Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Dezember 2010 - 1 L 2360/10 - wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Förderantrag des Antragstellers vom 31. März 2009 binnen acht Wochen auf der Grundlage einer zuvor veranlassten Entscheidung ihres Stadtrates über das Ob und gegebenenfalls den Umfang einer Aufnahme der in dem Antrag bezeichneten Sanierungsvorhaben in die anlässlich der im Rahmen des Konjunktur- und Investitionsprogramms Saar erstellte städtische Maßnahmeliste unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der seitens des Verwaltungsgerichts erfolgten Festsetzung auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.528,70 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.12.2010 hat Erfolg.
Das im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Förderantrag des Antragstellers vom 31.3.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
Der Antragsteller hat sein prozessuales Recht, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, weder verwirkt (1.) noch fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse (2.). Ein Anordnungsgrund ist dargetan (3.).
1. Prozessuale Rechte, deren Wahrnehmung nach der einschlägigen Prozessordnung fristgebunden ist, können grundsätzlich bis zum Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist geltend gemacht werden. Da die Antragsgegnerin den Förderantrag des Antragstellers vom 31.3.2009 durch Bescheid vom 5.5.2009, zugegangen am 7.5.2009, ohne Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung abgelehnt hatte, stand dem Antragsteller nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr lang die dann am 7.5.2010, also gerade noch rechtzeitig genutzte prozessuale Möglichkeit offen, den ablehnenden Bescheid mit dem Ziel der Berücksichtigung der von ihm beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen bei der Vergabe von Finanzhilfen im Rahmen des Konjunktur- und Investitionsprogramms Saar anzugreifen und sein Begehren damit in der Hauptsache weiter zu verfolgen. Dem korrespondiert grundsätzlich die Möglichkeit, während der einschlägigen Rechtsmittelfrist - hier der Jahresfrist - beziehungsweise im Verlauf des Hauptsacheverfahrens zum Zweck der effektiven Rechtsverfolgung bei Vorliegen der allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit eines entsprechenden einstweiligen Rechtsschutzbegehrens um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Annahme, die Möglichkeit einer entsprechenden Rechtsverfolgung sei nach Treu und Glauben verwirkt, stellt sich als Ausnahme von dieser gesetzlichen Konzeption dar und kann daher nur bei Vorliegen ganz besonderer vertrauensbegründender Umstände gerechtfertigt sein.
Eine Anwendung der diesbezüglich zum beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch entwickelten Rechtsprechung verbietet sich mangels Vergleichbarkeit der prozessualen Gegebenheiten. Prämisse der insoweit vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung (Hess.VGH, Beschluss vom 4.8.1993 - 1 TG 1460/93 -, NVwZ 1994, 398; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.9.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501) war die - durch die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, IÖD 2011, 14) zum Teil relativierte - Annahme, dass Rechtsschutz im Konkurrentenstreitverfahren wegen der Schaffung vollendeter Tatsachen im Falle der Ernennung des erfolgreichen Mitbewerbers ausschließlich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt werden könne. Demgemäß sei zu fordern, dass unterlegene Mitbewerber vor Aushändigung der Ernennungsurkunde benachrichtigt werden und ihnen die Möglichkeit eröffnet wird, sich innerhalb einer Bedenkzeit von etwa zwei Wochen zu entscheiden, ob sie die Auswahlentscheidung hinnehmen oder um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Wenn dann erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Benachrichtigung ein einstweiliger Rechtsschutzantrag gestellt werde, sei dies zu spät, denn inzwischen hätten der Dienstherr und der ausgewählte Bewerber schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass ein solcher nicht mehr anhängig gemacht werde. Eine solche vertrauensbegründende prozessuale Konstellation ist im Subventionsrecht nicht gegeben. Insbesondere wenn der die beantragte Berücksichtigung bei der Vergabe beschränkter staatlicher Mittel versagende Bescheid - wie vorliegend - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist und dem nicht berücksichtigten Bewerber daher von Gesetzes wegen ein Jahr lang die Möglichkeit der Anfechtung eröffnet ist, gibt es mangels im materiellen Recht wurzelnder prozessualer Besonderheiten vor Ablauf dieses Jahres keine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen der Behörde oder sonstiger Subventionsbewerber dahingehend, dass die ablehnende Entscheidung nicht mehr angegriffen wird.
