Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Aug. 2015 - 1 KN 22/14
Gericht
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 der Antragsgegnerin.
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Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks, ..., auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Kiel. Das Grundstück grenzt mit seiner Rückseite im südlichen Bereich an einen noch auf dem Stadtgebiet Kiels liegenden Privatweg, der wiederum an das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 29 der Antragstellerin unmittelbar angrenzt.
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In der Annahme eines anhaltenden Bedarfs an weiterem Wohnraum beschloss die Antragsgegnerin am 04.09.2012 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 für den Bereich südlich der Gemeindegrenze zu der Landeshauptstadt Kiel, westlich der Johann-Fleck-Straße, nördlich der nördlichen Bebauung am Knick und östlich der Kleingartenanlage an der Siedlung Lebensfreude. Gegenstand der Planung war die Festsetzung eines Reinen Wohngebietes für die Bebauung mit sechs Mehrfamilienhäusern (insgesamt 42 Wohnungen) jeweils mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss, einer maximalen Gebäudelänge von 23,0 Metern, einer Gebäudebreite von 17,0 Metern und einer maximalen Gebäudehöhe von 10,30 Metern.
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Im Rahmen der - in den Kieler Nachrichten am 22.09.2012 amtlich bekanntgemachten - frühzeitigen Bürgerbeteiligung zur Aufstellung der 3. Änderung des B-Planes Nr. 29 am 01.10.2012 trug der Antragsteller mit Schreiben vom 12.10.2012 diverse Einwände gegen die geplante künftige Bebauung vor, u.a. zu Belangen des Naturschutzes, zu einer fehlenden Eignung des Standortes der geplanten Wohnungen für seniorengerechtes Wohnen und zur örtlichen Verkehrssituation, hier insbesondere der aus seiner Sicht bestehenden Gefahr, dass mit der geplanten Verdichtung der hohe Parkdruck in den Nachbarstraßen zunehmen werde.
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Am 25.10.2012 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin für den Entwurf der 3. Änderung des B-Planes Nr. 29 "Johann-Fleck-Straße" einen Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss, der ebenso wie die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs am 05.11.2012 in den Kieler Nachrichten bekanntgemacht wurde. Die öffentliche Auslegung erfolgte sodann in der Zeit vom 14.11.2012 bis 17.12.2012. Mit Schreiben vom 11.12.2012 - bei der Antragsgegnerin eingegangen am 13.12.2012 - erhob der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 12.10.2012 weitere Einwände und rügte u.a. eine unzumutbare Verschattung seines Grundstücks und ein fehlendes Einfügen der geplanten Mehrfamilienhäuser in die bestehende Nachbarbebauung bzw. städtebauliche Umgebung. Außerdem rügte er, dass die Antragsgegnerin beim Flächennutzungsplan für das heutige Gebiet für den südlichen Bereich zur Gemeindegrenze Kronshagen 1981 eine eingeschossige Bebauung empfohlen und dieses Anliegen 1982 wiederholt und unter Bezugnahme auf eine Zusage des Kieler Stadtplanungsamtes eine zur Straßenseite zweigeschossige und zur Gemeindegrenze Kronshagen eingeschossige Bauweise ihrer Häuser gefordert habe, aufgrund dessen die Landeshauptstadt Kiel u.a. für sein Haus zur Kronshagener Seite hin eine Traufhöhe von 3,50 Meter über Terrain festgesetzt habe. Da ihre Häuser auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsgegnerin in Split-Level-Bauweise nach Süden auf Terrainhöhe abgesenkt worden seien, sei es nicht hinnehmbar, dass der B-Plan ohne Rücksicht auf ihre tieferliegende Lage nach Süden sowohl eine Geländeaufschüttung als auch eine deutlich höhere Bebauung zulasse.
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Die Antragsgegnerin erstellte am 21.01.2013 eine Zusammenfassung und Behandlung der Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, in der unter der laufenden Nummer 22 den Stellungnahmen des Antragstellers Abwägungsvorschläge gegenüber gestellt wurden.
