Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - 1 LB 8/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20.11.2012 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes ... in B. - Ortsteil D. - (Flurstück ...) mit einer Größe von ca. 6.000 m2, auf dem sich ein Resthof befindet. Dieses Grundstück befindet sich im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde B. ist die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Hof des Klägers ist ursprünglich von dessen Vater betrieben worden, der noch hauptberuflich Landwirt gewesen ist.
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Der Kläger betreibt im Haupterwerb als Zimmereimeister eine Zimmerei. Er ist - ebenso wie sein Sohn - zudem gelernter Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer. Daneben betreibt der Kläger eine Pferdezucht, die nach seinen Angaben im November 2010 9 Stuten mit jeweils einem Fohlen, 8 Jährlinge, 4 Zweijährige und 3 Dreijährige umfasst.
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Neben dem Resthofgelände verfügt der Kläger über keine eigenen weiteren Flächen, er hat jedoch ca. 10 ha Grünlandflächen hinzu gepachtet. Für den Inhalt dieser Pachtverträge wird auf die vom Kläger vorgelegten Pachtverträge - Beiakte A und B - Bezug genommen.
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Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich nordwestlich des Resthofgebäude neben dem Stallgebäude eine 11,20 m x 9,20 m große Dungplatte (Altbestand). Diese ist vom Kläger zwischenzeitlich mit einer Überdachung und dreiseitigen Wänden versehen worden.
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Mit Schreiben des von ihm beauftragten Architekturbüros vom 07.04.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Überdachung der vorhandenen Dungplatte und begründete dies in der beigefügten Baubeschreibung damit, dass durch die Dachkonstruktion der anfallende Pferdedung vor Regenwassereintrag geschützt werden solle, um mit dieser Maßnahme die aufzufangende Jauchemenge deutlich zu reduzieren. Der Pferdedung werde bisher auf einer offenen Dungplatte aus Stahlbeton zwischengelagert. Die anfallende Jauche werde in einem vorhandenen Erdbehälter aufgefangen. Diese Dungplatte sei bereits im Jahre 1979 für den landwirtschaftlichen Betrieb (Rinderhaltung) hergestellt worden. 1985 sei der Rinderbetrieb auf Schweinehaltung umgestellt und 1990 zusätzlich mit der Pferdezucht begonnen worden. Zurzeit halte er 25 "Holsteiner" Zuchtstuten.
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Mit Bescheid vom 09.06 2010 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Zuchtbetrieb des Klägers kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei und es sich daher bei dem beantragten Vorhaben um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handele, bei dessen Zulassung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden. Bei einer Zulassung des Bauvorhabens sei die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Außerdem widerspreche das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde B. / OT D., da das Grundstück in einem Gebiet liege, das als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei. Schließlich werde durch das Bauvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt.
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Der Kläger legte gegen diesen ablehnenden Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ergebe. Die geplante Überdachung diene dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers, in dem er zurzeit über 9 Stuten mit je einem Fohlen, 8 Jährlinge, 4 Zweijährige und 3 Dreijährige halte. Noch in den 70-er Jahren habe er dort Kühe gehabt, in den 80-er Jahren sei auf Schweinehaltung umgestellt worden. Ebenfalls in den 80-er Jahren sei die Pferdezucht mit einer Stute begonnen worden. Mitte der 80-er Jahre sei die Schweinezucht beendet worden. Er habe den Hof übernommen und betreibe seither Pferdezucht im Nebenerwerb. Für die Annahme eines Nebenerwerbsbetriebes spreche schon, dass der Hof bereits in zweiter Generation betrieben werde, zunächst als Hauptbetrieb, dann als Nebenbetrieb. Sowohl er als auch sein Sohn, der den Hof in dritter Generation zu übernehmen gedenke, seien gelernte Landwirte. Die Pferdezucht habe mit 25 Tieren bereits einen Umfang erreicht, bei dem nicht mehr von einer reinen Liebhaberei gesprochen werden könne. 25 Pferde stellten für sich auch schon ein Kapital dar. Die von ihm teilweise bereits seit 15 Jahren gepachteten Flächen würden bereits seit längerer Zeit im Rahmen des Nebenerwerbsbetriebes genutzt. Eine Wirtschaftlichkeitsprognose des Zuchtbetriebes weise für das Jahr 2010 einen Überschuss in Höhe von 2.082,45 € aus. Auch die Tatsache, dass er - rückblickend - bereits seit einem größeren Zeitraum die Landwirtschaft betreibe, zeige, dass dies auch langfristig für die Zukunft gewährleistet sei. Hinzu komme, dass nicht beabsichtigt sei, ein Gebäude neu zu errichten, sondern lediglich die bereits schon lange vorhandene Dungplatte überdacht werden solle. Es handele sich insoweit nicht um eine bauliche Erweiterung im Außenbereich, die zusätzlichen Boden beanspruche. Geplant sei auch kein geschlossenes, sondern ein in Richtung Süden offenes Gebäude. Auch die Wahl der Materialien zeige, dass tatsächlich nur eine Überdachung der Dungplatte geschaffen werden solle.