Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Feb. 2018 - 8 C 11325/17

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2018:0206.8C11325.17.00
published on 06/02/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Feb. 2018 - 8 C 11325/17
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Gericht

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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem ein Sondergebiet Wohnmobilstellplätze festgesetzt wurde.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks im L.-Weg ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Südlich ihres Hausgrundstückes befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite des L.-Wegs Tennisplätze und ein Verkehrsübungsplatz. Hieran schließt sich östlich das Gelände des Frei- und Hallenbades der Antragsgegnerin an. Weiter östlich befindet sich in einer Entfernung von etwa 350 m vom Grundstück der Antragsteller das Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplanes. Dieses wird bislang als Parkplatzfläche genutzt. Das Plangebiet ist Teil des Bebauungsplanes „Auf dem L.“, der nördlich des L.-Wegs ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet ist darin als Grünfläche bezeichnet. Der Bebauungsplan ist nach Darstellung der Antragsgegnerin nicht in Kraft getreten.

3

Nachdem die Kreisverwaltung Trier-Saarburg die Auffassung geäußert hatte, dass die Einrichtung eines Wohnmobilstellplatzes auf dem bisherigen Parkplatz nur auf der Grundlage eines entsprechenden Bebauungsplans erfolgen könne, fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin am 12. Juli 2016 einen Aufstellungsbeschluss. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. In deren Verlauf wandten die Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2016 ein, dass die Einrichtung eines Wohnmobilstellplatzes mit dem vorhandenen reinen Wohngebiet nicht verträglich sei. In seiner Sitzung vom 31. Januar 2017 beschloss der Stadtrat die Offenlage des Bebauungsplanes, die in der Zeit vom 20. März bis 20. April 2017 stattfand. Gleichzeitig nahm er zu der Einwendung der Antragsteller Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die beabsichtigte Planung keinen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG darstelle. Dieser Grundsatz umfasse lediglich die Vermeidung von Immissionen. Mit schädlichen Umwelteinwirkungen sei aber nicht zu rechnen. Die Begrenzung möglicher Beeinträchtigungen zur Nachtzeit solle durch eine Benutzungsordnung erfolgen. Hierin solle geregelt werden, dass die Zu- und Abfahrt zu den Stellplätzen sowie ein Aufenthalt auf den südlich gelegenen Freisitzflächen nur in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr zulässig seien.

4

In seiner Sitzung vom 23. Mai 2017 nahm der Stadtrat auf seine bisherigen Ausführungen zu den erhobenen Einwendungen Bezug und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 22. Juni 2017 ortsüblich bekanntgemacht. In dem Bebauungsplan wird ein sonstiges Sondergebiet Wohnmobilstellplatz festgesetzt. In diesem Sondergebiet ist das Abstellen motorisierter Wohnfahrzeuge zulässig. Weiterhin können in dem Gebiet PKW-Stellplätze untergebracht werden. Die Zufahrt soll über den L.-Weg erfolgen.

5

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes sollen im östlichen Teil des Plangebietes 6 Wohnmobilstellplätze eingerichtet werden. Im Westen des Plangebietes ist – entsprechend der bisherigen Nutzung – ein öffentlicher Parkplatz mit etwa 25 PKW-Stellplätzen vorgesehen.

6

Am 25. Juli 2017 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt.