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Mit Abwägungs- und Satzungsbeschluss vom 19.03.2013 nahm die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen zur Kenntnis, prüfte diese und beschloss den Bebauungsplan vorlagengemäß ohne Änderungen. Am 07.11.2013 erfolgte die amtliche Bekanntmachung der 3. Änderung des B-Planes Nr. 29 in den Kieler Nachrichten. Ausweislich der Verfahrensvermerke ist die 3. Änderung des B-Planes Nr. 29 am 08.11.2013 in Kraft getreten.
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Zwischenzeitlich erwarb ein anderer Investor die Wohnbaufläche mit dem Wunsch, die Wohnbebauung modifiziert zu gestalten, indem er plante, sechs Wohngebäude statt mit bisher 42 nunmehr mit 56 barrierefreien Wohneinheiten zu errichten, die maximal zulässige Gebäudehöhe um 1,00 Meter von 10,30 Meter auf 9,30 Meter zu reduzieren, die private Erschließungsstraße zu verkürzen und eine Tiefgarage mit 60 Stellplätzen und 15 oberirdischen Besucher-Stellplätzen zu errichten.
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Am 31.10.2013 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin für den Entwurf der 4. Änderung des B-Planes Nr. 29 "Johann-Fleck-Straße" einen Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss, der ebenso wie die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs am 30.11.2013 in den Kieler Nachrichten bekanntgemacht wurde. Ausdrücklich erfolgte in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in namentlich konkret bezeichnete umweltbezogene Unterlagen und eine Belehrung zu den Rechtsfolgen nicht oder verspätet geltend gemachter Einwendungen. In der Zeit vom 09.12.2013 bis 20.01.2014 wurde der Entwurf öffentlich ausgelegt. Einwände Privater sind nach Aktenlage in dieser Zeit nicht erhoben worden.
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Mit Abwägungs- und Satzungsbeschluss vom 18.03.2014 nahm die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen zur Kenntnis, prüfte diese und beschloss den Bebauungsplan vorlagengemäß ohne Änderungen. Am 24.05.2014 erfolgte die amtliche Bekanntmachung der 4. Änderung des B-Planes Nr. 29 in den Kieler Nachrichten. Ausweislich der Verfahrensvermerke ist die 4. Änderung des B-Planes Nr. 29 am 25.05.2014 in Kraft getreten.
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Am 09.09.2014 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beantragt, mit dem er die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes begehrt hat.
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Mit Beschluss vom 07.Januar 2015 - Az.: 1 MR 9/14 - hat der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt.
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Der Antragsteller begründet seinen Normenkontrollantrag im Wesentlichen damit, dass er bereits zur 3. Änderung des B-Planes in der Sitzung des Ausschusses für Bauwesen der Antragsgegnerin am 25.10.2012 eingewandt habe, dass sein Gebäude bei der geplanten Bebauung auf beiden Seiten vergleichbar einem Tal eingebaut sei. Auf die Frage, warum die Absicht einer mehrgeschossigen Wohnbebauung verfolgt werde, sei geantwortet worden, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin nur wenig mehrgeschossige Wohnbebauung gebe. In dem im Mai 2012 neu aufgestellten Flächennutzungsplan sei festgestellt worden, dass die Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde bis 2006 um -3,5 % rückläufig gewesen sei und trotz notwendiger Verdichtung und Erweiterung der bebauten Gemeindefläche Kronshagen sich seinen Charakter als durchgrünter Ort erhalten müsse. Hinsichtlich der Wohnbauflächen sei auf Seite 22 der Begründung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes festgehalten worden, dass sich die Gemeinde durch ihre besondere Baustruktur als Gartenstadt auszeichne und dabei die Einfamilien- bzw. Reihenhausbebauung dominierte. Ferner sei festgestellt worden, dass die Kleingartenanlagen nicht in das Siedlungsgefüge integriert seien und diese die Wohnflächen der Gemeinde zur Kieler Wohnbebauung abgrenzten. Mit der jetzt geplanten Bebauung werde diese Abgrenzungsfunktion durchbrochen, die Kleingartenanlage verliere ihre Funktion als Pufferzone. Die jetzige Planung widerspreche auch dem Planungsgedanken der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1981, in der für das heutige Gebiet für den südlichen Bereich zur Gemeindegrenze Kronshagen eine eingeschossige Bebauung empfohlen worden sei. Folge dieser Planung sei gewesen, dass aufgrund dessen der Entwurf des für sein Haus geltenden Bebauungsplanes 700 A dahin geändert worden sei, dass für den Baublock E entlang der Stadtgrenze die textliche Festsetzung "die Traufhöhe der Gebäude des Blocks E dürfen zur Gemeindegrenze Kronshagen hin maximal 3,5 m über Terrain betragen" aufgenommen worden sei. Außerdem sei die zulässige Geschossflächenzahl gemindert worden.
