Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2012 - 1 LA 71/11
Gericht
Tenor
Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Fortführung des Verfahrens werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
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Die Kläger begehren nach Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 18. November 2011 die Fortführung des Verfahrens.
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Sie sind der Ansicht, der Senat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil – zur Verwirkung – unterstellt werde, sie hätten den Bau der „Bewegungshalle“ quasi begleitend von ihrem Grundstück aus beobachtet. Die erdrückende Wirkung sei erst nach Fertigstellung der Bauten mit einem Gesamtausmaß von 63 m Länge und 8 m Höhe erkennbar geworden. Zum „Umstandsmoment“ der Verwirkung sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beigeladene, der zuvor Schwarzbauten habe errichten und nachträglich legalisieren lassen, erkennbar kein Vertrauen in das Verhalten der Nachbarn gesetzt habe. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Vertrauensgrundlage sei unzureichend mit dem Verhalten des Beigeladenen und demjenigen der Kläger ins Verhältnis gesetzt worden. Zur Verwirkung sei auch eine grundsätzliche Bedeutung zu Unrecht verneint worden.
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Eine Gehörsverletzung sei auch hinsichtlich der Frage der nachbarlichen Rücksichtnahme gegeben, soweit ohne Kenntnis der Lage vor Ort und ohne auf die Höhe der Gebäude abzustellen eine „Riegelwirkung“ bzw. eine optisch bedrängende Wirkung nicht angenommen worden sei. Übergangen worden sei ihr Vorbringen, die fehlende Privilegierung der Vorhaben des Beigeladenen dürfe im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeblendet werden. Der Beigeladene realisiere etwas ganz und gar Unzulässiges, was sich auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Rücksichtnahme auswirke. Auch das Vorbringen zur nachträglichen Legalisierung sei übergangen worden.
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Unangesprochen geblieben sei auch die erhebliche Grundrechtsverletzung; das gänzlich umbaute Grundstück der Kläger sei heute außer für den Beigeladenen nahezu wertlos.
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Der Beklagte hält die Anhörungsrüge für unbegründet. Diese greife keine Gehörsverletzung, sondern die im Beschluss vom 18. November 2011 vertretene Rechtsauffassung an.
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Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II.
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Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Fortführung des Verfahrens sind gem. § 152a VwGO statthaft, bleiben aber ohne Erfolg. Den angeführten Gründen ist nicht zu entnehmen, dass der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
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1) Soweit eine Gehörsverletzung in Bezug auf die nach Ansicht der Kläger nicht gegebene Verwirkung gerügt wird, wird – zunächst – übersehen, dass der Senat in seinem Beschluss vom 18. November 2011 (Tn. 14) insoweit differenziert hat: Für die Genehmigung der Heizöltanks, des Einfamilienhauses mit Anbau und des (12-)Boxenstalls war schon keine nachbarschützende Betroffenheit dargelegt worden, so dass es – insoweit – auf Verwirkung nicht ankommt.
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2) Soweit es um die Bewegungshalle mit Pferdeställen geht, legen die Kläger nach der Begründung der Anhörungsrüge keine Gehörsverletzung dar, sondern inhaltliche Angriffe gegen die im Senatsbeschluss vom 18. November 2011 bejahte Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts. Der Senat hat nicht „unterstellt“, dass die Kläger den Bau der Bewegungshalle quasi begleitend von ihrem Grundstück aus beobachtet haben. Er hat vielmehr daraus, dass die Kläger erstmals mehr als neun Monate nach Baubeginn „aktiv“ geworden sind, rechtliche Schlussfolgerungen gezogen (Tn. 15 des Beschl.-Abdr.). Der Senat hat sich – ausdrücklich – mit dem Argument der Kläger auseinandergesetzt, der Beigeladene habe erkennbar kein Vertrauen in das Verhalten der Nachbarn gesetzt und begründet, dass es darauf nicht ankommt (a.a.O., Tn. 16). Das Gleiche gilt auch für den Umstand, dass der Beigeladene (andere) Bauten zunächst ungenehmigt errichtet und nachträglich legalisieren lassen hat. Es kommt nicht darauf an, ob die Beigeladenen darauf vertraut haben, dass die Kläger gegen ihre Baumaßnahmen nichts unternehmen. Für die Verwirkung ist entscheidend, dass die Beigeladenen so lange, wie keine nachbarliche Reaktion erfolgte, darauf vertrauen konnten, dass sie die ihnen erteilte Baugenehmigung auch ausnutzen durften.
