Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Juli 2014 - 1 B 268/14

published on 18/07/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Juli 2014 - 1 B 268/14
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. April 2014 - 2 L 2101/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 6.; hinsichtlich der übrigen Beigeladenen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.403,36 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem es - wie vorliegend - darum geht, dem Dienstherrn die Beförderung eines oder mehrerer Mitbewerber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur gerecht, wenn es nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt. Demgemäß ist fallbezogen - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Einschränkungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, ob das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 15.5.2014 Anlass zur Annahme gibt, dass die Auswahl der Antragstellerin bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens zumindest möglich erscheint

BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, IÖD 2011, 14 ff..

Diesem Prüfungsmaßstab wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Verwaltungsgericht hat insgesamt überzeugend ausgeführt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, der gegebenenfalls durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesichert werden kann, durch die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahl der Beigeladenen zum Zwecke ihrer Beförderung in die Besoldungsgruppe A 8 nicht verletzt ist.

Die zum Beförderungstermin 1.4.2013 zugunsten der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. und zum Beförderungstermin 1.10.2013 zugunsten der übrigen Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidungen halten zunächst in formeller Hinsicht rechtlicher Überprüfung stand. Die insoweit geltend gemachten Mängel liegen entweder nicht vor oder sind zumindest nicht für die Auswahlentscheidung kausal.

Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 LGG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift dürfen, wenn der Frauenförderplan ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehungsweise drei Monate nach Ablauf des letzten Frauenförderplans noch nicht formell in Kraft getreten ist, keine Einstellungen und Beförderungen von Männern in Bereichen vorgenommen werden, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Vorliegend ist der Frauenförderplan für die Jahre 2012 bis 2015, nachdem er am 8.8.2012 mit Zustimmung der Frauenbeauftragten (Schreiben vom 8.8.2012) und des örtlichen Personalrats (Sitzung vom 31.7.2012) erstellt und dem Antragsgegner zugeleitet worden ist, zwar erst durch Erlass vom 5.3.2014 mit Wirkung vom 8.8.2012 in Kraft gesetzt worden. Auch sind in der Justizvollzugsanstalt O. in dem hier in Rede stehenden Bereich der Besoldungsgruppe A 8 Frauen unstreitig unterrepräsentiert. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut hindert die Regelung des § 8 Abs. 2 LGG allerdings nur die Vornahme von Beförderungen, mithin den Vollzug einer Auswahlentscheidung, und nicht schon die Vornahme der Auswahlentscheidung selbst. Daher steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auswahlentscheidungen ein gültiger Frauenförderplan nicht in Kraft war, der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidungen nicht entgegen. Zum Vollzug der Auswahlentscheidungen wird es erst nach dem – inzwischen erfolgten - formellen Inkraftsetzen des Frauenförderplans kommen. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Frauenförderplans kommt es demnach in diesem Zusammenhang nicht an. Ebenso wenig ist erheblich, dass der Personalrat bei der Justizvollzugsanstalt O. erst mit Schreiben vom 16.8.2012 dem Frauenförderplan schriftlich zugestimmt hat. Zu beachten ist, dass der Vorsitzende des örtlichen Personalrats den Frauenförderplan bereits am 8.8.2012 unterzeichnet hat. Selbst wenn darin keine schriftliche Zustimmung zu sehen wäre, hat der Vorsitzende des örtlichen Personalrats mit Schreiben vom 16.8.2012 den Frauenförderplan jedenfalls nachträglich genehmigt. Rechtlichen Bedenken begegnet dies nicht.

Im Weiteren hat der Hauptpersonalrat der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten bei dem Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 12.7.2013 und vom 3.12.2013 den Vorschlägen des Antragsgegners für eine Beförderung der Beigeladenen zugestimmt.