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Betrieb des Klägers kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei. Dieser besitze kein landwirtschaftlich nutzbares Eigenland und verfüge auch nicht über berücksichtigungsfähige Pachtflächen, da nach den vorgelegten Pachtverträgen nicht von einer langfristigen Bindung auszugehen sei. Hinzu komme allerdings auch die fehlende Wirtschaftlichkeit der von dem Kläger betriebenen Landwirtschaft, zu der er erstmalig im Widerspruchsverfahren Angaben gemacht habe. Danach habe er - ohne Nachweise hierfür vorzulegen - Einnahmen in Höhe von 15.800,00 EURO pro Jahr aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich einer Betriebsprämie erzielt, dem nach eigenen Angaben Ausgaben in Höhe von etwa 13.700,00 EURO gegenüber stünden. Damit erziele der Kläger etwa 2.100,00 EURO Gewinn pro Jahr aus der von ihm betriebenen Landwirtschaft, was monatlichen Einnahmen in Höhe von etwa 175,00 EURO entspreche. Einnahmen in dieser Höhe seien zu niedrig, um von einem dauerhaft, auf Generationen angelegten Betrieb ausgehen zu können. Hinzu komme, dass der Kläger auf der Ausgabenseite keine Angaben zu den Abschreibungen für die Maschinen und Gebäude sowie zur fiktiven Eigenkapitalverzinsung gemacht habe, diese Positionen jedoch im Rahmen der Gewinnrechnung zu berücksichtigen seien. Das habe zur Folge, dass sogar noch von einem deutlich geringeren Gewinn auszugehen sei. Es fehle daher an einem Nachweis darüber, dass ein Gewinn in ausreichender, die notwendige Nachhaltigkeit der betriebenen Landwirtschaft indizierender Höhe erzielt werde. Dementsprechend handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Vielmehr handele es sich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, das jedoch nicht zugelassen werden könne, da dadurch öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Bei Zulassung des Bauvorhabens sei die Erweiterung und Verfestigung der aus den auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Gebäuden bestehenden Splittersiedlung zu befürchten. Ebenso beeinträchtige das Vorhaben den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Schließlich beeinträchtige das Vorhaben auch Belange des Landschaftsschutzes und widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde B..
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Der Kläger hat am 12. Januar 2011 Klage erhoben und unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vorgetragen, dass sein Betrieb vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt worden sei. Für die landwirtschaftliche Nutzung erhalte er seit dem Jahre 2005 sogenannte Betriebsprämien, die sich im letzten Jahr bereits auf 1.638,27 EURO belaufen habe und nach Angaben des LLUR und des Bauernverbandes innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahren noch auf mehr als das Doppelte steigen werde. Ausgehend von den vorläufigen wirtschaftlichen Daten des Jahres 2011 und den erwarteten Jahren für das Zieljahr 2015 habe er seine Wirtschaftlichkeitsprognose überarbeitet. Auf der Einnahmeseite sei die Einnahme aus dem Verkauf der im Betrieb erzeugten Fohlen relativ schwer zu prognostizieren, da es sich insoweit um einen sehr konjunkturabhängigen Markt handele. Auf der Kostenseite sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb mit abgeschriebenen Gebäuden und alten abgeschriebenen Maschinen ohne Mitarbeiter nur in Eigenleistung und Familienhilfe betrieben werde. Grundstück und Gebäude seien innerhalb der letzten 15 Jahre nicht erworben bzw. errichtet worden, so dass Abschreibungen nicht berücksichtigt werden könnten und auch keine Eigenkapitalverzinsung anzusetzen sei. Selbst unter Berücksichtigung einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung für die restlichen Werte der vorhandenen Maschinen und für den angenommenen Wert der vorhandenen Stuten ergebe sich bereits für das Istjahr 2011 ein Überschuss, der sich im Zieljahr 2015 mehr als verdreifachen werde. Bei den Kosten der Baumaßnahme sei seinerzeit unberücksichtigt geblieben, dass er als Zimmerermeister die Arbeiten in Eigenleistung erbringen werde und beim Einkauf des Baumaterials erhebliche Preisvorteile genieße. Aus diesem Grunde seien für die Baumaßnahme nur Kosten in Höhe von ca. 8.000,00 EURO anzusetzen. In seinem Hauptberuf als Zimmereimeister habe er im Jahre 2009 vor Einkommenssteuer einen Gewinn von ca. 46.700,00 EURO erzielt. Der landwirtschaftliche Betrieb werde als Nebenerwerbsbetrieb betrieben mit dem Ziel, ein kleines aber stetig wachsendes zusätzliches Einkommen zu erzielen. Dies ergebe sich aus der Wirtschaftlichkeitsprognose für das Jahr 2011 mit einem prognostizierten Einnahmeüberschuss von 2.993,37 €. Insoweit sei es unzulässig, lediglich auf Pachtverträge abzustellen und daraus zu folgern, dass die Nebenerwerbslandwirtschaft nicht nachhaltig sei. Eine Gesamtbetrachtung spreche dafür, dass sein Betrieb ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb sei.
