Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. März 2015 - 4 LB 8/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 geändert:
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Ausbaubeitrag von mehr als 1.071,42 Euro herangezogen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 60 %, die Beklagte zu 40 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.
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Er ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks A-Straße (Flurstück 12/.der Flur 3, Gemarkung Harksheide), das westlich der kreuzenden Straßen Am Hange im Ortsteil Harksheide der Beklagten gelegen ist.
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Die insgesamt ca. 450 m lange Straße Buschberger Weg entstand als Erschließungsanlage in zwei Abschnitten. Den vorhandenen ca. 185 m langen Wirtschaftsweg zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor (östlicher Teil) baute die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ehemals selbständige Gemeinde Harksheide, Anfang der 60iger Jahre aus, um den Anliegern des südlich parallel verlaufenden Mühlenweges eine Teilung ihrer sehr tiefen Grundstücke zu ermöglichen. Die Fahrbahn erhielt einen frostsicheren Unterbau und eine Asphaltdecke, der südlich gelegene Gehweg wurde in Schlacke mit Grandschicht hergestellt. Zur Oberflächenentwässerung ließ die Gemeinde auf der Nordseite eine 1,5 m breite Sickermulde im Erdreich neben der Fahrbahn erstellen. Daneben erhielt die Straße zwei Mastansatzleuchten. Die Gemeindevertretung Harksheide stellte mit Beschluss vom 11. Oktober 1965 fest, „dass der Ausbau des Buschberger Weges hergestellt wurde". Die Fahrbahn habe eine Asphaltdecke erhalten und gelte als endgültig ausgebaut (Ziff. 1). Fußwege und Oberflächenentwässerung seien hergestellt. Ein weiterer Ausbau bleibe Vorbehalten (Ziff. 2). Die Gemeinde zog daraufhin im November 1965 die Anlieger für diese Maßnahmen im Wege der Kostenspaltung zu Teilerschließungsbeiträgen heran. In den Bescheiden heißt es, dass die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt sei. Die Festsetzung und Erhebung eines weiteren Erschließungsbeitrages für die noch durchzuführenden Maßnahmen bleibe vorbehalten. Die Erschließungsstraße wurde am 05. Mai 1969 gewidmet.
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Im Jahr 1976 ließ die Beklagte in dieser Straße sowohl eine Regen- als auch eine Schmutzwasserleitung verlegen, Straßenabläufe wurden nicht erstellt. Seit Mitte der 90iger Jahre erfolgte die Straßenentwässerung zwischen der Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor über Betonmulden und drei Sickerschächte. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Straßenausbaus war zudem eine dritte Straßenleuchte vorhanden.
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Ende der 70iger / Anfang der 80iger Jahre wurde der westliche Teil des Buschberger Weges von der Straße Am Hange aus in ca. 260 m Länge Richtung Westen hergestellt. Er endet in einem Wendehammer, von dem eine Zufahrt zu Grundstücken von Klägern der Parallelverfahren (4 LB 4/14 u.a.) abzweigt. Grundlage war der Bebauungsplan 137 der Beklagten, der auch in diesem, vorher nur landwirtschaftlich genutzten Bereich eine Bebauung ermöglichte. Die Straße erhielt in diesem Bereich eine Asphaltfahrbahn mit Straßenentwässerung, einen Parkstreifen, Gehwege mit Betonplatten sowie eine Straßenbeleuchtung mit Peitschenlampen. Sie wurde im Mai 1981 gewidmet. Der Bauausschuss der Beklagten stellte am 9. August 1984 fest, dass dieser westliche Teil des Buschberger Weges endgültig hergestellt sei und einen Abschnitt bilde, für den der beitragsfähige Aufwand zu ermitteln sei. In der Folgezeit wurden die Anlieger des Buschberger Weges zwischen dem Wendehammer und der Straße Am Hange zu Erschließungsbeiträgen herangezogen.
