Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. Feb. 2015 - 4 LB 15/13

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2015:0205.4LB15.13.0A
published on 05/02/2015 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. Feb. 2015 - 4 LB 15/13
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 21. Januar 2013 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

2

Er ist irakischer Staatsangehöriger. Im Juli 1996 reiste er nach Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab an, er sei am ...1979 in K. geboren und heiße A.N.. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte ihn unter diesem Namen mit Bescheid vom 20. August 1996 als Asylberechtigten an.

3

Am 11. April 1997 verließ der Kläger Deutschland und hielt sich in der Folgezeit in Griechenland auf, wo er am 8. November 1999 in Athen die griechische Staatsangehörige M.Z. heiratete. In der Heiratsurkunde werden die Personen des Klägers mit A.M.N., der Ehename mit Z. angegeben.

4

Der Kläger bemühte sich seit Anfang 1998 um eine Rückkehr nach Deutschland und stellte einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. In der Folgezeit kehrte er nach Deutschland zurück.

5

Den bereits am 30. September 1996 ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge auf den Namen A.N. verlängerte die Beklagte am 2. Oktober 1998. Zuvor war ihm am 30. September 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden.

6

Am 28. August 2001 beantragte er beim Standesamt der Landeshauptstadt Kiel die Anlegung eines Familienbuches und legte hierzu u.a. die Heiratsurkunde aus Athen vom 8. November 1999 nebst Apostille sowie den Personalausweis Nr. ... der Republik Irak sowie eine eidesstattliche Versicherung zur Person vor. Daraufhin wurde das Familienbuch antragsgemäß ausgestellt. Der Name des Klägers lautet demnach A.M.N., geboren am ...1979 in K., Irak, als Ehename wird der Name Z. aufgeführt.

7

Am 9. März 2006 stellte der Kläger als A.M.Z., geb. N., geboren am ...1979 in K./Irak einen Antrag auf Einbürgerung und gab eine Loytätserklärung ab. Mit Schreiben vom 25. April 2007 teilte das Innenministerium der Beklagten unter Berufung auf ein Behördengutachten des Bundesnachrichtendienstes mit, dass Bedenken gegen eine Einbürgerung bestünden.

8

Am 9. Oktober 2009 legte der Kläger eine Kopie des irakischen Personalausweises Nr. … vom 20. Juni 1988 sowie eine Kopie der Urkunde für die irakische Staatsangehörigkeit vom 8. Mai 1988 vor, wonach es sich bei ihm in Wirklichkeit um den am ...1973 in A. geborenen irakischen Staatsangehörigen D.S.R. handele. Die Ausländerbehörde bat das Landeskriminalamt Kiel um die Erstellung eines Schnellgutachtens. Dieses ergab keine Fälschungsmerkmale, wies jedoch darauf hin, dass die Befunderhebung nicht die Problematik einer widerrechtlichen Ausstellung im Herkunftsland beinhalte und kein kriminaltechnisches Behördengutachten ersetze.

9

Der Kläger machte im Einbürgerungsverfahren geltend, er sei zwar Mitglied im ...verein in Kiel, sei aber in keiner Hinsicht politisch tätig und sympathisiere auch nicht mit irgendwelchen Gruppierungen. Im Irak habe er die Namen D.S.R. getragen. Diese Namen habe er im Zusammenhang mit seiner Flucht abgelegt und in Deutschland den Namen A.M.N. und nach seiner Eheschließung den Namen Z. angenommen. Er habe Angst vor einer Ausweisung bzw. Abschiebung in den Irak gehabt. Eine Verschleierung seiner Identität zum Zweck der Täuschung deutscher Behörden sei nicht beabsichtigt gewesen.

10

Mit Bescheid vom 21. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2010 zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliege. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes des Landes Schleswig-Holstein lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers vor. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass er über den ....verein Kontakte zur Gruppierung Ansar al-Islam und zum IMK habe. Auch sei nach dem vorliegenden Unterlagen nicht gesichert, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten könne (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG).

