Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Okt. 2007 - 1 B 340/07

published on 12/10/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Okt. 2007 - 1 B 340/07
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Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juli 2007 – 11 L 661/07 – wird die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 insoweit ausgesetzt, als darin die Duldung der Vollstreckung in das Grundstück Gemarkung L., Flur 2, Parzellen Nr. 191/5, 189/3 und 190/2, auch wegen Grundsteuern von mehr als 913,76 EUR angeordnet ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern als Gesamtschuldner zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 491,34 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, die Vollziehung der inzwischen mit der Klage – Verfahren 11 K 660/07 VG des Saarlandes – angefochtenen beiden Bescheide des Antragsgegners vom 27.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2007 auszusetzen, durch die die Antragsteller verpflichtet werden, die Vollstreckung wegen vom Voreigentümer RB schuldig gebliebener Grundsteuern (913,76 EUR + 17,26 EUR) und Müllgebühren (1034,34 EUR) in einer Gesamthöhe von 1965,36 EUR in das seit dem 20.11.2006 ihnen gehörende Grundstück Gemarkung L., Flur 2, Parzellen Nr. 191/5, 189/3 und 190/2, zu dulden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist, nachdem ihnen der Senat mit Beschluss vom 1.10.2007 Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt hat, zwar zulässig, aber ganz überwiegend unbegründet. Auszusetzen ist die Vollziehung der genannten Bescheide nur insoweit, als die Antragsteller die Vollstreckung – auch – wegen rückständiger Grundsteuern von mehr als 913,76 EUR dulden sollen; im Übrigen besteht demgegenüber mit Blick auf die vom Senat allein zu prüfenden Darlegungen der Beschwerdeführer (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine durchgreifende Veranlassung zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss überzeugend ausgeführt, dass die angefochtenen Verwaltungsakte kraft Gesetzes - § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – sofort vollziehbar sind und dass sich der Prüfungsmaßstab für das Aussetzungsbegehren aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt. Im Weiteren sind dort mit den §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Rechtsgrundlagen der Duldungsbescheide vom 27.12.2006 und der zugrunde liegenden Duldungspflicht richtig aufgezeigt und das Wesen der öffentlichen Last (§§ 12 GrStG, 8 Abs. 5 Satz 6 SAWG) sachgerecht erläutert. Darauf wird verwiesen.

Der Hinweis der Antragsteller, eine auf das Bestehen einer öffentlichen Last gestützte Duldungspflicht sei streng akzessorisch, weshalb die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Duldungsbescheide davon abhänge, dass die zugrunde liegenden Grundsteuer- und Müllgebührenforderungen in der geltend gemachten Höhe bestünden sowie fällig und vollstreckbar seien, ist richtig

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.2.1987 – 8 C 25/85 -, BVerwGE 77, 38 = KStZ 1987, 112,

und stimmt mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts überein. Daraus ergibt sich indes – abgesehen von einer Herabsetzung der Duldungspflicht wegen Grundsteuern um 17,26 EUR - nichts zugunsten der Antragsteller. Es ist nämlich in einem im Rahmen des auf summarische Prüfung angelegten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden Maße glaubhaft gemacht, dass die erwähnten Voraussetzungen bezüglich rückständiger Grundsteuern in Höhe von 913,76 EUR und Müllgebühren in Höhe von 1034,34 EUR erfüllt sind.

Die beiden erwähnten Positionen sind in den Duldungsbescheiden vom 27.12.2006 mit „Grundsteuer A bis 15.11.2006“ bzw. „Müllgebühren bis 15.5.2006“ umschrieben. Weiterhin ist deutlich gemacht, dass der dinglichen Haftung Grundbesitzschulden des Voreigentümers RB zugrunde liegen. Außerdem hat der Antragsgegner durch den offenbar im Widerspruchsverfahren vorgelegten „Kontoauszug RB“ vom 15.3.2007 (Bl. 37-40 VA) seine Grundsteuerforderung von 913,76 EUR und seine Müllgebührenforderung von 1034,34 EUR nach Bescheiddaten und Fälligkeitsterminen der einzelnen Teilbeträge detailliert aufgeschlüsselt. Dass die Gesamtforderung betragsmäßig von denjenigen abweicht, die der Antragsgegner im Insolvenzverfahren angemeldet bzw. mittels eines Duldungsbescheides gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht hat, erklärt sich zwanglos daraus, dass ursprünglich zusätzlich rückständige Grundsteuer B, Hundesteuer, Beiträge zur Landwirtschaftskammer, Säumniszuschläge, Mahngebühren und Pfändungskosten eingerechnet waren.

