Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 4 LB 24/15

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2016:0512.4LB24.15.0A
published on 12/05/2016 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 4 LB 24/15
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Oktober 2015 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist ein in den 70er-Jahren des vorigen Jahrhunderts gegründeter Wasser- und Bodenverband. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des Grundstücks …, Gemarkung Dahme (Dahme, …). Sie wendet sich gegen einen Beitragsbescheid des Beklagten.

2

Die Verbandssatzung des Beklagten vom 9. Dezember 2008 enthielt hinsichtlich des Verbandsgebiets in § 1 folgende Bestimmung:

3

(1) – (2)

...

(3)

4

Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet gemäß anliegender Übersichtskarte im Maßstab 1:35.000 innerhalb der im Verbandsplan gemäß § 4 genannten Verbandsgrenzen.

5

(4) – (6)

...

6

Zuständig für Satzungsänderungen war gemäß § 11 Satz 2 Nr. 2 der Satzung der Verbandsausschuss. Durch die von diesem am 18. Dezember 2013 beschlossene 3. Nachtragssatzung wurde die bisherige Regelung zum Verbandsgebiet in § 1 der Satzung wie folgt geändert:

7

(1) – (2)

...

(3)

8

Das Gebiet des Verbandes ist ca. 25.500 ha groß und umfasst das Einzugsgebiet der Gewässer Nr. 1, 2, 3, 4 und 5.

9

Die Flächen des Einzugsgebietes liegen in den Gemeinden Beschendorf, Dahme, Damlos, Göhl, Gremersdorf, Grömitz, Grube, Harmsdorf, Heringsdorf, Kabelhorst, Lensahn, Manhagen, Riepsdorf, Schönwalde, Wangels und der Stadt Oldenburg.

(4)

10

In der dieser Satzung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Verbandsgebietes als rote Linie dargestellt. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Satzung.

(5)

11

Die Grenze des Verbandsgebietes ist in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Verbandsgebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist bei der Aufsichtsbehörde, dem Kreis Ostholstein, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Satzung.

12

Eine weitere Ausfertigung der Karten ist bei der Geschäftsstelle des Verbandes Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn, Heiligenhafener Chaussee 35 a, 23758 Oldenburg/Holstein, niedergelegt.

13

Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

14

(6) – (8)

...

15

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Wasserverbandsbeitrages für das Jahr 2014 in Höhe von 179,84 Euro heran. Darin wurden für die Gewässerunterhaltung ein Grund- und ein Flächenbeitrag sowie für den Hochwasserschutz ein Grund- und ein Hochwasserschutzbeitrag erhoben.

16

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben. Ein Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts … und den Richter am Verwaltungsgericht …hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

den Beitragsbescheid 2014 aufzuheben.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2015 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sei die Satzung des Beklagten. Diese sei hinsichtlich der Bestimmung des Verbandsgebiets ohne Fehler. Die Festlegung des Verbandsgebietes sei Sache der Satzung selbst. Die Bezugnahme auf einen Plan, aus dem sich das Verbandsgebiet ergeben könnte, reiche dafür nicht aus. Die durch den Verbandsausschuss geänderte Satzung entspreche nunmehr diesen Anforderungen. Mit den jetzigen Regelungen sei der räumliche Geltungsbereich der Satzung klar erkennbar. Auch die Bezugnahme auf eine Karte, die für jeden zugänglich und einsehbar sei und auf die in der Satzung hingewiesen werde, genüge den Anforderungen.

