Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2015 - 1 LA 39/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 22.07.2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
15.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin erstrebt bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks … in …, das mit einem Wohnhaus sowie - rückwärtig - mit einem Nebengebäude bebaut ist, das nordseits grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen errichtet worden ist. Auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 - … - befinden sich ein Wohn- und Geschäftshaus sowie ein grenzständig errichtetes Werkstatt- und Lagergebäude. Die Beigeladene zu 2 betreibt dort als Pächterin einen Kfz.-Service-Betrieb. Die Grundstückssituation ergibt aus dem nachfolgenden Lageplan:
- 2
Auf dem Grundstück der Beigeladenen bestand seit Mitte der 30er Jahre des letzten Jahrhunderts ein Schlosser- und Schmiedebetrieb. Der Bau einer grenzständigen Halle wurde 1953 genehmigt; die Rechtsvorgängerin der Klägerin erklärte sich am 01.03.1953 mit "der Grenzmauer ... und der evtl. ... vorgesehenen Fensteröffnungen nach der ... Zeichnung und dem Lageplan unwiderruflich einverstanden." Die "Grenzmauer" sollte nach der genehmigten Bauzeichnung eine Länge von 12 m haben; nach Abnahme wurde festgestellt, dass sie mit einer Länge von 20 m ausgeführt worden war.
- 3
Im Jahr 1997 wurden westlich und nördlich der Halle Anbauten (Lager) bzw. Überdachungen errichtet; die westseitige Überdachung wurde grenzständig ausgeführt.
- 4
Aufgrund einer Ortsbesichtigung stellte der Beklagte die "verlängerte" Bauausführung der Halle sowie die Errichtung der Überdachung bzw. des Anbaus fest. Ein bauordnungsrechtliches Verfahren wurde Mitte 2012 eingestellt. Einen Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2012 ab; die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichterin der 2. Kammer - nach Ortsbesichtigung durch Urteil vom 22.07.2015 abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, die Klägerin könne sich auf eine Nachbarrechtsverletzung nicht berufen, soweit es die Überdachung und das Lager betreffe; diese Baulichkeiten seien von ihrem Grundstück aus nicht sicht- oder wahrnehmbar. Die Überdachung halte zwar keinen Grenzabstand ein, dies gelte aber in gleicher Weise für das Garagengebäude der Klägerin. Unabhängig davon seien Nachbarrechte der Klägerin verwirkt. Ihre Großmutter habe während der Errichtung der Halle dagegen keine Einwände erhoben; die abweichende, um 9 m längere Ausführung der Grenzwand sei auch für einen Laien erkennbar gewesen. Zwar handele es sich bei der Halle um einen "Schwarzbau", doch stehe dies der Verwirkung nicht entgegen. Unerheblich sei, dass die Klägerin erst 2011 Kenntnis von der Überschreitung der genehmigten Wandlänge erlangt habe, da die Verwirkung schon lange vorher eingetreten sei.
- 5
Gegen das am 05.08.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.08.2015 die Zulassung der Berufung beantragt. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und Nr. 5 VwGO.
- 6
Die Beigeladenen beantragen, den Zulassungsantrag abzulehnen.
II.
- 7
Der fristgerecht gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
- 8
1. Die von der Klägerin dargelegten Gründe führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 9
1.1 Soweit die Klägerin aus dem "seit 01.04.2015 erfolgten Betriebswechsel" - gemeint ist wohl der Beginn des Kfz.-Betriebs in … durch die Beigeladene zu 2 - und der "Schaffung einer neuen baulich-funktionellen Kfz.-Werkstatt-Einheit aus der Zusammenführung des Hallenbaus mit der sog. 'Alten Schmiede' " die Entstehung eines "ganz neuen Schwarzbaus" abzuleiten versucht, stellt dies das erstinstanzliche Urteil nicht in Frage.
- 10
Die Klägerin hat die baulichen Maßnahmen oder Änderungen nach dem "Betriebswechsel" am 01.04.2015 ausdrücklich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ausgeklammert, indem sie den dazu angekündigten Antrag zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 16.06.2015 (Bl. 146 f. d. A.) in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat (vgl. den erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 10.08.2015, Bl. 220 d. A.). Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund - ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Bl. 186 d. A.) - folgenden Hinweis erteilt:
- 11
"Der Streitgegenstand des Verfahrens hat sich durch den Wechsel des Betreibers der Kfz-Werkstatt zu der Beigeladenen zu 2) am 01. April 2015 geändert. Es stellt sich die Genehmigungsfrage des Kfz-Betriebs nach Ansicht des Gerichts neu. Der Beklagte hat bereits bauaufsichtliche Prüfungen begonnen und wird unter planerischen und immissionsschutzrechtlichen Fragen die Genehmigungsfähigkeit prüfen und den neuen Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten bescheiden. Nach einem etwaigen Widerspruchsverfahren ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg erneut eröffnet.
