Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2017 - 3 LA 74/15

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0426.3LA74.15.0A
bei uns veröffentlicht am26.04.2017

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 24. August 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 51,94 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin stützt, sind teilweise bereits nicht in hinreichendem Maße dargelegt; im Übrigen liegen sie nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2

1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen. Für deren Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 LA 34/14 -; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Februar 2015 - a.a.O.; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 M 102/99 -; ebenso Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a).

3

Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 2016 (- 6 C 49.15 - und - 6 C 14.15 -) zur Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge i. V. m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011 (GVOBI SH 2011, 345 ff. –RBStV-).

4

Im Einzelnen:

5

Die Klägerin stützt ihre Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Wesentlichen auf eine Verfassungswidrigkeit einer „geräteunabhängigen“ Beitragserhebung. Die derzeitige Form der Beitragserhebung, welche an Raumeinheiten wie Wohnung und Betriebsstätte anknüpfe, mache auch solche Bürger zu Beitragspflichtigen, die den abstrakten Vorteil der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gar nicht nutzen könnten, etwa weil diese über keinerlei Empfangsgeräte verfügten. Aus dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG könne keine Bürgerpflicht zur Beitragszahlung hergeleitet werden, welche über das gebührenrechtliche Austauschverhältnis „bestellen und bezahlen“ hinausgehe. Daher müssten solche Bürger von der Beitragspflicht verschont bleiben, die tatsächlich kein Empfangsgerät vorhielten. Sie führt sinngemäß weiter aus, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folge dementsprechend auch die Freiheit des Einzelnen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zu nutzen und entsprechend keine Beiträge zahlen zu müssen.

6

Diese Einwendungen greifen nicht durch.

7

Zum einen hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie über keine Empfangsgeräte verfüge und dementsprechend keinen Vorteil in Form der Nutzbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe, bzw. dass sie zwar über Empfangsmöglichkeiten verfüge, diese aber bewusst nicht nutzen wolle. Es ist daher für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt worden sein könnte. Gemäß ihres Vortrag fällt sie schon grundsätzlich unter das von ihr beschriebene Abgabenmodell „bestellen und bezahlen“. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung ist jedoch Voraussetzung für einen Erfolg der Klägerin im Wege des gerichtlichen Individualrechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98, juris, Rn 8f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 95). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dient gerade nicht dazu, abstrakt zu den Rechtsauffassungen des Einzelnen Stellung zu nehmen. Nur die Behauptung, Empfangsgeräte nicht vorzuhalten und damit letztlich die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer geräteunabhängigen Beitragserhebung, könnte aber zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen.

8

Aber auch diese liegen jedenfalls nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 (a.a.O.) nicht vor.

9

Ihr Einwand, die Begründung des neuen Beitragsmodells mit einer Eingrenzung des bisherigen Vollzugsaufwandes oder der Vermeidung von Vollzugsdefiziten, wie sie auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung für rechtmäßig erachtet habe, verstoße gegen geltendes Recht, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mit seinen Entscheidungen vom 7. Dezember 2016 (a.a.O.) eine an Raumeinheiten anknüpfende Beitragserhebung unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und -nutzungsmöglichkeit für rechtmäßig erklärt. Hierzu hat es im Einzelnen ausgeführt (vgl. - 6 C 14.15 -, juris, Rn. 46f.):

10

„7. Die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen beitragspflichtig sind, in deren Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen keine Empfangsgeräte vorhanden sind. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in diesen Fällen nicht vor. Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Denn dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 f).

11

Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Betriebsstätteninhabern, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende‚ Flucht aus der Rundfunkgebühr‘ zu beenden. Wie soeben unter 6. (juris, Rn. 44f.) dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die raumeinheitenbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Betriebsstätteninhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275, Rn. 37). Darüber hinaus handelt es sich bei den Betriebsstätten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen, in denen keine Empfangsgeräte vorhanden sind, um eine sehr kleine Gruppe [...].“

12

Auch die Ausführungen der Klägerin zur Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantiere die Wahlfreiheit des Informationssuchenden und überlasse diesem die Entscheidung, ob er für Informationen zahlen wolle. Die Freiheit für den Rundfunk müsse stets von der Freiheit vom Rundfunk für denjenigen begleitet werden, der sich am System von Rundfunkversorgung und Rundfunkempfang nicht beteiligen wolle.

13

Hierbei verkennt die Klägerin allerdings den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Zunächst kann aus dem Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“, nicht geschlossen werden, dass ein Zugang stets unentgeltlich möglich zu sein hat. Dies ist vom Schutzbereich der Norm nicht erfasst. Geschützt wird lediglich die grundsätzliche Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen; Kostengesichtspunkte bleiben hierbei außer Betracht. Denn das Grundrecht der Informationsfreiheit in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit wird durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar wegen seiner finanziellen Wirkungen beeinträchtigt. Der Einzelne wird durch die Beitragserhebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz zwar auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92, juris, Rn. 15). Da der Rundfunkbeitrag im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr aber nicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben wird, berührt er diese Schutzfunktion ebenfalls nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99, juris, Rn 11; VerfGH München, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII- 12, juris, Rn. 64). Dies hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.