Die zur Verwirkung nachbarlicher Abwehransprüche ergangene Rechtsprechung betrifft schon nicht prozessuale Rechte, sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein materieller Abwehranspruch untergehen kann und setzt im Übrigen voraus, dass zu dem Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Besondere Umstände in diesem Sinne ergäben sich - so das Bundesverwaltungsgericht - regelmäßig aus aktivem Tun des Nachbarn, beispielsweise aus Erklärungen, die als Einverständnis gewertet werden könnten. Sie könnten aber - was allein vorliegend relevant sein könnte - auch in einem „Nichtstun“ liegen, wenn der Nachbar aufgrund des besonderen „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ zu positivem Tun verpflichtet gewesen wäre. Denn dieses besondere nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis verpflichte die Nachbarn nach Treu und Glauben, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder gering zu halten. (BVerwG, Beschluss vom 16.4.2002 - 4 B 8/02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164) Eine dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis vergleichbare Rücksichtnahmepflicht besteht indes im Subventionsrecht zwischen einem einzelnen Subventionsbewerber und den sonstigen Bewerbern um Berücksichtigung ihrer Vorhaben bei der Verteilung staatlicher Fördermittel ersichtlich nicht, so dass die Erwägung, das Recht, eine einstweilige Anordnung zu beantragen, könne bei langem Zuwarten aus Rücksicht auf die Interessen zwischenzeitlich begünstigter Subventionsbewerber verwirkt werden, der Grundlage entbehrt.
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsgegnerin, nicht mehr mit einem gerichtlichen Verfahren konfrontiert zu werden, folgt schließlich nicht daraus, dass es zu den Förderzielen des Zukunftsinvestitionsgesetzes gehört, dieses möglichst schnell und störungsfrei umzusetzen. Denn dass die Antragsgegnerin ihrerseits gehalten war, die Subventionsvergabe auf der Verwaltungsebene zügig zu bearbeiten, kann kein Vertrauen begründen, dass jeder, der Träger einer potenziell berücksichtigungsfähigen Maßnahme ist, seine Interessen - wenn überhaupt, dann jedenfalls - mit besonderer Eile verfolgt. Zudem musste das - vom Verwaltungsgericht gegenteilig gewürdigte - Telefonat vom 28.4.2010 zwischen dem Geschäftsführer des Antragstellers und dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin dieser nachdrücklich vor Augen führen, dass der Antragsteller den Gedanken, seine eventuellen Ansprüche weiter zu verfolgen, nicht aufgegeben hatte, was angesichts des in den Medien wiederholt geschilderten „Kampfes“ zwischen dem Antragsteller und dem Regionalverband A-Stadt um Aufnahme der Sanierung des Oberstufenteils seiner Schule in das Konjunktur- und Investitionsprogramm Saar ohnehin fernliegend erscheinen musste. Überdies sehen weder das Zukunftsinvestitionsgesetz noch die zu seiner Umsetzung im Saarland ergangenen Vorschriften für die Antragstellung und die Rechtsverfolgung Ausschlussfristen vor. Vielmehr ist es so, dass u.a. dem Antragsteller als Träger einer privaten Schule durch Schreiben des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur vom 23.3.2009 Hinweise zur Antragstellung übermittelt worden sind und darauf hingewiesen worden ist, dass die Antragsformulare „derzeit entwickelt“ werden. Zudem hat der Geschäftsführer des Antragstellers ausweislich seines Antragsschreibens vom 31.3.2009 - unbestritten - am 24.3.2009 mit dem Amtsleiter der Antragsgegnerin telefoniert und - so muss die Bezugnahme auf das Telefonat wohl verstanden werden - seinen Förderantrag angekündigt. Dass die Antragsgegnerin dessen ungeachtet ihren Stadtrat bereits am 31.3.2009 „abschließend“ mit der Erstellung der Maßnahmeliste befasst hat und dem Antragsteller sodann die rechtliche Möglichkeit, Fördermittel zu beantragen, durch Bescheid vom 5.5.2009 - ohne vorherige Befassung des zuständigen Gremiums - als verspätet abgesprochen hat, entzieht aus Sicht des Senats einer Schutzwürdigkeit eines eventuellen Vertrauens der Antragsgegnerin in die dauerhafte Hinnahme ihrer so begründeten ablehnenden Entscheidung die Grundlage.
2. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers leitet sich schon daraus her, dass die von Bund und Land im Rahmen des Konjunkturprogramms II zur Verfügung gestellten Mittel nach Auskunft der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung bis heute nicht vollständig vergabemäßig verbindlich vergeben sind und die Gewährung entsprechender Finanzhilfen für die vom Antragsteller beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen daher nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Überdies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Rechtswidrigkeit einer sich auf ein beschränktes Kontingent beziehenden Verteilungsentscheidung und einer hierauf basierenden erfolgreichen Klage auf Neubescheidung, dass die unterlegene Behörde - hier die Antragsgegnerin - verpflichtet ist, ihre bisherige Verteilungsentscheidung unter Berücksichtigung des rechtswidrig abgelehnten Antrags in der Sache zu überprüfen und dabei nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber zu befinden hat, ob die Begünstigung von Mitbewerbern aufgehoben wird und dadurch gegebenenfalls frei werdende Mittel dem bisher übergangenen Bewerber zugute gebracht werden. Demgemäß rechtfertigt selbst die unstreitige vollständige Erschöpfung der Mittel es nicht, einem Antrag auf Neubescheidung das Rechtsschutzinteresse abzusprechen. (BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 65/87 -, NJW 1989, 1749 ff.; vgl. hierzu auch: Geiger, Die Konkurrentenklage im Verwaltungsprozessrecht, BayVBl. 2010, 517, 519)
Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfällt insbesondere auch nicht mit Blick darauf, dass die begehrte Verpflichtung zur Neubescheidung seines Antrags nicht zwingend zu einer für ihn positiven Entscheidung des Stadtrates führen muss und selbst die begehrte Aufnahme in die städtische Maßnahmeliste nicht unmittelbar die Bereitstellung von Fördermitteln für seine Vorhaben zur Folge hätte, sondern dies zunächst ein entsprechendes Tätigwerden der Bewilligungsbehörde voraussetzen würde. Denn dieses mehrstufige Verfahren ändert nichts daran, dass die beantragte Neubescheidung als erster Schritt in Richtung Teilhabe an den im Rahmen des Konjunkturprogramms bereitgestellten Mitteln für die Erreichung dieses Endziels unabdingbar ist.
3. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist im Sinne einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Förderzeitraum nach § 5 ZuInvG begrenzt und die Gewährung von Finanzhilfen im Jahr 2011 an besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Bei Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens drohe ihm daher der Verlust seiner Rechtsposition.
II.
Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet wird, seinen Antrag vom 31.3.2009, seine dort im Einzelnen bezeichneten Sanierungsvorhaben an seinen beiden im Stadtgebiet gelegenen Schulgebäuden bei der Verteilung der im Rahmen des Konjunktur- und Investitionsprogramms Saar zur Verfügung gestellten Finanzhilfen zu berücksichtigen, nach pflichtgemäßem Ermessen neu zu bescheiden. Anordnungsanspruch (1.) und Anordnungsgrund (2.) sind gegeben.
1. Der Anordnungsanspruch folgt aus der aus dem Regelungsgefüge der bundes- und landesrechtlichen Fördervorgaben herzuleitenden Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Aufnahme der bei ihr eingehenden Förderanträge Dritter in ihre Maßnahmeliste ermessensfehlerfrei zu entscheiden (so bereits mit ausführlicher Begründung: VG des Saarlandes, Beschluss vom 22.5.2009 - 1 L 398/09 -, amtl. Abdr. S. 3 ff.) und dem Umstand, dass eine solche Ermessensentscheidung in Bezug auf den Antragsteller noch nicht ergangen ist.
Die im Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren) angefochtene, den Antrag ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 5.5.2009 ist selbst bei Zugrundelegung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens offensichtlich rechtswidrig.
Die Antragsgegnerin hat den Subventionsantrag abgelehnt, ohne ihren für die Entscheidung über die Aufnahme eines Sanierungsvorhabens in die sogenannte Maßnahmeliste allein zuständigen Stadtrat mit der Angelegenheit zu befassen, und dies damit begründet, dass der Antrag verspätet gestellt worden sei, da ihr Stadtrat bereits am 31.3.2009 und damit vor Eingang des verfahrensgegenständlichen Antrags am 3.4.2009 abschließend und endgültig entschieden habe, welche Vorhaben bei der Vergabe der Finanzhilfen berücksichtigt werden sollen. Diese Argumentation ist eindeutig verfehlt.
