Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Sept. 2014 - 1 A 481/13

published on 24/09/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Sept. 2014 - 1 A 481/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger greift den für das Veranlagungsjahr 2011 hinsichtlich seines Wohnanwesens ergangenen Kanalbenutzungsgebührenbescheid der Höhe nach insoweit an, als Kanalbenutzungsgebühren auch für die Wassermenge erhoben werden, die er seinem im Garten befindlichen Schwimmbecken zugeführt hat.

Dieses Schwimmbecken mit einem Fassungsvermögen von 28 cbm wurde 1991 von seinem Vater errichtet. Dieser beantragte mit Schreiben vom 26.1.1994, dem erläuternde Angaben in den Schreiben vom 4.3. und vom 25.3.1994 folgten, die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von nicht mehr verwendetem Schwimmbadwasser in ein nahe verlaufendes namenloses Gewässer. Der Vater des Klägers gab an, das Schwimmbadwasser sei grundsätzlich zur Bewässerung des Baum- und Pflanzenbestandes seines Grundstücks vorgesehen. Bei Bedarf sei die Einleitung in das namenlose Gewässer beabsichtigt. Am 2.5.1994 bestätigte das Landesamt für Umweltschutz nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde, dass nach entsprechender Vorprüfung aus wassertechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Einleitung bestünden. Unter Hinweis hierauf informierte der Vater des Klägers den Bürgermeister der Stadt B-Stadt als Rechtsvorgänger des Beklagten mit Schreiben vom 16.5.1994 über die Errichtung des Schwimmbeckens und teilte mit, dass er den Wasserstand jährlich nach Abschluss der Badesaison um ca. 12 cbm reduziere, wobei dieses Wasser nicht der Kanalisation zugeleitet werde. Seit April 1994 verfüge er über eine separate, vom städtischen Wasserwerk verplombte Wasseruhr für das Schwimmbadwasser. Er beantrage, dies bei der Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 6.2.1995 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten hinsichtlich des Schwimmbadwassers Befreiung vom satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang unter dem Vorbehalt, dass die wasserrechtliche Einleiterlaubnis erteilt werde.

Durch Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 25.9.1996 wurde dem Vater des Klägers die Erlaubnis erteilt, jährlich bis zu 12 cbm Wasser aus dem Schwimmbecken in besagtes namenloses Gewässer dritter Ordnung einzuleiten.

Am 7.2.1997 beantragte der Vater des Klägers, die zulässige Einleitungsmenge alle drei Jahre zwecks vollständigen Wasseraustauschs auf 28 cbm zu erhöhen. Das Landesamt für Umweltschutz erklärte hierzu mit Schreiben vom 9.7.1997, dass ein entsprechender Bedarf nicht bestehe, da das restliche abgelassene Schwimmbadwasser nach Erklärung des Grundstückseigentümers zur Bewässerung der auf dem Grundstück befindlichen Anpflanzungen genutzt werde.

Auf Antrag vom 24.8.2011 erteilte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz dem Kläger mit Bescheid vom 1.12.2011 unter Widerruf des Erlaubnisbescheids vom 25.9.1996 zum Zweck eines jährlich vollständigen Wasseraustauschs und der Bewässerung des durch Trockenheit geschädigten Tannenbestandes die Erlaubnis, auf seinem Grundstück jährlich 30 cbm Schwimmbadwasser flächenhaft über die belebte Bodenzone in das Grundwasser zu versickern.

Mit Schreiben vom 6.1.2012 beantragte der Kläger, bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2011 Absetzungen gemäß § 5 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung - AGS - wegen des jährlichen Austausches des Schwimmbadwassers mit anschließender Gartenbewässerung (28 cbm) unter Berücksichtigung einer jährlichen Verdunstung von 10 cbm, insgesamt also in einer Größenordnung von 38 cbm, vorzunehmen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 25.1.2012 unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid ab, da § 5 Abs. 4 AGS eine Absetzung von zur Befüllung von Schwimmbädern, Teichen und Biotopen verwendetem Wasser ausschließe.

Gegen den für das Jahr 2011 ergangenen Kanalgebührenbescheid vom 14.2.2012, in dem die Kanalbenutzungsgebühr - ohne Absetzung - anhand des bezogenen Frischwassers ermittelt und festgesetzt wurde, legte der Kläger am 16.3.2012 Widerspruch ein. Seinem Begehren lasse sich § 5 Abs. 4 AGS nicht entgegenhalten. Die dort vorgesehene Ausnahme verletze das allgemeine Gleichheitsgebot und das Äquivalenzprinzip zumindest in Fällen, in denen dem Eigentümer die Versickerung im Erdreich erlaubt sei. Hinzu trete, dass ihm die Einleitung in die Kanalisation nur möglich wäre, wenn er das Schwimmbadwasser zum Straßengulli hochpumpen würde, da die Grundstücksoberfläche von der Straße her abfallend verlaufe. Es gebe keinen Grund, das vor der Gartenbewässerung zum Schwimmen benutzte Wasser anders zu behandeln als Wasser, das unmittelbar zu Bewässerungszwecken verwendet werde. Im Übrigen sei auch die in § 5 Abs. 1 AGS vorgesehene Grenze von 15 cbm pro Jahr, unterhalb derer eine Absetzung nicht erfolge, wegen Verstoßes gegen das allgemeine Gleichheitsgebot und das Äquivalenzprinzip nichtig. Dem stehe nicht entgegen, dass im Jahr 2011 ein geeichter Zwischenzähler nicht installiert gewesen sei, da die Satzung nicht festlege, dass der Nachweis der Menge des als Frischwasser bezogenen und der Kanalisation nicht zugeführten Wassers nur über einen solchen Zähler geführt werden könne.

Der Widerspruch wurde durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.8.2012 ergangenen Widerspruchsbescheid, dem Kläger am 12.9.2012 zugestellt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Kreisrechtsausschuss die Überprüfung des als nichtig gerügten Satzungsrechts versagt sei.

Dem weiteren auf Einbau eines geeichten Außenzählers gerichteten Begehren des Klägers hielt der Beklagte nach einer Ortsbegehung mit Schreiben vom 4.4.2012 entgegen, dass § 3 Abs. 6 AGS insoweit das Vorhandensein eines mindestens 300 qm großen Nutzgartens fordere. Wenn diese Voraussetzung dauerhaft geschaffen sei, könne die Genehmigung zum Einbau eines Zählers erteilt werden.

Mit seiner am 12.10.2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein auf Teilaufhebung des Kanalgebührenbescheids gerichtetes Begehren weiterverfolgt und gleichzeitig beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstelle im Keller seines Anwesens auf Kosten des Klägers mit einem geeichten Zähler zur Erfassung des zur Gartenbewässerung genutzten Wassers auszurüsten.

Er hat vorgetragen, der als Garten- und Grünfläche genutzte Teil seines Grundstücks habe eine Fläche von gut 13 ar und sei unter anderem mit hohen Nadelbäumen bepflanzt. Daneben existierten ein Nutz- und ein Ziergarten sowie große Rasenflächen und zwei Teiche. Er wechsele das Schwimmbadwasser jährlich - so auch im Jahr 2011 - in der Trockenperiode zu Beginn des Sommers aus und nutze das Altwasser zur Gartenbewässerung. Etwa ein Drittel des Schwimmbadwassers werde zur Sicherung gegen Frostschäden bereits im Herbst - verteilt über mehrere Tage - aus dem Becken gepumpt und auf das abschüssige Gelände geleitet, wo es insbesondere der Bewässerung des Tannenwäldchens diene. Sobald das Wasser sich dort staue, werde der Vorgang abgebrochen und am nächsten Tag fortgesetzt. Dies geschehe solange, bis der Wasserspiegel unter die Erdoberfläche abgesackt sei. Das restliche Wasser werde im nachfolgenden Frühjahr in gleicher Weise abgelassen. Danach werde das Becken gereinigt und vollständig neu befüllt. Unter Berücksichtigung der Füllmenge von 28 cbm und eines durchschnittlichen jährlichen Verdunstungsverlustes von 10 cbm seien daher rund 38 cbm von der Berechnung der Abwassergebühr abzusetzen. Rechtswidrig sei ferner, dass der Beklagte den Einbau eines Wasserzählers zur Erfassung der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermenge mit der Begründung ablehne, Voraussetzung sei nach § 3 Abs. 6 AWS eine Nutzgartenmindestgröße von 300 qm. Für diese satzungsmäßige Differenzierung gebe es keinen sachlichen Grund, zumal etwa auch Laub- und Nadelbäume für die Reinhaltung der Luft von großer Bedeutung seien und eine klare Abgrenzung, was Nutzgarten sei und was nicht, in der Satzung fehle.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Kanalgebührenbescheid des Beklagten vom 14.2.2012 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Saarlouis vom 30.8.2012 in Höhe von 134,90 Euro aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstelle im Keller seines Anwesens B-Straße in B-Stadt-F. zur Gartenbewässerung mit einem geeichtem Zähler auszurüsten, dessen Kosten der Kläger trägt,

3. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

§ 5 Abs. 4 AGS sei rechtswirksam. Im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung dürfe zwecks Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität davon ausgegangen werden, dass zur Befüllung von Schwimmbädern verwendetes Wasser üblicherweise der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werde. Andernfalls würde es in jedem Einzelfall der Überprüfung bedürfen, ob die beim Entleeren des Schwimmbades anfallende Wassermenge – entgegen dem Regelfall – tatsächlich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelange. Dies würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedingen. Da es keine Möglichkeit gebe, durch Urkunden oder sonstige Unterlagen eine Verwendung auf dem Grundstück verlässlich nachzuweisen, müsste der behauptete Entwässerungsvorgang auf dem Grundstück behördlich in Augenschein genommen werden, was bei einem Massenverfahren wie der Erhebung von Abwassergebühren nicht praktikabel wäre und wegen der damit verbundenen Kosten außer Verhältnis zu dem entsprechenden Gebührenaufkommen stünde. In tatsächlicher Hinsicht sei nicht nachgewiesen, dass das Schwimmbecken 2011 mit 28 cbm Wasser befüllt und dieses Wasser später im Garten versickert worden sei. Unverständlich sei zudem, warum im Herbst angeblich nur ein Teil des Wassers und der Rest im nachfolgenden Frühjahr abgelassen werde. Dass einmal jährlich ein vollständiger Wassertausch stattfinde, werde bestritten. Dies könne nach § 5 Abs. 2 AGS nur durch eine Messeinrichtung oder durch Vorlage prüffähiger Unterlagen, nicht hingegen durch Zeugen, nachgewiesen werden. Ebenso wenig seien die angeblichen Verdunstungsverluste von rund 10 cbm belegt. Zudem komme eine Absetzung nach § 5 Abs. 1 AGS ohnehin nur wegen der die dortige Grenze von 15 cbm überschreitenden Wassermenge in Betracht. Ein Grenzwert in dieser Größenordnung werde in der Rechtsprechung nicht beanstandet.

Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Einbau eines Außenzählers bestehe nach § 3 Abs. 6 AGS mangels Vorhandenseins eines mindestens 300 m² großen Nutzgartens nicht. Die dortige Einschränkung rechtfertige sich daraus, dass Ziergärten angesichts der ländlichen Siedlungsstruktur im Stadtgebiet weit verbreitet seien, so dass die Verwendung von Wasser zu deren Bewässerung sich als Regelfall darstelle, mithin alle Grundstücke in etwa gleich treffe.

Das Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag zu 1 durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.10.2013 ergangenes Urteil stattgegeben, den Klageantrag zu 2 abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Die Festsetzung und Anforderung der Schmutzwassergebühr beruhe auf einer nichtigen satzungsmäßigen Bemessungsgrundlage, da der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss des zur Befüllung von Schwimmbecken genutzten Wassers von der durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS eröffneten Absetzungsmöglichkeit und die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Bagatellgrenze von 15 cbm nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien.

Da nicht alle Haushalte über ein Schwimmbecken verfügten, ein solches vielmehr die Ausnahme sein dürfte, handele es sich bei den zur Befüllung genutzten Wassermengen nicht um solche, die typischerweise auf jedem Grundstück anfallen und daher vernachlässigt werden könnten. Der durch § 5 Abs. 4 AGS vorgegebene allgemeine Ausschluss von Wassermengen, die zunächst zur Füllung von Schwimmbädern benutzt und anschließend zulässigerweise zur Versickerung gebracht würden, von der Absetzungsmöglichkeit sei daher mit dem Gedanken einer zulässigen Typisierung nicht zu rechtfertigen. Der Gleichheitssatz gebiete nicht, alles gleich, sondern wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Haushalte mit Schwimmbad seien im gegebenen Zusammenhang gegenüber Haushalten ohne Schwimmbad wesentlich Ungleiches, so dass ihre Gleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz verstoße. Wenn bezogenes Frischwasser der Abwasseranlage nachweislich nicht zugeführt werde, könne es keinen rechtlich relevanten Unterschied bedeuten, ob das Wasser, bevor es rechtmäßiger weise zur Versickerung gebracht werde, als Schwimmbadwasser genutzt worden sei.

