Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Jan. 2013 - 8 C 10946/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:0123.8C10946.12.0A
bei uns veröffentlicht am23.01.2013

Tenor

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Z." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit unter Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen ein Anbauverbot für Nahrungspflanzen festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin.

2

Sie ist Eigentümerin von für den Weinbau genutzten Flächen. Davon liegen etwa 3.000 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Z.“, durch den auf einer Fläche von 10,8 ha die planerischen Grundlagen für ca. 98 Bauplätze geschaffen werden.

3

Im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. März 2012 Bedenken geäußert: Selbst wenn grundsätzlich Bauwünsche ortsansässiger und dritter Personen unterstellt würden, fehle eine Bedarfsanalyse. Diese sei insbesondere deshalb erforderlich, weil im neu erschlossenen Baugebiet rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze zur Verfügung stünden. Das neue Baugebiet werde die Altersstruktur in der Ortslage verändern und zu deren Ausbluten führen. Wegen ihrer Erwerbsgrundlagen Weinbau und Tourismus sei sie davon besonders betroffen. Außerdem sei die Erschließung äußerst aufwendig und eine traditionsreiche Weinbergslage werde zerstört. Für ihren Weinbautrieb seien ihre überplanten Flächen von etwa 3.000 m² unverzichtbar, weil vergleichbare Ersatzflächen nicht zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei das Gebiet wegen der Bodenbelastung mit Kupfer ohne Bodenaustausch für den dauernden Aufenthalt von Menschen ungeeignet. Eine Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel sei problemlos möglich, dort befänden sich auch die Grundschule und sportliche Einrichtungen.

4

Der Ortsgemeinderat wies diese Bedenken in seiner Sitzung vom 4. Juni 2012 zurück. Es bestehe eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen, die nicht befriedigt werden könne, weil die Eigentümer die vorhandenen Bauflächen nicht zur Verfügung stellten. Bei den neu ausgewiesenen Flächen solle privatrechtlich geregelt werden, dass sie auch tatsächlich bebaut würden. Nur wenn durch attraktive Wohnflächen sich junge Familien niederließen, seien die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen langfristig zu sichern und Interessenten auch für ungenutzte Gebäude im Altortbereich zu finden. Der Erschließungsaufwand sei wegen der Geländeverhältnisse nur unwesentlich erhöht. Durch die Umwandlung von Weinbergsflächen werde die Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt, da es sich nur um einen geringen Teil der Weinbaufläche handele. Ersatzflächen in Form von Brachflächen seien vorhanden. Die Gemeinde werde die betroffenen Weinbaubetriebe bei der Suche nach Ersatzflächen unterstützen. Die Landwirtschaftskammer sehe keine Existenzgefährdung für vorhandene Betriebe. Die Bodenbelastung sei untersucht worden. Mit den zuständigen Behörden seien Maßnahmen abgestimmt worden, durch die eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Das Baugebiet sei im Flächennutzungsplan dargestellt und einer Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel vorzuziehen. Es sei besser zu erschließen, die Ortsmitte und der Kindergarten befänden sich weiterhin links der Mosel.

5

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 22. Juni 2012 bekannt gemacht, am 25. Juni 2012 ausgefertigt und am 28. September 2012 erneut bekannt gemacht.

6

Die Antragstellerin begründet ihren am 4. September 2012 gestellten Normenkontrollantrag wie folgt: Ein Planungsbedürfnis liege nicht vor. Selbst wenn eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen bestehe, könne diese durch die Bauflächen rechts der Mosel gedeckt werden. Eine Abwägung sei nicht erfolgt. Soweit geltend gemacht werde, diese Flächen würden von den Eigentümern nicht zur Bebauung zur Verfügung gestellt, sei dies nicht belegt. Im Übrigen sei auch nicht nachgewiesen, dass die neu ausgewiesenen Bauflächen tatsächlich für Wohnbebauung genutzt würden. Die Ausweisung neuer Bauflächen widerspreche einer ordnungsgemäßen Entwicklung der vorhandenen Ortsteile, wo sich ungenutzte Gebäude befänden. Es sei ein besonderer Erschließungsaufwand erforderlich, der nicht als unwesentlich vernachlässigt werden könne und der auch nicht durch die beidseitige Bebauung der Straßen vermieden werde. Dass dieser sich auf die Nachfrage auswirke sei verkannt worden. Der Bebauungsplan betreffe eine traditionsreiche und hochwertige Weinbergslage. Daran ändere auch nichts, dass die Gemeinde Mehring über 232 ha Weinbergsflächen verfüge. Jedenfalls hätten andere, geringerwertigere Weinbauflächen in Anspruch genommen werden können, die für den Betrieb der Antragstellerin nicht von Bedeutung seien. Das Problem der Schadstoffbelastung sei nicht bewältigt sondern verschleiert worden. Seine Lösung werde den Bauwilligen überlassen.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

den Bebauungsplan „Z.“ der Ortsgemeinde Mehring vom 4. Juni 2012, bekannt gemacht am 28. September 2012, für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Der Bebauungsplan sei nicht zu beanstanden.

