Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Nov. 2013 - 8 C 10607/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2013:1106.8C10607.13.0A
published on 06/11/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Nov. 2013 - 8 C 10607/13
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Tenor

Der am 26. April 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. … Bereich „A.“ im Stadtteil E. der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. … Bereich „A.“ im Stadtteil E. der Antragsgegnerin.

2

Die Antragssteller zu 1.) und 2.) sind gemeinschaftliche Eigentümer von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken. Sie sind zum einen Eigentümer des Anwesens (Wohnhaus mit Nebengebäuden) „S. Straße …“, das sich auf Teilflächen der an die S. Straße angrenzenden Grundstücke Flur …, Parzellen … und … befindet. Ferner sind sie Eigentümer der unbebauten, als Gartenland (Streuobstwiesen) oder Privatweg genutzten Grundstücke Flur … Parzellen …, … und … . Der Antragssteller zu 3.) ist (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die sämtlich außerhalb des Plangebiets gelegen sind. Er ist zum einen gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des mit einem beiderseits grenzständigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur …, Parzelle … („B. Straße …“). Darüber hinaus ist er Eigentümer des daran südöstlich angrenzenden, ebenfalls beiderseits grenzständig mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur …, Parzelle … („B. Straße …“). Ferner ist er Alleineigentümer des hinter diesen beiden Grundstücken gelegenen, unbebauten Grundstücks Flur …, Parzelle …, das als Gartenland genutzt wird und mit der Ostseite an den Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt.

3

Der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans grenzt nordöstlich an den Ortskern von E. an und umfasst eine Fläche von ca. 6,5 ha. Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen der vorhandenen Wohnbebauung an der B. Straße (B 257) im Westen, den Grünflächen zum Eidenbach jenseits der nach Nordosten abknickenden Teilstrecke der B. Straße, den landwirtschaftlichen Flächen sowie dem Friedhof im Osten und der vorhandenen Wohn- und Mischbebauung südlich der S. Straße im Süden. Derzeit wird das Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt, mit ausgeprägten Obstbaumbeständen im Südwesten. Im Bereich zwischen der S. Straße und dem abknickenden Teil der B. Straße befindet sich neben dem Anwesen der Ast. zu 1.) und 2.) ein weiteres Wohnhaus („B. Straße …“). Im überplanten Bereich südlich der S. Straße befinden sich das Wohnhaus der Familie T. (S. Straße …) sowie auf daran südlich angrenzenden gemeindlichen Grundstücken das Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehaus; im Übrigen ist auch dieser Bereich bisher unbebaut.

4

Bereits am 24. April 1997 hatte der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Da sich das Plangebiet seinerzeit auf das Wasserschutzgebiet Nr. … „Brunnen Erdorf, Lennenpesch“ erstreckte, wurde die Planung zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Aufgabe des Brunnens und Aufhebung der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets wurde das Planaufstellungsverfahren fortgesetzt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange fand im November 2008 statt. Aufgrund eines Beschlusses des - nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin hierfür zuständigen - Bauausschusses vom 9. Dezember 2009 wurde der Planentwurf in der Zeit vom 2. Februar 2010 bis 5. März 2010 öffentlich ausgelegt; gleichzeitig fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der damalige Planentwurf bezog auch u. a. das Grundstück Parzellen-Nr. … als nicht überbaubare Fläche in den Geltungsbereich ein.

5

Die Antragsteller haben sowohl in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch während der Offenlage des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben. Sie machten im Wesentlichen übereinstimmend insbesondere geltend, die Planung führe zu einem vermeidbaren und nicht ausgleichsfähigen Eingriff in Natur und Landschaft, berücksichtige nicht hinreichend die hydrogeologischen Gegebenheiten des Gebiets und führe dazu, dass der überwiegend geschlossenen Bebauung entlang der B. Straße die rückwärtige Erschließung in Gestalt eines Notwegerechts genommen werde.