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In den Jahren 2007 und 2008 führte die Beklagte nach einem entsprechenden Beschluss des Bauausschusses Baumaßnahmen im östlichen Bereich des Buschberger Weges zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor durch. Die Fahrbahn wurde mit einer Asphaltdecke in einer Breite von 5 m neu hergestellt, zur Verkehrsberuhigung wurden an vier Stellen seitlich angeordnete Pflanzinseln in einer Breite von 2 m eingebaut. Die nördlichen und südlichen Gehwege erhielten in einer Breite von 1,45 m eine wassergebundene Decke (Glensanda). Zur Straßenentwässerung wurden Straßenabläufe neu hergestellt, die an die vorhandene Regenentwässerungsleitung angeschlossen wurden. Die vorhandene Beleuchtung wurde durch vier neue Mastaufsatzleuchten ersetzt. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 22. Mai 2008.
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Mit Bescheiden vom 20. Juli 2010 zog die Beklagte alle Anlieger des Buschberger Weges zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau des Buschberger Weges mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Straßenbegleitgrün zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor heran. Sie stufte den Buschberger Weg als Anliegerstraße ein und legte 75% des entstandenen Aufwandes (einschließlich der Kosten für die Regenwasserleitung) auf die Anlieger um.
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Für das Grundstück des Klägers setzte sie einen Beitrag in Höhe von 1.831,25 Euro fest.
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Der Kläger legte fristgemäß Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010 zurückwies.
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Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen:
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Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim Buschberger Weg um eine einheitliche Erschließungsanlage handele, vielmehr stellten der westlich und der östlich der Straße Am Hange gelegene Teil schon aufgrund ihres unterschiedlichen Erscheinungsbildes jeweils eigene Einrichtungen dar. Dies ergebe sich auch aus der Historie und dem unterschiedlichen Ausbauzustand beider Teile vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen. Es sei zweifelhaft, ob es sich beim Ausbau des östlichen Teils des Buschberger Weges nicht um eine erstmalige Herstellung handele. Dieser Teil sei nie endgültig ausgebaut gewesen. Auch zum Zeitpunkt der Herstellung dieser Straße in den 60iger Jahren seien befestigte Bürgersteige und eine Straßenentwässerung Standard gewesen, all dies habe hier gefehlt. Im Übrigen handele es sich beim westlichen Teil des Buschberger Weges um eine Sackgasse, die eine Zubringerfunktion nur für die anliegenden Grundstücke habe. Der Rest des Weges habe einen ganz unterschiedlichen Einzugsbereich. Die Selbständigkeit beider Teile ergebe sich auch daraus, dass der östliche Teil des Buschberger Weges als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut worden sei.
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Selbst wenn man aber der Ansicht sei, dass der Buschberger Weg auch in diesem Bereich vor der jetzt abgerechneten Maßnahme bereits erstmalig endgültig hergestellt gewesen sei, sei die Umlage der Ausbaukosten auf alle Anlieger nicht gerechtfertigt. Aufgrund der historischen Entwicklung sei die Beklagte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet gewesen, eine Trennung der Abrechnungsgebiete herbeizuführen. Auch wenn es keinen Anspruch auf Abschnittbildung gebe, erfordere dieser Grundsatz doch, dass die Anlieger des östlichen Teils allein mit den Kosten belastet würden, die erforderlich seien, um ihn auf den Ausbauzustand des westlichen Teils im Jahre 1980 zu bringen.
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Im Übrigen sei auch die Verteilungsfläche unzutreffend ermittelt. Die Beklagte lege für den östlichen Bereich eine zulässige Anzahl von einem Vollgeschoss zugrunde, für den westlichen dagegen zwei Vollgeschosse. Dies sei jedoch nicht gerechtfertigt, denn zum Zeitpunkt der Errichtung der Häuser an diesem Abschnitt sei nach dem Bebauungsplan nur eine eingeschossige Bauweise erlaubt gewesen. Erst später sei der Bebauungsplan entsprechend geändert worden, die jetzige Ausnutzbarkeit mit zwei Vollgeschossen komme den Eigentümern der älteren Häuser aber nicht mehr zugute.
