahe Versorgung sei potentiell stark gefährdet. Das reiche nach der Formulierung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus, um eine Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kern- und dafür vorgesehenen Sondergebieten zu verhindern. Aus dem im Gutachten für den Gemeindemittelpunkt ermittelten Branchengerüst ergebe sich, dass es in der „Ortslage“ von S. derzeit nur einen Supermarkt/Discounter der Firma E. gebe. Damit sei zum einen – von überhaupt nicht vorhandenen Großanbietern abgesehen – mit nur 20 % die geringste Quote der ideal beziehungsweise notwendig erforderlichen Branchen für Gemeinden dieser Größenordnung vorhanden. Zum anderen hänge die verbrauchernahe Versorgung im Ortskern vom Fortbestand dieses einen Betriebs ab. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass sich dessen Konkurrenzfähigkeit durch die geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche des L.-Marktes in Ortsrandlage und die damit verbundene Verbesserung der Kundenfreundlichkeit und des angebotenen Sortiments verschlechtern würde. Der Betrieb sei als Markt auf der „grünen Wiese“ auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen angelegt. Dabei handele es sich um ein Musterbeispiel für einen städtebaulich nicht integrierten Standort. Soweit der Kläger darauf verweise, dass keine Erweiterung des Sortiments geplant sei, widerspreche es jedem kaufmännischen Geschäftssinn, eine solche Investition vorzunehmen, ohne den Betrieb am Markt besser zu positionieren.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt.

Durch Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 – hat der Senat den Zulassungsantrag des Klägers gegen ein am selben Tag vom Verwaltungsgericht erlassenes Urteil in dem Verfahren 5 K 386/07 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wurde ein Baugenehmigungsanspruch des Klägers für die Errichtung weiterer Einzelhandelsgeschäfte auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die (spätestens) damit verbundene Entstehung eines Einkaufszentrums im Verständnis des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 verneint.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 76 LBO 2004) zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der „Erweiterung eines Lebensmittelmarktes“ auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A.

Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) In dem Zusammenhang soll nicht vertieft werden, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Erteilung der vom Kläger beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m (offene Bauweise)“ erfüllt sind. Sollte das nicht der Fall sein, so stünde bereits dies dem Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten „Bebauungsgenehmigung“ zur planungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens entgegen.

Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aufgrund des Einwands, das Verwaltungsgericht habe seiner Beurteilung nach eigenem Ansatz inkonsequenterweise den Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1987 (1.200 qm Geschossfläche) und nicht den der hier maßgebenden Fassung aus dem Jahre 1977 (1.500 qm) zugrunde gelegt, so dass die Vermutungswirkung für den Lebensmittelmarkt mit nach der Erweiterung 1.325 qm nicht greife und er nicht verpflichtet sei, das „Merkmal der Großflächigkeit zu widerlegen“. Gebe der Gesetzgeber solche Werte vor, so könne ein Gericht vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts nicht eigene „Regelungen aufstellen“, um eine Großflächigkeit zu belegen. Darin liegt eine unzutreffende Interpretation der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Bei dem so genannten Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977, der im Verlaufe der Überarbeitung der Verordnung regelmäßig mit Blick auf Anpassungen des Einzelhandels nach unten „korrigiert“ worden ist, handelt es sich nicht um einen festen „Grenzwert“, dem bei Unter- beziehungsweise Überschreiten gleichsam „automatisch“ eine Aussage zur (Un-)Zulässigkeit eines Vorhabens entnommen werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat von daher zu Recht festgestellt, dass das Lebensmittelgeschäft (L.) auch nach der beantragten Erweiterung von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in seiner mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des insoweit von der Änderungsplanung im Jahr 2005 ausgenommenen Bebauungsplans (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) „Gewerbegebiet J.“ im Jahre 1983 hier anzuwendenden Fassung aus dem Jahre 1977 „nicht erfasst“ wird. (vgl. dazu insbesondere die Seiten 10 unten und 15 oben der Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –) Da somit eine positive Vermutungsvorgabe „noch“ nicht bestehe, wurde in dem angegriffenen Urteil eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung einerseits des Merkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 und andererseits der (möglichen) negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 vorgenommen. (vgl. dazu ausdrücklich Seite 15 Mitte der Entscheidungsgründe) Das hat nichts damit zu tun, dass das Verwaltungsgericht – wie der Kläger das ausdrückt – einen „anderen Schwellenwert angenommen“ hätte. Die mit Blick auf die Vermutungsvorgabe „flexible“ Anwendung entspricht den rechtlichen Vorgaben in § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 und entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch den zugrunde liegenden Vorstellungen des Verordnungsgebers, der mit der Unterschreitung des Schwellenwerts lediglich eine Verlagerung der „Darlegungslast“ zugunsten des Betreibers des in Rede stehenden Geschäfts verbunden hat. (vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Die durch die vorgenannte Argumentation des Klägers nahe gelegte „starre“ Handhabung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 in der Praxis, wonach zum Teil auch nur geringfügig unter dem Wert bleibende Betriebe durch Verneinung der potentiell negativen Auswirkungen ohne weitere Prüfung vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen wurden, war der Grund für die im Jahre 1987 vorgenommene – wie zu betonen ist lediglich: – Klarstellung des Gesetzebers in dem damals eingefügten Satz 4, dass es entscheidend auf die „Auswirkungen“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977, nicht auf die Unterschreitung der Größenvorgabe in der ohnehin widerleglichen Vermutung (Satz 2) ankommt. Eine schematische Handhabung der Vorschrift allein nach Maßgabe des Schwellenwerts, dem lediglich Indizfunktion für die Beurteilung zukommen kann und soll, stellt keine sachgerechte Prüfung dar und verbietet sich. Dass sich daraus eine gewisse Dynamisierung auch für die „Schwellenwerte“ in alten Plänen mit Blick auf aktuelle und veränderte Verhältnisse des Einzelhandels ergibt, bedarf keiner Vertiefung und hat im Ergebnis auch Niederschlag in der vom Verwaltungsgericht sehr ausführlich wörtlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht sodann bei der Ausfüllung des selbständigen und von der Vermutungsgrenze zu unterscheidenden Tatbestandsmerkmals der Großflächigkeit in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.1987 – 4 C 19.85 –, BRS 47 Nr. 56, und 4 C 30.86 –, BRS 47 Nr. 57) zutreffend auf die (künftige) Verkaufsfläche des Marktes (konkret 967,74 qm) abgestellt. Diese ist insoweit die aussagekräftige Größe für die Beurteilung der dem Verordnungsgeber als Regelungsanlass dienenden potentiell negativen „Auswirkungen“ (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977). Das verdeutlicht im Übrigen die als Reaktion des Handels auf die fortlaufende Verminderung der Geschossflächenzahl bei der Vermutungsgrenze erfolgte Reduzierung sonstiger Flächen, insbesondere zur Lagerhaltung, zugunsten der Verkaufsflächen. (vgl. zu dem Begriffsinhalt der „Verkaufsfläche“ BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Das Verwaltungsgericht hat ferner richtig herausgestellt, dass auch gegenüber den „Auswirkungen“ eine selbständige Beurteilung in dem Sinne vorzunehmen ist, dass aus deren Feststellung nicht automatisch auf die Großflächigkeit rückgeschlossen werden kann, weil die räumliche Größe eines Bauwerks entweder vorliegt oder nicht, nicht aber entscheidend von der Art seiner Benutzung abhängen kann. Nach dem in der angegriffenen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2005 (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9) ist geklärt, dass Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieben anzunehmen ist, wenn deren Verkaufsfläche 800 qm überschreitet. Dieses Maß wird hier – und zwar erheblich – übertroffen. Dem Einwand des Klägers, dass die Waren unter Beibehaltung des aktuellen Sortiments mit einem Non-Food-Anteil von unter 10 % lediglich breiter aufgestellt werden sollen, kann – von der vom Verwaltungsgericht mit gutem Grund bezweifelten Ernsthaftigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einmal ganz abgesehen – vorliegend schon deswegen keine Bedeutung zukommen, da die Bestückung der im Verkaufsraum aufgestellten Regale oder das Warenangebot eines Marktes im Einzelnen sich einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung entzieht, insbesondere bei Änderungen kein erneutes Prüfungserfordernis ausgelöst wird.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Bejahung negativer Wirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 eine Verletzung von Darlegungspflichten des Beklagten im Ablehnungsbescheid reklamiert, ist klarzustellen, dass in Fällen der Genehmigungsklage, in denen das Bestehen eines Anspruchs auf Zulassung eines Vorhabens im Streit ist, es nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die Bauaufsichtsbehörde in ihrem Ablehnungsbescheid ausreichend Ausführungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 gemacht hat, sondern nur darauf, ob diese Merkmale erfüllt sind und – gegebenenfalls – dem Bauwerber einen Genehmigungsanspruch für sein Vorhaben vermitteln. Verstöße der Bauaufsichtsbehörde gegen eine „Darlegungspflicht“ hinsichtlich der negativen Auswirkungen unterschwelliger Einzelhandelsbetriebe können allein noch keinen Baugenehmigungsanspruch begründen.