6

Nachdem die Antragssteller auch geltend gemacht hatten, die Planung berücksichtige nicht die geografische Situation zwischen dem bergseitigen Gebäudebestand entlang der B. Straße und dem westlich der P. Straße B vorgesehenen Baufenster, beschloss der Bauausschuss, die Planung zu ändern und die Parzellen …, … und … aus dem Geltungsbereich des Plans herauszunehmen; gleichzeitig wurde die rückwärtige Baugrenze des westlich der P. Straße B geplanten Baufensters hier um 3 m zurückgenommen. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans wurde vom 29. November bis 14. Dezember 2011 erneut öffentlich ausgelegt. Während der erneuten Offenlage wiederholten die Antragssteller im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen.

7

Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin insbesondere folgende Gutachten ein:

8

- ein „faunistisches Fachgutachten“ des Büros für F. vom 28. November 2011; dieses gelangte zu dem Ergebnis, dass die Bebauung des Plangebiets zum Verlust von Flächen eines gefährdeten Biotoptyps (Streuobstwiesen), zum kompletten Lebensraumverlust für Vogelarten der offenen Feldflur, zum Verlust von Teillebensräumen (Jagdhabitate für Fledermausarten, Nahrungshabitate des Grünspechts) sowie zum Verlust potentieller Bruthabitate (Steinkauz, Wendehals) bzw. potenzieller Quartierbäume (Fledermäuse) führe, diese Eingriffe jedoch durch gezielte Kompensationsmethoden mittel- bis langfristig ausgleichbar seien, und zwar durch Anlage neuer Streuobstwiesen entsprechender Flächengröße sowie von linearen Vernetzungsstrukturen;

9

- eine „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. …“ des Büros I. vom 28. April 2009, die zu dem Ergebnis gelangte, dass es hinsichtlich des Verkehrslärms der B 257 im nördlichen Teil des Plangebiets zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 komme; dem könne jedoch durch Vergrößerung der Abstände der Bauflächen zur B 257 und ergänzend durch Festsetzung eines Lärmpegelbereichs mit entsprechenden Maßgaben für einzuhaltende Schalldämmmaße an den Gebäuden der nördlichen Baufenster Rechnung getragen werden. Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms der Bahnstrecke E. – E. würden die einschlägigen Orientierungswerte im gesamten Plangebiet unterschritten. Hinsichtlich der Geräuschemissionen des Dorfgemeinschaftshauses sei lediglich bezüglich der Parkplatzgeräusche sowie der Kommunikationsgeräusche beim Zu- und Abgang der Besucher Vorsorge durch Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu Bauflächen und durch Verkleinerung der nördlich und südwestlich gelegenen Baufenster zu treffen;

10

- ein „Entwässerungskonzept“ der Stadtwerke Bitburg vom Januar 2010, das zur Bewältigung der Entwässerungsproblematik die Erstellung eines kaskadenförmigen Retentionsgrabens mit einem Rückhaltevolumen von 190 cbm für das aus den Außengebieten abfließende Wasser, die Errichtung einer zentralen Rückhalte- und Versickerungsmulde nördlich der B 257 mit einer Beckengröße von 100 cbm und die Anlage eines Rückhaltebeckens neben der S. Straße mit einer Beckengröße von 100 cbm vorsieht.

11

In seiner Sitzung vom 26. April 2012 schloss sich der Stadtrat den Empfehlungen des Bauausschusses zur Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander ohne weitere Beratung an und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