Im weiteren hat der Antragsgegner durch die Stellungnahme der Kassenverwalterin vom 17.9.2007 glaubhaft gemacht, dass die in dem erwähnten „Kontoauszug“ aufgeführten Abgabenbescheide ordnungsgemäß zur Post gegeben und die nach Verstreichen der Fälligkeitstermine nicht eingegangenen Teilbeträge jeweils „automatisiert“ angemahnt wurden. Sicherlich schließt dies nicht die Möglichkeit aus, dass ein Abgabenbescheid und/oder eine Mahnung den Schuldner RB nicht erreicht hat. Allein das Bestehen einer entsprechenden bloßen Möglichkeit – die Verlustquote bei Postsendungen haben die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 4.9.2007 bezogen auf das Jahr 1999 mit nur 0,0008% angegeben - genügt indes nicht, um eine Aussetzung der Vollziehung der Duldungsbescheide wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit zu rechtfertigen. Vielmehr sind die Antragsteller insoweit auf eine weitere Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Anderes gilt allein mit Blick auf die dritte in den Duldungsbescheiden aufgeführte Position von 17,26 EUR. Sie ist ebenfalls mit „Grundsteuer A bis 15.11.2006“ gekennzeichnet. In dem bereits mehrfach angesprochenen „Kontoauszug“ findet sich hierzu indes kein Gegenstück. Dort ist eine Position in Höhe von 17,26 EUR nicht aufgeführt, und die aufgelisteten Teilbeträge an rückständigen Grundsteuern bis 15.11.2006 führen zu den bereits erwähnten, in den Duldungsbescheiden gesondert ausgewiesenen 913,76 EUR. Auch im Übrigen fehlt jeder Hinweis zur Rechtfertigung der zusätzlichen Grundsteuerforderung über 17,26 EUR. Deshalb ist die Duldungspflicht der Antragsteller vorläufig in diesem Umfang auszusetzen.

Bezüglich der verbleibenden Duldungspflicht für rückständige Grundbesitzabgaben des RB von 913,76 EUR an Grundsteuern und 1034,34 EUR an Müllgebühren bestehen auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Antragsteller. Ihre Meinung, Duldungsbescheide hätten ihnen gegenüber bisher jedenfalls deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil das Insolvenzverfahren gegen den persönlichen Schuldner RB noch nicht endgültig abgeschlossen sei, ist irrig. Der von den Antragstellern ins Feld geführte § 87 InsO, wonach die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis der Insolvenzgläubiger zum Insolvenzschuldner bzw. zur Insolvenzmasse, hindert die Insolvenzgläubiger aber nicht daran, gegen Dritte, die für Schulden des Insolvenzschuldners persönlich oder dinglich haften, vorzugehen. Aus den §§ 201 Abs. 2 InsO, 251 Abs. 2 AO ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten der Antragsteller.

Soweit die Antragsteller schließlich die Ermessensausübung bei Erlass der Duldungsbescheide als rechtswidrig beanstanden, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Geltendmachung einer dinglichen Haftung im Grundsatz nur in Betracht kommt, wenn ein Vorgehen gegen den persönlichen Schuldner nicht oder nur wenig erfolgversprechend erscheint. Dieser Gedanke liegt u.a. § 69 Abs. 3 SVwVG zugrunde, wonach Anträge auf Zwangsversteigerung nur zulässig sind, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann, und § 322 Abs. 4 AO besagt, dass eine Zwangsversteigerung nur beantragt werden soll, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann. Abgesehen davon, dass der Erlass eines Duldungsbescheides nicht mit einem Antrag auf Zwangsversteigerung gleichgesetzt werden kann, ist eine Befriedigung des Antragsgegners durch Pfändung bzw. Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners RB derzeit nicht zulässig, und die Bemühungen des Antragsgegners, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu seinem Geld zu kommen, sind bisher erfolglos geblieben. Bei solchen Gegebenheiten ist die Geltendmachung dinglicher Haftung in aller Regel ermessensfehlerfrei. Vorliegend gilt nichts anderes deswegen, weil noch die Möglichkeit besteht, dass der Antragsgegner aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 3.11.2006 und dessen Schreiben vom 13.3.2007 bestand die Insolvenzmasse damals lediglich aus 3472,-- EUR und rechnete er nur noch mit dem Eingang weiterer 3120,-- EUR. Dass daraus bei der Schlussverteilung die rückständigen Grundbesitzabgaben gezahlt würden, erscheint fernliegend.

