Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. Jan. 2019 - 1 B 316/18.NC

published on 07/01/2019 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. Jan. 2019 - 1 B 316/18.NC
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Oktober 2018 – 1 L 1844/18.NC – wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung über das Antragsbegehren zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat unter dem 6.9.2018 bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm außerhalb der festgesetzten Kapazität einen ungenutzten Studienplatz des Studiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass, zuzuweisen.

Am 22.10.2018 hat der Antragsteller einen korrespondierenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes bei dem Verwaltungsgericht eingereicht. Er sei deutscher Staatsangehöriger und besitze die allgemeine ausländische Hochschulzugangsberechtigung. Zur Glaubhaftmachung hat er ein auf seine persönlichen Daten ausgestelltes „General Certificate of Education“ nebst „Statement of Marks June 2018 (A-Level)“ in Fotokopie und eine eidesstattliche Versicherung vom 5.9.2018 vorgelegt.

Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, bis zum 5.11.2018 die gemäß § 12 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an der Universität des Saarlandes - QVOU - geforderte Anerkennung der zuständigen Stelle als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nachzureichen, hat der Antragsteller unter dem 24.10.2018 unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Erklärung vom 23.10.2018 ausgeführt, er habe im Sommer 2018 einen A-Level Abschluss am Kings College Taunton erworben. Die absolvierte Fächerkombination vermittele ihm die Hochschulzugangsberechtigung für das Medizinstudium in Deutschland. Voraussichtlich werde er sein Originalzeugnis per Post nach Ablauf der ersten Novemberwoche erhalten. Zwecks Beantragung des Bescheids über die Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung als gleichwertig werde um Verlängerung der ihm gesetzten Frist bis zum 17.12.2018 gebeten. Ausweislich des beigefügten Merkblatts für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen aus dem britischen Schulsystem mit dem Zeugnis der deutschen Hochschulreife sei die Ausstellung des Bescheids der Zeugnisanerkennungsstelle reine Formsache; er werde die Anerkennung sofort nach Erhalt des Originalzeugnisses veranlassen.

Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers durch Beschluss vom 24.10.2018 zurückgewiesen. Es bedürfe keines weiteren Zuwartens auf die Vorlage des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung. Vom Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 23a - gemeint ist § 23 - VergabeVO Stiftung (für das Wintersemester: 15. Oktober) sei umfasst, dass der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nur auf eine zum Zeitpunkt der Ausschlussfrist bereits vorliegende Hochschulzugangsberechtigung für den erstrebten Studienplatz gestützt werden könne. Die zur Gewährung effektiven Rechtschutzes eröffnete außerkapazitäre Vergabe von Studienplätzen kompensiere ein fehlerhaftes behördliches Handeln, rechtfertige es aber nicht, den Nachweis des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung zur Aufnahme eines Studiums vom Beginn des angestrebten Semesters loszulösen. Anders als in den Fällen der Vorlage von Anrechnungsbescheiden für ein höheres Semester habe es der deutsche Studienbewerber mit der Wahl des ausländischen Abschlusses bzw. der Schule im Ausland in der Hand, den rechtzeitigen Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung für ein anschließendes Studium an der Universität des Saarlandes sicherzustellen.

II.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 26.11.2018 gibt Veranlassung, die Sache - wie beantragt - in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO(OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 12.6.2015 - 1 B 105/15.NC -, vom 29.2.2012 - 2 B 440/11.NC -, und vom 10.1.2008 - 3 B 488/07 -, jew. juris) unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsteller hat seinen im Schreiben vom 6.9.2018 formulierten Verwaltungsantrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nach Aktenlage fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingereicht. Eine mangelnde Vollständigkeit der Antragsunterlagen mit der Folge der Versäumung der Antragsfrist kann ihm nicht entgegengehalten werden.

Die Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, u.a. des Studiengangs Medizin, ist in der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung - VergabeVO Stiftung SL - geregelt.

Vorgaben zu den Anforderungen an Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen finden sich ausschließlich in § 23 VergabeVO Stiftung SL. Hiernach gilt für einen entsprechenden Antrag hinsichtlich des Wintersemesters eine Ausschlussfrist. Er muss bis zum 15. Oktober bei der Antragsgegnerin eingegangen sein. Weitere Anforderungen sind nicht normiert. Soweit in der früheren Fassung der Vorschrift vom 20.4.2011 in deren Satz 2 zusätzlich die Notwendigkeit eines auf Zulassung innerhalb der Kapazität zielenden Antrags vorgesehen war, wobei sich eine etwaige Vergabe gemäß Satz 3 an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren hatte, hat der damals zuständige Zweite Senat des erkennenden Gerichts diese Regelungen in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2012 - 2 C 300/11 -, juris)

