Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2016 - 4 MR 1/16

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2016:0713.4MR1.16.0A
published on 13/07/2016 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2016 - 4 MR 1/16
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Tenor

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2015 – 6 B 49/14 – wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 wird wiederhergestellt und angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin führt Bio- und Deponiegaslehrgänge durch. Sie besitzt keine Anerkennung gemäß § 4 Nr. 2 der Deponieverordnung (DepV). Die Lehrgänge umfassen nicht sämtliche nach Anhang 5 Nr. 9 DepV notwendigen Inhalte. Der Bescheid über die Ablehnung der Anerkennung vom 15. April 2014 enthielt die Belehrung, dass eine Bewerbung der von der Antragstellerin geplanten Veranstaltung in Bayreuth vom 19. bis 22. Mai 2014 mit dem Hinweis auf § 4 Nr. 2 DepV ebenso unzulässig sei wie eine entsprechende Ausweisung auf einer Teilnahmebescheinigung. Gleichwohl stellte die Antragstellerin Teilnahmebescheinigungen mit diesem Zertifikat aus.

2

Mit Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2014 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Bewerbung und Durchführung von Lehrgängen gemäß § 4 Nr. 2 DepV im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Bescheid war mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden und enthielt die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro.

3

Die Antragstellerin erhob Widerspruch. Sie hatte zwischenzeitlich den Text der Teilnahmebescheinigungen geändert. Die korrigierten Fassungen enthielten nur noch den Hinweis auf „§ 4 DepV“. Die Durchführung weiterer Seminare wurde mit Ausdrücken wie „nach § 4 DepV“ oder „nach § 4 DepV ohne LLUR-Anerkennung nach Nr. 2 aber praxisnah nach Nr. 3“ beworben.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und änderte die Verfügung in der Weise ab, dass die Bewerbung und Durchführung von Lehrgängen, die gemäß § 4 Nr. 2 DepV einer behördlichen Anerkennung bedürfen, untersagt werde. Damit werde klargestellt, dass es nicht allein auf die Bezeichnung der Veranstaltung ankomme. Es sei zudem der Eindruck zu vermeiden, dass es sich bei den beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen um Lehrgänge nach § 4 Nr. 2 DepV handele und dass der Deponiebetreiber seiner Betreiberpflicht nachkomme, wenn sein Leitungspersonal die Veranstaltungen der Antragstellerin besuche. Schließlich rechtfertige der Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr die Untersagung.

5

Die Antragstellerin hat Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2015 abgelehnt. Der Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) lägen vor. Durch das Verhalten der Antragstellerin sei die Durchführung von § 4 Ziffer 2 DepV gefährdet, sodass der Antragsgegner entsprechende Maßnahmen habe veranlassen können. Die Untersagung der Durchführung und Bewerbung von Lehrgängen nach § 4 Nr. 2 DepV sei erforderlich gewesen. Die von der Antragstellerin gewählten Formulierungen seien geeignet, bei einem objektiven Dritten den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin sei in der Lage, die nach § 4 Nr. 2 DepV erforderlichen Schulungen anzubieten. Dabei sei der Antragstellerin vor allem anzulasten, dass sie an zahlreichen Stellen ihre Seminare als solche nach „§ 4 DepV“ bezeichne, ohne innerhalb der Norm nach Nummern zu unterscheiden. Damit erwecke sie den Eindruck, der Teilnehmer erhalte nach der Schulung ein Zertifikat über die Erfüllung sämtlicher Pflichten des § 4 DepV. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Mit der Untersagung der Bewerbung und Durchführung von Lehrgängen als solche nach § 4 Nr. 2 DepV sei kein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 oder Art. 14 GG verbunden. Es bestehe ein dringliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Antragstellerin erhalte durch die unklare oder irreführende Bewerbung und Bezeichnung ihrer Lehrgänge gegenüber Mitbewerbern einen unbilligen Wettbewerbsvorteil. Sie suggeriere bei potentiellen Teilnehmern, dass es möglich sei, gesetzlich vorgeschriebene Schulungen bei ihr zu besuchen. Dies sei auch mit Blick auf die Erfordernisse eines geordneten Entsorgungssystems nicht hinzunehmen.

