Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0524.4LB17.17.00
published on 24/05/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 30. Juni 2015 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2015 wird mit Ausnahme von Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 3 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien festzustellen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der 1985 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 20. Februar 2014 stellte er in Deutschland einen Asylantrag. Nachdem die bulgarische Flüchtlingsbehörde mitgeteilt hatte, dass dem Kläger in Bulgarien am 11. November 2013 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag mit Bescheid vom 20. Januar 2015 unter Nr. 1 als unzulässig ab. Unter Nr. 2 forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Bulgarien an. Ferner stellte es fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf.

2

Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat vorgetragen, vor dem Hintergrund einer seit 10 Jahren bestehenden, durch Foltererfahrungen ausgelösten Erektionsstörung sei er nach Deutschland gekommen, um sich hier behandeln zu lassen. Er leide an einer rezidivierend depressiven Störung und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Bei einer Abschiebung nach Bulgarien sei er selbstmordgefährdet. Er versuche seine Suizidgedanken mit Alkohol und Drogen (Haschisch, vormals auch Kokain) selbst zu regulieren.

3

Der Kläger hat beantragt,

4

den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegt.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestehe keine belastbare Auskunftslage, dass Bulgarien – von Problemen in Einzelfällen abgesehen – die EU-Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf den Inhalt des zu gewährenden Schutzes grundsätzlich missachte oder sonst Flüchtlinge mit einem zugesprochenen Schutzstatus unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterwerfe. Gesundheitliche Gefahren mit hinreichender Intensität seien nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Atteste genügten nicht den rechtlichen Anforderungen. Die mündliche Verhandlung habe keine Hinweise auf eine besondere, den Kläger in alltäglichen Angelegenheiten behindernde Beeinträchtigung ergeben. Etwaigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen sei erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme seitens der zuständigen Ausländerbehörde nachzugehen.

6

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheides vom 20. Januar 2015 abgewiesen hat. Im Übrigen hat er die Berufung zugelassen.

7

Der Kläger macht geltend, Bulgarien verfolge die Taktik, dort registrierten Flüchtlingen relativ großzügig und schnell internationalen Schutz zuzuerkennen, ihnen dann aber – bis auf die für die Weiterwanderung nötige Aufenthaltserlaubnis und gegebenenfalls den Flüchtlingspass – alle Rechte vorzuenthalten, um sie so aus dem Land zu „ekeln“. Rechtslage und soziale Wirklichkeit klafften weit auseinander. Schutzberechtigte hätten zwar theoretisch einen Anspruch auf Sozialhilfe; faktisch gebe es aber keine Behörde, an die man sich deswegen wenden könne. Eine Unterkunft werde nur für die Dauer des Asylverfahrens gestellt. Integrationsmaßnahmen gebe es nicht, auch keine Hilfe bei der Arbeitssuche, die deswegen praktisch aussichtslos sei. Die Kinder könnten nicht die Schule besuchen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in Bulgarien das Existenzminimum nicht erreichen werde. Hierfür gebe es auch gesundheitliche Gründe. Der Kläger bezieht sich insofern auf verschiedene Atteste (Bl. 76 der Asylakte, Bl. 16 und 71 der Streitakte).

8

Der Kläger beantragt,

9

das angefochten Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2015 mit Ausnahme dessen Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegt.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie ist der Auffassung, dass schlechte humanitäre Bedingungen in einem Konventionsstaat nur in besonderen Ausnahmefällen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen dürften. Dem nationalen Regelungskonzept entsprechend sei dieses Abschiebungsverbot auf das verfassungsrechtlich zwingend Gebotene zu reduzieren und nur das Vorliegen einer extremen individuellen Gefahrensituation i.S. der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG zu berücksichtigen. Sollte es im Tatsächlichen maßgeblich auf die Unterkunftsmöglichkeiten des Klägers unmittelbar nach einer Rückkehr nach Bulgarien ankommen, stehe dies im engen Kontext zu der von der Ausländerbehörde vorzunehmenden Überstellung, vergleichbar dem Fall, dass dem Ausländer unmittelbar nach der Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung drohe und die Schutzpflicht der Ausländerbehörde deshalb bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung fortdauere. Die Frage der Unterkunft sei zwar eine zielstaatsbezogene, stehe den Vollzugsvoraussetzungen aber in einer Weise nahe, die eine Zuordnung zu dieser rechtfertige und bezogen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Rückführung von der Ausländerbehörde zu prüfen sei.

13

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2018 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und den der Gerichtsakte verwiesen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die vom Senat in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung des Klägers ist, soweit sie zugelassen worden ist, zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides vom 20. Januar 2015 zu Unrecht als unbegründet abgewiesen (1.). Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungshindernisses zu (2.).