Der in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS festgelegte Grenzwert von 15 cbm sei ebenfalls nichtig. Denn Gebührenpflichtige, die bis zu 15 cbm des bezogenen Frischwassers nicht in die Abwasseranlage einleiten, seien schlechter gestellt als Personen, die (fast) das gesamte bezogene Frischwasser der öffentlichen Abwasseranlage als Abwasser zuführen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Frischwasserverbrauch pro Kopf von 50 cbm könne der Grenzwert bei Ein-Personen-Haushalten eine fast um 30 % erhöhte Gebühr bedingen, bei Zwei-Personen-Haushalten könne die Gebühr sich um fast 15 % und bei Drei-Personen-Haushalten um fast 10 % erhöhen. Gebührenunterschiede dieser Größenordnung seien nicht mehr unerheblich. Ausreichend gewichtige verwaltungspraktische Schwierigkeiten, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, bestünden nicht. So könne der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge zulässigerweise dem Gebührenschuldner auferlegt werden, wobei er verpflichtet werden könne, die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung notwendiger Messeinrichtungen zu tragen. Insgesamt sei nicht mit einer für den Beklagten unzumutbaren zusätzlichen Belastung zu rechnen. Denn es sei nicht zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die nur geringe Wassermengen zur Gartenbewässerung verwenden, von der Abzugsmöglichkeit angesichts der mit ihrem Nachweis verbundenen Kosten Gebrauch machen würden.

Die Rechtswidrigkeit der Bagatellregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS führe zur Unwirksamkeit der gesamten (Schmutzwasser-) Maßstabsregelung. Es sei allein Sache des Satzungsgebers, den noch zulässigen Grenzwert festzulegen oder von einer Grenzwertregelung gänzlich abzusehen. Da der angefochtene Bescheid mithin wegen Fehlens der erforderlichen Rechtsgrundlage insgesamt rechtswidrig sei, hänge der Erfolg der Teilanfechtung weder hinsichtlich der Versickerungs- noch hinsichtlich der Verdunstungsmenge von einem konkreten Nachweis ab.

Der Klageantrag zu 2 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Zum einen sei der Kläger ohnehin bereit, die Kosten des Zählereinbaus selbst zu tragen, zum anderen vermittele § 3 Abs. 6 AGS weniger einen Anspruch als vielmehr die Verpflichtung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und gewerblicher Betriebe sowie privater Nutzgartenbetreiber mit einer Mindestfläche von 300 m², den erforderlichen Wasserzähler nicht selbst, sondern – wohl aus Kontrollgründen – durch das Wasserversorgungsunternehmen einbauen zu lassen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.10.2013 zugestellt.

Der Beklagte hat am 28.11.2013 gegen den stattgebenden Teil des Urteils Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.1.2014 am 24.1.2014 begründet.

Der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss der Absetzungsmöglichkeit für Schwimmbadwasser bewege sich ebenso wie die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Bagatellgrenze im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung. Das Verwaltungsgericht habe Haushalte mit Schwimmbad und solche ohne Schwimmbad miteinander verglichen und damit falsche Vergleichsgruppen gebildet. Die Existenz eines Schwimmbades sei im Rahmen der Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein ungeeignetes Differenzierungskriterium. Denn aus der Existenz eines Schwimmbades könne - wie am Fall von Innenschwimmbädern deutlich werde - nicht hergeleitet werden, dass die dort eingefüllten Wassermengen nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangten. Die Versickerung des verwendeten Wassers auf dem Grundstück stelle eine Ausnahme dar, deren Zulässigkeit zudem von einer wasserrechtlichen Genehmigung abhänge. Ein am Gleichheitsgrundsatz orientierter Vergleich sei nur möglich innerhalb der Gruppe der Haushalte mit Schwimmbad, wobei zwischen den Haushalten, die das Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleiten, und denjenigen, die es ausnahmsweise anderweitig entsorgen, zu unterscheiden sei. Damit ergebe sich eine Ungleichbehandlung nur in wenigen Ausnahmefällen, wobei diese durch die Grundsätze der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sei. Gebrauchtes Schwimmbadwasser werde typischerweise der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet. Zu der Zeit, zu der gerade Außenschwimmbäder üblicherweise entleert würden, nämlich nach dem Sommer, bestehe kein oder bestenfalls noch geringer Bewässerungsbedarf. Nach aller Lebenserfahrung und mangels anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten für derart große Abwassermengen sei davon auszugehen, dass Außenschwimmbäder nach der Badesaison in die öffentliche Abwasseranlage entleert würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der behaupteten Verdunstung, die seinen Erkenntnissen zufolge ohnehin nur geringfügig sei. Eine effektive Kontrolle, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang Schwimmbadwasser gegebenenfalls tatsächlich anderweitig entsorgt werde. sei dem Beklagten verwaltungspraktisch kaum möglich. Ein gesonderter Frischwasserzähler helfe insoweit nicht weiter, so dass im Grunde nur die Möglichkeit verbleibe, die Entleerung durch einen Bediensteten des Beklagten zu überwachen. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand wäre aus Gründen der Gebührengerechtigkeit zur Vermeidung möglichen Missbrauchs unerlässlich, stünde aber außer Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten.

Auch die satzungsmäßige Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr sei zulässig. Sie diene der Verwaltungsvereinfachung. Die Bescheide würden von den Stadtwerken als zuständigem Wasserversorger gleichzeitig für Frischwasser und Abwasser elektronisch erstellt. Bescheide für Benutzer, die von der Abzugsmöglichkeit des § 5 Abs. 1 AGS Gebrauch machen, müssten indes individuell bearbeitet werden. Die Berechtigung des geltend gemachten Abzugs müsse anhand der Satzungsbestimmungen ermittelt werden. Die dazu vorgelegten Nachweise müssten geprüft werden. Die Gebührenbescheide müssten gegenüber den Standardbescheiden um eine zweite Bearbeitungsstufe, nämlich die Abzugsmenge ergänzt werden. Damit ergäben sich bedeutsame erhebungstechnische Vorteile, wenn bei der Bescheiderstellung ein Abzug nach § 5 Abs. 1 AGS nicht vorgenommen werden müsse. Diese Vorteile rechtfertigten es, kleinere Abwassermengen von der Möglichkeit des Abzugs auszunehmen. Die Grenze bei 15 cbm pro Jahr festzulegen sei verhältnismäßig. Die dies verneinenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts beschränkten sich darauf, eine prozentuale Quote zu ermitteln, um welche eine Mehrbelastung von Gebührenschuldnern bei bestimmten hypothetischen Abwassermengen eintreten könnte. Dieser Ansatz sei unzureichend, weil durch Bildung von Extrembeispielen immer hohe prozentuale Abweichungswerte errechnet werden könnten. Bei der satzungsmäßigen Kanalgebühr von 3,55 Euro pro cbm belaufe sich die Maximalbelastung indes auf überschaubare 53,25 Euro im Jahr. Faktisch bedeute dies eine Belastung von höchstens 4,44 Euro bei den monatlich erhobenen Abschlägen. Diese maximale Mehrbelastung erweise sich nicht als so wesentlich, dass sie der Pauschalisierung entgegen gehalten werden könnte. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts widerspreche zudem der Lebenserfahrung, nach der davon auszugehen sei, dass bei Haushalten mit besonders niedrigem Frischwasserverbrauch auch eine eher geringe Absetzungsmenge anfalle. Je kleiner die Gesamtfrischwassermenge sei, um so unwahrscheinlicher werde deswegen auch eine Annäherung an die Bagatellgrenze von 15 cbm. Werde die bezogene Frischwassermenge hingegen größer, verliere die Bagatellgrenze bei der prozentualen Mehrbelastung an Bedeutung. Dies müsse bei einer wertenden Betrachtung der Verhältnismäßigkeit der Bagatellgrenze beachtet werden. Zudem stehe der jährlichen Maximalbelastung von 53,25 Euro bzw. der deutlich darunter liegenden Durchschnittbelastung ein Verwaltungsaufwand von mindestens gleicher Höhe gegenüber. Die Gemeinde müsse für einen Sachbearbeiter im mittleren Dienst für eine effektive Arbeitsstunde Gesamtpersonalkosten von 120,- Euro in Ansatz bringen. Bei einer Bearbeitungszeit für eine individuelle Abrechnung von nur 30 Minuten überstiegen mithin allein die Personalkosten die rechnerische Maximalbelastung. Hinzu kämen noch die in der kommunalen Kostenrechnung zu ermittelnden Sachkosten. Hinzu trete, dass der Beklagte für die Bearbeitung von Absetzungsanträgen eine Verwaltungsgebühr erheben könnte, die bei strikter Anwendung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips letztlich die Höhe der Maximalbelastung durch die Bagatellgrenze übersteigen würde, wobei berücksichtigt werden müsse, dass die Erhebung einer solchen Gebühr ihrerseits Verwaltungsaufwand verursachen würde. Dem gegenüber sei die Bagatellgrenze ein weitaus praktikablerer Weg, der unter Berücksichtigung des Gebührenpotenzials für eine gegenüberstehende Verwaltungsgebühr nicht einmal zu einer Mehrbelastung führe. Die satzungsmäßige Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr sei mithin verhältnismäßig.

Jedenfalls unzutreffend sei die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die seinerseits bejahte Rechtswidrigkeit der Bagatellgrenze zur Rechtswidrigkeit der gesamten satzungsmäßigen Berechnungsgrundlage für die Kanalgebühr führe. Dieser Annahme stehe der Rechtsgedanke des § 139 BGB entgegen, da die Regelung des Gebührenmaßstabs auch ohne die beanstandeten Ausnahmen von der Abzugsregelung sinnvoll bleibe und anzunehmen sei, dass der Satzungsgeber die Norm auch ohne den ungültigen Teil erlassen hätte. Hiervon sei auszugehen, weil ein Hinwegdenken der Ausnahmeregelungen praktisch von kaum spürbarer Bedeutung für das Gesamtgebührenaufkommen sei, das grundsätzliche Gebührengefüge mithin nicht nachhaltig berühre. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Satzungsgeber eine im Übrigen gleichlautende Satzung erlassen hätte. Wenn aber die Satzung im Übrigen wirksam sei, hätte der Bescheid nicht in der angefochtenen Höhe, sondern nur insoweit aufgehoben werden dürfen, wie dem Kläger vermeintlich zu Unrecht eine Abzugsmenge verwehrt worden sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger den Nachweis nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangter Wassermengen entweder mittels einer Messeinrichtung oder durch Vorlage prüffähiger Unterlagen zu erbringen habe. Diese Anforderung habe der Kläger nicht erfüllt, weil er keine geeigneten Unterlagen vorgelegt habe. Zudem passten die behaupteten Abzugsmengen nicht zu dem Sachvortrag, wie die Entleerung des Schwimmbades stattgefunden haben solle. Vorsorglich werde bestritten, dass das Schwimmbadwasser zwecks Einleitung in die Kanalisation hochgepumpt werden müsste. Insoweit käme es darauf an, ob sich das Schwimmbad unterhalb einer Einleitungsstelle im Haus des Klägers befinde, was nach Kenntnis des Beklagten nicht der Fall sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 3 K 1408/12 - insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung des angefochtenen Urteils.

Der Senat hat eine fachbehördliche Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz zum durchschnittlichen Umfang etwaiger Verdunstungsverluste im Verlauf einer durchschnittlichen Badesaison eingeholt.

Wegen des Ergebnisses der fachbehördlichen Ermittlungen und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Akte des Widerspruchsverfahrens (1 Heft) und der die wasserrechtlichen Erlaubnisse betreffenden wasserbehördlichen Unterlagen (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der gegen die Höhe des Kanalgebührenbescheides vom 14.2.2012 gerichtete Teil der Klage, der allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist zulässig und im Umfang der Anfechtung begründet. Die im Entsorgungsgebiet des Beklagten geltende Abwassergebührensatzung vom 20.1.1999 in der Fassung vom 1.1.2002 - AGS - ist, soweit sie der beantragten Absetzung von 38 cbm bezogenen Frischwassers von der Abwassergebührenpflicht entgegensteht, nichtig. Der angefochtene Kanalgebührenbescheid ist, soweit er die beantragte Absetzung nicht berücksichtigt, rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss des zur Befüllung von Schwimmbädern verwendeten Wassers von der Absetzungsmöglichkeit des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift (1.) und die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr (2.) verletzen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind daher nichtig. Dies führt im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung (3.).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) wird gemäß § 3 Abs. 1 AGS nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. § 3 Abs. 2 AGS gibt hierzu vor, dass die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der auf dem Grundstück nachweislich verbrauchten oder zurückgeführten Wassermenge als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt. In Ausfüllung dieser Regelungen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS zunächst, dass von der grundsätzlich schmutzwassergebührenpflichtigen Frischwassermenge auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Wassermenge abgesetzt wird, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. In § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS ist weiter vorgesehen, dass die Absetzungsmöglichkeit nur besteht, soweit die nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge 15 cbm pro Jahr nachweisbar übersteigt.