7

Sie sind der Auffassung, dass die Normenkontrolle zulässig sei, da sie als Bewohner eines reinen Wohngebietes durch die Ausweisung eines dem Charakter dieses Gebietes entgegenstehenden Sondergebietes in ihren Rechten verletzt würden. Weiterhin seien sie durch die von dem Wohnmobilstellplatz ausgehenden Immissionen betroffen. Die textlichen Festsetzungen seien im Gegensatz zu der Planskizze nicht Gegenstand der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses geworden. Der Wohnmobilstellplatz füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Der Bebauungsplan werde daher der Schutzfunktion des § 3 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht gerecht. Unter Bezugnahme auf eine von ihnen eingeholte Stellungnahme eines schalltechnischen Beratungsbüros vertreten sie die Auffassung, dass die Lärmeinwirkungen nicht nach der TA-Lärm und der DIN 18005, sondern nach den Bestimmungen der Freizeitlärmrichtlinie hätten beurteilt werden müssen. Die Besonderheiten der Ruhezeitenberechnung seien bei der Lärmprognose unberücksichtigt geblieben. Im Gegensatz zu dem Wohnmobilstellplatz müsse das Freibad zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr außer Betrieb sein. Bei dem von der Antragsgegnerin angestrebten „Camping-Betrieb“ seien hingegen nächtliche Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. Bei dem Wohnmobilstellplatz handele es sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften um einen Campingplatz. Dieser könne auch in der Nachtzeit ohne Weiteres angefahren werden. Die entstehenden Konflikte könnten nicht durch eine Benutzungsordnung gelöst werden. Da Wohnmobile üblicherweise eine Gesamtmasse von mehr als 7,5 t aufwiesen, seien sie mit einem Zweileitungsdruckluftbremssystem ausgestattet. Um den erforderlichen Luftdruck aufbauen zu können, sei es erforderlich, vor der Abfahrt den Dieselmotor 15 bis 20 Minuten laufen zu lassen. Hierdurch werde eine erhebliche Menge an Stickoxiden emittiert. In diesem Zusammenhang sei zu erwarten, dass das Verbot des regelmäßigen Parkens in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t von der Antragsgegnerin aufgehoben werde.

8

Die Antragsteller beantragen,

9

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Teilgebiet „Sondergebiet Wohnmobilstellplätze“ in der Form der Bekanntmachung vom 22. Juni 2017 für unwirksam zu erklären.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, da § 10 Abs. 3 BauGB einen Fall der Ersatzverkündung vorsehe und das Bekanntmachungserfordernis sich auf den Satzungsbeschluss beschränke. Das Sondergebiet werde nicht in ein reines Wohngebiet hineingeplant. Vielmehr sei es in dessen Nachbarschaft vorgesehen. Die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes lasse zur Tagzeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dies gelte auch bei Zugrundelegung der Freizeitlärmrichtlinie, deren Einschlägigkeit hier allerdings zweifelhaft sei. Der Immissionsrichtwert für Freizeitlärmeinwirkungen in reinen Wohngebieten von 45 dB(A) werde an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Die Gemeinde sei prognostisch zu dem Schluss gekommen, dass eine Konfliktbewältigung auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Bebauungsplanes hinausgeschoben werden könne. Ein rücksichtsloses Verhalten der Stellplatznutzer könne wirksam durch den Erlass einer Benutzungsordnung unterbunden werden. Soweit die Antragsteller davon ausgingen, dass eine Benutzungsordnung nicht durchgesetzt werden könne, beschränkten sie sich auf reine Unterstellungen und Spekulationen. In einer Benutzungsordnung sei eine hinreichende Möglichkeit zur Lösung der von der den Antragstellern beschriebenen Konfliktlage zu sehen. Heutige Wohnmobile überschritten eine Gesamtmasse von 3,5 t gewöhnlich nicht. Insoweit sei eine Überschreitung der einschlägigen Werte für Stickoxide in dem betreffenden Wohngebiet nicht zu erwarten. Die Benutzung solle zudem auf Fahrzeuge bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 t beschränkt werden. § 3 Abs. 3 BauNVO bilde keinen Maßstab für bauplanerische Flächenfestsetzungen, sondern lediglich für die Zulassung von Anlagen auf den festgesetzten Flächen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

14

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

15

Den Antragstellern fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

16

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die nicht mit Eigentum im Plangebiet betroffenen Antragsteller können ihre Antragsbefugnis nur daraus ableiten, dass sie in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt sind. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt drittschützender Charakter hinsichtlich solcher Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 4 BN 59.00 –, NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7; OVG RP, Urteil vom 28. Juli 2015 – 8 C 10146/15.OVG –; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 47 Rn. 61 a).