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Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung für die 3. Änderung des B-Planes sei erläutert worden, dass das Ziel dieser Änderung die Schaffung von barrierearmen Mietwohnungen sei. Er habe bereits mit Schreiben vom 12.10.2012 Einwendungen gegen die Planungen erhoben. Alternativen zu der geplanten Bebauung seien überhaupt nicht diskutiert oder aufgezeigt worden, so dass die Vermutung nahe liege, dass lediglich bauträgerbezogen die Planung realisiert worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 9.12.2012 habe er Einwendungen zur Höhe und Breite der geplanten Baukörper unter Berücksichtigung des Abstandes zu den Grundstücken an der Radbruchstraße erhoben und insbesondere eine unzumutbare Verschattung gerügt. Gerügt habe er auch, dass sich die geplante Bebauung nicht in die Nachbarbebauung bzw. die städtebauliche Umgebung einfügen würde. Die geplanten Baukörper würden vom Bauvolumen her wie Fremdkörper wirken. Die geplante Terrainhöhe liege u.a. auf der Höhe seines Wohnzimmers. Demgegenüber werde die maximale Höhe der Gebäude, wie sie geplant sei, auf 10,3 m bezogen auf die festgelegte Höhenanlage von +22 m üNN der Erschließungsstraße festgelegt. Bei einer derzeitigen Terrainhöhe von 19 m - 20 m werde das zu bebauende Flurstück in etwa auf die Höhe der Radbruchstraße aufgeschüttet werden. Da auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsgegnerin die in der Radbruchstraße errichteten Häuser in der sogenannten Split-Level-Bauweise errichtet worden seien in der Weise, dass diese Gebäude nach Süden hin auf Terrainhöhe abgesenkt werden mussten, sei es nicht angemessen und unter Abwägung der berechtigten Belange nicht hinnehmbar, dass ohne Rücksicht auf tiefer liegende Gebiete dennoch eine Geländeaufschüttung für das geplante Baugebiet mit einer deutlich höheren Bebauung angestrebt werde.
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Die geplante Bebauung sei auch nicht für die angedachte Zielgruppe (Senioren) geeignet, wie dies auch die IHK Rendsburg in ihrer Stellungnahme angemerkt habe. Zudem habe der NABU Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass die ausgewiesene Fläche zu Unrecht als geringwertige Intensivgrünlandfläche bezeichnet werde. Es handele sich um Dauergrünland mit hoher ökologischer Wertigkeit. Auch diesen Stellungnahmen sei die Antragsgegnerin nicht gefolgt. Im Übrigen sehe der Landschaftsplan für den geplanten Bereich Kleingärten vor.
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Er sei mit seinen Einwänden unter Nummer 22 aufgeführt, seine Einwände seien in der Regel jedoch lediglich zur Kenntnis genommen, nicht aber abgewogen worden. Unzutreffend behaupte die Antragsgegnerin, dass sich die Neubebauung in Bezug auf die Gebäudehöhen und die Nutzungen in die Nachbarbebauung einfüge. Dies sei nicht richtig. Die Bebauung wirke wie ein Fremdkörper. Die Verschattungsstudie der Antragsgegnerin sei nichtssagend und gebe keinerlei Auskünfte zu der Verschattungssituation der Nachbargrundstücke und insbesondere auch nicht zu seinem Grundstück. Dies sei dann auch wohl der Grund, warum der Bebauungsplan nicht veröffentlicht worden sei, sondern stattdessen eine Beschlussvorlage zur 4. Änderung des Bebauungsplanes präsentiert worden sei. Die Änderung der Planung beziehe sich im Wesentlichen auf die Reduzierung der Gebäudehöhe um 1 m, die Erschließung und die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze. Darüber hinaus sehe das neue Konzept 56 Wohneinheiten vor. Er habe sich in Bezug auf die Abgabe von Stellungnahmen zur 4. Änderung erkundigt und von Seiten der Antragsgegnerin die Auskunft erhalten, dass eine Stellungnahme nicht möglich sei. Unabhängig davon habe er in der Gemeinderatssitzung dagegen noch einmal seine Bedenken vorgebracht, insbesondere diejenigen zur Verschattung, sowie diejenigen, die er bereits im Rahmen seiner Stellungnahme zur 3. Änderung des Bebauungsplanes vorgebracht habe. Auf der Basis der 4. Änderung des B-Planes mit den reduzierten Gebäudehöhen habe er abermals eine Verschattungsstudie anfertigen lassen, wonach weiterhin eine erhebliche Verschattung gegeben sei, die bei der Abwägung von der Antragsgegnerin nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt worden sei.
