Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Juli 2007 - 1 A 42/07

published on 27/07/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Juli 2007 - 1 A 42/07
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 22/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 367,74 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

In der Landeshauptstadt Saarbrücken wurde zum 1.1.2001 anstelle der bis dahin einheitlich nach dem Frischwassermaßstab erhobenen Abwassergebühr eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser „gesplittete“ Abwassergebühr eingeführt (vgl. §§ 1 - 3, 10 der Satzung des Zweckverbandes Kommunale Entsorgung über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Kleineinleitergebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken - AGS - vom 5.12.2000 mit Änderungssatzungen vom 19.2.2002 und 13.1.2003). Diese erhob der Zweckverband Kommunale Entsorgung, der bezüglich der Niederschlagswassergebühren selbst die Gebührenbescheide erließ, während er sich hierfür bezüglich der Schmutzwassergebühren der unter anderem für die öffentliche Wasserversorgung in A-Stadt zuständigen Energie Saar-Lor-Lux GmbH bediente (§ 8 Abs. 1 und 2 AGS). Der Zweckverband Kommunale Entsorgung wurde zum 1.4.2004 aufgelöst. Die Gebührenerhebung nimmt seither für die Landeshauptstadt Saarbrücken deren Eigenbetrieb Zentraler Kommunaler Entsorgungsbetrieb wahr.

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Gebührenbescheide des Zweckverbandes Kommunale Entsorgung vom 9.5.2001, 7.1.2002, 20.1.2003 und 11.4.2003, durch die sie als Eigentümerin des in der Landeshauptstadt Saarbrücken gelegenen Anwesens Schafbrücke, A-Straße, für eine „gebührenrelevante“ Fläche von - abgerundet - 140 qm zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 121,62 EUR für das Jahr 2001, 121,66 EUR für das Jahr 2002 und 124,46 EUR für das Jahr 2003 herangezogen wurde. Ihre dagegen jeweils fristgerecht erhobenen Widersprüche blieben unbeschieden.

Die am 5.2.2004 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.2.2007 ergangenem Urteil, der Klägerin zugestellt am 22.2.2007, abgewiesen. Am 13.3.2007 hat die Klägerin um die Zulassung der Berufung nachgesucht und dieses Begehren mit am 23.4.2007 - einem Montag - eingegangenem Schriftsatz näher begründet. Die Beklagte sieht keinen Grund für die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das, was die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.4.2007 vorgebracht hat und den Prüfungsumfang durch den Senat im Zulassungsverfahren begrenzt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die Ausführungen der Klägerin begründen nämlich keine - und erst recht keine ernstlichen - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wobei für diese Feststellung keine besonders schwierige Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art zu beantworten ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In den von der Klägerin angesprochenen Punkten ist dem Verwaltungsgericht vielmehr uneingeschränkt beizupflichten.

a) Die Klägerin stellt - wie schon erstinstanzlich - im Zulassungsverfahren in Frage, ob es statthaft war, in der Landeshauptstadt Saarbrücken während der Jahre 2001 bis 2003 die „eine“ Abwassergebühr in gesonderten Bescheiden getrennt nach Niederschlags- und Schmutzwassergebühr zu erheben; sie meint, bei einem solchen Vorgehen handele es sich „der Sache nach ... um eine Gebührenspaltung, vergleichbar einer Kostenspaltung, und nicht um eine gesplittete Berechnung der einheitlichen Gebühr“, was „§ 6 KAG aber nicht erlaubt“. Das geht fehl.

Die Argumentation der Klägerin übergeht, dass § 6 KAG in Bezug auf die Abwassergebühr nicht isoliert, sondern seit dem 1.1.1998 (vgl. Art. 3 Nr. 3, 7 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1401 zur Neuordnung der Saarländischen Abfall- und Wasserwirtschaft vom 26.11.1997, Amtsblatt Seite 1352) im Kontext insbesondere mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen § 50 a Abs. 4 Satz 3 SWG gesehen werden muss

vgl. dazu auch Welsch, SKZ 2002, 107 (109 f.), und Nospers, SKZ 2002, 235 (236).

