Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 13. Okt. 2016 - 4 LB 4/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 5. August 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger zu 2. (im Folgenden: Kläger) begehrt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
- 2
Bei den Eltern des Klägers handelt es sich ausweislich der von ihnen vorgelegten Geburtsurkunden um … A. (den Kläger zu 1.) und …. Sie stammen aus dem früheren … (heute …, Aserbaidschan) und sind armenische Volkszugehörige. Nach eigenen Angaben flohen sie wegen des ethnischen Konflikts zwischen Armeniern und Aserbaidschanern 1988 nach Moskau und von dort in das 150 km entfernte …. Eine Anmeldung in Russland sei nicht erfolgt, da Flüchtlinge aus Armenien unerwünscht gewesen seien. Der Kläger sei am 17. Oktober 1996 geboren worden.
- 3
Die Familie, zu der noch zwei weitere Kinder gehörten, reiste 1999 nach Deutschland ein. Der Asylantrag des Klägers blieb erfolglos. Für Frau … stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2005 fest, dass hinsichtlich der Russischen Föderation das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Im Hinblick darauf erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger am 10. Februar 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese wurde bis zum 29. Februar 2008 verlängert. Am 26. Februar 2008 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung.
- 4
Im Jahr 2009 wandte sich die Beklagte an das Bundesamt mit der Bitte um Prüfung der Staatenlosigkeit. Die daraufhin veranlassten Ermittlungen der deutschen Botschaft in Baku führten zu dem Ergebnis, die von den Eltern vorgelegten Urkunden seien echt. Zu einigen Angaben über die Lebensumstände in … hätten sich im Vergleich zu Recherchen vor Ort Widersprüche ergeben. Es sei nicht möglich, Registerauszüge zu erhalten. Die aserbaidschanischen Behörden verweigerten dies, um eine mögliche Rückkehr ethnischer Armenier zu verhindern. Im Übrigen seien ethnische Armenier spätestens seit 1998 aus den entsprechenden Datenbanken gestrichen worden. Von den deutschen Botschaften in Eriwan und Moskau hätten Vorwürfe in anonymen Schreiben, die Eltern des Klägers besäßen Immobilien in Armenien bzw. Russland, nicht bestätigt werden können. In einer abschließenden Stellungnahme vom 23. August 2011 gelangte das Bundesamt zu der Einschätzung, es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern nicht aus Aserbaidschan stammten oder in Russland legalisiert Aufenthalt genommen hätten, bevor sie nach Deutschland ausgereist seien. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Klärung der Staatsangehörigkeit könne ihnen nicht vorgeworfen werden.
- 5
Am 21. Juni 2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten.
- 6
Mit Bescheid vom 10. Juli 2012 hat die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger sei nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Seine Eltern hätten falsche Angaben gemacht, sie seien daher nicht die Personen, die sie behaupteten zu sein. Dies sei kausal für den weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Das Verhalten der Eltern wirke auch für die minderjährigen Kinder. Außerdem sei der Lebensunterhalt nicht gesichert. Im Hinblick auf die gesetzliche Möglichkeit, von dieser Voraussetzung abzusehen, sei es ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen schon bei partieller Sicherung des Lebensunterhalts, ggf. sogar bei Nachweis stetiger intensiver Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme zu erteilen. Der Vater des Klägers bemühe sich nicht um Aufnahme einer Beschäftigung oder um den Erwerb von Sprachkenntnissen, er sei nicht ansatzweise integriert. Daher spreche überwiegendes dafür, nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, um in einer Zeit stetig knapper werdender Mittel für die öffentlichen Haushalte eine Verringerung der erheblichen von dem Vater veranlassten Aufwendungen zu erreichen.
- 7
Der Kläger hat diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen. Er hat vorgetragen, er habe im Sommer 2014 in Itzehoe seinen Hauptschulabschluss gemacht. Nach den Ferien werde er voraussichtlich auf die …Schule in A-Stadt gehen, um dort seinen Realschulabschluss zu machen.
