Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Nov. 2011 - 1 LA 65/11

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2011:1124.1LA65.11.0A
published on 24/11/2011 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Nov. 2011 - 1 LA 65/11
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 20.09.2011 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

15.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, so dass ein Erfolg der angestrebten Berufung weniger wahrscheinlich als deren Misserfolg ist.

2

Die Klägerin leitet ihre Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung - im Wesentlichen - aus der Annahme ab, das genehmigte Bauvorhaben verletzte durch seine "bedrängende" Wirkung, durch die Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück, die möglichen Lichtimmissionen und durch die "Zusammenschau" dieser Aspekte das Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht hat sich damit in seinem Urteil umfassend und mit überzeugenden Gründen auseinandergesetzt.

3

Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist gemäß § 6 Abs. 12 LBO 2000 in einem Abstand von 2,57 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin bzw. - ab 7 m Abstand von der … - grenzständig errichtet worden. In gewachsenen Altstadtbereichen - wie hier - dürfen geringere Tiefen der Abstandsflächen, als sie nach § 6 Abs. 4 bis 6 LBO 2000 erforderlich wären, nach § 6 Abs. 12 LBO 2000 zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Ortsbildes dies erfordert. Dies gilt auch dann, wenn dadurch nachbarliche Interessen an Belichtung und Belüftung beeinträchtigt werden (vgl. Beschl. des Senats vom 01.02.2000, 1 M 132/99; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.1998, 5 S 3202/96, BRS 60 Nr. 86 [zu der entspr. Vorschrift in § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LBO 1995 Bad.-Württ.]). Eine durch grenzständige Bebauung oder durch verringerte Abstandsfläche entstehende Bebauung ist nicht rücksichtslos, sondern die situationsbedingte Folge der gewachsenen Bebauungsstruktur. Das zeigt ein Blick auf den Katasterplan: Das "Dreieck" zwischen H Straße, Ö und T…straße ist in geschlossener oder verdichteter Bauweise bebaut. In kaum einem Fall ist Freiraum für die Regelabstände des § 6 Abs. 5 LBO 2000 vorhanden.

4

Das Verwaltungsgericht hat auch in Bezug auf die sog. ""Lichtlaterne"" eine "bedrängend"- rücksichtslose Wirkung zu Recht verneint. Weder deren (First-)Höhe noch die das Grundstück der Klägerin betreffenden Einsichtsmöglichkeiten noch etwaige Lichtimmissionen führen zu einer solchen Wirkung.

5

Zur Frage des - nicht drittschützenden - Einfügens hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil das Erforderliche zutreffend ausgeführt (S. 14/15 des Urt.-Abdr.).

6

Zutreffend ist auch der Hinweis, dass Einsichtsmöglichkeiten in Gärten oder auf einen Balkon "gerade unter den Bedingungen der notwendigerweise verdichteten Bebauung in einem historisch gewachsenen Innenstadtbereich ... nicht zu vermeiden" sind (a.a.O., S. 15). In der Regel sind Nachbarn vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht geschützt. Die im Rahmen der "Rundumsicht" liegenden Einsichtsmöglichkeiten sind von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen (Beschl. des Senats vom 11.11.2010, 1 MB 16/10, NordÖR 2011, 87). Etwas anderes kann gelten, wenn der Schutz vor Einsicht in konkreten planerischen Festsetzungen zum Ausdruck kommt oder eine verfestigte Bebauungsstruktur ein diesbezügliches Vertrauen - deutlich - rechtfertigt; dies bleibt (besonders) in innerstädtischen Lagen auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983, 4 B 224.82, BRS 40 Nr. 192 [bei Juris Tn. 5]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2010, 10 S 21.10, BRS 76 Nr. 182 [bei Juris Tn. 13]). Im Hinblick auf die - vom Verwaltungsgericht (S. 16 des Urt.-Abdr.) angesprochenen - auch schon vor Verwirklichung des Vorhabens gegebenen und die auch auf den auf anderen (benachbarten) Grundstücken gegebenen "altstadttypischen" wechselseitigen Einsichtsmöglichkeiten fehlen für einen Ausnahmefall jegliche Anhaltspunkte. Allein die "erhöhte" Ebene, von der aus die Beigeladenen "Aussicht" auf benachbarte Grundstücke nehmen können, begründet keine andere Beurteilung. Auch wenn die "Lichtlaterne" eine "deutlich größere ... Aussichtsmöglichkeit als ein ... Fenster" (S. 12 der Antragsbegründung) bieten mag, ist diese gegenüber der Klägerin noch nicht als rücksichtslos zu verwerfen; sie ist nicht "zielgerichtet" oder im Sinne einer (in dem vom OVG Hamburg [Urt. v. 17.01.2001, 2 Bf 359/98, NordÖR 2002, 454] entschiedenen Fall so bezeichneten) "Aussichtskanzel" auf den Balkon oder den Garten der Klägerin gerichtet. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (S. 16 des Urt.-Abdr.). Die Ansicht der Klägerin, es habe Anlass bestanden, die genannte Problematik unter Berücksichtigung des Urteils des OVG Hamburg vom 17.01.2002 (a.a.O.) "eingehender zu würdigen", vermag demgegenüber Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Das Gleiche gilt auch für den Aspekt einer subjektiven "Besorgnis der Beobachtung", die nicht der baulichen Anlage als solcher, sondern eher dem persönlichen Verhältnis der Nachbarn zueinander entspringt. Eine nicht (mehr) zumutbare Einsichtsmöglichkeit ist in der Rechtsprechung angenommen worden für eine Aussichtsplattform, die dem Nachbarn kein Mindestmaß an Privatsphäre mehr beließ, einen Balkonanbau an einem Reihenhaus ein Meter neben dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2010, a.a.O., m. w. N.; OVG Weimar, Urt. v. 11.05.1995, 1 EO 486/94, BRS 57 Nr. 221 [bei Juris Tn. 51]) oder eine Dachterrasse, die aus kurzer Entfernung Einblickmöglichkeiten (auch) in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (OVG Weimar, Urt. v. 26.02.2002, 1 KO 305/99, BRS 65 Nr. 130). Von Fallgestaltungen dieser Art ist die "Lichtlaterne" auf dem Gebäude der Beigeladenen weit entfernt. Sie ist nicht dazu konzipiert worden, um Aussichtsmöglichkeiten (gerade) auf das Grundstück der Klägerin zu bieten. Unbeschadet der (im Rahmen des § 6 Abs. 12 LBO 2000 zugelassenen) "verdichteten Bebauung ist die Entfernung zwischen der "Lichtlaterne" und dem einsehbaren Bereichen des Grundstücks (Gartens) und des Balkons groß genug, um unzumutbare, die Privatsphäre "bedrängende" Auswirkungen auszuschließen.