Nach § 5 Abs. 4 AGS sind von einem Abzug nach Abs. 1 ausgenommen Wassermengen, die zur Füllung von Schwimmbädern, Teichen oder Biotopen benutzt werden. Hiernach ist Schwimmbadbesitzern die Möglichkeit genommen, hinsichtlich des zur Befüllung verwendeten Wassers den Nachweis zu führen, dass dieses nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und deshalb nicht der Abwassergebührenpflicht unterliegt.

1. Der in § 5 Abs. 4 AGS geregelte Ausschluss von der satzungsmäßig vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit hält - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand.

Der beklagtenseits gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe unzulässige Vergleichsgruppen gebildet, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat Haushalte ohne Schwimmbad mit Haushalten verglichen, die ein eigenes privates Schwimmbad betreiben und mit überzeugender Argumentation herausgearbeitet, dass Haushalte mit Schwimmbad durch § 5 Abs. 4 AGS ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Diesem Vergleich hält der Beklagte entgegen, richtigerweise sei innerhalb der Gruppe der Schwimmbadbesitzer zu unterscheiden zwischen solchen Schwimmbadbesitzern, die das verwendete Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten und solchen, die es anderweitig entsorgen. Letztere Gruppe sei so klein, dass sie im Rahmen zulässiger Typisierung keine gesonderte Berücksichtigung finden müsse. Diese Argumentation rechtfertigt die seitens des Beklagten gezogene Schlussfolgerung nicht.

Nimmt man einerseits die Schwimmbadbesitzer in den Blick, die ihr Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleiten, und andererseits diejenigen, die es auf ihrem Grundstück versickern oder einem Vorfluter zuführen, trifft man zwar eine Unterscheidung, die dem Regelungsgehalt des § 5 Abs. 4 AGS gerecht wird. Denn die Regelungswirkung dieser Vorschrift beschränkt sich auf die letztgenannte Gruppe. Die erstgenannte Gruppe, die das Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleitet, kann ohnehin von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, weil sie infolge der Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage diesbezüglich ohne jeden Zweifel der Abwassergebührenpflicht unterliegt. Lediglich hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer, die das Schwimmbadwasser zur Gartenbewässerung nutzen oder in einen Vorfluter einleiten, konnte mithin seitens des Satzungsgebers ein Regelungsbedarf gesehen werden. Nur insoweit entfaltet § 5 Abs. 4 AGS Rechtswirkungen, und zwar dergestalt, dass diese Schwimmbadbesitzer von der grundsätzlich allen Gebührenpflichtigen durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS eröffneten Absetzungsmöglichkeit ausgenommen werden. Damit liegt auf der Hand, dass ihre Vergleichsgruppe bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Betrachtung die Grundstückseigentümer sind, denen die Satzung die Möglichkeit einräumt, hinsichtlich des zur Bewässerung ihres Gartens genutzten Frischwassers mit Hilfe eines Außenzählers den Nachweis zu führen, dass sie dieses Wasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Ausgangspunkt der Prüfung der Rechtswirksamkeit des § 5 Abs. 4 AGS muss daher die Frage sein, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, Grundstückseigentümer, die Frischwasser unmittelbar zur Gartenbewässerung einsetzen, gebührenrechtlich besser zu stellen als Grundstückseigentümer, die das Frischwasser zunächst als Schwimmbadwasser und erst im Anschluss daran zur Gartenbewässerung nutzen. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen. Dieses hat zutreffend festgestellt, dass ein gebührenrechtlich relevanter Unterschied nicht darin bestehen könne, dass zur Gartenbewässerung verwendetes Wasser, bevor es rechtmäßiger weise versickert werde, als Schwimmbadwasser genutzt wurde.

Insbesondere vermögen Aspekte der Verwaltungspraktikabilität und der Vereinfachung von Verwaltungsabläufen die satzungsmäßige Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Hinsichtlich beider Gruppen von Gartenbewässerern gilt, dass die letztlich zur Bewässerung genutzten Anteile des bezogenen Frischwassers durch einen Außenzähler erfasst und sodann bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden können, die Veranlagung zu Abwassergebühren mithin mit einem grundsätzlich gleichen Verwaltungsaufwand pro Haushalt in Gestalt der Feststellung von Bezugs- und Abzugsmenge und entsprechender Eingabe in das Rechenprogramm zu bewältigen ist.

Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer falle weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand an. Insoweit seien die Messungen eines Außenzählers keine verlässliche Berechnungsgrundlage, weil ihr Vorhandensein nicht ausschließe, dass das Wasser nach Benutzung im Schwimmbad eben doch in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Eine effektive Kontrolle der anderweitigen Entsorgung sei nur durch eine routinemäßige behördliche Überwachung des Entleerungsvorgangs zu gewährleisten, setze also die Anwesenheit eines städtischen Bediensteten bei jedem Entleerungsvorgang voraus, was zeitlich aufwendig und damit kostenintensiv wäre. Dieser Einwand kann auf der Ebene des Satzungsrechts im Rahmen der Prüfung, ob die Satzung den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht wird, nicht verfangen.

Angesichts des Umstands, dass § 5 Abs. 4 AGS auch das zur Befüllung von Teichen und Biotopen verwendete Wasser von der Absetzungsmöglichkeit ausnimmt, muss bereits bezweifelt werden, dass die im vorliegenden Rechtsstreit als Rechtfertigung des Ausschlusses behauptete Notwendigkeit einer behördlichen Überwachung des Entleerungsvorgangs eine für den Satzungsgeber relevante Erwägung war. Dies kann indes dahinstehen, da der zusätzlich für notwendig gehaltene Verwaltungsaufwand sich allein aus dem grundsätzlichen Misstrauen des Beklagten ergibt, die Gebührenpflichtigen könnten versuchen, die Höhe der zu zahlenden Abwassergebühren durch satzungswidriges Verhalten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Ein solches generelles Misstrauen gegenüber Schwimmbadbesitzern, dessen Berechtigung nicht durch Tatsachen oder Erfahrungssätze belegt wird, ist nicht geeignet, die Anforderungen des Gleichheitssatzes auszuhebeln. Der sicherlich zutreffende Hinweis des Beklagten, dass Bewässerungsbedarf nicht nur vor bzw. nach, sondern auch während der Badesaison bestehen kann, rechtfertigt ein generelles behördliches Misstrauen jedenfalls nicht. Wenngleich Bewässerungsaktionen im Frühjahr und Herbst einen witterungsbedingten Bewässerungsbedarf in den Sommermonaten nicht ausschließen können, dienen sie doch der Durchfeuchtung von Boden und Wurzelwerk und verringern dadurch über das Jahr gesehen den Wasserbedarf der Anpflanzungen. Ob und gegebenenfalls wieviel zusätzliches Frischwasser zur Gartenbewässerung verwendet wird, muss jeder Gebührenpflichtige für sich entscheiden. Jedenfalls vermag die Möglichkeit, dass bei anhaltender Hitze und Trockenheit ein zusätzlicher Bewässerungsbedarf entstehen kann, nicht zu indizieren, dass die Gebührenpflichtigen im Frühjahr oder Herbst Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage entsorgen.

Soweit sich in Einzelfällen im Rahmen des Erhebungsverfahrens - etwa angesichts der festgestellten Kubikmeterzahl und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere einer nicht ausreichend erscheinenden Grundstücksgröße - Zweifel daran aufdrängen sollten, ob die vom Außenzähler gemessene Wassermenge tatsächlich zur Gartenbewässerung verwendet wird, gegebenenfalls ob sie anderweitig rechtmäßig in einen Vorfluter entsorgt werden kann, berührt dies keine satzungsrechtliche Problematik und dem Beklagten ist eine entsprechende Einzelfallprüfung selbstverständlich unbenommen. Dass es derartige Zweifelsfälle geben mag, rechtfertigt indes nicht, Schwimmbadwasser unter Nichtbeachtung der Anforderungen des Gleichheitssatzes ausnahmslos von der Absetzungsmöglichkeit auszunehmen.

Mithin ist der satzungsmäßig in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss von Schwimmbadbesitzern von der Möglichkeit der Absetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Einschränkung der Absetzungsmöglichkeit auf nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen, die 15 cbm pro Jahr überschreiten, ist ebenfalls nichtig.

In der - im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist allgemein anerkannt, dass eine Satzung, die - wie üblich - die Erhebung von Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab vorsieht, hinsichtlich Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, im Regelfall eine Absetzungsmöglichkeit vorsehen muss, damit sie den Anforderungen des Äquivalenzgrundsatzes, der landesrechtlich seinen Ausdruck in § 6 Abs. 3 KAG gefunden hat, genügt.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Absetzungsregelung durch eine Bagatellgrenze eingeschränkt werden darf, wird in der Rechtsprechung seit langem diskutiert, wobei die Diskussion durch die stetige Entwicklung immer strengerer Anforderungen an die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze geprägt wird.

Anfänglich fand es die Billigung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 12.2.1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, juris Rdnr. 19), wenn eine Abwassersatzung eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr vorsah, mithin eine Absetzung nur erlaubte, soweit diese Grenze überschritten war. Diese Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht 1995 aufgegeben.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3/93 -, juris) Damals hatte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen dem Bundesverwaltungsgericht wegen beabsichtigter Abweichung von vorgenannter Entscheidung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Frage vorgelegt, ob an der Zulässigkeit eines Grenzwertes in dieser Höhe festgehalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies und führte aus, ein Grenzwert von 60 cbm verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei - wie im Einzelnen ausgeführt wird - weder als pauschalierender Teil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtmäßig noch durch die Grundsätze der Typengerechtigkeit oder der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Bundesrecht fordere zumindest die erhebliche Senkung dieses Grenzwerts und stünde seiner gänzlichen Abschaffung nicht entgegen. Das Normenkontrollgericht werde zu prüfen haben, ob aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse des Abrechnungsgebietes und des zu erwartenden, auch bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbaren Mehraufwandes der Verwaltung über den von ihm für zulässig gehaltenen Grenzwert von 20 cbm hinaus nach den aufgezeigten Maßstäben eine weitere Senkung gegebenenfalls geboten sei. Dabei werde zu bedenken sein, dass die in diesem Grenzwert liegende Ungleichbehandlung und Benachteiligung auch unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung bedürfe und der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität dies nur soweit leisten könne, als die verwaltungstechnischen Vorteile der Typisierung noch in einem angemessenen Verhältnis zu der durch sie bewirkten Ungerechtigkeit stünden. Die Typisierung dürfe nicht gleichmachend weiter greifen, als es aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt sei.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnr. 18) An diese kritischen Vorgaben anknüpfend beanstandete das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996 - 9 K 1853/94 -, juris) den damals verfahrensgegenständlichen Grenzwert von 20 cbm. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996 - 5 UE 3355/94 -, juris Rdnr. 21) bezweifelte 1996, dass eine Grenze von 40 cbm jährlich gemessen an der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Tendenz zu entnehmen sei, Grenzwerten bei der Frischwassermengenabsetzung im Rahmen der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab gänzlich die Berechtigung abzusprechen, gültig sei, ließ dies aber im Ergebnis offen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied 1996(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996 - 9 A 1722/96 -, juris), dass eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr ein unzulässig hoher Grenzwert sei, und bekräftigte dies 1997(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.1997 - 9 A 1921/95 -, juris Rdnrn. 6 ff.), wobei es in letzterer Entscheidung eine Bagatellgrenze von 20 cbm als unbedenklich erachtete. Eine weitergehende Reduzierung oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert sei für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum mit Blick auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht zwingend geboten. Im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1997(BayVGH, Urteil vom 7.10.1997 - 23 B 95.2783 -, juris (nur Leitsatz)) und erneut 1998(BayVGH, Urteil vom 16.4.1998 - 23 B 96.3011 -, juris) einen jeweils auf 60 cbm festgesetzten Grenzwert für nichtig. 1999 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 99.1617, juris), dass ein Grenzwert von 12 cbm im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität eine vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze sein könne. Dies bedeute allerdings nicht, dass dieser Grenzwert im fraglichen Entsorgungsgebiet für alle Zukunft seine Rechtfertigung haben müsse. Bei einer weiteren Erhöhung der Einleitungsgebühr pro Kubikmeter bezogenen Frischwassers sowie einer Abnahme der bezogenen Frischwassermenge durch individuelle Sparmaßnahmen werde der Entsorgungsträger Überlegungen anstellen müssen, ob er nicht, wie viele andere Gemeinden, auf eine Grenzwertregelung gänzlich verzichten wolle. Dies auch deshalb, weil mit zunehmender Automatisierung des Abrechnungssystems der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität an Gewicht verlieren werde und im Hinblick auf die notwendigen Aufwendungen für den Nachweis der zurückbehaltenen Mengen nur ein relativ geringer Prozentsatz der Anlagenbenutzer von der Möglichkeit des Abzugs Gebrauch machen werde. 2003 beanstandete das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 1/01 -, juris) einen Grenzwert von 8 cbm pro Monat. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009 - 2 S 2650/08 -, juris) erklärte 2009 eine Bagatellgrenze von jährlich 20 cbm für nichtig. 2010 hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010 - 2 LB 24/10 -, juris) sich erneut mit der Problematik zu befassen; es beanstandete - wie zuvor bereits die 1. Instanz - einen Grenzwert von 12 cbm jährlich und führte aus, es sei kein sachliches Kriterium ersichtlich, das bei der Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs Beschränkungen der Abzugsmenge rechtfertigen könne. Insbesondere könne der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da die Berechnung der zu berücksichtigenden Abwassermenge bei Kenntnis des Wasserbezugs und der Abzugsmenge keine schwierige Rechenaufgabe sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 20.9.2012 - 20 ZB 12.1558 -, juris) wies 2012 einen Berufungszulassungsantrag zurück, weil trotz der angeführten grenzwertigen Beispiele nicht hinreichend deutlich gemacht sei, dass eine Bagatellgrenze von 12 cbm gemessen am Maßstab des Gleichheitssatzes zu nicht hinnehmbaren Folgen führe. Schließlich entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 2646/11 -, juris) Ende 2012 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, dass eine Bagatellgrenze von 20 cbm gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße und deshalb unwirksam sei.