Die Frauenbeauftragte der JVA O. hat den ihr zugeleiteten Beförderungsvorschlägen nicht widersprochen. In Bezug auf ihre Beteiligung wendet die Antragstellerin allerdings ein, dass mangels eines gültigen Frauenförderplans eine wirksame Beteiligung der Frauenbeauftragten nicht gegeben sei; diese sei ihrer Berichtspflicht nach § 9 LGG nicht nachgekommen, weil sie von der Nichtexistenz des Frauenförderplans in den Jahren 2012 und 2013 ausgegangen sei; mangels Kenntnis des Frauenförderplans habe die Frauenbeauftragte ihren Mitwirkungsrechten und –pflichten gemäß § 24 LGG nicht nachkommen können; zudem sei nach dem Landesgleichstellungsgesetz eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Frauenbeauftragten geboten, eine Beteiligung lediglich am Ende des Auswahlverfahrens genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Diesen Ausführungen der Antragstellerin kann nicht gefolgt werden. Klarzustellen ist zunächst, dass die Berichtspflicht nach § 9 LGG der Dienststelle und nicht der Frauenbeauftragten obliegt. Der diesbezügliche Einwand der Antragstellerin ist daher unverständlich. Die Frauenbeauftragte hat, wie dargelegt, mit Schreiben vom 8.8.2012 dem Frauenförderplan zugestimmt und daher vom Inhalt des Frauenförderplanes Kenntnis erlangt. Auf dieser Grundlage war die Frauenbeauftragte ohne weiteres in der Lage, von ihren Mitwirkungsrechten und –pflichten nach § 24 LGG Gebrauch zu machen und darüber zu entscheiden, ob sie den Beförderungsvorschläge des Antragsgegners gemäß § 24 Abs. 2 LGG widerspricht. Dies hat sie indes nicht getan. Dass der Frauenförderplan zum Zeitpunkt der Entscheidung der Frauenbeauftragten noch nicht förmlich in Kraft gesetzt war, hätte die Frauenbeauftragte nicht daran gehindert, den Beförderungsvorschlägen zu widersprechen, wenn sie dies für erforderlich angesehen hätte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die geplante Beförderung ausschließlich männlicher Bewerber in materieller Hinsicht Belange des Frauenförderplanes oder des Landesgleichstellungsgesetzes nicht berühren. Denn nach § 13 LGG sind weibliche Bewerber bei Beförderungen in von Frauen unterrepräsentierten Besoldungsgruppen nur bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen eindeutig nicht gegeben, da nach der vorliegend gebotenen Prüfung den Beigeladenen ein – wie noch darzulegen sein wird – leistungsbezogener Vorrang gegenüber der Antragstellerin zukommt. Ebenso wenig verfängt die Behauptung der Antragstellerin, dass die Frauenbeauftragte nicht frühzeitig und umfassend über das Auswahlverfahren informiert worden sei. Die Frauenbeauftragte hat unter dem 13.1.2014 schriftlich erklärt, dass sie gemäß § 23 LGG frühzeitig und umfassend an den Ausschreibungsverfahren zum 1.4.2013 und 1.10.2013 beteiligt worden sei, indem sie die Verfügungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt O. vom 23.4.2013 und 16.8.2013 und die beiden Blattsammlungen mit den jeweiligen Beförderungsvorschlägen erhalten habe. Damit erhebt die Frauenbeauftragte selbst keine Einwände über Zeitpunkt oder Umfang ihrer Beteiligung in den streitgegenständlichen Auswahlverfahren. Ebenso wenig dringt die Antragstellerin mit dem Vorbringen durch, dass der Frauenbeauftragten die schriftliche Erklärung vom 13.1.2014 von einem Vorgesetzten vorgegeben worden sei. Es spricht nämlich nichts dafür, dass die Frauenbeauftragte eine Erklärung unterschrieben hat, die inhaltlich nicht ihrer Überzeugung entspricht. Schließlich kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beteiligung der Frauenbeauftragten in den Verwaltungsunterlagen nicht dokumentiert ist. Entscheidend ist allein, dass die Beteiligung stattgefunden hat. Hiervon ist aufgrund der eindeutigen Erklärung der Frauenbeauftragten vom 13.1.2014 auszugehen.

Die streitgegenständlichen Auswahlentscheidungen sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Grundlage der Auswahl waren die am 2.1.2013 über die Antragstellerin und die Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilungen, in denen die Beigeladenen jeweils mit „gut geeignet (10 Punkte)“ und die Antragstellerin mit „geeignet (9 Punkte)“ bewertet worden sind. Damit kommt den Beigeladenen ein Leistungsvorsprung vor der Antragstellerin zu, so dass der Antragsgegner den Beigeladenen aufgrund des Leistungsgrundsatzes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG den Vorzug vor der Antragstellerin geben durfte und musste.