22

Die Änderung der Satzung sei wirksam zustande gekommen. Das Verbandsgebiet sei entsprechend den Regelungen des alten Wasserverbandsrechts bestimmt gewesen. Nach In-Kraft-Treten des Wasserverbandsgesetzes am 1. Mai 1991 sei der Beklagte verpflichtet gewesen, innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren die Anpassung an das neue Recht vorzunehmen. Weder der Verband noch der Verbandsausschuss seien dadurch untergegangen, dass die Satzung nicht fristgemäß an die Anforderungen des Wasserverbandsgesetzes angepasst worden sei. Die Rechtsstellung der Altverbände werde durch die Gesetzesänderung nicht berührt. Ausgenommen von der Anpassungspflicht seien Regelungen zu den Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen darüber, wer Verbandsmitglied sei, Regelungen zum Beitragsmaßstab sowie zum Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung, mithin die Kernregelungen der Organisation eines Wasserverbandes. Dagegen betreffe die hier nicht angepasste Satzungsregelung eine eher formelle Frage. Die Regelungen über die Verbandsorgane hätten eine von der Regelung über das Verbandsgebiet unabhängige Bedeutung. Eine bloße Nichtanpassung der Satzung sei nicht vergleichbar mit einer Neugründung eines Wasser- und Bodenverbandes mit einer von Anfang an fehlerhaften Satzung bezüglich des Verbandsgebietes. Die Rechtsfolge der Nichtanpassung der Satzung sei allein, dass der Altverband eine Satzung habe, die nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

23

Der angefochtene Bescheid sei auch nicht zu beanstanden, soweit er Beiträge für den Hochwasserschutz festsetze. Die Wasser- und Bodenverbände seien für bestimmte Deiche unterhaltungspflichtig. Daher könnten diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche und Dämme geschützt würden, zu den Kosten der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Der Verband handele insofern im Rahmen seiner Selbstverwaltungsangelegenheiten.

24

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin.

25

Die Klägerin macht geltend, die in der Satzung des Beklagten ursprünglich enthaltene Regelung zum Verbandsgebiet entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Deshalb sei die Satzung insgesamt nichtig und habe durch den Verbandsausschuss nicht geändert werden können. Infolge der Gesamtnichtigkeit sei der Beklagte zum 1. Mai 1996 erloschen. Im Übrigen fehle es für den Beitrag zum Hochwasserschutz an einer gesetzlichen Grundlage. Die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auch auf Verfahrensfehlern, weil voreingenommene Richter mitgewirkt hätten und das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

26

Die Klägerin beantragt,

27

unter Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 15. Oktober 2015 den Beitragsbescheid vom 2. Juni 2014 in Form der Widerspruchsentscheidung vom 23. September 2014 aufzuheben, hilfsweise, den Betrag auf 30,99 Euro herabzusetzen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Er trägt vor, die Klägerin könne Einwendungen gegen die wirksame Gründung des Verbandes nicht mehr geltend machen. Der Beklagte sei ein Altverband, der in seinem Fortbestand geschützt sei. Demzufolge könne ein Verstoß der Satzung gegen die Vorgaben des Wasserverbandsgesetzes nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen. Die Aufhebung einer Satzung komme der Auflösung des Verbandes gleich. Das Gesetz sehe einen solchen Auflösungsgrund jedoch nicht vor. Auch sei keine Rechtsfolge für den Fall geregelt, dass der Verband seine Satzung nicht fristgemäß anpasse. Da die Aufsichtsbehörde nicht eingeschritten sei, habe der Beklagte seine teilnichtige Satzung ändern können. Nunmehr sei die Grenze des Verbandsgebietes hinreichend bestimmt. Der Ausschuss sei zur Satzungsänderung befugt gewesen. Der Beklagte sei auf der Grundlage der Wasserverbandverordnung gegründet worden. Diese sehe vor, dass der Verband einen Vorstand und einen Ausschuss habe. Der Verband könne immer nur Satzungsänderungen vornehmen, daher sei eine Nichtigkeit der Satzung immer nur eine Teilnichtigkeit. Die Gesamtnichtigkeit sei ein schwerwiegender Eingriff, den der Gesetzgeber hätte regeln müssen, wenn er ihn gewollte hätte.

31

Die Erhebung eines Hochwasserschutzbeitrages sei rechtmäßig. Das Landeswassergesetz sei nicht maßgeblich, denn dieses betreffe mit der Übertragung einer Auftragsangelegenheit eine andere Regelungsmaterie.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Satzung des Beklagten bietet keine Grundlage für die Beitragserhebung. Die Festlegung des Verbandsgebietes in § 1 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 9. Dezember 2008 ist unwirksam. Dies führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Der Fehler ist durch die vom Verbandsausschuss am 18. Dezember 2013 beschlossene Satzungsänderung nicht geheilt worden.

