Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Jan. 2013 - 8 C 10782/12

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2013:0123.8C10782.12.0A
published on 23/01/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Jan. 2013 - 8 C 10782/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen das durch den Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ der Antragsgegnerin zugelassene Heranrücken von Wohnbebauung an seinen im Außenbereich des Ortes gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb.

2

Er ist Vollerwerbslandwirt und betreibt Milchviehwirtschaft mit derzeit 170 Tieren. Die in früheren Jahren innerorts betriebene Mastschweinehaltung wurde inzwischen aufgegeben.

3

Das Plangebiet umfasst einen Bereich nördlich der bestehenden Ortslage zu beiden Seiten der bislang als landwirtschaftlicher Weg genutzten Verlängerung der H.straße. Dieser Weg soll zu einer Erschließungsstraße ausgebaut werden. Etwa 180 m von der nordöstlichen Grenze des Plangebiets im Teilbereich 1 entfernt beginnt das Betriebsgrundstück des dem Antragsteller gehörenden Aussiedlerhofs. Der Teilbereich 2 soll unter Ausweisung von 6 weiteren Bauplätzen bis ca. 120 m an den Aussiedlerhof heranrücken. Hierfür ist bereits im Bebauungsplan zum Teilbereich 1 die Verlängerung der Erschließungsstraße mit Wendehammer vorgesehen.

4

Der angegriffene Bebauungsplan stellt die Überarbeitung eines bereits am 1. März 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans dar, der mit dem Plangebiet der Teilbereiche 1 und 2 identisch ist. Das Plangebiet des Teilbereichs 1 entspricht in etwa dem Vorentwurf aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats vom 2. Mai 2001. Der Bebauungsplan vom 1. März 2004 wurde mit Urteil des Senats vom 8. Dezember 2004 - 8 C 11409/04.OVG - mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass die damalige Festsetzung eines Dorfgebiets nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, sondern nur deshalb erfolgt sei, um einen möglichen Nutzungskonflikt zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und einer Wohnbebauung zu verhindern.

5

Die Antragsgegnerin hielt auch danach an ihrer Planung fest. Inzwischen waren bereits auf vier zum Plangebiet gehörenden Grundstücken - angrenzend an die vorhandene Bebauung im Südwesten - Wohnhäuser genehmigt und errichtet worden. Im erneuten Planaufstellungsverfahren äußerte der Antragsteller seine Sorge, dass betriebliche Erweiterungen zukünftig nicht mehr uneingeschränkt möglich seien. Insbesondere sei die Verlagerung der Mastschweinehaltung aus der Ortslage in den Aussiedlungsstandort bedroht. Als Kompromiss sei er bei einer Reduzierung des Baugebiets um vier Bauplätze mit der Planung einverstanden. Die Antragsgegnerin hielt indessen das geplante Wohngebiet auf der Grundlage eines Gutachtens der i…-GmbH für vereinbar mit dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb und beschloss den Bebauungsplan „H.straße“ am 18. Juli 2007 erneut als Satzung, wobei das Plangebiet gegenüber der Ursprungsplanung um einen Bauplatz im Nordosten reduziert worden war.

6

Der Senat erklärte auch diesen Bebauungsplan mit Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG - mit der Begründung für unwirksam, dass der Ausgleich zwischen den Betriebsinteressen des Antragstellers und dem Interesse der Gemeinde an einer Ausweitung der Wohnbebauung nach Nordosten unverhältnismäßig erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz nicht hinreichend genug Rechnung getragen. Besondere städtebauliche Gründe für eine Baulandausweisung gerade in diesem Teil der Ortslage seien nicht überzeugend dargetan worden.