Mit ihren Einwendungen gegen die eigene dienstliche Beurteilung vom 2.1.2013 dringt die Antragstellerin insgesamt nicht durch.

Das Gesamturteil „geeignet (9 Punkte)“ wird von den in den Einzelbewertungen vergebenen Wertungsstufen (6 x „entspricht in besonderem Maße“, 7 x „entspricht“ und 1 x „entspricht mit Einschränkung“) getragen und durch die im Beurteilungsbogen unter der Rubrik „Begründung der Gesamtnote“ gegebene verbale Begründung sowie die im Abänderungsverfahren von dem Beurteiler abgegebene Erklärung vom 13.5.2013 hinreichend plausibel gemacht.

Der Gesamtnote kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Beurteiler habe in der Beurteilung selbst ausgeführt, dass sie in ihrer Leistungsentwicklung deutlich stagniere; da Stagnieren keinen Rückschritt, sondern Beibehaltung der bisherigen Leistungen bedeute, könne sich gegenüber der früheren Beurteilung vom 18.11.2009, die auf „gut (11 Punkte)“ gelautet hat, keine Verschlechterung auf 9 Punkte ergeben. Diese Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht. Der Beurteiler hat in der Beurteilung gerade nicht dargelegt, dass das Leistungsbild der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum im Vergleich mit den Leistungen im Vorbeurteilungszeitraum unverändert geblieben sei. Vielmehr finden sich im Beurteilungsbogen der aktuellen Beurteilung unter der Rubrik „Begründung der Gesamtnote“ neben positiven Beschreibungen auch deutlich negative Würdigungen der im Beurteilungszeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen der Antragstellerin. So wird ausgeführt, dass die Antragstellerin Kritik unverblümt äußere, mitunter jedoch etwas überzogen. Dies spiegele sich teilweise in sehr unsachlichen Beiträgen in BasisWeb über Gefangene wider. Widersprüche und Einwände weise sie oftmals sehr energisch zurück. So fehle es vereinzelt an der notwendigen Transparenz ihrer Anweisungen. Die Zusammenarbeit mit ihr sei weitestgehend angenehm, mitunter jedoch auch kritikbelastet. Die Antragstellerin habe im zurückliegenden Beurteilungszeitraum die ihr übertragenen Aufgaben zwar stets zuverlässig und pflichtbewusst ausgeführt, sie stagniere jedoch deutlich in ihrer Leistungsentwicklung. Sie habe den Vertrauensvorschuss der zurückliegenden Beurteilung nicht gerechtfertigt. Ein Mehr an Gelassenheit, Souveränität und Vertrauen in eigene Entscheidungen wären ihrer Fortentwicklung sicherlich hilfreich. Zudem schmälerten auch ihre äußerst hohen Fehlzeiten ihre dienstlichen Leistungen deutlich. Insbesondere habe sie ihr vorheriges überdurchschnittliches Leistungsvermögen nicht mehr bestätigen können. Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass die Antragstellerin aus Sicht des Beurteilers im Beurteilungszeitraum nicht mehr an die im Vorbeurteilungszeitraum erbrachten Leistungen anknüpfen konnte, sondern sich in ihrem Leistungsbild verschlechtert hat. Die von der Antragstellerin aus dem Zusammenhang gerissene Formulierung, dass sie deutlich in ihrer Leistungsentwicklung stagniere, muss daher im Kontext der gesamten Begründung der Gesamtnote so verstanden werden, dass es nach dem Urteil des Beurteilers im Beurteilungszeitraum nicht zu einer Weiterentwicklung - im Sinne einer Steigerung - der Leistungen der Antragstellerin gekommen ist. Dass der Beurteiler vielmehr eine Verschlechterung des Leistungsbildes der Antragstellerin gesehen hat und sie im Vergleich zur Vorbeurteilung auch schlechter bewerten wollte, ergibt sich auch aus dem letzten Satz der „Begründung der Gesamtnote“, worin ausgeführt ist, dass die deutliche Reduzierung der Gesamtnote und einzelner Bewertungskriterien überwiegend in der persönlichen Leistungsentwicklung und nur geringfügig in den Vorgaben der neuen Beurteilungsrichtlinien gründe.