Der Einwand der Antragsteller, die Duldungsbescheide seien deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner sich entgegenhalten lassen müsse, jahrelang nichts gegen das Auflaufen unbezahlter Grundbesitzabgaben unternommen zu haben, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.2.1973 – II R 57/71

BFHE 109, 164 = BStBl. II 1973, 573; ähnlich VGH Kassel, Urteil vom 4.6.1980 – V OE 20/79 -, NJW 1981, 476, und OVG Koblenz, Beschluss vom 11.1.1989 – 6 B 79/88 -, NJW 1989, 1878,

ausgesprochen, bei einem Vermögensverfall des Schuldners könne Treu und Glauben der Inanspruchnahme des Haftenden schon dann entgegenstehen, wenn der Gläubiger die rechtzeitige Inanspruchnahme des Schuldners verabsäumt habe. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof indes bereits in seinem Urteil vom 4.7.1979 – II R 74/77

BFHE 129, 201 = BStBl. II 1980, 126; seither ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Rüsken in Klein, AO., 9. Aufl., § 191 Rdnr. 44 a,

mit überzeugender Begründung aufgegeben. Seither gilt, dass die säumige Inanspruchnahme des Schuldners für sich allein bei einem persönlich oder dinglich Haftenden nicht das Vertrauen begründen kann, die Haftung werde nicht geltend gemacht. Vielmehr trägt, wer für die Abgabenschuld eines Dritten haftet, grundsätzlich das Risiko, dass die Abgabenforderung beim Schuldner nicht beigetrieben werden kann. Haftung gewinnt ihre Bedeutung gerade bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und ist dann vom Gläubiger zügig geltend zu machen. Ermessensfehlerhaft ist die Inanspruchnahme des Haftenden unter den genannten Umständen allenfalls dann, wenn die fehlgeschlagene Beitreibung der Forderung beim persönlichen Schuldner auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung des zuständigen Amtswalters beruht. Dass der Fall so, wie zuletzt umschrieben, läge, ist indes nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Die Antragsteller stellen vielmehr lediglich vage Vermutungen „ins Blaue hinein“ in den Raum, und diesen ist der Antragsgegner entschieden entgegengetreten.

Hinzu kommt: Die Frage einer über die eingetragenen Grundschulden und Hypotheken hinausgehenden dinglichen Haftung des Grundstücks war nach der Darstellung der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 19.12.2006 Gegenstand eines Gesprächs beim Notar vor der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages. Das entsprechende Risiko war also erkannt, und die Antragsteller entschlossen sich offenbar zum Kauf mit Blick auf die ihnen angeblich von dem beurkundenden Notar gegebene Erklärung, eine weitergehende Haftung des Grundstücks sei ausgeschlossen. Bei solchen Gegebenheiten ist es folgerichtig, dass die Folgen, die daraus resultieren, dass die den Antragstellern gegebene Auskunft objektiv falsch war, im Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner nicht mit dem Antragsgegner, der mit dem gesamten Verkauf nichts zu tun hatte, sondern mit den Antragstellern heimgeht.

Unter den aufgezeigten Gegebenheiten hält es der Senat im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung von kommunalabgabenrechtlichen Ansprüchen für verhältnismäßig und ermessensgerecht, dass der Antragsgegner die bestehende dingliche Haftung gegenüber den Antragstellern geltend gemacht hat.

Ebenso wenig wie damit unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte ist eine über den Teilbetrag von 17,26 EUR hinausgehende Aussetzung der Vollziehung der Duldungsbescheide deswegen geboten, weil deren Vollziehung für die Antragsteller zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte führen würde. Insoweit muss klar gesehen werden, dass die Antragsteller die drohende Vollstreckung in ihr Grundstück durch Zahlung von 1948,10 EUR abwenden können und dass sie in keiner Weise glaubhaft gemacht haben, diesen Betrag nicht aufbringen zu können. Sollte – wider Erwarten – ihre Rechtsverfolgung in der Hauptsache weitergehend Erfolg haben, müsste der Antragsgegner das von den Antragstellern zuviel erhaltene Geld erstatten. Die Solvenz des Antragsgegners steht außer Frage. Unabhängig davon bleibt es den Antragstellern unbenommen, RB und/oder diejenigen zu belangen, die sie nach ihrer Darstellung im Rahmen des Grundstückskaufs falsch beraten haben. Das von den Antragstellern für den Fall der Bestätigung des Sofortvollzugs gezeichnete Horrorgemälde – existentielle Bedrohung durch willkürliche und evident rechtswidrige Vorgehensweise des Antragsgegners – entbehrt jeder Grundlage; zumindest sind die Antragsteller insoweit eine auch nur ansatzweise Glaubhaftmachung schuldig geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 15/01/2015 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der am 18. November 2014 erhobenen Klage gegen den Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2014 wird angeordnet.     Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstan
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.