12

Der angefochtene Bebauungsplan setzt im Bereich zwischen der S. Straße im Süden und dem nach Nordosten abknickenden Teil der B. Straße (B 257) im Norden ein allgemeines Wohngebiet fest, das einschließlich der bestehenden Gebäude ca. 2,4 ha Wohnbauflächen umfasst; südlich der S. Straße setzt er ein das Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehaus sowie das Anwesen S. Straße … einschließendes Mischgebiet von ca. 0,7 ha Größe fest. Zur Erschließung der Bauflächen überplant er Teilstrecken der S. Straße (mit einer kurzen Stichstraße zur Rückseite des Dorfgemeinschaftshauses) und des abknickenden Teils der B. Straße und setzt eine P. Straße A als Verbindung zwischen S. Straße und B. Straße sowie südlich davon eine als Sackgasse mit Wendehammer endende P. Straße B fest. Jeweils südlich und nördlich der beiden Planstraßen sind Bebauungsbänder (mit offener Bauweise) unter Einbeziehung des Anwesens der Antragssteller zu 1.) und 2.) festgesetzt; in diesem Bereich sind die Baugrenzen teilweise nicht vollständig geschlossen dargestellt. Das Mischgebiet umfasst neben den Bestandsgebäuden eine größere Baufläche südwestlich davon an der S. Straße sowie ein kleines Baufenster nördlich der St. Straße. Als interne Kompensationsmaßnahmen setzt der Bebauungsplan östlich und nördlich der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bauflächen drei „Ordnungsbereiche M 1“ mit der Zweckbestimmung „externe Streuobstwiese“ als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit näheren Maßgaben in den textlichen Festsetzungen fest. Zum Lärmschutz werden vier Lärmpegelbereiche mit Maßgaben für bestimmte einzuhaltende Schalldämmmaße an Fenstern und Außenbauteilen unter Verweisung auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ festgesetzt; ferner wurde ein größerer Abstand der überbaubaren Flächen zur B 257 vorgesehen und es wurden die Baufenster im Einwirkungsbereich des Dorfgemeinschaftshauses entsprechend den Empfehlungen in der schalltechnischen Untersuchung verkleinert. Festgesetzt werden ferner die im Entwässerungskonzept vorgesehenen Rückhalte- und Versickerungsbecken sowie der Retentionsgraben. Der Bebauungsplan enthält im Übrigen Festsetzungen zur Trauf-, Wand- und Firsthöhe sowie Gestaltungsvorschriften.

13

Ausweislich seiner Begründung verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Ortsteil E., der aufgrund seiner schwierigen topographischen Lage nur über ein sehr geringes Flächenangebot über die vorhandene Bebauung hinaus verfüge und in dem seit ca. 30 Jahren keine Neubauflächen in größerem Zusammenhang entwickelt worden seien, durch das Angebot von ca. 30 Bauplätzen zu entwickeln und vor allem jungen Familien Flächen für eine attraktive Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen. Damit solle der im Vergleich zu den übrigen Stadtteilen in E. festzustellenden Stagnation der Bevölkerungsentwicklung entgegengewirkt werden. Es sei bereits ein Bedarf für sieben Bauplätze angemeldet worden. Aufgrund der attraktiven Lage im Kylltal sowie der sehr günstigen Infrastruktur (Bahnanschluss und Nähe zur Autobahn) sei mit weiterer Nachfrage zu rechnen. Der Umweltbericht als Teil der Begründung enthält eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und gelangt zu dem Ergebnis, dass die im Bebauungsplan verbindlich geregelten grünordnerischen Maßnahmen sowie die vertraglich zu regelnden externen Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich ausreichen, die zu erwartenden Eingriffe zu vermeiden und/oder zu kompensieren. Als externe Kompensationsmaßnahme sieht er die Umwandlung städtischer Forstflächen im Gebiet „Bedhard“ mit einer Gesamtflächengröße von ca. 2,88 ha in naturnahe Waldeinheiten vor; diese Flächen sind vollständig im FFH-Gebiet „Ferschweiler Plateau“ gelegen. Der darüber hinaus vorgesehene Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Träger der Unteren Naturschutzbehörde ist noch nicht erfolgt.

14

Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 23. Mai 2012 mit öffentlicher Bekanntmachung vom 9. Juni 2012 in Kraft.

15

Zur Begründung ihrer am 4. Juni 2013 eingegangenen Normenkontrollanträge machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

16

Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt. Sie könnten geltend machen, durch die Planung in eigenen abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. Für die Antragsteller zu 1.) und 2.) ergebe sich dies bereits aus der Lage ihrer Grundstücke im Plangebiet. Der Antragsteller zu 3.) könne geltend machen, dass der Bebauungsplan ihm eine Notwegmöglichkeit entziehe, ohne für eine ausreichende Erschließung zu sorgen. Da seine Wohngrundstücke B. Straße … und … beidseits grenzbebaut seien, bestehe ein Notwegerecht, um von der der B. Straße gegenüberliegenden Seite von einem dort vorhandenen Wirtschaftsweg über seine Parzelle … in den hinteren Gartenbereich seiner Grundstücke zu gelangen. Diese Möglichkeit entziehe ihm der Bebauungsplan, indem er auf den Notwegparzellen ein Bebauungsband festsetze. Dadurch könne er seinen hinteren Gartenbereich nicht mehr ordnungsgemäß nutzen, weil etwa ein Rasenmäher durch die Wohnung B. Straße … geschoben werden müsse.

