Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 27. Sept. 2005 - 1 R 9/05

published on 27/09/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 27. Sept. 2005 - 1 R 9/05
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Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 128/03 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 19. April 2002 und der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. August 2003 ergangene Widerspruchsbescheid werden aufgehoben, soweit darin ein 3.801,05 EUR übersteigender Betrag festgesetzt und angefordert worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldnern zu 88,6 % und dem Beklagten zu 11,4 % zur Last.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz allein noch darüber, ob der Beklagte die Kläger bei der Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf die künftige Beitragsschuld infolge des Ausbaus des B-Weges in B-Stadt in Höhe von 4.291,46 Euro um 508,00 Euro zu hoch veranlagt hat.

Ab dem Jahre 2000 baute der Beklagte den rund 850 m langen, als Haupterschließungsstraße eingestuften B-Weg aus. Dabei wurden insbesondere der in der Straße verlegte Mischwasserkanal sowie die Hausanschlüsse ersetzt, eine neue Fahrbahndecke aufgebracht und die Gehwege unter Ergänzung bisher fehlender Teilstücke teils erstmals angelegt, teils erneuert. Die Maßnahme ist inzwischen abgeschlossen und soll in Kürze endgültig abgerechnet werden.

Mit Bescheiden vom 19.4.2002 zog der Beklagte die Kläger als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B-Weg 7a zu einer Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag in Höhe von 4.291,46 Euro heran. Dabei wurden die zu erwartenden beitragsfähigen Kosten für den Ausbau der Fahrbahn einschließlich Entwässerung auf 737.389,58 Euro und diejenigen für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehwege, Parkstreifen und Begrünung) auf 222.978,44 Euro, zusammen also auf 960.368,02 Euro, und die nach Abzug des Gemeindeanteils (70 v. H. für Fahrbahn einschließlich Entwässerung und 50 v. H. für Nebenanlagen) umlagefähigen Kosten auf 332.706,09 Euro veranschlagt.

Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20.8.2003).

Auf die sodann erhobene Klage mit dem Antrag,

die Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 19.4.2002 und den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.8.2003 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis A-Stadt aufzuheben,

hat das Verwaltungsgericht durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8.10.2004 ergangene Urteil die genannten Bescheide aufgehoben, soweit darin ein 3.783,46 Euro übersteigender Betrag festgesetzt und angefordert worden ist, und die weitergehende Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Die angegriffene Heranziehung entspreche in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Außer Frage stehe im Weiteren, dass das Verlangen einer Vorauszahlung dem Grunde nach rechtmäßig sei. Die einschlägige Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B-Stadt vom 19.12.1987 in der Fassung des zweiten Nachtrags vom 25.8.1999 stelle gültiges Ortsrecht dar, und die im B-Weg durchgeführten Maßnahmen seien unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung zweifelsohne nach § 8 KAG ausbaubeitragsfähig. Jedoch erweise sich die vom Beklagten vorgenommene Veranschlagung der beitragsfähigen Kosten in zwei Punkten als überhöht. Nichts spreche allerdings dafür, dass der Beklagte große Kostenanteile der Kanalbaumaßnahme als Straßenausbaukosten auf die Anlieger abgewälzt habe. Vielmehr habe der Beklagte beide Kostenblöcke getrennt veranschlagt und insbesondere die Erdarbeiten für die Verlegung des neuen Kanals aus den Straßenausbaukosten herausgerechnet. Nicht beanstandet werden könne die Einbeziehung der Kosten für die Errichtung von Stützmauern und für die Entsorgung des Teers der alten Fahrbahn in den ausbaubeitragsfähigen Aufwand. Rechtswidrig sei demgegenüber, dass der Beklagte die Kosten von Angleichungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken in Höhe von 2.728,43 Euro ebenfalls als beitragsfähig eingestuft habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13.5.1977 - IV C 82.74 - (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 = BRS 37 Nr. 54) entschieden, dass Kosten, die nicht zu den eigentlichen Ausbaukosten gehörten, sondern durch Veränderungen baulicher Anlagen außerhalb der Straßenfläche entstanden seien, keine beitragsfähigen Kosten der erstmaligen Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG darstellten. Schon der Wortlaut der genannten Bestimmung spreche - so das Bundesverwaltungsgericht - dafür, dass zu den Kosten der erstmaligen Herstellung nur die eigentlichen Baukosten - unter Einschluss der Kosten für Stützmauern und ähnliche der Straße zurechenbare Anlagen - gehörten, nicht aber auch so genannte Folgekosten, die durch bauliche Maßnahmen auf Grundstücken außerhalb der Grundfläche der Erschließungsanlage entstanden seien. Dies entspreche zudem Sinn und Zweck der Regelung, da das, was an Baumaßnahmen auf privaten Grundstücken geschehe, sich jeder Kontrolle durch die Anlieger entziehe, während die Anlieger das, was an der Straße selbst an Baumaßnahmen vorgenommen werde, im Wesentlichen verfolgen könnten. Dementsprechend gehörten Kosten für das Tieferlegen oder Versetzen von baulichen Anlagen auf Anliegergrundstücken nicht zu den erschließungsbeitragsfähigen Kosten. Es gebe keinen Grund, diese Grundsätze nicht auf das Ausbaubeitragsrecht zu übertragen. Daher sei der entsprechende Kostenansatz des Beklagten aus dem beitragsfähigen Ausbauaufwand herauszurechnen. Nicht gebilligt werden könne im Weiteren die Behandlung der so genannten Sowieso - Kosten durch den Beklagten. Darunter sei der Aufwand zu verstehen, der zusätzlich angefallen wäre, wenn das Aufbringen der neuen Fahrbahndecke und die Verlegung der neuen Kanalisation als jeweils zeitlich und technisch getrennte Maßnahmen durchgeführt worden wären, und der durch die tatsächlich zeitgleich erfolgte Durchführung beider Maßnahmen entfallen sei. Diese Ersparnis müsse beiden Maßnahmen angemessen zugute kommen. Hierzu müsse zunächst die Kostenersparnis auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte möglichst exakt abgeschätzt werden. Hieran anschließend sei die Ersparnis beiden Maßnahmen je hälftig gutzuschreiben. So sei der Beklagte aber nicht vorgegangen. Zwar erschließe sich dessen Rechenwerk auch unter Berücksichtigung der im Prozess nachgereichten Alternativberechnung nicht ohne weiteres. Offenbar veranschlage der Beklagte die Höhe der Ersparnis auf insgesamt 246.613,96 Euro, wovon 236.336,86 Euro auf den Fahrbahnbereich und 10.277,10 Euro auf den Gehwegbereich entfielen. Davon sei jeweils die Hälfte von dem bei der Errechnung der Vorauszahlung als beitragsfähig angesehenen Fahrbahn- beziehungsweise Gehwegausbauaufwand abzuziehen. Damit reduziere sich bei richtiger Vorgehensweise der umlagefähige Aufwand unter diesem Gesichtspunkt um 38.019,81 Euro auf 294.686,28 Euro. Werde weiterhin der Ansatz der Kosten für die Angleichungsmaßnahmen herausgerechnet, belaufe sich bei insgesamt rechtmäßiger Vorgehensweise der umlagefähige Aufwand auf 293.322,06 Euro und die Vorauszahlungspflicht der Kläger auf 3.783,46 Euro.

Gegen dieses ihm am 2.11.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.11.2004 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 28.2.2005, zugestellt am 4.3.2005, entsprochen hat.

In der am 31.3.2005 eingegangenen Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, dem Verwaltungsgericht könne bei der rechtlichen Beurteilung der Beitragsfähigkeit der Kosten von Angleichungsmaßnahmen nicht gefolgt werden und in Bezug auf die Berücksichtigung der so genannten Sowieso - Kosten beruhe das angefochtene Urteil auf einem fehlerhaften Verständnis des behördlichen Vorgehens.

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Kosten von Angleichungsmaßnahmen außerhalb der eigentlichen Straßenfläche ausbaubeitragsfähig seien, bedürfe der obergerichtlichen Klärung. Er - der Beklagte - meine, dass das zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.5.1977, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhe, nicht auf das Ausbaubeitragsrecht übertragen werden könne. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und den Ausführungen von Driehaus von der Beitragsfähigkeit entsprechender Kosten auszugehen, sofern die Kosten verursachenden Maßnahmen ausbaubedingt seien. In diese Richtung deute auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.5.2004 - 1 R 20/02 -.