- 12
Vor diesem Hintergrund stellt der Vertreter des Klägers den Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 16.06.2015."
- 13
Damit ist - ausgehend vom Schriftsatz der Klägerin vom 16.06.2015 - der angekündigte Antrag zu 2. - bzgl. der "gegenwärtigen Nutzung" - nicht mehr von dem Streitgegenstand umfasst, über den im erstinstanzlichen Urteil entschieden worden ist. Das hat die Klägerin im Schriftsatz vom 10.08.2015 bestätigt.
- 14
Soweit die Klägerin "hilfsweise" beantragt hat, "ggf. im Falle einer Ablehnung einer Beseitigungsanordnung ... auch über den Erlass einer Untersagung der gegenwärtigen Nutzung als Kfz.-Werkstatt infolge Betriebswechsels ... zu entscheiden" (s. Berichtigungsbeschluss zum erstinstanzlichen Urteil vom 11.08.2015, Bl. 223 d. A.), bezieht sich dieses Entscheidungsbegehren auf den Fall, dass gegen den Beklagten ein Bescheidungsurteil ergeht; dieser Fall ist nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils nicht gegeben, so dass zur gegenwärtigen Nutzung kein Entscheidungsbedarf bestand. Die Klägerin hat im Zulassungsantrag auch keinen Ansatzpunkt dafür dargelegt, dass ein Bescheidungsurteil hätte ergehen müssen.
- 15
1.2 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist den Darlegungen im Zulassungsantrag nicht zu entnehmen, dass durch die Umbaumaßnahmen der Beigeladenen ein "ganz neuer Schwarzbau" entstanden ist. Das gilt selbst dann, wenn die - eine andere Fallgestaltung betreffenden - Maßstäbe angewandt werden, die der von der Klägerin angeführten Entscheidung zur sog. "Pirmasenser Amnestie" (OVG Koblenz, Urt. v. 20.04. 2006, 8 A 10119/06, BauR 2006, 1189 [Ls.]) zu entnehmen sind. Danach wären bauliche Veränderungen nur relevant, wenn sie die vorhandenen Bauten derart "erweitern oder sonst in ihrem Äußeren oder in ihrem Bauzustand verändern oder verbessern oder die Funktionsfähigkeit erhöhen", dass ihre "bauaufsichtliche Behandlung als 'reguläre' Schwarzbauten" gerechtfertigt ist" (a.a.O., bei Juris Rn. 20). Bauliche Veränderungen, die dieses Ausmaß erreichen, sind nicht dargelegt worden: Die in der Begründung des Zulassungsantrags (S. 13-14) erfolgten Hinweise auf - nach dem 01.04.2014 - neu eingestellte Arbeitnehmer, das (möglicherweise) erweiterte Leistungsspektrum des Kfz.-Servicebetriebes, einen Mauerdurchbruch, den Einbau neuer Hebebühnen und von Zwischendecken zur Lagerung von Reifen belegen - baurechtlich irrelevante - betriebliche Änderungen sowie bauliche Veränderungen im Gebäudeinneren, die im Rahmen der auch zuvor vorhandenen Nutzungsart und ihrer Variationsbreite bleiben (vgl. Vermerk des Beklagten vom 12.06.2015, Bl. 165 d. A.). Nur in Bezug auf die Errichtung von Außenwänden im Bereich der Überdachung und den Einbau eines Rolltors in die "Alte Schmiede" ist eine nach außen sichtbare Änderung festzustellen, die indes nicht das gesamte Hallengebäude erfasst und überdies vom Grundstück der Klägerin aus nicht wahrnehmbar ist. Allein auf dieser Grundlage kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Verurteilung des Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur vollständigen Beseitigung der Halle bzw. der Überdachung oder des Anbaus bzw. einer diesbezüglichen Neubescheidung gestützt werden. Soweit die genannten baulichen Maßnahmen nach dem "Betriebswechsel" am 01.04.2015 erfolgt sind, sind sie - wie ausgeführt (oben 1.1) - noch Gegenstand bauaufsichtlicher Prüfungen des Beklagten, die sowohl ihre Genehmigungsfähigkeit als auch evtl. - daraus u. U. abzuleitende - Ansprüche der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten umfassen. Dem Abschluss dieser Prüfung kann im vorliegenden Verfahren nicht vorgegriffen werden, indem dem diesbezüglichen Klage- bzw. Hilfsantrag stattgegeben wird, zumal die Klägerin sich mit einer Beschränkung des Streitgegenstandes in diesem Sinne ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
- 16
1.3 Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus den Einwänden, die die Klägerin gegen die Verwirkung ihrer Nachbarrechte anführt.