34

Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 – 4 MB 54/13 und 4 MB 55/13 – und vom 24. Oktober 2014 – 4 MB 45/14 und 4 MB 47/14 –) ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 1 Abs. 3 der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 9. Dezember 2008 keine wirksame Bestimmung des Verbandsgebietes enthält. Zum einen genügt die Regelung nicht den materiellen Anforderungen des Gesetzes, zum anderen sind die Vorschriften über die Bekanntmachung der Satzung nicht eingehalten worden.

35

§ 6 Abs. 2 WVG regelt, welche Bestimmungen die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes mindestens enthalten muss. Dazu gehören gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG Bestimmungen über das Verbandsgebiet. Das Verbandsgebiet muss demnach in der Satzung selbst umschrieben werden. Ungenügend ist eine Bezugnahme auf satzungsfremde Unterlagen, deren Inhalt nur grob umrissen wird und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie unabhängig von der Satzung geändert werden können. Dieser Mangel ist hier gegeben. § 1 Abs. 3 der Satzung vom 9. Dezember 2008 verweist zunächst auf eine maßstäblich genannte und als anliegend bezeichnete Übersichtskarte. Dies lässt sich dahin auslegen, dass die Übersichtskarte an der Rechtsnormqualität der Satzung und somit auch an deren Änderungsverfahren teilhaben soll. Allerdings ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als „Übersichtskarte“, dass es im Rahmen der Übersicht weitere detailliertere Darstellungen bzw. Festlegungen geben muss, die Karte somit für sich genommen noch keine hinreichende Bezeichnung des Verbandsgebietes leistet. Dieses Ziel wird erst dadurch erreicht, dass § 1 Abs. 3 der Satzung für die Abgrenzung des Verbandsgebietes zusätzlich auf die im Verbandsplan gemäß § 4 der Satzung genannten Verbandsgrenzen verweist. Das genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 WVG. Der Plan besteht nach § 4 Abs. 3 der Satzung aus den Gründungsunterlagen, dem Gewässer- und Anlagenverzeichnis, den Gewässerpflegeplänen, genehmigten Bau- und Betriebsplänen für die Schöpfwerke, den Anlagenverzeichnissen für die Deichunterhaltung und weiteren Verzeichnissen für die Aufgabenerfüllung des Verbandes. Ein solcher Plan ist nur dann Teil der Satzung, wenn er dazu erklärt worden ist (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 – IV C 143/62 –, BVerwGE 18, 318, 320). Das ist hier nicht der Fall. Der Plan nimmt damit auch nicht an dem Verfahren zur Änderung der Satzung teil. Nach welchen Regeln die in § 4 Abs. 4 der Satzung vorgesehene Fortschreibung der Planunterlagen durch den Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn vonstattengeht und inwieweit dies Auswirkungen auf das Verbandsgebiet haben kann, geht aus der Satzung nicht hervor. Die Umgrenzung des Verbandsgebietes ist jedoch Sache der Satzung und nicht des Plans (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964, a.a.O. S. 322; Senat, Beschluss vom 15. August 2013 – 4 MB 27/13 –).

36

Zudem ist § 1 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 9. Dezember 2008 nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 WVG bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG verlangen, dass sowohl die Satzung zur Errichtung des Wasser- und Bodenverbandes als auch spätere Änderungen von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen sind; die Bekanntmachung ist Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Satzung bzw. der Satzungsänderung (vgl. auch § 68 Satz 1 und § 69 LVwG). Die Einzelheiten ergeben sich aus § 67 WVG i.V.m. § 22 LWVG. Diesen Anforderungen genügt § 1 Abs. 3 der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 9. Dezember 2008 schon deshalb nicht, weil die dort in Bezug genommene Übersichtskarte nicht bekanntgemacht worden ist. Eine die textliche Umgrenzung des Verbandsgebietes in der Satzung ersetzende Landkarte als Bestandteil der Satzung eines Wasserverbandes ist mitzuverkünden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 – IV C 143/62 –, BVerwGE 18, 318, 322). Entsprechend den für Schutzgebietsverordnungen aufgestellten Anforderungen der rechtsstaatlichen Normenklarheit muss bei der Verweisung auf eine anderweit aufbewahrte Karte u.a. der Aufbewahrungsort so genau bezeichnet sein, dass der Betroffene ihn ohne weiteres zwecks Einsichtnahme aufsuchen kann (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 – IV C 105.65 –, BVerwGE 26, 129, 130). Daran fehlt es hier.