11

Am 2. März 2010 hat der Kläger Klage erhoben. In Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens hat er weiterhin geltend gemacht, die angeblichen Erkenntnisse des Verfassungsschutzes seien falsch. Er habe zu den angegebenen Gruppierungen nie Kontakt gehabt und interessiere sich für deren Aktivitäten auch nicht. Seit dem 1. Dezember 2011 beziehe er weder für sich noch für seine Familie Sozialleistungen. Nach zwischenzeitlicher gesundheitlicher Beeinträchtigung sei er wieder voll erwerbstätig.

12

Das Verwaltungsgericht erhob Beweis zur Frage der Identität des Klägers und bat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad um Überprüfung des vom Kläger (betreffend D.S.R.) eingereichten Registerauszuges. Daraufhin teilte die Botschaft mit, der übersandte Registerauszug stimme im Wesentlichen mit vorliegenden Mustervorlagen überein. Die Echtheit der Urkunde könne allerdings nicht abschließend bewertet werden, weil die Unterschrift des zweiten Urkundsbeamten fehle. Daraufhin überreichte der Kläger im Original die um eine zweite Unterschrift ergänzte Geburtsurkunde einschließlich deren deutschen Übersetzung und erläuterte, er habe die Echtheit der Geburtsurkunde im Irak und auch in Berlin beim Irakischen Außenministerium bestätigen lassen. Die Konsularabteilung des (irakischen) Außenministeriums in Berlin habe die Urkunde am 5. August 2012 beglaubigt. Seine Identität sei daher geklärt.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2010 zu verpflichten, ihn einzubürgern.

15

Die Beklage hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Bescheide weiterhin geltend gemacht, die Identität des Klägers sei nicht gesichert. Das standesamtliche Verfahren zur Änderung des Familienbuches sei nicht abgeschlossen. Es stehe nicht fest, dass der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert sei. Schließlich lägen auch Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor.

18

Auf weitere Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts hin zur Behauptung der Beklagten zu Kontakten des Klägers zur Kieler Gruppierung der Ansar al-Islam bzw. des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen hat das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 21. März 2012 Unterlagen vorgelegt, wegen deren Inhalts auf Bl. 146 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

19

Mit Urteil vom 21. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 21. Juli 2009 und 9. Februar 2010 verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

20

Die für die Einbürgerung erforderliche Identität sei geklärt. Zwar sei das standesamtliche Verfahren des Klägers zur Änderung des Familienbuches erfolglos geblieben. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, den Nachweis der Identität auf andere Weise zu führen. Im Einbürgerungsverfahren reiche aus, wenn die geltend gemachte Identität überzeugend nachgewiesen sei. Dies sei dem Kläger durch Vorlage einer Geburtsurkunde gelungen, für die das Landeskriminalamt Fälschungsmerkmale nicht festgestellt habe. Auch nach den Erkenntnissen des BND sei der Kläger im Irak mit dem Namen aufgetreten, den er jetzt als eigenen Namen geltend gemacht und der sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde ergeben habe. Das ursprünglich von der Botschaft Bagdad als Defizit gerügte Fehlen der Unterschrift eines 2. Urkundsbeamten sei zwischenzeitlich behoben. Der Kläger habe im Einzelnen auch die Ergänzung beschrieben und dargelegt, dass die Richtigkeit der Ausstellung des Dokuments durch den Gouverneur und Justizgeneraldirektor bestätigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine echte Urkunde handele, die nach den Erkenntnissen des BND inhaltlich richtig sei.

21

Auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG sei erfüllt. Seit Dezember 2011 nehme der Kläger keine Sozialleistungen mehr für sich und seine Familie in Anspruch. Aus den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Steuerberaters ergebe sich eine Geschäftsentwicklung, die eine hinreichende Basis für die Prognose darstelle, der Kläger werde auch in Zukunft den Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen (Ehefrau und 3 Kinder) ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können.