- 17
Die Verwirkung betrifft das materielle Abwehrrecht der Klägerin, das auch ihren Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen umfasst (vgl. de Vivie/Barsuhn, BauR 1995, 492/493).
- 18
1.3.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin sich das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger, insbesondere ihrer Großmutter im Zusammenhang mit dem Hallenbau 1953/1956, zurechnen lassen muss. Sie rückt in deren Rechtsstellung ein (OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.06.2012, 2 L 56/11, NVwZ-RR 2012, 752 m. w. N. [bei Juris, Rn. 7]). Die Behauptung der Klägerin, ihre Großmutter sei szt. "hintergangen", "ausgetrickst" oder "getäuscht" worden (S. 6 der Antragsbegründung [im Folgenden: AB]), ist ins Blaue hinein aufgestellt worden; aus den Akten sind dafür keinerlei Anhaltspunkte zu gewinnen. Es ist - aus der Sicht des Senats - lebensnah und ohne Weiteres einleuchtend, dass die Großmutter der Klägerin die tatsächliche Länge der ab 1953 errichteten Grenzmauer ohne Weiteres wahrnehmen und damit auch die (deutliche) Abweichung von 9 m von der Bauzeichnung, die Grundlage ihrer schriftlichen Zustimmung zur Grenzbebauung vom 01.05.1953 war, hat erkennen können. Nachdem weder während der Errichtung der "verlängerten" Grenzwand noch danach Einwände dagegen erhoben worden sind, waren die Voraussetzungen für die Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts bereits damals erfüllt. Der Bauherr musste nach Lage der Dinge nicht mehr damit rechnen, dass nach Errichtung der "verlängerten" Grenzmauer und der Nutzung des Bauwerks noch ein Nachbarwiderspruch oder ein sonstiger Einwand dagegen erhoben werden wird. Die Untätigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin konnte und durfte nach den Umständen des Falles nur so verstanden werden, dass sie gegen den Bau nicht mehr vorgehen wird.
- 19
1.3.2 Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass eine Verwirkung ausscheide, wenn der Bauherr unabhängig von einer Untätigkeit der Nachbarin gebaut habe, so dass zwischen der Untätigkeit und der Bauausführung kein Kausalzusammenhang bestehe (S. 7 AB). Im rechtlichen Ansatz entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach keine Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte vorliegt, wenn der Bauherr zu seinen Baumaßnahmen nicht durch eine Untätigkeit des Nachbarn und ein dadurch geschaffenes Vertrauen veranlasst worden ist, sondern eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt hat (BVerwG, Urt. v. 16.05.1991, 4 C 4.89, NVwZ 1991, 1182/1184 f.).
- 20
Im vorliegenden Fall verfängt der Einwand der Klägerin nicht:
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Die um 9 m "verlängerte" Grenzmauer ist nicht in Ausnutzung der Baugenehmigung errichtet worden. Ein darauf gestützter Abwehranspruch der Nachbarin hätte spätestens mit der Sichtbarkeit der "verlängerten" Grenzmauer geltend gemacht werden müssen, die angesichts der deutlichen "Mehrlänge" ohne Weiteres gegeben war (s. o.). Der Bauherr hat die "verlängerte" Grenzmauer szt. "hochgezogen" und dadurch sukzessive sein Vertrauen betätigt, dass die Nachbarin, die den Bau "sehenden Auges" hat wachsen sehen, weiterhin untätig bleibt. Das blieb auch bis zur baulichen Fertigstellung der Halle und ihrer Nutzung so. Insofern ist eine kausale Verknüpfung des von dem untätigen Nachbarn hervorgerufenen Vertrauenstatbestandes mit der Vermögensaufwendung des Bauherrn gegeben (vgl. Beschl. des Senats v. 18.11.2011, 1 LA 56/11, Rn. 16).