12

Soweit ein Verfahrensfehler darin bestanden habe, dass der Bebauungsplan am 22. Juni 2012 bekannt gegeben worden sei, bevor er am 25. Juni 2012 ausgefertigt worden sei, sei dieser durch die erneute Bekanntmachung am 28. September 2012 geheilt worden.

13

Auch materiell-rechtliche Mängel lägen nicht vor. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei erforderlich, denn er entspreche ihrer planerischen Konzeption. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine große Nachfrage nach Neubauflächen bestehe. Diese Einschätzung entspreche dem Landesentwicklungsprogramm IV, wonach für den Landkreis Trier-Saarburg ein Zuwachs von 0,8 % zwischen 2006 und 2020 prognostiziert werde. Sofern die Antragstellerin geltend machen wolle, der Bebauungsplan entspreche nicht der Forderung des Landesentwicklungsprogramms, der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, handele es sich dabei nicht um eine verbindliche Planungsvorgabe. Auch wenn es rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze gäbe, sei sie nicht verpflichtet, die Ausweisung eines neuen Baugebietes zu unterlassen. Die durch den Bebauungsplan ausgelösten Erschließungsaufwendungen seien kein Gesichtspunkt, der bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen der Abwägung statt Weinbergsbrache eine nach Ansicht der Antragstellerin traditionsreiche Weinbergslage überplant habe. Mängel im Abwägungsvorgang seien nicht offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis gewesen. Es stehe in ihrem Planungsermessen, ob sie Brachflächen oder Weinbergsflächen als Standort für Siedlungsflächen vorziehe. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, wieso ihre überplanten Weinbergsflächen unverzichtbar seien. Sie habe weder die genaue Lage noch die Flächengröße angegeben. Der Hinweis auf fehlende Ersatzflächen reiche nicht aus, die Betroffenheit ihrer weinbaulichen Interessen oder gar die Existenzgefährdung für ihren Betrieb zu begründen. Es stünden Ersatzflächen zur Verfügung, außerdem könne sie ihre Weinbergsflächen auch weiterhin bewirtschaften. Die Möglichkeit zur Bebauung führe zu einer Wertsteigerung, die den Verlust von Weinbauflächen ausgleiche. Die Schadstoffbelastung der Böden sei erkannt und abgewogen worden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Planaufstellungsunterlagen und den angefochtenen Bebauungsplan verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

16

Formelle Mängel sind nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich. Die zunächst wegen fehlender Ausfertigung mangelhafte Bekanntmachung wurde wirksam nachgeholt.

17

Der Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht nicht fehlerfrei.

18

Er enthält eine fehlerhafte Festsetzung und ist insoweit unwirksam (1.). Im Übrigen ist er jedoch erforderlich (2.), entspricht den Zielen der Raumordnung (3.) und weist keine beachtlichen Fehler der Abwägung auf (4.), so dass es bei einer Teilunwirksamkeit bleibt (5.).

19

1. Der Bebauungsplan ist unwirksam, soweit Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen lautet: "Für alle im Bebauungsplan festgesetzten Flächen … ist der Anbau von Nahrungspflanzen …, mit Ausnahme von Kernobst und Wein, unzulässig." Hierbei handelt es sich nicht um einen bloßen Hinweis, sondern um eine Festsetzung mit Regelungsanspruch. Dies folgt daraus, dass sie sich in einen Abschnitt mit der Überschrift "Bauplanerische Festsetzungen" findet und die unter Ziffer I.10 außerdem gegebenen Hinweise ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Darüber hinaus findet sich der gleiche Satz noch einmal unter der Überschrift "Sonstige Hinweise" unter der Ziffer IV.5. Für das festgesetzte Anbauverbot fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48/93 –, NVwZ 1995, 696 und juris, Rn. 19). Die Vorschriften, auf die in der Überschrift zu Ziffer I.10 verwiesen wird, § 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB, ermächtigen nur zur Kennzeichnung von Flächen und zur nachrichtlichen Übernahme nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffener Festsetzungen, nicht jedoch zu einer Festsetzung mit normativem Regelungsgehalt. Eine Festsetzungsermächtigung für das Verbot zum Anbau von Nahrungspflanzen ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Ermächtigungsgrundlage aus. Die danach möglichen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind auf die Anordnung „baulicher oder sonstiger technischer Vorkehrungen“ beschränkt; § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erlaubt hingegen nicht den Erlass einer bloßen Verbotsnorm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 -, NVwZ 1991, 881 und juris, Rn. 15 – Festsetzung von Emissionsgrenzwerten - ).