22

Auch liege der Ausschlusstatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG nicht vor. Es seien keine Anknüpfungstatsachen festgestellt worden, aus denen sich der berechtigte Verdacht ergebe, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt habe oder gegenwärtig noch verfolge oder unterstütze. Die im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 25. April 2007 und 21. März 2012 seien keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Annahme, der Kläger habe verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt.

23

Wie die Kulturvereine anderer in Deutschland lebender Volksgruppen biete auch der ...verein ein „inhomogenes Spektrum von Aktivitäten“, nämlich Sprachkurse, Religionsunterricht, Diskussionsforen, Musik, Gelegenheit, Familienfeiern zu veranstalten sowie die Möglichkeit zu geselligem Beisammensein. Selbst wenn sich dort Vertreter radikaler politischer Richtungen treffen sollten, könne nicht jedem Besucher einer solchen Einrichtung unterstellt werden, er sympathisiere damit oder unterstütze solche Richtungen. Maßgeblich sei insofern im Einzelfall, dass die Feststellung möglich sei, der Ausländer sei einer solchen radikalen Richtung zuzurechnen. Hierfür fehlten im vorliegenden Falle jedoch hinreichend belastbare Anhaltspunkte. Die Ausführungen in den Schreiben des Innenministeriums seien zu vage, um darauf die Feststellung zu stützen, es lägen hinreichend sichere Erkenntnisse für verfassungsfeindliche Betätigungen des Klägers vor und auch zu ungenau, um darauf weitere Ermittlungen zu stützen.

24

Der Senat hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 20. Juni 2013 zugelassen. Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung wie folgt vor:

25

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Identität des Klägers nicht geklärt. Das Verwaltungsgericht habe die Identitätsproblematik des Klägers und seiner Familie in personenstandsrechtlicher Hinsicht nach deutschem und EU-Recht ausgeblendet. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, der irakische Registerauszug des Jahres 1957 sei nach den Erkenntnissen des BND inhaltlich richtig. Der BND habe lediglich mitgeteilt, dass der Kläger unter dem Namen R. im Irak auftreten würde. Die Übernahme der dem BND bekanntgewordenen Alias-Identität könnte durchaus - unterstützt durch Behörden Kurdistans - Teil eines operativen Geschäfts sein. Bei einer Einbürgerung des Klägers als R. aufgrund der irakischen Dokumente würde ein neues deutsches und damit EU-staatliches Dokument mit einer Alias-Identität geschaffen werden. Dies stünde neben den in der Bundesrepublik Deutschland (Familienbuch) und in Griechenland (Heiratsurkunde) existierenden standesamtlichen Eintragungen für den Kläger. Dies könne zu komplizierten internationalen Rechtsproblemen zum Nachteil der Kinder und der Ehefrau führen.

26

Der Bezug der vorgelegten irakischen Dokumente zur Person des Klägers sei nicht hinreichend geklärt. Es falle auf, dass sich in den Verwaltungsvorgängen verschiedene Unterschriften für den Kläger feststellen ließen. Es erhebe sich die Frage, ob die unterschriftsleistenden Personen überhaupt identisch seien.

27

Die Verwandtschaft zu seinem angeblichen Bruder A1 N. sei ungeklärt. Der Kläger selbst habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seine Brüder als A2 (geboren 1962), A3 (geboren 1972) und A4 (geboren 1975) benannt.

28

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger 1999 aufgrund seines unter der Identität A.N. angegebenen Geburtsdatums nach Jugendstrafrecht wegen Sozialhilfebetruges lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Hätte das Gericht die nunmehr behauptete Identität und das dort zugeordnete Geburtsdatum zugrundegelegt, so wäre der Kläger nach Erwachsenenstrafrecht und zu einem mutmaßlich höheren Strafmaß verurteilt worden, was heute noch einbürgerungsschädlich sein könnte.