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Sein Antrag sei zulässig, weil das geplante Vorhaben sein Grundstück verschatte und dies einen Eingriff in sein geschütztes Grundeigentum darstelle. Sein Antrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan aus formellen, jedenfalls aber aus materiellen Gründen unwirksam sei. Zunächst habe der Bebauungsplan nicht in einem Verfahren nach § 13a BauGB erlassen werden dürfen. Es handele sich nicht um eine Planung der Innenentwicklung, sondern um eine normale Planung. Mit dem Bebauungsplan würden gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zugeführt. Da die ehemalige Pferdekoppel als unbebaute Grünfläche in Ortsrandlage nunmehr durch den Bebauungsplan gezielt einer Neubebauung zugeführt werden solle, sei ein Erlass des Bebauungsplanes nach § 13a BauGB nicht zulässig und rechtswidrig.
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Der Bebauungsplan verstoße auch materiell gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB sowie § 1a Abs. 2 BauGB. Mit der letztgenannten Vorschrift habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die weitere Inanspruchnahme von Grund und Boden dadurch zu verringern sei, indem die Wiedernutzbarmachung von Brachflächen zu erfolgen habe und eine Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen der Innenentwicklung vorgenommen werden müssten. Das berücksichtige der Bebauungsplan nicht genügend. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bevölkerungszahlen eine rückläufige Tendenz hätten und zusätzlicher Wohnraumbedarf nicht vorhanden sei bzw. abgedeckt werden müsste. Eine städtebauliche Notwendigkeit für die Planung sei daher nicht gegeben. Zudem habe er mehrfach auf eine Verschattung hingewiesen, auf die Erhaltung der Pferdekoppel als Grünfläche und auch darauf, dass anlässlich der Bebauung auf Kieler Stadtgebiet eine Beschränkung auf eine eingeschossige Bauweise hin zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin durchgesetzt worden sei. An diese Planungsziele müsse die Antragsgegnerin sich halten. Die Antragsgegnerin habe damit gegen das Abwägungsgebot verstoßen, die Fehler seien offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich.
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Darüber hinaus sei auch gegen Ziele des F-Planes verstoßen worden. Insofern berücksichtige der Bebauungsplan nicht in ausreichendem Maße die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und verstoße damit gegen § 1 Abs. 6 Nummer 1 BauGB. Auch die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 BauGB seien nicht genügend bei der Abwägung berücksichtigt worden. So fehle eine Auseinandersetzung insbesondere in Bezug auf die umweltbezogenen Auswirkungen auf Mensch und Gesundheit, insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit der Verschattung der auf Kieler Stadtgebiet unmittelbar angrenzenden Wohnhausbebauung gänzlich.
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Schließlich sei auch das Abstimmungsgebot mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht beachtet worden.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen, dass der in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 erfolgte Hinweis über die Folgen einer verspäteten Geltendmachung von Einwendungen für die Zulässigkeit eines Antrages gemäß § 47 VwGO wegen des Fehlens des im Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2 a VwGO verwendeten Begriffes "nur" fehlerhaft und missverständlich gewesen sei. Im Übrigen hat er erneut vorgetragen, ihm sei von Seiten der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass eine Stellungnahme zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 nicht mehr möglich sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 "Johann-Fleck-Straße" für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
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Sie hat schriftlich vorgetragen, dass das zur Anwendung gelangte Verfahren nach § 13a BauGB rechtens sei. Anders als vom Antragsteller vorgetragen handele es sich nicht um einen Außenbereich, sondern um einen Planbereich, der positiv weiter entwickelt werde. Hierzu könnten in einem Gebäude geringerer Höhe eine höhere Anzahl an Wohneinheiten geschaffen werden. Diese positive Entwicklung sei eine Maßnahme der Innenentwicklung. Von daher ergebe sich auch keine Verletzung des Abwägungsgebotes. Mit der vom Antragsteller zitierten Vorschrift des § 1a Abs. 2 BauGB habe der Gesetzgeber tatsächlich zum Ausdruck gebracht, dass die weitere Inanspruchnahme von Grund und Boden dadurch zu verringern sei, indem eine Nachverdichtung vorgenommen werde. Dies geschehe durch die Planung.