20

2. Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

21

Was erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, wobei es im planerischen Ermessen der Gemeinde liegt, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Ein aktueller Bauflächenbedarf muss nicht vorliegen, die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, in NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich ist allerdings eine Planung, mit deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 25 N 04.642 -, in BRS 69 Nr. 25). Dafür gibt es aber hier keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auf die besondere Baulandnachfrage im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich hingewiesen, eine Liste der Bauinteressenten mit 66 Einträgen vorgelegt und auch von etwa 20 im Zusammenhang mit der Bauleitplanung bereits abgeschlossenen Kaufverträgen berichtet. Die außerordentlich starke Nachfrage nach Wohnbauland im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten.

22

3. Der Bebauungsplan ist auch den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB) und steht nicht in Widerspruch zu anderen übergeordneten Planungen.

23

Soweit die Antragstellerin geltend macht, das sei nicht der Fall, weil der Forderung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV), der Innenentwicklung sei Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, nicht Rechnung getragen worden sei, kann er sich nicht auf ein Ziel der Raumordnung berufen. Zwar heißt es nach Nr. 2.4.2 des LEP IV unter Ziele und Grundsätze: "Z31 Die quantitative Flächeninanspruchnahme ist bis zum Jahr 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften leisten hierzu einen - an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten - Beitrag." Dabei handelt es sich trotz der Bezeichnung nicht um ein Ziel der Raumplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Ziel der Raumplanung ist selbst eine als Ziel bezeichnete Planaussage nur, wenn die sich aus § 3 Nr. 2 ROG ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2007 - 4 BN 26.05 -, ZfBR 2005, 807), es sich also um eine verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Festlegungen in einem Raumordnungsplan zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Das ist hier aber nicht der Fall. Weder ist der Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung ausreichend bestimmbar, noch handelt es sich um eine abschließend abgewogene Festlegung. Vielmehr wird gerade der regionalen Planungsgemeinschaft und den Gebietskörperschaften mit Rücksicht auf die regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen noch eine Möglichkeit zur Konkretisierung eingeräumt (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG -, in juris, Rn. 37). Der raumplanerischen Aussage unter Nr. 2.4.2 (Z 31) des Landesentwicklungsprogrammes IV kommt daher lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes im Sinne von § 3 Nr. 3 ROG und damit eines Berücksichtigungsbelangs für die bauleitplanerische Abwägung zu.

24

Auch auf der Ebene der Regionalplanung findet sich kein Ziel, dem der Bebauungsplan „Z.“ widersprechen würde. Im Gegenteil ist der Antragsgegnerin die besondere Funktion „Wohnen“ zugewiesen. Sie bildet damit einen Siedlungsschwerpunkt, an dem die Ausweisung von Wohnbau/Mischbau-Flächen über den Eigenbedarf hinaus erfolgen soll (Nr. 2.2.2.3.1 des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, Planungsgemeinschaft Trier 1985/1995). Die Planungsgemeinschaft Region Trier hat deshalb im Rahmen ihrer Beteiligung keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken erhoben und lediglich empfohlen, die Größe des Gebietes noch einmal zu überdenken.

25

Das Baugebiet ist auch im Flächennutzungsplan der Verbandgemeinde Schweich dargestellt, so dass der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

26

4. Die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist nicht zu beanstanden.

27

Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn in - verfahrensrechtlicher Hinsicht - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nicht ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB) und inhaltlich die öffentlichen und privaten Belange nicht gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen wurden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

28

Mängel im Abwägungsvorgang sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

29

Zu beachtende Mängel in diesem Sinne liegen nicht vor.

30

a) Zunächst hat die Antragstellerin alle abwägungsbeachtlichen Belange angemessen ermittelt und bewertet.