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Auch habe die Beklagte zu Unrecht eine in ihrem Eigentum stehende Wegefläche bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie geltend gemacht:
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Der Buschberger Weg stelle von der Straße Lütt Wittmoor bis zum Wendeplatz eine einheitliche Einrichtung dar. Für die Frage, welche räumliche Ausdehnung eine Einrichtung habe, sei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht abzustellen, auf die historische Entwicklung komme es nicht an. Die Straße Am Hange habe nach natürlicher Betrachtungsweise keine trennende Wirkung. Der östliche und der westliche Straßenteil des Buschberger Weges wiesen in Bezug auf Straßenbreite und -ausstattung keine Unterschiede auf, die dem erneuerten Straßenteil einen gänzlich anderen Charakter zukommen ließen, als dem in den 80iger Jahren hergestellten. Die beiden Straßenteile hätten auch keine unterschiedliche Funktion, insbesondere stelle sich der westliche Teil nicht eindeutig als Sackgasse dar. Der abzweigende Hochmoorweg nehme dem Buschberger Weg hier den Charakter einer von der Straße Am Hange und dem übrigen Straßennetz abgetrennten Anlage. Es treffe auch nicht zu, dass der östliche Teil als verkehrsberuhigte Zone ausgebaut worden sei. Es handele sich nicht um eine Mischverkehrsfläche mit niveaugleichen Nutzflächen und einer entsprechenden Ausschilderung nach der StVO. Es seien lediglich vier „Baumnasen“ angelegt worden und zwei von drei Einmündungsbereichen mit von der Fahrbahn farblich abweichenden Aufpflasterungen versehen worden. Dies entspreche aber einer üblichen Ausstattungsvariante einer Anliegerstraße.
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Beide Straßenabschnitte seien auch rechtlich als eine einheitliche Einrichtung anzusehen, insbesondere seien beide vor dem jetzt abgerechneten Ausbau bereits erstmalig endgültig hergestellt gewesen. Der östliche Teil sei in den 60iger Jahren erstmalig und endgültig hergestellt worden, was durch den Beschluss der Gemeindevertretung Harksheide vom 11. Oktober 1965 und durch die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen belegt sei. Bei der späteren Verlängerung nach Westen sei dieser Teil erstmalig endgültig hergestellt und die Anlieger ebenfalls zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Beide Straßenteile seien daher rechtlich gleich zu beurteilen und die Ausbaumaßnahme einheitlich nach dem Kommunalabgabengesetz abzurechnen. Die Teilstreckenerneuerung sei nach Ablauf der üblichen Lebensdauer erfolgt. Ein Abschnittsbildungsbeschluss sei nicht zulässig gewesen, da die Voraussetzung dafür sei, dass der Ausbau fortgesetzt werde. Ein Ausbau bzw. eine Erneuerung des westlichen Teils sei aber nicht absehbar.
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Die Verteilungsfläche sei korrekt ermittelt. Für die nach dem Verteilungsmaßstab maßgebliche Zahl der Vollgeschosse sei auf die Festsetzungen der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht geltenden Bebauungspläne abzustellen. Auf die Frage der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an.
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Der öffentliche und gewidmete Verbindungsweg der Gemeinde, der sich auch nach dem Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche darstelle, sei bei der Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen.