6

Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 19. November 2015 abgewiesen. Inhalt der Untersagungsverfügung sei, dass die Antragstellerin die von ihr veranstalteten Lehrgänge nicht als anerkannte Lehrgänge nach § 4 Nr. 2 DepV bezeichnen dürfe. Soweit § 62 KrWG ein Ermessen einräume, seien keine Ermessensfehler ersichtlich. Zwar betreffe die Untersagung die Antragstellerin in ihrer Möglichkeit, ihr Gewerbe auszuüben, sodass ihre Berufsausübungsfreiheit betroffen sei. Jedoch sei die konkrete Tätigkeit – Bewerbung und Durchführungen von nicht anerkannten Lehrgängen als anerkannte Lehrgänge – der Antragstellerin bereits von Gesetzes wegen nicht erlaubt. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei ein bloßer weiterer Hinweis nicht ausreichend gewesen.

7

Der Senat hat die Berufung der Antragstellerin mit Beschluss vom 23. März 2016 zugelassen.

8

In der Berufungsbegründung hat die Antragstellerin angeregt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2015 zu ändern. Sie ist der Auffassung, der Antragsgegner habe seine Zuständigkeit überschritten, indem er die Untersagungsverfügung auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt habe. § 62 KrWG sei keine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfügung. Die Norm setzte voraus, dass im Kreislaufwirtschaftsgesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung eine konkrete Verhaltenspflicht geregelt sei. § 4 Nr. 2 DepV enthalte jedoch keine Handlungsanweisung für Anbieter von Schulungen. Die Antragstellerin unterfalle weder dem sachlichen noch dem persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verfügung gehe ins Leere, da es keine Lehrgänge gebe, die einer behördlichen Anerkennung bedürften. Für eine Untersagung auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts fehle dem Antragsgegner die Kompetenz. Die Verfügung sei auch unverhältnismäßig.

9

Der Antragsgegner hält ein Abweichen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung für nicht angezeigt. Es bestehe kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Der Antragsgegner habe seine räumliche Kompetenz nicht überschritten. Diese ergebe sich aus der einschlägigen LAGA-Vollzugshilfe, jedenfalls aber aus einer analogen Anwendung von § 54 Abs. 1 KrWG. § 62 KrWG sei eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Bescheid. § 4 Nr. 2 DepV enthalte ein Verbot der Durchführung von Lehrgängen ohne behördliche Anerkennung, denn Anhang 5 Nr. 9 DepV sehe vor, dass die Lehrgänge bestimmte Kenntnisse vermitteln „müssen“. Diese Gewährleistung entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Aus Anhang 5 Nr. 9 DepV resultiere eine unmittelbare Verpflichtung der Lehrgangsveranstalter, die über § 62 KrWG durchgesetzt werden könne. Darüber hinaus sei anerkannt, dass § 62 KrWG Maßnahmen gegenüber Zweckveranlassern ermögliche, die Dritte dazu verleiteten, Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Deponieverordnung zu missachten. Das Vorgehen gegen den Zweckveranlasser sei effektiver als der Erlass von Einzelverfügungen gegenüber dem jeweiligen Leitungspersonal bzw. dem jeweiligen Deponiebetreiber. Als weitere Rechtsgrundlage komme § 174 LVwG in Betracht. Der Beklagte wolle nicht den Wettbewerb kontrollieren, sondern der Sicherheit in der Abfallversorgung dienen, indem der geforderte Wissensstand tatsächlich erreicht werde.

II.

10

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) anzuordnen. Die Entscheidung ist nicht von besonderen prozessualen Voraussetzungen abhängig. Insbesondere unterliegt die Änderung von Amts wegen nicht den Beschränkungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 VR 2/11 –, juris Rn. 7; Külpmann, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1178).

11

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2015 – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011, a.a.O. Rn. 8).

12

Die im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, denn der mit der Klage angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig.

13

Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist die angegriffene Verfügung mit dem durch die Formulierung des Widerspruchsbescheides hinreichend verdeutlichten und in der Berufungserwiderung abermals klargestellten Regelungsgehalt. Danach will der Antragsgegner der Antragstellerin nicht lediglich untersagen, die von ihr veranstalteten Lehrgänge als anerkannte Lehrgänge nach § 4 Nr. 2 DepV zu bezeichnen. Vielmehr geht es ihm neben dem Verbot der Werbung auch um ein Verbot der Lehrgänge selbst. Betroffen sind freilich nur solche Lehrgänge, „die gemäß § 4 Nr. 2 DepV einer behördlichen Anerkennung bedürfen“.

14

Ein solches Verbot kann nicht auf § 62 KrWG gestützt werden.

15

Allerdings ist die Verbandskompetenz des Antragsgegners für eine Entscheidung auf der Grundlage dieser Norm zu bejahen. Sie beruht auf einer analogen Anwendung von § 31 Abs. 1 Nr. 2 LVwG.