Der Förderantrag vom 31.3.2009 konnte zur Zeit seines Eingangs bei der Antragsgegnerin am 3.4.2009 nicht verspätet sein, weil die einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts bzw. des saarländischen Landesrechts – insoweit anders als etwa Nr. 9.3 der Zuwendungsrichtlinie des Landes Baden-Württemberg vom 19.3.2009 in der Fassung vom 13.7.2009 – weder eine Frist für die Einreichung bei der zuständigen Kommune noch für die Weiterleitung von Förderanträgen an die Bewilligungsbehörde vorgeben und der Tag der Beschlussfassung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin aus Rechtsgründen nicht als maßgeblicher Stichtag in Betracht kommt.
So ist im Subventionsrecht anerkannt, dass die Vergabe von Fördermitteln durch die an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung zwar nicht unter allen Umständen der gesetzlichen Grundlage bedarf, sondern sich eine hinreichende Legitimation auch aus jeder anderen parlamentarischen Willensäußerung, insbesondere der etatmäßigen Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel durch den zuständigen Gesetzgeber ergeben kann. (BVerwG, Urteile vom 17.3.1977 - VII C 59.75 -, NJW 1977, 1838 f. m.w.N., und vom 27.3.1992- 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.9.1981 - 8 A 1718/79 -, NVwZ 1982, 381 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.4.2001 - 1 S 245/00 -, NVwZ 2001, 1428 ff.; ausdrücklich in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln aus dem Konjunkturpaket II: VG Aachen, Urteil vom 7.12.2010 - 3 K 971/10 -, juris) Diese Voraussetzungen waren im Saarland zur Zeit der Beschlussfassung des Stadtrates der Antragsgegnerin am 31.3.2009, durch die nach deren Auffassung abschließend festgelegt worden sei, hinsichtlich welcher Sanierungsvorhaben im Stadtgebiet die Bereitstellung von Finanzhilfen bei der Bewilligungsbehörde beantragt werden soll, nicht erfüllt. Demgemäß konnte besagter Beschluss keine Ausschlusswirkung dergestalt entfalten, dass alle anderen potentiell berücksichtigungsfähigen Sanierungsvorhaben – insbesondere solche, hinsichtlich derer noch kein Antrag vorgelegen hat – endgültig von der Förderung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz ausgeschlossen worden sind.
Das am 6.3.2009 in Kraft getretene Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes sieht in seinem § 8 Satz 1 vor, dass die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Gesetzes durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Diese zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Zukunftsinvestitionsgesetzes geschlossene Verwaltungsvereinbarung datiert vom 2.4.2009 und bestimmt in § 1 Abs. 1 zunächst, in welcher Höhe die einzelnen Bundesländer Finanzmittel des Bundes für Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur erhalten, legt also fest, welche Beträge den Ländern zur Durchführung des Gesetzes aus Bundesmitteln zur Verfügung stehen werden. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung gibt sodann vor, dass diese Bundesmittel als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt werden, sich ihre Bewirtschaftung nach dem Haushaltsrecht der Länder richtet, sie nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 ZuInvG in Anspruch zu nehmen sind und nach den Förderbedingungen für Landesmittel bewilligt werden. Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgte im Saarland durch die etatmäßige Bereitstellung der Fördermittel durch Erlass des Gesetzes über das Sondervermögen „Konjunkturfonds Saar“ im Rahmen der Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2009 durch Gesetz Nr. 1681 vom 1.4.2009 (Amtsbl. S. 603 f.) , das am 17.4.2009 in Kraft getreten ist, sowie durch Erlass der für die Bewilligung maßgeblichen Förderbedingungen in Gestalt der Gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport, des Ministeriums für Umwelt und des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur für die Förderung von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder – FRlZuInvG – vom 28.4.2009 (Amtsbl. S. 683 ff.) , in Kraft getreten am 8.5.2009.