29

Es müsse die Namensführung nach demjenigen Sachrecht Vorrang genießen, das zeitlich früher zu einer Eintragung in das Personenstandsregister eines von mehreren EU-Mitgliedstaaten geführt habe. Auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht habe in seinem Beschluss vom 9. Februar 2011 in der Sache des Klägers (Az. 2 W 232/10 (28 III 1/10 AG Kiel) ausgeführt, vor einer Berichtigung des Familienbuches müsse eine Berichtigungsurkunde des Standesamtes Athen bzw. eine Entscheidung des zuständigen Gerichts vorgelegt werden, wonach die Ehe in Griechenland in Wirklichkeit zwischen D.Z.R. und M.Z. geschlossen worden sei. Würde man im Deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ohne abgeschlossene Klärung in Kauf nehmen, dass eine Person zugleich mehrere Alias-Identitäten nutzt, könnte es geschehen, dass verschiedene Identitäten und Namen auf eine Person hin zusammengeführt würden, obwohl nicht geklärt sei, ob sich hinter den benutzten as-Identitäten mehrere verschiedene Personen verbergen. Das Einbürgerungsrecht könnte gleichsam als „Identitätswaschanlage“ benutzt werden.

30

Die Lebensunterhaltssicherung (§10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) sei nicht gewährleistet. Die bisher vorliegenden Unterlagen reichten für eine positive Prognose nicht aus, auch wenn seit Dezember 2011 keine Sozialleistungen mehr in Anspruch genommen wurden. Entscheidend sei, ob der Kläger den hypothetischen Gesamtbedarf (einschließlich von Kosten der Krankenversicherung) aus seinen Einnahmen decken könne. Im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Gewinnerzielung sei auch zu berücksichtigen, dass die Bedarfsgemeinschaft seit Ende 2005 wiederholt und über längere Zeit SGB II-Leistungen und in den Zeiträumen davor Sozialhilfe bezogen habe. Bereits eine überschlagsmäßige Auswertung der vom Kläger eingereichten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 belege die fehlende Nachhaltigkeit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens. Im Übrigen hätte der Kläger auch im Hinblick auf die Alterssicherung eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen müssen. Die Nähstube könne als Nebenerwerbsbetrieb nur ein Zusatzeinkommen bedeuten.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Die Beklage beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers macht geltend, alle Einbürgerungsvoraussetzungen lägen vor. Die Identität des Klägers habe dieser, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt habe, durch Urkunden nachgewiesen. Der Wechsel der Identität sei fluchtbedingt gewesen und deshalb nachvollziehbar. Seit Dezember 2011 nehme der Kläger keine Sozialhilfeleistungen mehr in Anspruch. Durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 sowie einer Verdienstbescheinigung ab Mai 2013 für seine Ehefrau und der - in der mündlichen Verhandlung überreichten - Einnahme/Überschussrechnung für 2014 sei ein ausreichendes Einkommen belegt, welches eine positive Prognose für die Zukunft rechtfertige. Der Kläger betreibe weiterhin ein selbstständiges Schneidergewerbe. Ob der Antragsteller jemals im Alter Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen müsse, sei nicht absehbar. Das Einkommen sei zwar derzeit niedrig, könne sich aber noch steigern. Der Kläger habe noch 31 Jahre vor sich, bevor er Altersrente beziehen könne. Gerade bei selbstständiger Tätigkeit sei das Einkommen sehr schwankend. Wenn der Kläger hingegen gesundheitsbedingt in Zukunft nicht arbeiten könne und deshalb auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein sollte, wäre die Inanspruchnahme nicht zu vertreten und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG einbürgerungsrechtlich unschädlich.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (Beiakte „A“ - „G“), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

38

Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 21. Juli 2009 und 9. Februar 2010 verpflichten dürfen, den Kläger einzubürgern.