37

Enthält die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes keine gültige Bestimmung des Verbandsgebietes, so hat dies nicht lediglich die Teilunwirksamkeit der Satzung zur Folge. Die Satzung ist vielmehr insgesamt nichtig. An dieser bisher vom Senat vertretenen Auffassung (Beschlüsse vom 15. August 2013 – 4 MB 27/13 –, vom 11. Dezember 2013 – 4 MB 54/13 und 4 MB 55/13 –, vom 24. Oktober 2014 – 4 MB 45/14 und 4 MB 47/14 – sowie vom 31. März 2015 – 4 M 53/14 –) ist auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht angeführten Gegenargumente festzuhalten.

38

Die Teilbarkeit einer Norm ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zu verneinen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge – bzw. einem wiederum abtrennbaren Teil davon – so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil nicht der Rechtsordnung entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 CN 1/11 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 5; Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21/07 –, juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – 1 KN 66/14 –, juris Rn. 47; OVG Magdeburg, Urteil vom 26. August 2015 – 2 K 174/13 –, Rn. 34, juris; OVG Greifswald, Urteil vom 19. Mai 2015 – 3 K 44/11 –, juris Rn. 87; OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 5 B 120/14 –, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 – 8 C 10364/11 –, juris Rn. 67; VGH München, Urteil vom 30. November 2006 – 26 N 03.395 –, juris Rn. 33; OVG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 7a D 118/02.NE –, juris Rn. 97; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2015, § 47 Rn. 110; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 47 Rn. 359; Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Auflage 2014, § 47 Rn. 93; Friedersen, in: Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG, Stand 2014, § 67 Erl. 2).

39

Hinsichtlich der Bestimmung des Verbandsgebiets fehlt es an der objektiven Teilbarkeit. Die Regelung zählt gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG zum Mindestinhalt der Satzung. Ihre Unwirksamkeit führt dazu, dass das verbleibende Normgefüge nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Ein solcher Mangel führt nicht nur im Gründungsstadium (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2012 – 7 B 10/12 –, juris Rn. 13; VGH Kassel, Urteil vom 11. November 2011 – 7 A 2465/10 –, juris Rn. 38), sondern generell zur Nichtigkeit der Satzung. Auch eine auf die Regelungen über die Verbandsorgane beschränkte Fortgeltung kommt nicht Betracht, weil eine solche Rumpfsatzung ebenfalls nicht mit § 6 Abs. 2 WVG in Einklang stünde.

40

Dem kann nicht entgegengehalten werden, der ungültige Teil der Satzung betreffe eine eher formelle Frage außerhalb der Kernregelungen zur Verbandsorganisation. Die Bestimmung des Verbandsgebietes ist Grundlage dafür, dass bestimmte Rechtsträger überhaupt von den Maßnahmen des Verbandes betroffen sein können. Auch die Anknüpfung der dinglichen Mitgliedschaft an das von Art. 14 GG geschützte Grundstückseigentum macht eine klare räumliche Abgrenzung des verbandlichen Wirkungskreises notwendig (Reinhardt, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 6 Rn. 18). Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Erfordernis einer in der Satzung enthaltenen Umgrenzung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu einer Zeit hervorgehoben, als eine entsprechende einfachgesetzliche Regelung fehlte (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 – IV C 143/62 –, BVerwGE 18, 318, 322; Urteil vom 27. Januar 1967 – IV C 105.65 –, BVerwGE 26, 129, 130; vgl. Rapsch, WVVO, 1989, § 36 Rn. 12 ff.). Diese Rechtsprechung hat den Gesetzgeber zur Schaffung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG veranlasst, ohne die Altverbände gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG von einer Anpassungspflicht freizustellen (BTDrs. 11/6764 S. 25; Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 72 Rn. 59). Daher kann nicht der Meinung beigetreten werden, die fehlerhafte Bestimmung des Verbandsgebietes sei ohne praktische Relevanz und könne vorbehaltlich eines Einschreitens der Aufsichtsbehörde (§ 72 Abs. 1 Satz 1 WVG) unbeachtet bleibe, sodass der Verband bei Aufrechterhaltung der Satzung ohne wirksame Bestimmung des Verbandsgebietes seine Arbeit ungestört fortsetzen könne. Sämtliche der in § 3 der Satzung genannten Aufgaben haben einen Bezug zum Verbandsgebiet. Ohne (wirksame) Festlegung dieses Gebietes wäre der Verband praktisch handlungsunfähig.