Konkret ging es in dem letztgenannten Fall um eine Frischwassermenge von insgesamt 9,5 cbm, die der dortige Kläger verteilt über die Jahre 2007-2010 zur Gartenbewässerung genutzt und daher nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet hatte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Bagatellgrenze von 20 cbm pro Jahr eine Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bedinge, deren Auswirkungen auf die Gebührenhöhe nicht unerheblich seien, und die mangels hinreichend gewichtiger verwaltungspraktischer Schwierigkeiten nicht zu rechtfertigen sei. Auch wenn dem Ortsgesetzgeber ein weites Organisationsermessen zustehe, sei bei näherer Betrachtung schon nicht erkennbar, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursache, der es rechtfertigen könne, dass ein Gebührenschuldner, der zur Gartenbewässerung nachweislich bis 20 cbm Wasser verwende, einen erheblichen Gebührenbetrag entrichten müsse, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten. Dabei sei nicht auf die bislang übliche Verwaltungspraxis der Behörde abzustellen. Maßgeblich sei vielmehr der bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbare Mehraufwand. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge und die Pflicht, die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung einer notwendigen Messeinrichtung zu tragen, könnten grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Es spreche auch nichts dagegen, den Gebührenschuldnern die Obliegenheit aufzuerlegen, die Abzugsmengen, gegebenenfalls binnen einer bestimmten Frist, von sich aus mitzuteilen. Ebenso könne veranlasst werden, dass die Ablesezeiträume für den Frischwasserbezug und die separate Gartenbewässerung gleich gewählt würden. Letztlich reduziere sich der Verwaltungsaufwand auf das in Zeiten elektronischer Datenverarbeitung vergleichsweise problemlose Einpflegen eines einzelnen Wertes in die grundstücksbezogene Gebührenermittlung und in seltenen Fällen ersichtlich unplausibler Angaben auf eine Kontrolle vor Ort. Jedenfalls sei mit einer für den Gebührengläubiger unzumutbaren Belastung nicht zu rechnen. Denn es sei keineswegs zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die ähnlich geringe Wassermengen zur Gartenbewässerung verwendeten wie der Kläger, von der Abzugsmöglichkeit Gebrauch machen würden. Ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll sei, die Beschaffung, den Einbau und die turnusmäßige Eichung des Zählers zu finanzieren, sei allerdings für die Beurteilung der Wirksamkeit der Satzungsregelung unbeachtlich. Dem Grundstückseigentümer sei überlassen, aus welchen Gründen und mit welchen Opfern er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte. Der Gebührenpflichtige werde jedenfalls bei ständig steigenden Gebühren eher geneigt sein, entsprechende Investitionen zu tätigen. Bei dieser Sachlage komme es nicht mehr entscheidend darauf an, ob im vorliegenden Fall mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprächen, auf den die Bagatellgrenze zugeschnitten sei, was indes ebenfalls zu verneinen sei. Die streitige Bagatellgrenze lasse sich letztlich auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigerweise pauschalierende Bestandteile enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtfertigen. Zwar träfen die Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken, etc. bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und ließen sich zudem praktisch nicht korrekt nachweisen. Diese Überlegung treffe indes auf die hier in Rede stehenden konkret ermittelbaren Wassermengen, die nachweislich der Gartenbewässerung dienten, nicht zu. Die mit der Einführung der Bagatellgrenze verbundene Ungenauigkeit des Frischwassermaßstabs sei anders als im Falle der bei normaler Wohnnutzung üblichen Wasserverluste vermeidbar. Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte Verfeinerung des an die bezogene Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geboten sei, dürfe nicht durch einen Grenzwert, der wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Wassermengen gleichkomme, konterkariert werden.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 53 ff.)

Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen, mit denen die Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts in weiten Teilen übereinstimmt, ist aus Sicht des Senats uneingeschränkt zuzustimmen. Insbesondere beanspruchen die tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die fallbezogen in Rede stehende Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr gleichermaßen Geltung. Auch dieser Grenzwert ist - wie das Verwaltungsgericht rechnerisch aufgezeigt hat - von nicht unerheblichem Einfluss auf die Gebührenhöhe. Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Ansicht des Beklagten, durch Bildung von Extrembeispielen könnten immer hohe prozentuale Abweichungswerte errechnet werden, nicht bedenklich. Berechnungsmodelle der vom Verwaltungsgericht zur Anwendung gebrachten Art sind in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung durchaus gebräuchlich und aussagekräftig.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnrn. 9 und 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996, a.a.O., Rdnr. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009, a.a.O., Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnr.49) Insbesondere hat das Verwaltungsgericht seiner Berechnung den allgemein anerkannten Wert eines durchschnittlichen Frischwasserverbrauchs pro Kopf und Jahr von 50 cbm zu Grunde gelegt und daher gerade keine Extrembeispiele durchgerechnet. Im Übrigen würde für die vom Beklagten angeführten sparsamen Haushalte mit besonders niedrigem Frischwasserverbrauch pro Kopf gerade gelten, dass das Bestehen der Bagatellgrenze sich faktisch in noch größerem Umfang als vom Verwaltungsgericht vorgerechnet zum Nachteil dieser Haushalte auswirken würde. Soweit der Beklagte darzutun versucht, dass ihm ohne Bestehen der satzungsmäßigen Bagatellgrenze ein erheblicher Personalkostenmehraufwand entstünde, vermag dies nicht ansatzweise zu überzeugen. Denn bei sachgerechter Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung besteht - wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen überzeugend ausgeführt hat - die Gefahr eines nennenswerten Verwaltungsmehraufwands pro Erhebungsvorgang nicht. Ebenso wenig überzeugt die Argumentation, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei insoweit zu befürchten, als sich die Anzahl der Fälle, in denen Absetzungen begehrt werden, drastisch erhöhen werde. Dieser Gedanke kann weder das Gebot der Abgabengerechtigkeit relativieren noch ist ein den Beklagten überfordernder Anstieg der Fallzahlen ernstlich zu besorgen. Zutreffend weist die zitierte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Aufwand für den Nachweis der Absetzungsmenge dem Gebührenschuldner auferlegt werden kann und die notwendigen Investitionen für die Anschaffung und Unterhaltung eines zusätzlichen Wasserzählers sich bei weitem nicht für jeden Gebührenschuldner als wirtschaftlich erweisen würden.

Schließlich spricht ein weiterer Gesichtspunkt mit Gewicht gegen die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr. Dies ist eine Wassermenge, die so groß ist, dass ein Grundstückseigentümer, der seinen Garten orientiert an den sich ändernden Wetterverhältnissen des jeweiligen Jahres über das Jahr verteilt bewässert, keine verlässliche Vorstellung davon haben kann, ob er am Jahresende Wassermengen, die den Grenzwert von 15 cbm erreichen bzw. überschreiten, verbraucht haben wird oder nicht. Dies lässt sich allein mithilfe eines entsprechenden Wasserzählers feststellen, dessen Installation indes mit einem nicht ganz unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Dabei können sich die notwendigen Investitionen angesichts des Grenzwertes sehr leicht als unnötig erweisen, wenn nämlich der Wert von 15 cbm nicht oder gerade eben erreicht wird und daher eine Gebührenersparnis als Äquivalent der Anschaffung eines Außenzählers nicht erzielt werden kann. Angesichts dieser Ungewissheit entfaltet die Bagatellgrenze eine abschreckende Wirkung, die gebührenrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

Nach alldem genügt die gebührenrechtliche Benachteiligung der Grundstückseigentümer, die jährlich weniger als 15 cbm Frischwasser zur Gartenbewässerung verwenden, den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes nicht und ist daher nichtig.

Die hierfür maßgeblichen Überlegungen gelten nach Dafürhalten des Senats im Kern auch für niedrigere Bagatellgrenzen. Der Senat folgt der neueren Rechtsprechung, die die frühen Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1995 aufgegriffen hat und mit Blick auf die wirtschaftliche Belastung der Gebührenschuldner durch ständig steigende Abwassergebühren und die fortschreitende Vereinfachung des Erhebungsvorgangs durch entsprechende Computerprogramme annimmt, dass den Aspekten der Verwaltungspraktikabilität im Verhältnis zu den Garantien des Gleichheitssatzes kein nennenswertes Gewicht mehr beizumessen ist. Hinzu tritt, dass eine satzungsrechtliche Modifizierung des Frischwassermaßstabs durch Anerkennung einer Absetzungsmöglichkeiten dem gebührenrechtlichen - landesrechtlich in § 6 Abs. 3 KAG verankerten - Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und eine Anerkennung von Bagatellgrenzen, die sich nicht mehr mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen lässt, nicht geeignet ist, eine einseitige Verschiebung des durch das Äquivalenzprinzip gesicherten Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung zu rechtfertigen.

3. In Konsequenz der Nichtigkeit der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 4 AGS und der Nichtigkeit der in § 5 Absatz ein Satz 1 AGS vorgesehenen Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr unterliegt der verfahrensgegenständliche Abwassergebührenbescheid im Umfang der Anfechtung der Aufhebung.

Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass die Maßstabsregelung der Abwassergebührensatzung insgesamt nichtig wäre (3.1). Vielmehr beruht die Annahme der teilweisen Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids auf einer einzelfallbezogenen Überprüfung der Angaben des Klägers in seinem Absetzungsantrag vom 6.1.2012 und des diesbezüglichen Sachvortrags im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens (3.2).

3.1. Die vom Verwaltungsgericht bei Bejahung der Nichtigkeit einer satzungsmäßigen vorgesehenen Bagatellgrenze in ständiger Rechtsprechung(vgl. bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 23.9.1997 - 11 K 29/95 -, amtl. Abdr. S.14 f.) gezogene Schlussfolgerung der Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung knüpft an die Überlegung an, es könne grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass der Satzungsgeber, wenn er von der Nichtigkeit der Grenzwertregelung gewusst hätte, an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Dies bedeute, dass die entsprechende Satzung nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Betracht komme, weil sie nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Erhebung von Abgaben normierten Voraussetzungen erfülle, zu denen eine (wirksame) Maßstabsregelung gehöre. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996, a.a.O., Rdnr. 25) hat die Annahme der Gesamtnichtigkeit 1996 mit der gleichen Argumentation wie das Verwaltungsgericht bejaht. Diese Sicht findet auch in der - allerdings zuletzt 2012 aktualisierten - Kommentierung von Driehaus(Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 47. Erg.lief. Sept. 2012, § 6 Rdnr. 384 b m.w.N.) Zuspruch. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996, a.a.O., juris Rdnr. 21) hat die Konsequenz der Gesamtnichtigkeit bereits 1996 abgelehnt, ohne sich indes näher mit der Problematik zu befassen. Er geht davon aus, dass die Gesamtregelung mit der Maßgabe gültig bleibe, dass die Absetzung nachweislich nicht der Kanalisation zugeführter Wassermengen zu gewähren sei. Ähnlich hat dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1998(BayVGH, Urteil vom 16.04.1998, a.a.O., juris Rdnr. 27) unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 139 BGB gesehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Entsorgungsträger die Gesamtregelung auch ohne die Regelung der beanstandeten Bagatellgrenze erlassen hätte, wäre ihm deren Ungültigkeit bekannt gewesen, da deren Wegfall das Gebührengefüge im Übrigen nicht berühre. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003, a.a.O:, Rdnrn. 36 ff.) hat ursprünglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dann aber 2010 nicht nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig, die Einführung einer Bagatellgrenze sei grundsätzlich unzulässig, gebilligt, sondern hieraus zugleich die Konsequenz gezogen, dass die Gebührensatzung bei Wegfall der Bagatellgrenze funktionsfähig bleibe. Die erstinstanzliche Überlegung, der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die Begrenzung der Abzugsmenge wohl nicht verabschieden wollen, trage die Annahme der Gesamtnichtigkeit nicht, da die Bestimmung einer Bagatellgrenze angesichts deren grundsätzlicher Unzulässigkeit nicht im Gestaltungsermessen des Satzungsgebers stehe.(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010, a.a.O., Rdnr. 31) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2012(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 73 ff.) im Anschluss an die Feststellung, die beanstandete Bagatellregelung sei unwirksam, geprüft, ob der Nachweis geführt sei, dass die als Abzugsmenge geltend gemachte Wassermenge nicht in die Abwasseranlage eingeleitet worden sei, was nur dahin verstanden werden kann, dass es nicht von einer Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung ausgegangen ist. Wie dies künftig in der bereits erwähnten zuletzt vor Ergehen der letztgenannten Entscheidungen aktualisierten Kommentarliteratur gesehen werden wird, bleibt abzuwarten.