15

Für die gerichtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz abzustellen

16

(vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 12).

17

1. Die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist zulässig und begründet. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage erweist sich die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Ausreiseaufforderung nebst Androhung der Abschiebung nach Bulgarien als rechtswidrig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nachdem dem Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden war, war sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig einzustufen.

19

Voraussetzung für die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AsylG u.a., dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bundesamt hierzu entsprechend § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG eine ausdrückliche Feststellung getroffen hat oder nicht. Fehlt es daran, ist die Sache im Rahmen der Anfechtung der Abschiebungsandrohung vom Gericht spruchreif zu machen

20

(BVerwG, a.a.O. Rn. 14, 16-19 und Beschl. v. 27.04.2017 - 1 B 6.17 -, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 25).

21

§ 60 Abs. 5 AufenthG bildet gemeinsam mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand

22

(BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, juris Rn. 17),

23

so dass es bei Annahme der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr ankommt.

24

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen vor. § 60 Abs. 5 AufenthG verbietet eine Abschiebung, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, im Folgenden: EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

25

Die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt sich vorliegend aus Art. 3 EMRK. Danach ist es den Konventionsstaaten u.a. untersagt, jemanden unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu unterwerfen.

26

a. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beinhaltet Art. 3 EMRK auch die Verpflichtung der Konventionsstaaten, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, für welches stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene dort tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden

27

(EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 93; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 173 m.w.N.).

28

Entsprechend ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt, dass eine Abschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, zugleich gegen Art. 4 GRC verstößt, weil das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 GRC dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht, so dass es nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird

29

(EuGH, Urt. v. 16.02.2017 - C-578/16 PPU -, juris Rn. 67 m.w.N., s.a. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 02.08.2017 - 1 C 2/17 -, juris Rn. 20).

30

Die Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist dem Status als Asylsuchendem und damit als Mitglied einer besonders benachteiligten und verletzlichen sowie besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe Bedeutung beizumessen

31

(EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 251 m.w.N. und Urt. 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, 131, Rn. 94, 118).

32

Bei der Prüfung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch Abschiebung nach Bulgarien ist weiter zu berücksichtigen, dass Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht unterliegt und damit auch den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet ist. Dieses gründet auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Unionsgrundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 sowie in der EMRK finden. Dazu zählen die Gewährleistungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Abl. 2013, L 180/60), der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Abl. 2013, L 180/96) sowie der – hier relevanten – Anerkennungs- oder auch Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (Abl. 2011, L 337/9), die eine Gleichstellung von anerkannten Flüchtlingen mit Inländern gebietet und insoweit der Umsetzung der Art. 17 ff. GFK dient.

33

Auf dieser Grundlage ist zu vermuten, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie steht

34

(EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78-80; Urt. v. 16.02.2017 - C-578/16 PPU -, juris Rn. 70).

35

Diese Vermutung ist unter Anlegung strenger Maßstäbe allerdings widerleglich. In Bezug auf die Überstellung Asylsuchender (nach den Dublin-Regeln) ist anerkannt, dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die genannten Richtlinien genügen, um die Überstellung des Betroffenen an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr muss ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben

36

(vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 81-86, 94 sowie BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 6).

37

Nach Auffassung des EGMR ist diese Vermutung wirksam widerlegt, „wenn es nachweislich ernsthafte Gründe gibt, anzunehmen, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer gegen diese Vorschrift verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden“. Der Grund für die Gefahr sei für den Umfang des garantierten Schutzes unerheblich. Er entbindet den Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen auf seine Person ausgerichtet zu prüfen und die Überstellung gegebenenfalls auszusetzen. Maßgeblich ist demnach, „ob ... nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen“, dass die Asylsuchenden im Fall der Überstellung „Gefahr laufen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden“

38

(EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249 ff., Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 103-105).

39

Der Sache nach stellt damit auch der EGMR auf das Kriterium der „systemischen Mängel“ ab

40

(vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 8).

41

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der „systemischen Mängel“ in den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 3 EMRK. Zur Widerlegung der o.g. Vermutung muss sich das Gericht die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel der in der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie formulierten Bedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren

42

(BVerwG, a.a.O. Rn. 9 f. m.w.N.).

43

b. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist gleichermaßen widerleglich zu vermuten, dass die Behandlung von international Schutzberechtigten in den Mitgliedstaaten in Einklang mit den Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie steht, die eine Gleichstellung der Schutzberechtigten mit Inländern gebietet

44

(vgl. VGH Kassel, Urt. v. 16.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 29).

