Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Apr. 2004 - 1 Q 54/03

published on 05/04/2004 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Apr. 2004 - 1 Q 54/03
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 121/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch das die auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 25.6.2001 und 25.4.2002 (Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses) gerichtete Klage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen ist der Klägerin aufgegeben worden, für das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... (bzw. bei einem Fahrzeugwechsel für das entsprechende andere Fahrzeug) für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

Die Klägerin begründet ihren Zulassungsantrag ohne Benennung eines der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe - § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO - im Kern damit, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers tatsächlich und auch im Rechtssinne sehr wohl möglich gewesen sei, so dass eine wesentliche Voraussetzung für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nämlich die "nicht mögliche Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften", im Verständnis des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht gegeben sei.

Die damit der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind indes zu verneinen.

Das Verwaltungsgericht hat das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wonach die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sein darf, nach den Gegebenheiten zu Recht als erfüllt angesehen.

Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an diesen Ermittlungen ab, so ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise nämlich dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen

vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3/80 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, sowie Beschlüsse vom 17.5.1993 - 11 B 50/93 -, ZfS 1994, 70, vom 9.12.1993 - 11 B 113/93 -, dokumentiert bei Juris, und vom 1.3.1994 - 11 B 130/93 -, VRS 88, 158; VGH Mannheim, Urteil vom 18.6.1991 - 10 S 938/91 -, NJW 1992, 132, und Beschluss vom 1.10.1992 - 10 S 2173/92 -, NZV 1993, 47; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 17.1.2000 - 9 V 16/99 -, vom 22.3.2000 - 9 V 1/00 - und vom 14.4.2000 - 9 V 5/00 -.

Von einem solchen Regelfall zumutbar nicht mehr gebotener weiterer Ermittlungen nach endgültiger Verweigerung jedweder sachlichen Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers innerhalb der gegen Dritte - hier bereits am 10.2.2001 - eintretenden Verfolgungsverjährung ist vorliegend auszugehen.

Der auf Seiten der Klägerin (als Fahrzeughalterin) von dem Polizeikommissar J. nach Bekanntgabe des Sachverhalts und Belehrung am 27.1.2001 befragte Geschäftsführer G. hat klar zu erkennen gegeben, dass er an der Klärung der Frage, wer das Tatfahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt (11.11.2000), zu dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h festgestellt worden war, geführt hat, nicht mitwirken will. Ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 27.1.2001 hat der Geschäftsführer G. gegenüber den beiden Polizeibeamten J. und B. angegeben, dass er mit dem in Rede stehenden Fahrzeug üblicherweise unterwegs und für dieses Fahrzeug auch verantwortlich sei. Dabei hat er allerdings hinzugefügt, dass dieses Fahrzeug bei Bedarf auch von anderen Mitarbeitern der Firma benutzt werde. Die auf den ihm vorgelegten Lichtbildern zu erkennende weibliche Person mit langen blonden Haaren konnte bzw. wollte er - so der polizeiliche Vermerk - nicht identifizieren.

Eindeutiger kann ein Fahrzeughalter nicht zum Ausdruck bringen, dass er nicht gewillt ist, zur Aufklärung der Fahrerverantwortlichkeit beizutragen. Da der Geschäftsführer G., dem ein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter nicht zustand, nachdem aufgrund der Fotodokumentation zweifelsfrei feststand, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von einer Frau gesteuert worden war, sich gerade nicht auf ein ihm eventuell zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger der verantwortlichen Fahrerin berufen hatte, war seine Einlassung, das Fahrzeug werde überwiegend von ihm, bei Bedarf jedoch auch von anderen Mitarbeitern der Firma benutzt, gänzlich unzureichend. Um als (mit-)verantwortlicher Fahrzeughalter angemessen an der Ermittlung der Fahrzeugführerin mitzuwirken, hätte er zumindest die in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen der Firma namhaft machen müssen, unter denen dann in der noch relativ kurzen verbleibenden Zeit bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. § 26 Abs. 3 StVG) am 10.2.2001 durch weitere Ermittlungsschritte die Fahrzeugführerin hätte namhaft gemacht werden können. Durch seine vage Andeutung, außer von ihm werde das Fahrzeug bei Bedarf auch von anderen Mitarbeitern der Firma benutzt, hat er, wie die Dinge sich aufgrund der nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgten Benennung seiner Tochter als verantwortlicher Fahrzeugführerin darstellen, sogar versucht, die ihm schon bei Vorlage der Fotos bekannte Identität der Fahrerin - vorläufig - zu verschleiern

vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.1.2000 - 9 V 16/99 -.

Hätte sich der Geschäftsführer G. bei seiner Befragung am 27.1.2001 unmissverständlich auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen, hätten sich möglicherweise weitergehende Ermittlungen im Bereich seines familiären Umfeldes angeboten. Da er sich aber ausweislich des polizeilichen Vermerks so gerade nicht verhalten hat, er vielmehr den Verdacht auf eine nicht weiter eingegrenzte Zahl unbekannter Mitarbeiterinnen der Firma gelenkt hat, waren weitere erfolgversprechende Ermittlungen in der kurzen verbleibenden Zeitspanne zwischen dem 27.1. und 10.2.2001 mangels konkreter, in eine bestimmte Richtung deutender Verdachtsmomente polizeilicherseits nicht zu erwarten und von daher auch nicht zumutbar. Insbesondere bei der Frage der Zumutbarkeit war zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert

so zutreffend u.a. OVG Münster, Urteil vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 = VRS 90, 231.