Die Sicht des Verwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, dass die gezogene Konsequenz dem gerichtlicherseits zu respektierenden satzungsgeberischen Ermessen weitest möglich gerecht wird, da nicht grundsätzlich unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber in Kenntnis der Nichtigkeit der Grenzwertregelung an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Diesem Ansatz ist indes die Grundlage entzogen, wenn man -wie der Senat - der neueren Rechtsprechung folgt und dem Satzungsgeber die Befugnis, die in der Satzung mit Blick auf den Äquivalenzgrundsatz gebotene Absetzungsmöglichkeit mit einer Bagatellgrenze zu kombinieren, gänzlich abspricht. Unter dieser Prämisse verbleibt dem Satzungsgeber diesbezüglich kein Gestaltungsspielraum und es verbietet es sich daher - wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zu Recht hervorhebt - aus der Nichtigkeit der in der Satzung vorgegebenen Bagatellgrenze auf die Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung zu schließen.

3.2. Daran, dass der Kläger im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 2011 eine Teilmenge von mindestens 38 cbm des bezogenen Frischwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet hat, besteht nach der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein vernünftiger Zweifel.

Grundsätzlich ist der entsprechende Nachweis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AGS durch einen geeichten Außenwasserzähler zu erbringen. Daneben erkennt § 5 Abs. 2 AGS für den Fall, dass ein prüffähiger Nachweis mittels Messeinrichtungen nicht durchführbar ist, den Nachweis durch prüffähige Unterlagen an, wenn diese eine zuverlässige Schätzung der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen ermöglichen.

Der Kläger vermag den erforderlichen Nachweis hinsichtlich des Jahres 2011 nicht durch entsprechende Messungen eines geeichten Außenzählers zu führen. Dies steht indes der Absetzung unter den Besonderheiten der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung nicht entgegen.

Die als Grundlage einer zuverlässigen Schätzung notwendigen Daten sind schlüssig dargetan und insgesamt glaubhaft. So ist das Fassungsvermögen des Schwimmbeckens von 28 cbm aktenkundig und die als Mindestverdunstungsverlust in Ansatz gebrachte Wassermenge von 10 cbm ist gemessen an den einschlägigen physikalischen Erfahrungswerten und der Größe der Beckenoberfläche plausibel. Angesichts des durch die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS hervorgerufenen und durch das Verhalten des Beklagten genährten Irrtums des Klägers, ein geeichter Außenzähler dürfe nur vom Beklagten selbst installiert werden, sowie des erfolgreichen Bemühens des Klägers im Jahr 2011 um eine wasserbehördliche Erlaubnis, auf seinem Grundstück jährlich bis zu 30 cbm gebrauchtes Schwimmbadwasser zu Bewässerungszwecken über die belebte Bodenzone versickern zu dürfen, sprechen alle relevanten Umstände dafür, dass die nach § 5 Abs. 2 AGS zulässige und an den konkreten Gegebenheiten zu orientierende Schätzung mindestens einen Abzug von 38 cbm rechtfertigt.

Im Mittelpunkt der klägerischen Behauptungen steht seine Bekundung, das Schwimmbadwasser anders als früher sein Vater jedes Jahr vollständig auszutauschen. Dass der Kläger zur Stützung dieser Behauptung hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 nicht auf einen entsprechend hohen Zählerstand verweisen kann, schließt die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens nicht aus. Dem Kläger ist nicht vorwerfbar, dass er 2011 noch nicht über einen Außenzähler verfügte. Der Kläger war bis zum Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Glauben, selbst nicht zum Einbau eines Außenzählers befugt zu sein. Sein diesbezüglicher Irrtum ging auf die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS zurück, nach welcher unter anderem private Nutzgartenbetreiber die Zapfstellen, an welchen Wasser entnommen wird, auf eigene Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten haben, welcher vom Wasserversorgungsunternehmen installiert und überwacht wird. Der Annahme, ein Außenzähler dürfe nicht vom Grundstückseigentümer selbst, sondern müsse vom Beklagten installiert werden, ist dieser nicht entgegengetreten. Im Gegenteil hat der Beklagte diesen Irrtum dadurch bekräftigt, dass er den vom Kläger gewünschten Einbau abgelehnt hat, ohne auf die Möglichkeit des Selbsteinbaus hinzuweisen, was schließlich dazu führte, dass die verfahrensgegenständliche Klage ursprünglich das Begehren umfasste, den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstellen im Keller des Anwesens des Klägers auf dessen Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten. Dass der Kläger erst seit der Saison 2014 über einen solchen Zähler verfügt, geht darauf zurück, dass diesbezüglich erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2013 Klarheit geschaffen wurde. Unter diesen Umständen wäre es - jedenfalls unter der Prämisse, dass ein verlässlicher Nachweis anderweitig geführt werden kann - treuwidrig, das Absetzungsbegehren allein unter Hinweis auf das Nichtvorhandensein eines Außenzählers im Jahr 2011 scheitern zu lassen.

Da der Irrtum nach alldem durch den Satzungstext und die Handhabung der Satzung durch den Beklagten veranlasst war und ein nachträglicher - Messungen im Jahr 2011 ermöglichender - Einbau im Zeitpunkt des Absetzungsantrags Anfang 2012 nicht mehr erfolgen konnte, ist hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 - ebenso in Bezug auf die Folgejahre 2012 und 2013 - von der Nichtdurchführbarkeit eines Nachweises mittels einer Messeinrichtung im satzungsrechtlichen Sinn (§ 5 Abs. 2 AGS) auszugehen.

Dem Kläger muss demgemäß die Möglichkeit zuerkannt werden, auf anderem Wege die Grundlagen für eine zuverlässige Schätzung der abzusetzenden Wassermenge aufzuzeigen. Dieser alternative Nachweis ist geführt. Die wasserbehördlichen Unterlagen belegen nachhaltig, dass der Kläger - ebenso wie in früheren Jahren sein Vater - mit Wirkung für das Veranlagungsjahr initiativ geworden ist, um die angestrebte Absetzung des Schwimmbadwassers von der Abwassergebührenpflicht nachvollziehbar vorzubereiten.

Bereits seinem Vater war auf dessen Antrag vom 26.1.1994 wasserrechtlich erlaubt worden, jährlich bis zu 12 cbm Wasser aus seinem Schwimmbecken in ein nahe liegendes Gewässer dritter Ordnung einzuleiten. Es ist aktenkundig, dass das Landesamt für Umweltschutz 1997 keine Veranlassung für die damals beantragte Erhöhung der zugelassenen Einleitmenge sah, weil das restliche abgelassene - 12 cbm pro Jahr überschreitende - Schwimmbadwasser ohnehin zur Bewässerung des Grundstücks genutzt werde. Durch Bescheid des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 1.12.2011 wurde dem Kläger sodann auf dessen Antrag vom 24.8.2011 die Erlaubnis erteilt, jährlich bis zu 30 cbm Schwimmbadwasser auf seinem Grundstück zu versickern. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger das Schwimmbadwasser seit Jahren - so auch im Jahr 2011 - in Kenntnis und mit Billigung der Wasserbehörde entweder durch Einleitung in den Vorfluter und Versickerung oder in jüngerer Zeit allein durch Versickerung, jedenfalls aber ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, entsorgt. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich dargelegt, dass er infolge der natürlichen Hanglage seines Grundstücks zur Entleerung des Schwimmbeckens lediglich ein Schlauchende in das Becken legen, das Wasser ansaugen und das andere Schlauchende in die Wiese legen müsse. Das Becken laufe dann von selbst leer. Soweit der Beklagte anzweifelt, dass dies so geschieht, sind seinem Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Berechtigung seines Misstrauens zu entnehmen. Insbesondere ist die von ihm als „realistischer“ bezeichnete Annahme, am Ende eines jeden Jahres erfolge die Entleerung zur Vermeidung einer Vernässung des Grundstücks „auf einen Rutsch“ in die öffentliche Abwasseranlage, keineswegs besonders naheliegend. Würde der Kläger so verfahren, müsste er zur Bewässerung seines 13 ar großen bepflanzten Gartengeländes erhebliche zusätzliche Frischwassermengen beziehen und bezahlen. Warum der Kläger diese kostspielige und damit unwirtschaftliche Variante bevorzugen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dass ein Grundstückseigentümer, der sowohl in Bezug auf das gemeindliche Satzungsrecht als auch in Bezug auf wasserrechtliche Vorgaben ungeachtet hierdurch anfallender Kosten alles unternimmt, um hinsichtlich seines Schwimmbadwassers ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage auszukommen, diese dennoch benutzt, ist bei Nichtvorliegen gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte nicht ernsthaft zu besorgen.

Spätestens in diesem Zusammenhang erlangt zudem der Umstand, dass das Grundstück des Klägers bereits seit 1995 wirksam vom satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang befreit ist, Bedeutung. Infolge dieser abwasserwirtschaftlich sinnvollen Befreiung, die dazu beiträgt, die Kläranlage nicht mit weitgehend sauberem Wasser zu belasten, den Reinigungsvorgang mithin nicht zu behindern, fehlt es bereits an einer grundsätzlichen Verpflichtung des Klägers, das benutzte Schwimmbadwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten tatsächlichen Umstände spricht mithin nicht nur der erste Anschein, sondern der gesamte relevante Sachverhalt gegen einen Grund zur Sorge, dass insgeheim eine Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage erfolgen könnte. Wenn der Beklagte dennoch, also ungeachtet der Hanglage des Grundstücks sowie der Notwendigkeit, das große unter anderem mit einem Tannenwäldchen bepflanzte Grundstück zu bewässern, und ungeachtet des Vorliegens der wasserrechtlichen Erlaubnisse mutmaßt, dass ein Einleiten möglicherweise erfolge, so greift insbesondere mit Blick auf die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang eine Art Beweislastumkehr. Unter den konkreten Gegebenheiten muss der Beklagte, wenn er seinen vermeintlichen Gebührenanspruch realisieren will, das eindeutig gegen die Annahme der Einleitung sprechende Tatsachenmaterial entkräften. Hierzu genügt die Feststellung nicht, dass die Entsorgung des zur Speisung des Schwimmbads genutzten Wassers in die öffentliche Abwasseranlage bei Zuhilfenahme einer Pumpe technisch möglich wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verdunstungsverluste von 10 cbm pro Jahr ergibt sich aus der fachbehördlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, dass durchschnittliche Verdunstungsverluste in dieser Größenordnung angesichts einer Wasseroberfläche von knapp 20 qm realistisch sind, sich zudem an der unteren Grenze des zu Erwartenden bewegen. Zweifel an der fachlichen und rechnerischen Richtigkeit dieser Einschätzung werden nicht geltend gemacht und auch die vom Senat vorgenommene Prüfung hat Plausibilitätszweifel nicht erkennbar werden lassen. Ein Verdunstungsverlust von 10 cbm ist daher als absetzungsfähig im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS anzuerkennen.

Mithin hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Kanalgebührenbescheid zu Recht im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich einer Absetzungsmenge von insgesamt 38 cbm, stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten unterliegt damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 134,90 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der gegen die Höhe des Kanalgebührenbescheides vom 14.2.2012 gerichtete Teil der Klage, der allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist zulässig und im Umfang der Anfechtung begründet. Die im Entsorgungsgebiet des Beklagten geltende Abwassergebührensatzung vom 20.1.1999 in der Fassung vom 1.1.2002 - AGS - ist, soweit sie der beantragten Absetzung von 38 cbm bezogenen Frischwassers von der Abwassergebührenpflicht entgegensteht, nichtig. Der angefochtene Kanalgebührenbescheid ist, soweit er die beantragte Absetzung nicht berücksichtigt, rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss des zur Befüllung von Schwimmbädern verwendeten Wassers von der Absetzungsmöglichkeit des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift (1.) und die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr (2.) verletzen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind daher nichtig. Dies führt im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung (3.).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) wird gemäß § 3 Abs. 1 AGS nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. § 3 Abs. 2 AGS gibt hierzu vor, dass die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der auf dem Grundstück nachweislich verbrauchten oder zurückgeführten Wassermenge als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt. In Ausfüllung dieser Regelungen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS zunächst, dass von der grundsätzlich schmutzwassergebührenpflichtigen Frischwassermenge auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Wassermenge abgesetzt wird, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. In § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS ist weiter vorgesehen, dass die Absetzungsmöglichkeit nur besteht, soweit die nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge 15 cbm pro Jahr nachweisbar übersteigt.