45

International schutzberechtigte Personen gehören (mindestens) ebenso wie Asylsuchende einer besonders benachteiligten und verletzlichen sowie besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe an. Die Vermutung, dass sie den Inländern gleich behandelt werden, ist folglich widerlegt, wenn insoweit systemische Mängel festzustellen sind, die Lebensbedingungen Schutzberechtigter im zuständigen Mitgliedstaat mithin aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass einem einzelnen Schutzberechtigten im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht

46

(so schon OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 28 ff. und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 19; zweifelnd offenbar Thym, Rücküberstellung von anerkannten Schutzberechtigten innerhalb der EU, NVwZ 2018, 609, 612 ff., allerdings nur für den Fall, dass eine Gleichstellung mit Inländern im Rechtlichen und Tatsächlichen gewährleistet ist).

47

Eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK liegt nach alledem vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) – im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats – nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert

48

(vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 32, 34, 40 und Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 38, beide m.w.N; so auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 31.08.2016 - 3 L 94/16 - juris Rn. 11).

49

Dabei verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben

50

(EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249 m.w.N.).

51

Erst recht lässt sich aus Art. 3 EMRK keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten

52

(vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189).

53

Allein die Verschlechterung der eigenen wirtschaftlichen Situation durch Überstellung in den Schutz gewährenden Staat vermag deshalb noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Unvereinbar mit Art. 3 EMRK ist es aber, wenn sich ein Schutzberechtigter, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist

54

(vgl. EGMR, Urt. v. 21.12.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m.w.N., Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 32 und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 19).

55

Den Vorgaben aus Art. 3 EMRK entsprechend garantiert die Qualifikationsrichtlinie für Schutzberechtigte keine „Sonderbehandlung“ gegenüber Staatsangehörigen des aufnehmenden Staates, denn sie müssen sich auf den für dessen Staatsangehörige vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Zu gewährleisten ist aber insbesondere der Zugang zu beschäftigungsbezogenen Angeboten und Maßnahmen, zu Sozialhilfeleistungen und zu medizinischer Versorgung zu denselben Bedingungen (Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1). Ferner ist dafür zu sorgen, dass Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen besteht, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 32 Abs. 1). Darüber hinaus ist anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit ihrem Status in einer Sprache zu gewähren, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen (Art. 22).

56

c. Gemäß den vorgenannten Grundsätzen teilt der Senat nicht die Auffassung der Beklagten, dass das nationale Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auf das verfassungsrechtlich zwingend Gebotene zu reduzieren sei und nur das Vorliegen einer extremen individuellen Gefahrensituation i.S.d. der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG berücksichtigt werden dürfe. Weder der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG noch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung geben Veranlassung, für dieses Abschiebungsverbot einen anderen Maßstab zu entwickeln als dieser durch die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK vorgegeben ist.

57

d. Nach den aktuellen, in die mündliche Verhandlung eingeführten Berichten und Auskünften zur allgemeinen Lebenssituation Schutzberechtigter in Bulgarien steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Falle seiner Rücküberstellung und unter Berücksichtigung seiner besonderen Lage als subsidiär Schutzberechtigter und seiner individuellen Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die dortige Behandlung international Schutzberechtigter steht insbesondere nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Qualifikationsrichtlinie. Die insoweit festzustellenden systemischen Mängel sind im bulgarischen Rechtssystem zwar nicht angelegt, prägen dessen Vollzugspraxis aber regelhaft und in struktureller Weise, so dass bei einer Überstellung eines Schutzberechtigten wie dem Kläger eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten steht:

58

Anerkannte Flüchtlinge werden bulgarischen Bürgerinnen und Bürgern im Wesentlichen gleichgestellt, während subsidiär Schutzberechtigte die gleichen Rechte haben wie Ausländer aus Drittstaaten mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht

59

(AIDA Country Report Bulgaria [Stand 31.12.2016], S. 64; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Bulgarien [Stand 13.12.2017], im Folgenden: BFA, S. 5, 18; Auswärtiges Amt, im Folgenden: AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 11).

60

Selbst wenn danach für subsidiär Schutzberechtigte – wie den Kläger – davon auszugehen sein sollte, dass die genannten gemeinschaftlichen Garantien in bulgarisches Recht umgesetzt worden sind, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der mittellose, der bulgarischen Sprache nicht mächtige Kläger über realistische Möglichkeiten verfügen würde, tatsächlich in den Genuss dieser Garantien zu gelangen. Um ein Mindestmaß an gebotener Fürsorge sicherzustellen und dem Gebot der Inländergleichbehandlung nicht nur formalrechtlich, sondern auch faktisch gerecht zu werden, kann es in einem solchen Fall darauf ankommen, ob im Aufnahmestaat entsprechende Integrationsprogramme oder -maßnahmen existieren

61

(vgl. VGH Kassel, Urt. v. 16.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 25).

