Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2011 - 1 KN 9/11

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2011:1117.1KN9.11.0A
published on 17/11/2011 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2011 - 1 KN 9/11
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Tenor

Der Restitutionsantrag der Antragsteller wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller erstreben im Wege eines Restitutionsantrages die Wiederaufnahme des Normenkontrollverfahrens 1 KN 16/07, in dem sie beantragen möchten, den Bebauungsplan Nr. 53.3 "..." der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt der Neubekanntmachung vom 11. Juni 2007 für unwirksam zu erklären.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer der im Plangebiet liegenden Flurstücke …, … und …. Sie haben drei weitere Grundstücke (Flurstücke …, … und …) im Plangebiet hinzugekauft, die am Westrand des Plangebietes liegen. Bezüglich der Flurstücke … und … hat die Antragsgegnerin das Vorkaufsrecht ausgeübt.

3

Die Antragstellerin zu 1) ist Grund- und Hauptschullehrerin, der Antragsteller zu 2), ihr Sohn, ist Student. Eigenen Angaben zufolge betreiben die Antragsteller auf ihren Flurstücken Schafhaltung.

4

Mit dem Bebauungsplan Nr. 53.3 hat die Antragsgegnerin eine ehemalige Kleingartenanlage, bestehend aus 24 Gartenparzellen, überplant. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 03. November 1999 beschlossen. Die Antragsteller wandten im Aufstellungsverfahren gegen die Planung ein, sie seien nicht bereit, ihre Flurstücke baulich zu nutzen oder Teile davon für den Bau der Erschließungsstraße herzugeben. Die Antragsgegnerin berücksichtigte diese Einwendungen nicht und beschloss den Bebauungsplan als Satzung; die Bauflächen sind als allgemeines Wohngebiet für eine zweigeschossene offene Bauweise ausgewiesen. Auf den dagegen gestellten Normenkontrollantrag der Antragsteller hat der Senat den Bebauungsplan durch Urteil vom 15. März 2007 - 1 KN 3/06 - für unwirksam erklärt, weil die nach § 10 Abs. 2 S. 1 und § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB erforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde fehlte, was ein Mangel im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei.

5

Nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes am 21. Juni 2006 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 07. Juni 2007 erneut - mit rückwirkendem Inkrafttreten nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans - als Satzung. Eine Änderung des Planinhalts erfolgte nicht. Die Stadtvertretung nahm auf ihre im Jahre 2005 getätigte Abwägungsentscheidung Bezug und berücksichtigte auch die im Normenkontrollverfahren 1 KN 3/06 vorgebrachten Gesichtspunkte.

6

Streitig ist, ob die Abwägungsmaterialien - zur Planbegründung - (seinerzeit) folgenden Text enthielten:

7

"Ziff. 9. Bodenordnende Maßnahmen, Eigentumsverhältnisse wird wie folgt geändert: Hinter Abs. 4 wird folgender neuer Absatz eingefügt:

8

Es zeichnet sich ab, dass einvernehmliche Lösungen nicht mit allen Grundstückseigentümern getroffen werden können. In diesem Fall wird die Stadt Meldorf zur Umsetzung ihrer planerischen und städtebaulichen Zielvorstellungen und zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnversorgung in zentrumsnaher Lage insbesondere bodenordnende Maßnahmen nach §§ 85 ff BauGB einleiten, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Wohnnutzung der Grundstücke vorzubereiten und diese einer baulichen Nutzung zuzuführen."

9

Der - erneute - Normenkontrollantrag der Antragsteller wurde durch Urteil vom 25. August 2008 abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 BN 24.08 - zurückgewiesen; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 18.03.2010, 1 BvR 2474/09).