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In dem Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 29 habe man sich insbesondere mit den Änderungen und Folgen gegenüber der 3. Änderung auseinandergesetzt, wie beispielsweise mit einer um 1m geringeren Gebäudehöhe und eines um 50 cm nach Nordosten verschobenen Baufeldes. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien auch Umweltaspekte hinreichend berücksichtigt und abgewogen worden. Wie der Verfahrensakte zu entnehmen sei, seien alle im Rahmen des Verfahrens eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen ordnungsgemäß abgewogen worden. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Der vom Antragsteller vorgetragene Aspekt der Verschattung sei bereits im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes eingehend und abwägungsfehlerfrei abgewogen worden. Die dortige Festsetzung zur Gebäudehöhe sei über die 4. Änderung des Bebauungsplanes um 1 m reduziert worden, so dass hier eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen Planung erfolgt sei und weiterhin keine relevante Beeinträchtigung festzustellen sei. Mit den vielfältigen vom Antragsteller vorgetragenen Aspekten des Planungserfordernisses, des Entwicklungsgebotes, des Erhalts eines grünen Rings um die Gemeinde, dessen Wohnflächenbedarfs, der Planungsgedanken aus dem Jahre 1981, des Knickschutzes, der Parksituation, der Verkehrssicherheit etc. habe man sich im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes bereits auseinandergesetzt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrens zur Aufstellung des angegriffenen Änderungsbebauungsplanes wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist unzulässig.
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Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2015 im Verfahren 1 MR 9/14. Der Senat hat in diesem Beschluss u.a. ausgeführt:
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"Der Antrag, die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 der Antragsgegnerin gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist erfolglos. Er ist unzulässig. Dem Antragsteller, der Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes liegenden Grundstücks . (. ) auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Kiel ist, fehlt bereits die Antragsbefugnis. Sie ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den angefochtenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich ist danach, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in dem - drittschützenden - Recht auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verletzt worden sind. Insoweit macht der Antragsteller im Hinblick auf die 4. Änderung des B-Planes Nr. 29 erstmals in diesem Gerichtsverfahren geltend, die Antragsgegnerin habe seine Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Das ist zu spät.
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Nach § 47 Abs. 2 a VwGO ist ein Normenkontrollantrag unzulässig, der nur auf Einwendungen gestützt wird, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht worden sind. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 27.11.2013 hinreichend deutlich und im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von den Antragstellern im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.10.2010, 4 CN 4.09, DVBl. 2011, 148).
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Der Antragsteller hat es im Hinblick auf die 4. Änderung des B-Planes Nr. 29 verabsäumt, Einwände, die nicht ohne weiteres offensichtlich sind, im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB geltend zu machen. Die öffentliche Auslegung im Sinne dieser Vorschrift dient gerade dazu, die Öffentlichkeit über den beschlossenen Planentwurf zu unterrichten und jedem Bürger die Möglichkeit zu geben festzustellen, ob er von der Planung betroffen ist und ggf. Anregungen (Einwände) geltend zu machen. Eine Pflicht, Anregungen vorzubringen, besteht zwar nicht. Hat es der betroffene Bürger aber unterlassen, auf eine eigene Betroffenheit oder die sich aus der Planung für ihn ergebenden (nachteiligen) Auswirkungen hinzuweisen, so können solche Belange im weiteren Abwägungsverfahren unbeachtet bleiben, wenn sie der planenden Gemeinde nicht bekannt sind und sich ihr auch nicht aufdrängen mussten (BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat zwar im Laufe des Verfahrens zur 3. Änderung des B-Planes Nr. 29 diverse Einwendungen erhoben; insbesondere hat er eine unzumutbare Verschattung seines Grundstücks reklamiert und dies u.a. mit der im Entwurf der 3. Änderung festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhe von 10,30 Metern begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin sich aus Anlass von anderen Einwänden - und sei es auch nur mittelbar - gelegentlich der Abwägung der 4. Änderung des B-Planes Nr. 29 mit den vom Antragsteller zur 3. Änderung des B-Planes Nr. 29 geltend gemachten Beeinträchtigungen erneut auseinander gesetzt hat. Jedenfalls hat der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 4. Änderung des B-Planes Nr. 29 seine Einwendungen nicht erneut vorgetragen, obwohl es sich bei der gebotenen förmlichen Betrachtung um ein eigenständiges - neues - Bebauungsplanänderungsverfahren handelt.