62

Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie sieht insoweit vor, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Integrationsprogrammen gewährleisten, die sie den besonderen Bedürfnissen von Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus als angemessen erachten. Eine Verletzung dieser unionsrechtlichen Vorgabe führt zwar noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK, zumal den Mitgliedstaaten an dieser Stelle ein weiter Beurteilungsspielraum belassen wird,

63

(so auch Thym, Rücküberstellung von anerkannten Schutzberechtigten innerhalb der EU, NVwZ 2018, 609, 613),

64

doch wird das Maß zu fordernder Bemühungen des Weiteren davon abhängen, in welchem Maße die Schutzberechtigten von sich aus in der Lage sind, die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Leistungen wirksam wahrzunehmen. Dabei ist ihren besonderen Bedürfnissen und speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich – anders als Inländer – gegenübersehen, Rechnung zu tragen. Sprachunterricht und Information über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrem Schutzstatus sind insoweit nur als Minimum zu betrachten (vgl. Erwägungsgrund 41 und 47). Welche „besonderen Bedürfnisse“ und „speziellen Integrationsprobleme“ sich darüber hinaus ergeben, hängt nicht zuletzt von der Bereitschaft des zuständigen Mitgliedstaates ab, international Schutzberechtigte als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft zu akzeptieren.

65

(1) Ebenso wie zuvor bereits das OVG Lüneburg und das OVG des Saarlandes

66

(Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - und v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris)

67

kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rücküberstellung nach Bulgarien Obdachlosigkeit droht, weil sie in der Regel faktisch keinen Zugang zu Wohnraum haben. Ihnen steht zwar sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft zu, jedoch wird dieser Rechtsanspruch nicht umgesetzt. Stattdessen können die Betroffenen in der Praxis einen Antrag stellen, weiterhin in der Flüchtlingsunterkunft zu leben; die Länge des Aufenthalts hängt jedoch von der Belegungsrate der Unterkunft und der Schutzbedürftigkeit des einzelnen Schutzberechtigten ab. Diese Praxis wiederum wird aber nicht auf Schutzberechtigte angewandt, die – wie der Kläger – die Unterkunft zwischenzeitlich verlassen haben

68

(AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg, S. 8).

69

Hinzu kommt, dass die finanzielle Unterstützung nur für die ersten sechs Monate ab Statuszuerkennung vorgesehen ist

70

(UNHCR Bulgaria, Age, Gender and Diversity, Participatory Assessment, im Folgenden: AGD PA Report 2016, S. 10; AIDA Country Report Bulgaria [Stand 31.12.2016], S. 68; Ilareva, Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, im Folgenden: Expertise, v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, Übersetzung S. 8; BFA S. 19).

71

Konkrete Hilfsprogramme, die Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche unterstützen oder durchsetzbare Ansprüche auf eine angemessene Unterbringung bestehen nicht; außerhalb der Flüchtlingsunterkünfte helfen Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungssuche. Flüchtlinge, die über kein Einkommen verfügen, werden bei der Wohnungssuche mit Vorbehalten von Vermietern gegenüber Migranten muslimischen Glaubens und mit der Sprachbarriere konfrontiert

72

(AA, Ausk. v. 18.07.2017,S. 9 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 9, beide an OVG Lüneburg),

73

wobei sich das bestehende Klima der Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz, dem die Regierung nicht entschieden entgegentritt (vielmehr einige Amtsträger selbst wiederholt diskriminierende und fremdenfeindliche Äußerungen von sich geben), im Jahre 2017 noch verschärft haben soll

74

(Amnesty International, Report Bulgarien 2017 [Stand 12/2016], S. 3 und Report Bulgarien 2017/18 [Stand 12/2017], S. 1).

75

Bezahlbare Sozialwohnungen, auf die sich auch Statusinhaber bewerben können, gibt es nur in sehr begrenzter Anzahl. Ein weiteres Problem ist in diesem Zusammenhang der fehlende Wille von Gemeinden, Flüchtlingen bei der behördlichen Registrierung behilflich zu sein, die aber Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten, den Zugang zu staatlichen Hilfen und die Eröffnung eines Bankkontos und anderer Angelegenheiten ist

76

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg, S. 8, 9).