10

Mit ihrer am 11. Juli 2011 eingegangenen "Wiederaufnahmeklage" tragen die Antragsteller vor, das Gericht sei in seinem Urteil vom 25. August 2008 von einer unrichtigen Entscheidungsgrundlage ausgegangen. Es sei eine Urkunde aufgefunden worden, die eine ihnen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie im vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen wäre. Die Beschlussvorlage für die Stadtvertretung vom 07. Juni 2007 sei einen Tag später, am 08. Juni 2007, durch den Bürgermeister hinsichtlich der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt worden. Die Ergänzung sei - anders als der übrige Teil der Planbegründung - nicht paginiert. Das Gericht sei in seinem Urteil vom 25. August 2008 davon ausgegangen, dass eine Änderung des Planinhaltes nicht erfolgt sei. Das treffe nicht zu. Die Ergänzung zur Planbegründung sei in dem vorherigen Verfahren nicht zugänglich gewesen. Die ergänzte Begründung sei Bestandteil des Planentwurfs und hätte zwangsläufig zu einer erneuten Auslegung führen müssen, was verfahrensfehlerhaft unterblieben sei. Während die Stadt (noch) 2006 erklärt habe, gegenüber den Grundstückseigentümern, die nicht bauen wollten, keine Enteignung nach dem BauGB vornehmen zu wollen, werde in der ergänzenden Begründung nunmehr das Gegenteil ausgeführt, indem bodenordnende Maßnahmen nach §§ 85 ff. BauGB angekündigt würden, um Grundstücke für die Wohnnutzung vorzubereiten. Darin liege eine Änderung des Inhalts des Plans, so dass eine erneute Auslegung erforderlich sei. Wäre im vorherigen Verfahren die Begründungsergänzung zugänglich gewesen, wäre - dadurch - auch ein weiterer Verfahrensfehler, nämlich das Fehlen des Umweltberichtes erkannt worden. Das Gericht sei seinerzeit in Unkenntnis dieser Begründungsergänzung von einem identischen Abwägungsmaterial ausgegangen und habe es aus diesem Grunde nicht als fehlerhaft erachtet, dass eine nochmalige umfassende Abwägung unterblieben sei. Bei einer eventuell beabsichtigten neuerlichen Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Schafzucht inzwischen mit knapp 100 Tieren und mit einem auf- bzw. ausgebauten Schafstall betrieben werde. Es werde eine - für Landwirtschaft gewährte - Betriebsprämie gezahlt und eine Heranziehung zur Umlage der Landwirtschaftskammer vorgenommen.

11

Die Antragsteller beantragen,

12

das Normenkontrollverfahren 1 KN 16/07 wieder aufzunehmen und den Bebauungsplan Nr. 53.3 "..." der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt der Neubekanntmachung vom 11. Juni 2007 für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzuweisen.

15

Sie behauptet, die nunmehr "aufgefundene" Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan habe auch im Verfahren 1 KN 16/07 vorgelegen. Aus dem Schreiben der Stadt vom 12. Juni 2007 - zum Verfahren 1 KN 3/06 - ergebe sich, dass die Planbegründung um eine weitere Seite ergänzt und diese Seite nicht nummeriert worden sei. Der Restitutionsantrag sei unzulässig, weil die Antragsteller die Ergänzung zur Planbegründung bereits im Vorprozess hätten einbringen können. Die Planbegründung sei mit Übersendung des Verwaltungsvorgangs Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen. Das Fehlen der Paginierung der Ergänzung der Planbegründung begründe keinen "Anscheinsbeweis", zumal dem Gericht gegenüber auf das Fehlen der Paginierung seinerzeit ausdrücklich hingewiesen worden sei. Der Restitutionsantrag sei auch unbegründet. Die Ergänzung der Planbegründung löse keine Pflicht zur einer erneuten Entwurfsauslegung aus. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn Festsetzungen des Bebauungsplanes nachträglich geändert oder ergänzt worden wären. Eine bloße Änderung oder Ergänzung der Planbegründung führe nur dann zu einer erneuten Auslegungspflicht, wenn zuvor überhaupt keine oder nur eine unzureichende Begründung ausgelegt worden sei. So liege der Fall hier nicht. Auch unter dem Aspekt eines fehlenden Umweltberichtes bleibe der Antrag erfolglos, weil keine Änderung des Plans erfolgt sei und eine Änderung der Planbegründung insoweit nicht genüge. Zur Frage der Zulässigkeit einer Enteignung sei eine gesonderte Abwägung nicht geboten.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die beigezogene Verfahrensakte des Normenkontrollverfahrens 1 KN 16/07 Bezug genommen; alle genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

