Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2015 - 1 LA 19/12
Gericht
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 16.02.2012 zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG vorläufig auf 12345 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Klägerin erstrebt die Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage „Enercon“ mit einer Nabenhöhe von 78,3 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf dem Flurstück 3/4 der Flur 1 der Gemarkung …. Der vorgesehene Standort liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 2 (1. Änderung) der Gemeinde O... und befindet sich ca. 1.870 m nord-nordwestlich des Verkehrslandesplatzes H..., der südlich der Ortschaft O... liegt.
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Den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 07.10.2009 lehnte der Beklagte nach Beteiligung des Beigeladenen zu 2. ab, da dieser eine erforderliche Zustimmung gem. § 14 LuftVG nicht erteilt habe. Dies war mit einer Gefährdung des Flugbetriebs aufgrund der Nähe des vorgesehenen Standorts zur sog. „Platzrunde“ des Flugplatzes H... begründet worden.
- 3
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16.02.2012 abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, der begehrten Genehmigung stehe § 14 Abs. 1 LuftVG entgegen. Die Verweigerung der insoweit erforderlichen Zustimmung des Beigeladenen zu 2. sei nicht zu beanstanden, da genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, dass von der geplanten Windkraftanlage wegen ihrer Nähe zur sog. Platzrunde des Flugplatzes H... Gefährdungen für den Luftverkehr ausgingen. Ein pflichtgemäß handelnder Flugzeugführer laufe bei ordnungsgemäßem Anflug Gefahr, regelmäßig gegen die Verpflichtung zur Vermeidung von Zusammenstößen zu verstoßen. Die Mindestabstände von 400 m zum Gegenan- bzw. -abflug bzw. von 850 m zum Queranflug seien zwar nur Empfehlungen, könnten aber als Richtlinie bei der Auslegung einer Gefahr herangezogen werden. Auch unter Berücksichtigung der „Vorbelastungen“ durch vorhandene - niedrigere - Windkraftanlagen begründe die geplante Windkraftanlage eine Gefahrerhöhung. Die Ablehnung des Genehmigungsantrags sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Klägerin weder einen Anspruch auf Verlegung der Platzrunde habe noch eine solche Verlegung möglich erscheine.
- 4
Gegen das am 26.03.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.04.2012 die Zulassung der Berufung beantragt; der Antrag ist in dem am 16.05.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Klägerin stützt ihren Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO.
II.
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Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
- 6
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft. Das betrifft - insbesondere - die (inhaltlichen) Maßstäbe, die für die Entscheidung über die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 14 Abs. 1 LuftVG und den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Gefahrenbegriff gelten. Die Luftfahrtbehörde hat - generell - Gesichtspunkte der Flugsicherheit vorausschauend zu berücksichtigen, was die Frage einschließt, ob das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben An- und Abflugwege der auf dem Flugplatz H... landenden und startenden Luftfahrzeuge behindert oder auch „zu unfallträchtigen, die Allgemeinheit bedrohenden Ausweichmanövern Anlass geben kann“ (Giemulla, in: Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Stand Aug. 2015, § 14 LuftVG Rn. 5 und § 12 LuftVG Rn. 16). Der Frage, ob und inwieweit durch ein in der Nähe der sog. „Platzrunde“ errichtetes, senkrecht aufragendes Bauwerk - wie es eine fast 120 m hohe Windkraftanlage darstellt - in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich zu einem Schadenseintritt führen kann, eine vorhandene Gefahr verstärkt oder lediglich die hypothetische Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses begründet, wird im zugelassenen Verfahren weiter nachzugehen sein (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 09.04.2014, 8 A 432/12, Juris [Rn. 78 f.], m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 09.02.2015, 4 B 39.14, Rn. 5 f.).
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Soweit die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages im Zusammenhang mit dem „Maßstab der konkreten Gefahr“ - noch - die in § 12 LuftVO a. F. getroffenen Bestimmungen in Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese inzwischen außer Kraft getreten sind. An ihre Stelle sind die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26.09.2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregelungen und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung pp. (Amtsbl. EU Nr. L 281/1 v. 13.10.2012) getreten, denen unmittelbare Geltung zukommt (Art. 288 S. 2, Art. 290 Abs. 1 AEUV). Soweit die - im Zusammenhang mit der Zustimmung nach § 14 LuftVG - zu beurteilende Gefahr mit der Pflicht der Luftfahrzeugführer zur Vermeidung von Zusammenstößen und der Festlegung der sog. „Platzrunde“ zusammenhängt, wird auf die Regelungen der genannten EU-Durchführungsverordnung (insb. Art. 2 Nr. 10, Nr. 30 lit. a.2, Nr. 65, Nr. 141) sowie der Luftverkehrsregeln (Art. 1 Abs. 1 der EU-Durchführungsverordnung [a.a.O.] i. V.m. dem Anhang [„Standardised European Rules of the Air“], Abschnitt 3, Kapitel 1-2 [SERA.3101 - 3230], Abschnitt 5, SERA.5005 lit. f) abzustellen sein.
- 8
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 6 iVm Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO).
- 10
Hinweis:
- 11
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (vgl. Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12. Dezember 2006 [GVOBl. 2006, 361] in der z. zt. gültigen Fassung).
- 12
Das zugelassene Berufungsverfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen 1 LB 18/15 geführt, das in allen Schriftsätzen anzugeben ist.
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.
(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich). Der Plan muss enthalten
- 1.
die Start- und Landebahnen einschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflächen), - 2.
die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start- und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen, - 3.
den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen liegen soll, - 4.
die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der Start- und Landeflächen liegen sollen, - 5.
die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außenkanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit einem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen; sie enden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom Startbahnbezugspunkt.
(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Behörde verweigert wird. Ist die fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der für die Baugenehmigung zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verlängert werden. Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die Errichtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung einer Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung dieser Bauwerke der Genehmigung der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen.
(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sollen:
- 1.
außerhalb der Anflugsektoren - a)
im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt), - b)
im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt die Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt) ansteigt;
- 2.
innerhalb der Anflugsektoren - a)
von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu einem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die Verbindungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landefläche) ansteigt, - b)
im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von 100 Metern (Höhe bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landeflächen).
(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird.
Zuständig für die Genehmigung der von der Flugsicherungsorganisation vorgegebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen nach Anhang SERA.3210 Buchstabe d Nummer 4 Ziffer ii Buchstabe B der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.