39

Zwar hat der Kläger seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so dass die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 1.HS StAG erfüllt ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm - unstreitig - seit jedenfalls mehr als 8 Jahren kontinuierlich Aufenthaltserlaubnisse bzw. eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurden. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts scheitert nicht daran, dass die erteilten Aufenthaltstitel nicht unter dem nunmehr vom Kläger im Einbürgerungsverfahren angegebenen Namen, Geburtstag und Geburtsort erteilt wurde. Eine Rücknahme der entsprechenden Bescheide liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage könnte die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur verneint werden, wenn die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel infolge der Identitätstäuschung nichtig wären. Zunächst ist festzustellen, dass die dem Kläger jeweils erteilten Aufenthaltstitel wirksam bekanntgegeben wurden. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für die oder den er seinem Inhalt nach bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen ist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG). Die jeweils erteilten Aufenthaltstitel waren für die Person des Klägers bestimmt. Seinerzeit wollten die Amtsträger der Beklagten diesen mit einem Aufenthaltstitel versehen, da er trotz der nach eigener Angabe erfolgten Identitätstäuschung jedenfalls Antragsteller und somit Beteiligter des Verwaltungsverfahrens geworden ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 LVwG). Für die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung ist auf die Person abzustellen, die der Behörde gegenübertritt und im eigenen Namen für sich (eine Entscheidung über) die beantragte Maßnahme begehrt. Durch die jeweilige Beantragung der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist zwischen dem Kläger und der Beklagten jeweils ein Verfahrensrechtsverhältnis begründet worden; die seinerzeitigen Amtswalter hatten jeweils die Absicht, gegenüber dieser Person eine Regelung zu treffen.

40

Hiervon zu trennen ist die materielle Erteilungsvoraussetzung der geklärten und feststehenden Identität des Antragstellers (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG). Aus diesem Grunde ist der jeweils erteilte Aufenthaltstitel auch dann dem Kläger gegenüber wirksam geworden, falls er auf einem Identitätsirrtum beruhte und infolgedessen zu einer fehlerhaften Personenbezeichnung in der Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) geführt hat.

41

Die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel sind auch nicht gemäß § 113 Abs. 1 LVwG nichtig, weil sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend ist ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, das heißt mit tragenden Verfassungsprinzipien und der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für die Beurteilung ist dabei auf den Erlasszeitpunkt abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 05.04.2011 - BVerwGE 6 B 41.10 - Buchholz 316 §44 VwVfG Nr. 102). Zwar hat der Kläger die Beklagte nach eigenem Vorbringen über seine Identität, insbesondere den Namen, den Geburtsort und das Geburtsdatum getäuscht, sodass hiernach die erteilten Aufenthaltstitel wegen eines wesentlichen entscheidungserheblichen Mangels rechtswidrig waren. Sie sind deswegen aber nicht mangels existierenden Bezugsobjekts nichtig. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bezog sich nicht auf eine nicht vorhandene oder andere Person, sondern auf die Person des Klägers unter (nach nunmehrigen Angaben) falschem Namen aufgrund falscher Angaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2014 - 1 C 10.14 - NVwZ 2014, 1679, zur Einbürgerung). Der Gesetzgeber selbst sieht durch arglistige Täuschung erwirkte Verwaltungsakte nicht als nichtig, sondern (nur) als rücknehmbar an (vgl. § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwG). Die Erteilung von Aufenthaltstiteln - wenn auch unter falschem Namen - kann deshalb nicht als schlechterdings unerträglich, das heißt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar angesehen werden, zumal im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Aufenthaltstitel vorlagen.

42

Auch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG steht der Einbürgerung nicht entgegen. Hiernach ist Voraussetzung, dass der einzubürgernde Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.

43

Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird jedoch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG abgesehen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559) besitzt. Das ist hier unstreitig der Fall.