41

Das im Wasserverbandsgesetz enthaltene Übergangsrecht lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit vermeiden wollte. § 79 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 WVG sieht vor, dass die Rechtsstellung der Altverbände durch das Außerkrafttreten des früher geltenden Wasserverbandsrechts nicht berührt wird. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte seinen durch das Reichswasserverbandgesetz vom 10. Februar 1937 und die Erste Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 begründeten Status als Wasser- und Bodenverband nicht deshalb verloren hat, weil diese Normen aufgehoben worden sind. Zur Änderung der Rechtsstellung aus anderen Gründen verhält sich § 79 Abs. 1 WVG nicht. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 WVG sind die Satzungen von Altverbänden innerhalb von fünf Jahren den Vorschriften des neuen Rechts anzupassen. Nicht geregelt ist, welche Folgen eine Fristversäumung nach sich zieht. Dies könnte Anlass zu der Überlegung geben, ob nicht die Gesamtnichtigkeit eine unangemessen scharfe Reaktion auf die bloße Nichtbeachtung einer Frist darstellt. Damit würde indessen der Übergangsvorschrift eine Bedeutung beigelegt, die sie im Zusammenhang mit der Bestimmung des Verbandsgebiets nicht hat. Wie ausgeführt bestanden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bestimmung des Verbandsgebietes auch schon unter der Geltung des alten Rechts. § 79 Abs. 2 Satz 1 WVG will nicht eine bisher schon rechtswidrige Satzungsbestimmung bis zum Ablauf der Anpassungsfrist als rechtmäßig fingieren. Die Rechtswidrigkeit von § 1 Abs. 3 der Satzung des Beklagten beruht also gerade nicht auf einer Versäumung dieser Frist.

42

Der Rechtsverstoß und damit die Nichtigkeit der Satzung sind durch die am 18. Dezember 2013 vom Verbandsausschuss beschlossene 3. Nachtragssatzung nicht geheilt worden. Zum einen kann der Mangel der Gesamtnichtigkeit nicht dadurch geheilt werden, dass lediglich eine einzelne Bestimmung – hier § 1 der Satzung – geändert wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Oktober 2014 – 4 MB 45/14 und 4 MB 47/14 –). Zum anderen war der Verbandsausschuss für die Satzungsänderung nicht zuständig. § 46 Abs. 1 Satz 1 WVG sieht als Organe des Verbandes die Versammlung der Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und den Vorstand vor. Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung obliegt gemäß § 47 Abs. 1 WVG der Verbandsversammlung. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WVG kann die Satzung bestimmen, dass der Verband anstelle der Verbandsversammlung einen Verbandsausschuss als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder hat. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte in § 8 der Satzung Gebrauch gemacht. Zu den Aufgaben des Verbandsausschusses gehört gemäß § 11 Satz 2 Nr. 2 der Satzung die Beschlussfassung über Änderung der Satzung. Die Kompetenz des Verbandsausschusses wäre dadurch aber nur dann begründet worden, wenn die Satzung oder jedenfalls dieser Teil der Satzung wirksam gewesen wäre. Dies war infolge der Gesamtnichtigkeit nicht der Fall.