14

Darüber hinaus ist auch der Schutzbereich der sog. negativen Informationsfreiheit nicht betroffen. Auf die Klägerin wird ein Zwang, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören, nicht ausgeübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13/97, juris, Rn. 33). Die Klägerin muss diese nicht einschalten. Der Beitrag wird nur als Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 14.15, juris, Rn. 37). Ein weitergehender Grundrechtsschutz besteht für die Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.

15

Soweit die Klägerin in einem nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangenem Schriftsatz erstmals im Zulassungsverfahren eine fehlende Ermächtigungsgrundlage für den RBStV rügt, ist dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Senat weist in diesem Zusammenhang aber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur raumeinheitenbezogenen Beitragspflicht im nicht privaten Bereich hin (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 -, juris Rn. 24ff.).

16

Gleiches gilt für die einem weiteren Schriftsatz kommentarlos als Anlage beigefügte persönliche Stellungnahme des Geschäftsführers der Klägerin. Diese stellt bereits keinen wirksamen Prozessvortrag dar. Zum einen ersetzen Anlagen keinen Klagevortrag. Zum anderen müssen sich die Beteiligten im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für die verfassten Schriftsätze. Diese sind vom Prozessbevollmächtigten zu erarbeiten; selbst eine Bezugnahme auf persönliche Ausführungen eines Mandanten ist diesem grundsätzlich verwehrt (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 4 B 218.96 -).

17

2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) berufen.

18

Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche

19

oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09; Beschluss v. 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05; Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 10). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

20

im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragssteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2014 - 7 LA 73/13; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.).

21

Gemessen daran fehlt es schon an der erforderlichen Formulierung einer für fallübergreifend gehaltenen Frage. Der bloße Verweis darauf, man wolle notfalls eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes herbeiführen, ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darzulegen; er bezieht sich allenfalls auf die Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Auch der Verweis auf die Zulassung der Revision in einem Verfahren vor dem OVG Münster ändert nichts daran, dass es die Klägerin in diesem Verfahren versäumt hat, ihrer Darlegungslast in ausreichendem Maße nachzukommen. Im Übrigen liegen inzwischen die bereits in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 vor.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.

24

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2017 - 3 LA 74/15

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2017 - 3 LA 74/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Feb. 2015 - 3 LA 34/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27.02.2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streit

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27.02.2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.

2

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999, - 2 L 244/98 -, zitiert nach Juris Rn. 21). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 1999, - 4 M 102/99 -, zitiert nach Juris Rn. 4). Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Es vermag die entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO zur Aufstellung von Geldspielautomaten in der vom Kläger betriebenen Trinkhalle nicht vorlägen, nicht zu erschüttern.

3

Soweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen darlegt, er strebe mit dem von ihm betriebenen Kiosk eine Mischung aus Darbietung von Speisen, Getränken und Spielen an, entspricht dies nicht seiner Gaststättenerlaubnis vom 9. Mai 2007, die ihm für den Betrieb einer Schankwirtschaft „Bahnhofskiosk ..." als Trinkhalle erteilt wurde. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bahnhofskiosk auch als Trinkhalle, d.h. ohne Sitzgelegenheiten, betrieben werde und deshalb ein Aufstellverbot für Geldspielgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV bestehe.

4

Soweit der Kläger meint, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV greife in verfassungswidriger Weise in den Kernbereich der Gewerbefreiheit, Art. 12 GG, ein und verletze zudem den Gleichheitssatz, Art. 3 GG, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

5

Soweit das Verbot, in seiner Gaststätte Geldspielautomaten aufzustellen, die Berufsfreiheit des Klägers berührt, ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzmäßig erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit werden im Rahmen der Berufsfreiheit durch die sogenannte „Stufenlehre“ näher konkretisiert. Danach ist zu unterscheiden, auf welcher Stufe der Berufsfreiheit die Regelung ansetzt. Reine Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden. Allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen - mit Abstufungen im Einzelnen - sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - m.w.N., zitiert nach Juris Rn. 44f.).

6

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV beschränkt das Grundrecht in zulässiger Weise. Diese Norm hat ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 33f Abs. 1 GewO. Danach kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Durchführung u.a. des § 33c im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Inneren und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten Spiele begrenzen (§ 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO). Das Aufstellverbot u.a. in Trinkhallen ist durch tragende Gründe des Allgemeinwohls - zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes - gerechtfertigt. Die Norm entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie stellt eine Berufsausübungsbeschränkung dar (vgl. Marcks in Land- mann/Rohmer, GewO Band I, Stand Oktober 2014, § 33c Rn. 34), die durch vorstehende vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls legitimiert ist. Eingriffszweck und -intensität stehen auch in einem vernünftigen Verhältnis. Der Verordnungsgeber hat in § 1 Abs. 1 SpielV die Orte aufgezählt, die zur Aufstellung von Geldspielgeräten geeignet sind, um die in § 33f Abs.1 GewO aufgezählten Ziele zu erreichen. Danach dürfen Geldspielgeräte nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher. Da das Spielen an Geldspielgeräten nicht gänzlich unterbunden werden kann und dem Spieltrieb in gewissen Rahmen Rechnung getragen werden soll, sind solche Orte in die Positivliste aufgenommen worden, an denen das Spielen den Hauptzweck oder zumindest den Annex einer anderen Leistung bildet und zu denen Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt haben (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO Band II, Stand Oktober 2014, § 1 SpielV Rn. 2.).