31

Den von der Antragstellerin vorrangig in Frage gestellten Bedarf für Wohnbauflächen hat die Antragsgegnerin ausreichend ermittelt. Sie hat eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen, die unter anderem eine Erfassung und Bewertung der Baulücken, eine Berechnung der voraussichtlichen Erschließungskosten und eine Übersicht über die in der Umgebung gezahlten Baulandpreise enthält. Außerdem hat sie, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, die Entwicklung bei anderen Baugebieten im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich beobachtet sowie eine Interessentenliste geführt, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses etwa 60 Einträge enthielt. Sie hat aus dem Ergebnis ihrer Ermittlungen auch zu Recht eine ausreichende Nachfrage hergeleitet. Die ermittelten Erschließungskosten sind angesichts der üblichen Baulandpreise nicht geeignet, die Nachfrage für das Baugebiet maßgeblich zu beeinträchtigen, ebenso nicht die Konkurrenz durch noch vorhandene Baulücken. Es ist auch zu erwarten, dass die Nachfrage in dem Baugebiet tatsächlich gedeckt werden kann und die Bauplätze nicht von den Eigentümern gehortet werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Antragsgegnerin inzwischen etwa 20 Kaufverträge bekannt sind. Zwar kann die Antragsgegnerin die tatsächliche Bebauung nicht wie ursprünglich geplant durch privatrechtliche Verträge beeinflussen, da kein Interesse der Grundstückseigentümer im Plangebiet an einem Verkauf an die Antragsgegnerin besteht. Gerade die Höhe der Erschließungskosten wirkt sich jedoch gegen eine Bevorratung von Bauplätzen und zu Gunsten einer baldigen Bebauung aus. Die mangelnde Bereitschaft der Grundstückseigentümer, an die Antragsgegnerin zu verkaufen, lässt andererseits erkennen, dass die Grundstückseigentümer, soweit sie nicht selbst bauen wollen, mit der Kaufbereitschaft von Bauinteressenten rechnen. Angesichts der zu Recht angenommenen Nachfrage durfte die Antragsgegnerin dem Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB ein erhebliches Gewicht beimessen, zumal sie sich auf die ihr raumplanerisch zugewiesene Funktion „Wohnen“ berufen kann.

32

Die Belange des Umweltschutzes, insbesondere auch das Gebot, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen (§§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a Abs. 2 BauGB) hat die Antragsgegnerin zutreffend ermittelt und bewertet. Sie hat die vorhandenen Baulücken erfasst und auf ihre Eignung zur Deckung des Bauflächenbedarfs untersucht. Sie kam dabei fehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Baulücken angesichts der besonderen Funktion „Wohnen“, nicht ausreichen, unter anderem, weil es an der Bereitschaft zur Veräußerung der Grundstücke fehlt. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus in einem Umweltbericht die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und mögliche Ausgleichsmaßnahmen ermittelt.

33

Die Belange der Landwirtschaft und des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin sind von der Antragsgegnerin ebenfalls ermittelt und hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere hat sie die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer, des Bauern- und Winzervereines und der Antragstellerin in ihre Erwägungen einbezogen. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, die betroffene Weinbergsfläche von etwa 3.000 m² in ihrem Eigentum sei für ihren Betrieb unverzichtbar, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die Bedeutung dieser Fläche für den Betrieb der Antragstellerin näher zu untersuchen. Hier hätte es der Antragstellerin oblegen, die behauptete Unverzichtbarkeit näher zu belegen, denn nur sie verfügt über die erforderlichen betriebsinternen Informationen.

34

Die Belange der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin durch Einholung eines Gutachtens ermittelt.

35

b) Die Antragsgegnerin hat die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange auch gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.

36

Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei dem Belang der Wohnbedürfnisse den Vorrang vor den anderen Belangen eingeräumt hat, soweit ein Konflikt nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan vermieden werden konnte.

37

Insbesondere durfte sie im Rahmen der Abwägung den Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden zurückstellen. Der bestehende Baulandbedarf kann nach dem Ergebnis der Baulückenuntersuchung nicht durch Nutzung von Baulücken geschlossen werden. Im Übrigen ist die nun für die Bebauung in Anspruch genommene Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbau/Mischbau-Fläche dargestellt. Diese Darstellung erfolgte bereits unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. Das Baugebiet schließt an die vorhandene Bebauung an und rundet diese zum Außenbereich hin ab. Dem Landschaftsbild wurde durch Höhenbeschränkungen und Eingrünung im Bereich der Hangkante Rechnung getragen.