17

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam.

18

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu rügen, dass der Bauausschuss und nicht der Stadtrat den Offenlagebeschluss vom 9. Dezember 2009 gefasst habe. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Stadtrat keine eigene Abwägung getroffen habe, weil er sich in der Sitzung vom 26. April 2012 ohne weitere Beratung den Empfehlungen des Bauausschusses angeschlossen habe.

19

Die Antragssteller zu 1.) und 2.) wehrten sich gegen den Bebauungsplan, soweit er im Bereich hinter ihrem Wohnhaus mit Schuppen eine neue überbaubare Fläche ausweise, die bis zum Wohnhaus B. Straße … durchgehe und wertvollen Streuobstbestand erfasse. Die festgesetzten Baugrenzen führten dazu, dass sie ihre Grundstücke nur bis zur Hinterkante ihrer Doppelgarage bebauen könnten, während die Restfläche für die Bebauung durch Dritte von der P. Straße B aus zur Verfügung gestellt werde.

20

Darüber hinaus sei die Behandlung der Umweltbelange defizitär. Das faunistische Gutachten sei veraltet und lückenhaft. Es berücksichtige nicht hinreichend den Schutz europäischer Vogelarten, insbesondere des Grünspechts mit örtlichem Brutverdacht, sowie von Heuschreckenarten, die auf der roten Liste als stark gefährdet bis gefährdet eingestuft seien. Die Berücksichtigung der Eingriffe in Natur und Landschaft sei in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Für die Eingriffe durch die P. Straße B sei kein Ausgleich vorgesehen. Die für die Durchführung externer Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Fläche sei nicht präzise genug bezeichnet, zudem sei die Durchführung der Maßnahmen weder in einem eigenen Bebauungsplan noch durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Soweit die Flächen in einem FFH-Gebiet lägen, stelle sich die Frage, inwieweit sie noch einer Aufwertung zugänglich seien. Die Flächenbilanz sei wegen der Verkleinerung des Plangebiets fehlerhaft; zudem sei die Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen zu 80 % zu den Wohnbauflächen und zu 20 % zu den Straßenverkehrsflächen fraglich.

21

Wegen der Absicht der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan in zwei Bauabschnitten zu verwirklichen, sei jedenfalls dem zweiten Bauabschnitt die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB abzusprechen. Darüber hinaus verstoße der Plan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, nämlich zum einen mit der in einen alten Streuobstbestand eingreifenden Baulandausweisung gegen den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß der Zielbestimmung Z 31 im Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV, zum anderen gegen die Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangflächen im regionalen Raumordnungsplan.

22

Der Bebauungsplan weise darüber hinaus weitere Abwägungsfehler auf. Die Belange der Familie T. seien nicht fehlerfrei abgewogen worden, weil der Plan keine ordnungsgemäße Erschließung ihres Grundstücks vorsehe. Die Festsetzung eines Mischgebiets sei fehlerhaft, weil auf einer so kleinen Fläche die erforderliche Durchmischung von Gewerbe und Wohnen nicht möglich sei. Die Baugrenzen auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1.) seien nicht hinreichend bestimmt. Die in dem Gebiet bestehende Problematik der Radonbelastung sei ungelöst geblieben. Das Problem hätte nicht in nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verschoben werden dürfen. Da der Bebauungsplan eine Fläche von 450 qm, die im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen sei, als Bauland überplane, sei er insoweit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Problematik der Oberflächenentwässerung des Plangebiets sei nicht gelöst worden. Die Lärmimmissionen der B 257 seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden, da vier Bauplätze hohen Belastungen ausgesetzt würden. Beim Schienenlärm sei eine Summation oder Vorbelastung nicht berücksichtigt worden; die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 habe nicht einfach „weggewogen“ werden dürfen. Auch die Immissionen im Zusammenhang mit dem Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehaus seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Insbesondere bleibe unklar, wie die Mindestabstände zwischen Stellplatzflächen und Baufenstern ermittelt worden seien. Die Ausweisung eines Wirtschaftswegs gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sei bedenklich. Die Festsetzungen über die äußere Gestaltung von Gebäuden und Vorgärten seien unverhältnismäßig.