7

Eine Trinkhalle ist demgegenüber gerade keine Schank- und Speisewirtschaft mit einem Raum, in dem Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und erst Recht kein Ort, an dem Spielen der Hauptzweck ist; es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Trinkhallen vielmehr um solche Schankstätten an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, bei denen der Ausschank durch Schalter bzw. bei festen Trinkständen über den Tisch an Stehgäste betrieben wird; sie sind überwiegend saisonbedingt und in der Regel nicht in der Hauptsache auf den Vertrieb alkoholischer Getränke eingestellt; sie besitzen keine Einrichtungen, die für die Bequemlichkeit oder den längeren Aufenthalt der Gäste (Passanten) dienen können (BVerwG, Urteil vom 7. September 1963 - BVerwG I C 139.60 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 3). Dem entspricht der Betrieb des Klägers, der darauf ausgerichtet ist, den Bedarf Reisender zu decken. Ließe man die Aufstellung von Spielgeräten im Betrieb des Klägers zu, führte dies zu längerem Verweilen seiner Kunden im Kiosk, was von der Konzession nicht gedeckt wäre. Darüber hinaus wäre ein ungehinderter Zutritt von Kindern und Jugendlichen zu den Geldspielautomaten möglich. Anders als in Gaststätten, in denen der Verzehr von Getränken und Speisen Voraussetzung für einen längeren Aufenthalt ist, wäre es in einer Trinkhalle möglich, ein Geldspielgerät zu benutzen, ohne zu weiteren höheren Ausgaben gezwungen zu sein. Dies würde den Anreiz zum Spielen nicht nur von Kindern und Jugendlichen erhöhen und dem oben genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.

8

Soweit der Kläger meint, als milderes Mittel gegenüber dem Aufstellverbot komme eine Auflage in Betracht, die es jedem Gast untersage, ein Geldspielgerät länger als eine Stunde zu nutzen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine derartige Auflage wäre ungeeignet, die angestrebten Zwecke zu erreichen. Es ist schon zweifelhaft, ob (tägliches) einstündiges Spielen unbedenklich wäre; darüber hinaus könnte nicht gewährleistet werden, dass diese Auflage auch eingehalten würde. Auch ein vom Kläger erwogenes Zutrittsverbot für unter 18-jährige kommt nicht in Betracht, da ein solches dem konzessionierten Betrieb einer Trinkhalle zuwiderliefe.

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Schließlich liegt entgegen dem Vortrag des Klägers auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt vor, dass in einem in der Nähe befindlichen Grillimbiss Spielgeräte betrieben würden, obwohl dieser den gleichen Kundenkreis anspreche wie sein - des Klägers - Kiosk. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern - wie hier - an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist dann nur anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 -, zitiert nach Juris Rn. 14 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Die durch § 1 Abs. 2 SpielV verursachte Ungleichbehandlung von Trinkhallen und Imbissen, wonach es nicht verboten ist, in Imbissen Geldspielgeräte aufzustellen, ist nicht willkürlich. Der Verordnungsgeber hat Imbissstuben durch Änderungsverordnung vom 23. Februar 1976 (BGBl I S. 389) aus dem Kreis der ungeeigneten Aufstellungsorte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV mit der Begründung ausgenommen, dass sich diese im Laufe der Jahre in zunehmendem Maße zu Schnellgaststätten für berufstätige Erwachsene gewandelt hätten, während sie von Kindern und Jugendlichen kaum aufgesucht würden, so dass unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes gegen eine Freigabe keine Bedenken bestanden hätten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 1 SpielV Rn. 3 unter Hinweis auf BR- Drucksache 752/75, Begründung. S. 2). Diese Erwägung stellt ein vernünftiges Differenzierungskriterium dar. Sollte sich mittlerweile das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen derart gewandelt haben, dass auch sie zu regelmäßigen Besuchern von Imbissen zu zählen wären, stellte sich unter dem Aspekt des Jugendschutzes die Frage, ob Imbisse zu Recht vom Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 SpielV ausgenommen sind. Selbst wenn Imbissstuben zu Unrecht ausgenommen worden sein sollten - worüber hier jedoch nicht zu entscheiden ist -, könnte der Kläger darauf keinen Anspruch auf Gleichbehandlung stützen; denn es gibt keine Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77, zitiert nach Juris Rn. 59).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.