44

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass eine Einbürgerung des Klägers, der - unstreitig - die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat und die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG vorgesehene Loyalitätserklärung abgegeben hat, nicht infolge des Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen ist. Gemäß § 40 c StAG sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie hier - bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 - 14 und 40 c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Das ist hinsichtlich des Ausschlusstatbestands in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht der Fall. Dieser entspricht der vorherigen Regelung in § 11 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung des StAG. Danach ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass der Kläger den Ausschlusstatbestand nicht erfüllt. Unter Zitierung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts, die vom Senat geteilt werden, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, eine Einbürgerung sei zwar schon ausgeschlossen, wenn konkrete Tatsachen den Verdacht einer Unterstützung rechtfertigten. Es müssten jedoch entsprechende Anknüpfungstatsachen für einen solchen Verdacht festgestellt werden. Allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch benennbar konkrete Tatsachen gestützt seien, reichten nicht aus. Die Vorlage „schlichter“ Behördenzeugnisse, die sich in pauschalen Behauptungen erschöpften und nicht durch Angabe konkreter, eine Einschätzung der Verlässlichkeit ermöglichender Tatsachen untermauert würden, seien nicht geeignet, die erforderliche volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit substantiiert bestrittener Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Die im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 25. April 2007 und 21. März 2012 seien insoweit keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Annahme, der Kläger habe verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Der Kläger selbst habe angegeben, er sei Mitglied im ...verein, jedoch nie Mitglied oder Sympathisant der AAI oder der IMK gewesen. Es seien keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Klägers erkennbar. Wie die Kulturvereine anderer in Deutschland lebender Volksgruppen biete auch der ...verein ein „inhomogenes Spektrum von Aktivitäten“, nämlich Sprachkurse, Religionsunterricht, Diskussionsforen, Musik, Gelegenheit, Familienfeiern zu veranstalten sowie die Möglichkeiten zu geselligem Beisammensein. Selbst wenn sich dort Vertreter radikaler politischer Richtungen treffen sollten, könne nicht jedem Besucher einer solchen Einrichtung unterstellt werden, er sympathisiere damit oder unterstütze solche Richtungen. Maßgeblich sei insofern im Einzelfall, dass die Feststellung möglich sei, der Ausländer sei einer solchen radikalen Richtung zuzurechnen. Hierfür fehlten hinreichend belastbare Anhaltspunkte. Die Ausführungen in den Schreiben des Innenministeriums seien zu vage, um darauf die Feststellungen zu stützen, es lägen hinreichend sichere Erkenntnisse für verfassungsfeindliche Betätigungen des Klägers vor. Dieser Begründung folgt der Senat und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Berufung hat sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts auch nicht weiter auseinandergesetzt und ihre Berufung auch nicht darauf gestützt, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben sei. Der Senat hält deshalb weitere Ausführungen hierzu nicht für erforderlich.

45

Schließlich steht einer Einbürgerung auch nicht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegen. Der Kläger ist als A. N. durch das Amtsgericht Kiel mit Urteil vom 13. August 1999 nach Jugendstrafrecht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Nach der Unbeachtlichkeitsregelung des § 12 a Abs. 1 Nr. 2 StAG bleiben bei der Einbürgerung Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht. Die Erwägung der Beklagten, dass der Kläger aufgrund des nunmehr von ihm als wahr behaupteten Geburtsdatums (Identität R.) seinerzeit nach Erwachsenenstrafrecht hätte verurteilt werden müssen und die dann erkannte Strafe (möglicherweise) oberhalb der Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12 a StAG gelegen hätte, ändert hieran nichts. Das Gesetz stellt in seinem Wortlaut auf die tatsächlich erfolgte Verurteilung ab. Verurteilt worden ist der Kläger zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, welche folglich außer Betracht bleibt. Im Übrigen unterliegt die Verurteilung auch nach § 51 Abs. 1 BZRG einem Verwertungsverbot. Danach dürfen in Fällen, in denen die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt ist - dies ist hier der Fall - oder sie zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden. Hierbei handelt es sich um ein umfassendes Verbot, das von allen staatlichen Stellen ab Tilgung bzw. Tilgungsreife Beachtung verlangt und unabhängig davon, auf welche Weise sie die entsprechenden Informationen erhalten haben (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 4.14 - InfAuslR 2014, 389).