16

Während die örtliche Zuständigkeit die Frage betrifft, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden desselben Verwaltungsträgers ein Verfahren durchzuführen hat, dient die Verbandskompetenz der Zuweisung von Aufgaben an einen bestimmten Verwaltungsträger. Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, wie es beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden, d.h. den Ländern in ihrer Gesamtheit obliegt die Bestimmung der Verbandskompetenz und dem einzelnen Bundesland im Rahmen seiner Kompetenz die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 5/11 –, juris Rn. 18).

17

Im vorliegenden Fall existiert zwar eine koordinierte Regelung der Länder zur Aufgabenverteilung, nämlich die von dem Antragsgegner angeführte Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für die Anerkennung von Lehrgängen für Leitungspersonal von Deponien zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäß § 4 Nr. 2 DepV. Darauf kann die Verbandskompetenz hinsichtlich der Verbotsverfügung jedoch nicht gestützt werden. Nach Nr. IV.1. Abs. 1 der Vollzugshilfe erfolgt die Anerkennung des Lehrgangs durch die am Sitz des Lehrgangsträgers nach Landesrecht bestimmte zuständige Behörde. Die Antragstellerin hat ihren Sitz in Schleswig-Holstein. Ob infolgedessen durch die Vollzugshilfe die Verbandskompetenz des Antragsgegners begründet wird, soweit es um die Anerkennung von Lehrgängen geht, kann offenbleiben. Dies hängt davon ab, ob dafür eine verwaltungsinterne Regelung nach Art der LAGA-Vollzugshilfe ausreicht (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 10. September 1970 – III C 83/69 –, juris Rn. 16) oder ob eine Normierung durch Rechtssatz erforderlich ist. Jedenfalls würde sich die so begründete Verbandskompetenz nicht gleichermaßen auf den Erlass eines Werbe- und Veranstaltungsverbots erstrecken. Um hinsichtlich der Anerkennung der Lehrgänge einheitliche Standards zu schaffen, enthält die Vollzugshilfe formale und inhaltliche Vorgaben sowie Richtlinien zu Nebenbestimmungen und zum möglichen Widerruf eines Anerkennungsbescheides. Etwaige Verbote in Bezug auf Werbung oder Durchführung werden in der Vollzugshilfe an keiner Stelle thematisiert.

18

Fehlt es demnach an einer spezielle Zuweisungsregelung zur Verwaltungskompetenz, ergibt sich ein aufeinander abgestimmtes System im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit inhaltsgleich sind und mit § 3 VwVfG übereinstimmen (vgl. § 31 LVwG). Diese Regelungen finden daher entsprechende Anwendung, wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 19).

19

Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 LVwG sowie den gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen der übrigen Bundesländer ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird oder werden soll. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Tätigkeiten tatsächlich stattfinden (sollen), auf den sich die in Frage stehende Verwaltungshandlung bezieht. Der Sitz des Unternehmens ist dagegen nicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 – 3 C 42/91 –, juris Rn. 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 3 Rn. 21 f.; Schliesky, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 3 Rn. 18; Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar zum VwVfG, Stand 2016, § 3 Rn. 8; Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 13; Friedersen, in: Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG, Stand 2014, § 31 Erl. 2.2). Daraus folgt, dass sich die Verbandskompetenz im vorliegenden Fall nach dem Ort richtet, an dem die zu verbietende Veranstaltung oder Werbemaßnahme durchgeführt werden soll. Geht es – wie hier – nicht um eine einzelne Veranstaltung, sondern um einen nach einem abstrakten Kriterium bestimmten Typ von Lehrgängen, so reicht es aus, dass jedenfalls einzelne Veranstaltungen dieses Typs in dem betreffenden Bundesland stattfinden sollen. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist bundesweit tätig. Sie bietet ihre Seminare insbesondere auch in Schleswig-Holstein an.

20

Im Rahmen der Verbandskompetenz ist die obere Abfallentsorgungsbehörde gemäß § 9 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 20 LAbfWZustVO für die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Deponieverordnung und für die in diesem Zusammenhang zu erlassenden Anordnungen nach § 62 KrWG sachlich zuständig. Dass der Antragsgegner obere Abfallentsorgungsbehörde ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LLURVO i.V.m. § 2 LLURVO und § 26 Abs. 2 LAbfWG a.F.

21

Soweit danach die Zuständigkeit des Antragsgegners zu bejahen ist, bestehen für sich genommen keine Bedenken dagegen, dass auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Ermächtigung eine Anordnung für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergangen ist. Dies entspricht dem Grundsatz der bundesweiten Geltung. Ein Land ist in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt. Es liegt aber im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, dass der zum Vollzug eines Bundesgesetzes erlassene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat (BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960 – 2 BvG 1/57 –, juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 23. Januar 2003 – B 3 KR 7/02 R –, juris Rn. 27; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Mai 2009 – 9 S 1711/08 –, juris Rn. 19).