1. Der Restitutionsantrag ist gem. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 S. 1 Nr. 7 b ZPO unzulässig. Die Antragsteller sind nicht (erst nachträglich) in den Stand versetzt worden, eine "andere Urkunde … zu benutzen", die "eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde", denn die - insoweit maßgebliche - Ergänzung der Planbegründung lag auch schon im Verfahren 1 KN 16/07 vor (unten a); unabhängig davon waren die Antragsteller seinerzeit auch schon in der Lage, von dieser Urkunde Gebrauch zu machen (unten b).

18

a) Die Antragsteller behaupten, die Ergänzung der Planbegründung ("Anlage RK 1") habe dem Oberverwaltungsgericht im Verfahren 1 KN 16/07 nicht vorgelegen und führen zum Beleg dieser Behauptung den Umstand an, dass diese Seite nicht paginiert worden ist. Dies ist durch die Antragsgegnerin erklärt und überzeugend entkräftet worden, insbesondere durch den Hinweis auf das Übersendungsschreiben der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2007, das - bereits - zum Verfahren 1 KN 3/06 gefertigt worden war und zu der fraglichen Ergänzung der Begründung ausdrücklich den Hinweis enthält "diese Seite wurde nicht nummeriert". Es spricht nichts dafür, dass es sich insoweit um eine andere Seite gehandelt haben könnte als eben um die Seite, die die Antragsteller - jetzt - als nachträglich "aufgefunden" bezeichnen. Damit ist die Urkunde aber nicht "neu" im Sinne des § 580 S. 1 Nr. 7 b ZPO; die Antragsteller wären vielmehr bereits im vorangegangenen Verfahren im Stande gewesen, sie zur Begründung ihres damaligen Antrages einzusetzen und zu benutzen.

19

b) Nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 582 ZPO ist ein Restitutionsantrag nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin weist auf den - in diesem Zusammenhang beachtlichen - Umstand hin, dass die "Anlage RK 1" auch zu den Verwaltungsvorgängen gelangt ist, die die Vorkaufsrechtsausübung betrafen und die dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Klageverfahren vorgelegen haben. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat dort (ebenfalls) Akteneinsicht genommen. Er wäre - folglich - in der Lage gewesen, die "Anlage RK 1" auch im seinerzeit anhängigen Normenkontrollverfahren zu benutzen.

20

Es kommt hinzu, dass der Inhalt der Urkunde keineswegs - wie die Antragsteller meinen - "neu" war: Die in der "Anlage RK 1" angesprochenen "bodenordnenden Maßnahmen", wozu im weiteren Sinne neben einer Umlegung (§§ 45 ff. BauGB) auch eine Enteignung (§§ 85 ff. BauGB) gehört, sind - ausdrücklich - auch in dem Beschluss der Stadtvertretung vom 12.06.2007 angesprochen worden ("Sollte sich keine Verhandlungslösung ergeben, muss die Stadt Meldorf ggf. die Möglichkeit von bodenordnenden Maßnahmen nutzen." - Bl. 56 d. A.). Dieser Beschluss war - unstreitig - immer Teil der im Normenkontrollverfahren 1 KN 16/07 vorgelegten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Vorgänge des Normsetzungsverfahrens.

21

2. Selbst wenn - abweichend von 1. - unterstellt wird, dass die "Anlage RK 1" dem Gericht im Verfahren 1 KN 16/07 - bzw. vorher im Verfahren 1 KN 3/06 - nicht vorgelegen hat und - weiter - angenommen wird, dass § 153 VwGO i. V. m. § 582 ZPO einer Restitutionnicht entgegensteht, bleibt der Antrag der Antragsteller ohne Erfolg. Die - unterstellt "aufgefundene" - Urkunde konnte aus materiellen Gründen keine den Antragstellern günstigere Entscheidung herbeigeführt haben.