- 8
Der Kläger hat beantragt,
- 9
die Beklagte unter Aufhebung seiner Verfügung vom 10. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
- 10
Die Beklagte hat beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. August 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ausreise des Klägers sei aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil für ihn keine Einreisedokumente eines aufnahmebereiten Staates vorlägen. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe jedoch die Tatsache entgegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Anstrengung sichern könne, sondern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abhängig sei. Der Vater des Klägers habe keine Arbeit. Der Kläger gehe noch zur Schule. Seit 2010 bis zur mündlichen Verhandlung im Juli 2014 habe der Vater des Klägers weder Arbeitsaufnahmen vorgetragen noch nachgewiesen. Dem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Absehen von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung habe die Beklagte dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall in Aussicht gestellt habe, dass der Vater des Klägers eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung mit einem Verdienst von mindestens 400 Euro monatlich nachweise. Der Kläger habe darüber hinaus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen. Abgesehen davon, dass der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag vor Erreichen des 15. Lebensjahres des Klägers gestellt habe, habe der Kläger das Erreichen des Hauptschulabschlusses und den beabsichtigten weiteren Schulbesuch mit dem Ziel des Erreichens des Realschulabschlusses der Beklagten bislang nicht angezeigt.
- 13
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.
- 14
Der Kläger hat ab dem 29. August 2014 die Berufseingangsklasse der… Schule besucht. Zum 30. Januar 2015 ist er „wegen Fehlzeiten und Volljährigkeit“ ausgeschult worden. Laut Abgangszeugnis hat er 328 Stunden versäumt, davon 302 ohne Begründung. Einen allgemeinbildenden Abschluss oder eine berufliche Vorbildung hat er nicht erreicht. Die Fächernoten lauten auf einmal ausreichend, einmal mangelhaft und sechsmal ungenügend.
- 15
Der Vater des Klägers hat im Jahr 2015 weitere Urkunden bei der Beklagten eingereicht, unter anderem (erneut) einen sowjetischen Inlandspass.
- 16
Der Kläger trägt vor, er sei ohne sein Verschulden gehindert, sich in den Besitz eines Passes zu setzen und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, da die Staatsangehörigkeit der Eltern ungeklärt sei. Im Übrigen lebe er inzwischen über einen sehr langen Zeitraum in Deutschland, sodass er als faktischer Inländer anzusehen sei. Diese Bewertung dränge sich insbesondere deswegen auf, weil seine Familie ausschließlich in Deutschland lebe und in Aserbaidschan keine familiären oder sozialen Kontakte bestünden. Der Beklagte habe kein Ermessen betätigt. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes müsse auch im Bereich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Eine Aufenthaltsbeendigung nach Aserbaidschan werde ohnehin nicht erfolgen. Die aserbaidschanischen Behörden weigerten sich, armenisch-stämmigen Personen bei der Aufklärung ihrer Identität und gegebenenfalls bei der Beschaffung von Dokumenten aus Aserbaidschan behilflich zu sein. Die Aufenthaltserlaubnis könne nicht mit dem Argument versagt werden, öffentliche Kassen zu schonen, da der Kläger ohnehin in Deutschland bleibe. Zur Aufnahme einer Beschäftigung könne der Kläger ausreichend dadurch motiviert werden, dass ihm eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Der Duldungsstatus erschwere den Zugang zum Arbeitsmarkt. Im Übrigen sei die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts ein ausreichendes Motiv zur Arbeitssuche. Er werde in der auf die mündliche Verhandlung folgenden Woche einen Vertrag über die Ausbildung zum Anlagenmechaniker unterschreiben.
- 17
Der Kläger beantragt,
- 18
das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2014 am 5. August 2014 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit es den Berufungskläger betrifft, und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 10. Juli 2012 zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
- 19
Die Beklagte beantragt,
- 20
die Berufung zurückzuweisen.