7

Auch im Anschluss an dieses Urteil hielt die Antragsgegnerin an ihrer Planung fest. Im Rahmen von Vorbesprechungen erklärte der Antragsteller, dass er beabsichtige, nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude eine Mehrzweckhalle zu errichten, die künftig auch für die Schweinemast genutzt werden solle. Die Nutzung als Schweinemaststall sei jedoch von der zukünftigen Preisentwicklung abhängig und könne daher derzeit noch nicht konkretisiert werden. Im Oktober 2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin erneut die Aufstellung des Bebauungsplans „H.straße“, allerdings in zwei Teilbereichen mit dem Hinweis, dass im Teilgebiet 2 noch weiterer Klärungsbedarf bestehe.

8

In ihrem Gutachten vom 31. Mai 2011 untersuchte die i...-GmbH die durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers voraussichtlich zu erwartenden Geruchs- und Geräuschbeeinträchtigungen für die geplante Wohnnutzung, und zwar in den Teilbereichen 1 und 2. Zusammenfassend kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Planung zulässig sei. Was die zu erwartenden Geruchsimmissionen anbelange, werde bei dem Bestand des Betriebes der Richtwert nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (Häufigkeit der Geruchsstunden für ein Wohngebiet von maximal 10 % der Jahresstunden) deutlich unterschritten (maximal 6 % der Jahresstunden). Auch bei einer realistisch zu erwartenden Betriebserweiterung mit einer Mastschweinehaltung von 300 Plätzen würde das 10 %-Kriterium nur im äußersten Nordosten des Teilbereichs 2 überschritten. Selbst bei einer „worst-case-Betrachtung“ mit einer Mastschweinehaltung von 1.500 Plätzen würde das 10 %-Kriterium nur im Nordosten des Teilbereichs 2 sowie am östlichen Rand des Teilbereichs 1 überschritten. Aber selbst dies würde die spätere Realisierung eines solch großen Mastschweinestalls nicht in Frage stellen, da der Zumutbarkeitsmaßstab am Rande des Wohngebiets im Übergang zum Außenbereich im Wege einer Mittelwertbildung zu erhöhen sei. Was die Geräuscheinwirkungen anbelange, seien die vom Betriebsgelände selbst ausgehenden Geräusche unbedenklich. Lediglich durch die betriebsbedingten Geräusche auf der Erschließungsstraße „W.“ werde der Orientierungswert nach der DIN 18005 für die Nachtstunden (45 dB(A)) während der Erntesaison deutlich überschritten (57 dB(A)). Hier seien passive Schallschutzmaßnahmen geboten.

9

Im Rahmen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange äußerte der Antragsteller weiterhin seine Sorge, dass betriebliche Erweiterungen zukünftig nicht mehr uneingeschränkt möglich seien. Wegen des hohen landwirtschaftlichen Verkehrsaufkommens und der Geruchsemissionen seien Beschwerden und Konflikte mit der künftigen Nachbarschaft vorprogrammiert. Die Landwirtschaftskammer hielt im Interesse des Aussiedlerhofs an ihren früher geäußerten Bedenken weiterhin fest. Auch das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz hielt der Planung entgegen, dass damit das Ziel der - mit öffentlichen Mitteln geförderten - Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers konterkariert werde. Es sei nicht einzusehen, warum Bauland gerade an dieser Stelle ausgewiesen werden müsse.

10

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Bedenken gegenüber der Planung nicht und beschloss - nach vorheriger Fortschreibung des landespflegerischen Planungsbeitrags - den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 30. April 2012 als Satzung. Planzeichnung und Textfestsetzungen wurden am 18. Juni 2012 ausgefertigt und der Plan am 21. Juni 2012 ortsüblich bekannt gemacht.