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Es kommt hinzu, dass der Bauherr auch in der Zeit nach Fertigstellung der "verlängerten" Grenzmauer - weitere - erhebliche Investitionen getätigt hat, ohne dass die Rechtsvorgänger der Klägerin dagegen etwas unternommen haben. Diese Investitionen betrafen nicht nur die bauliche Fertigstellung des grenzständigen Hallengebäudes und ihre bauliche und technische Ausstattung im Inneren, sondern - in den Folgejahren - auch ihre Inbetriebnahme als Auto-Reparatur-Halle (1989) sowie den Anbau einer Überdachung und eines Lagers (1997). Darin liegt eine fortgesetzte Betätigung und Festigung des Vertrauens des Bauherrn (des/der Rechtsvorgänger[s] der Beigeladenen) dahingehend, dass von Seiten des Nachbarn auch weiterhin gegen die baulichen Anlagen oder ihre bauliche Nutzung nichts unternommen werden wird. Diese über Jahrzehnte andauernde nachbarliche Untätigkeit führt nicht nur zur Verwirkung der Abwehransprüche gegen die 1989 bzw. 1997 erfolgten Baumaßnahmen, sondern umfasst auch die früheren, bis 1956 fertig gestellten Teile des Vorhabens. Selbst wenn angenommen wird, dass eine Untätigkeit der Nachbarin für die ab 1953 durchgeführten Baumaßnahmen (damals) nicht "kausal" war, wäre das Abwehrrecht der Klägerin wegen der Untätigkeit gegen die späteren, 1989 bzw. 1997 erfolgten Baumaßnahmen am selben Objekt und dessen langjährige bauliche Nutzung verwirkt. Bei einer solchen Sachlage kann ein Nachbar infolge der Verwirkung seiner Abwehrrechte gegen die späteren Baumaßnahmen an derselben baulichen Anlage keine Abwehrrechte gegen frühere Baumaßnahmen mehr geltend machen (sog. "rückbezügliche Verwirkung", vgl. de Vivie/Barsuhn, a.a.O., S. 497, 498). Die Verwirkung der materiellen Abwehrrechte des Nachbarn greift in einer solchen Konstellation auch gegenüber einem ungenehmigten Bauvorhaben ein (BVerwG, Urt. v. 11.02.1997, 4 B 10.97, NJW 1998, 329), so dass es nicht darauf ankommt, ob der Bauherr durch die genehmigungsabweichend errichtete "Mehrlänge" der Grenzmauer den "Boden" der 1953 erteilten Baugenehmigung verlassen hat bzw. für eine (evtl.) Nutzungsänderung (1989) oder für die Überdachung oder den Anbau (1997) eine Baugenehmigung hatte.
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1.4 Der Hinweis der Klägerin darauf, dass bei einer Grenzbebauung von insgesamt 31 m Länge, was 2/3 der gesamten Grundstücksgrenze entspreche, nur noch durch einen Abriss rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten (S. 15 AB), begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zwar entnimmt die Klägerin aus dem Urteil des Senats vom 15.09.1992 (1 L 245/91, S. 8/9 d. Abdr.; n. v.) zutreffend, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht nur die Länge einer (zulässigen Grenz-) Garage von 9 m, sondern auch diejenige weiterer Grenzbebauungen einbeziehen darf, doch übersieht sie, dass die Länge der Grenzbebauung vorliegend - ab 1953 - "schrittweise" entstanden ist, ohne dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger dagegen - etwa unter Hinweis auf das zitierte Urteil - vorgegangen sind. Ihr Abwehranspruch ist deshalb verwirkt (s. o.); die Verwirkung kann durch den Hinweis darauf, dass ein - möglicherweise - gegen Nachbarrechte verstoßender Zustand entstanden ist, nicht überwunden werden, da sie rechtshindernd wirkt.