22

Die materiellen Voraussetzungen des § 62 KrWG sind jedoch nicht gegeben. Gemäß dieser Bestimmung, die wörtlich mit dem früheren § 21 KrW-/AbfG übereinstimmt, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Es handelt sich um eine Auffangnorm, die ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr bei (drohender) Rechtsverletzung zulässt (Lau in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 2014, § 62 Rn. 10; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2015, KrWG, § 62 Rn. 3; v. Komorowski, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 62 Rn. 3; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2016, KrWG, § 62 Rn. 1; Michler, KrW-/AbfG, Stand 2011, § 21 Rn. 3). Umstritten ist, ob die Anordnung stets auf die Durchsetzung einer konkret normierten Verhaltenspflicht gerichtet sein muss (Wenzel, in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 62 Rn. 9; v. Komorowski, a.a.O. Rn. 24; Beckmann, a.a.O. Rn. 16, 21, 23), oder ob jegliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr zulässig sind, sofern nur die Gefahr einer Normverletzung besteht (OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M 115/96 –, juris Rn. 64; Michler, KrW-/AbfG, Stand 2011, § 21 Rn. 12). Diese Frage kann hier offenbleiben, weil der angefochtene Bescheid eine Besonderheit aufweist. Er knüpft bereits in seinem verfügenden Teil an eine gesetzliche Verhaltenspflicht an. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung setzt in diesem Fall voraus, dass das Gesetz eine solche Verhaltenspflicht vorsieht. Das gilt auch dann, wenn es der Behörde neben der Durchsetzung dieser Verpflichtung mittelbar darum geht, einen Dritten zur Befolgung eines anderweitigen Rechtsgebots anzuhalten.

23

Der Tenor des Bescheides bezieht sich auf Lehrgänge, „die gemäß § 4 Nr. 2 DepV einer behördlichen Anerkennung bedürfen“. Gegen die Durchführung solcher Lehrgänge richtet sich das Unterlassungsgebot. Damit unterstellt der Bescheid jedoch eine Verpflichtung, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. § 4 Nr. 2 DepV verlangt von dem Veranstalter nicht, seine Lehrgänge behördlich anerkennen zu lassen. Schon der Wortlaut besagt unzweideutig, dass die Norm keine Pflichten für den Lehrgangsveranstalter, sondern solche für den Deponiebetreiber aufstellt. Dass die Lehrgänge nach Anlage 5 Nr. 9 DepV bestimmte Anforderungen erfüllt „müssen“, um die Verpflichtung aus § 4 Nr. 2 DepV zu erfüllen, ändert nichts an der Person des Normadressaten. Hätte der Verordnungsgeber für bestimmte Lehrgänge Pflichten des Veranstalters normieren wollen, so hätte er die tatbestandlichen Voraussetzungen festlegen müssen, unter denen eine Veranstaltung zu dieser Art von Lehrgängen gehört. Auch daran fehlt es.

24

Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift führt nicht zu einer anderen Bewertung. Das Ziel, die Sach- und Fachkunde des Leitungspersonals sicherzustellen (vgl. Art. 8 Buchst. a Nr. ii der Richtlinie 1999/31/EG [Deponierichtlinie], § 43 Abs. 3 KrWG, BT-Drs. 16/12223 S. 78 und 17/6641 S. 17), macht es nicht erforderlich, Fortbildungsveranstaltungen nur deshalb zu untersagen, weil sie einen bestimmten Katalog von Lehrinhalten nicht vollständig abdecken. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, das Personal davon abzuhalten, über die zwingende Weiterbildung gemäß § 4 Nr. 2 DepV hinaus an anderweitigen Seminaren teilzunehmen. Ein solches Vorgehen wäre auch schwerlich mit § 4 Nr. 3 DepV vereinbar.

25

§ 62 KrWG bietet ferner keine Grundlage für das verfügte Werbeverbot. Der Antragsgegner geht davon aus, dass die Antragstellerin durch die Bewerbung ihrer Veranstaltungen den irreführenden Eindruck erweckt, sie besitze eine behördliche Anerkennung. Dadurch sei die Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Nr. 2 DepV durch die Deponiebetreiber gefährdet. Die Antragstellerin sei insofern Zweckveranlasserin. Ob diese Argumentation stichhaltig ist, kann dahingestellt bleiben. Das Werbeverbot kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es sich ausschließlich auf Lehrgänge bezieht, „die gemäß § 4 Nr. 2 DepV einer behördlichen Anerkennung bedürfen“, und damit eine Verhaltenspflicht voraussetzt, die es nach dem Vorstehenden nicht gibt.