Nach § 5 Abs. 4 AGS sind von einem Abzug nach Abs. 1 ausgenommen Wassermengen, die zur Füllung von Schwimmbädern, Teichen oder Biotopen benutzt werden. Hiernach ist Schwimmbadbesitzern die Möglichkeit genommen, hinsichtlich des zur Befüllung verwendeten Wassers den Nachweis zu führen, dass dieses nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und deshalb nicht der Abwassergebührenpflicht unterliegt.

1. Der in § 5 Abs. 4 AGS geregelte Ausschluss von der satzungsmäßig vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit hält - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand.

Der beklagtenseits gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe unzulässige Vergleichsgruppen gebildet, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat Haushalte ohne Schwimmbad mit Haushalten verglichen, die ein eigenes privates Schwimmbad betreiben und mit überzeugender Argumentation herausgearbeitet, dass Haushalte mit Schwimmbad durch § 5 Abs. 4 AGS ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Diesem Vergleich hält der Beklagte entgegen, richtigerweise sei innerhalb der Gruppe der Schwimmbadbesitzer zu unterscheiden zwischen solchen Schwimmbadbesitzern, die das verwendete Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten und solchen, die es anderweitig entsorgen. Letztere Gruppe sei so klein, dass sie im Rahmen zulässiger Typisierung keine gesonderte Berücksichtigung finden müsse. Diese Argumentation rechtfertigt die seitens des Beklagten gezogene Schlussfolgerung nicht.

Nimmt man einerseits die Schwimmbadbesitzer in den Blick, die ihr Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleiten, und andererseits diejenigen, die es auf ihrem Grundstück versickern oder einem Vorfluter zuführen, trifft man zwar eine Unterscheidung, die dem Regelungsgehalt des § 5 Abs. 4 AGS gerecht wird. Denn die Regelungswirkung dieser Vorschrift beschränkt sich auf die letztgenannte Gruppe. Die erstgenannte Gruppe, die das Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleitet, kann ohnehin von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, weil sie infolge der Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage diesbezüglich ohne jeden Zweifel der Abwassergebührenpflicht unterliegt. Lediglich hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer, die das Schwimmbadwasser zur Gartenbewässerung nutzen oder in einen Vorfluter einleiten, konnte mithin seitens des Satzungsgebers ein Regelungsbedarf gesehen werden. Nur insoweit entfaltet § 5 Abs. 4 AGS Rechtswirkungen, und zwar dergestalt, dass diese Schwimmbadbesitzer von der grundsätzlich allen Gebührenpflichtigen durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS eröffneten Absetzungsmöglichkeit ausgenommen werden. Damit liegt auf der Hand, dass ihre Vergleichsgruppe bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Betrachtung die Grundstückseigentümer sind, denen die Satzung die Möglichkeit einräumt, hinsichtlich des zur Bewässerung ihres Gartens genutzten Frischwassers mit Hilfe eines Außenzählers den Nachweis zu führen, dass sie dieses Wasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Ausgangspunkt der Prüfung der Rechtswirksamkeit des § 5 Abs. 4 AGS muss daher die Frage sein, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, Grundstückseigentümer, die Frischwasser unmittelbar zur Gartenbewässerung einsetzen, gebührenrechtlich besser zu stellen als Grundstückseigentümer, die das Frischwasser zunächst als Schwimmbadwasser und erst im Anschluss daran zur Gartenbewässerung nutzen. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen. Dieses hat zutreffend festgestellt, dass ein gebührenrechtlich relevanter Unterschied nicht darin bestehen könne, dass zur Gartenbewässerung verwendetes Wasser, bevor es rechtmäßiger weise versickert werde, als Schwimmbadwasser genutzt wurde.

Insbesondere vermögen Aspekte der Verwaltungspraktikabilität und der Vereinfachung von Verwaltungsabläufen die satzungsmäßige Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Hinsichtlich beider Gruppen von Gartenbewässerern gilt, dass die letztlich zur Bewässerung genutzten Anteile des bezogenen Frischwassers durch einen Außenzähler erfasst und sodann bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden können, die Veranlagung zu Abwassergebühren mithin mit einem grundsätzlich gleichen Verwaltungsaufwand pro Haushalt in Gestalt der Feststellung von Bezugs- und Abzugsmenge und entsprechender Eingabe in das Rechenprogramm zu bewältigen ist.

Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer falle weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand an. Insoweit seien die Messungen eines Außenzählers keine verlässliche Berechnungsgrundlage, weil ihr Vorhandensein nicht ausschließe, dass das Wasser nach Benutzung im Schwimmbad eben doch in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Eine effektive Kontrolle der anderweitigen Entsorgung sei nur durch eine routinemäßige behördliche Überwachung des Entleerungsvorgangs zu gewährleisten, setze also die Anwesenheit eines städtischen Bediensteten bei jedem Entleerungsvorgang voraus, was zeitlich aufwendig und damit kostenintensiv wäre. Dieser Einwand kann auf der Ebene des Satzungsrechts im Rahmen der Prüfung, ob die Satzung den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht wird, nicht verfangen.

Angesichts des Umstands, dass § 5 Abs. 4 AGS auch das zur Befüllung von Teichen und Biotopen verwendete Wasser von der Absetzungsmöglichkeit ausnimmt, muss bereits bezweifelt werden, dass die im vorliegenden Rechtsstreit als Rechtfertigung des Ausschlusses behauptete Notwendigkeit einer behördlichen Überwachung des Entleerungsvorgangs eine für den Satzungsgeber relevante Erwägung war. Dies kann indes dahinstehen, da der zusätzlich für notwendig gehaltene Verwaltungsaufwand sich allein aus dem grundsätzlichen Misstrauen des Beklagten ergibt, die Gebührenpflichtigen könnten versuchen, die Höhe der zu zahlenden Abwassergebühren durch satzungswidriges Verhalten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Ein solches generelles Misstrauen gegenüber Schwimmbadbesitzern, dessen Berechtigung nicht durch Tatsachen oder Erfahrungssätze belegt wird, ist nicht geeignet, die Anforderungen des Gleichheitssatzes auszuhebeln. Der sicherlich zutreffende Hinweis des Beklagten, dass Bewässerungsbedarf nicht nur vor bzw. nach, sondern auch während der Badesaison bestehen kann, rechtfertigt ein generelles behördliches Misstrauen jedenfalls nicht. Wenngleich Bewässerungsaktionen im Frühjahr und Herbst einen witterungsbedingten Bewässerungsbedarf in den Sommermonaten nicht ausschließen können, dienen sie doch der Durchfeuchtung von Boden und Wurzelwerk und verringern dadurch über das Jahr gesehen den Wasserbedarf der Anpflanzungen. Ob und gegebenenfalls wieviel zusätzliches Frischwasser zur Gartenbewässerung verwendet wird, muss jeder Gebührenpflichtige für sich entscheiden. Jedenfalls vermag die Möglichkeit, dass bei anhaltender Hitze und Trockenheit ein zusätzlicher Bewässerungsbedarf entstehen kann, nicht zu indizieren, dass die Gebührenpflichtigen im Frühjahr oder Herbst Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage entsorgen.

Soweit sich in Einzelfällen im Rahmen des Erhebungsverfahrens - etwa angesichts der festgestellten Kubikmeterzahl und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere einer nicht ausreichend erscheinenden Grundstücksgröße - Zweifel daran aufdrängen sollten, ob die vom Außenzähler gemessene Wassermenge tatsächlich zur Gartenbewässerung verwendet wird, gegebenenfalls ob sie anderweitig rechtmäßig in einen Vorfluter entsorgt werden kann, berührt dies keine satzungsrechtliche Problematik und dem Beklagten ist eine entsprechende Einzelfallprüfung selbstverständlich unbenommen. Dass es derartige Zweifelsfälle geben mag, rechtfertigt indes nicht, Schwimmbadwasser unter Nichtbeachtung der Anforderungen des Gleichheitssatzes ausnahmslos von der Absetzungsmöglichkeit auszunehmen.

Mithin ist der satzungsmäßig in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss von Schwimmbadbesitzern von der Möglichkeit der Absetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Einschränkung der Absetzungsmöglichkeit auf nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen, die 15 cbm pro Jahr überschreiten, ist ebenfalls nichtig.

In der - im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist allgemein anerkannt, dass eine Satzung, die - wie üblich - die Erhebung von Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab vorsieht, hinsichtlich Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, im Regelfall eine Absetzungsmöglichkeit vorsehen muss, damit sie den Anforderungen des Äquivalenzgrundsatzes, der landesrechtlich seinen Ausdruck in § 6 Abs. 3 KAG gefunden hat, genügt.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Absetzungsregelung durch eine Bagatellgrenze eingeschränkt werden darf, wird in der Rechtsprechung seit langem diskutiert, wobei die Diskussion durch die stetige Entwicklung immer strengerer Anforderungen an die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze geprägt wird.

Anfänglich fand es die Billigung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 12.2.1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, juris Rdnr. 19), wenn eine Abwassersatzung eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr vorsah, mithin eine Absetzung nur erlaubte, soweit diese Grenze überschritten war. Diese Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht 1995 aufgegeben.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3/93 -, juris) Damals hatte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen dem Bundesverwaltungsgericht wegen beabsichtigter Abweichung von vorgenannter Entscheidung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Frage vorgelegt, ob an der Zulässigkeit eines Grenzwertes in dieser Höhe festgehalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies und führte aus, ein Grenzwert von 60 cbm verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei - wie im Einzelnen ausgeführt wird - weder als pauschalierender Teil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtmäßig noch durch die Grundsätze der Typengerechtigkeit oder der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Bundesrecht fordere zumindest die erhebliche Senkung dieses Grenzwerts und stünde seiner gänzlichen Abschaffung nicht entgegen. Das Normenkontrollgericht werde zu prüfen haben, ob aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse des Abrechnungsgebietes und des zu erwartenden, auch bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbaren Mehraufwandes der Verwaltung über den von ihm für zulässig gehaltenen Grenzwert von 20 cbm hinaus nach den aufgezeigten Maßstäben eine weitere Senkung gegebenenfalls geboten sei. Dabei werde zu bedenken sein, dass die in diesem Grenzwert liegende Ungleichbehandlung und Benachteiligung auch unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung bedürfe und der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität dies nur soweit leisten könne, als die verwaltungstechnischen Vorteile der Typisierung noch in einem angemessenen Verhältnis zu der durch sie bewirkten Ungerechtigkeit stünden. Die Typisierung dürfe nicht gleichmachend weiter greifen, als es aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt sei.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnr. 18) An diese kritischen Vorgaben anknüpfend beanstandete das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996 - 9 K 1853/94 -, juris) den damals verfahrensgegenständlichen Grenzwert von 20 cbm. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996 - 5 UE 3355/94 -, juris Rdnr. 21) bezweifelte 1996, dass eine Grenze von 40 cbm jährlich gemessen an der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Tendenz zu entnehmen sei, Grenzwerten bei der Frischwassermengenabsetzung im Rahmen der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab gänzlich die Berechtigung abzusprechen, gültig sei, ließ dies aber im Ergebnis offen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied 1996(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996 - 9 A 1722/96 -, juris), dass eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr ein unzulässig hoher Grenzwert sei, und bekräftigte dies 1997(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.1997 - 9 A 1921/95 -, juris Rdnrn. 6 ff.), wobei es in letzterer Entscheidung eine Bagatellgrenze von 20 cbm als unbedenklich erachtete. Eine weitergehende Reduzierung oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert sei für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum mit Blick auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht zwingend geboten. Im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1997(BayVGH, Urteil vom 7.10.1997 - 23 B 95.2783 -, juris (nur Leitsatz)) und erneut 1998(BayVGH, Urteil vom 16.4.1998 - 23 B 96.3011 -, juris) einen jeweils auf 60 cbm festgesetzten Grenzwert für nichtig. 1999 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 99.1617, juris), dass ein Grenzwert von 12 cbm im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität eine vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze sein könne. Dies bedeute allerdings nicht, dass dieser Grenzwert im fraglichen Entsorgungsgebiet für alle Zukunft seine Rechtfertigung haben müsse. Bei einer weiteren Erhöhung der Einleitungsgebühr pro Kubikmeter bezogenen Frischwassers sowie einer Abnahme der bezogenen Frischwassermenge durch individuelle Sparmaßnahmen werde der Entsorgungsträger Überlegungen anstellen müssen, ob er nicht, wie viele andere Gemeinden, auf eine Grenzwertregelung gänzlich verzichten wolle. Dies auch deshalb, weil mit zunehmender Automatisierung des Abrechnungssystems der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität an Gewicht verlieren werde und im Hinblick auf die notwendigen Aufwendungen für den Nachweis der zurückbehaltenen Mengen nur ein relativ geringer Prozentsatz der Anlagenbenutzer von der Möglichkeit des Abzugs Gebrauch machen werde. 2003 beanstandete das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 1/01 -, juris) einen Grenzwert von 8 cbm pro Monat. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009 - 2 S 2650/08 -, juris) erklärte 2009 eine Bagatellgrenze von jährlich 20 cbm für nichtig. 2010 hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010 - 2 LB 24/10 -, juris) sich erneut mit der Problematik zu befassen; es beanstandete - wie zuvor bereits die 1. Instanz - einen Grenzwert von 12 cbm jährlich und führte aus, es sei kein sachliches Kriterium ersichtlich, das bei der Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs Beschränkungen der Abzugsmenge rechtfertigen könne. Insbesondere könne der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da die Berechnung der zu berücksichtigenden Abwassermenge bei Kenntnis des Wasserbezugs und der Abzugsmenge keine schwierige Rechenaufgabe sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 20.9.2012 - 20 ZB 12.1558 -, juris) wies 2012 einen Berufungszulassungsantrag zurück, weil trotz der angeführten grenzwertigen Beispiele nicht hinreichend deutlich gemacht sei, dass eine Bagatellgrenze von 12 cbm gemessen am Maßstab des Gleichheitssatzes zu nicht hinnehmbaren Folgen führe. Schließlich entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 2646/11 -, juris) Ende 2012 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, dass eine Bagatellgrenze von 20 cbm gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße und deshalb unwirksam sei.