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Unabhängig davon ergäbe sich aufgrund der Tatsache, dass der Betrieb Immissionen verursache, eine Genehmigungsfähigkeit auch gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Soweit ein landwirtschaftlicher Betreib verneint werde, handele es sich dann um einen gewerblichen Betrieb. Insoweit sei eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB gegeben.
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Schließlich habe auch das Amt Mittleres Nordfriesland mit Schreiben vom 04.08.2011 eine positive Stellungnahme zur Pferdezucht und zum Bauvorhaben abgegeben.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid vom 09. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Sie hat keine Einwände gegen das Bauvorhaben.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2012 als unbegründet abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Das Bauvorhaben sei
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bauplanungsrechtlich unzulässig. Das streitbefangene Grundstück liege außerhalb der bebauten Ortslage der Gemeinde B. und damit im Außenbereich (§ 35 BauGB). Bei dem Bauvorhaben handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Das als “Überdachung einer Dungplatte“ bezeichnete - bereits realisierte - Bauvorhaben diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb, so dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfüllt seien. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liege danach nur vor, wenn es sich um ein auf Dauer gedachtes, auf Dauer auch lebensfähiges Unternehmen handele. Ein landwirtschaftlicher Betrieb - auch in der Form eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes - verlange unter anderem “Nachhaltigkeit“. Die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit müsse hinreichend gesichert sein. Das sei hier nicht gewährleistet, da der Kläger neben seiner ca. 6.000 m2 großen eigenen Hoffläche lediglich über ca. 10 ha Pachtland verfüge, die von ihm vorgelegten zum Teil über 15 Jahre alten Pachtverträge nicht einmal eine langfristige Pachtdauer aufwiesen, sondern nach dem eigenen Vortrag des Klägers lediglich regelmäßig verlängert worden seien, zum Teil auch nur durch mündliche Vereinbarungen. Damit sei ein dauerhaft gesicherter Zugriff des Klägers auf die Pachtflächen nicht gegeben mit der Folge, dass ein nachhaltig gesicherter landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb in Form der Pferdezucht nicht bestehe. Aus diesem Grunde komme es nicht mehr entscheidend darauf an, dass nach den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen auch kein nachhaltig erzielter Gewinn dargelegt worden sei. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen erfüllten nicht die an eine Wirtschaftlichkeitsprognose zu stellenden Anforderungen, da die Prognose für das Jahr 2010 zwar einen Überschuss von 2.082,45 EURO auswiese, allerdings ohne den Wert des eingesetzten Eigenkapitals bzw. eine Eigenkapitalverzinsung auszuweisen. Auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Wirtschaftlichkeit sei - unabhängig von den Ausführungen zu den Pachtverträgen - die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch keine Zulassung des Bauvorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB möglich, da das Vorhaben des Klägers kein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift sei. Eine Pferdezucht sei nicht auf einen Standort im Außenbereich angewiesen. Als nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Bauvorhaben beeinträchtige das Vorhaben des Klägers als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB. Schließlich sei die Pferdezucht des Klägers auch kein im Außenbereich zulässigerweise errichteter gewerblicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB. Eine Genehmigung für einen gewerblichen Betrieb liege nicht vor. Es könnte daher dahingestellt bleiben, ob das streitbefangene Vorhaben eine angemessene Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 2 Nr. 6 BauGB sein könnte, wenn es sich um einen zulässiger Weise errichteten gewerblichen Betrieb handele.