Soweit der Beurteiler die notenmäßige Herabstufung der Antragstellerin zu einem geringfügigen Anteil auf die neuen Beurteilungsrichtlinien zurückführt, bestehen ebenfalls keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Der streitgegenständlichen Beurteilung liegen die Richtlinien über die dienstlichen Beurteilungen gemäß der AV des Ministeriums der Justiz Nr. 5/2012 vom 3.5.2012 - BRL - zugrunde. Nach den zutreffenden, von der Antragstellerin nicht mit Substanz angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sehen die neuen Beurteilungsrichtlinien einen allgemein strengeren Maßstab vor, der auch in den streitgegenständlichen Beurteilungen der Beigeladenen zum Ausdruck gekommen ist.

Insgesamt nicht überzeugend sind auch die Angriffe der Antragstellerin gegen die Beurteilung der der Gesamtnote zugrunde liegenden Einzelmerkmale.

In dem im Beschwerdevorbringen in Bezug genommenen Schriftsatz vom 2.4.2013 schließt die Antragstellerin aus Formulierungen im Beurteilungsbogen unter „Begründung der Gesamtnote“ darauf, dass die Einzelmerkmale Fachkenntnisse, Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit, Ausdrucksvermögen, Berufsauffassung, Belastbarkeit, Organisations- und Dispositionsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Behauptungsvermögen sowie Soziale Kompetenz bei Beachtung der in der Beurteilungs-AV enthaltenen Vorgaben um wenigstens eine Wertungsstufe besser hätten beurteilt werden müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin übersieht bereits, dass die Formulierungen im Beurteilungsbogen unter „Begründung der Gesamtnote“ sich nicht auf die Einzelbewertungen beziehen, sondern der Begründung der Gesamtnote dienen. Abgesehen davon decken die von der Antragstellerin herangezogenen Passagen, wenn sie zu dem jeweils zugeordneten Einzelmerkmal überhaupt „passen“, allenfalls Teilbereiche des betreffenden Einzelmerkmals ab und lassen diese Formulierungen auch inhaltlich die gewünschte bessere Benotung des betreffenden Einzelmerkmals nicht geboten erscheinen.

Aus dem Vorbringen der Antragstellerin, dass sie sich im Beurteilungszeitraum stets sehr erfolgreich durch regelmäßige Teilnahme an Tagungen und Seminaren fortgebildet und seit ihrer Einstellung am 1.10.1997 ständig ihr Fachwissen erweitert habe, ergibt sich nicht, dass sie im Merkmal Fachkenntnisse besser hätte beurteilt werden müssen.

Hinsichtlich der Rüge der Antragstellerin in Bezug auf die Bewertung des Merkmals Kommunikationsfähigkeit und Behauptungsvermögen, der Beurteiler habe nicht durch Beispiele belegt, dass sie Widersprüche und Einwände oftmals sehr energisch zurückweise, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken kann und es zur Plausibilisierung nicht erforderlich ist, dass der Beurteiler seine Einschätzung durch Beispiele belegt

BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff.

Ungeachtet dessen hat der Beurteiler in der Erklärung vom 13.5.2013 ausgeführt, dass es mitunter zu Gefangenenbeschwerden komme, die weniger des Inhalts der Anweisungen wegen, sondern vielmehr wegen der Art der Kommunikation mit den Gefangenen, die teils etwas rustikale Art des Umgangs mit den Gefangenen zum Gegenstand haben. Insoweit könne gesagt werden, dass insbesondere der Aspekt des Einfühlungsvermögens bei der Antragstellerin bei diesem Merkmal etwas stärker ausgeprägt sein könnte. Im Umgang mit den Gefangenen würde - gemeint ist: die Vermeidung - einer mitunter als herablassend empfundenen Art Konflikte in diesem Zusammenhang vermeiden oder zumindest entschärfen. Hier könne in der Haltung der Antragstellerin in der Kommunikation mit den Gefangenen der Eindruck entstehen, es an Respekt gegenüber den Gefangenen mangeln zu lassen. Teilweise ablesen lasse sich dies an Einträgen im System BasisWeb, wenn die Antragstellerin etwa am 5.12.2012 über einen Gefangenen festhalte: „Kindskopf, der den ganzen Tag nur Müll im Hirn hat“. Diese Ausführungen des Beurteilers sind ohne weiteres geeignet, die Bewertung dieses Einzelmerkmals nachvollziehbar erscheinen zu lassen.