43

Unergiebig ist der Einwand, im Falle der Gesamtnichtigkeit einer bestimmten Satzung gelte die zuvor erlassene Satzung fort, sodass die Zuständigkeit des Verbandsausschusses für Satzungsänderungen aus jener Satzung und für den Fall einer auch dort festzustellenden Gesamtnichtigkeit aus noch früheren Satzungen, im äußersten Fall aus der Gründungssatzung, abgeleitet werden könne. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass frühere Satzungen des Beklagten eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Bestimmung des Verbandsgebiets enthielten. Im Übrigen werden förmlich aufgehobene ältere Satzungsbestimmungen, selbst wenn die Aufhebung unwirksam sein sollte, regelmäßig durch derogierendes Gewohnheitsrecht außer Kraft gesetzt. Voraussetzung der Bildung solchen Gewohnheitsrechts ist eine lang dauernde Nichtanwendung der Rechtsnorm und die gemeinsame Rechtsüberzeugung, dass sie außer Kraft getreten sei (BVerfG, Beschluss vom 17. März 1959 – 1 BvR 53/56 –, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 31. August 1978 – VII B 127.77 –, juris Rn. 7). Dieser Tatbestand ist typischerweise dann erfüllt, wenn die Betroffenen in der Folge von Satzungsänderungen über einen langen Zeitraum hinweg – wie auch hier bis vor wenigen Jahren – davon überzeugt sind, die jeweils aktuelle Fassung der Satzung sei wirksam. Umgekehrt ist aber durch solche Überzeugungsbildung nicht wirksam neues Satzungsgewohnheitsrecht geschaffen worden. Dies ist deshalb auszuschließen, weil sich die aus dem Verstoß gegen höherrangiges Recht resultierende Nichtigkeitsfolge über die förmliche erlassene Satzung hinaus auch auf inhaltlich gleichlautendes Gewohnheitsrecht erstreckt.

44

Der Umstand, dass keine wirksame Satzung vorlag, führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides. Die Frage, ob die Nichtigkeit der Satzung darüber hinaus den Untergang des Verbandes zur Folge hat, ist für die Entscheidung über die hiesige Klage nicht erheblich. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung zur Behebung der Gesamtnichtigkeit für zulässig gehalten und damit stillschweigend die Fortexistenz des Verbandes angenommen hat (Beschluss vom 31. März 2015 – 4 MB 53/14 –). Für eine solche Annahme spricht, dass sachliche Gründe für eine Beendigung nicht ersichtlich sind und das Gesetz derartiges auch nicht vorsieht (insbesondere nicht in § 7 WVG). Allerdings fehlen Vorschriften, die das Verfahren bei einer insgesamt nichtigen Satzung regeln. Offenbar hat der Gesetzgeber diesen Fall nicht bedacht. Es liegt nahe, die gesetzliche Regelung zur Änderung der Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WVG) analog anzuwenden.

45

Ob Wasser- und Bodenverbände einen Hochwasserschutzbeitrag in Form eines Mitgliedsbeitrages erheben dürfen, ist ebenfalls nicht streitentscheidend. Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (Beschlüsse vom 24. Oktober 2014 – 4 MB 45/14 und 4 MB 47/14 –). Insofern genügt der Hinweis, dass die Verbandsmitglieder gemäß § 28 Abs. 1 WVG verpflichtet sind, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zu den Aufgaben des Beklagten gehört laut § 3 Nr. 6 der – als wirksam unterstellten – Satzung der Hochwasserschutz. Dabei handelt es sich gemäß § 2 Nr. 5 WVG um eine zulässige Aufgabe des Verbandes, denn eine abweichende landesrechtliche Regelung ist nicht ersichtlich (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG). Zwar sieht § 63 Abs. 4 Satz 2 LWG vor, dass der Hochwasserschutzbeitrag im Streitfall von der zuständigen Wasserbehörde oder Küstenschutzbehörde festgesetzt wird. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass es sich dabei um ein Landesgesetz handelt, welches hinter entgegenstehendem Bundesrecht zurücktritt (Art. 31 GG). Bundesrechtlich benötigt der Verband eine behördliche Zustimmung nur für den Fall, dass er Beiträge von Nichtmitgliedern erhebt (§ 28 Abs. 3 WVG). § 63 Abs. 4 Satz 2 LWG dürfte daher auf Mitgliedsbeiträge nicht anwendbar sein. Der Beitragsmaßstab richtet sich bei Verbandmitgliedern ebenfalls nicht nach Landesrecht, sondern nach § 30 WVG.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