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Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts beantragt. Mit Beschluss vom 25. April 2013 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Der Kläger wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren seine bereits im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Genehmigung des Vorhabens nicht auf § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB gestützt werden könne, weil eine Genehmigung für einen gewerblichen Betrieb nicht vorliege, sei falsch. Diese Vorschrift verlange lediglich, dass es sich um einen zulässigerweise errichteten gewerblichen Betrieb handele und dass dessen Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen sei. Unter "zulässigerweise errichtet" falle nicht nur ein bauaufsichtlich formal genehmigtes Vorhaben, sondern auch ein formal ungenehmigtes Vorhaben, wenn dieses im Zeitpunkt der Errichtung bzw. später hätte genehmigt werden müssen. Sein Betrieb sei in diesem Sinne zulässiger Weise errichtet worden. Die für den Betrieb genutzten Stallungen hätten früher dem von seinen Eltern geführten landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehzucht und Ackerbau und damit einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben gedient. Er habe den Hof von seinen Eltern im Jahre 1979 übernommen und diesen noch bis 1984 als Vollerwerbslandwirt mit Milchviehhaltung weiterbetrieben. In der Zeit von 1984 bis 1994 seien in den Ställen Ferkel gezüchtet worden, von 1994 an dann nur noch Pferdezucht. Mit der zunächst betriebenen Schweinezucht habe er angemessene Überschüsse erzielen können, bis sich 1994 die Preisgrundlagen derart geändert hätten, dass es sich nicht mehr rentiert habe, weniger als 200 Sauen zu halten. Seitdem werde die auch jetzt noch ausgeübte Pferdezucht auf dem Grundstück und in den Stallungen betrieben.
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Wenn man seinen Betrieb - wie das Verwaltungsgericht dies vertrete - nicht als privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb ansehe, handele es sich jedenfalls um einen gewerblichen Betrieb, da er, wie auch schon die lange Betriebszeit von nahezu 20 Jahren zeige, nachhaltig und ernsthaft mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, betrieben werde.
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Aufgrund der Regelung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB in der zum Zeitpunkt der Aufgabe des Vollerwerbslandwirtschaft und Umstellung auf Ferkel- bzw. Pferdezucht geltenden Fassung könnte der Änderung der bisherigen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Nutzung nicht entgegen gehalten werden, dass diese Nutzungsänderung der Darstellung eines Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widerspreche. Sofern der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werde, dass es sich bei der Pferdezucht nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung handele, sei die mit der Umstellung des Betriebes vollzogene Nutzungsänderung zu einem Gewerbebetrieb nicht mit einer Änderung der baulichen Anlagen verbunden gewesen. Vielmehr seien diese im vorhandenen Zustand übernommen und für den neuen Nutzungszweck weiter benutzt worden. Da durch die Nutzungsänderung andere öffentliche Belange, als die nach § 35 Abs. 4 BauGB genannten, nicht beeinträchtigt worden seien, sei diese Nutzungsänderung und das danach betriebene Vorhaben materiell baurechtsgemäß. Es handele sich daher um einen zulässigerweise errichteten gewerblichen Betrieb.
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Die beantragte Überdachung der Dungplatte stelle sich im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb als angemessen dar. Die beantragte Überdachung diene dazu, die auf der Dungplatte gelagerten Sachen - Strohballen zum Einstreuen in den Ställen einerseits und den beim Reinigen der Ställe entfernten Dung mit dem verunreinigten Stroh andererseits - gegen Regen zu schützen.
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Gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB könnte dem Vorhaben daher nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widerspreche, die natürlichen Eigenheiten der Landschaft beeinträchtige oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Andere öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 u. Abs. 3 BauGB würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
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Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass es sich bei seinem Betrieb nicht um einen landwirtschaftlich privilegierten Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handele, sei das beantragte Vorhaben zumindest nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB als sonstiges Vorhaben zu genehmigen.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich jedoch bei dem Vorhaben um ein Vorhaben, welches einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB diene. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ein nachhaltig gesicherter landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb nicht vorliege. Dies sei unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht nicht beachteten Strukturänderung in der Landwirtschaft nicht haltbar.