Was die Sowieso - Kosten anlange, habe er - der Beklagte - die Beitragspflichtigen im Ergebnis nicht ungünstiger, sondern günstiger gestellt, als es das Verwaltungsgericht für geboten erachte. Wie er erstinstanzlich immer wieder betont und in der Alternativberechnung ausdrücklich erwähnt habe, seien bereits in der ursprünglichen Zusammenstellung des als beitragsfähig erachteten Ausbauaufwands die Kosten der Erdarbeiten im Bereich der Kanaltrasse vollständig der Kanalbaumaßnahme zugeordnet und insgesamt als nicht ausbaubeitragsfähig angesehen worden. Damit sei die von dem Verwaltungsgericht angesprochene Kostenersparnis infolge der zeitgleichen Durchführung beider Maßnahmen im Ergebnis in voller Höhe der Straßenbaumaßnahme gutgeschrieben worden. Die auf Wunsch des Verwaltungsgerichts aufgestellte Alternativberechnung bestätige das eindeutig. Das Verwaltungsgericht habe das letztgenannte Rechenwerk völlig missverstanden und im Ergebnis die bereits von vornherein um die gesamte Kostenersparnis gekürzte Kostenzusammenstellung nochmals um 50 v. H. der Kostenersparnis, also insgesamt um 150 v. H., gekürzt. Dass dies völlig verfehlt sei, liege auf der Hand.

Der Beklagte beantragt,

unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger, die nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind, haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und sind der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.

Auf Aufforderung des Senats hat der Beklagte seine Vorgehensweise weiter erläutert; insoweit wird insbesondere auf den Aktenvermerk vom 27.4.2005, die am 26.9.2005 zusätzlich eingereichten Unterlagen und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27.9.2005 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten 1 R 1 - 11/05, der weiteren Gerichtsakte 11 F 24/02 - 1 W 36/02 und der einschlägigen Behördenunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Einer Entscheidung über die Berufung steht nicht entgegen, dass die Kläger der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind. Sie waren nämlich in der Terminsladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Fernbleibens ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung ist zulässig (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 6 VwGO), aber nur zu einem geringen Teil begründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Heranziehung der Kläger zu einer Vorauszahlung auf ihre künftige Beitragsschuld infolge des Ausbaus des B-Weges in B-Stadt mit 4.291,46 Euro überhöht ist. Die Zuvielforderung beläuft sich allerdings nicht, wie in dem angegriffenen Urteil angenommen wird, auf 508,00 Euro, sondern ist auf 490,41 Euro zu reduzieren, so dass für die Kläger eine Vorauszahlungspflicht von 3.801,05 Euro verbleibt. Dementsprechend unterliegt das erstinstanzliche Urteil der Abänderung, während die weitergehende Berufung zurückgewiesen werden muss.

In dem angegriffenen Urteil wird überzeugend dargelegt, dass die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben ist (§ 74 Abs. 1 VwGO), dass die Bescheide vom 19.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.8.2003 in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit.b KAG, 157 Abs. 1 AO) genügen, dass das Verlangen einer Vorauszahlung dem Grunde nach rechtmäßig ist (§ 8 Abs. 9 Satz 1 KAG) und dass die Angriffe gegen die Ermittlung des beitrags- und umlagefähigen Ausbauaufwands (§ 8 Abs. 2, 4 und 6 KAG) - von zwei in der Folge gesondert abzuhandelnden Positionen, nämlich den Kosten infolge von Angleichungsmaßnahmen auf Anliegergrundstücken und den so genannten Sowieso-Kosten, abgesehen - nicht durchgreifen. Einwände hiergegen sind im zweitinstanzlichen Verfahren weder vorgetragen worden noch ist ein Rechtsfehler insoweit ersichtlich. Daher erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

In Bezug auf die damit verbliebenen Streitpunkte ist der erkennende Senat der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht die Kosten infolge von Angleichungsmaßnahmen auf Anliegergrundstücken zu Unrecht als nicht ausbaubeitragsfähig angesehen hat. Dagegen verdient das Urteil vom 8.10.2004 Zustimmung, soweit darin die Berücksichtigung der durch die gleichzeitige Durchführung des Ausbaus des B-Weges und der Erneuerung der in dieser Straße verlegten Kanalisation bei der behördlichen Ermittlung der künftigen Ausbaubeitragschuld als rechtswidrig beanstandet wird. Im Ergebnis reduziert sich damit die Vorauszahlungspflicht der Kläger um 490,41 Euro auf 3.801,05 Euro.

1. Die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass mehrere Anliegergrundstücke, insbesondere dort befindliche Garagen- und sonstige Einfahrten, durch Maßnahmen außerhalb der Straßenfläche höhenmäßig an das durch den Ausbau geänderte Niveau des B-Weges angepasst werden mussten, sind beitragsfähig. Der demgegenüber vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf das zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.5.1977

- IV C 82.74 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 (S. 4) = BRS 37 Nr. 54 (S. 114); zustimmend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 13 Rdnr. 58;

vertretenen Ansicht, dass Kosten, die durch die Veränderung baulicher Anlagen außerhalb der Straßenfläche entstanden sind, nicht beitragsfähig seien, kann für das saarländische Ausbaubeitragsrecht nicht gefolgt werden.

Ausbaubeiträge dienen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG „zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen“. Diese Umschreibung des ausbaubeitragsfähigen Aufwandes spricht bei der Anwendung auf eine Straßenausbaumaßnahme nicht für, sondern gegen die Annahme, ungeschriebene Voraussetzung der Beitragsfähigkeit sei, dass die Kosten verursachende Maßnahme im Straßenraum durchgeführt wurde. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG spricht nämlich nicht von dem Aufwand „der“ Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung, sondern von dem Aufwand „für die“ Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung. Damit stellt das Gesetz für die Beitragsfähigkeit von Kosten gerade nicht darauf ab, in welchem Bereich - konkret: im öffentlichen Verkehrsraum oder auf Anliegergrundstücken - die Kosten verursachende Maßnahme durchgeführt wurde. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Aufwand durch Arbeitsvorgänge entstanden ist, „die für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich waren“

so Driehaus, a.a.O., § 33 Rdnr. 11,

oder - anders formuliert - die in einem „unmittelbaren straßenbautechnischen Zusammenhang ... mit der Maßnahme stehen, die zur Entstehung der Beitragspflicht führt“

so OVG Münster, Urteil vom 22.11.1990 - 2 A 2222/86 -, GemHH 1992, 16; in der Sache übereinstimmend OVG Münster, Entscheidungen vom 26.3.1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (348), vom 2.9.1998 - 15 A 7653/95 -, OVGE 47, 79 (88), sowie vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, OVGE 47, 151 (153), und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenausbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Auflage, Rdnr. 257.

Das stimmt übrigens mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht überein. Nach dessen Urteil vom 23.2.1990

- 8 C 75.88 -, BVerwGE 85, 1 (3 f.) = KStZ 1990, 227 (228); zustimmend Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 58,

gehören zu den „Kosten für ... ihre erstmalige Herstellung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) bereits nach dem Wortlaut der Norm „nicht nur die Kosten, die für Maßnahmen im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne notwendige Kosten der erstmaligen Herstellung“. Entsprechendes hat für § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG zu gelten.

Dieses Normverständnis entspricht zugleich Sinn und Zweck der Regelung und deren Systematik. Dem Ausbaubeitragsrecht liegt allgemein der Gedanke zugrunde, dass die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von den Grundstückseigentümern beziehungsweise Erbbauberechtigten, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet, mitfinanziert werden soll, indem die Genannten der Gemeinde über Beiträge, die nach den Vorteilen zu bemessen sind, den durch die Ausbaumaßnahme entstandenen Aufwand ersetzen. Dabei legt das Gesetz abschließend fest, welche Kosten die Gemeinde nicht abwälzen darf. Am wichtigsten ist dabei § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG, wonach die Gemeinde einen dem durch die öffentliche Einrichtung vermittelten besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil des Ausbauaufwands endgültig selbst zu tragen hat. Dagegen ist dem Gesetz eine Unterscheidung der Beitragsfähigkeit von Kosten danach fremd, ob die Kosten verursachende Maßnahme innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Einrichtung - hier: der öffentlichen Verkehrsfläche - erfolgt ist. Vielmehr genügt die kausale Verknüpfung zwischen Ausbaumaßnahme und Aufwand.