Nicht gefolgt werden kann der Antragstellerin auch hinsichtlich ihrer Kritik an der Bewertung des Merkmals Soziale Kompetenz. Soweit sie den vom Beurteiler in der Erklärung vom 13.5.2013 - ausdrücklich nur als Beispiel - erwähnten Vorfall abfälliger Äußerungen über einen Kollegen vor anderen Kollegen bestreitet, ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der Beurteiler nicht gehalten ist, diesen Vorfall zu belegen. Den letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachenkomplex haben die Verwaltungsgerichte nicht zu ermitteln oder darüber Beweis zu erheben. Dieser ist in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen Tatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen kommt eine Beweiserhebung auch hinsichtlich der lediglich zur Erläuterung reiner Werturteile nur beispielhaft aufgeführten Vorkommnisse nicht in Betracht

BVerwG, Urteile vom 16.5.1991 - 2 A 4/90 -, Juris, Rdnr. 17, und vom 27.10.1988 - 2 A 2 /87 -, Juris, Rdnr. 18.

Im Übrigen ist die Bewertung des Merkmals Soziale Kompetenz mit „entspricht“ schon angesichts der vorerwähnten Ausführungen zum Verhalten der Antragstellerin gegenüber Gefangenen hinreichend plausibel gemacht, worauf sich auch der Beurteiler in seiner Erklärung vom 13.5.2013 bezogen hat. Denn gerade in einer Justizvollzugsanstalt zeigt sich soziale Kompetenz nicht allein in dem Verhalten gegenüber Kollegen, sondern auch und gerade im Umgang des Justizvollzugsbeamten mit den seiner Aufsicht unterstehenden Gefangenen.

Im Weiteren führen auch die Angriffe der Antragstellerin gegen die Bewertung des Merkmals Belastbarkeit mit der Wertungsstufe „entspricht mit Einschränkung“ nicht zum Erfolg. Insoweit ist in der dienstlichen Beurteilung angeführt, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum fünfzehn Mal an insgesamt 239 Tagen erkrankt war. Die Richtigkeit dieser Angaben wird von der Antragstellerin der Sache nach nicht bezweifelt.

Auszugehen ist davon, dass die nur beispielhafte Erläuterung des Merkmals Belastbarkeit in Nr. 4.1 BRL als „z.B. physisches und psychisches Vermögen, quantitativ hohen und/oder qualitativ schwierigen Arbeitsanfall – auch unter Zeitdruck – über längere Zeit beanstandungsfrei und in angemessener Zeit zu bewältigen“ es grundsätzlich zulässt, insbesondere die Häufigkeit von Erkrankungen eines Beamten im Beurteilungszeitraum bei der Beurteilung seiner beruflichen Belastbarkeit zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht weist insofern zu Recht darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit und Einsetzbarkeit eines Beamten eingeschränkt sein können, wenn er für Erkrankungen anfällig oder sonst aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen seines Amtes nicht oder nicht vollkommen gewachsen erscheint. Dabei wirken sich gerade im Justizvollzug (häufige) krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Beamten besonders nachteilig auf den Dienstbetrieb aus und vermögen hier wertvolle Hinweise für die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beamten zu geben. Allerdings stellt die nackte Angabe, an wie vielen Kalendertagen der Beamte dienstunfähig erkrankt war, noch keine hinreichende Aussage zum allgemeinen Gesundheitszustand des Beamten dar. Die bloße Anzahl dieser Tage sagt nämlich für sich genommen noch nichts aus über die Eignung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht, über seine Leistungsfähigkeit und seine Einsetzbarkeit. Sie kann hierfür vielmehr gänzlich unerheblich sein. Die bloße Angabe der Krankheitstage ist sogar im Gegenteil geeignet, bei einem unbefangenen Leser Missverständnisse zu erwecken. Wird dagegen ein Beamter beispielsweise häufig krank, wenn auch jeweils nur kurze Zeit, ist dies – trotz insgesamt geringer Ausfallzeit – für die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit unter Umständen aussagekräftiger als der Hinweis auf eine einmalige langdauernde Erkrankung. Gefordert wird daher eine verantwortliche Wertung des Dienstvorgesetzten, wobei ihm eine medizinisch exakte Diagnose und Prognose selbstverständlich nicht abverlangt wird