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Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die zwischenzeitlich eingetretenen Strukturänderungen der Landwirtschaft hingewiesen. Der VGH Baden-Württemberg habe bereits in einer Entscheidung vom 21. Juni 1993 einen landwirtschaftlichen Betrieb angenommen, obwohl auch dort teilweise nur mündliche und überwiegend unbefristete nicht über einen längeren Zeitraum fest geschlossene Pachtverträge vorgelegen hätten. Der VGH habe dies insbesondere mit dem Strukturwandel in der Landwirtschaft begründet. Diese Grundsätze habe der VGH Baden-Württemberg in einem Urteil vom 15. Dezember 2010 fortgeschrieben. Das Verwaltungsgericht habe zudem außer acht gelassen, dass nach dem Agrarbericht für Schleswig-Holstein bereits im Jahre 2010 nur noch ca. 3000 Betriebsinhaber ihre Landwirtschaft ausschließlich auf Eigenland betrieben hätten, während 9600 Betriebe Flächen hinzu gepachtet hätten. Von diesen hätten wiederum 1500 Betriebe ausschließlich auf Pachtbasis gewirtschaftet. Aufgrund dieses Strukturwandels könne an dem Indiz, dass die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebes voraussetze, dass Eigenland zumindest in einem Umfang vorliege, der als überwiegende Futtergrundlage ausreiche, nicht mehr festgehalten werden. Die Aufrechterhaltung der überkommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht begegne auch verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Rechtsprechung führe im Ergebnis dazu, dass die Möglichkeit, selbständige Landwirtschaft zu betreiben, nur noch für diejenigen offen stehe, die bereits Eigentümer dafür zur Verfügung stehender und geeigneter landwirtschaftlicher Flächen sein oder über die in der heutigen Zeit erforderlichen exorbitant hohen Geldmittel verfügten, derartige Flächen zu erwerben.
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Bei korrekter Gewichtung der Kriterien hätte das Verwaltungsgericht zudem berücksichtigen müssen, dass er den Betrieb seit 1984 als Ferkelzucht und seit 1994 durchgehend als Pferdezuchtbetrieb geführt habe und weiter führe, dass sich der Betrieb als Fortführung des früheren Vollerwerbslandwirtschaftsbetriebes darstelle, dass der Betrieb trotz des Fehlens langfristiger Pachtverträge in der gesamten Zeit ununterbrochen auch auf diesen Pachtländereien betrieben worden sei, dass er Mitglied der Landwirtschaftskammer sei, dass ihm als Landwirt nach den einschlägigen EU- Vorschriften finanzielle Zuwendungen gewährt würden, dass er in seinem Betrieb nachhaltig einen Gewinn erzielt habe und erziele, der zwar nicht allein zu seinem Unterhalt und dem seiner Familie ausreiche, aber doch geeignet sei, ein nicht ganz unerhebliches Zubrot zu diesem Unterhalt beizutragen. Insoweit sei die Kritik des Verwaltungsgerichts an der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsprognose nicht gerechtfertigt.
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Bei richtiger Gewichtung der Kriterien hätte auch das Verwaltungsgericht zu dem einzig richtigen Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei seinem Betrieb um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handele und dass das streitbefangene Vorhaben diesem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sei.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei seinem Betrieb nicht um eine “Hobby“-Pferdezucht. Unstreitig sei, dass er in seinem Betrieb zum Zeitpunkt der Klageinreichung 27 Pferde und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht 20 Pferde gehalten habe. Davon ausgehend könne nicht nachvollzogen werden, wie das Verwaltungsgericht noch von einem “Hobby“ sprechen könne. Grundsätzlich habe das Verwaltungsgericht zwar Recht damit, dass nach § 5 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 BauNVO landwirtschaftliche Betriebe und die dazugehörigen Wirtschaftsstellen in Dorfgebieten grundsätzlich zulässig seien. Dies gelte aber nur dann, wenn die von ihnen ausgehenden Immissionen und sonstigen Störungen mit den anderen im Dorfgebiet zulässigen und ausgeübten Nutzungen verträglich seien. Bei einem Betrieb, wie dem hier in Frage stehenden mit zwischen 20 und 27 Pferden, sei aber mit Immissionen zu rechnen, die zu Nutzungskonflikten führten und es geboten erscheinen ließen, dass ein derartiges mit Störungen verbundenes Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werde. Das Vorhaben wäre damit auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zuzulassen.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. November 2012, Aktenzeichen 8 A 5/11, zugestellt am 22. November 2012, aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen und auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren notwendig war.