47

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

(1) Ein Verband wird errichtet

1.
durch einen einstimmigen Beschluß der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,
2.
durch einen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt oder
3.
von Amts wegen.
Der Verband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, sofern diese nicht einen späteren Zeitpunkt vorsieht.

(2) Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere wenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben anderweitig besser gelöst werden können oder von einer bereits bestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.

(3) Der Genehmigungsakt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 sowie die Satzung sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.

(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Beschluß über eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über öffentliche Bekanntmachungen in förmlichen Verwaltungsverfahren. Durch Landesrecht kann eine andere Regelung getroffen werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

(1) Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbände (Altverbände) wird durch § 78 Abs. 1 nicht berührt.

(2) Entsprechen Satzung und innere Organisation von Altverbänden den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Vorschriften anzupassen. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen darüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung.

(3) Für Altverbände kann innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Landesrecht eine vereinfachte Möglichkeit der Auflösung, der Übertragung von Aufgaben und des Zusammenschlusses von Amts wegen zugelassen werden.

(1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde. § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Wenn ein Verband einen anderen Verband zum Mitglied hat oder wenn mehrere Verbände Aufgaben für dieselben Grundstücke haben, kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde den einen der Verbände zum Oberverband bestimmen. Die für die Aufsicht über den Oberverband zuständige Behörde führt auch die Aufsicht über den Unterverband.

(1)Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.
das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 753-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2.
die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 753-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
mit den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften außer Kraft.

(2) Rechtsbehelfsverfahren sowie Verfahren zur Gründung, Satzungsänderung, Umgestaltung oder Auflösung von Verbänden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, werden nach dem bisher geltenden Recht fortgeführt.

(3) Bis zum Inkrafttreten neuer landesrechtlicher Vorschriften gilt für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung das bisher geltende Recht weiter.

(1) Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbände (Altverbände) wird durch § 78 Abs. 1 nicht berührt.

(2) Entsprechen Satzung und innere Organisation von Altverbänden den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Vorschriften anzupassen. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen darüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung.

(3) Für Altverbände kann innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Landesrecht eine vereinfachte Möglichkeit der Auflösung, der Übertragung von Aufgaben und des Zusammenschlusses von Amts wegen zugelassen werden.

(1) Organe des Verbands sind die Versammlung der Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vorstand. Die Satzung kann bestimmen, daß der Verband anstelle der Verbandsversammlung einen Verbandsausschuß als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder hat.

(2) Die Organe können eine andere Bezeichnung führen.

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1.
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2.
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3.
Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,
4.
Wahl der Schaubeauftragten,
5.
Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
6.
Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
7.
Entlastung des Vorstands,
8.
Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
9.
Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband,
10.
Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.

(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.

(1) Organe des Verbands sind die Versammlung der Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vorstand. Die Satzung kann bestimmen, daß der Verband anstelle der Verbandsversammlung einen Verbandsausschuß als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder hat.

(2) Die Organe können eine andere Bezeichnung führen.

(1) Ein Verband wird errichtet

1.
durch einen einstimmigen Beschluß der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,
2.
durch einen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt oder
3.
von Amts wegen.
Der Verband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, sofern diese nicht einen späteren Zeitpunkt vorsieht.

(2) Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere wenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben anderweitig besser gelöst werden können oder von einer bereits bestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.

(3) Der Genehmigungsakt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 sowie die Satzung sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1.
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2.
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3.
Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,
4.
Wahl der Schaubeauftragten,
5.
Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
6.
Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
7.
Entlastung des Vorstands,
8.
Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
9.
Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband,
10.
Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.

(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:

1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9.
Abwasserbeseitigung,
10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.