22

Die Antragsteller meinen, die Ergänzung der Planbegründung hätte eine neue Planauslegung erfordert und einen (neuen) Umweltbericht. Beides trifft nicht zu.

23

a) Die ergänzte Planbegründung hat Festsetzungen des Bebauungsplans nicht geändert. Eine Änderung der Planbegründung könnte nur dann zu einer erneuten Auslegungspflicht hinsichtlich des Planentwurfs (einschließlich Begründung) führen, wenn zuvor gar keine oder eine vollkommen unzureichende Begründung gegeben gewesen wäre (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2008, 8 C 10611/08, LKRZ 2008, 477 ff. [bei Juris Tn. 27]; Grigoleit, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 4a Rn. 7). Das ist vorliegend nicht der Fall.

24

Es kommt Folgendes hinzu:

25

Die Ergänzung der Planbegründung bezieht sich nicht auf Planfestsetzungen, sondern auf Fragen des Planvollzuges. Sie enthält lediglich den Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit "bodenordnender Maßnahmen", ohne hinsichtlich der Frage, ob diese ergriffen werden dürfen, können oder sollen, irgendwelche Festlegungen zu treffen oder auch (nur) treffen zu können. Eine in irgendeiner Weise den "Regelungsgehalt" des Bebauungsplanes betreffende Wirkung geht damit von der Begründungsergänzung nicht aus. Eine Enteignung kann - zwar - erfolgen, um ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 3 BauGB), sie ist aber nur und erst (dann) zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BauGB). Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan und - erst recht - dessen Begründung enthalten für sich genommen noch keine verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung; anders als Planfeststellungsbeschlüssen (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 u. 3 FStrG) entfalten Festsetzungen in einem Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Bindungs- oder Vorwirkung (vgl. Petz, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 87 Rn. 24 m. w. N.). Die der "Anlage RK 1" zu entnehmenden Erwägungen der Antragsgegnerin vermögen damit keine (erneute) Planauslegungspflicht zu begründen.

26

b) Nichts anderes gilt für die von den Antragstellern angenommene Notwendigkeit eines Umweltberichtes als Teil der Planbegründung.

27

Eine Auslegungspflicht käme allenfalls in Betracht, wenn die ergänzten oder nachträglichen Angaben zusätzliche oder andere nachteilige und erhebliche Umweltauswirkungen des Planinhaltes betreffen. Davon kann vorliegend im Ansatz keine Rede sein.

28

c) Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, der angegriffenen Bebauungsplan habe eine "andere" Abwägungsgrundlage erhalten, weil die Stadt ursprünglich von der Möglichkeit einer "einvernehmlichen Umsetzung" ausgegangen sei, was "jetzt nicht mehr möglich" sei, ist dies unzutreffend: Die Stadt hat die Möglichkeit "bodenordnender Maßnahmen" gesehen und (auch) abgewogen, wie der (bereits oben zu 1 b zitierte) Beschluss der Stadtvertretung vom 12.06.2007 belegt. Die - weiter geäußerte - Annahme der Antragsteller, der Bebauungsplan sei wegen der nicht "einvernehmlich" möglichen Umsetzung "funktionslos", liegt neben der Sache. Der Bebauungsplan kann durch Vorkaufsrechtsausübung, durch Erschließungsmaßnahmen (mit anschließender Beitragserhebungspflicht) und - unter den Voraussetzungen der §§ 85 ff. BauGB - auch durch Enteignungsmaßnahmen umgesetzt werden.

29

3. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO abzulehnen.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 01/10/2008 00:00

Tenor Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest
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Annotations

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um

1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2.
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt,
6.
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder
7.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.

(2) Unberührt bleiben

1.
die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
2.
landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken.

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.