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend, dass der Kläger zwar behaupte, jedoch nicht nachgewiesen habe, dass es sich bei dem streitigen Bauvorhaben um eine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB handele. Diese Vorschrift sei nur dann anwendbar, wenn seinerzeit ein nahtloser Übergang von einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu einem gewerblichen Pferdezuchtbetrieb erfolgt wäre. Dafür gebe es nach der Aktenlage aber keine beweiskräftigen Anhaltspunkte. Im Gegenteil, der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 24. November 2010 noch ausgeführt, sein Vater habe in den 70er Jahren dort Rinderhaltung (Kühe) betrieben, die dann zunächst auf Schweinehaltung umgestellt worden sei. Mitte der 80er Jahre sei dann auch die Schweinezucht eingestellt und das ursprünglich zum Hof dazu gehörige Land verkauft worden. Ebenfalls in den 1980er Jahren sei die Pferdezucht mit einer einzigen Stute begonnen und der Resthof sei von ihm übernommen worden. Dieser Ablauf lasse nur den Schluss zu, dass die Landwirtschaft Mitte der 1980er Jahre vollständig eingestellt worden und lediglich als Hobby ein Pferd gehalten worden sei. Wenn der Kläger nunmehr behaupte, es sei damals ein gewerblicher Pferdezuchtbetrieb aufgenommen worden, sei er für diese Behauptung beweispflichtig. Als Nachweise könnten zum Beispiel die Bestätigung der Anmeldung bzw. Anzeige des Gewerbes beim örtlichen Ordnungsamt, entsprechende Steuerbescheide oder auch Kontoauszüge, die den Verkauf von Pferden schon Mitte bis Ende der 1980er Jahre belegte, dienen. Ansonsten müsse von dem äußeren Anschein ausgegangen werden, dass jedenfalls anfangs eine reine Hobbytierhaltung auf der aufgegebenen Resthofstelle betrieben worden sei. Das würde bedeuten, dass seinerzeit eine nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB begünstigte Nutzungsänderung des Anwesens von einer privilegierten Landwirtschaft mit Betriebsleiterwohnhaus und Wirtschaftsgebäude in ein sonstiges Wohnhaus mit einer nichtprivilegierten Nutzung der Wirtschaftsgebäude zur Hobbytierhaltung stattgefunden habe. § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB begünstige jedoch nur die erstmalige Nutzungsänderung. Eine möglicherweise später eingetretene Entwicklung der Pferdehaltung zu einer gewerblichen Pferdezucht werde daher nicht mehr nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB begünstigt. Selbst wenn die Pferdezucht im jetzigen Umfang als gewerblicher Betrieb gesehen werde, handele es sich nicht um einen zulässigerweise errichteten gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB, so dass das Bauvorhaben auch keine nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässige Erweiterung sei. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der von ihm betriebenen Pferdezucht auch nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend dargelegt. Der Kläger sei im Hauptberuf Dachdecker und habe die Pferdezucht selbst als Nebenerwerbsbetrieb bezeichnet. Insbesondere Nebenerwerbsbetriebe seien aber verstärkt dahingehend zu überprüfen, ob sie auch “nachhaltig“ betrieben würden, das heißt, es sich um auf Dauer gedachte und auf Dauer auch lebensfähige Unternehmen handele. Insofern komme den in den angefochtenen Bescheiden und dem Urteil des Verwaltungsgerichts genannten Merkmalen indizielle Bedeutung zu. Insbesondere genüge zumindest eine ausschließlich auf fremden Grund und Boden verwirklichte landwirtschaftliche Betätigung den Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelmäßig nicht. Selbst die vom Kläger genannten Entscheidungen des VGH Mannheim beträfen keine Betriebe, die ausschließlich auf Pachtland betrieben worden seien. Der vom Kläger angesprochene Agrarbericht sei für den vorliegenden Fall nicht relevant. Seine Argumentation, es handele sich bei seinem Betrieb um eine Pferdezucht, die wegen der besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen der nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen der besonderen Zweckbestimmungen nur im Außenbereich ausgeführt werden solle (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), sei abwegig. Natürlich seien landwirtschaftliche Betriebe nach wie vor in Dorfgebieten zulässig. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 BauNVO sei auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten sogar vorrangig Rücksicht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei eine Pferdehaltung im hier betriebenen Umfang zweifellos nicht auf den Außenbereich angewiesen, sondern grundsätzlich auch in einem Dorfgebiet möglich.
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Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig und begründet. Nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung hat der Kläger einen Anspruch gemäß § 73 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 LBO auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
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Dem geplanten - tatsächlich bereits erstellten - Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
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Das Grundstück, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll, befindet sich unstreitig im Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist deshalb nach dem Regime des § 35 BauGB zu beurteilen. Danach liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung vor.
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1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es allerdings zweifelhaft, ob seine Pferdezucht ein privilegierter landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs-)Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB ist.