- 24
2. Die Berufungszulassung kann auch nicht auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt werden.
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In der Begründung des Zulassungsantrags fehlt die Darlegung, welche "besonderen" tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen und ggf. in welcher Hinsicht diese entscheidungserheblich sind (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). Soweit die Klägerin Schwierigkeiten annimmt, weil auf dem Grundstück der Beigeladenen ein "neuer Schwarzbau" entstanden sei (AB 4), ist insoweit die Entscheidungserheblichkeit (s. o. 1.1) nicht dargelegt worden; zudem fehlt auch die Darlegung genügender tatsächlicher Ansatzpunkte, deren Klärung möglicherweise "besonders" schwierig sein könnte (s. o. 1.2). Der pauschale Verweis auf die "Komplexität" der über Jahrzehnte gehenden baulichen Entwicklung des Grundstücks der Beigeladenen (AB 6) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen; in Anbetracht des - in erster Instanz zumindest weitgehend, wenn nicht vollständig - aufgeklärten Sachverhalts wäre eine Konkretisierung evtl. noch verbleibender "besonderer" Schwierigkeiten und ihrer Entscheidungsrelevanz erforderlich gewesen. Das Gleiche gilt für die Beanstandung, das Verhalten des früheren Eigentümers des Grundstücks der Beigeladenen sei nicht hinreichend ermittelt worden (AB 6/7). Die Klägerin setzt sich in ihrer Antragsbegründung nicht damit auseinander, inwieweit der entscheidungserhebliche Sachverhalt, der - ursprünglich - "komplex" gewesen sein mag, bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgeklärt worden ist. Soweit diese Klärung erfolgt ist (was aus der Sicht des Senats der Fall ist), besteht für ein Berufungsverfahren kein Bedarf nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts oder nach Erörterung besonders schwieriger Rechtsfragen mehr. Dann kann mangels (fortbestehender) bestehender besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht greifen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 11.07.1997, 4 L 35/97, NordÖR 1998, 30).
- 26
3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.
- 27
Sie leitet eine Grundsatzbedeutung aus der Rechtsprechung des OVG Koblenz zur sog. "Pirmasenser Amnestie" (Urt. v. 20.04.2006, a.a.O.) ab, zu der bislang noch keine Rechtsprechung des OVG Schleswig vorliege (AB 4). Das genügt nicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es mag angenommen werden, dass es der Klägerin um die grundsätzliche Klärung der Frage geht, ob durch den mehr als nur geringfügigen Eingriff in den Bestand illegaler Bauten ein "neuer Schwarzbau" entsteht. Die Klägerin hat indes nicht dargelegt, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wäre. Anlass für eine solche Darlegung hätte nicht nur aus den Gründen bestanden, die bereits oben - zu 1.1 - behandelt worden sind, sondern auch im Hinblick darauf, dass die Entstehung eines "neuen Schwarzbaus" - selbst, wenn man diese unterstellt - dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen würde. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist entscheidungserheblich dem Einwand der Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte ausgesetzt; dieser Einwand stünde auch einem Einschreitensanspruch gegen einen Schwarzbau entgegen, soweit es um den bis zum 01.04.2015 vorhandenen Bauzustand geht (s. o. 1.1).
- 28
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem zitierten Koblenzer Fall, in dem es darum ging, ob die Bauaufsichtsbehörde in das durch eine Duldung rechtswidriger Bauten entstandene Vertrauen durch - von Amts wegen veranlasste - Ordnungsverfügungen eingreifen darf, nachdem an den Bauten nachträgliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Die in jenem Fall gegenüber den Betroffenen anzustellenden Ermessenserwägungen sind schon im rechtlichen Ansatz nicht vergleichbar mit den - im vorliegenden Fall - zu Lasten der Klägerin bestehenden Gründen für die Verwirkung ihrer Abwehrrechte. Es ist - mit anderen Worten - denkbar, dass der Beklagte von Amts wegen, bei gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen und nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung gegen die Beigeladenen im Wege einer Bauordnungsverfügung einschreitet, eine andere - hier (allein) entscheidungserhebliche - Frage ist aber, ob die Klägerin dies nachbarrechtlich beanspruchen kann, was - wie ausgeführt - infolge materieller Verwirkung nicht der Fall ist.
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4. Die Klägerin kann - schließlich - auch keine Berufungszulassung wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanspruchen.
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Ihre Ansicht, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es die "tatsächlichen (Umbau-)Verhältnisse" nicht festgestellt habe mit der Folge, dass kein "neuer Schwarzbau" angenommen worden sei, begründet schon deshalb keinen Verfahrensmangel, weil die - anwaltlich vertretene - Klägerin es im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen oder durch eine Beweisanregung auf eine weitere Sachaufklärung zu dringen, was im Rahmen der ohnehin durchgeführten Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich kein konkreter Ansatzpunkt dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht von Amts wegen eine weitere Sachaufklärung zu den "tatsächlichen (Umbau-)Verhältnissen" hätte aufdrängen müssen.
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5. Weitere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.
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Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Zulassungsverfahrens beteiligt haben.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.