46

Der Senat kann offenlassen, ob dem Einbürgerungsanspruch des Klägers entgegensteht, dass seine Identität nicht geklärt ist.

47

Dieses Erfordernis wird in § 10 und 11 StAG nicht ausdrücklich genannt. Die Identitätsprüfung wird jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zu folgen ist, im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt. Die Klärung offener Identitätsfragen ist notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in den §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Die Angaben zur Person bilden gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt (BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 -5C27.10- DVBl. 2012, 104).

48

Ob der Kläger mit den nunmehr im Einbürgerungsverfahren bekanntgegebenen Personendaten seine wahre Identität offengelegt hat, ist bisher nicht geklärt.

49

Der Kläger tritt mit zwei unterschiedlichen Identitäten im Rechtsverkehr auf. Unter dem Namen A. N. (bzw. A.M.N.), geboren ...1979 in K., hat er u.a. sein Asylverfahren betrieben, ist als Asylberechtigter anerkannt worden, hat auf diese Identität lautende Aufenthaltserlaubnisse bekommen, Sozialhilfe bezogen und ihm ist unter diesen Daten und Geburtsdatum ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden, der mehrfach verlängert wurde. Unter dieser Identität hat er am 22. Mai 1998 in Griechenland geheiratet, wobei ausweislich der griechischen Heiratskurkunde der Familienname mit Z. (Nachname der Ehefrau) gewählt wurde. Unter Vorlage der Heiratsurkunde aus Athen vom 8. November 1999 nebst Apostille sowie eines Personalausweises Nr. … der Republik Irak sowie Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung zur Person hat der Kläger beim Standesamt der Landeshauptstadt Kiel am 28. August 2001 die Anlegung eines Familienbuches beantragt, was antragsgemäß erfolgte.

50

Demgegenüber gab der Kläger erstmals im Einbürgerungsverfahren im Oktober 2009 an, er heiße D.S.R., geboren ...1973 in A.. Auch wenn die Urkunde für die irakische Staatsangehörigkeit sowie der in Kopie überreichte Personalausweis Nr. ... der Republik Irak nach einem vorläufigen Behördengutachten des Landeskriminalamtes keine Fälschungsmerkmale aufweist und der Kläger bezüglich des eingereichten Auszuges aus dem Generalregister des Jahres 1957 die ursprünglich von der Deutschen Botschaft in Bagdad als fehlend beanstandete zweite Unterschrift beigebracht hat sowie weiter des Umstandes, dass das Passfoto des Klägers auf dem Auszug aus dem Generalregister nicht - wie dies die Kopie für die Beklagte nahelegen mochte - über den Stempler geheftet ist, die Außenlinie des Dreiecksstempels wohl vielmehr auf dem Passfoto weiterverläuft, so verbleiben gleichwohl Restzweifel an seiner wahren Identität, die - im Falle der Entscheidungserheblichkeit - Anlass zu weiterer Beweiserhebung durch den Senat geben würden. Das wäre allerdings von vornherein dann nicht der Fall, wenn - wie dies die Beklagte vertritt - eine Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren zwingend eine vorherige Berichtigung der griechischen Heiratsurkunde und des auf dieser Grundlage angelegten Familienbuches voraussetzte. Diese Frage ist nicht ohne weiteres zu bejahen, auch wenn ein erhebliches staatliches Interesse daran besteht, zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann (BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 a.a.O.). Das Erfordernis einer vorherigen erfolgreichen Änderung früherer Personenstanddokumente müsste als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in das Gesetz hineingelesen werden. Die Klärung der Identität als solches könnte jedenfalls durch entsprechende Beweiserhebung erfolgen.