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Das Verwaltungsgericht hat am 10. April 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Die angefochtenen Bescheide seien materiell rechtswidrig. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den beiden Teilen des Buschberger Weges westlich und östlich der Straße Am Hange um zwei verschiedene Einrichtungen handele. Der Beklagten sei allerdings zuzugeben, dass die Kreuzung für sich genommen keine trennende Wirkung habe. Es möge sein, dass die Straße Am Hange einen deutlich stärkeren Verkehr aufweise als der Buschberger Weg, insbesondere im westlichen Teil, sie sei aber etwa gleich breit und auch nicht durch Markierungen oder Vorfahrtszeichen als „dominierende“ Straße gekennzeichnet. Gleichwohl stelle sie eine Zäsur dar, denn jenseits der Kreuzung habe der Buschberger Weg einen deutlichen anderen Ausbauzustand, der ihm einen anderen Charakter verleihe. Während im westlichen Teil der Gehweg in grauem Betonpflaster verlegt sei, sei für den östlichen Teil bis auf die Zufahrten eine wasserdurchlässige helle Sandoberfläche (Glensanda) gewählt worden, die sich optisch deutlich von der Fahrbahn absetze. Statt der im westlichen Teil vorhandenen Peitschenlampen weise der östliche Teil Mastaufsatzleuchten auf. Insbesondere entstehe der Eindruck einer anderen Straße aber deshalb, weil im Bereich zwischen der Straße Am Hange und der Straße Lütt Wittmoor vier optisch markante sogenannte „Baumnasen“ vorhanden seien, die ca. 2 m in die Fahrbahn ragten und den Verkehr verlangsamen sollen. Dies mache aus der Straße zwar keine „verkehrsberuhigte Zone“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts, präge sie aufgrund der Bäume im Fahrbahnbereich aber und verleihe ihr gemeinsam mit den Unterschieden bei Gehwegen und Beleuchtung sowie auch den roten Aufpfasterungen in den Kreuzungsbereichen Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor einen eigenständigen Charakter. Dies werde dadurch verstärkt, dass in der Zäsur durch die Kreuzung zugleich ein Wechsel von „alt" nach „neu" liege. Die unterschiedliche Historie des westlichen und des östlichen Teils des Buschberger Weges mache sich im unterschiedlichen Erscheinungsbild einer Anfang der 80iger Jahre hergestellten und einer neu ausgebauten Straße bemerkbar. Auch dies sei in die Betrachtung einzubeziehen.
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Damit stelle die Einrichtung Buschberger Weg östlich der Kreuzung mit der Straße Am Hange nach natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Einrichtung dar, von deren Ausbau die Anlieger des westlichen Teils keinen Vorteil hätten.
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Es könne daher offen bleiben, welche beitragsrechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen seien, dass der östliche Teil vor dem jetzt abgerechneten Ausbau jedenfalls deshalb noch nicht erstmalig hergestellt gewesen sein dürfte, weil die im Bereich zwischen Am Hange und Buchweizenkoppel vorher nur vorhandene Versickerung des Oberflächenwassers in einer seitlichen Mulde ohne weitere Zu- und Abführung des Oberflächenwassers keine hinreichende Straßenentwässerung im Sinne der zum Zeitpunkt der Herstellung geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde vom 12. September 1961 oder weiterer Erschließungsbeitragssatzungen gewesen sein dürfte.
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Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Berufung mit Beschluss vom 30. Januar 2014 zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus:
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Das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ab, indem es unter Zuhilfenahme der „natürlichen Betrachtungsweise" allein auf optische Merkmale abstelle, die durch technische Fortschritte und geschmacklichen Wandel der Ausbauprogramme bedingt seien, wie den Wechsel von Beleuchtungsmasten und der Gehwegoberflächengestaltung. Wenn eine Modernisierung oder eine Verbesserung sich auf die Teilstrecke einer Einrichtung beziehen dürfe, mit dem Ergebnis, dass der Aufwand auf die Grundstücke entlang der gesamten Einrichtung zu verteilen sei, könne es nicht sein, dass unterschiedliche