7

Nach dem angegriffenen Urteil "spricht nichts" für unzumutbare Lichtimmissionen zu Lasten der Klägerin. Zweifel an der Richtigkeit sind insoweit nicht begründet.

8

Aus der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht zu entnehmen, inwieweit überhaupt Lichtquellen aus den südseitigen Fenstern des Nachbarhauses bzw. aus der "Lichtlaterne"- auf das Grundstück der Klägerin bzw. ihre nordseitigen Fenster wirken können. Aus den bei den Akten befindlichen Fotos und Pläne ist nicht "abzulesen", ob eine den Lichtquellen des Beigeladenen zurechenbare Aufhellung des Wohnbereiches der Klägerin eintreten und auch schutzbedürftige Räume (Schlafzimmer) betreffen kann. Soweit die Lichtquellen höher liegen als die potentiell "betroffenen" Fenster der Klägerin, kann das einfallende Licht schon seinem Einfallswinkel nach keine spürbare Raumaufhellung erzeugen. Unzumutbare Einwirkungen aus elektrischer Beleuchtung sind in der Rechtsprechung bisher nur für direkt wirkende und lichtstarke Flutlicht-, Gebäudeanstrahl- und Werbeanlagen erwogen worden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2010, 5 S 2112/09, BauR 2011, 1157; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2010, 25 K 4079/09, Juris; OVG Münster, Urt. v. 15.03.2007, 10 A 998/06, BRS 71 Nr. 70; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.02.2003, 1 LC 75/02, NordÖR 2003, 242). In Bezug auf Lichtquellen im Wohnbereich wird - allgemein - davon ausgegangen, dass diese "durch geeignete Abdunklungsmaßnahmen (Rollos, Jalousien ö. ä.) verhindert werden" können (s. Ziff. 6.5 der "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.05.2000). Indem das Verwaltungsgericht - nach der Feststellung, dass für unzumutbare Lichtimmissionen "nichts spricht" - als zusätzliches Argument angeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass "verdunkelnde Rollos oder Gardinen" im Bereich der nördlichen Gebäudefront unzumutbar seien, hat es nicht, wie die Klägerin meint (S. 16 der Antragsbegründung), den "grundsätzlichen Vorrang" aktiven Immissionsschutzes verkannt, sondern nur auf die - wechselseitige - Pflicht zur Rücksichtnahme sowohl des Lichtemittenten (Beigeladener) als auch des Lichtbetroffenen (Klägerin) hingewiesen. Das aus der Sicht des Senats ist - jedenfalls - für Lichtwirkungen aus oder auf Wohnräume(n) überzeugend.

9

Auch eine "Zusammenschau" der von der Klägerin angeführten Aspekte stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung nicht in Frage. Eine "erdrückende Wirkung" ist schon im Ansatz in eine solche "Zusammenschau" nicht einzustellen, weil sie nicht vorliegt. Die Einsichtsmöglichkeiten und die Lichtimmissionen liegen weit "auf der sicheren Seite" des Zumutbaren. Die Betroffenheit der Klägerin ist - insgesamt - in dem Rahmen geblieben, der auch schon vor der Neubebauung des Grundstücks des Beigeladenen vorhanden war.

10

Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat.

12

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.