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Im Übrigen konnte der Antragsteller angesichts des Umstandes, dass in der 4. Änderung des B-Planes Nr. 29 u.a. die zulässige Gesamthöhe von Gebäudeteilen um 1,0 Meter reduziert und auf maximal 9,30 Meter - mit einer ggfs. anderen Verschattungsprognose für das Grundstück des Antragstellers - festgesetzt worden ist, nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin von sich aus seine grundsätzlich dem drittschützenden Recht auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zuzuordnenden Einwände zur Verschattung seines Grundstücks aus dem Verfahren zur 3. Änderung des B-Planes Nr. 29 erneut aufgreift und als Belang im weiteren Abwägungsverfahren behandelt. "
- 34
An diesen Erwägungen ist auch in diesem Hauptsacheverfahren mit der Ergänzung festzuhalten, dass der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 4. Änderung des B-Planes Nr. 29 auch seine Einwendungen zur Parksituation nicht an die neue Planung - jetzt: Tiefgarage - angepasst bzw. dazu vorgetragen hat.
- 35
Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, dass der in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 erfolgte Hinweis über die Folgen einer verspäteten Geltendmachung von Einwendungen für die Zulässigkeit eines Antrages gemäß § 47 VwGO wegen des Fehlens des im Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2 a VwGO verwendeten Begriffes "nur" fehlerhaft und missverständlich gewesen sei, führt dies nicht zum Erfolg seines Normenkontrollantrages.
- 36
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4/09 - Rz. 15 m.w.N. - zitiert nach juris) beurteilt sich die Frage, ob der Hinweis über die Obliegenheit, Einwendungen zu erheben, ordnungsgemäß ist, nach den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung für Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelt worden sind. Eine derartige Belehrung darf keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Einwendungen oder Rügen abzuhalten. Nur ein Irrtum über Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs, die den Betroffenen davon abhalten, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern, ist geeignet, der Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen. Das hier nicht der Fall.
- 37
Die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung ist nicht geeignet gewesen, den Antragsteller als von den künftigen Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 Betroffenen in diesem Sinne in die Irre zu führen und ihn von Einwendungen abzuhalten. Die von der Antragsgegnerin in der Belehrung verwendete Formulierung macht auch ohne den Zusatz "nur" sprachlich hinreichend klar, dass allein die Einwendungen gemeint sind, die von dem in § 47 Abs. 2a VwGO verwendeten Begriff "nur" erfasst werden sollen. Dass dies der Fall ist und die Belehrung nicht irreführend gewesen ist, zeigt im Übrigen der Umstand, dass der Antragsteller gelegentlich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 Einwendungen erhoben hat, obwohl in der damaligen Bekanntmachung eine wortgleiche Belehrung erfolgt ist. Darauf, dass sein Normenkontrollantrag auch dann zulässig gewesen wäre, wenn er einzelne Einwendungen nicht erhoben hätte, brauchte nicht hingewiesen zu werden (BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - a.a.O.).
- 38
Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, ihm sei von Seiten der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass eine Stellungnahme zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 nicht mehr möglich sei, ist diese Schilderung viel zu unsubstantiiert, um einen beachtlichen Verfahrensfehler darzulegen, zumal ihm sein Recht zur Erhebung von Einwendungen noch im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 bekannt war. Im Übrigen ist dieser Vortrag angesichts der klaren und nicht disponiblen gesetzlichen Vorgabe in § 47 Abs. 2a VwGO und der entsprechenden Belehrung in der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 unerheblich.
- 39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 40
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.