Allein das ist auch interessengerecht. Der Senat sieht nämlich keinen überzeugenden Grund, warum die Allgemeinheit die Kosten ausbaubedingt notwendig gewordener Angleichungsmaßnahmen auf Anliegergrundstücken - über den Gemeindeanteil des § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG hinaus - in voller Höhe tragen soll, obwohl der Ausbau den Straßenanliegern wirtschaftliche Vorteile bietet. Ebenso wie es geboten ist, dass die Gemeinde im Verhältnis zu dem einzelnen Anlieger die Kosten der auf dessen Grundstück notwendig werdenden Angleichungsmaßnahmen übernimmt, entspricht es der § 8 KAG zugrunde liegenden Interessenbewertung, dass die Gemeinde den durch solche Angleichungsmaßnahmen insgesamt anfallenden Aufwand - nach Abzug des Gemeindeanteils - auf die Gesamtheit der Anlieger abwälzt.

Der Einwand, gegen diese Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG spreche, dass der Beitragspflichtige nur das kontrollieren könne, was an der Straße selbst an Ausbaumaßnahmen vorgenommen wird

so BVerwG, Urteil vom 13.5.1977, a.a.O., S. 11 f. beziehungsweise S. 120, zum Erschließungsbeitragsrecht,

überzeugt nicht. Dieses Argument hat bereits gegen sich, dass es nicht konsequent durchgeführt wird. So ist allgemein anerkannt

u.a. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215 (219) = Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 41 (S. 10)

dass die Kosten infolge der Errichtung einer Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Straße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tiefer liegende Straße abstützt, unabhängig davon beitragsfähig sind, ob die Mauer auf der Straße oder auf einem Anliegergrundstück steht. Insoweit wird der Kontrollmöglichkeit des Beitragspflichtigen also keine Bedeutung beigelegt. Das spricht aber klar dagegen, die Kosten von im Vergleich zur Herstellung einer Stützmauer unbedeutenden höhenmäßigen Angleichungsmaßnahmen wie hier der Niveauanpassung von Garagen- und sonstigen Grundstückszufahrten durch Neuverlegung einzelner Reihen von Steinen beziehungsweise Platten von vornherein als nicht beitragsfähig zu erachten.

Von dem aufgezeigten Normverständnis ausgehend sind die im Streit befindlichen Kosten von Angleichungsmaßnahmen auf einzelnen Anliegergrundstücken am ausbaubeitragsfähig. Die entsprechenden Arbeiten waren dadurch veranlasst, dass sich infolge des Ausbaus des B-Weges das Straßenniveau an der Hinterkante des bergseitigen Gehwegs änderte. Dadurch hätte sich eine Geländestufe in den dort befindlichen Garagen- und sonstigen Grundstückseinfahrten ergeben. Hier musste von der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast und des Ausbauvorhabens Abhilfe geschaffen werden, und dazu wurden die Einfahrten an die neue Höhe des Gehweges angepasst. Das belegen die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder

Anlage 2 zum Schriftsatz vom 23.9.2005.

Der durch die entsprechenden Arbeiten verursachte Aufwand ist daher unter dem Aspekt der ausbaubedingten Folgekosten beitragsfähig.

Der Höhe nach ist dieser Aufwand durch den Auszug aus der Rechnung der Firma T-GmbH vom 15.1.2002, durch die zugehörigen Aufmaßblätter und durch die vom Beklagten eingereichte „Zusammenstellung der Angleichungen“

Anlage 1 zum Schriftsatz vom 23.9.2005

hinreichend belegt. Folglich ist unter diesem Gesichtspunkt eine Kürzung der vom Beklagten veranschlagten voraussichtlichen künftigen Ausbaubeitragsschuld der Kläger nicht gerechtfertigt.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht beanstandet, wie der Beklagte bei der Ermittlung der Höhe der künftigen Ausbaubeitragsschuld der Kläger die Kostenersparnis berücksichtigt hat, die darauf beruht, dass zeitgleich mit dem Straßenausbau die Kanalisation im B-Weg erneuert wurde, also nicht nach Durchführung der Kanalbaumaßnahme die Straße zunächst wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt wurde und erst später der Straßenausbau erfolgte. Insbesondere pflichtet der Senat der in dem angefochtenen Urteil näher begründeten Auffassung bei, dass die erwähnte Ersparnis angemessen - und das heißt in aller Regel: hälftig - den Ausbaubeitragspflichtigen zugute zu bringen ist

so insbesondere OVG Münster, Entscheidungen vom 5.9.1986 - 2 A 963/84 -, GemHH 1987, 115, vom 27.9.1988 - 2 A 1012/86 -, vom 14.6.1989 - 2 A 1152/87 -, vom 28.6.1991 - 2 A 1273/89 -, vom 11.7.1996 - 15 A 4756/96 - sowie vom 27.3.2002 - 15 B 745/02 -; ebenso Driehaus, a.a.O., § 33 Rdnrn. 24 f., und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdnrn. 280 bis 282.

So ist der Beklagte, wie er von Anfang an eingeräumt hat, indes nicht vorgegangen. Er macht allerdings, wie er erstmals in der Berufungsinstanz mit dem Aktenvermerk vom 27.4.2005 nachvollziehbar aufgezeigt hat, geltend, die erwähnte Ersparnis wesentlich weitergehend an die Ausbaubeitragspflichtigen weitergegeben zu haben. Er habe nämlich im Kern „die Schnittmenge des Kanal- und Straßenbaus“

vgl. die idealisierte Zeichnung, S. 2 des genannten Aktenvermerks,

„zu 100 % der Kanalbaumaßnahme angerechnet“. Es ist offensichtlich, dass bei einer solchen Vorgehensweise die künftigen Beitragsschulden niedriger ausfallen als bei der an sich gebotenen nur hälftigen Gutschrift der Ersparnis zugunsten der Ausbaubeitragspflichtigen. Bei einer konsequenten Umsetzung des vom Beklagten ins Feld geführten Rechenmodells könnte daher die Anfechtungsklage der Kläger keinen (Teil-)Erfolg haben, denn Voraussetzung hierfür wäre neben der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dass die Kläger in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Letzteres setzt aber im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich eine zu hohe Inanspruchnahme voraus.

Dennoch hat das Verwaltungsgericht zu Recht der Klage teilweise entsprochen. Das folgt aber nicht daraus, dass die Ermittlung des beitragsfähigen und - daraus abgeleitet - des umlagefähigen Ausbauaufwands in diesem Punkt auf einer Schätzung beruht. Darin liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 der einschlägigen Ortssatzung, wonach „der beitragsfähige Aufwand... nach den tatsächlichen Kosten ermittelt (wird)“. Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf die endgültige Veranlagung und beinhaltet mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG, wonach „der Aufwand... nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden (kann)“, lediglich eine Absage gegen eine Abrechnung mittels Einheitssätzen. Vorauszahlungsbescheiden ist im Gegensatz zu den endgültigen Beitragsbescheiden eigen, dass sie auf Schätzungen beruhen. Eingefordert werden dürfen Vorauszahlungen nämlich bereits, „sobald mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist“, und sie zielen „auf die künftige Beitragsschuld“ (§ 8 Abs. 9 Satz 1 KAG). Zu Beginn einer Ausbaumaßnahme können aber der künftige beitragsfähige Ausbauaufwand und damit die genaue Höhe der endgültigen Beitragsschuld zwangsläufig noch nicht genau feststehen. Daher ist die Gemeinde gezwungen, der Anforderung von Vorauszahlungen eine Prognose des Umfangs des beitragsfähigen Aufwandes zugrunde zu legen, und die Vorauszahlung wird der Höhe nach ausschließlich durch die voraussichtliche endgültige Beitragspflicht begrenzt

so zutreffend Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: Januar 2005 -, § 8 Rdnrn. 135 und 137, und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 234; ebenso zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteile vom 22.8.1975 - IV C 7.73 -, KStZ 1975, 229 (231) = BRS 37 Nr. 26 (S. 59/60), vom 22.2.1985 - 8 C 114.83 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 (S. 50) = BRS 43 Nr. 126 (S. 309), sowie vom 29.1.1993 - 8 C 3.92 -, Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 47 (S. 31 f.) = KStZ 1993, 118 (119), und VGH Mannheim, Urteil vom 23.9.1993 - 2 S 462/92 -, juris.