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.9.1989 – 12 A 1664/87 -, Juris, Rdnrn. 14, 15, 17.

Diesen Anforderungen ist der Beurteiler bei der Würdigung der Fehlzeiten der Antragstellerin gerecht geworden. Er hat ausweislich seiner Erklärung vom 13.5.2013 nicht allein die Anzahl der Krankentage (239), sondern insbesondere auch die Häufigkeit der Krankmeldungen (15) in den Blick genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass derart gehäufte Krankmeldungen die Einsetzbarkeit deutlich einschränken. Im Weiteren hat der Beurteiler dargelegt, dass in der Beurteilungspraxis seiner Behörde auch gekennzeichnet wird, wenn eine hohe Anzahl an Fehltagen etwa durch einen stationären Krankenhausaufenthalt bedingt war. Daher wurde fallbezogen auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich unter den Fehlzeiten der Antragstellerin zwei Langzeiterkrankungen mit 84 bzw. 71 zusammenhängenden Fehltagen befanden. Darüber hinaus ist dem Beurteiler aufgefallen, dass bei den Krankmeldungen mitunter auch ein Muster dahingehend erkennbar ist, dass punktuell kurz vor bis zum Nachtdienst die Krankmeldung erfolgte oder ein bereits längerer Krankenschein just mit Beginn des Nachtdienstes endete. Dies hat der Beurteiler konkret an acht Fällen aufgezeigt, in denen er die Zeitpunkte der Krankmeldung und des Nachtdienstes einander gegenüberstellte. Diesen konkreten Darlegungen des Beurteilers ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Da sich nach den Feststellungen des Beurteilers diese Auffälligkeiten nicht stets, sondern nur „mitunter“ zeigten, kommt es auf die von der Antragstellerin beantragte Beiziehung der Schichtpläne nicht an. Bei dieser Sachlage ist die Bewertung des Merkmals Belastbarkeit mit „entspricht mit Einschränkung“ plausibel gemacht.

Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass bei der Dauer der Fehltage unzulässigerweise auch die Wochenenden und Feiertage mitgezählt worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Antragsgegners verrichten in der Justizvollzugsanstalt O. die Bediensteten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, also auch die Antragstellerin, Wechselschichtdienst und regelmäßigen Wochenend- und Feiertagsdienst. Von daher ist es folgerichtig und sachgerecht, die Krankheitstage, wie vorliegend geschehen, nach Kalendertagen zu zählen.

Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen, dass, jedenfalls bei den zwei Langzeiterkrankungen, der Grund für die Fehlzeiten nicht angegeben worden sei, während dies etwa bei dem Beigeladenen zu 4. mit dem Hinweis auf einen Betriebssportunfall als Ursache der Krankentage geschehen sei. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist schon nicht zu entnehmen, dass auch in ihrem Fall krankheitsbedingte Fehlzeiten auf einen Unfall im Dienst zurückzuführen waren. Sie hat nicht einmal vorgetragen, dass ihrer Dienststelle überhaupt der Grund etwa der beiden Langzeiterkrankungen bekannt gewesen war. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, da die im Krankheitsfall vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen üblicherweise weder die Art noch den Grund der Erkrankung anführen. Soweit die Antragstellerin im Weiteren rügt, dass ihre Tätigkeit im Nachtdienst nicht berücksichtigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß den obigen Darlegungen dem Beurteiler sehr wohl bekannt war, dass die Antragstellerin Nachtdienst verrichtet hat. Nach den einleuchtenden Ausführungen des Beurteilers in der Erklärung vom 13.5.2013 ist die Verrichtung des Nachtdienstes im Drei-Schicht-System selbstverständlich und bedarf daher keiner besonderen Erwähnung. Ungeachtet dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verrichtung des Nachtdienstes bei der Beurteilung der Antragstellerin nicht berücksichtigt geblieben ist.