51

Der Senat kann diese Frage letztlich offen lassen, da eine Einbürgerung jedenfalls an der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Der Einbürgerungsanspruch setzt voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Insoweit enthielt § 10 StAG a.F. keine für den Kläger günstigere Bestimmung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. war Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Von dieser Voraussetzung wurde nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten konnte. Die Privilegierung für junge Ausländer findet auf den Kläger (egal welches der von ihm angegebenen Geburtsdaten man zugrundelegt) keine Anwendung. Im Übrigen ist die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts sachlich unverändert geblieben, die Gesetzesänderungen ab dem 28. August 2007 sind lediglich redaktionell (vgl. Berlit, in: GK- StAR, § 10 Rn. 218).

52

Der Umstand, dass der Kläger und seine Familienangehörigen seit dem 1. Dezember 2011 nicht mehr im Leistungsbezug gestanden haben, reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht aus. Vielmehr erfordert § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG eine Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit, welche nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist (OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2014 - 16 E 1155/14 -, Juris m.z.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 - NVwZ 2009, 843). Hieran fehlt es vorliegend.

53

Aus den vom Kläger vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2012 und 2013 ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 2012 aus seiner Schneidertätigkeit als Selbstständiger 13.186,-- Euro Einkommen erzielt hat. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 1.098,-- Euro. Aus dem Einkommenssteuerbescheid für 2013 ergibt sich für den Kläger ein Einkommen von 7.537,-- Euro mithin ein monatliches Durchschnittseinkommen von 628,-- Euro. Dabei ist aber ab dem 1. Mai 2013 zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers 400 Euro pro Monat dazuverdient.

54

Für das Jahr 2014 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Einnahme/Überschussrechnung vorgelegt, der zufolge für dieses Jahr ein Gewinn in Höhe von 11.165,78 Euro erwirtschaftet wurde. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von rund 930,-- Euro.

55

Auch unter Hinzurechnung des Kindergeldes für die drei Töchter in Höhe von insgesamt monatlich 558,-- Euro ergibt sich, dass in allen drei Jahren weniger als 2000 Euro im Monatsdurchschnitt als Einkommen erzielt wurde. Dies unterschreitet den hypothetischen Leistungsbedarf erheblich, so dass aus diesem Grunde eine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit nicht möglich ist.

56

Bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Senats sind zunächst die Regelsätze nach SGB II in den Blick zu nehmen: Danach wären für beide Ehepartner jeweils 360,-- Euro, für zwei Töchter 267,-- Euro und für das älter als 14 Jahre alte dritte Kind 302,-- Euro anzusetzen. Ab dem 16. Mai 2015 (Geburtstag der 13jährigen Tochter des Klägers) wäre auch für dieses Kind ein Regelsatz von 302,-- Euro (statt wie bisher 267,-- Euro) anzusetzen.

57

Es ergibt sich ein Bedarf von 1.591,-- Euro. Hinzu kommt der Wohnbedarf für eine fünfköpfige Familie zuzüglich Heizungskosten, welche die Beklagte - unwidersprochen - mit 564,30 Euro bzw. 70,-- Euro (Heizkosten) angibt. Hinzu käme noch ein Bedarf für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gemäß § 28 Abs. 7 SGB II in Höhe von 10,-- Euro pro Kind, mithin in Höhe von 30,-- Euro. Dies summiert sich zu einem hypothetischen Leistungsbedarf in Höhe von 2.255,30 Euro. Es kommen noch die für die Krankenversicherung aufzuwendenden Beträge hinzu. Für den Kläger ist dabei - legt man die im Einkommenssteuerbescheid angegebenen beschränkt abziehbaren Sonderausgaben zugrunde - ein Betrag von 4.102,-- Euro im Jahr anzusetzen, was einer monatlichen Belastung von 341,81 Euro entspricht.

58

Insgesamt ergibt sich ein Leistungsbedarf in Höhe von rund 2600,-- Euro monatlich. Das erzielte Einkommen lag in den vergangenen drei Jahren deutlich darunter. Eine positive Prognoseentscheidung kann bei dieser Sachlage nicht erfolgen.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

61

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
published on 20/04/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrecku
published on 26/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juni 2016 - RO 1 K 15.2188 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III.
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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.