Nach dieser Bestimmung „sollen“ die Gemeinden in ihren Satzungen „wirksame Anreize zur Minderung der Abwassermengen schaffen; insbesondere können sie versiegelte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, bei der Gebührenberechnung mitberücksichtigen“. Damit hat der saarländische Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt, die tradierte einheitliche Abwassergebühr, die nach dem Frischwassermaßstab berechnet wird und damit - nur - an die Schmutzwasserableitung anknüpft, um eine Niederschlagswasserkomponente zu ergänzen. Damit steht außer Frage, dass die Einführung einer nach Schmutz- und Niederschlagswasser als zwei „Teilgebühren“ gesplitteten Abwassergebühr durch Ortssatzung jedenfalls seit dem 1.1.1998 im Saarland erlaubt ist

so schon Entscheidungen des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, AS 30,37 (39/40), SKZ 2002, 230, und vom 18.3.2003 - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229 Leitsatz 80; ferner Welsch, a.a.O., S. 127 ff..

Weitere Ausführungen dazu werden durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht veranlasst.

Die weiteren Fragen, ob es zulässig ist, für Niederschlags- und Schmutzwassergebühren getrennte Bescheide zu erlassen und ob sich der Gebührengläubiger dabei - beschränkt auf die Niederschlagswassergebühren - der Hilfe einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung bedienen kann, hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht mehr problematisiert. Beide Fragen sind im Übrigen durch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend bejaht worden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn die getrennte Heranziehung formell zu beanstanden wäre, dies nicht dazu führen könnte, dass die Klägerin von ihrer materiell gerechtfertigten Niederschlagswassergebührenpflicht freigestellt wird. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin einzig durch den Erlass getrennter Bescheide zeigt die Zulassungsbegründung nämlich nicht einmal ansatzweise auf.

b) Die Klägerin beanstandet im Weiteren, dass sich nach der einschlägigen Satzungsbestimmung - § 3 Abs. 2 Satz 1 AGS - die Niederschlagswassergebühr bemisst „nach den bebauten und versiegelten Flächen des angeschlossenen Grundstückes, von denen Niederschlagswasser durch Grundstücksentwässerungsanlagen direkt oder ohne besondere technische Ableitungsvorrichtung indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangt“. Die Beschränkung auf „bebaute und versiegelte Flächen“ bewirke, dass „große unversiegelte Flächen“, insbesondere „ganz überwiegend stark geneigte unbesiedelte Hänge,“ bei der Gebührenkalkulation „wie nicht existent behandelt“ würden, obwohl auch von dort Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelange; dies sei mit § 6 KAG unvereinbar. Das überzeugt nicht.

Wiederum lässt die Klägerin § 50 a Abs. 4 Satz 3 SWG außer Acht. Dort hat der saarländische Gesetzgeber den Gemeinden erlaubt, durch entsprechende Satzungsbestimmungen bei der Erhebung der Abwassergebühr „versiegelte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, ... mitzuberücksichtigen“. Das greift § 3 Abs. 2 AGS auf. Die sachliche Rechtfertigung dafür, dass damit sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Grundstücken insbesondere nicht versiegelte Hangflächen unberücksichtigt bleiben, liegt darin, dass Abwassergebühren nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben bemessen werden dürfen, die nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der tatsächlichen Benutzung stehen dürfen, und dass in diesem Zusammenhang auch der Grundsatz der Typengerechtigkeit zu beachten ist

dazu ausführlich Urteil des Senats vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, a.a.O., S. 40/41 bzw. S. 231/232.

Der Gesetzgeber und - im Anschluss daran - der Ortsgesetzgeber unterstellen bei den erwähnten Regelungen pauschalierend, dass bei nicht versiegelten Flächen das dort anfallende Niederschlagswasser in der Regel ganz oder jedenfalls zu großen Teilen versickert, also gar nicht erst in eine öffentliche Abwasseranlage gelangt, und dass, soweit dies dennoch geschieht, die Restmenge vernachlässigbar ist. Hinzu kommt, dass beim Fehlen jeglicher Befestigung beziehungsweise Versiegelung schwerlich noch von einer eine Gebührenerhebung erst rechtfertigenden Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage durch die Aufnahme wild abfließenden Oberflächenwassers gesprochen werden kann. Dass die vorstehenden Annahmen mit höherrangigem Recht, nämlich mit Verfassungsrecht unvereinbar wären, ist nicht ersichtlich

vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 - VII B 117.70 -, DÖV 1972, 722, wonach für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr die „bebaute oder befestigte Fläche“ der „am besten geeignete Maßstab“ ist; ähnlich Beschluss des Senats vom 18.3.2003 - 1 W 3/03 -, a.a.O.,

zumindest wird dies in der Zulassungsbegründung nicht einmal ansatzweise dargelegt

c) Die Klägerin meint schließlich, zumindest müsse - entgegen der tatsächlich erfolgten Heranziehung - ihre rund 46,4 qm große, zur Straße „schwach geneigte“ befestigte Garagenzufahrt bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt bleiben; insoweit fehle es an einer „Benutzung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG. Dem kann nicht gefolgt werden.

Insoweit hat der saarländische Gesetzgeber die Weichen wiederum in § 50 a Abs. 4 Satz 3 SWG gestellt. Danach kann die Niederschlagswassergebührenpflicht in der Ortssatzung daran geknüpft werden, dass von versiegelten Grundstücksflächen „Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann“. An diese Formulierung knüpft § 3 Abs. 2 Satz 1 AGS an, ersetzt allerdings die in § 50 a Abs. 4 Satz 3 SWG enthaltenen Worte „gelangen kann“ einengend durch das Tatbestandsmerkmal „gelangt“. Dass die letztgenannte Voraussetzung mit Blick auf die Garagenzufahrt der Klägerin erfüllt ist, steht bereits aufgrund der in der Behördenakte (Bl. 92/93) befindlichen Lichtbilder außer Frage. Im Zulassungsverfahren wird zudem eingeräumt, durch die Befestigung und schwache Neigung der Zufahrt laufe jedenfalls bei Starkregen das Niederschlagswasser von der Zufahrt auf die Straße. Das begründet die Niederschlagswassergebührenpflicht auch für die entsprechende Grundstücksteilfläche. Ein Verstoß der entsprechenden Regelungen gegen Verfassungsrecht wird auch insoweit im Zulassungsverfahren von der Klägerin nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Immerhin nutzt sie für die Ableitung des auf ihrer Garagenzufahrt anfallenden Niederschlagswasser - eine eigene Ableitungsvorrichtung ersparend - die Regenwasserrinne des Grumbachtalwegs, indem sie durch die Befestigung und Neigung der Zufahrt das Niederschlagswasser dorthin führt.

d) Abschließend weist der Senat auf folgendes hin:

Bundesweit besteht Konsens

u.a. BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 - VII B 117.70 -, a.a.O., und Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: Januar 2007 -, § 6 Rdnrn. 354 e und 388,

dass die Einführung einer Niederschlagswasserkomponente bei der Erhebung der Abwassergebühr - wenn nicht sogar zwingend geboten, so doch zumindest - bereits aufgrund allgemeinen Gebührenrechts - entsprechend § 6 KAG - zulässig ist. Ebenso findet allgemeine Zustimmung

u.a. BVerwG, Beschluss vom 12.7.1972 - VII B 117.70 -, a.a.O., und Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 355,

dass die Niederschlagswassergebühr unter Berücksichtigung ausschließlich bebauter und versiegelter sowie an die öffentliche Kanalisation angeschlossener Flächen erhoben wird. Schließlich geht die ganz überwiegende Auffassung

u.a. Dahmen. Lichtenfeld und Schulte/Wiesemann in Driehaus. a.a.O., § 4 Rdnr. 185 bzw. Rdnr. 245 und § 6 Rdnr. 349 mit Nachweisen über den Meinungsstand,

dahin, dass als gebührenpflichtiger indirekter Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage genügt, dass eine befestigte Fläche infolge ihres natürlichen Gefälles den Ablauf des Niederschlagswassers auf die öffentliche Straße und in die dort vorhandene öffentliche Straßenentwässerungsanlage bewirkt. All dies überzeugt auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin. Erst recht aber schafft im saarländischen Landesrecht § 50 a Abs. 4 Satz 3 SWG in den erwähnten Punkten die gebotene Rechtsklarheit.

Nach allem muss der Zulassungsantrag zurückgewiesen werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO (Kosten) beziehungsweise §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/05/2009 00:00

Tenor Unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2008 - 11 K 246/05 - wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Koste
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.