Danach können und gegebenenfalls müssen die Ermittlungsbehörden die denkmöglichen Ermittlungsschritte auf solche beschränken, deren Bedeutung derjenigen des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes bzw. der letztlich drohenden Fahrtenbuchauflage adäquat ist

zutreffend OVG Münster, a.a.O..

Deshalb sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen. Gerade solche aber müssten vielfach ergriffen werden, wenn der Halter selbst nicht willens ist, das ihm Mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. Behördliche Aufklärungsbemühungen berühren dann nämlich zumindest das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, wenn Dritte notgedrungen Kenntnis von der Verkehrsordnungswidrigkeit erlangen, Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Halters ziehen können oder aufgrund der Vorlage eines aussagekräftigen Täterfotos den Täter sogar erkennen

so überzeugend OVG Münster, a.a.O..

Demgegenüber eröffnen diese Maßnahmen - den Erfolg vorausgesetzt - im Ordnungswidrigkeitenverfahren lediglich die Möglichkeit zur Verhängung eines Bußgeldes bzw. kurzzeitigen Fahrverbotes. Auch die Fahrtenbuchauflage, die wegen des mit ihr verbundenen Zeitaufwandes lästig ist, bringt keine schwerwiegenden Eingriffe mit sich. Weder gravierende wirtschaftliche Auswirkungen noch nennenswerte Belastungen des persönlichen oder familiären Lebensbereiches sind zu besorgen. Die Offenbarung von Fakten aus dem persönlichen Lebensbereich des Fahrzeugführers wird mit der Fahrtenbuchauflage, die über das Fahrtziel keine Rechenschaft verlangt (vgl. § 31 a Abs. 2 StVZO), nicht gefordert. Die Verwertung der festgehaltenen Angaben unterliegt überdies den datenschutzrechtlichen Maßgaben. In Würdigung des Gewichts der je nach Vorgehensweise betroffenen Interessen kann einer Fahrtenbuchauflage deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Ermittlungsbehörde habe weitere rechtsbeeinträchtigende Aufklärungsbemühungen vornehmen müssen, wenn der betroffene Halter selbst an der Klärung der Vorgänge nicht mitgewirkt hat

überzeugend OVG Münster, a.a.O..

Angesichts des von dem Geschäftsführer G. bei seiner polizeilichen Befragung an den Tag gelegten Verhaltens, das sich - wie bereits dargelegt - gerade nicht auf die Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts beschränkte, wären weitere Ermittlungen im Bereich der Mitarbeiter der Klägerin zwar grundsätzlich möglich gewesen. Da der Geschäftsführer G. jedoch keine Namen der in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen genannt hat, standen konkrete Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen nicht zur Verfügung. Eine gezielte Befragung von einzelnen der - nach Angaben der Klägerin (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 4.7.2003) - 140 Angestellten war bei diesen Gegebenheiten weder möglich noch veranlaßt. Das entsprach mit großer Wahrscheinlichkeit auch der Vorstellung des Geschäftsführers G. zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung. Indem er keine näheren Angaben zu dem in Betracht kommenden Personenkreis machte, erwartete er die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und ging nicht davon aus, dass einzelne Mitarbeiter des Unternehmens mit einer - nach den Gegebenheiten in der Tat unverhältnismäßigen - Befragung unter Zuhilfenahme der Fotodokumentation konfrontiert würden. Wäre - wie es die Klägerin im Nachhinein reklamiert - behördlicherseits anders verfahren worden, hätten sowohl der Geschäftsführer G. als auch dessen als verantwortliche Fahrzeugführerin jetzt feststehende Tochter das polizeiliche Vorgehen - ob zu Recht oder zu Unrecht sei dahingestellt - kritisiert. Denn durch die von der Klägerin (nachträglich) angemahnten Ermittlungen hätten sich zum einen Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Geschäftsführers G. und zum anderen mögliche Beeinträchtigungen der Privatsphäre seiner Tochter ergeben, und beides konnte nicht im Interesse des am 27.1.2001 angehörten Geschäftsführers der Klägerin sein.

All diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt und der Sache nach zutreffend bewertet. Auf die im angegriffenen Urteil problematisierte "Zweiwochenfrist" für die Bekanntgabe des Verkehrsverstoßes gegenüber dem Fahrzeughalter kommt es vorliegend aus Kausalitätsgründen nicht entscheidungstragend an. Gleiches gilt nach den Gegebenheiten für die in der Zulassungsbegründung problematisierte Frage der handelsrechtlich hergeleiteten "Dokumentationspflicht" in bezug auf Firmenfahrzeuge.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 GKG. Ein Betrag von 250 Euro pro Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

vgl. dort Ziffer 45.6; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3.2.1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 25/05/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.400 EUR festgesetzt.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.