Soweit der Kläger die Verwertung des erstinstanzlich beigezogenen, in Zusammenarbeit mit dem Institut für C. erstellten Gutachtens der LEG durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach Feststellung der Großflächigkeit beurteilten potentiell negativen städtebaulichen Wirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) beanstandet, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt schon im Ansatz für den Einwand des Klägers gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, das besagte Institut werbe „nach seinem Internetauftritt … für lebendige Innenstädte und Gemeinden“. Dies ist die allgemeine und sicher von vielen geteilte Umschreibung eines anerkannten städtebaulichen Anliegens, das letztlich auch dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegt. Dass ein Gutachter zum einen einschlägiges Datenmaterial zusammenträgt, auch durch Nachfragen beim Kläger über den hier zur Rede stehenden Einkaufsmarkt, und zum anderen Empfehlungen gibt, ist ein ganz normaler Vorgang und eigentlich für die Erstellung eines solchen Gutachtens aus Gründen der Sorgfalt unverzichtbar, wenn dieses der Beigeladenen als Auftraggeberin sachgerecht Handlungsmöglichkeiten in dem Bereich aufzeigen soll. Wieso es schon deswegen „angezeigt“ gewesen sein sollte, die „Interessenlage der begutachtenden Firma zu prüfen“ oder das Gutachten als „Werbebotschaft“ zu interpretieren, erschließt sich nicht. Dass die Beigeladene durch die Nachbarschaft zu der Kreisstadt S. und zur Stadt D. mit den dort vorhandenen Einzelhandelsbetrieben Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen hat, ist eine Selbstverständlichkeit, bedeutet aber sicher nicht, dass das Ziel des Erhalts einer örtlichen Versorgungsstruktur in ihrem zentralen Ort von vornherein nicht mehr sinnvoll verfolgt werden könnte. Dass die Beigeladene ernstzunehmende Anstrengungen in diese Richtung unternimmt, lässt sich der Sanierung des Ortkerns sowie der Begründung und den Regelungen der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ aus dem Jahre 2005 entnehmen.

Der vom Kläger vermisste methodische Ansatz der Untersuchung beziehungsweise der Handel-Potenzial-Analyse (HPA) ist im Eingang des Gutachtens erläutert, wobei der erste Schritt dieser HPA – naheliegend – in einer Bestandsaufnahme, konkret „Aufnahme, Bewertung und Auswertung der Handelstreibenden … in S.“ bestand. Unverständlich mit Blick auf die daraus hergeleitete Beurteilung von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 ist ferner, dass der Kläger sein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringt, dass im Rahmen der Begutachtung die „Gemeinde S. als Handelsmittelpunkt des Gemeindemittelpunkts“ festgelegt wurde. Dass dies mit Blick auf eine verbrauchernahe Versorgung nicht das insoweit periphär gelegene „Gewerbegebiet J.“ sein kann, dürfte ohne weiteres nachvollziehbar sein.