23

Die Antragsteller beantragen,

24

den am 9. Juni 2012 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. … Bereich „A“ im Stadtteil E. der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, hilfsweise Beweis durch Einholung eines Vermessungsgutachtens darüber zu erheben, dass der Planbereich in weiten Teilen ein Vorranggebiet Landwirtschaft überplane.

25

Die Antragsgegnerin beantragt,

26

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

27

Sie hält die Normenkontrolle des Antragstellers zu 3.) mangels Antragsbefugnis bereits für unzulässig und tritt den Normenkontrollanträgen im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Begründung des Bebauungsplans und auf den Inhalt der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen entgegen.

28

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

30

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nur diejenige Person Normenkontrolle erheben, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

31

Da die Antragsteller zu 1.) und 2.) mit sämtlichen ihrer Grundstücke im Plangebiet gelegen sind und sich (jedenfalls auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die ihre Grundstücke unmittelbar betreffen, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an ihrer Antragsbefugnis kein Zweifel (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 und Beschluss vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris, Rn. 3).

32

Hingegen kommt für den Antragsteller zu 3.), der mit sämtlichen seiner Grundstücke außerhalb des Bebauungsplans gelegen und deshalb nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans eigentumsbetroffen ist, nur ein Anspruch auf gerechte Abwägung eigener, abwägungsbeachtlicher Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 und juris, Rn. 5, m.w.N.). Er macht im Kern geltend, durch die Überplanung der nordöstlich an sein als Gartenland genutztes Hinterliegergrundstück Parzelle-Nr. … angrenzenden Flächen als Bauland werde ihm eine bisher bestehende Notwegemöglichkeit genommen bzw. die Ausübung eines über Parzellen anderer Eigentümer bestehenden Notwegerechts unmöglich gemacht, ohne dass der Bebauungsplan gleichzeitig für eine andere ordnungsgemäße Erschließung gesorgt habe. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass er auf eine Zugangsmöglichkeit zu der unbebauten Parzelle … von Nordosten her über die S. Straße und über private Parzellen im jetzigen Plangebiet angewiesen sei, weil seine beiden unmittelbar an die B. Straße angrenzenden Hausgrundstücke „B. Straße …“ und „B. Straße …“ jeweils zu beiden Seiten grenzständig bebaut sind und er deshalb von der B. Straße aus sein Gartengrundstück nur unter erheblich erschwerten Bedingungen - namentlich bei Mitführung von Gartengeräten wie Rasenmäher u.ä. - erreichen könne. Soweit der Antragsteller zu 3.) sich in diesem Zusammenhang auf eine „bisher bestehende Notwegemöglichkeit“ bzw. auf die Ausübung eines ihm zustehenden Notwegerechts beruft, spricht zwar viel dafür, dass ein solches Notwegerecht nicht besteht. Denn allein aus Gründen der Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit ist die Belastung eines Nachbargrundstücks mit einem Notwegerecht nicht gerechtfertigt (vgl. dazu z.B. Säcker, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2004, § 917, Rn. 8 und 15, m.w.N.). Unabhängig davon handelt es sich jedoch bei dem von ihm bereits in der Offenlage des Bebauungsplans geltend gemachten Interesse an der Erhaltung einer bestehenden, von Grundstückseigentümern im künftigen Plangebiet eingeräumten Zugangsmöglichkeit zu seinem Hinterliegergrundstück nicht von vornherein um ein lediglich geringwertiges Interesse, das die Antragsbefugnis nicht begründen könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011, a.a.O.), sondern um einen abwägungsbeachtlichen Belang, mit dem sich die Antragsgegnerin deshalb zu Recht in ihrer Abwägung auseinandergesetzt hat.

II.

33

Die Normenkontrollanträge haben auch in der Sache Erfolg.

34

Der angefochtene Bebauungsplan steht mit dem Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in zweifacher Hinsicht nicht im Einklang (1.); im Übrigen begegnet er aber weder in formeller Hinsicht noch aus sonstigen materiell-rechtlichen Gründen durchgreifenden Bedenken (2.).

35

1. Der Bebauungsplan weist sowohl bei der Abwägung der betroffenen privaten Eigentumsinteressen (a.) als auch bei der Berücksichtigung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung (b.) Defizite auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen (c.).