Konkret ging es in dem letztgenannten Fall um eine Frischwassermenge von insgesamt 9,5 cbm, die der dortige Kläger verteilt über die Jahre 2007-2010 zur Gartenbewässerung genutzt und daher nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet hatte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Bagatellgrenze von 20 cbm pro Jahr eine Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bedinge, deren Auswirkungen auf die Gebührenhöhe nicht unerheblich seien, und die mangels hinreichend gewichtiger verwaltungspraktischer Schwierigkeiten nicht zu rechtfertigen sei. Auch wenn dem Ortsgesetzgeber ein weites Organisationsermessen zustehe, sei bei näherer Betrachtung schon nicht erkennbar, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursache, der es rechtfertigen könne, dass ein Gebührenschuldner, der zur Gartenbewässerung nachweislich bis 20 cbm Wasser verwende, einen erheblichen Gebührenbetrag entrichten müsse, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten. Dabei sei nicht auf die bislang übliche Verwaltungspraxis der Behörde abzustellen. Maßgeblich sei vielmehr der bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbare Mehraufwand. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge und die Pflicht, die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung einer notwendigen Messeinrichtung zu tragen, könnten grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Es spreche auch nichts dagegen, den Gebührenschuldnern die Obliegenheit aufzuerlegen, die Abzugsmengen, gegebenenfalls binnen einer bestimmten Frist, von sich aus mitzuteilen. Ebenso könne veranlasst werden, dass die Ablesezeiträume für den Frischwasserbezug und die separate Gartenbewässerung gleich gewählt würden. Letztlich reduziere sich der Verwaltungsaufwand auf das in Zeiten elektronischer Datenverarbeitung vergleichsweise problemlose Einpflegen eines einzelnen Wertes in die grundstücksbezogene Gebührenermittlung und in seltenen Fällen ersichtlich unplausibler Angaben auf eine Kontrolle vor Ort. Jedenfalls sei mit einer für den Gebührengläubiger unzumutbaren Belastung nicht zu rechnen. Denn es sei keineswegs zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die ähnlich geringe Wassermengen zur Gartenbewässerung verwendeten wie der Kläger, von der Abzugsmöglichkeit Gebrauch machen würden. Ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll sei, die Beschaffung, den Einbau und die turnusmäßige Eichung des Zählers zu finanzieren, sei allerdings für die Beurteilung der Wirksamkeit der Satzungsregelung unbeachtlich. Dem Grundstückseigentümer sei überlassen, aus welchen Gründen und mit welchen Opfern er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte. Der Gebührenpflichtige werde jedenfalls bei ständig steigenden Gebühren eher geneigt sein, entsprechende Investitionen zu tätigen. Bei dieser Sachlage komme es nicht mehr entscheidend darauf an, ob im vorliegenden Fall mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprächen, auf den die Bagatellgrenze zugeschnitten sei, was indes ebenfalls zu verneinen sei. Die streitige Bagatellgrenze lasse sich letztlich auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigerweise pauschalierende Bestandteile enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtfertigen. Zwar träfen die Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken, etc. bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und ließen sich zudem praktisch nicht korrekt nachweisen. Diese Überlegung treffe indes auf die hier in Rede stehenden konkret ermittelbaren Wassermengen, die nachweislich der Gartenbewässerung dienten, nicht zu. Die mit der Einführung der Bagatellgrenze verbundene Ungenauigkeit des Frischwassermaßstabs sei anders als im Falle der bei normaler Wohnnutzung üblichen Wasserverluste vermeidbar. Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte Verfeinerung des an die bezogene Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geboten sei, dürfe nicht durch einen Grenzwert, der wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Wassermengen gleichkomme, konterkariert werden.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 53 ff.)

Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen, mit denen die Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts in weiten Teilen übereinstimmt, ist aus Sicht des Senats uneingeschränkt zuzustimmen. Insbesondere beanspruchen die tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die fallbezogen in Rede stehende Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr gleichermaßen Geltung. Auch dieser Grenzwert ist - wie das Verwaltungsgericht rechnerisch aufgezeigt hat - von nicht unerheblichem Einfluss auf die Gebührenhöhe. Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Ansicht des Beklagten, durch Bildung von Extrembeispielen könnten immer hohe prozentuale Abweichungswerte errechnet werden, nicht bedenklich. Berechnungsmodelle der vom Verwaltungsgericht zur Anwendung gebrachten Art sind in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung durchaus gebräuchlich und aussagekräftig.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnrn. 9 und 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996, a.a.O., Rdnr. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009, a.a.O., Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnr.49) Insbesondere hat das Verwaltungsgericht seiner Berechnung den allgemein anerkannten Wert eines durchschnittlichen Frischwasserverbrauchs pro Kopf und Jahr von 50 cbm zu Grunde gelegt und daher gerade keine Extrembeispiele durchgerechnet. Im Übrigen würde für die vom Beklagten angeführten sparsamen Haushalte mit besonders niedrigem Frischwasserverbrauch pro Kopf gerade gelten, dass das Bestehen der Bagatellgrenze sich faktisch in noch größerem Umfang als vom Verwaltungsgericht vorgerechnet zum Nachteil dieser Haushalte auswirken würde. Soweit der Beklagte darzutun versucht, dass ihm ohne Bestehen der satzungsmäßigen Bagatellgrenze ein erheblicher Personalkostenmehraufwand entstünde, vermag dies nicht ansatzweise zu überzeugen. Denn bei sachgerechter Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung besteht - wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen überzeugend ausgeführt hat - die Gefahr eines nennenswerten Verwaltungsmehraufwands pro Erhebungsvorgang nicht. Ebenso wenig überzeugt die Argumentation, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei insoweit zu befürchten, als sich die Anzahl der Fälle, in denen Absetzungen begehrt werden, drastisch erhöhen werde. Dieser Gedanke kann weder das Gebot der Abgabengerechtigkeit relativieren noch ist ein den Beklagten überfordernder Anstieg der Fallzahlen ernstlich zu besorgen. Zutreffend weist die zitierte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Aufwand für den Nachweis der Absetzungsmenge dem Gebührenschuldner auferlegt werden kann und die notwendigen Investitionen für die Anschaffung und Unterhaltung eines zusätzlichen Wasserzählers sich bei weitem nicht für jeden Gebührenschuldner als wirtschaftlich erweisen würden.

Schließlich spricht ein weiterer Gesichtspunkt mit Gewicht gegen die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr. Dies ist eine Wassermenge, die so groß ist, dass ein Grundstückseigentümer, der seinen Garten orientiert an den sich ändernden Wetterverhältnissen des jeweiligen Jahres über das Jahr verteilt bewässert, keine verlässliche Vorstellung davon haben kann, ob er am Jahresende Wassermengen, die den Grenzwert von 15 cbm erreichen bzw. überschreiten, verbraucht haben wird oder nicht. Dies lässt sich allein mithilfe eines entsprechenden Wasserzählers feststellen, dessen Installation indes mit einem nicht ganz unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Dabei können sich die notwendigen Investitionen angesichts des Grenzwertes sehr leicht als unnötig erweisen, wenn nämlich der Wert von 15 cbm nicht oder gerade eben erreicht wird und daher eine Gebührenersparnis als Äquivalent der Anschaffung eines Außenzählers nicht erzielt werden kann. Angesichts dieser Ungewissheit entfaltet die Bagatellgrenze eine abschreckende Wirkung, die gebührenrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

Nach alldem genügt die gebührenrechtliche Benachteiligung der Grundstückseigentümer, die jährlich weniger als 15 cbm Frischwasser zur Gartenbewässerung verwenden, den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes nicht und ist daher nichtig.

Die hierfür maßgeblichen Überlegungen gelten nach Dafürhalten des Senats im Kern auch für niedrigere Bagatellgrenzen. Der Senat folgt der neueren Rechtsprechung, die die frühen Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1995 aufgegriffen hat und mit Blick auf die wirtschaftliche Belastung der Gebührenschuldner durch ständig steigende Abwassergebühren und die fortschreitende Vereinfachung des Erhebungsvorgangs durch entsprechende Computerprogramme annimmt, dass den Aspekten der Verwaltungspraktikabilität im Verhältnis zu den Garantien des Gleichheitssatzes kein nennenswertes Gewicht mehr beizumessen ist. Hinzu tritt, dass eine satzungsrechtliche Modifizierung des Frischwassermaßstabs durch Anerkennung einer Absetzungsmöglichkeiten dem gebührenrechtlichen - landesrechtlich in § 6 Abs. 3 KAG verankerten - Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und eine Anerkennung von Bagatellgrenzen, die sich nicht mehr mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen lässt, nicht geeignet ist, eine einseitige Verschiebung des durch das Äquivalenzprinzip gesicherten Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung zu rechtfertigen.

3. In Konsequenz der Nichtigkeit der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 4 AGS und der Nichtigkeit der in § 5 Absatz ein Satz 1 AGS vorgesehenen Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr unterliegt der verfahrensgegenständliche Abwassergebührenbescheid im Umfang der Anfechtung der Aufhebung.

Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass die Maßstabsregelung der Abwassergebührensatzung insgesamt nichtig wäre (3.1). Vielmehr beruht die Annahme der teilweisen Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids auf einer einzelfallbezogenen Überprüfung der Angaben des Klägers in seinem Absetzungsantrag vom 6.1.2012 und des diesbezüglichen Sachvortrags im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens (3.2).

3.1. Die vom Verwaltungsgericht bei Bejahung der Nichtigkeit einer satzungsmäßigen vorgesehenen Bagatellgrenze in ständiger Rechtsprechung(vgl. bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 23.9.1997 - 11 K 29/95 -, amtl. Abdr. S.14 f.) gezogene Schlussfolgerung der Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung knüpft an die Überlegung an, es könne grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass der Satzungsgeber, wenn er von der Nichtigkeit der Grenzwertregelung gewusst hätte, an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Dies bedeute, dass die entsprechende Satzung nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Betracht komme, weil sie nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Erhebung von Abgaben normierten Voraussetzungen erfülle, zu denen eine (wirksame) Maßstabsregelung gehöre. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996, a.a.O., Rdnr. 25) hat die Annahme der Gesamtnichtigkeit 1996 mit der gleichen Argumentation wie das Verwaltungsgericht bejaht. Diese Sicht findet auch in der - allerdings zuletzt 2012 aktualisierten - Kommentierung von Driehaus(Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 47. Erg.lief. Sept. 2012, § 6 Rdnr. 384 b m.w.N.) Zuspruch. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996, a.a.O., juris Rdnr. 21) hat die Konsequenz der Gesamtnichtigkeit bereits 1996 abgelehnt, ohne sich indes näher mit der Problematik zu befassen. Er geht davon aus, dass die Gesamtregelung mit der Maßgabe gültig bleibe, dass die Absetzung nachweislich nicht der Kanalisation zugeführter Wassermengen zu gewähren sei. Ähnlich hat dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1998(BayVGH, Urteil vom 16.04.1998, a.a.O., juris Rdnr. 27) unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 139 BGB gesehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Entsorgungsträger die Gesamtregelung auch ohne die Regelung der beanstandeten Bagatellgrenze erlassen hätte, wäre ihm deren Ungültigkeit bekannt gewesen, da deren Wegfall das Gebührengefüge im Übrigen nicht berühre. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003, a.a.O:, Rdnrn. 36 ff.) hat ursprünglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dann aber 2010 nicht nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig, die Einführung einer Bagatellgrenze sei grundsätzlich unzulässig, gebilligt, sondern hieraus zugleich die Konsequenz gezogen, dass die Gebührensatzung bei Wegfall der Bagatellgrenze funktionsfähig bleibe. Die erstinstanzliche Überlegung, der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die Begrenzung der Abzugsmenge wohl nicht verabschieden wollen, trage die Annahme der Gesamtnichtigkeit nicht, da die Bestimmung einer Bagatellgrenze angesichts deren grundsätzlicher Unzulässigkeit nicht im Gestaltungsermessen des Satzungsgebers stehe.(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010, a.a.O., Rdnr. 31) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2012(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 73 ff.) im Anschluss an die Feststellung, die beanstandete Bagatellregelung sei unwirksam, geprüft, ob der Nachweis geführt sei, dass die als Abzugsmenge geltend gemachte Wassermenge nicht in die Abwasseranlage eingeleitet worden sei, was nur dahin verstanden werden kann, dass es nicht von einer Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung ausgegangen ist. Wie dies künftig in der bereits erwähnten zuletzt vor Ergehen der letztgenannten Entscheidungen aktualisierten Kommentarliteratur gesehen werden wird, bleibt abzuwarten.