Soweit der Kläger auf ein derzeit im Entstehen begriffenes Wohngebiet in der Nähe des Gewerbegebiets J. mit 80 Wohnhäusern – gemeint sein dürfte damit das in Teilbereichen Wohnnutzung vorsehende Gebiet des Bebauungsplans „N.“ (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) – verweist, ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb der dort prognostizierte Bedarf nicht in dem vorhandenen Lebensmittelgeschäft unterhalb der Grenze der Großflächigkeit gedeckt werden könnte und andererseits nicht erkennbar, weshalb ein solches Einkaufsverhalten vor Ort eine günstigere Beurteilung der potentiell negativen Auswirkungen auf die Ortsmitte rechtfertigen sollte. Auch die sonstigen Darlegungen im Zulassungsantrag zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Das Verwaltungsgericht hat aus dem Gutachten vor allem hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern, wozu allerdings eine Heranziehung einschlägigen statistischen Materials genügt hätte, insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehört, bei denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben dezentral errichtete großflächige und städtebaulich nicht integrierte Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 potentiell am stärksten ist. Diese Aussage ist unzweifelhaft richtig. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Situation des Einzelhandels im Gemeindemittelpunkt der Beigeladenen beschrieben, insbesondere herausgestellt, dass – was der Kläger im Zulassungsverfahren nicht bestreitet – derzeit dort nur ein Lebensmitteldiscounter („E.“) zur Sicherstellung der örtlichen Versorgung in diesem auch von dem streitgegenständlichen Markt bedienten Segment vorhanden ist, und dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass der § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 – lediglich die Feststellung verlangt, dass die nach dem Willen des Verordnungsgebers zu vermeidenden negativen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auftreten „können“. Dies wird im erstinstanzlichen Urteil für den in Ortsrandlage durch die Erweiterung geplanten großflächigen Markt nachvollziehbar bejaht und unterliegt auch aus Sicht des Senats keinen ernsthaften Zweifeln. Nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil ist eine verbrauchernahe Versorgung im zentralen Bereich der Beigeladenen zwar gegenwärtig noch gewährleistet, indes stark gefährdet. An der Richtigkeit der Feststellung einer zumindest potentiellen Gefährdung vorhandener Einzelhandelsgeschäfte in der zentralen Innerortslage der Beigeladenen durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Randlagen der Gemeinde an einem Standort mit ergänzenden Sortimenten anderer Betriebe bestehen keine „ernstlichen Zweifel“. Ob und inwieweit – wie der Kläger behauptet – zur Stärkung der Versorgungsfunktion des Ortskerns der Beigeladenen Strukturen und Ansiedlungsmöglichkeiten erst geschaffen werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass dies unmöglich wäre, lässt sich dem Vortrag des Klägers, insbesondere dem Hinweis auf das Gebiet „B.“, das Gegenstand entsprechender planerischer Überlegungen der Beigeladenen sein soll, nicht entnehmen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es sich um eine derzeit größere Freifläche mit einerseits gravierenden städtebaulichen Missständen, aber auch Möglichkeiten zur positiven Entwicklung handelt. Dass die Fläche – wie der Kläger ausführt – „derzeit“ nicht reif für eine städtebaulich integrierte Bebauung ist, mag unterstellt werden, ändert aber nichts daran, dass es gegebenenfalls Sache der Beigeladenen ist, im Rahmen der Ausübung ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) insoweit für eine Aufwertung dieses Bereichs und damit der zentralen Ortslage von S. insgesamt Sorge zu tragen.

B.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt insbesondere in rechtlicher Hinsicht, da – wie ausgeführt – entgegen der Ansicht des Klägers die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 BauNVO in seiner Fassung aus dem Jahre 1977 außer Streit ist, insbesondere auch der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt und weil die Selbständigkeit des Tatbestandsmerkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977, die Maßgeblichkeit der Verkaufsfläche in dem Zusammenhang und die Grenze (800 qm) in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind.

C.

Die Rechtssache hat insofern auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil in dem Parallelverfahren 5 K 386/07 im Zusammenhang mit der Annahme des Entstehens eines Einkaufszentrums selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen, das es zu entscheiden gelte. Das Verwaltungsgericht hat indes in dem vorliegenden Rechtsstreit – da die Existenz der beiden zusätzlich geplanten Einzelhandelsgeschäfte, um die es in dem Verfahren 5 K 386/07 ging, hier nicht unterstellt werden kann – konsequenterweise ausdrücklich betont, dass die Frage, ob bereits der vorhandene Baubestand auf den Parzellen Nr. 200/10, Nr. 200/86 und Nr. 200/100 mit der hier streitgegenständlichen Erweiterung des L.-Marktes als Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977) zu bewerten ist, „bewusst“ offen gelassen werde. (vgl. dazu Seite 12 unten der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 385/07) Ohnehin hatte das Verwaltungsgericht von einem „Musterfall“ (vgl. dazu Seite 17 Mitte der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 386/07) im Sinne eines Musterbeispiels für die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme eines Einkaufszentrums im Falle einer Agglomeration von mehreren Geschäften gesprochen. Die rechtliche Bedeutung der Unter- oder Überschreitung des „Schwellenwerts“ in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 ist in dem zuvor beschriebenen Sinne ebenfalls geklärt. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung allgemein bedeutsamer Rechtsfragen erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D.

Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wie bereits in anderem Zusammenhang aufgeführt, hängt die Bejahung des vom Kläger geltend gemachten Genehmigungsanspruchs für das Erweiterungsvorhaben nicht davon ab, ob der Beklagte seinen Darlegungspflichten im Zusammenhang mit den potentiell negativen Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) genügt hat. Von daher ist auch nicht entscheidend, ob ihm bestimmte Gutachten vorlagen oder nicht.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass seine damaligen Prozessbevollmächtigten nach Erhalt des Gutachtens Ende Februar/Anfang März 2008 wegen „außerordentlicher Arbeitsbelastung“ um eine Fristverlängerung bis 25.4.2008 zur Stellungnahme gebeten haben, worauf das Verwaltungsgericht „ohne über diesen Antrag zu entscheiden“ (vgl. den Vermerk des Kammervorsitzenden vom 28.3.2008, Blatt 92R der Gerichtsakte, dass die Frist „telefonisch verlängert“ worden sei) Verhandlungstermin auf den 23.4.2008 bestimmt habe, kann darin die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erblickt werden. Nach der unter dem 31.3.2008 verfügten Terminsladung musste dem Prozessbevollmächtigten klar sein, dass aufgrund dieser Verhandlung eine Entscheidung in der Sache getroffen werden sollte. Der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die Sitzung an diesem Tage ist sogar zu entnehmen, dass neben den Verwaltungsunterlagen das besagte Gutachten eigens erwähnt und sein Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Daher ist nicht nachzuvollziehen, wie der damalige Prozessbevollmächtigte – entsprechend der nunmehrigen Behauptung des Klägers – dabei den Eindruck gewonnen haben sollte, dass das Gericht das Gutachten bei seiner Entscheidung nicht verwerten wolle. Das gilt zusätzlich insbesondere nach dem Prozessverlauf, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verwaltungsgericht im Anschluss an seine (erste) Verhandlung in der Sache am 7.11.2007, in der ein Vertreter der Beigeladenen das Gutachten der LEG erwähnt hatte, (vgl. die Niederschrift des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2007, Seite 3, Blatt 57 der Gerichtsakte) in dem dort anberaumten Verkündungstermin keine Sachentscheidung verkündet, sondern gerade die Beiziehung dieses Gutachtens zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob durch die Erweiterung des Lebensmittelmarktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht, der „sich nach Art, Lage und Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Beigeladenen nicht nur unwesentlich auswirken kann (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977)“, beschlossen hat. Sollte der damalige Prozessbevollmächtigte sich am 23.4.2008 nicht in der Lage gesehen haben, ein Rechtsgespräch über das Gutachten zu führen, hätte es ihm oblegen, das gegenüber dem Gericht in der Verhandlung zu erklären und – beispielsweise – um Schriftsatznachlass zu ersuchen. Derartiges lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht ansatzweise entnehmen. Allerdings ist darin ausdrücklich festgehalten, dass in der Sitzung den Vertretern des Beklagten und der Beigeladenen – übrigens von diesen unbeanstandet – eine Durchschrift des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.4.2008 ausgehändigt worden ist. Dieser befindet in der Akte des seinerzeit gemeinsam verhandelten Verfahrens (VG) 5 K 386/07 und enthält eine ausführliche Befassung mit dem Gutachten der LEG. (vgl. dazu die Akten 2 A 267/08 (OVG, 5 K 386/07 (VG), Blätter 103 ff. der Gerichtsakte) Spätestens vor dem Hintergrund ist der Vorwurf der Verletzung des Gehörsgebots in dem vorliegenden Verfahren – vorsichtig ausgedrückt – überhaupt nicht mehr nachzuvollziehen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der wiederum auf der Angabe des Klägers beruht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 10/02/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 386/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche
published on 22/11/2007 00:00

Tenor Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat. Der am 19.4.2005 vom Gemeind
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published on 07/02/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2011 – 5 L 624/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 11/11/2010 00:00

Tenor Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2009 – 5 K 1831/08 – werden zurückgewiesen.Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen
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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.