Modernisierungsgrade zu dem Ergebnis führten, es handele sich bei zwei, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und daher lediglich mit unterschiedlich „modernen" Gestaltungsmerkmalen ausgebauten Teilstrecken einer Einrichtung nunmehr um zwei selbständige, gesondert zu betrachtende Einrichtungen. Es sei gewissermaßen typisch, dass nach einer beitragsfähigen Verbesserungsmaßnahme im Bereich einer Teilstrecke der gesamten Einrichtung sich diese Teilstrecke als moderner darstelle als der bisher noch nicht erneuerte / verbesserte Teil der Einrichtung. Wenn ein Gehwegausbau im Verlaufe einer Straße in seiner Gestaltung wechsle, könne es nur darauf ankommen, ob diese unterschiedlichen Gehweggestaltungen beitragsfähig seien oder nicht. Optische Unterschiede seien hingegen irrelevant. Dies gelte auch für die Frage, ob unterschiedlich gestaltete Beleuchtungsmasten als Begründung für getrennte Einrichtungen taugten. Handele es sich um im Sinne der einschlägigen Satzungen beitragsfähige Erschließungseinrichtungen, so könne es nicht auf optische Gestaltungen, bedingt durch geschmackliche Änderungen, ankommen. Auch technische Fortschritte, wie z.B. der Verwendung von LED-Leuchten, könnten nicht zur Trennung von Einrichtungen führen. Auch das Vorhandensein von „Baumnasen“ in einem Teil der Straße begründe keine Trennung. Im vorliegenden Fall handele es sich nämlich nicht um eine nur im östlichen Teil vorhandene „verkehrsberuhigte Zone“. Die Gestaltung von Anliegerstraßen durch Einplanung von neu gesetzten Bäumen innerhalb von „Baumnasen“ entspreche dem Zeitgeist und sei nicht geeignet die beitragsrechtliche Frage nach der „Einrichtung“ zu beeinflussen. Der Buschberger Weg entspreche in seiner gesamten Ausdehnung weiterhin dem Charakter typischer Anliegerstraßen. Der Umstand, dass nicht alle Anlieger des westlichen Teils den östlichen Teil als Verbindung zum weiteren Verkehrsnetz nutzten, stelle nicht die Eigenschaft als einheitliche Anlage in Frage.
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Das Verwaltungsgericht habe keine abschließende Bewertung vorgenommen, ob die Teileinrichtung Straßenentwässerung im östlichen Teil vor dem hier abgerechneten Ausbau erstmalig und endgültig hergestellt worden sei. Die zuvor bestehende Straßenentwässerung sei entsprechend den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. 10, Harksheide, hergestellt und anschließend über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen abgerechnet worden. Es sei eine für in Ortsrandlage befindliche, seinerzeit einseitig anbaubare Straße eine ausreichende Entwässerungseinrichtung erstellt worden.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Die von der Beklagten in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen am Buschberger Weg zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor sind ein Straßenausbau im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG, soweit die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung erneuert bzw. verbessert wurden und die Teileinrichtung Parkstreifen im Wege des Umbaus hinzugefügt wurde.
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Die Fahrbahn wurde in diesem Bereich Anfang der 60iger Jahre des vorigen Jahrhunderts erstmalig endgültig mit frostsicherem Unterbau und Asphaltdecke hergestellt und im Zuge des Straßenausbaus 2007/8 vollständig erneuert. Vor dem Straßenausbau 2007/8 waren drei Beleuchtungskörper vorhanden, die durch 4 Mastaufsatzleuchten in Lichtpunktabständen ersetzt wurden. Insoweit handelt es sich um einen verbessernden Ausbau.
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Dass mit dem auf der Südseite der Straße ehemals vorhandenen Gehweg mit einem Unterbau aus Schlacke und einer Grandbestigung die Teileinrichtung Gehweg endgültig hergestellt war, kann dagegen nicht angenommen werden. Entsprechendes gilt für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung, die lediglich aus einer im Erdreich angelegten unbefestigten Sickermulde, abgedeckt mit Mutterboden, bestand.
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der endgültigen Herstellung sind (zunächst) die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Harksheide vom 12. September 1961.