Demgemäß sind die auf Landesebene maßgeblichen Haushalts- und Fördergesetze bzw. Förderrichtlinien erst nach der aus Sicht der Antragsgegnerin abschließenden Entscheidung ihres Stadtrates über die in ihrem Stadtgebiet zur Förderung vorgesehenen Vorhaben in Kraft getreten, was nach der zitierten Rechtsprechung zur Folge hat, dass durch diesen Stadtratsbeschluss die förderfähigen Vorhaben nicht letztverbindlich - das heißt: mit Ausschlusswirkung gegenüber bis dahin nicht beantragter und daher nicht berücksichtigter Vorhaben - festgelegt werden konnten. Zwar ist Bewilligungsbehörde im Saarland gemäß Nr. 7.2.2 FRlZuInvG das Ministerium für Inneres und Sport, das seine Bewilligungsbescheide unstreitig erst nach Inkrafttreten der vorgenannten landesrechtlichen Regelungen erlassen hat. Allerdings ergibt sich aus Nr. 3 FRlZuInvG, dass alleinige Empfänger der bewilligten Zuwendungen die Städte und Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband A-Stadt sind, die die Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte – beispielsweise den Antragsteller als Träger einer anerkannten Ersatzschule – weiterreichen können. Dementsprechend können Dritte keinen eigenen Antrag bei der Bewilligungsbehörde stellen, sondern müssen sich bei der für sie zuständigen Kommune darum bemühen, dass diese sie durch Ratsbeschluss gemäß Nr. 7.1.2 A erster Spiegelstrich FRlZuInvG in ihre Maßnahmeliste aufnimmt und für sie den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Anlage 1 der Förderrichtlinie zum Zukunftsinvestitionsgesetz bei der Bewilligungsbehörde stellt. Aus diesem Regelungsgefüge ergeben sich zwingend zwei Schlussfolgerungen: Zum einen muss dem jeweiligen Dritten – wie bereits festgestellt – ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der für ihn zuständigen Kommune über seinen Förderantrag zugebilligt werden, und zum anderen steht fest, dass ein Dritter nur dann in den Genuss von Fördermitteln aus dem Konjunkturpaket II kommen kann, wenn die für ihn zuständige Kommune sein Vorhaben in ihre Maßnahmeliste aufgenommen hat. Eine die Aufnahme ablehnende Entscheidung der Kommune schließt den Dritten endgültig als potenziellen Subventionsempfänger aus. Dass dies auch von dem für die Bewilligung zuständigen Innenministerium nicht anders gesehen wird, ergibt sich aus dessen im Verfahren 1 L 1070/09 seitens des Verwaltungsgerichts eingeholter Stellungnahme vom 4.11.2009, in der es ausdrücklich heißt, dass Maßnahmen Dritter, die nicht in den Beschluss der kommunalen Gremien über die Maßnahmenfestlegung aufgenommen wurden, nicht gefördert werden.
Nach allem Gesagten durfte ein letztverbindlicher Ratsbeschluss also erst ergehen, nachdem der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen dafür geschaffen hatte, dass die an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung die notwendigen Entscheidungen treffen darf. Dies war zur Zeit der Beschlussfassung des Stadtrates der Antragsgegnerin am 31.3.2009 noch nicht der Fall, so dass die damalige Beschlussfassung rechtliche Bedeutung allenfalls im Sinne einer vorläufigen Auswahl haben konnte bzw. der Sache nach unter dem Vorbehalt stand, dass weitere Anträge nicht gestellt werden. Eine letztlich verbindliche Entscheidung des Stadtrates über die im Stadtgebiet aus seiner Sicht in das Förderprogramm aufzunehmende Maßnahmen konnte damals noch nicht ergehen. Insbesondere in Fällen, in denen wie vorliegend zwischen Stadtratssitzung und Inkrafttreten der maßgeblichen Vorschriften weitere Förderanträge gestellt worden sind, war es aus Rechtsgründen unabdingbar, eine erneute Beschlussfassung des Stadtrates unter ermessensgerechter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Anträge herbeizuführen. (sinngemäß ebenso für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: VG Aachen, Urteil vom 7.12.2010, a.a.O.) Dass dies fallbezogen nicht geschehen ist und der Antrag vom 31.3.2009 ohne ihn einbeziehende Ermessensentscheidung des zuständigen Stadtrates von Seiten der Verwaltung als verspätet zurückgewiesen wurde, führt zur Rechtswidrigkeit der hierauf basierenden ablehnenden Entscheidung vom 5.5.2009.