17

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, DVBl 2004, 1044 und juris, Rn. 9). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O., juris, Rn. 8 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 und juris, Rn. 53). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380, juris, Rn. 3 m.w.N.).

18

Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher, so gehören die Interessen des Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22/11 –, BRS 78 Nr. 71 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 7. Januar 1993 - 4 NB 42.92 - BRS 55 Nr. 29 und juris, Rn. 9). Insoweit können die Antragsteller bei einer Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten in ihrer Nachbarschaft eine Berücksichtigung ihrer Interessen nur dann verlangen, wenn die vorgesehenen Änderungen nicht lediglich objektiv geringfügig sind oder sich nicht nur unwesentlich auf ihr Grundstück auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 3.92 –, BRS 54 Nr. 21 und juris, Rn. 16).

19

1. Im Falle der Antragsteller ergibt sich keine mehr als geringfügige Betroffenheit ihrer privaten Belange.

20

Sie haben insbesondere offensichtlich keine relevante Veränderung durch auf ihr Grundstück einwirkende Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten.

21

Das Interesse, von planbedingtem Lärm verschont zu bleiben, ist nur dann abwägungserheblich, wenn es über die Bagatellgrenzen hinaus betroffen wird. Wann dies der Fall ist, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 BN 12/15 –, BRS 83 Nr. 49 und juris, Rn. 6 m.w.N; Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22/11, BRS 78 Nr. 71 und juris, Rn. 60; OVG SH, Beschluss vom 16. März 2015 – 1 MR 1/15 –; juris Rn. 8). Im Falle der Antragsteller ist nicht ansatzweise zu erwarten, dass sich an ihrem Wohngrundstück eine merkliche Veränderung der Lärmsituation durch die auf dem Wohnmobilstellplatz abgestellten Fahrzeuge oder die die Freisitzflächen nutzenden Personen ergibt. So ist ausweislich des Gutachtens des Büros B. vom 11. Mai 2017 hinsichtlich der Wohnmobile ein Schalleistungspegel von 63,6 dB(A) durch Verkehrsgeräusche und ein Gesamtschallleistungspegel von 78,8 dB(A) durch die sich auf den Freisitzflächen sich aufhaltenden Menschen anzunehmen. Diese Emissionen führen auf der Grundlage von TA Lärm und der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Höhe des Anwesens L.-Weg ... zu einem Beurteilungspegel von 40 dB(A) tagsüber und in Höhe des Anwesens L.-Weg ... zu einem Beurteilungspegel von 35 dB(A). Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2017 wird in der auf die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen bezogenen Berechnung anhand der Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) in Höhe des vom Wohnmobilstellplatz etwa 50 m entfernten Anwesens L.-Weg ... erreicht. Bei einem Abstand des Anwesens der Antragsteller von etwa 350 m zum Plangebiet steht hiernach nicht zu erwarten, dass der von dem Wohnmobilstellplatz ausgehende Lärm sich in relevanter Weise auf ihr Grundstück auswirkt. Insoweit kann als Anhaltspunkt für eine Bagatellgrenze darauf abgestellt werden, dass nach Nr. 2.2 TA Lärm der Einwirkungsbereich einer Anlage dadurch begrenzt wird, dass die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 lit. f TA Lärm für reine Wohngebiete: 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts). Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass mit der Verdoppelung des Abstandes zu einer punktförmigen Schallquelle eine Verringerung des Schalldruckpegels um 6 dB(A) einhergeht (vgl. Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Auflage 2003, § 10 Rn. 39). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der von dem Wohnmobilstellplatz ausgehende Lärm von der Geräuschkulisse der südlich des Antragstellergrundstücks in geringerer Entfernung gelegenen Gelände des Freibades, des Verkehrsübungsplatzes und der Tennisplätze überdeckt würde. Selbst wenn sich aufgrund der von den Antragstellern auf der Grundlage der Stellungnahme des Schalltechnischen Beratungsbüros C. erhobenen Einwendungen gegen die Methodik des Gutachtens geringfügige Veränderungen hinsichtlich der Ausgangswerte mit einer leichten Erhöhung der Beurteilungspegel ergeben sollten, steht bei einem Abstand des Anwesens der Antragsteller von mehr als 350 m zum Wohnmobilstellplatz nicht zu erwarten, dass der von dort ausgehende Lärm sich in relevanter Weise auf ihr Grundstück auswirkt. Von ihnen zu befürchtende Beeinträchtigungen haben die Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt.