Die Zubilligung einer Schätzungsbefugnis ist aber notwendigerweise mit einem gewissen Freiraum verbunden, der sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betrifft. Es gibt bei Schätzungen nicht nur eine einzige rechtmäßige Lösung. Vielmehr werden voneinander abweichende Vorgehensweisen und Ergebnisse von der Rechtsordnung hingenommen

so BVerwG, Urteil vom 16.8.1985 - 8 C 120-122.83 -, Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 (S. 21 f.) = BRS 43 Nr. 51 (S. 114 f.), sowie vom 15.11.1985 - 8 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35 (S. 49 f.) = BRS 43 Nr. 96 (S. 246).

Das ist gerade bei Vorauszahlungsbescheiden unbedenklich, denn eine „centgenaue“ Abrechnung hat im Rahmen der endgültigen Veranlagung nachzufolgen.

Dennoch unterliegen auch auf Schätzungen beruhende Abgabenbescheide der gerichtlichen Kontrolle. Diese Überprüfung bezieht sich auf die Sachgerechtigkeit der Methode, die der Schätzung zugrunde liegt, und auf die Folgerichtigkeit sowie Nachvollziehbarkeit des daran anschließenden Rechenwerkes

dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 21 Rdnrn. 33 und 34.

Dabei obliegt es der Gemeinde, in beiderlei Hinsicht ihre Vorgehensweise offen zu legen, um den Herangezogenen und dem Gericht eine Überprüfung insbesondere hinsichtlich der Höhe des Vorauszahlungsbetrages zu ermöglichen

so schon BVerwG, Urteil vom 22.8.1975, a.a.O., S. 231 beziehungsweise S. 60.

Fehlt es hieran, ist es nicht Aufgabe des mit der Sache befassten Gerichts, die gemeindliche Schätzung durch eine eigene zu ersetzen, denn das materielle Recht weist die Schätzungsbefugnis ausschließlich der Gemeinde zu. § 287 Abs. 2 ZPO, der dem Gericht eine eigenständige Schätzungskompetenz zuordnet, ist im gegebenen Zusammenhang nicht entsprechend anwendbar

so BVerwG, Urteile vom 16.8. sowie 15.11.1985, jeweils a.a.O..

Spätestens dann, wenn eine vom Gericht an die Gemeinde gerichtete Aufforderung, eine vorliegende Schätzung nachzubessern oder ergänzend zu erläutern, ohne Erfolg geblieben ist, ist der angefochtene Abgabenbescheid, soweit er auf der Schätzung beruht, aufzuheben. So liegt es hier.

In den angefochtenen Heranziehungsbescheiden findet sich nichts über die Art und Weise, wie der Beklagte die Höhe der künftigen Beitragsschuld ermittelt hat. Auf die diesbezügliche Rüge unter anderem der Kläger hin hat der Beklagte im Widerspruchsverfahren Stellungnahme vom 6.1.2003, S. 2, ausgeführt, „mit den Kosten für den Kanalbau in der Breite des Kanalgrabens, für die Hausanschlüsse und die Schachtbauwerke (sei) das Abwasserwerk der Stadt B-Stadt belastet (worden).“ Diese Behauptung wurde indes nicht belegt. Daran änderte sich im Klageverfahren nichts, außer dass zwei Ordner mit 652 durchnummerierten und zahlreichen weiteren Seiten vorgelegt wurden. Anhand dieses Wusts von Papier die behördliche Schätzung der Straßenausbau- und der Kanalbaukosten, der Höhe der Kostenersparnis infolge der Verbindung beider Maßnahmen und die Zuordnung beziehungsweise Verteilung dieses Kostenblockes nachzuvollziehen, ist unmöglich. Dasselbe gilt für die auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts nachgereichte „fiktive Kostentrennung Kanalbau/Straßenbau“ vom 26.9.2004. Die Formulierung in dem erstinstanzlichen Urteil, wonach „sich die nachgereichte Kostentrennung nicht ohne weiteres erschließt“, bringt dies nur unzureichend zum Ausdruck. Dass sich der Beklagte durch die Interpretation der „fiktiven Kostentrennung“ durch das Verwaltungsgericht völlig missverstanden fühlt, bestätigt dies. In der Berufungsbegründung beanstandet der Beklagte zwar ausführlich die Argumentation des Verwaltungsgerichts, ohne allerdings näher aufzuzeigen, dass die behördliche Veranschlagung der voraussichtlichen künftigen Beitragsschuld der Kläger sachgerecht ist. Deshalb wurde er vom Berichterstatter mit Verfügung vom 5.4.2005 aufgefordert, „seine einschlägige Kostenzusammenstellung, Kostentrennung und Alternativberechnung – sei es anhand von Rechnungen, sei es durch Schätzungen – zu belegen und in diesem Zusammenhang zu erläutern, wieso die fiktive Berechnung vom 26.9.2004 mittels eines Flächenmaßstabs, bezogen auf alle Kosten, zu sachgerechten Ergebnissen führen soll“. Daraufhin wurde der bereits mehrfach erwähnte Aktenvermerk vom 27.4.2005 vorgelegt und mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Veranschlagung etwa zwei Drittel der Ausbau- und Kanalmaßnahme abgeschlossen gewesen seien; auf der Grundlage der bis dahin hierfür in Rechnung gestellten Kosten der Bauunternehmungen habe man die voraussichtlichen endgültigen Kosten hochgerechnet. Anhand bereits abgeschlossener und abgerechneter Teilbaumaßnahmen auf den voraussichtlichen beitragsfähigen Gesamtaufwand des Vorhabens zu schließen, ist sachgerecht. Im Weiteren hat der Beklagte ausgeführt, die „Schnittmenge von Kanalbau und Straßenbau“ sei vollständig der Kanalbaumaßnahme zugeordnet worden. Hierzu wurde auf Bl. 75–80 – gemeint waren, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, Bl. 75-79, 82 des Behördenordners I – verwiesen. Dort finden sich unter Hinweis auf dort nicht abgeheftete Rechnungen Kostenaufstellungen, Hochrechnungen und Flächenzusammenstellungen. Davon, dass sich so eine die Pflichtigen nur unzureichend entlastende Verteilung der Kostenersparnis infolge der gleichzeitigen Durchführung von Straßenausbau und Kanalerneuerung ausschließen ließe und eine Angemessenheit der Höhe der verlangten Vorauszahlung ergäbe, kann indes keine Rede sein. Das hat der Berichterstatter dem Beklagten am 13.9.2005 telefonisch mitgeteilt. Darauf wurde erwidert, die erwähnten Schwierigkeiten seien verständlich; die Leistungsverzeichnisse seien als Ausgangspunkt der Schätzung ungeeignet, da dort nicht genau zwischen Straßen- und Kanalmaßnahmen differenziert sei; die Berechnungen, die sich in den Behördenakten befinden, müssten im Zusammenhang mit mehreren 100 Seiten Aufmaßblättern gesehen werden, die zu erläutern mehrere Tage in Anspruch nähme. Mit Schriftsatz vom 23.9.2005 behauptete der Beklagte dann unter Vorlage weiterer Unterlagen, damit den als umlagefähig angesehenen Ausbauaufwand centgenau zu belegen. Das trifft indes nicht zu.

Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erläuterungen, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, versteht der Senat das behördliche Vorgehen inzwischen wie folgt:

Zunächst veranschlagte der Beklagte aufgrund der bis Ende Februar 2002 vorliegenden Bauunternehmerrechnungen die voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten des Straßenausbaus und der Kanalerneuerung. Von diesem Gesamtbetrag zog er dann die ausschließlich der Kanalerneuerung zuzuordnenden Kosten, unter anderem also die Kosten der Aushebung und Wiederverfüllung der Kanal- und Hausanschlussgräben unterhalb der jeweiligen Straßenausbautiefe - 70 cm im Bereich der Fahrbahn und 40 cm im Bereich der Gehwege -, ab. Anschließend ermittelte er – getrennt nach Fahrbahn und Gehwegen – die ausgebauten Flächen des B-Weges und errechnete so einen Durchschnittspreis pro qm Fahrbahn- und pro qm Gehwegausbau. In einem weiteren Schritt erfasste er – wiederum getrennt nach Fahrbahn und Gehwegen – die Flächen, die nach den DIN-Normen für den Straßenkanal und die Hausanschlüsse aufzugraben und wieder zu verfüllen waren. Als ausbaubeitragsfähig sah er schließlich das Produkt aus den erwähnten Durchschnittspreisen und den um die Flächen der Kanal- und Hausanschlussgräben geminderten Fahrbahn- und Gehwegflächen an.