Dem lässt sich auch nicht mit Blick auf die für den 24.4.2009 anberaumte Sitzung der Lenkungsgruppe des Innenministeriums und die Pflicht des Saarlandes, dem Bund bis Ende Mai 2009 Informationen über die konkret geplanten Investitionen vorzulegen, entgegenhalten, dass damals keine Zeit mehr für die Ermöglichung einer Befassung des Stadtrates der Antragsgegnerin mit dem zwischenzeitlich eingegangenen Antrag vom 31.3.2009 gewesen sei. Dass die Lenkungsgruppe am 24.4.2009 zusammengetreten ist, heißt nicht, dass spätere Veränderungen der kommunalen Maßnahmelisten nicht mehr möglich gewesen sind. So ergibt sich aus den beigezogenen Gerichtsakten der zwischen dem Antragsteller und dem Regionalverband A-Stadt anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren beispielsweise, dass letzterer in der Regionalversammlung vom 30.4.2009 beschlossen hat, eine weitere Maßnahme in seine Liste aufzunehmen (1 L 398/09, Bl. 106). Ebensowenig hatte er ausweislich Blatt 42 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bedenken, sich durch außergerichtlichen Vergleich vom Mai 2010 zu verpflichten, eine Maßnahme des Antragstellers in seine Maßnahmeliste aufzunehmen und mit positiver Empfehlung an die Lenkungsgruppe weiterzuleiten.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem zuständigen Amtsleiter der Antragsgegnerin ausweislich des Schreibens des Antragstellers vom 31.3.2009 spätestens seit dem 24.3.2009 bekannt gewesen ist, dass der Antragsteller kurzfristig ebenfalls einen Förderantrag einreichen wollte. Es entsprach nicht dem Gebot eines fairen Auswahlverfahrens, den Stadtratsbeschluss vom 31.3.2009 dessen ungeachtet herbeizuführen, ohne in der Verwaltungsvorlage auf den angekündigten Antrag hinzuweisen, zumal anlässlich des Telefonats vom 24.3.2009 offenbar davon abgesehen wurde, den Antragsteller vorab über das Datum der als allein maßgeblich erachteten Stadtratssitzung und damit auf die Dringlichkeit der Einreichung des angekündigten Förderantrags zu informieren.
Da mithin noch nicht ermessensfehlerfrei über das Begehren des Antragstellers, mit seinen Sanierungsvorhaben bei der Verteilung der der Antragsgegnerin zufließenden Fördermittel berücksichtigt zu werden, entschieden ist, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung seines Förderantrags. Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel zwischenzeitlich entweder bereits aufgrund entsprechender Bewilligungsbescheide verausgabt bzw. fest verplant sind.
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 7.10.1988, a.a.O.) gilt bei Streitigkeiten um Teilhabe an einem begrenzten Kontingent jedenfalls in Fällen, in denen die Klage nicht auf die Verpflichtung, bei der Verteilung berücksichtigt zu werden, sondern auf erneute Bescheidung eines abgelehnten Antrags gerichtet ist, dass ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, in rechtswidriger Weise bei der Verteilung nicht zum Zug gekommen zu sein, ungeachtet der Frage, ob das verfügbare Kontingent erschöpft ist oder nicht, einen Anspruch darauf hat, dass das Gericht über sein Neubescheidungsbegehren in der Sache entscheidet und die Behörde im Fall der Rechtswidrigkeit ihrer ablehnenden Entscheidung zur Neubescheidung verpflichtet. Habe die Bescheidungsklage Erfolg, so müsse die Behörde ihre Verteilungsentscheidung in der Sache überprüfen und dabei nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber befinden, ob sie eine im Verhältnis zu dem klagenden Bewerber rechtswidrige Berücksichtigung eines Mitbewerbers zurücknimmt und die dadurch frei werdenden Mittel dem erfolgreichen (Bescheidungs-)Kläger zuteilt. Sie dürfe ihre neu zu treffende Entscheidung nicht allein auf den Gesichtspunkt stützen, dass das verfügbare Kontingent erschöpft sei. Fallbezogen bedeutet dies, dass die Frage, inwieweit die der Antragsgegnerin grundsätzlich aufgrund ihrer Einwohnerzahl (Nr. 5.2 FRlZuInvG) zur Verfügung stehenden Fördermittel bereits verteilt bzw. für andere Vorhaben verplant sind, gerichtlicherseits auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung nicht entscheidungsrelevant ist.