11

Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest. Ferner werden Lärmpegelbereiche mit der Maßgabe festgesetzt, dass die Außenbauteile der schutzwürdigen Aufenthaltsräume die einzeln festgesetzten Schalldämmwerte einhalten müssen. Schlafräume, deren Fenster nicht an der straßenabgewandten Seite liegen, müssen mit schalldämmenden Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Als naturschutzrechtlicher Ausgleich für die Neuversiegelung sowie zur Wiederherstellung entfallener Obstwiesenbestände soll außerhalb des Plangebiets - südlich der Ortslage - auf einem Grundstück der Ortsgemeinde eine Streuobstwiese angelegt werden. Im Übrigen sieht die Planung die Erhaltung vorhandener Obstbäume sowie die Anpflanzung neuer Laub- oder Obstbäume vor. Nach seiner Begründung soll der Bebauungsplan den in der Gemeinde vorhandenen Bedarf an Wohnbauland abdecken und die im Plangebiet bereits entstandene Wohnbebauung planerisch absichern sowie abrunden. Der Teilbereich 1 mit einer nochmaligen Reduzierung um weitere fünf Bauplätze sei festgesetzt worden, um dem Nachfragedruck zeitnah begegnen zu können. Planungsalternativen seien auf der Ebene der Flächennutzungsplanung untersucht worden. Von den danach in Betracht kommenden Standorten habe sich der Standort H.straße wegen seiner Nähe zum Ortskern von R., seiner günstigen (Südost-)Lage und der bereits vorhandenen Infrastruktur (Weg) als vorzugswürdig erwiesen. Bei der Fläche südöstlich der K. Straße handele es sich um einen wenig attraktiven Nordhang, dessen Erschließung aus topografischen Gründen zudem problematisch sei. Die dritte Fläche im Ortsteil S. werde wegen ihrer Kuppenlage und der dadurch bedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild als unerwünschte Ausdehnung des Ortsrandes betrachtet. Die Planung des Teilbereichs 1 trage auch den berechtigten Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung. Der landwirtschaftliche Betrieb werde nicht zu unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen für die Bewohner des Plangebiets führen. Den während der Saisonzeiten des Nachts zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen werde durch die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen Rechnung getragen. Selbst die Erweiterung des Betriebs um eine Mastschweinehaltung sei genehmigungsfähig, und zwar auch bei der (wenig realistischen) Errichtung eines Mastschweinestalls mit 1.500 Plätzen.

12

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Normenkontrolle im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei bereits nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es fehle an unabweisbaren Gründen für die Baulandausweisung gerade an dieser Stelle. So seien in der Dorfmitte 20 bis 30 Bauplätze verfügbar. Östlich der K.straße könnten ca. 50 Bauplätze ausgewiesen werden; auch am M.weg hätten 10 bis 12 Bauplätze festgesetzt werden können. Mit diesen Planungsalternativen habe sich die Antragsgegnerin in keiner Weise auseinandergesetzt, was die Planung auch abwägungsfehlerhaft mache. Das Ziel der Abrundung der im Plangebiet bereits entstandenen Wohnbebauung stelle keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planung dar, da diese Bauten zwar genehmigt, wegen der - später festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans - jedoch nie hätten genehmigt werden dürfen. Die von ihm genannten und sich aufdrängenden Planungsalternativen hätten im Plan erörtert werden müssen. Die Antragsgegnerin habe sich auch mit dem Verlust der Streuobstwiese nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Verkehrsplanung, wonach der landwirtschaftliche Verkehr mitten durch ein Wohngebiet geführt werde, sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Trotz der festgesetzten passiven Lärmschutzmaßnahmen seien Auseinandersetzungen mit der Anwohnerschaft vorprogrammiert. Schließlich werde eine sinnvolle Erweiterung seines Betriebs unmöglich gemacht.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den am 30. April 2012 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Sie habe aus den früheren Entscheidungen des Senats zutreffende Konsequenzen gezogen, insbesondere das Plangebiet nochmals verkleinert. Die in Betracht kommenden Varianten seien zutreffend abgewogen worden. Dies gelte auch für die von dem Betrieb des Antragstellers zu erwartenden Geruchs- und Geräuschbeeinträchtigungen der Anwohner. Den Naturschutzbelangen sei durch die festgesetzte Ersatzmaßnahme hinreichend Rechnung getragen worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen zu den Bebauungsplänen 2004, 2007 und 2012 sowie die Gerichtsakten 8 C 11409/04.OVG und 8 C 10128/08.OVG verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

20

Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Denn er kann sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges eigenes Interesse berufen; wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, ZfBR 2011, 566; OVG RP, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 8 C 10479/12.OVG -, S. 9 f d.U.). Die Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs verlangt nicht die Verletzung subjektiver Rechte, vielmehr genügt jede Beeinträchtigung von objektiv mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Bauleitplanung berührt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. März 2011 -8 C 11052/10-, DVBl. 2011, 567 – Fachplanungsrecht -); hierzu zählt auch das Interesse eines rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes an der Vermeidung von Betriebseinschränkungen zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980 [981]).