Es sprechen gute Gründe dafür, dass eine auf diesem Weg veranschlagte künftige Beitragsschuld nicht zu hoch ausfallen kann. Das bedarf indes keiner Vertiefung. Dass der Beklagte nämlich tatsächlich so wie dargestellt vorgegangen wäre, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 23.9.2005 nachgereichten Unterlagen und der weiteren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen. Die angegebenen Zahlen sind mit Blick sowohl auf die Kostenbeträge als auch auf die in Ansatz gebrachten Flächen nicht belegt. Es fehlt vor allem die gebotene Verknüpfung der Kostenbeträge mit den Bauunternehmerrechnungen beziehungsweise den auf diesen aufbauenden Hochrechnungen und der Flächensummen mit Aufmaßblättern. Das gesamte Rechenwerk ist in sich nicht nachvollziehbar. Insbesondere sieht sich der Senat außer Stande, die Feststellung zu treffen, dass der Beklagte die Kostenersparnis infolge der gleichzeitigen Durchführung von Straßenausbau und Kanalerneuerung zumindest in dem Umfang, in dem dies geboten wäre, oder sogar weitergehend, nämlich entsprechend dem im Aktenvermerk vom 27.4.2005 dargestellten Rechenmodell, den Beitragspflichtigen gut gebracht hätte. Das bestätigt im Grunde die Schlussbemerkung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass „unter der Voraussetzung, dass die Flächenermittlungen Kanal bzw. Straße richtig seien, … das Zahlenwerk insgesamt richtig (sei)“. Bereits die vom Beklagten selbst gemachte Prämisse ist nicht belegt, und dasselbe gilt für praktisch alle anderen Punkte des Rechenwerks.

Ob der Senat dem Beklagten glaubt, dieser sei im Zweifelsfall immer bürgerfreundlich – im Sinne der Herabsetzung der Vorauszahlungspflicht – vorgegangen – darauf läuft im Kern ein Großteil der behördlichen Argumentation hinaus -, ist unerheblich, denn das allein kann keine Grundlage für das zu erlassende Urteil bilden, denn es ist ein Rechenwerk zu kontrollieren.

Ist damit aber die Schätzung der künftigen Beitragspflicht der Kläger mit Blick auf die angemessene Berücksichtigung der Kostenersparnis infolge der gleichzeitigen Durchführung von Straßenausbau und Kanalerneuerung nicht hinreichend nachvollziehbar, folgt hieraus, dass die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide in diesem Punkt rechtswidrig sind. Dabei obliegt es – wie bereits ausgeführt – nicht dem Senat, seinerseits die künftige Beitragspflicht der Kläger zu schätzen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die insoweit vom Verwaltungsgericht vorgenommene Veranschlagung der zu Gunsten der Gesamtheit der Beitragspflichtigen zu berücksichtigenden Gutschrift angemessen ist, was gerade der Beklagte, und zwar durchaus nachvollziehbar, in Abrede stellt. Vielmehr ist die in dem erstinstanzlichen Urteil unter dem Gesichtspunkt der Sowieso-Kosten vorgenommene Kürzung des umlagefähigen Aufwandes um 38.019,81 Euro im Ergebnis schon deswegen zu bestätigen, weil – einerseits – der höhere Ansatz des Beklagten – wie aufgezeigt – rechtswidrig ist und weil sich – andererseits – eine weitergehende Kürzung zu Gunsten der Kläger verbietet, nachdem diese ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt haben.

3. Unter Berücksichtigung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des erstinstanzlichen Urteils und der nach Abschnitt 1 gebotenen Anerkennung der Kosten der Angleichungsmaßnahmen als ausbaubeitragsfähig belaufen sich die umlagefähigen Ausbaukosten auf (332.706,09 Euro - 38.019,81 Euro =) 294.686,28 Euro. Diese sind auf 56.788,91 qm beitragspflichtige Fläche zu verteilen. Das ergibt einen Beitragssatz von 5,189152 Euro/qm. Multipliziert mit der beitragspflichtigen Fläche des Grundstücks der Kläger von 732,50 qm führt dies zu einem Betrag von 3.801,05 Euro. In dieser Höhe sind daher die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide zu bestätigen. Dem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung anzupassen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach Maßgabe des Obsiegens/Unterliegens der Beteiligten zu verteilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei die Kläger für ihren Anteil gesamtschuldnerisch haften (§ 159 Satz 2 VwGO). Die Kosten des Berufungsverfahrens erlegt der Senat dem Beklagten insgesamt auf, da das Unterliegen der Kläger geringfügig ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung ausschließlich auf der Anwendung und Auslegung des saarländischen Landesrechts beruht (§§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Einer Entscheidung über die Berufung steht nicht entgegen, dass die Kläger der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind. Sie waren nämlich in der Terminsladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Fernbleibens ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung ist zulässig (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 6 VwGO), aber nur zu einem geringen Teil begründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Heranziehung der Kläger zu einer Vorauszahlung auf ihre künftige Beitragsschuld infolge des Ausbaus des B-Weges in B-Stadt mit 4.291,46 Euro überhöht ist. Die Zuvielforderung beläuft sich allerdings nicht, wie in dem angegriffenen Urteil angenommen wird, auf 508,00 Euro, sondern ist auf 490,41 Euro zu reduzieren, so dass für die Kläger eine Vorauszahlungspflicht von 3.801,05 Euro verbleibt. Dementsprechend unterliegt das erstinstanzliche Urteil der Abänderung, während die weitergehende Berufung zurückgewiesen werden muss.

In dem angegriffenen Urteil wird überzeugend dargelegt, dass die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben ist (§ 74 Abs. 1 VwGO), dass die Bescheide vom 19.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.8.2003 in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit.b KAG, 157 Abs. 1 AO) genügen, dass das Verlangen einer Vorauszahlung dem Grunde nach rechtmäßig ist (§ 8 Abs. 9 Satz 1 KAG) und dass die Angriffe gegen die Ermittlung des beitrags- und umlagefähigen Ausbauaufwands (§ 8 Abs. 2, 4 und 6 KAG) - von zwei in der Folge gesondert abzuhandelnden Positionen, nämlich den Kosten infolge von Angleichungsmaßnahmen auf Anliegergrundstücken und den so genannten Sowieso-Kosten, abgesehen - nicht durchgreifen. Einwände hiergegen sind im zweitinstanzlichen Verfahren weder vorgetragen worden noch ist ein Rechtsfehler insoweit ersichtlich. Daher erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

In Bezug auf die damit verbliebenen Streitpunkte ist der erkennende Senat der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht die Kosten infolge von Angleichungsmaßnahmen auf Anliegergrundstücken zu Unrecht als nicht ausbaubeitragsfähig angesehen hat. Dagegen verdient das Urteil vom 8.10.2004 Zustimmung, soweit darin die Berücksichtigung der durch die gleichzeitige Durchführung des Ausbaus des B-Weges und der Erneuerung der in dieser Straße verlegten Kanalisation bei der behördlichen Ermittlung der künftigen Ausbaubeitragschuld als rechtswidrig beanstandet wird. Im Ergebnis reduziert sich damit die Vorauszahlungspflicht der Kläger um 490,41 Euro auf 3.801,05 Euro.

1. Die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass mehrere Anliegergrundstücke, insbesondere dort befindliche Garagen- und sonstige Einfahrten, durch Maßnahmen außerhalb der Straßenfläche höhenmäßig an das durch den Ausbau geänderte Niveau des B-Weges angepasst werden mussten, sind beitragsfähig. Der demgegenüber vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf das zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.5.1977

- IV C 82.74 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 (S. 4) = BRS 37 Nr. 54 (S. 114); zustimmend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 13 Rdnr. 58;

vertretenen Ansicht, dass Kosten, die durch die Veränderung baulicher Anlagen außerhalb der Straßenfläche entstanden sind, nicht beitragsfähig seien, kann für das saarländische Ausbaubeitragsrecht nicht gefolgt werden.