38

Auch die Belange der Landwirtschaft durften zurückgestellt werden. Eine Existenzgefährdung für landwirtschaftliche Betriebe hat auch die Landwirtschaftskammer ausgeschlossen. Hinsichtlich des planbedingten Verlustes von Weinbergsflächen im Plangebiet hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die umfangreichen Weinbergsbrachflächen hingewiesen. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, liegen diese Brachflächen nicht nur in minderwertigen Weinbergslagen, so dass sie auch von der Qualität her als Ersatzflächen geeignet sind. Der Vorschlag der Antragstellerin, nur Brachflächen für Bauzwecke zu nutzen, lässt sich schon deshalb nicht verwirklichen, weil sie verstreut liegen und nicht in einem Bereich konzentriert sind, der auch zur Bebauung geeignet ist. Zwar hat die Antragsgegnerin den Vorschlag der Landwirtschaftskammer, Bauabschnitte zu bilden, um den Landwirten die Umstellung auf neue Weinbergsflächen zu erleichtern, nicht befolgt. Dies hat sie jedoch ausreichend mit den Problemen begründet, die entstehen, wenn der Bebauungsplan nicht in einem Zug verwirklicht wird. Dem Konflikt zwischen Weinbergsnutzung und Wohnnutzung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wurde durch die Festsetzung eines trennenden Grünstreifens mit einem Erdwall entsprechend den Vorschlägen der Landwirtschaftskammer Rechnung getragen.

39

Auch die privaten Interessen der Antragstellerin, die Weinbergsflächen im Umfang von etwa 3.000 m² im Plangebiet verliert, wurden ausreichend berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, dass diese Flächen für ihren Betrieb unverzichtbar seien, nicht näher belegt. Die Antragsgegnerin durfte deshalb dieses Interesse angesichts der geringen Größe der betroffenen Fläche unter Hinweis auf Ersatzflächen zurückstellen.

40

Im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse dadurch angemessen Rechnung getragen, dass sie die Kupferbelastung ermittelt, die stärker belasteten Bereiche gekennzeichnet und auf die Gefährdung der Gesundheit bei dem Anbau von Nahrungspflanzen hingewiesen hat. Damit haben die Bauwilligen die Möglichkeit, eine Gefährdung durch Austausch oder Abdeckung des belasteten Bodens in dem für den Anbau von Nahrungspflanzen vorgesehenen Bereich ihrer Baugrundstücke vorzunehmen oder ganz auf den Anbau von Nahrungspflanzen zu verzichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung eines Anbauverbots für Nahrungspflanzen Teil der Problembewältigung der Antragsgegnerin und damit Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung war. Es spricht einiges dafür, dass der Antragsgegnerin die Anordnung eines normativen Verbots überhaupt nicht bewusst war. Die Bezeichnung der Rechtsgrundlage (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) sowie die Wiederholung des gleichen Satzes unter Ziffer IV.5 im Abschnitt "Sonstige Hinweise" sprechen dagegen. Bei der Festsetzung in Ziffer I.10 dürfte es sich daher eher um einen redaktionellen Fehler zu handeln. Aber selbst wenn die normative Festsetzung eines Anbauverbots Teil der Abwägung der Antragsgegnerin gewesen sein sollte mit der Folge, dass angesichts der Unwirksamkeit dieser Festsetzung ein Abwägungsdefizit vorläge, wäre der insoweit bestehende Abwägungsmangel unbeachtlich, weil er auf das Ergebnis ohne Einfluss geblieben ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die Antragsgegnerin hätte sich in Kenntnis von der Unwirksamkeit eines Anbauverbotes mangels anderer sich anbietender Festsetzungsmöglichkeiten auf den Hinweis unter Ziffer IV.5 beschränkt. Dies hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar bestätigt.

41

5. Somit ist allein die Festsetzung des Anbauverbotes unter Ziffer I.10 unwirksam. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes.

42

Die Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplanes führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem maßgeblichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, in juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Umsetzung des Bebauungsplans steht auch ohne normativ zwingendes Verbot des Anbaus von Nahrungspflanzen nicht in Frage. Denn die hier festgestellte Vorbelastung des Bodens schließt die Wohnnutzung als solche nicht aus. Es bleibt der Eigenverantwortung der jeweiligen Grundstücksnutzer überlassen, welche Vorsorgemaßnahmen sie angesichts der unterschiedlichen Vorbelastung des Bodens für notwendig erachten. Dem Grundsatz der Problembewältigung ist daher durch den Hinweis unter Ziffer IV.5 hinreichend Rechnung getragen. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, hätte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung in Ziffer I.10 und damit lediglich mit dem Hinweis in Ziffer IV.5 erlassen.

43

Weitere Gesichtspunkte, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Die Entscheidungsformel dieses Urteils ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu veröffentlichen.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§ 57 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 9.8.1, NVwZ 2004, 1327).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Jan. 2013 - 8 C 10946/12

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Jan. 2013 - 8 C 10946/12 zitiert 12 §§.

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2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
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für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.