26

Auch § 174 LVwG kann nicht als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen werden. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner auf der Grundlage einer landesrechtlichen Norm kein bundesweites Verbot aussprechen durfte, sind die materiellrechtlichen Erwägungen zu § 62 KrWG auch hier einschlägig. Ob und unter welchen Voraussetzungen § 174 LVwG neben oder an Stelle von § 62 KrWG anwendbar ist, muss demnach nicht geklärt werden.

27

Fehlt es der angefochtenen Verfügung aus den genannten Gründen bereits an einer Rechtsgrundlage, so kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid auch darunter leidet, dass er nicht hinreichend bestimmt ist. Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Unter Zugrundelegung eines die Behörde und den Adressaten umgreifenden gemeinsamen Verständnishorizontes muss der Anordnung durch Auslegung zu entnehmen sein, welches konkrete Verhalten verhindert werden soll oder vom Adressaten erwartet wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Die Konkretisierung dessen, was geboten ist, muss bereits im anordnenden Verwaltungsakt erfolgen und darf nicht der Vollstreckung überlassen bleiben. Im Vollstreckungsverfahren ist lediglich festzustellen, dass das Verhalten des Adressaten in tatsächlicher Hinsicht der konkreten Anordnung des Verwaltungsaktes nicht entspricht (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12 –, juris Rn. 13, Urteil vom 2. Dezember 1993 – 3 C 42/91 –, juris Rn. 48 f.). Ob diese Anforderungen hier erfüllt sind, erscheint problematisch. Mit dem Verbot von Veranstaltungen, die einer behördlichen Anerkennung bedürfen, wiederholt der Antragsgegner lediglich einen (vermeintlichen) Norminhalt. Eine irgendwie geartete Konkretisierung enthält die Regelung nicht. Für die Antragstellerin als Adressatin wird nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen ihre Veranstaltungen eine Anerkennung benötigen und deshalb verboten sind. Die Klärung dieser Frage wird vollständig dem Vollstreckungsverfahren überantwortet.

28

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung rechtfertigt sich daraus, dass an der Vollziehung einer rechtswidrigen Grundverfügung kein anerkennenswertes öffentliches Interesse besteht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

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die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
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das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
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die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
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Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

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die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
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das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
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die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
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(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn

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keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
2.
der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

(3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind

1.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie
2.
Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.

(4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erlaubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen, die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis, die Fristen, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen erneut zu überprüfen ist,
2.
anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 36 Absatz 1 und der §§ 39 und 40 sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Standorte bestimmten Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen entsprechen müssen,
3.
die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen; dabei kann insbesondere bestimmt werden, dass Abfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgelagert werden dürfen und welche Abfälle als Inertabfälle gelten,
4.
die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
5.
die Betreiber während des Betriebes und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
6.
die Betreiber durch einen Sachverständigen bestimmte Prüfungen vornehmen lassen müssen
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie,
b)
nach Inbetriebnahme der Deponie oder einer Änderung im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 5,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach der Stilllegung,
7.
es den Betreibern erst nach einer Abnahme durch die zuständige Behörde gestattet ist,
a)
die Deponie in Betrieb zu nehmen,
b)
eine wesentliche Änderung in Betrieb zu nehmen oder
c)
die Stilllegung abzuschließen,
8.
bei bestimmten Ereignissen der Betreiber innerhalb bestimmter Fristen die zuständige Behörde unterrichten muss, die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung und Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ergreifen muss oder die zuständige Behörde den Betreiber zu solchen Maßnahmen verpflichten muss,
9.
die Betreiber der zuständigen Behörde während des Betriebes und in der Nachsorgephase unverzüglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie bestimmte Ereignisse, die solche Auswirkungen haben können, zu melden und der zuständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzulegen haben.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Planfeststellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Deponien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 39 Absatz 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Sach- und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Deponie verantwortlichen Personen und die Sach- und Fachkunde des sonstigen Personals, einschließlich der laufenden Fortbildung der verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals zu stellen sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, dass die Betreiber bestimmter Deponien eine Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leisten oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen müssen,
2.
Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach § 36 Absatz 3 zu leistenden Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines anderen gleichwertigen Sicherungsmittels zu erlassen sowie
3.
zu bestimmen, wie lange die Sicherheit nach Nummer 1 geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss.

(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere Verfahren entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.