77

Über Anordnung und Bedingungen zur Gewährung einer Sozialwohnung entscheiden die Gemeinden selbständig. In der Region Sofia muss hierfür wenigstens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit und eine registrierte Adresse sowie durchgehend seit mindestens über zehn Jahren auf städtischem Territorium einen festen Wohnsitz gehabt haben. Schutzberechtigten ist der Zugang zu solchen Gemeindewohnungen daher üblicherweise verwehrt

78

(Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 9; BFA S. 19).

79

Die Unterbringung in einer Sozialwohnung wiederum ist Voraussetzung, um Wohngeld zu beantragen, so dass die Chancen für einen Schutzberechtigten, Wohngeld zu erhalten, ebenfalls als nicht realistisch einzuschätzen sind

80

(Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 9).

81

Angaben über die Anzahl von international Schutzberechtigten, die obdachlos sind, gibt es nicht

82

(AA, Ausk. v. 18.07.2017, S. 9 und Ilareva, v. 07.04.2017 S. 9, beide an OVG Lüneburg).

83

Nach Einschätzung des UNHCR besteht jedoch die Gefahr, dass insbesondere hilfsbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus, die die Wohnzentren einmal verlassen haben, obdachlos werden. Eine nachhaltige Lösung in der Frage der Unterbringung speziell für diese Personengruppe gebe es nicht

84

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; vgl. auch Ilareva, v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 9; BFA S. 18).

85

Dies erscheint in Anbetracht der soeben getroffenen Feststellungen nachvollziehbar. So lehnten etwa im Februar 2017 lokale Behörden der Stadt Elin Pelin es ab, eine syrische Familie aufzunehmen, der ein humanitärer Status zugesprochen worden war. Der Bürgermeister erklärte öffentlich, dass „Muslime aus Syrien nicht willkommen“ seien, und lehnte es ab, die Familie zu registrieren oder ihr Ausweispapiere auszustellen. Andere Gemeinden zeigten sich ähnlich unwillig, geflüchtete Menschen aufzunehmen

86

(Amnesty International, Report Bulgarien 2017/18 [Stand 12/2017], S. 1 f.).

87

Ohne gezielte Unterstützung im Bereich Unterbringung müssen die Inhaber eines Schutzstatus ihre eigene Wohnung über Immobilienmakler, Landsleute, Rechtsanwälte und freiwillige Helfer finden. Die Vermittler nutzen es oft aus, dass die Wohnungssuchenden die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, nicht die bulgarische Sprache sprechen und dringend eine Wohnung brauchen, und verlangen von ihnen höhere Vermittlungsgebühren oder Mieten für Räumlichkeiten, die nicht mit dem Notwendigsten ausgestattet sind. Außerdem bedeutet der Zugang zu einer Wohnung noch nicht, dass die Personen sich mit der Wohnanschrift auch wirklich registrieren lassen können

88

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; vgl. auch Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 10).

89

(2) Der Zugang zur Sozialhilfe ist aufgrund der Zulassungskriterien sowohl für Ausländer als auch für bulgarische Staatsangehörige schwierig. Für Schutzberechtigte kommt hinzu, dass sie hierfür eines Identitätsdokuments in Form einer Ausweiskarte für international Schutzberechtigte bedürfen, die wiederum nur nach gemeindlicher Adressregistrierung erteilt wird, mithin eine Unterkunft voraussetzt

90

(AA, Ausk. v. 18.07.2017 S. 7 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 7 [unter Verweis auf ihre Expertise v. 27.08.2015 an VGH Mannheim], beide an OVG Lüneburg; BFA S. 19).

91

Die diesbezüglichen Hindernisse sollen im Vergleich zum Jahr 2015 noch größer geworden sein

92

(Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 7).

93

(3) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte in Bulgarien nach wie vor äußerst erschwert. Ihnen steht zwar „auf dem Papier“ das Recht auf automatischen und bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt zu, sodass sie rechtlich den Inländern gleichgestellt sind. Allerdings bilden sowohl die allgemeine sozioökonomische Lage als auch die Sprachbarriere praktische Probleme bei der Arbeitssuche

94

AIDA Country Report Bulgaria [Stand 31.12.2016], S. 68, AA, Ausk. v. 18.07.2017, S. 6 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 6 [unter Verweis auf ihre Expertise v. 27.08.2015 an VGH Mannheim, S. 2], beide an OVG Lüneburg; BFA S. 20).

95

Soweit das bulgarische Finanzministerium in seinem Bericht vom 1. August 2016 auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2014 und 2015 darstellt, dass Schutzberechtigte nach Erhalt ihres Schutztitels Sprachunterricht bekämen

96

(vgl. Arbeitsübersetzung des BAMF v. 28.10.2016, S. 13),

97

so findet sich eine solche Angabe in den aktuell vorliegenden Auskünften nicht. Sprachkurse und arbeitsmarktbezogene Hilfen werden allenfalls von Nichtregierungsorganisationen angeboten, dies allerdings nicht überall und nur in begrenztem Umfang

98

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg, S. 7).