Ausbaubeiträge dienen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG „zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen“. Diese Umschreibung des ausbaubeitragsfähigen Aufwandes spricht bei der Anwendung auf eine Straßenausbaumaßnahme nicht für, sondern gegen die Annahme, ungeschriebene Voraussetzung der Beitragsfähigkeit sei, dass die Kosten verursachende Maßnahme im Straßenraum durchgeführt wurde. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG spricht nämlich nicht von dem Aufwand „der“ Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung, sondern von dem Aufwand „für die“ Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung. Damit stellt das Gesetz für die Beitragsfähigkeit von Kosten gerade nicht darauf ab, in welchem Bereich - konkret: im öffentlichen Verkehrsraum oder auf Anliegergrundstücken - die Kosten verursachende Maßnahme durchgeführt wurde. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Aufwand durch Arbeitsvorgänge entstanden ist, „die für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich waren“

so Driehaus, a.a.O., § 33 Rdnr. 11,

oder - anders formuliert - die in einem „unmittelbaren straßenbautechnischen Zusammenhang ... mit der Maßnahme stehen, die zur Entstehung der Beitragspflicht führt“

so OVG Münster, Urteil vom 22.11.1990 - 2 A 2222/86 -, GemHH 1992, 16; in der Sache übereinstimmend OVG Münster, Entscheidungen vom 26.3.1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (348), vom 2.9.1998 - 15 A 7653/95 -, OVGE 47, 79 (88), sowie vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, OVGE 47, 151 (153), und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenausbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Auflage, Rdnr. 257.

Das stimmt übrigens mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht überein. Nach dessen Urteil vom 23.2.1990

- 8 C 75.88 -, BVerwGE 85, 1 (3 f.) = KStZ 1990, 227 (228); zustimmend Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 58,

gehören zu den „Kosten für ... ihre erstmalige Herstellung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) bereits nach dem Wortlaut der Norm „nicht nur die Kosten, die für Maßnahmen im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne notwendige Kosten der erstmaligen Herstellung“. Entsprechendes hat für § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG zu gelten.

Dieses Normverständnis entspricht zugleich Sinn und Zweck der Regelung und deren Systematik. Dem Ausbaubeitragsrecht liegt allgemein der Gedanke zugrunde, dass die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von den Grundstückseigentümern beziehungsweise Erbbauberechtigten, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet, mitfinanziert werden soll, indem die Genannten der Gemeinde über Beiträge, die nach den Vorteilen zu bemessen sind, den durch die Ausbaumaßnahme entstandenen Aufwand ersetzen. Dabei legt das Gesetz abschließend fest, welche Kosten die Gemeinde nicht abwälzen darf. Am wichtigsten ist dabei § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG, wonach die Gemeinde einen dem durch die öffentliche Einrichtung vermittelten besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil des Ausbauaufwands endgültig selbst zu tragen hat. Dagegen ist dem Gesetz eine Unterscheidung der Beitragsfähigkeit von Kosten danach fremd, ob die Kosten verursachende Maßnahme innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Einrichtung - hier: der öffentlichen Verkehrsfläche - erfolgt ist. Vielmehr genügt die kausale Verknüpfung zwischen Ausbaumaßnahme und Aufwand.

Allein das ist auch interessengerecht. Der Senat sieht nämlich keinen überzeugenden Grund, warum die Allgemeinheit die Kosten ausbaubedingt notwendig gewordener Angleichungsmaßnahmen auf Anliegergrundstücken - über den Gemeindeanteil des § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG hinaus - in voller Höhe tragen soll, obwohl der Ausbau den Straßenanliegern wirtschaftliche Vorteile bietet. Ebenso wie es geboten ist, dass die Gemeinde im Verhältnis zu dem einzelnen Anlieger die Kosten der auf dessen Grundstück notwendig werdenden Angleichungsmaßnahmen übernimmt, entspricht es der § 8 KAG zugrunde liegenden Interessenbewertung, dass die Gemeinde den durch solche Angleichungsmaßnahmen insgesamt anfallenden Aufwand - nach Abzug des Gemeindeanteils - auf die Gesamtheit der Anlieger abwälzt.

Der Einwand, gegen diese Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG spreche, dass der Beitragspflichtige nur das kontrollieren könne, was an der Straße selbst an Ausbaumaßnahmen vorgenommen wird

so BVerwG, Urteil vom 13.5.1977, a.a.O., S. 11 f. beziehungsweise S. 120, zum Erschließungsbeitragsrecht,

überzeugt nicht. Dieses Argument hat bereits gegen sich, dass es nicht konsequent durchgeführt wird. So ist allgemein anerkannt

u.a. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215 (219) = Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 41 (S. 10)

dass die Kosten infolge der Errichtung einer Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Straße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tiefer liegende Straße abstützt, unabhängig davon beitragsfähig sind, ob die Mauer auf der Straße oder auf einem Anliegergrundstück steht. Insoweit wird der Kontrollmöglichkeit des Beitragspflichtigen also keine Bedeutung beigelegt. Das spricht aber klar dagegen, die Kosten von im Vergleich zur Herstellung einer Stützmauer unbedeutenden höhenmäßigen Angleichungsmaßnahmen wie hier der Niveauanpassung von Garagen- und sonstigen Grundstückszufahrten durch Neuverlegung einzelner Reihen von Steinen beziehungsweise Platten von vornherein als nicht beitragsfähig zu erachten.

Von dem aufgezeigten Normverständnis ausgehend sind die im Streit befindlichen Kosten von Angleichungsmaßnahmen auf einzelnen Anliegergrundstücken am ausbaubeitragsfähig. Die entsprechenden Arbeiten waren dadurch veranlasst, dass sich infolge des Ausbaus des B-Weges das Straßenniveau an der Hinterkante des bergseitigen Gehwegs änderte. Dadurch hätte sich eine Geländestufe in den dort befindlichen Garagen- und sonstigen Grundstückseinfahrten ergeben. Hier musste von der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast und des Ausbauvorhabens Abhilfe geschaffen werden, und dazu wurden die Einfahrten an die neue Höhe des Gehweges angepasst. Das belegen die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder

Anlage 2 zum Schriftsatz vom 23.9.2005.

Der durch die entsprechenden Arbeiten verursachte Aufwand ist daher unter dem Aspekt der ausbaubedingten Folgekosten beitragsfähig.

Der Höhe nach ist dieser Aufwand durch den Auszug aus der Rechnung der Firma T-GmbH vom 15.1.2002, durch die zugehörigen Aufmaßblätter und durch die vom Beklagten eingereichte „Zusammenstellung der Angleichungen“

Anlage 1 zum Schriftsatz vom 23.9.2005

hinreichend belegt. Folglich ist unter diesem Gesichtspunkt eine Kürzung der vom Beklagten veranschlagten voraussichtlichen künftigen Ausbaubeitragsschuld der Kläger nicht gerechtfertigt.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht beanstandet, wie der Beklagte bei der Ermittlung der Höhe der künftigen Ausbaubeitragsschuld der Kläger die Kostenersparnis berücksichtigt hat, die darauf beruht, dass zeitgleich mit dem Straßenausbau die Kanalisation im B-Weg erneuert wurde, also nicht nach Durchführung der Kanalbaumaßnahme die Straße zunächst wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt wurde und erst später der Straßenausbau erfolgte. Insbesondere pflichtet der Senat der in dem angefochtenen Urteil näher begründeten Auffassung bei, dass die erwähnte Ersparnis angemessen - und das heißt in aller Regel: hälftig - den Ausbaubeitragspflichtigen zugute zu bringen ist

so insbesondere OVG Münster, Entscheidungen vom 5.9.1986 - 2 A 963/84 -, GemHH 1987, 115, vom 27.9.1988 - 2 A 1012/86 -, vom 14.6.1989 - 2 A 1152/87 -, vom 28.6.1991 - 2 A 1273/89 -, vom 11.7.1996 - 15 A 4756/96 - sowie vom 27.3.2002 - 15 B 745/02 -; ebenso Driehaus, a.a.O., § 33 Rdnrn. 24 f., und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdnrn. 280 bis 282.