- 21
Sie hält an dem angegriffenen Bescheid fest. Allerdings bestünden nunmehr überwiegende Gründe für die Annahme, dass hinsichtlich des Klägers keine falschen Angaben zur Identität gemacht worden seien, da der Vater Urkunden vorgelegt habe, die dessen Identität voraussichtlich belegten. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe jedoch derzeit die Tatsache entgegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht – auch nicht anteilig – aus eigener Anstrengung sichere. Der Kläger lebe im Haushalt seiner Eltern und die Familie bestreite ihren Lebensunterhalt von öffentlichen Leistungen. Weder die Eltern noch der Kläger selbst gingen einer Beschäftigung nach.
- 22
Von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werde auch unter Einbeziehung der aktuellen Sachlage nicht im Wege einer Ermessensentscheidung abgesehen. Bei einer nachträglichen Änderung der maßgeblichen Umstände habe die Behörde ihre Ermessensentscheidung zu ergänzen. Dies sei vorliegend im Hinblick die eingetretene Volljährigkeit und die Ausschulung des Klägers angezeigt. Über den langjährigen Aufenthalt, dementsprechend erworbene Sprachkenntnisse und die bestehenden familiären Beziehungen zu aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen hinaus seien für eine Aufenthaltslegalisierung sprechende Integrationsleistungen des Klägers nicht vorgetragen worden. Aus den Angaben der Schule sei zu schließen, dass der Kläger weder einen Schulabschluss erreicht habe noch in sonstiger Weise positive Schulleistungen zu verzeichnen seien. Vielmehr belegten sowohl die Ergebnisse als auch die Fehlzeiten eine fehlende schulische Integration des Klägers. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit die Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie durch die Eltern des Klägers sei zukünftig nicht zu erwarten. Darüber hinaus bestünden derzeit auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein werde, zumindest seinen eigenen Bedarf durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Die Belange des Klägers seien mit dem öffentlichen Interesse, am Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhaltes festzuhalten, abzuwägen. Dem Interesse an einer Schonung öffentlicher Mittel komme ein hohes Gewicht zu. Die auf Seiten des Klägers in die Abwägung einzustellenden Umstände überwögen dies nicht. Auch im Fall des Klägers trage die Beklagte dem Umstand der langjährigen Duldung sowie den familiären Belangen dadurch Rechnung, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht von einer vollständigen Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig gemacht werde. Darüber hinaus würden stetige ernsthafte und umfangreiche eigene Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Regel positiv gewertet. Im vorliegenden Fall sei jedoch weder die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Kläger ersichtlich noch würden entsprechend intensive Bemühungen nachgewiesen. Gerade bei jungen Menschen sei es wichtig, sie mit der Aussicht auf einen besseren Aufenthaltsstatus zur Arbeitssuche zu motivieren. Dies habe schon häufig Erfolg gehabt. Der Duldungsstatus hindere den Kläger nicht daran, sich um Arbeit zu bemühen.
- 23
Auch die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Das Erreichen des Hauptschulabschlusses sei ebenso wie ein erfolgreicher sechsjähriger Schulbesuch nicht nachgewiesen worden. Schließlich fehle es an genügenden Anhaltspunkten für eine positive Integrationsprognose.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 25
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage des Klägers zu 2. ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis leidet auch nicht unter einem Ermessensfehler (§§ 114, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
- 26
1. Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 16/12 –, juris Rn. 14) setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer im Bundesgebiet in der Regel vier Jahre erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch sind die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächste Klassenstufe (BT-Drs. 17/5093 S. 15, 18/4097 S. 42; Wunderle, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AufenthG § 25a Rn. 12; Burr, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand 2016, § 25a Rn 15; Welte, Jurion-Onlinekommentar AufenthG, Stand 2016, § 25 Rn. 12 f.). Den von der Beklagten beigezogenen Unterlagen der Walther-Lehmkuhl-Schule ist nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Kläger entgegen seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Hauptschulabschluss erreicht hat. Aus der Berufseingangsklasse wurde der Kläger schon nach wenigen Monaten u.a. wegen Fehlzeiten ausgeschult. Laut Schulbescheinigung wurde der Lehrgang ohne Erfolg beendet.
- 27
2. Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG hat die Beklagte fehlerfrei abgelehnt.