99

Insgesamt haben gerade wegen der fehlenden und nicht vermittelten Sprachkenntnisse bisher nur wenige Schutzberechtigte eine Arbeit gefunden und dies überwiegend auch nur, wenn sie Zeugnisse vorlegen konnten. Auch Nichtregierungsorganisationen beschäftigen einige Schutzberechtigte; dies ist allerdings nur in einem begrenzten Umfang möglich und stellt keinen Ersatz für generell fehlende Arbeitsmöglichkeiten dar. Manche Personen arbeiten im „Graubereich der Wirtschaft“. Die Mehrheit der wenigen arbeitenden Schutzberechtigten ist den Angaben von Nichtregierungsorganisationen zufolge in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs bei einem minimalen Lohn, der nicht ausreicht („insufficient“), um die monatlichen Kosten zu decken, beschäftigt

100

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; AA, Ausk. v. 23.07.2015 an VG Stuttgart, S. 2 und v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 6; Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 6).

101

Soweit das OVG Magdeburg in seinem Beschluss vom 31. August 2016 (Az. 3 L 94/16, juris Rn. 14) annimmt, dass ein alleinstehender flexibler Mann in der Lage sein würde, „durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeit in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen (zu) können, wenn er seine Arbeitskraft – was von ihm zu verlangen ist – auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt“, kann dem aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Den aktuell einschlägigen Stellungnahmen ist dergleichen nicht zu entnehmen.

102

In den aufgelegten „Programmen für die Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen“ sollen sich laut Bericht des Bulgarischen Finanzministeriums vom 1. August 2016 in den Jahren 2014 und 2015 75 bzw. 106 „Personen“ befunden haben

103

(vgl. Arbeitsübersetzung des BAMF v. 28.10.2016, S. 13).

104

An anderer Stelle wird hingegen speziell mit Blick auf Personen mit internationalem Schutzstatus mitgeteilt, dass aus dieser Gruppe in 2014 keine Person daran teilgenommen hat. Die Einbindung dieser Personengruppe in das Programm 2016 soll lt. Agentur für Arbeit „unbefriedigend“ gewesen sein; die Zahl der tatsächlich ausgebildeten Schutzberechtigten mit internationalem Status habe sich auf Null belaufen

105

(Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 6 f. m.w.N.).

106

Wer sich als Schutzberechtigter bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet, benötigt ein Ausweisdokument, welches nur beantragt werden kann, wenn man – wie bei der Sozialhilfe – über eine Meldebestätigung verfügt, die wiederum eine Unterkunft voraussetzt

107

Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 6 [unter Verweis auf ihre Expertise v. 27.08.2015 an VGH Mannheim, S. 2])

108

Offizielle Statistiken über die Zahl arbeitssuchend gemeldeter Schutzberechtigter gibt es nicht. Ende September 2014 sollen es landesweit 24 gewesen sein, mit Stand vom 24. September 2015 „unter 100“ und im Jahr 2016 „nur wenige“. Die Meldung gelingt regelmäßig nur mit Hilfe aus dem NGO-Bereich. Die meisten von UNHCR befragten Personen mit internationalem Schutzstatus waren arbeitslos. Wer auch mithilfe von Landsleuten keine Arbeit findet, ist auf Darlehen bzw. Gelder angewiesen, die Verwandte aus dem Ausland überweisen

109

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; Ilareva, Expertise v. 27.08.2015 an VGH Mannheim, S. 3 und Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 6; Bericht des bulg. Finanzministeriums von Aug. 2016, Arbeitsübersetzung des BAMF v. 28.10.2016, S. 13).

110

(4) Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Sie müssen sich vom ersten Tag der Statusanerkennung selbst versichern und erhalten dieselben Leistungen

111

(BFA S. 20; AA, Ausk. v. 18.07.2017, S. 9 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 10, beide an OVG Lüneburg, AIDA Country Report Bulgaria [Stand 31.12.2016], S. 69).

112

Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen u.Ä.. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus haben Bürger die Möglichkeit, sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Alles, was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche gezahlt wird (Out-of-pocket-Zahlungen), machte im Jahr 2013 97,3 % der privaten Gesundheitsausgaben aus

113

(BFA S. 20).