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Gemäß § 201 BauGB gehört die Tierhaltung zur Landwirtschaft im Sinne des BauGB, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann. Eine Pferdezucht gehört danach grundsätzlich zu den landwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 201 BauGB (vgl. nur Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, Kommentar, 2014, §201 Rz. 18 m.w.N.)
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Eine Privilegierung würde im vorliegenden Fall allerdings eine unmittelbare Bodenertragsnutzung (§ 201 BauGB) und die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere einen gesicherten Zugriff auf landwirtschaftlich nutzbare Flächen in ausreichender Größe erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1969 - 4 C 19.68 - , BVerwGE 34, 1), wobei aber auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein kann (BVerwG, Urt. vom 27. Januar 1967 - 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121). Der Betrieb müsste durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet und nach Art und Umfang geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. dauerhaft lebensfähig und mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden (BVerwG, Urt. v.
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11. 10.2012 - 4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155).
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Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.) im Wege einer Prognose zu beantworten.
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"Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist (Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 - juris Rn. 17). Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt … <wird weiter ausgeführt>
- 47
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es offen, ob die Angaben des Klägers ausreichen, um von einem nachhaltig geführten - privilegierten - landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-) Betrieb ausgehen zu können.
- 48
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.10.2012 - a.a.O.) erfordert die Beständigkeit einer landwirtschaftlichen Betätigung, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht (BVerwG, Beschl. vom 22.12.1993 - 4 B 206.93 - juris).
- 49
Dem steht im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Kläger seine Pferdezucht nur auf gepachteten Flächen betreibt, dem Grunde nach nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann (BVerwG, Beschl. vom 19. Juli 1994 - 4 B 140.94 - juris). Liegen danach langfristige Pachtverhältnisse vor, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - a.a.O.).
- 50
Ob allerdings nach diesen Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall von einem dauerhaften Zugriff des Klägers auf die erforderlichen Flächen ausgegangen werden kann, ist angesichts der vom ihm vorgelegten Pachtverträge und deren Regelungen zur begrenzten Vertragslaufzeit auch im Hinblick auf die behauptete mündliche Verlängerung dieser Verträge zweifelhaft.
- 51
Zweifelhaft ist aber auch, ob die vom Kläger im Verlaufe des Verfahrens dargestellten betriebswirtschaftlichen Daten die Feststellung eines lebensfähigen und gewinnbringenden (Nebenerwerbs-)Betriebs erlauben. Wenn - wie jedenfalls im Beschluss des Senats vom 27.06.2014 im Verfahren 1 MR 3/14 gefordert - auf der Ausgaben/Kostenseite kalkulatorisch auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft und eine Eigenkapitalverzinsung zugrundegelegt werden müsste, dürfte selbst angesichts der langjährigen Dauerhaftigkeit der Pferdezucht des Klägers das vorgelegte Zahlenwerk als Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht ausreichend sein und - auch bei großzügiger Betrachtung - darauf hindeuten, dass der Betrieb des Kläger nach Art und Umfang grundsätzlich nicht geeignet ist, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht, geführt zu werden.
- 52
Im Ergebnis können diese im Laufe des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung diskutierten Fragen dazu, ob hier die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, allerdings offen bleiben; eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist dagegen nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Offen bleiben kann schließlich auch, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB (Erweiterung eines gewerblichen Betriebes) zusteht, auch wenn hier die zulässige Errichtung eines Gewerbebetriebes im Außenbereich wie auch die für die Annahme eines Gewerbebetriebes erforderliche positive Wirtschaftlichkeitsprognose (zum Ausschluss einer sog. Liebhaberei) kaum in Betracht kommt.
- 53
2. Der Kläger kann für sein konkretes Vorhaben - die Überdachung der Dungplatte (ohne weitere [Solar/Photovoltaik]Installationen) - jedenfalls eine Genehmigung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB iVm § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beanspruchen.
- 54
Nach § 35 Abs. 2 BauGB ist ein Vorhaben als ein sog. „sonstiges“ - also nicht privilegiertes - Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn kein öffentlicher Belang beeinträchtigt wird und die Erschließung gesichert ist. Es genügt bereits ein „beeinträchtigter“ Belang, um die Zulassung des Vorhabens - ohne Ermessen - abzulehnen (BVerwG, Urt. v. 19.10.1966, IV C 16.66, BVerwGE 25, 161/163; OVG Schleswig, Beschl. vom 13.10.2014- 1 LA 47/14).