22

Eine Betroffenheit der Antragsteller in ihren privaten Belangen ergibt sich auch nicht durch die von dem Wohnmobilstellplatz ausgehenden Luftverunreinigungen. Hierzu fehlt es ebenfalls an der substantiierten Darlegung einer relevanten Beeinträchtigung. So stützen die Antragsteller ihre Betroffenheit wesentlich darauf, dass Wohnmobile üblicherweise eine Gesamtmasse von mehr als 7,5 t aufwiesen und deshalb mit Zweileitungsluftdruckbremsen ausgestattet seien. Dies habe zur Folge, dass der Motor vor dem Abfahren 15 bis 20 Minuten im Stand laufe, damit der erforderliche Luftdruck aufgebaut werden könne. Schon dieses Szenario haben die Antragsteller indessen nicht näher belegen können. Im Übrigen haben die vom Gericht kontaktierten Mitarbeiter des Landesamtes für Umwelt schon für den Standort des Stellplatzes selbst die Einschätzung geäußert, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickstoffoxide und Feinstaub PM 10 nach ihrer langjährigen Erfahrung nicht einmal annähernd erreicht würden. Dies muss umso mehr für das mehrere hundert Meter entfernte Grundstück der Antragsteller gelten. Auch vor dem Hintergrund der fachkundigen Beurteilung des Landesamtes haben die Antragsteller ihre mögliche Betroffenheit nicht näher konkretisiert.

23

2. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf das geltend gemachte Interesse an der Bewahrung des Charakters des festgesetzten reinen Wohngebiets berufen.

24

Der Abwägungserheblichkeit dieses Interesses steht von vorneherein bereits entgegen, dass die Festsetzung des reinen Wohngebiets durch den angefochtenen Bebauungsplan nicht verändert wird, weil das Plangebiet dem bestehenden reinen Wohngebiet lediglich benachbart ist und sich im Bereich der im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche befindet.

25

Darüber hinaus stellt das Interesse, bei der Überplanung eines Gebiets dessen bisherigen Charakter und das Vertrauen auf dessen Bewahrung hinreichend zu berücksichtigen, keinen abwägungserheblichen Belang jedes Grundstückseigentümers in diesem Gebiet dar. In diesen Planungsvorgang sind vielmehr nur die Interessen derjenigen Eigentümer einzustellen, deren Grundstücke durch die Planung unmittelbar betroffen sind.

26

Die Antragsteller können sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung zum Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht gegenüber einem im selben Gebiet geplanten, von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichenden Vorhaben berufen. Zwar kann sich der Nachbar im Baugebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser Nachbarschutz ist indes allein auf die Bewahrung des Charakters eines festgesetzten Baugebietstyps gerichtet und beruht auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn verlangen (vgl. BVerwG Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 und juris, Rn. 43, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427 und juris, Rn. 5).

27

Dieser Rechtsgedanke kann nicht auf eine bauplanerische Änderung eines Baugebietes übertragen werden. Diese Änderung wirkt gerade auf die Grundlage des Austauschverhältnisses, den Bebauungsplan, ein und löst damit das Austauschverhältnis selbst auf. Hiernach besteht aber kein Anlass, den Eigentümern eines Grundstücks in einem Plangebiet in jedem Falle das Recht einzuräumen, die Berücksichtigung ihrer Belange bei einer bauplanerischen Änderung des Gebietscharakters auch bei einer nur unwesentlichen Auswirkung auf ihr Grundstückseigentum zuzugestehen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1 des Streitwertkatalogs [LKRZ 2014, 169]).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/03/2015 00:00

Tenor Der Antrag der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Antragstelle
published on 20/07/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.