Ebenso wenig kann die Antragstellerin der Beurteilung mit Erfolg entgegenhalten, dass die an der Beurteilung Mitwirkenden deutlich über der Gesamtnote „geeignet (9 Punkte)“ liegende Bewertungen abgegeben hätten und der Beurteiler nur sehr wenig dienstlichen Kontakt zu ihr gehabt habe. Der Beurteiler ist an die im Beurteilungsbeitrag eines Beurteilungsgehilfen zum Ausdruck kommende Bewertung nicht gebunden. Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung eines Beamten hat allein der Beurteiler ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil abzugeben. Für das von ihm allein zu verantwortende Urteil dienen Beurteilungsbeiträge lediglich als eine Erkenntnisquelle

BVerwG, Urteil vom 16.5.1991, wie vor, Rdnr. 14.

Da demnach allein die Wertung des Beurteilers maßgeblich ist, kann sich die Antragstellerin auf die - angeblich - abweichenden Meinungen der Verfasser von Beurteilungsbeiträgen nicht berufen. Im Weiteren besteht kein Zweifel, dass die Beurteilung auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage beruht. Bei der Beurteilung haben die in der Beurteilung genannten Bediensteten der Justizvollzugsanstalt mitgewirkt. Dass diese Beurteilungsgehilfen dem Beurteiler das zur sachgerechten Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen der Antragstellerin erforderliche Wissen nicht vermitteln konnten, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteiler in ausreichendem Maße über die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum sachkundig gemacht hat.

Nicht überzeugen vermag die Antragstellerin auch mit ihrem weiteren Vorbringen, dass die Beurteilung auf sachfremden Erwägungen beruhe bzw. der Beurteiler voreingenommen gewesen sei. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 und 13 des angefochtenen Beschlusses ist vollumfänglich zuzustimmen. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beurteilers in seiner Erklärung vom 13.5.2013 zur Bewertung des Einzelmerkmals Kommunikationsfähigkeit und Behauptungsvermögen eine Voreingenommenheit auch nicht ansatzweise belegen.

Schließlich greift auch die Kritik der Antragstellerin an den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen nicht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 5. und 6. nicht negativ bewertet worden sei, dass diese Beamten keinen Wechselschichtdienst und keinen Nachtdienst verrichteten, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin angeführten Umstände bei der Beurteilung dieser Beigeladenen nicht berücksichtigt worden sind und diese schlechter hätten beurteilt werden müssen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin wurde als negativer Einflussfaktor beim Beigeladenen zu 3. dessen zwölfmalige Erkrankung an insgesamt 61 Tagen und beim Beigeladenen zu 4. dessen viermalige Erkrankung an insgesamt 135 Tagen in ihren dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt. Fehl gehen auch die Rügen der Antragstellerin, dass bei den Beigeladenen zu 3. und 7. angesichts der Ergebnisse der dort vorgenommenen Einzelbewertungen die Gesamtnoten „gut geeignet (10 Punkte)“ nicht erklärlich seien. Die Antragstellerin verkennt, dass sich die Gesamtnote gemäß Nr. 4.5 b BRL nicht aus dem arithmetischen Mittelwert der einzelnen Merkmale errechnet, sondern das Ergebnis einer Gesamtschau und Abwägung der Einzelbewertungen ist. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass die den Beigeladenen zu 3. und 7. zuerkannten Gesamtnoten nicht von den jeweiligen Einzelbewertungen getragen sind.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Erstattungsfähig sind lediglich die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 6., da nur diese einen Antrag gestellt haben und daher ein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 GKG. Der Senat folgt insoweit den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 19/05/2015 00:00

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Stelle als Justizamtsinspektor/-in A 9 m. AZ., der/die überwiegend Aufgaben des Funktionsverzeichnisses im Sinne der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 BBesO wahrnim
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Annotations

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.