21

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

22

In formell-rechtlicher Hinsicht sind Rechtsfehler des Bebauungsplans weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan „H.straße“ in der hier allein zu beurteilenden Variante des Teilbereichs 1 rechtlicher Prüfung stand.

23

1. Zunächst kann dem Bebauungsplan nicht das Planerfordernis i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesprochen werden.

24

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift „erforderlich“ ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338; Urteil des Senats vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -, ESOVGRP und juris). Die Planrechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt nicht die Unausweichlichkeit des Planvorhabens, es genügt vielmehr, dass die zur städtebaulichen Rechtfertigung geltend gemachten Gründe vernünftigerweise geboten sind. Sofern der Senat im Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG - nach „unabweisbaren Gründen“ für die Notwendigkeit der Baulandausweisung gerade im Nordosten der Ortslage gefragt hat, geschah dies im Rahmen der Abwägung und im Hinblick auf die beim damaligen Bebauungsplan festgestellte erhebliche Betroffenheit der Betriebsinteressen des Antragstellers.

25

Nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin ist die Ausweisung eines Baugebiets entlang der künftigen Straße W. vernünftigerweise geboten. Die Antragsgegnerin kann sich für die Ausweisung von Wohnbauland auf eine entsprechende Nachfrage berufen, die sie auch mit der Nähe der Gemeinde zur US-Airbase Ramstein und den dort stationierten Soldaten begründet (vgl. S. 10 der Begründung des Bebauungsplans). Zu Recht hat die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Grund aber auch in dem Ziel gesehen, die entlang der Planstraße bereits entstandene Wohnbebauung bauleitplanerisch abzusichern und abzurunden. Zwar hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass die vier Wohnhäuser nicht genehmigungsfähig gewesen wären, wenn die Unwirksamkeit des am 1. März 2004 beschlossenen Bebauungsplans früher festgestellt worden wäre. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass diese Häuser aufgrund der erteilten Baugenehmigungen legal errichtet worden sind und Bestandsschutz genießen. Weil an die Planstraße überwiegend nur im Osten und damit einseitig angebaut worden ist, liegt es nahe, durch einen Bebauungsplan für einen beidseitigen Anbau zu sorgen. Der Senat hat dies auch bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 als legitime planerische Erwägung gewertet (vgl. Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG -, S. 9 d.U.). Darüber hinaus halten auch die weiteren Überlegungen der Antragsgegnerin zur Auswahl des Plangebiets rechtlicher Überprüfung stand, was im Rahmen der Abwägungskontrolle noch näher ausgeführt werden wird.

26

2. Der Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ genügt auch den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung.

27

Insofern unterliegt die planende Gemeinde zunächst dem - nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie ferner den (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. zur fehlenden inhaltlichen Änderung der Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung durch Einführung des § 2 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, UPR 2009, 59, Rn. 18 und 22).

28

a) Zunächst hat die Antragsgegnerin alle abwägungsbeachtlichen Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in ihre planerischen Überlegungen eingestellt.