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3) Die Kritik der Kläger, der Senat habe „ohne Kenntnis der Lage vor Ort“ und ohne auf die Höhe der Gebäude abzustellen weder eine „Riegelwirkung“ noch eine optisch bedrängende Wirkung angenommen, enthält keine Gehörsrüge. Soweit aus den Darlegungen der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags und dem (in Bezug genommenen) Akteninhalt die örtlichen Verhältnisse und die Gebäudehöhen zu entnehmen sind, sind diese im Senatsbeschluss vom 18. November 2011 berücksichtigt worden (a.a.O. Tn. 19 - 21). Dabei ist der Senat auch auf die von den Klägern für erforderlich gehaltene „Zusammenschau“ aller Vorhaben des Beigeladenen, insbesondere auf das „Gesamtausmaß von 63 m Länge und 8 m Höhe“ der „Front“ aus Bewegungshalle, Pferdeställen sowie Heu- und Strohlager eingegangen; ergänzend ist dazu auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen worden (a.a.O., Tn. 20). Die Kläger wiederholen im Gewand der Gehörsrüge demgegenüber lediglich ihren bisherigen Standpunkt.
- 11
Auch zum Rücksichtnahmegebot enthält die Gehörsrüge ausschließlich Kritik an der Begründung des Senatsbeschlusses vom 18. November 2011, benennt aber keinen Anhörungsmangel. Die Relevanz einer (möglicherweise) fehlenden Privilegierung der Bauvorhaben der Beigeladenen für den Nachbarrechtsschutz hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. November 2011 ausführlich behandelt (a.a.O., Tn. 8 - 12, 18 - 19). Soweit die Kläger meinen, die im Rahmen der Rücksichtnahme vorzunehmende Abwägung müsse durch eine fehlende Privilegierung der Vorhaben des Beigeladenen beeinflusst werden, bringen sie damit eine Rechtsansicht zum Ausdruck, der der Senat – so – nicht gefolgt ist und, wie anzumerken ist, auch nicht folgen musste. Auch wenn diese Bauvorhaben „etwas ganz und gar Unzulässiges“ sind, könnte sich dies auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Kläger und der Beigeladenen im Rahmen der Rücksichtnahme erst auswirken, wenn die Kläger konkrete nachbarschützende Interessen einzubringen hätten. Das war (und ist) nicht dargelegt. Die Kläger sind nicht „Hüter“ des objektiven Baurechts; ein Verstoß gegen planungsrechtliche Privilegierungsvoraussetzungen i. S.d. § 35 Abs. 1 oder Abs. 4 BauGB begründet ebenso wenig subjektive Nachbarrechte wie eine nachträgliche Legalisierung der von den Beigeladenen realisierten Vorhaben.
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4) Auch die Rüge, die „erhebliche Grundrechtsverletzung“ durch den Wertverlust des gänzlich umbauten Grundstücks sei „unangesprochen“ geblieben, betrifft keine Gehörsverletzung, sondern die rechtliche Beurteilung des Zulassungsantrags der Kläger. Abgesehen davon rügen die Kläger hier etwas, was in der (fristgebundenen) Begründung ihres Zulassungsantrags nicht enthalten war.
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5) Die Kritik an der Ablehnung der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung legt keinen Gehörsmangel dar.
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6) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO analog. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt, so dass es keiner Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 2 VwGO bedarf.
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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
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der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
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den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
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die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
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die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
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die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.