Die Sicht des Verwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, dass die gezogene Konsequenz dem gerichtlicherseits zu respektierenden satzungsgeberischen Ermessen weitest möglich gerecht wird, da nicht grundsätzlich unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber in Kenntnis der Nichtigkeit der Grenzwertregelung an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Diesem Ansatz ist indes die Grundlage entzogen, wenn man -wie der Senat - der neueren Rechtsprechung folgt und dem Satzungsgeber die Befugnis, die in der Satzung mit Blick auf den Äquivalenzgrundsatz gebotene Absetzungsmöglichkeit mit einer Bagatellgrenze zu kombinieren, gänzlich abspricht. Unter dieser Prämisse verbleibt dem Satzungsgeber diesbezüglich kein Gestaltungsspielraum und es verbietet es sich daher - wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zu Recht hervorhebt - aus der Nichtigkeit der in der Satzung vorgegebenen Bagatellgrenze auf die Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung zu schließen.

3.2. Daran, dass der Kläger im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 2011 eine Teilmenge von mindestens 38 cbm des bezogenen Frischwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet hat, besteht nach der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein vernünftiger Zweifel.

Grundsätzlich ist der entsprechende Nachweis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AGS durch einen geeichten Außenwasserzähler zu erbringen. Daneben erkennt § 5 Abs. 2 AGS für den Fall, dass ein prüffähiger Nachweis mittels Messeinrichtungen nicht durchführbar ist, den Nachweis durch prüffähige Unterlagen an, wenn diese eine zuverlässige Schätzung der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen ermöglichen.

Der Kläger vermag den erforderlichen Nachweis hinsichtlich des Jahres 2011 nicht durch entsprechende Messungen eines geeichten Außenzählers zu führen. Dies steht indes der Absetzung unter den Besonderheiten der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung nicht entgegen.

Die als Grundlage einer zuverlässigen Schätzung notwendigen Daten sind schlüssig dargetan und insgesamt glaubhaft. So ist das Fassungsvermögen des Schwimmbeckens von 28 cbm aktenkundig und die als Mindestverdunstungsverlust in Ansatz gebrachte Wassermenge von 10 cbm ist gemessen an den einschlägigen physikalischen Erfahrungswerten und der Größe der Beckenoberfläche plausibel. Angesichts des durch die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS hervorgerufenen und durch das Verhalten des Beklagten genährten Irrtums des Klägers, ein geeichter Außenzähler dürfe nur vom Beklagten selbst installiert werden, sowie des erfolgreichen Bemühens des Klägers im Jahr 2011 um eine wasserbehördliche Erlaubnis, auf seinem Grundstück jährlich bis zu 30 cbm gebrauchtes Schwimmbadwasser zu Bewässerungszwecken über die belebte Bodenzone versickern zu dürfen, sprechen alle relevanten Umstände dafür, dass die nach § 5 Abs. 2 AGS zulässige und an den konkreten Gegebenheiten zu orientierende Schätzung mindestens einen Abzug von 38 cbm rechtfertigt.

Im Mittelpunkt der klägerischen Behauptungen steht seine Bekundung, das Schwimmbadwasser anders als früher sein Vater jedes Jahr vollständig auszutauschen. Dass der Kläger zur Stützung dieser Behauptung hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 nicht auf einen entsprechend hohen Zählerstand verweisen kann, schließt die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens nicht aus. Dem Kläger ist nicht vorwerfbar, dass er 2011 noch nicht über einen Außenzähler verfügte. Der Kläger war bis zum Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Glauben, selbst nicht zum Einbau eines Außenzählers befugt zu sein. Sein diesbezüglicher Irrtum ging auf die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS zurück, nach welcher unter anderem private Nutzgartenbetreiber die Zapfstellen, an welchen Wasser entnommen wird, auf eigene Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten haben, welcher vom Wasserversorgungsunternehmen installiert und überwacht wird. Der Annahme, ein Außenzähler dürfe nicht vom Grundstückseigentümer selbst, sondern müsse vom Beklagten installiert werden, ist dieser nicht entgegengetreten. Im Gegenteil hat der Beklagte diesen Irrtum dadurch bekräftigt, dass er den vom Kläger gewünschten Einbau abgelehnt hat, ohne auf die Möglichkeit des Selbsteinbaus hinzuweisen, was schließlich dazu führte, dass die verfahrensgegenständliche Klage ursprünglich das Begehren umfasste, den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstellen im Keller des Anwesens des Klägers auf dessen Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten. Dass der Kläger erst seit der Saison 2014 über einen solchen Zähler verfügt, geht darauf zurück, dass diesbezüglich erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2013 Klarheit geschaffen wurde. Unter diesen Umständen wäre es - jedenfalls unter der Prämisse, dass ein verlässlicher Nachweis anderweitig geführt werden kann - treuwidrig, das Absetzungsbegehren allein unter Hinweis auf das Nichtvorhandensein eines Außenzählers im Jahr 2011 scheitern zu lassen.

Da der Irrtum nach alldem durch den Satzungstext und die Handhabung der Satzung durch den Beklagten veranlasst war und ein nachträglicher - Messungen im Jahr 2011 ermöglichender - Einbau im Zeitpunkt des Absetzungsantrags Anfang 2012 nicht mehr erfolgen konnte, ist hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 - ebenso in Bezug auf die Folgejahre 2012 und 2013 - von der Nichtdurchführbarkeit eines Nachweises mittels einer Messeinrichtung im satzungsrechtlichen Sinn (§ 5 Abs. 2 AGS) auszugehen.

Dem Kläger muss demgemäß die Möglichkeit zuerkannt werden, auf anderem Wege die Grundlagen für eine zuverlässige Schätzung der abzusetzenden Wassermenge aufzuzeigen. Dieser alternative Nachweis ist geführt. Die wasserbehördlichen Unterlagen belegen nachhaltig, dass der Kläger - ebenso wie in früheren Jahren sein Vater - mit Wirkung für das Veranlagungsjahr initiativ geworden ist, um die angestrebte Absetzung des Schwimmbadwassers von der Abwassergebührenpflicht nachvollziehbar vorzubereiten.

Bereits seinem Vater war auf dessen Antrag vom 26.1.1994 wasserrechtlich erlaubt worden, jährlich bis zu 12 cbm Wasser aus seinem Schwimmbecken in ein nahe liegendes Gewässer dritter Ordnung einzuleiten. Es ist aktenkundig, dass das Landesamt für Umweltschutz 1997 keine Veranlassung für die damals beantragte Erhöhung der zugelassenen Einleitmenge sah, weil das restliche abgelassene - 12 cbm pro Jahr überschreitende - Schwimmbadwasser ohnehin zur Bewässerung des Grundstücks genutzt werde. Durch Bescheid des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 1.12.2011 wurde dem Kläger sodann auf dessen Antrag vom 24.8.2011 die Erlaubnis erteilt, jährlich bis zu 30 cbm Schwimmbadwasser auf seinem Grundstück zu versickern. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger das Schwimmbadwasser seit Jahren - so auch im Jahr 2011 - in Kenntnis und mit Billigung der Wasserbehörde entweder durch Einleitung in den Vorfluter und Versickerung oder in jüngerer Zeit allein durch Versickerung, jedenfalls aber ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, entsorgt. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich dargelegt, dass er infolge der natürlichen Hanglage seines Grundstücks zur Entleerung des Schwimmbeckens lediglich ein Schlauchende in das Becken legen, das Wasser ansaugen und das andere Schlauchende in die Wiese legen müsse. Das Becken laufe dann von selbst leer. Soweit der Beklagte anzweifelt, dass dies so geschieht, sind seinem Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Berechtigung seines Misstrauens zu entnehmen. Insbesondere ist die von ihm als „realistischer“ bezeichnete Annahme, am Ende eines jeden Jahres erfolge die Entleerung zur Vermeidung einer Vernässung des Grundstücks „auf einen Rutsch“ in die öffentliche Abwasseranlage, keineswegs besonders naheliegend. Würde der Kläger so verfahren, müsste er zur Bewässerung seines 13 ar großen bepflanzten Gartengeländes erhebliche zusätzliche Frischwassermengen beziehen und bezahlen. Warum der Kläger diese kostspielige und damit unwirtschaftliche Variante bevorzugen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dass ein Grundstückseigentümer, der sowohl in Bezug auf das gemeindliche Satzungsrecht als auch in Bezug auf wasserrechtliche Vorgaben ungeachtet hierdurch anfallender Kosten alles unternimmt, um hinsichtlich seines Schwimmbadwassers ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage auszukommen, diese dennoch benutzt, ist bei Nichtvorliegen gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte nicht ernsthaft zu besorgen.

Spätestens in diesem Zusammenhang erlangt zudem der Umstand, dass das Grundstück des Klägers bereits seit 1995 wirksam vom satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang befreit ist, Bedeutung. Infolge dieser abwasserwirtschaftlich sinnvollen Befreiung, die dazu beiträgt, die Kläranlage nicht mit weitgehend sauberem Wasser zu belasten, den Reinigungsvorgang mithin nicht zu behindern, fehlt es bereits an einer grundsätzlichen Verpflichtung des Klägers, das benutzte Schwimmbadwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten tatsächlichen Umstände spricht mithin nicht nur der erste Anschein, sondern der gesamte relevante Sachverhalt gegen einen Grund zur Sorge, dass insgeheim eine Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage erfolgen könnte. Wenn der Beklagte dennoch, also ungeachtet der Hanglage des Grundstücks sowie der Notwendigkeit, das große unter anderem mit einem Tannenwäldchen bepflanzte Grundstück zu bewässern, und ungeachtet des Vorliegens der wasserrechtlichen Erlaubnisse mutmaßt, dass ein Einleiten möglicherweise erfolge, so greift insbesondere mit Blick auf die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang eine Art Beweislastumkehr. Unter den konkreten Gegebenheiten muss der Beklagte, wenn er seinen vermeintlichen Gebührenanspruch realisieren will, das eindeutig gegen die Annahme der Einleitung sprechende Tatsachenmaterial entkräften. Hierzu genügt die Feststellung nicht, dass die Entsorgung des zur Speisung des Schwimmbads genutzten Wassers in die öffentliche Abwasseranlage bei Zuhilfenahme einer Pumpe technisch möglich wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verdunstungsverluste von 10 cbm pro Jahr ergibt sich aus der fachbehördlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, dass durchschnittliche Verdunstungsverluste in dieser Größenordnung angesichts einer Wasseroberfläche von knapp 20 qm realistisch sind, sich zudem an der unteren Grenze des zu Erwartenden bewegen. Zweifel an der fachlichen und rechnerischen Richtigkeit dieser Einschätzung werden nicht geltend gemacht und auch die vom Senat vorgenommene Prüfung hat Plausibilitätszweifel nicht erkennbar werden lassen. Ein Verdunstungsverlust von 10 cbm ist daher als absetzungsfähig im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS anzuerkennen.

Mithin hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Kanalgebührenbescheid zu Recht im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich einer Absetzungsmenge von insgesamt 38 cbm, stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten unterliegt damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 134,90 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/12/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts geändert und wie folgt neu gefasst: Die Bescheide des Beklagten vom 13. Januar 2009 und vom 11. August 2009 werden aufgehoben, soweit mit ihn
published on 19/03/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. September 2008 - 2 K 1521/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urtei
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 22/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Mai 2014 - 8 K 2424/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.