29

Dies gilt zunächst für die naturschutzfachliche Bewertung des Plangebiets. Die Antragsgegnerin hat die ökologische Bedeutung der artenreichen Obstwiesenbrache im Nordwesten der Planstraße erkannt (vgl. S. 28 der Begründung des Bebauungsplans - Umweltbericht -), durfte bei ihren Überlegungen jedoch auch berücksichtigen, dass 18 der 2001 noch erfassten älteren Obstbäume im Zuge der Errichtung der ersten Wohngebäude bereits entfernt worden waren (vgl. den landespflegerischen Planungsbeitrag, Stand April 2012, Bl. 171 der Planaufstellungsunterlagen). Durch den Wegfall dieser Obstbäume war das Gewicht des Eingriffs in Natur und Landschaft gemindert. Ferner hat die Antragsgegnerin aufgrund gutachterlicher Untersuchungen erkannt, dass die - grundsätzlich erwünschte - Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf den jeweiligen Baugrundstücken wegen der Beschaffenheit der anstehenden Böden nicht möglich ist, was die Einleitung des Niederschlagswassers in einen Regenwasserkanal notwendig gemacht hat. Die Wasseraufsichtsbehörde hat diese gutachterliche Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2011 nicht beanstandet, sondern lediglich wegen der geplanten Wasserrückhalteeinrichtung die Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens angemahnt.

30

Die Antragsgegnerin hat aber vor allem die Interessen des Antragstellers an ungestörter Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebs zutreffend bewertet. Um sich den möglichen Konflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers vor Augen zu führen, hat sie eine umfangreiche Begutachtung vornehmen lassen, mit der die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen ermittelt wurden.

31

Danach besteht ein erster Konflikt darin, dass der als Zufahrt zum Aussiedlerhof genutzte Wirtschaftsweg als Wohnstraße überplant worden ist, wodurch der landwirtschaftliche Verkehr von und zur Hofstelle zwangsläufig durch das Wohngebiet geführt wird. Nach dem Immissionsgutachten der i...-GmbH vom 31. Mai 2011 wird der Orientierungswert der DIN 18005 für Straßenverkehrsgeräusche während der Nachtzeit von 45 dB(A) durch die regelmäßig auftretenden zwei Fahrbewegungen des Milch-Lastwagens zwar nahezu eingehalten, die während der Saisonzeiten auftretenden Fahrbewegungen von Schleppern und Traktoren in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr überschreiten diesen Orientierungswert indes deutlich.

32

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch berücksichtigt, dass ein zweiter Konflikt zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlichem Betrieb durch die zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen entstehen kann. Dabei hat sie sich im Anschluss an das Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 auch vergegenwärtigt, dass die mit der - aus Lärmschutzgründen empfohlenen - Verlagerung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume auf die straßenabgewandte Seite bezweckte Entlastungswirkung durch Geruchsimmissionen im rückwärtigen Grundstücksbereich wieder entwertet werden kann. Um die Zumutbarkeit der von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsemissionen für eine benachbarte Wohnnutzung beurteilen zu können, hat die Antragsgegnerin als Orientierungshilfe zutreffend auf die Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - i.d.F. vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 abgestellt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293 und juris, Rn. 22). Nach dieser Richtlinie wird die „erhebliche Belästigung“ nach der Häufigkeit beurteilt, mit der Gerüche überhaupt wahrgenommen werden, das heißt, die Geruchsschwelle überschritten wird. Für ein Wohngebiet wird von einer erheblichen Belästigung ausgegangen, wenn Gerüche an mehr als 10 % der Stunden eines Jahres wahrgenommen werden, wobei eine „Geruchsstunde“ bereits dann angenommen wird, wenn die Geruchsschwelle für mindestens sechs Minuten überschritten wird (vgl. i...-Gutachten, S. 5). Auf der Grundlage der ermittelten Emissionswerte ist im i...-Gutachten unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten eine Ausbreitungsberechnung durchgeführt worden, die auf der Grundlage des derzeitigen Betriebsumfangs eine erhebliche Beeinträchtigung für die im Plangebiet wohnenden Menschen nicht erwarten lässt (vgl. die Grafik auf Karte 2, S. 26 des Gutachtens, maximal 5 % der Jahresstunden im Teilbereich 1).