- 28
a) Die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. Danach soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ferner ist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG erforderlich, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
- 29
Bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Jahr 2006 war die Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt.
- 30
Die Ausreise des Klägers ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Er besitzt keinen Reisepass und hat auch nicht die Möglichkeit, sich einen solchen zu verschaffen, da weder die Russische Föderation noch die Republik Aserbaidschan ihn als ihren Staatsangehörigen ansehen. Das ergibt sich aus den vorliegenden Schreiben der dortigen Konsularbehörden. Das Bundesamt hält den Kläger nach entsprechenden Recherchen für staatenlos. Insofern ist auch damit zu rechnen, dass das Ausreisehindernis dauerhaft bestehen bleiben wird.
- 31
Der Kläger ist unverschuldet an der Ausreise gehindert. Er macht gegenwärtig keine falschen Angaben im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG. Zwar ist ein Ausreisehindernis auch dann vom Ausländer verschuldet, wenn es auf einem in der Vergangenheit liegenden Fehlverhalten beruht (BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 – 1 C 3/10 –, juris Rn. 19 f.). Minderjährigen ist das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 – 1 B 74/97 –, juris Rn. 4; Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18/09 –, juris Rn. 22). Ob die Eltern des Klägers vorwerfbar falsche Angaben gemachten haben, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls unterliegt die Identität des Klägers nach dem Gesamteindruck der beigebrachten Unterlagen und der weiteren Angaben der Eltern keinen vernünftigen Zweifeln, sodass etwaige Falschangaben für das Ausreisehindernis nicht ursächlich waren. Dies entspricht der Auffassung des Bundesamtes, der sich nunmehr auch die Beklagte angeschlossen hat. Die vorliegenden Urkunden sind echt, die Antworten bei der getrennten Anhörung im Asylverfahren detailliert und widerspruchsfrei, sie stimmen im Kern überein. Auch der Umstand, dass der Vater des Klägers nach Angaben der Dolmetscherin des Bundesamtes mit einem aserbaidschanischen Akzent spricht, zeigt, dass die Eltern nicht über ihre Herkunft getäuscht haben. Überdies belegt das Foto im sowjetischen Inlandspass die Identität des Vaters.
- 32
Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG „soll“ die Aufenthaltserlaubnis bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen erteilt werden. Ein Grund für die Abweichung von dieser Regel ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
- 33
b) Jedoch müssen bei einem Regelanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 1 B 19/14 –, juris Rn. 6). Dies ist nicht durchgängig der Fall.
- 34
Jedenfalls die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht zu bejahen. Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht gesichert, denn der Kläger kann ihn nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Insofern liegt kein Ausnahmefall vor, der die Anwendung dieser im Regelfall geltenden Erteilungsvoraussetzung ausschließt. Ein Ausnahmefall besteht unter anderem dann, wenn der Schutz der Familie oder des Privatlebens (Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) die Erteilung eines Aufenthaltstitels gebieten (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 –, juris Rn. 17 und 20). Eine Rechtsverdichtung in diesem Sinne hat die Beklagte zutreffend verneint.
- 35
Die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG begründen keinen Ausnahmefall. Die Mutter des mittlerweile volljährigen Klägers besitzt eine Aufenthaltserlaubnis. Auch die Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern unterfallen dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. November 2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Derartiges ist nicht ersichtlich.