114

Für Schutzberechtigte ist es aufgrund verschiedener Faktoren schwierig, an medizinische Leistungen heranzukommen. Sie sind über das Gesundheitssystem und über die verfahrensmäßigen Schritte, die sie unternehmen müssen, nicht informiert. Sie wissen etwa nicht, dass man sich bei einem Allgemeinmediziner registrieren lassen kann und dass monatliche Versicherungsbeiträge zu zahlen sind. Praktische Ärzte lassen sich selten darauf ein, Statusinhaber als Patienten aufzunehmen, u.a., weil Dolmetscher fehlen, aufgrund schwieriger verwaltungstechnischer Verfahrensweisen und nicht zuletzt aufgrund von Klischeevorstellungen in Bezug auf diese Personengruppe.

115

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10, vgl. auch Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 10 und v. 27.08.2015 an VGH Mannheim, S. 6; Pro Asyl, Ausk. v. 17.06.2015 an VG Köln, S. 5).

116

Etwa eine Million Menschen in Bulgarien sind ohne angemessene Krankenversicherung, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele können sich die Krankenhausbeiträge nicht leisten. Dies gilt v.a. auch für Schutzberechtigte

117

(BFA S. 21; AA, Ausk. v. 23.07.2015 an VG Stuttgart, S. 2; Pro Asyl, Ausk. v. 17.06.2015 an VG Köln, S. 4).

118

Aufgrund dieser verschiedenen Faktoren laufen gerade Inhaber eines Schutzstatus im Falle einer Erkrankung Gefahr, medizinisch nicht adäquat versorgt zu werden. Damit ist faktisch nur eine medizinische Notfallversorgung gewährleistet, die allerdings kostenlos ist, unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus

119

(AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg, S. 9).

120

(5) Ob die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für sich genommen als so gravierend zu bewerten sind, dass speziell in diesem Bereich ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates festzustellen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit betrachtet führen die aufgeführten Defizite zu der Feststellung, dass für anerkannte Schutzberechtigte, die nach Bulgarien rücküberstellt werden, insbesondere aufgrund drohender Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung regelmäßig und ernsthaft die Gefahr einer Verelendung besteht, wenn sie, wie der Kläger, nicht einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für ihre Integration in Bulgarien zurückgreifen können.

121

Wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, ist die Frage, ob anerkannte Flüchtlinge bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Unterkunft finden, „Dreh- und Angelpunkt“ bei der Beurteilung ihrer Lebensbedingungen. Dies zu prüfen fällt jedoch gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 (und § 31 Abs. 3 Satz 1) AsylG in die Zuständigkeit des Bundesamtes schon bei Erlass einer Abschiebungsandrohung. Denn nach den dargelegten, speziell für den Fall der Rücküberstellung in einen EU-Mitgliedstaat entwickelten Maßstäben zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gilt es, wie ausgeführt, zu klären, ob der Kläger in der Lage sein wird, elementare Grundbedürfnisse, zu denen auch das Innehaben eines Obdachs gehört, in einer noch zumutbaren Weise zu befriedigen. Zudem weist diese Frage eindeutig Bezug zu den Verhältnissen im Zielstaat auf und fällt deshalb auch nicht als sogenanntes inländisches Vollstreckungshindernis in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde.

122

Um unter den für Bulgarien festzustellenden Umständen dennoch eine beachtliche Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK aufgrund mangelnder staatlicher Unterstützung ausschließen zu können, wären wirksame Integrationsprogramme oder -maßnahmen erforderlich. Insoweit hat der bulgarische Staat bislang allerdings nur unzureichende Anstrengungen unternommen, um die Situation anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Geschützter zu verbessern. Vielmehr scheint der für die Jahre 2014 bis 2016 in Bulgarien festgestellte Status-quo der „Null-Integration“ („zero integration“) anzudauern

123

(dazu Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 2 f. m.w.N.; AIDA Country Report Bulgaria [Stand 31.12.2016], S. 63; ACCORD, Ausk. v. 14.04.2016 mit Verweis auf UNHCR und Amnesty International, S. 2).

124

Der Hinweis der Beklagten auf den Erlass (Integrationsverordnung) Nr. 208 des bulgarischen Ministerrats vom 12. August 2016 ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn die Verordnung ist mangels praktischer Umsetzung in den Gemeinden am 31. März 2017 aufgehoben worden

125

(AA, Ausk. v. 18.07.2017 S. 2 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 2 f., beide an OVG Lüneburg).

126

Im Juli 2017 verabschiedete die Regierung zwar eine neue Verordnung über die Integration von Flüchtlingen mit identischem Titel

127

(BFA S. 18 und OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 40 mit Verweis auf eine bulgarisch-sprachige Quelle zum VO-Text),

128

die wiederum den Abschluss individueller Integrationsvereinbarungen zwischen den Schutzberechtigten und dem Bürgermeister einer Gemeinde vorsieht

129

(zum Inhalt des Entwurfs: AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg, S. 2).