33

Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin aber auch mit dem Interesse des Antragstellers an der Erweiterung seines Betriebs auseinandergesetzt. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch das Interesse an einer künftigen Betriebsausweitung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann, wenn und soweit die Erweiterung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtungsweise der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt und es sich nicht bloß um unklare und unverbindliche Absichtserklärungen handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83; OVG Nds., Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 KN 69/07 -, RdL 2009, 150 und juris, Rn. 87). Der Antragsteller hat seine bereits seit Beginn des Planungsverfahrens im Jahr 2001 geäußerten Betriebserweiterungsabsichten noch nicht weiter umgesetzt, insbesondere noch keine konkreten Pläne hinsichtlich einer emissionsträchtigen Mastschweinehaltung gefasst. Während des hier zu beurteilenden Planaufstellungsverfahrens hat er lediglich die Absicht geäußert, nördlich der vorhandenen Betriebsstätten eine Mehrzweckhalle errichten zu wollen, die Einrichtung einer Mastschweinehaltung solle jedoch von der weiteren Preisentwicklung abhängig gemacht werden. Trotz dieser nur sehr vage geäußerten Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs hat sich die Antragsgegnerin, gestützt auf das i…-Gutachten, mit den Folgen einer unterstellten Betriebserweiterung auseinandergesetzt und damit dem im Urteil vom 18. Juni 2008 (S. 8 d.U.) besonders herausgestellten Gewicht eines landwirtschaftlichen Aussiedlerbetriebs an der Fortsetzung ungestörten Wirtschaftens Rechnung getragen. Denn eine Verlagerung der Hofstelle in den Außenbereich - wie hier von dem Vater des Antragstellers im Jahr 1982 vorgenommen - geschieht wesentlich auch aus dem Grund, den Betrieb unbeeinflusst von innerorts vorhandenen Nachbarschaftskonflikten führen zu können. Das sich hieraus ergebende besondere Gewicht eines landwirtschaftlichen Aussiedlerbetriebs an ungestörtem Wirtschaften bedeutet freilich nicht, dass der Aussiedlerhof einen umfassenden Bestandsschutz in dem Sinne genießt, dass er zukünftig jedwede für ihn nachteilige Veränderung der bauplanungsrechtlichen Situation abwehren kann. Auch der Inhaber eines Aussiedlerhofs ist in die städtebauliche Entwicklung seiner Gemeinde eingebunden und muss sich daher auf die im Laufe der Zeit neu entstehenden bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten einstellen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Juni 2008, a.a.O.; OVG Nds., a.a.O., Rn. 95).

34

Bei der Beurteilung des Erweiterungspotentials des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers hat die Antragsgegnerin sich nicht nur mit einer relativ moderaten Veränderung befasst. Vielmehr hat sie sich - gerade auch im Anschluss an die Einwendungen der Landwirtschaftskammer und des DLR Westpfalz - eine durchaus umfangreiche Ausdehnung der Mastschweinehaltung vor Augen geführt, ungeachtet der Tatsache, dass hierfür bislang noch keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen. Das Gutachten der i...-GmbH hat ergeben, dass selbst bei einer Mastschweinehaltung von 1.500 Plätzen das 10 %-Kriterium nur im Nordosten des Teilbereichs 2 sowie am östlichen Rand des Teilbereichs 1 überschritten würde. In diese Begutachtung ist auch das für eine Mastschweinehaltung solchen Umfangs erforderliche Flüssigmistlager eingegangen (vgl. i...-Gutachten, S. 29 und 16, Lager von 504 m² statt des bei 300 Mastschweinen angenommenen Lagers von 129 m²). Ferner ist im Gutachten nachvollziehbar dargelegt worden, dass beim Betrieb von Biogasanlagen Geruchsemissionen vor allem im Bereich des Fahrsilos und beim Umladen der Einsatzstoffe auftreten, was in die Berechnungen entsprechend eingeflossen ist (vgl. i…-Gutachten, S. 14).

35

b) Der in dem angegriffenen Bebauungsplan gefundene Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen ist in einer Art und Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht außer Verhältnis steht.