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Nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung sind Bürgersteige hergestellt, wenn sie von der Fahrbahn abgegrenzt sind sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen. Demnach erforderte die endgültige Herstellung von Bürgersteigen eine harte Befestigung. „Ähnliche Decke" bezieht sich auf die vorgenannten Befestigungsarten. Ähnlich ist demnach nur eine Decke aus einem anderen harten Material und nicht die hier hergestellte Grandschicht aus Schlacke. Dies hat - auch wenn es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt - die Beklagte ebenso gesehen und deshalb erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass ein Minderausbau beschlossen worden sei. Nach § 10 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung 1961 der Gemeinde Harksheide bedurften die Bürgersteige der vorgenannten harten Befestigung zur endgültigen Herstellung, „soweit die Gemeinde nicht beschließt, dass bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen... Gehwege in einfacher Form angelegt werden". Dem genügt nach Auffassung der Beklagten der Beschluss der Gemeindevertretung Harksheide vom 11. Oktober 1965. Dem kann nicht gefolgt werden. Schon nach der Ursprungsfassung des §132 BBauG aus dem Jahre 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 341, 373) waren die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Demzufolge lag auch schon seinerzeit eine endgültige Herstellung im Falle eines Minderausbaus nur dann vor, wenn der Ausbau den Merkmalen einer für den Einzelfall erlassenen sogenannten Abweichungssatzung entsprach. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 1965 vermag eine Abweichungssatzung nicht zu ersetzen. Der Beschluss ist ein Herstellungsbeschluss nach § 10 Abs. 4 der Satzung und kein Satzungsbeschluss. Zudem fehlt es - soweit ersichtlich - an der Veröffentlichung. Im Übrigen heißt es unter Ziffer 1 des Beschlusses, dass die Fahrbahn endgültig ausgebaut sei, während unter Ziffer 2 nur festgestellt wird, dass Fußwege und Oberflächenentwässerung hergestellt sind, versehen mit dem Zusatz: „Ein weiterer Ausbau bleibt vorbehalten". Die Unterscheidung zwischen endgültigem Ausbau und bloßer Herstellung mit dem Vorbehalt eines weiteren Ausbaus legt nahe, dass auch nach damaliger Auffassung der Gehweg noch nicht endgültig hergestellt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Gehweg entsprechend nachfolgender Satzungsregelungen endgültig hergestellt worden ist, sind nicht ersichtlich.
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Entsprechendes gilt für die Oberflächenentwässerung. Nach § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Harksheide 1961 sind Straßen unter anderem dann endgültig hergestellt, wenn sie eine Straßenentwässerung aufweisen (§10 Abs. 1 Ziff. 3). Die Straßenentwässerung gehört demnach zum sogenannten Teileinrichtungsprogramm. Eine Regelung darüber, welchen technischen Anforderungen die Teileinrichtung Straßenentwässerung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, enthält die Satzung nicht. Ohne eine Merkmalsregelung zur technischen Ausgestaltung lässt sich jedoch die endgültige Herstellung nicht feststellen (s. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 11 Rn. 64). Dem genügte erstmalig die Vorschrift des § 8 der Nachfolgesatzung der Beklagten vom 22. Dezember 1983. Danach erforderte die endgültige Herstellung einer Straße unter anderem eine Straßenentwässerung mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 a V). Diese ist erst im Zuge der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahme in den Jahren 2007 / 2008 verlegt worden. Auf die Ortsüblichkeit der Herstellung nur einer Sickermulde zur Oberflächenentwässerung in Harksheide oder die Herstellung entsprechend dem Durchführungsplan von 1959, der die Herstellung von Sickermulden zur Straßenentwässerung in Form von Profilen vorsieht, kommt es daher nicht an. Abgesehen davon genügte die bloße Versickerung des auf der Fahrbahn anfallenden Niederschlagswassers im Erdreich, auch bei Anlegung einer Sickermulde, schon den auch seinerzeit einzuhaltenden Mindestanforderungen an die Herstellung einer Oberflächenentwässerung nicht (s. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 13.01.2011 - 2 LB 18/10 -). Die spätere Verlegung von Betonmulden und der Einbau von Sickertrummen vor der hier streitgegenständlichen Straßenausbaumaßnahme nur im Abschnitt zwischen Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor war schon keine Herstellung auf ganzer Länge und konnte somit nicht zur endgültigen Herstellung der Teileinrichtung Oberflächenentwässerung führen.