Nach allem Gesagten wird die Antragsgegnerin ihren Stadtrat - erstmals - mit dem Förderantrag des Antragstellers und damit mit der Prüfung befassen müssen, ob die in Rede stehenden Sanierungsvorhaben gemessen an den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorgaben förderfähig sind, bejahendenfalls, ob ihnen unter Zugrundelegung sachgerechter Ermessensgesichtspunkte im Verhältnis zu den in die bisherige Maßnahmeliste aufgenommenen Vorhaben eine Priorität beizumessen ist, die ihre Aufnahme in die Maßnahmeliste notwendig macht. Bei der Erstellung des für diese Entscheidung unabdingbaren Prioritätenkatalogs sind zumindest die 20 noch in der Ausführung befindlichen, spätestens im Juni 2011 abgeschlossenen Maßnahmen und die weiteren fünf Maßnahmen, deren Beendigung noch nicht absehbar ist, in die Betrachtung einzubeziehen und von ihrer Bedeutung und Dringlichkeit her in Relation zu den Vorhaben des Antragstellers zu setzen. Sollte diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass es unter Ermessensgesichtspunkten angezeigt erscheint, die Vorhaben des Antragstellers insgesamt oder zum Teil in die städtische Maßnahmeliste aufzunehmen, wird damit korrespondierend für den Fall, dass die für die Antragsgegnerin insgesamt verfügbaren Mittel zur Förderung auch der Vorhaben des Antragstellers nicht mehr ausreichen, festzulegen sein, ob und gegebenenfalls welche der bisher befürworteten Maßnahmen ganz oder teilweise aus der Maßnahmeliste herausgenommen werden. Diesbezüglich gilt ebenfalls, dass zumindest die vorbezeichneten 25 Maßnahmen auf den Prüfstand zu stellen sind, wobei jedenfalls hinsichtlich der hierunter fallenden städtischen Maßnahmen einem schutzwürdigen Vertrauen der Antragsgegnerin in den Fortbestand der bisher beabsichtigten Förderung dieser Maßnahmen die Grundlage fehlen dürfte. Denn es fällt in den Verantwortungsbereich ausschließlich der Antragsgegnerin, dass sie ihrem Stadtrat den Förderantrag des Antragstellers vom 31.3.2009 nicht zeitnah zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt hat. Sollte sie infolge dieses Versäumnisses selbst in den Genuss von Fördermitteln gelangt sein, die bei zeitnaher Entscheidung des Stadtrates über den Antrag vom 31.3.2009 - ganz oder teilweise - in die Vorhaben des Antragstellers investiert worden wären, so käme § 48 Abs. 2 Satz 3 SVwVfG zum Zug. Diese Vorschrift enthält in Nrn. 1 bis 3 keine abschließende Aufzählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber die Berufung auf Vertrauensschutz ausschließen wollte, sondern benennt nur die wichtigsten Fälle (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage 2010, § 48 Rdnr. 105 unter Hinweis auf BT-Drs. 7/910, S. 70) , denen die vorliegend zu beurteilende Konstellation durchaus vergleichbar ist. Die Antragsgegnerin trägt für die Nichtbefassung ihres intern zuständigen Gremiums mit dem Förderantrag des Antragstellers und die Tatsache, dass sie die Hinauszögerung zulässiger Rechtsverfolgung durch den Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags ohne Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung überhaupt erst ermöglicht hat, die alleinige Verantwortung und durfte sich im weiteren Verfahrensgang nicht darauf verlassen, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Berücksichtigung bei der Vergabe der Fördermittel nicht weiterverfolgen würde. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Antragsgegnerin nicht unterstellt werden kann, dass sie die Vorhaben des Antragstellers gezielt ausgrenzen wollte, um dadurch ihre Chancen, für eigene Sanierungsprojekte Fördermittel zu erhalten, zu erhöhen, vielmehr anzuerkennen ist, dass sie einen beachtlichen Anteil der auf ihr Stadtgebiet entfallenden Fördermittel (ihren Angaben in der Beschwerdeerwiderung zufolge 3,7 Millionen EUR von 15,3 Millionen EUR, also 24,18 %) an Dritte weitergeleitet hat, und es zutrifft, dass von Landesseite von den Kommunen eine zügige Abwicklung des Förderverfahrens erwartet wurde. Denn all dies ändert indes nichts daran, dass die Antragsgegnerin den Antrag vom 31.3.2009 fehlerhaft behandelt und offensichtlich rechtswidrig beschieden und daher gegebenenfalls selbst zu verantworten hat, dass ihr unter Umständen ungerechtfertigterweise zusätzliche Mittel aus dem Konjunkturprogramm zugesprochen worden sind, die ansonsten für die Finanzierung der Vorhaben des Antragstellers in Betracht gekommen wären.
2. Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben, denn es ist dem Antragsteller - un-geachtet seines extrem langen und in der Sache kaum verständlichen Zuwartens mit der Widerspruchseinlegung sowie der Stellung des Anordnungsantrags - unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen eventueller Drittbetroffener nicht zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 123 Rdnr. 26) Dies ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass mit fortschreitendem Zeitablauf die endgültige Erschöpfung der Fördermittel näher rückt, denn diese könnte - wie ausgeführt - nicht zur Unzulässigkeit oder Erledigung des verfahrensgegenständlichen Bescheidungsbegehrens führen. Dennoch hat jedes weitere Zuwarten notwendig zur Folge, dass eine etwaige positive Verbescheidung in Gestalt einer Aufnahme in die Maßnahmeliste, sofern sie mit Streichung und/oder Rückforderung bereits für andere Vorhaben bewilligter Förderungen verknüpft wäre, abwicklungstechnisch umso größeren zusätzlichen Aufwand erforderlich macht, je länger sich das Verfahren hinzieht. Insofern liegt es nicht nur im Interesse des Antragstellers, sondern gerade auch der Antragsgegnerin, möglichst schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob - gegebenenfalls in welchem Umfang - die Sanierungsvorhaben des Antragstellers bei der Vergabe der Mittel zu berücksichtigen sind. Insofern leitet sich die Eilbedürftigkeit unmittelbar aus dem Grundsatz her, dass die Gewährung von Primärrechtsschutz Vorrang vor der Zubilligung von Sekundärrechtsschutz genießt. Die getroffene Entscheidung dient damit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.
Die mit der Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich des Bescheidungsbegehrens verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht unzulässig.
Zum einen besteht hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheidungsbegehrens nicht nur die nach der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang zu fordernde sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache (Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 26 m.w.N.) , sondern nach Dafürhalten des Senats besteht nach derzeitiger Aktenlage kein Zweifel daran, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Förderantrags materiell-rechtlich zusteht. Zum anderen beinhaltet die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung keine Aussage darüber, ob die Sanierungsvorhaben des Antragstellers in die städtische Maßnahmeliste aufzunehmen sind, was Voraussetzung für die Berücksichtigung des Antragstellers bei der Verteilung der Mittel aus dem Konjunktur- und Investitionsprogramm Saar wäre. Mithin wird durch vorliegenden Beschluss nur ein notwendiger Zwischenschritt beschleunigt, ohne dass eine abschließende Entscheidung über das Bestehen eines Subventionsanspruchs getroffen wird.
Zur Vermeidung einer zusätzlichen Verkomplizierung der Angelegenheit erscheint es aus Sicht des Senats angezeigt, dass die Antragsgegnerin bis zur Neubescheidung des Förderantrags vom 31.3.2009 zumindest hinsichtlich eigener Maßnahmen von einer weiteren Auskehrung von Fördermitteln zu deren anteiliger Finanzierung absieht.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund sollte die Antragsgegnerin auch die Vergleichsvorschläge des Antragstellers grundsätzlich neu bewerten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass der Antragsteller nicht die Verpflichtung zur Subventionsgewährung, sondern nur die Neubescheidung seines Subventionsantrags begehrt. Dabei ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass fallbezogen angesichts der Mehrstufigkeit des Förderverfahrens abweichend von Nr. 1.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mindestens die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage in Ansatz zu bringen ist, sondern ein Zehntel dieses Wertes die Bedeutung der Sache für den Antragsteller angemessen widerspiegelt. Dieser Zehntelwert ist indes nicht mehr wegen Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren, da durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung die Entscheidung über das dem Antrag in der Hauptsache korrespondierende Bescheidungsbegehren vorweggenommen wird. Dies berücksichtigend ist der Streitwert sowohl unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.528,70 EUR festzusetzen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger, ein am ... Juli 1971 geborener irakischer Staatsangehöriger, be
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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.