36

a. Die Antragsgegnerin hat zunächst bei der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO eine zeichnerische Darstellung gewählt, die ihren Planungswillen nicht eindeutig erkennen lässt und dadurch zu in der Abwägung nicht berücksichtigten Problemen und Belastungen, namentlich für die Antragsteller zu 1.) und 2.), führen kann. Während die Planzeichnung in den Bereichen östlich der P. Straße A und westlich der P. Straße B jeweils geschlossene, durch Baugrenzen vollständig umrandete Bebauungsbänder festsetzt, sind die zwischen den beiden Planstraßen gelegenen Bebauungsbänder im südlichen Bereich zur S. Straße hin, in dem das aus einem Wohnhaus mit Nebengebäuden bestehende Anwesen „S. Straße …“ der Antragsteller zu 1.) und 2.) liegt, teilweise „offen“ gestaltet. So wird etwa das Bebauungsband östlich der P. Straße B nach Süden hin nicht durch die in der Legende des Plans für die Festsetzung einer Baugrenze vorgesehenen Planzeichen (Kombination aus einer schwarzen Punkt-Strich-Linie und einem durchgezogenen blauen Strich, vgl. Ziffer 3.5 der Anlage zur Planzeichen-Verordnung – PlanZV-) geschlossen; vielmehr findet sich am südlichen Ende dieses Bebauungsbands anstelle eines hier zu erwartenden, die südlichen Endpunkte des Bebauungsbands rechtwinklig verbindenden blauen Querstrichs lediglich eine schwarze Strichellinie, die offenbar eine als Ergebnis der Bodenordnung erwartete künftige Grundstücksgrenze markieren soll. Auch weiter südlich finden sich mehrere Baugrenzendarstellungen, die nicht zu geschlossenen „Baufenstern“ verbunden sind. Insbesondere wird auf Höhe der nördlichen Außenwand des Nebengebäudes der Antragsteller zu 1.) und 2.) durch einen blauen Querstrich eine Baugrenze markiert, die nach Westen hin nicht bis zum Bebauungsband östlich der P. Straße B durchgezogen ist, sondern an der Ostgrenze der Wegeparzelle … endet und nach Osten hin nur bis zur Darstellung des Planzeichens Nr. 15.14 der Anlage zur PlanZV geführt wird, das die Grenze zwischen den beiden allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 markiert. Auch das parallel zur S. Straße vorgesehene, offenbar zwei künftige Bauplätze umfassende Bebauungsband wird nach Westen - zum Anwesen S. Straße … hin - nicht klar begrenzt; vielmehr endet auch hier die nördliche Baugrenze bereits an der durch Planzeichen Nr. 15.14 markierten Baugebietsgrenze.

37

Der hinter dieser Darstellung „offener“ Baugrenzen stehende planerische Wille ist nicht eindeutig erkennbar. Den Planunterlagen lässt sich hierzu nichts Konkretes entnehmen. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter Teil A Ziffer 4 („Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen“) diesbezüglich lediglich, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans „die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt“ werden. Die Planbegründung führt auf S. 16 unter Ziffer 2 („Maß der baulichen Nutzung und Höhenlage der baulichen Anlagen“) am Ende zunächst aus: „Die Bestandsgebäude werden im Bebauungsplan berücksichtigt und in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert.“ Sodann heißt es auf S. 17 unter Ziffer 3 („Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen“): „Um die Baukörper in das Orts- und Landschaftsbild einzubinden, werden die überbaubaren Grundstücksflächen als Bänder hangparallel festgesetzt und wird die Stellung der baulichen Anlagen über die Hauptfirstrichtung hangparallel und senkrecht zum Hang festgesetzt. Dabei werden die vorhandenen Gebäude berücksichtigt.“ Auch die sogenannte Abwägungstabelle, die dem Satzungsbeschluss zugrunde lag, verhält sich nicht zu den Gründen für die offene Gestaltung der Baugrenzen im fraglichen Bereich.