So ist der Beklagte, wie er von Anfang an eingeräumt hat, indes nicht vorgegangen. Er macht allerdings, wie er erstmals in der Berufungsinstanz mit dem Aktenvermerk vom 27.4.2005 nachvollziehbar aufgezeigt hat, geltend, die erwähnte Ersparnis wesentlich weitergehend an die Ausbaubeitragspflichtigen weitergegeben zu haben. Er habe nämlich im Kern „die Schnittmenge des Kanal- und Straßenbaus“

vgl. die idealisierte Zeichnung, S. 2 des genannten Aktenvermerks,

„zu 100 % der Kanalbaumaßnahme angerechnet“. Es ist offensichtlich, dass bei einer solchen Vorgehensweise die künftigen Beitragsschulden niedriger ausfallen als bei der an sich gebotenen nur hälftigen Gutschrift der Ersparnis zugunsten der Ausbaubeitragspflichtigen. Bei einer konsequenten Umsetzung des vom Beklagten ins Feld geführten Rechenmodells könnte daher die Anfechtungsklage der Kläger keinen (Teil-)Erfolg haben, denn Voraussetzung hierfür wäre neben der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dass die Kläger in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Letzteres setzt aber im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich eine zu hohe Inanspruchnahme voraus.

Dennoch hat das Verwaltungsgericht zu Recht der Klage teilweise entsprochen. Das folgt aber nicht daraus, dass die Ermittlung des beitragsfähigen und - daraus abgeleitet - des umlagefähigen Ausbauaufwands in diesem Punkt auf einer Schätzung beruht. Darin liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 der einschlägigen Ortssatzung, wonach „der beitragsfähige Aufwand... nach den tatsächlichen Kosten ermittelt (wird)“. Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf die endgültige Veranlagung und beinhaltet mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG, wonach „der Aufwand... nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden (kann)“, lediglich eine Absage gegen eine Abrechnung mittels Einheitssätzen. Vorauszahlungsbescheiden ist im Gegensatz zu den endgültigen Beitragsbescheiden eigen, dass sie auf Schätzungen beruhen. Eingefordert werden dürfen Vorauszahlungen nämlich bereits, „sobald mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist“, und sie zielen „auf die künftige Beitragsschuld“ (§ 8 Abs. 9 Satz 1 KAG). Zu Beginn einer Ausbaumaßnahme können aber der künftige beitragsfähige Ausbauaufwand und damit die genaue Höhe der endgültigen Beitragsschuld zwangsläufig noch nicht genau feststehen. Daher ist die Gemeinde gezwungen, der Anforderung von Vorauszahlungen eine Prognose des Umfangs des beitragsfähigen Aufwandes zugrunde zu legen, und die Vorauszahlung wird der Höhe nach ausschließlich durch die voraussichtliche endgültige Beitragspflicht begrenzt

so zutreffend Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: Januar 2005 -, § 8 Rdnrn. 135 und 137, und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 234; ebenso zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteile vom 22.8.1975 - IV C 7.73 -, KStZ 1975, 229 (231) = BRS 37 Nr. 26 (S. 59/60), vom 22.2.1985 - 8 C 114.83 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 (S. 50) = BRS 43 Nr. 126 (S. 309), sowie vom 29.1.1993 - 8 C 3.92 -, Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 47 (S. 31 f.) = KStZ 1993, 118 (119), und VGH Mannheim, Urteil vom 23.9.1993 - 2 S 462/92 -, juris.

Die Zubilligung einer Schätzungsbefugnis ist aber notwendigerweise mit einem gewissen Freiraum verbunden, der sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betrifft. Es gibt bei Schätzungen nicht nur eine einzige rechtmäßige Lösung. Vielmehr werden voneinander abweichende Vorgehensweisen und Ergebnisse von der Rechtsordnung hingenommen

so BVerwG, Urteil vom 16.8.1985 - 8 C 120-122.83 -, Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 (S. 21 f.) = BRS 43 Nr. 51 (S. 114 f.), sowie vom 15.11.1985 - 8 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35 (S. 49 f.) = BRS 43 Nr. 96 (S. 246).

Das ist gerade bei Vorauszahlungsbescheiden unbedenklich, denn eine „centgenaue“ Abrechnung hat im Rahmen der endgültigen Veranlagung nachzufolgen.

Dennoch unterliegen auch auf Schätzungen beruhende Abgabenbescheide der gerichtlichen Kontrolle. Diese Überprüfung bezieht sich auf die Sachgerechtigkeit der Methode, die der Schätzung zugrunde liegt, und auf die Folgerichtigkeit sowie Nachvollziehbarkeit des daran anschließenden Rechenwerkes

dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 21 Rdnrn. 33 und 34.

Dabei obliegt es der Gemeinde, in beiderlei Hinsicht ihre Vorgehensweise offen zu legen, um den Herangezogenen und dem Gericht eine Überprüfung insbesondere hinsichtlich der Höhe des Vorauszahlungsbetrages zu ermöglichen

so schon BVerwG, Urteil vom 22.8.1975, a.a.O., S. 231 beziehungsweise S. 60.

Fehlt es hieran, ist es nicht Aufgabe des mit der Sache befassten Gerichts, die gemeindliche Schätzung durch eine eigene zu ersetzen, denn das materielle Recht weist die Schätzungsbefugnis ausschließlich der Gemeinde zu. § 287 Abs. 2 ZPO, der dem Gericht eine eigenständige Schätzungskompetenz zuordnet, ist im gegebenen Zusammenhang nicht entsprechend anwendbar

so BVerwG, Urteile vom 16.8. sowie 15.11.1985, jeweils a.a.O..

Spätestens dann, wenn eine vom Gericht an die Gemeinde gerichtete Aufforderung, eine vorliegende Schätzung nachzubessern oder ergänzend zu erläutern, ohne Erfolg geblieben ist, ist der angefochtene Abgabenbescheid, soweit er auf der Schätzung beruht, aufzuheben. So liegt es hier.

In den angefochtenen Heranziehungsbescheiden findet sich nichts über die Art und Weise, wie der Beklagte die Höhe der künftigen Beitragsschuld ermittelt hat. Auf die diesbezügliche Rüge unter anderem der Kläger hin hat der Beklagte im Widerspruchsverfahren Stellungnahme vom 6.1.2003, S. 2, ausgeführt, „mit den Kosten für den Kanalbau in der Breite des Kanalgrabens, für die Hausanschlüsse und die Schachtbauwerke (sei) das Abwasserwerk der Stadt B-Stadt belastet (worden).“ Diese Behauptung wurde indes nicht belegt. Daran änderte sich im Klageverfahren nichts, außer dass zwei Ordner mit 652 durchnummerierten und zahlreichen weiteren Seiten vorgelegt wurden. Anhand dieses Wusts von Papier die behördliche Schätzung der Straßenausbau- und der Kanalbaukosten, der Höhe der Kostenersparnis infolge der Verbindung beider Maßnahmen und die Zuordnung beziehungsweise Verteilung dieses Kostenblockes nachzuvollziehen, ist unmöglich. Dasselbe gilt für die auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts nachgereichte „fiktive Kostentrennung Kanalbau/Straßenbau“ vom 26.9.2004. Die Formulierung in dem erstinstanzlichen Urteil, wonach „sich die nachgereichte Kostentrennung nicht ohne weiteres erschließt“, bringt dies nur unzureichend zum Ausdruck. Dass sich der Beklagte durch die Interpretation der „fiktiven Kostentrennung“ durch das Verwaltungsgericht völlig missverstanden fühlt, bestätigt dies. In der Berufungsbegründung beanstandet der Beklagte zwar ausführlich die Argumentation des Verwaltungsgerichts, ohne allerdings näher aufzuzeigen, dass die behördliche Veranschlagung der voraussichtlichen künftigen Beitragsschuld der Kläger sachgerecht ist. Deshalb wurde er vom Berichterstatter mit Verfügung vom 5.4.2005 aufgefordert, „seine einschlägige Kostenzusammenstellung, Kostentrennung und Alternativberechnung – sei es anhand von Rechnungen, sei es durch Schätzungen – zu belegen und in diesem Zusammenhang zu erläutern, wieso die fiktive Berechnung vom 26.9.2004 mittels eines Flächenmaßstabs, bezogen auf alle Kosten, zu sachgerechten Ergebnissen führen soll“. Daraufhin wurde der bereits mehrfach erwähnte Aktenvermerk vom 27.4.2005 vorgelegt und mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Veranschlagung etwa zwei Drittel der Ausbau- und Kanalmaßnahme abgeschlossen gewesen seien; auf der Grundlage der bis dahin hierfür in Rechnung gestellten Kosten der Bauunternehmungen habe man die voraussichtlichen endgültigen Kosten hochgerechnet. Anhand bereits abgeschlossener und abgerechneter Teilbaumaßnahmen auf den voraussichtlichen beitragsfähigen Gesamtaufwand des Vorhabens zu schließen, ist sachgerecht. Im Weiteren hat der Beklagte ausgeführt, die „Schnittmenge von Kanalbau und Straßenbau“ sei vollständig der Kanalbaumaßnahme zugeordnet worden. Hierzu wurde auf Bl. 75–80 – gemeint waren, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, Bl. 75-79, 82 des Behördenordners I – verwiesen. Dort finden sich unter Hinweis auf dort nicht abgeheftete Rechnungen Kostenaufstellungen, Hochrechnungen und Flächenzusammenstellungen. Davon, dass sich so eine die Pflichtigen nur unzureichend entlastende Verteilung der Kostenersparnis infolge der gleichzeitigen Durchführung von Straßenausbau und Kanalerneuerung ausschließen ließe und eine Angemessenheit der Höhe der verlangten Vorauszahlung ergäbe, kann indes keine Rede sein. Das hat der Berichterstatter dem Beklagten am 13.9.2005 telefonisch mitgeteilt. Darauf wurde erwidert, die erwähnten Schwierigkeiten seien verständlich; die Leistungsverzeichnisse seien als Ausgangspunkt der Schätzung ungeeignet, da dort nicht genau zwischen Straßen- und Kanalmaßnahmen differenziert sei; die Berechnungen, die sich in den Behördenakten befinden, müssten im Zusammenhang mit mehreren 100 Seiten Aufmaßblättern gesehen werden, die zu erläutern mehrere Tage in Anspruch nähme. Mit Schriftsatz vom 23.9.2005 behauptete der Beklagte dann unter Vorlage weiterer Unterlagen, damit den als umlagefähig angesehenen Ausbauaufwand centgenau zu belegen. Das trifft indes nicht zu.

Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erläuterungen, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, versteht der Senat das behördliche Vorgehen inzwischen wie folgt:

Zunächst veranschlagte der Beklagte aufgrund der bis Ende Februar 2002 vorliegenden Bauunternehmerrechnungen die voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten des Straßenausbaus und der Kanalerneuerung. Von diesem Gesamtbetrag zog er dann die ausschließlich der Kanalerneuerung zuzuordnenden Kosten, unter anderem also die Kosten der Aushebung und Wiederverfüllung der Kanal- und Hausanschlussgräben unterhalb der jeweiligen Straßenausbautiefe - 70 cm im Bereich der Fahrbahn und 40 cm im Bereich der Gehwege -, ab. Anschließend ermittelte er – getrennt nach Fahrbahn und Gehwegen – die ausgebauten Flächen des B-Weges und errechnete so einen Durchschnittspreis pro qm Fahrbahn- und pro qm Gehwegausbau. In einem weiteren Schritt erfasste er – wiederum getrennt nach Fahrbahn und Gehwegen – die Flächen, die nach den DIN-Normen für den Straßenkanal und die Hausanschlüsse aufzugraben und wieder zu verfüllen waren. Als ausbaubeitragsfähig sah er schließlich das Produkt aus den erwähnten Durchschnittspreisen und den um die Flächen der Kanal- und Hausanschlussgräben geminderten Fahrbahn- und Gehwegflächen an.

Es sprechen gute Gründe dafür, dass eine auf diesem Weg veranschlagte künftige Beitragsschuld nicht zu hoch ausfallen kann. Das bedarf indes keiner Vertiefung. Dass der Beklagte nämlich tatsächlich so wie dargestellt vorgegangen wäre, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 23.9.2005 nachgereichten Unterlagen und der weiteren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen. Die angegebenen Zahlen sind mit Blick sowohl auf die Kostenbeträge als auch auf die in Ansatz gebrachten Flächen nicht belegt. Es fehlt vor allem die gebotene Verknüpfung der Kostenbeträge mit den Bauunternehmerrechnungen beziehungsweise den auf diesen aufbauenden Hochrechnungen und der Flächensummen mit Aufmaßblättern. Das gesamte Rechenwerk ist in sich nicht nachvollziehbar. Insbesondere sieht sich der Senat außer Stande, die Feststellung zu treffen, dass der Beklagte die Kostenersparnis infolge der gleichzeitigen Durchführung von Straßenausbau und Kanalerneuerung zumindest in dem Umfang, in dem dies geboten wäre, oder sogar weitergehend, nämlich entsprechend dem im Aktenvermerk vom 27.4.2005 dargestellten Rechenmodell, den Beitragspflichtigen gut gebracht hätte. Das bestätigt im Grunde die Schlussbemerkung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass „unter der Voraussetzung, dass die Flächenermittlungen Kanal bzw. Straße richtig seien, … das Zahlenwerk insgesamt richtig (sei)“. Bereits die vom Beklagten selbst gemachte Prämisse ist nicht belegt, und dasselbe gilt für praktisch alle anderen Punkte des Rechenwerks.

Ob der Senat dem Beklagten glaubt, dieser sei im Zweifelsfall immer bürgerfreundlich – im Sinne der Herabsetzung der Vorauszahlungspflicht – vorgegangen – darauf läuft im Kern ein Großteil der behördlichen Argumentation hinaus -, ist unerheblich, denn das allein kann keine Grundlage für das zu erlassende Urteil bilden, denn es ist ein Rechenwerk zu kontrollieren.

Ist damit aber die Schätzung der künftigen Beitragspflicht der Kläger mit Blick auf die angemessene Berücksichtigung der Kostenersparnis infolge der gleichzeitigen Durchführung von Straßenausbau und Kanalerneuerung nicht hinreichend nachvollziehbar, folgt hieraus, dass die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide in diesem Punkt rechtswidrig sind. Dabei obliegt es – wie bereits ausgeführt – nicht dem Senat, seinerseits die künftige Beitragspflicht der Kläger zu schätzen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die insoweit vom Verwaltungsgericht vorgenommene Veranschlagung der zu Gunsten der Gesamtheit der Beitragspflichtigen zu berücksichtigenden Gutschrift angemessen ist, was gerade der Beklagte, und zwar durchaus nachvollziehbar, in Abrede stellt. Vielmehr ist die in dem erstinstanzlichen Urteil unter dem Gesichtspunkt der Sowieso-Kosten vorgenommene Kürzung des umlagefähigen Aufwandes um 38.019,81 Euro im Ergebnis schon deswegen zu bestätigen, weil – einerseits – der höhere Ansatz des Beklagten – wie aufgezeigt – rechtswidrig ist und weil sich – andererseits – eine weitergehende Kürzung zu Gunsten der Kläger verbietet, nachdem diese ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt haben.

3. Unter Berücksichtigung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des erstinstanzlichen Urteils und der nach Abschnitt 1 gebotenen Anerkennung der Kosten der Angleichungsmaßnahmen als ausbaubeitragsfähig belaufen sich die umlagefähigen Ausbaukosten auf (332.706,09 Euro - 38.019,81 Euro =) 294.686,28 Euro. Diese sind auf 56.788,91 qm beitragspflichtige Fläche zu verteilen. Das ergibt einen Beitragssatz von 5,189152 Euro/qm. Multipliziert mit der beitragspflichtigen Fläche des Grundstücks der Kläger von 732,50 qm führt dies zu einem Betrag von 3.801,05 Euro. In dieser Höhe sind daher die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide zu bestätigen. Dem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung anzupassen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach Maßgabe des Obsiegens/Unterliegens der Beteiligten zu verteilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei die Kläger für ihren Anteil gesamtschuldnerisch haften (§ 159 Satz 2 VwGO). Die Kosten des Berufungsverfahrens erlegt der Senat dem Beklagten insgesamt auf, da das Unterliegen der Kläger geringfügig ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung ausschließlich auf der Anwendung und Auslegung des saarländischen Landesrechts beruht (§§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 508,00 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/12/2012 00:00

Tenor Der Vorauszahlungsbescheid vom 14.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2010 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 4.030,- € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 7,6 % und der K
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(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.