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Straßenausbaubeiträge gemäß § 8 KAG konnte die Beklagte für die nunmehr möglicherweise endgültige Herstellung der Teileinrichtungen Gehwege und Oberflächenentwässerung daher nicht erheben. Eine teilweise Umdeutung des an den Kläger ergangenen Straßenausbaubeitragsbescheides in einen Erschließungsbeitragsbescheid kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach Herstellung des westlichen Teils des Buschberger Weges Anfang der 80iger Jahre, an dem das Grundstück des Klägers gelegen ist, der Bauausschuss der Beklagten am 9. August 1984 einen Abschnittbildungsbeschluss gefasst hat, mit dem dieser Abschnitt erschließungsbeitragsrechtlich verselbständigt wurde.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger als (Mit-)Eigentümer eines vom westlichen Teil des Buschberger Weges erschlossenen Grundstücks straßenausbaubeitragspflichtig.
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Der Ausbau nur einer Teilstrecke einer Einrichtung steht der Heranziehung der Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an der Einrichtung außerhalb der Ausbaustrecke gelegen sind, nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig sind die Vorteilswirkungen einer Straßenbaumaßnahme grundsätzlich nicht auf den eigentlichen (technischen) Bauabschnitt beschränkt, sondern erstrecken sich auf alle an der Einrichtung gelegenen Grundstücke (Urt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 -, SchlHA 1998, 141). Wenn die Einrichtung als solche vorteilhaft ausgebaut oder erneuert wird, wachsen regelmäßig allen Grundstücken, die zu dieser Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, Vorteile zu (OVG Schleswig, Urt. v. 13.05.2004 - 2 LB 78/03 -; Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, NordÖR 2006, 84). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Einrichtung durch Kreuzungsbereiche unterteilt ist (OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, NVwZ-RR 2010, 372). Eine Abschnittbildung steht im Ermessen der Gemeinde und ist vorliegend nicht erfolgt. Sie ist im Übrigen zur abschnittsweisen Abrechnung nur erforderlich und auch nur zulässig, wenn sich die Maßnahme nach dem Bauprogramm über mehrere Abschnitte erstreckt, was hier nicht der Fall ist. Gründe der Verhältnismäßigkeit können eine Abschnittbildung nicht entbehrlich machen, wenn Grundstücken auch außerhalb der ausgebauten Teilstrecke Vorteile zuwachsen. Dass der östliche Teil des Buschberger Weges erst mit dem „Restausbau“ auf den Ausbauzustand des westlichen Teils gebracht wurde, trifft im Übrigen nur zu, soweit er endgültig hergestellt wurde.
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Der Buschberger Weg ist von der Einmündung in die Straße Lütt Wittmoor bis zum Wendehammer eine Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgeblich auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges nach Abschluss der Straßenausbaumaßnahme abzustellen, das ihn augenfällig als selbständiges Element des Straßennetzes erscheinen lässt (s. z.B. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.). Die historische Entwicklung der erstmaligen Herstellung ist insoweit ohne rechtlichen Belang (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003 - 2 LB 118/02 -, SchlHA 2004, 53). An Kreuzungen kann eine Einrichtung enden, wenn der Straßenzug nach seinem Erscheinungsbild in die Querstraße einmündet und in der gegenüberliegenden, ebenfalls einmündenden Straße keine Fortsetzung findet (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003, a.a.O.). Trennende Wirkung kommt einer Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im Wesentlichen gleichartig sind, kreuzen und sich jenseits der Kreuzung nicht verändern. So liegt der Fall hier. Schon das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung eingeräumt, dass die Kreuzung des Buschberger Weges mit der Straße Am Hange für sich genommen keine trennende Wirkung hat, und der Straße Am Hange keine „dominierende“ Bedeutung zukommt (s. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2014 - 4 LB 19/13 -). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung, der östliche Teil des Buschberger Weges sei eine selbständige Einrichtung, auf die unterschiedliche Gehwegbefestigung, die unterschiedliche technische Ausgestaltung der Beleuchtung, insbesondere aber den Einbau von sogenannten „Baumnasen“ im östlichen Bereich und zusätzlich auf Aufpflasterungen in Kreuzungsbereichen abgestellt. Eine durch den Teilstreckenausbau verwirklichte Gestaltungsvielfalt steht der Annahme einer einheitlichen Einrichtung nicht entgegen, wenn insgesamt ein einheitlicher Ausstattungsstandart vorhanden ist und Zäsuren nicht eindeutig lokalisiert werden können (OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.). Die Ausstattung der westlichen und der östlichen Teilstrecke des Buschberger Weges jenseits der Straße Am Hange mit Teileinrichtungen ist im Wesentlichen gleichartig. Die Kreuzung Am Hange / Buschberger Weg hat, wie das Verwaltungsgericht erkannt hat, keine trennende Wirkung. Unterschiede bestehen in der Gestaltung, dass heißt in der Art der Gehwegbefestigung und der Beleuchtungskörper sowie infolge von Aufpflasterungen in einem Kreuzungs- und des Einmündungsbereichs in die Straße Lütt Wittmoor, letzteres markiert nur den Anfang der Straße. Bloße Unterschiede der Ausgestaltung der Einrichtung am Ende der Ausbaustrecke, die typischerweise mit einem Teilstreckenausbau verbunden sind bzw. sein können, dass heißt das Zusammentreffen von alt und neu, stellen regelmäßig nicht das Ende der Einrichtung dar (OVG Schleswig, Urt. v. 06.11.2013 - 4 LB 16/12 -). Dies gilt auch dann, wenn die Ausbaustrecke an einem Kreuzungsbereich endet, was üblicherweise der Fall ist. Der einzig bedeutsame Unterschied, der über die bloße Gestaltung hinausgeht, besteht vorliegend darin, dass im Rahmen des Teilstreckenausbaus der östliche Bereich des Buschberger Weges mit 4 sogenannten „Baumnasen“ zur Entschleunigung des Straßenverkehrs versehen wurde. Dies macht den östlichen Teil aber nicht zu einem augenfällig selbständigen Element des Straßennetzes. Anders als bei einer Fußgängerzone und im Falle des Umbaus einer Fahrstraße zu einer verkehrsberuhigten Mischfläche (s. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, NVBl. 2001, 18) ändert sich die Funktion des Straßenteilstücks durch den Einbau von Baumnasen nicht. Die Straße bleibt eine Fahrstraße, das Separationsprinzip bleibt erhalten, lediglich punktuell wird die Straße verengt, so dass an diesen Stellen passierende Kraftfahrzeuge die Fahrbahnmitte überfahren müssen und ein Begegnungsverkehr nicht möglich ist.
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Der umlagefähige Aufwand der Straßenbaumaßnahme reduziert sich demzufolge entsprechend der Vergleichsberechnung der Beklagten auf 57.683,90 Euro.
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Im Rahmen der Aufwandsverteilung hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten der geltende Bebauungsplan Nr. 137 in der Neufassung vom 2007 für die Grundstücke westlich der Straße Am Hange eine zulässige zweigeschossige Bebaubarkeit vorsah. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Aufwandsverteilung nach Vorteilsgesichtspunkten die zulässige und nicht die tatsächliche bauliche Nutzung maßgeblich. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Fläche des kreuzendes Gemeindeweges nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen hat. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Erschließungsanlagen nehmen an der Aufwandsverteilung nicht teil. Die Fläche der Zufahrt zu den Grundstücken der Kläger im Parallelverfahren (4 LB 4/14 u.a.) ist dagegen nicht mit dem Faktor 1,3 für zweigeschossige Bebaubarkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 1. Unterabsatz i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 a der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 18. Mai 2001 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung (ABS) zu multiplizieren. Maßgeblich ist der Buchgrundstücksbegriff. Die Zufahrt besteht aus 3 selbständigen Buchgrundstücken, die nach dem Bebauungsplan Nr. 137 nicht bebaubar sind. § 6 Abs. 2 Nr. 1 3. Unterabsatz sieht für derartige Flächen einen Verteilungsfaktor von 0,05 vor. Danach ist die Verteilungsfläche mit 48.293,43 qm zu bemessen.
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Nach alledem war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Beitragsbescheid vom 20. Juli 2010 - wie aus dem Tenor ersichtlich - aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht gegeben sind.
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Annotations
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, - 2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, - 3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und - 4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.