36

Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den durch Inanspruchnahme der Erschließungsstraße für den landwirtschaftlichen Verkehr auftretenden (Lärm)Konflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung durch Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen bewältigt hat. Denn solche Regelungen können ein geeignetes Mittel sein, um Lärmkonflikte zwischen Wohnen und lärmintensiven Nutzungen zu lösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 4 BN 6.12 -, ZfBR 2012, 578 und juris, Rn. 7). Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Konflikt entlang der Straße W. nicht durch die Bauleitplanung neu geschaffen wird, vielmehr durch die entlang dieser Straße bereits verwirklichte Wohnbebauung bereits entstanden ist. Der Antragsteller hat das hierdurch bewirkte Heranrücken von Wohnbebauung an seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht angegriffen. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, die vorhandene Bebauung abzurunden und die entstandene Konfliktlage durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen zu bewältigen. Letzteres ist hier geschehen, indem zur Gewährleistung zumutbarer Innenraumpegel die Einhaltung bestimmter Schalldämmmaße bei den der Straße zugewandten Außenbauteilen der Wohnhäuser festgesetzt und im Übrigen architektonische Selbsthilfe durch entsprechende Grundrissgestaltung empfohlen wurde.

37

Was die Geruchsbeeinträchtigungen anbelangt, hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Ermittlungen zu eventuellen Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb des Antragstellers planerische Zurückhaltung ausgeübt. In dem hier zu beurteilenden Teilbereich 1 des Bebauungsplans hat sie die Nordostgrenze des ausgewiesenen Baulandes gegenüber den früheren Planungen deutlich zurückgenommen und die Zahl der ermöglichten Bauplätze um sechs reduziert. Soweit der Antragsteller die Sorge hat, es werde trotz Einhaltung der fachgesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle zu Konflikten mit der Nachbarschaft kommen, ist diese Sorge zwar nachvollziehbar, begründet indes nicht die Abwägungsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung. Denn die Möglichkeit, mit unberechtigten Beschwerden oder Klagen überzogen zu werden, ist nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt, wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat. Das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnungen in einem Dorf verlangt von allen Beteiligten gegenseitige Rücksichtnahme. Allein die bloße Möglichkeit, auch mit unbegründeten Beschwerden überzogen zu werden, rechtfertigt es nicht, denjenigen die Realisierung eines Bauwunsches in attraktiver Lage vorzuenthalten, die sich der höheren Immissionsbelastung durch einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb sehr wohl bewusst, aber bereit sind, sich diesen ortstypischen Begleiterscheinungen auszusetzen. Diejenigen, die sich in Kenntnis der gegebenen Vorbelastung im Gebiet des Bebauungsplans „H.straße“ ansiedeln, müssen sich im Klaren sein, dass diese Wohnnutzung nicht frei von landwirtschaftsbedingten Lärm- oder Geruchsbeeinträchtigungen sein wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich stärkere Immissionen hinzunehmen haben, als dies in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig angesehen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE -, juris, Rn. 35). Dies hat erst recht für Grundstückseigentümer zu gelten, die ihr Wohnhaus in Kenntnis eines benachbarten landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs errichtet haben.

38

Dass die Antragsgegnerin auch anders hätte planen können, wie der Antragsteller vorträgt, macht den Bebauungsplan noch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn innerhalb des durch das Abwägungsgebot gezogenen rechtlichen Rahmens handelt die Gemeinde nicht rechtswidrig, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 [315]).

39

Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus einer fehlerhaften Alternativenprüfung.

40

Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A, Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen“ zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ (Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indes nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 60; Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 C 10600/10.OVG -, BauR 2011, 1127 und juris, Rn. 69 ff., BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 N 12.448 -, juris, Rn. 48; zur Alternativenprüfung im Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, juris, Rn. 61). Gemessen daran ist die Ausweisung eines Baugebiets im Nordosten der Gemeinde nicht rechtsfehlerhaft.