Die damit allein aufgeworfene Frage, ob der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zwingend innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden muss, um diese zu wahren, ist zu verneinen. Ein Nachreichen ist möglich, sofern die Zugangsberechtigung vor Fristablauf erworben worden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang offenbar dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 23 VergabeVO Stiftung SL - ohne diesen näher einzugrenzen - entnehmen will, dass nicht nur die Hochschulzugangsberechtigung, sondern auch deren Bescheinigung bei Fristablauf vorliegen muss, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem sich auf die Bestimmung einer Antragsfrist beschränkenden Regelungsgehalt der Vorschrift ist das Erfordernis, die Antragsunterlagen vor Fristablauf vollständig vorzulegen, nicht immanent. Die Vorgabe einer Ausschlussfrist dient, ebenso wie dies gemäß § 3 Abs. 2 VergabeVO Stiftung SL in Bezug auf Zulassungsanträge innerhalb der Kapazität geschieht, der Fixierung des potentiellen Bewerberkreises. Selbst in letztgenannten Verfahren, in denen die beizufügenden Unterlagen zur Erstellung der für die Vergabeentscheidung notwendigen Rangfolge unerlässlich sind, ist bei fristgerechter Antragstellung die Nachreichung von Unterlagen in den zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 7 VergabeVO Stiftung SL zulässig. Die Studienplatzbewerber in Bezug auf Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verfahrensrechtlich restriktiver zu behandeln, indem ihnen jegliche Möglichkeit versagt würde, die zum Nachweis ihrer Studienberechtigung notwendigen Unterlagen so rechtzeitig nachzureichen, dass ihre Bewerbung bei einer etwaigen Vergabeentscheidung Berücksichtigung finden kann, wäre schwerlich mit den durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtspositionen hochschulreifer Staatsbürger(vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris Rdnrn. 59 ff.; BayVGH, Beschluss vom 29.4.2005 - 7 CE 05.10114 u.a. -, juris Rdnr. 14; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.11.2009 - 2 B 469/09.NC -, juris Rdnrn. 53 ff.) zu vereinbaren, zumal wenn nicht im Raum steht, dass der Studienplatzbewerber sich nachträglich an einem bereits anhängigen Massenverfahren beteiligen will.(vgl. zu diesem Aspekt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.7.2005 1 BvR 584/05 -, juris Rdnrm. 20 f.)

Entscheidend ist, dass der Studienplatzbewerber bei Ablauf der für seinen Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität geltenden Ausschlussfrist die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für das angestrebte Studium erfüllt und dies so rechtzeitig nachweist, dass seine Antragsunterlagen zur Zeit der Vergabeentscheidung vollständig vorliegen.(in diesem Sinn bereits in Bezug auf das 3. Fachsemester, hilfsweise niedrigere Fachsemester: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.1.2008, a.a.O., Rdnrn. 10 ff.)

Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang detailliert vorgetragen, die für das angestrebte Medizinstudium erforderliche Hochschulzugangsberechtigung im Juni 2018 an einer englischen Schule erworben zu haben, und sein Vorbringen im Wege eidesstattlicher Erklärungen glaubhaft gemacht. Im Beschwerdeverfahren hat er ergänzend die Ablichtung eines Schreibens des Saarländischen Ministeriums für Bildung und Kultur vom 7.12.2018 vorgelegt, ausweislich dessen der seinerseits beantragte Anerkennungsvermerk inzwischen ausgefertigt sei. Dieser Sachstand reicht vorläufig aus, den Antragsteller in die Bewerberkonkurrenz um etwaige außerkapazitäre Studienplätze einzubeziehen, was die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, das zur Zeit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft, rechtfertigt. Dem steht insbesondere die Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein deutscher Studienbewerber habe es mit der Wahl des ausländischen Abschlusses bzw. der Schule im Ausland in der Hand, den rechtzeitigen Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung für ein anschließendes Studium an der Universität des Saarlandes sicherzustellen, nicht entgegen. Inwieweit die Sachlage sich von derjenigen in Fällen der Vorlage von Anrechnungsbescheiden(hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2015, a.a.O.) unterscheiden soll, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Zudem belegt der vorliegende Sachverhalt, dass dieses Argument einer inhaltlichen Rechtfertigung entbehrt.

Ein fristgerecht gestellter, aber nicht mit allen Antragsunterlagen versehener Antrag ist vorläufig in die Bewerberkonkurrenz einzubeziehen, wobei der Nachweis des rechtzeitigen Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung geführt sein muss, bevor eventuell außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgetane Studienplätze festgestellt werden. Das Vorliegen dieses Nachweises ist unabdingbare Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Bewerbung im Rahmen einer etwaigen Vergabe zusätzlicher Studienplätze durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2015, a.a.O., Rdnr. 9) Damit besteht entgegen der Argumentation der Antragsgegnerin keine Gefahr, dass ein Studienplatz zunächst an einen Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung vergeben wird und sich dies erst bei Aufnahme des Studiums herausstellt. Es trifft auch nicht zu, dass - bezogen auf sogenannte verdeckte Studienplätze - ein vernünftiges Vergabeverfahren nicht durchgeführt werden könnte. Denn eine Vergabe von Studienplätzen, die über die festgesetzte Kapazität hinaus bestehen, kommt nur in Betracht, wenn auf der Grundlage einer Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegenden Kapazitätsberechnung offenbar geworden ist, dass die Aufnahmekapazität die festgesetzte Zulassungszahl übersteigt. Zu diesem Zeitpunkt der Entscheidungsreife muss der notwendige Nachweis geführt sein.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.