- 36
Aus Art. 8 EMRK ergibt sich kein weitergehender Schutz. Danach hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Bei jungen Erwachsenen, die nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, stellt ihre Beziehung zu den Eltern und anderen nahen Familienmitgliedern Familienleben in diesem Sinne dar (OVG Magdeburg, a.a.O. Rn. 23). Der Schutz auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (OVG Magdeburg, a.a.O. Rn. 26). Demzufolge ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK sowohl hinsichtlich des Familien- als auch hinsichtlich des Privatlebens betroffen, da sich der Kläger seit seinem dritten Lebensjahr in Deutschland aufhält und nach wie vor bei seinen Eltern lebt. Der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK erweist sich jedoch im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt. Im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Interesse des Klägers an der Legalisierung seines Aufenthalts mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, der Regelerteilungsvoraussetzung auch im Einzelfall Geltung zu verschaffen, abzuwägen. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Klägers aus, da der Eingriff schon wegen seines geringen Gewichts nicht unverhältnismäßig ist. Die Gefahr einer Aufenthaltsbeendigung besteht für den Kläger nicht, da er auch bei einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben werden kann. Zudem stellt die in Rede stehende Erteilungsvoraussetzung kein unüberwindbares Hindernis dar. Dem Kläger ist zuzumuten, sich um Arbeit zu bemühen und auf diesem Wege zur Sicherung seines Lebensunterhalts beizutragen. Gründe, die dem entgegenstehen könnten, macht der Kläger nicht geltend. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs wäre auch dann zu bejahen, wenn der Kläger ein „faktischer Inländer“ wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Über den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hinaus ist eine weitergehende wirtschaftliche oder soziale Integration nicht erkennbar. Der Kläger besitzt keinen Schulabschluss und übt keine Berufstätigkeit aus. Soziale Beziehungen, die über die Bindung an die mit ihm eingereisten Familienangehörigen hinausreichen, sind nicht bekannt.
- 37
c) Von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Die Beklagte hat das ihr insofern eingeräumte Ermessen zu Lasten des Klägers ausgeübt. Dabei sind ihr keine Rechtsfehler unterlaufen (§ 114 VwGO).
- 38
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung ist die Berufungsverhandlung (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17/08 –, juris Rn. 37). Der Beurteilung sind diejenigen Erwägungen zu Grunde zu legen, die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragen worden sind. Zwar enthält bereits der Bescheid vom 10. Juli 2012 Ermessenserwägungen. Ändern sich – wie hier durch das Erreichen der Volljährigkeit – die für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachen zwischen dem Erlass des Bescheides und dem Beurteilungszeitpunkt, muss der Behörde jedoch Gelegenheit gegeben werden, ihre Ermessenserwägungen entsprechend zu aktualisieren. Dies kann gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch im laufenden Verfahren geschehen (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O. Rn. 42).
- 39
Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Beklagte habe bei Erhebung der Untätigkeitsklage noch kein Ermessen ausgeübt. Die Ermessensbetätigung bei Erlass des Versagungsbescheides vom 10. Juli 2012 stellt sich nicht als unzulässiges Nachschieben von Gründen dar. Ein solches „Nachschieben“ liegt nur dann vor, wenn bereits ein Verwaltungsakt existiert und dafür nachträglich eine Begründung gegeben wird. Hier hingegen handelt es sich um die Begründung des zugleich erlassenen (ablehnenden) Verwaltungsaktes.
- 40
Bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege sind alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen. Dabei sind die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. In die Abwägung sind auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 17/12 –, juris Rn. 31). Die Beklagte ist zutreffend von dem Normzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgegangen. Dieser besteht darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu vermeiden. Bei der vorzunehmenden Abwägung hat die Beklagte die für die Aufenthaltslegalisierung sprechenden Bindungen des Klägers an das Inland berücksichtigt, diese jedoch nicht für so gewichtig gehalten, dass ein Überwiegen gegenüber der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes als wichtigste Voraussetzung, der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu begegnen, festgestellt werden könne. Aus der Sicht der Beklagten ist entscheidend, dass der Kläger sich nicht um Arbeit bemüht. Die Orientierung an diesem ausschlaggebenden Argument lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Inaussichtstellung eines Aufenthaltstitels ein geeignetes Mittel ist, um den Kläger zu Eigenanstrengungen zu veranlassen, und dass der Duldungsstatus den Kläger nicht daran hindert, solche Bemühungen nachzuweisen.
- 41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 42
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
- 1.
Kindergeld, - 2.
Kinderzuschlag, - 3.
Erziehungsgeld, - 4.
Elterngeld, - 5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - 6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und - 7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
- 1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), - 2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und - 3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.
(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, - 2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
- 1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder - 2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn
- 1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, - 2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
- a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht, - b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.