130

Die Verordnung stellt jedoch keinen effektiven Mechanismus für die Integration bereit. Laut UNHCR werden die Probleme bezüglich der Unterbringung Schutzberechtigter nicht thematisiert. Die Verordnung enthält keine Maßnahmen, um das anhaltende Problem sich weigernder Kommunen anzugehen oder günstigere Bedingungen für die Integration in die lokalen Gemeinden zu schaffen. Zudem sieht die Verordnung keine Lösung für das Problem des mangelnden Zugangs der Flüchtlinge zu Sozialwohnungen, Familienzulagen für Kinder oder Sprachunterricht vor, so dass die geflüchteten Menschen ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte weiterhin nur eingeschränkt wahrnehmen können

131

(Amnesty International, Report Bulgarien 2017/18 [Stand 12/2017], S. 2 und BFA S. 18; European Union Agency for Fundamental Rights (künftig: FRA), Monthly data collection on the migration situation in the EU. August 2017, monthly report. 1–31 July 2017, S. 15 und OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 40, beide mit Verweis auf die bulgarisch-sprachige Erklärung des UNHCR v. 24.07.2017).

132

Im Februar 2018 hat die bulgarische Ombudsperson in einem Interview angegeben, dass eines der wichtigsten Grundrechtsanliegen den anhaltenden Widerwillen („reluctance“) der Kommunen gegenüber der Integration von Personen, die internationalen Schutz genießen, betrifft

133

(FRA, Monthly data collection on the migration situation in the EU. March 2017, monthly report. 1–28 February 2018, S. 3).

134

e. Insgesamt ist festzustellen, dass die Abschiebung international Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, solange sie nicht im Einzelfall über ausreichende finanzielle Möglichkeiten bzw. soziale Kontakte verfügen oder auf familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe zurückgreifen können

135

(a.A.: OVG Magdeburg, Beschl. v. 31.12.2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 12, allerdings unter Berufung auf den nicht mehr aktuellen AIDA Country Report Bulgaria mit Stand von Oktober 2015 [der hier zitierte Report mit Stand v. 31.12.2016 berichtet dergleichen nicht, s. S. 64]).

136

Es muss außerdem angenommen werden, dass der bulgarische Staat dieser Situation gleichgültig gegenüber steht. Neben rein legislativen Vorgaben fehlt es an praktischen Bemühungen um Unterstützung und Integration.

137

Dass speziell der Kläger hiervon bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht betroffen wäre, ist nicht erkennbar. Er verfügt über keine finanziellen Möglichkeiten, beherrscht die bulgarische Sprache nicht und könnte bei einer Rückführung nach Bulgarien auch nicht auf Kontakte zu Verwandten oder Freunden, auf deren Hilfen oder anderweitige Anknüpfungspunkte zurückgreifen, um zumindest auf diesem Weg die Chance zu erlangen, in Bulgarien Fuß zu fassen. Im Fall seiner Abschiebung nach Bulgarien droht ihm vielmehr gegenwärtig ganz realistisch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK, so dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen sind und sich die Abschiebungsandrohung nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist.

138

2. Die Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist ebenfalls zulässig und begründet.

139

Auch bei einer Verpflichtungsklage gilt, dass die Gerichte die Sache spruchreif zu machen und die Prüfung nationaler Abschiebungshindernisse nachzuholen haben, wenn es – wie hier – an einem Ausspruch des Bundesamtes i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG fehlt

140

(BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris Rn. 10; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 57 und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 31).

141

Die Unterlassung der Feststellung eines Abschiebungshindernisses ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegen – wie oben unter 1. ausgeführt – vor.

142

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die im Übrigen einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

143

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

144

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere für die von der Beklagten mit ihrem Hilfsantrag angeführte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen, wie sie der VGH Kassel in seinen Urteilen vom 4. November 2016 (Az. 3 A 1292/16.A, und 3 A 1322/16.A, beide in juris) in Bezug auf § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgeworfen hat, stellen sich hier nicht. Der im zugelassenen Revisionsverfahren gefasste Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2017 (Az. 1 C 2.17, in juris) befasst sich dementsprechend nur mit der Auslegung von Art. 33 Abs. 2a der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU im Verhältnis zu anderen unionsrechtlichen Regelungen, nicht aber mit einem nationalen Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor dem Hintergrund der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen U
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Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 6. April 2016 hat keinen Erfolg. 2 1. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
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Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren. 2
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Gründe 1 I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 26. Januar 2017 hat keinen Erfolg. 2 „Grundsätzliche
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung dur
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)