41

Die Antragsgegnerin hat sich bereits auf der Grundlage des Flächennutzungsplans mit drei Standorten für die Ausweisung eines Wohnbaugebiets auseinandergesetzt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, warum sich der Standort „H.straße“ nach ihren planerischen Vorstellungen als vorzugswürdig erweist. Wesentliche Gesichtspunkte für diese Auswahlentscheidung waren die geringe Entfernung zum Ortskern Reichenbach, die günstige Lage an einem nach Südosten ausgerichteten Hang sowie - nicht zuletzt - das Ziel, eine sich entlang des Wirtschaftsweges asymmetrisch entwickelnde Bebauung abzurunden. Auch im Hinblick auf die Betriebsinteressen des Antragstellers erweist sich bei Abwägung aller Belange ein anderer Standort nicht als eindeutig vorzugswürdig.

42

Mit dem Teilbereich 1 des Bebauungsplans „H.straße“ bleibt die Antragsgegnerin ganz erheblich hinter dem ursprünglichen Umfang des Baugebiets zurück. Soweit die Antragsgegnerin dennoch weiterhin einen Teilbereich 2 vorsieht und hierzu im dem hier zu beurteilenden Bebauungsplan einen Ast der Erschließungsstraße mit Wendehammer über die Nordostgrenze des Baugebiets hinausführt, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zurückhaltung bei der Ausweisung von Bauland ist vor allem mit Rücksicht auf die erwogenen Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb des Antragstellers erfolgt. Obwohl diese Erweiterungsmöglichkeiten vom Antragsteller nicht weiter konkretisiert worden sind, hat die Antragsgegnerin mit ihrer planerischen Zurückhaltung dem – vom Senat im Urteil vom 18. Juni 2008 hervorgehobenen – besonderen Gewicht der Betriebsinteressen eines Aussiedlerhofs Rechnung getragen. Diese Rücksichtnahme erwiese sich allerdings als übertrieben, wenn der Betrieb sich hinsichtlich der von ihm ausgehenden Emissionen nicht oder lediglich moderat weiterentwickeln würde. Dies haben die Untersuchungen der i...-GmbH zur Bestandssituation und zu einer „realistischen“ Betriebserweiterung ergeben (vgl. S. 25 – 28 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin sich ihrerseits eine moderate Weiterentwicklung des Baugebiets vorbehält und hierfür durch die vorgesehene Planung des Wendehammers Vorsorge trifft, handelt es sich hierbei doch um die Kehrseite der momentanen Zurückhaltung bei der Ausweisung von Bauland.

43

Soweit der Antragsteller im Normenkontrollverfahren weitere Alternativen zu der angegriffenen Bauleitplanung benannt hat, begründen sie nicht die Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans „H.straße, Teilbereich 1“. Zunächst bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, sich mit den Alternativstandorten „Dorfmitte“ und „M.weg“ in der Begründung des Bebauungsplans auseinanderzusetzen. Denn sie waren im Planaufstellungsverfahren noch nicht eingewandt worden. Darüber hinaus mussten sich diese Alternativen der Antragsgegnerin zur Verfolgung ihrer städtebaulichen Ziele auch nicht aufdrängen. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund raumplanerischer Restriktionen zunächst einmal darauf verwiesen seien, die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen bauplanerisch auszuschöpfen. Im Übrigen spräche für den Standort H.straße auch im Verhältnis zu den zusätzlich benannten Standorten die dort bereits vorhandene Erschließung sowie das Ziel einer Abrundung der asymmetrisch entstandenen Bebauung. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 01/03/2011 00:00

Die Plangenehmigung der Beklagten vom 12. Mai 2009 ist – soweit sie die Basisstation für den Bahnfunk am Standort H.-Nord betrifft – rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens m
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 10/05/2016 00:00

Tenor I. Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufi
published on 09/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 5 K 15.265 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juli 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Wohngebiet; E
published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah
published on 17/04/2013 00:00

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zurückgenommen hat. Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtliche
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.