- 55
Diese Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB liegen im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats vor. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt keine öffentlichen Belange; es widerspricht insbesondere weder dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen (§ 35 Abs.3 S.1 Nr.1 BauGB), noch beeinträchtigt es Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert bzw. verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs.3 S.1 Nr.5 BauGB) und führt erkennbar auch nicht zur Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs.3 S.1 Nr.7 BauGB).
- 56
Dem Vorhaben des Klägers steht zunächst die Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde B./OT D., der das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, als „Fläche für die Landwirtschaft“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 a BauGB) ausweist, nicht entgegen. Der Darstellung in einem Flächennutzungsplan "Fläche für die Landwirtschaft" kommt regelmäßig nicht ohne weiteres eine Bedeutung für die Beurteilung von sonstigen Vorhaben zu. Dies beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Erkenntnis, dass ein Flächennutzungsplan zwangsläufig ein grobes Raster enthält (BVerwG, Urt. vom 18.02.1983 - 4 C 19/81 - BVerwGE 67, 33 <41>). Die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" muss daher, um im Rahmen des § 35 Abs.3 S.1 Nr.1 BauGB Relevanz zu erlangen, mehr zum Ausdruck bringen als die (allgemeine) Aussage, dass die Gemeinde „insoweit eine bauliche oder sonstige städtebauliche Entwicklung nicht beabsichtigt“. Dies ist auch aus dem Grunde erforderlich, da Darstellungen mit einer Auffangfunktion, wie z.B. die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“, regelmäßig nicht auf unmittelbare oder in absehbarer Zeit zu erfolgende Verwirklichung angelegt sind (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, Kommentar, 2014, § 35 BauGB Rn. 80; dazu auch Mitschang/Reidt, in: Battis u.a., Baugesetzbuch, Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 35 Rz. 74 f). Je weniger daher eine im Außenbereich beabsichtigte Anlage die landwirtschaftliche Nutzung einschränkt, umso höhere Anforderungen sind dementsprechend an die Wertung zu stellen, die Anlage widerspreche der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" (BVerwG, a.a.O., 33 <41> Rz. 27).
- 57
Auch wenn daher nach den oben genannten Grundsätzen im vorliegenden Fall die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen grundsätzlich ohne Einschränkung zu berücksichtigen sind, kann sich eine dem Vorhaben des Klägers entgegenstehende Wirkung dieser Darstellung nur dann entfalten, wenn mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Planungswille der Beigeladenen erkennbar ist, dass mit der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ positiv eine mit dem konkreten Vorhaben des Klägers - Überdachung einer Dungplatte - nicht im Einklang stehende Nutzungsbestimmung getroffen werden sollte. Dass dies mit der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen gewählten Darstellung beabsichtigt war, ist weder substantiiert vorgetragen worden, noch bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung hier erkennbar; weder die Nutzung der als Altbestand bereits vorhandenen Dungplatte, noch die geplante Überdachung schränken eine landwirtschaftliche Nutzung ein und widersprechen daher nicht der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft".
- 58
Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt erkennbar auch keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, noch verunstaltet das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs.3 S.1 Nr.5 BauGB). Im Gegenteil, dadurch dass das Vorhaben des Klägers - Überdachung einer für die Mistablagerung genutzten Dungplatte - eine durch Regenwassereintrag verursachte (unerwünschte) Jauchebildung verhindert, dürfte es den genannten Belangen nicht entgegenstehen und ist im Übrigen sogar geeignet, zu einer Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes beizutragen.
- 59
Das Vorhaben des Klägers trägt bei der hier gebotenen Einzelfallbetrachtung schließlich auch nicht zur Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs.3 S.1 Nr.7 BauGB) bei. Die Fälle einer Entstehung und Erweiterung kommen hier bereits von vornherein nicht in Betracht. Die geplante Überdachung der bereits seit längerer Zeit vorhandenen Dungplatte erweist sich aber auch nicht als Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs (Verfestigung). Durch das Vorhaben treten weder zusätzliche (Wohn)Bauten in der Splittersiedlung hinzu, noch ist durch die Überdachung eine Vorbildwirkung im Sinne einer Verfestigung dergestalt zu befürchten, dass hierdurch eine bereits bestehende Splittersiedlung erheblich verstärkt würde. Erkennbar steht vielmehr die Überdachung der Dungplatte in Unterordnung zum vorhandenen Baubestand und ergänzt diesen lediglich funktional (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, Kommentar, 2014, § 35 BauGB Rn. 108 m.w.N.).
- 60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
- 61
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 62
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
- 63
Beschluss
- 64
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf
4.000,00 EURO
festgesetzt.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.