38

Der Senat nimmt an, dass die Antragsgegnerin sich bei der Festlegung der Baugrenzen grundsätzlich an künftigen Eigentumsgrenzen orientieren wollte, die sie als Ergebnis der noch durchzuführenden Bodenordnung erwartet hat bzw. für wahrscheinlich hielt. Soweit der Bebauungsplan in dem fraglichen Bereich indessen „offene“ Bebauungsbänder bzw. keine geschlossenen Baufenster darstellt, werden von der Plangeberin möglicherweise nicht gewollte Bebauungsmöglichkeiten eröffnet, falls etwa die Bodenordnung nicht wie von ihr erwartet ausfällt oder zuvor bereits durch private Grundstücksgeschäfte von den erwarteten Eigentumsgrenzen abweichende Grundstückszuschnitte geschaffen werden. In diesem Falle könnte etwa von Norden her eine Bebauung über das südliche Ende des östlich der P. Straße B verlaufenden Bebauungsbands hinaus in Richtung auf das Anwesen der Antragsteller zu 1.) und 2.) erfolgen; auch könnte von ihrem bisherigen Grundstück Parzellen-Nr. … aus nach Osten bis zur Grenze des westlich der P. Straße A verlaufenden Bebauungsbandes gebaut werden. Denn der Bereich zwischen den P. Straßen A und B ist vollständig als allgemeines Wohngebiet überplant, sonstige Beschränkungen der Überbaubarkeit von Flächen sind hier nicht festgesetzt. Diese durch die offene Gestaltung der Baugrenzen geschaffene Problematik ist von der Plangeberin nicht gesehen und daher im Rahmen der Abwägung nicht bewältigt worden. Insbesondere wurden aus dieser Gestaltung möglicherweise folgende besondere Belastungen der Antragsteller zu 1.) und 2.) als Eigentümer eines Bestandsanwesens im Plangebiet nicht gesehen und daher nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Das Interesse der Antragsteller zu 1.) und 2.) ist erkennbar vor allem darauf gerichtet, dass im Bereich nördlich ihrer Bestandsgebäude eine möglichst große Fläche als nicht überbaubare Fläche zum Schutz ihres dortigen Streuobstwiesenbestandes erhalten bleibt. Dem wollte die Antragsgegnerin offenbar teilweise dadurch Rechnung tragen, dass im nördlichen Anschluss an die Bestandsgebäude der Antragsteller zu 1.) und 2.) eine Fläche etwa in der Größe eines Bauplatzes durch Festsetzung von Baugrenzen von Bebauung freigehalten wird. Diese mögliche planerische Absicht wird jedoch durch die „offene“ Gestaltung des Bebauungsbandes nach Süden hin konterkariert. Denn dadurch wird eine Ausdehnung der Bebauung in diesem Bereich in Richtung Süden auf das Anwesen S. Straße … zu ermöglicht, die im Wesentlichen nur noch die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung einzuhalten bräuchte. In gleicher Weise könnte vom Anwesen der Antragsteller zu 1.) und 2.) aus nach Osten hin gebaut werden, was der erkennbaren Absicht der Plangeberin widerspräche, entlang der P. Straße A nur eine einzeilige Bebauung mit angrenzenden Gartenflächen zu ermöglichen, die bis auf Nebengebäude von Bebauung frei bleiben sollten. Diese inkonsequente Festsetzung der Baugrenzen im angefochtenen Bebauungsplan verfehlt damit zugleich die allgemeine Aufgabe der gemeindlichen Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB).

39

b. Darüber hinaus ist im angefochtenen Bebauungsplan die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung unter zwei Aspekten nicht abwägungsfehlerfrei gelungen.

40

Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft - Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - vom 29. Juli 2009, BGBl. I, S. 25429 - zu berücksichtigen. Über die Vermeidung und den Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft ist danach gemäß den Grundsätzen der gerechten Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander planerisch zu entscheiden (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 a, 106. EL 2012, Rn. 63). Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.). Diese „Vorverlagerung“ der Entscheidung über die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft in die Planungsphase (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 29) hat zur Folge, dass die Gemeinde bei der „Abarbeitung“ der Eingriffsregelung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung Anforderungen sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht erfüllen muss: Sie muss zum einen inhaltlich ein nachvollziehbares Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich bauleitplanungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft erarbeiten; zum anderen muss die Durchführung vorgesehener naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in formaler Hinsicht hinreichend gesichert sein, wofür § 1 a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB den Gemeinden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stellt. Soweit der Bebauungsplan - wie vorliegend - Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der Baugrundstücke auf besonderen Ausgleichsflächen vorsieht, die innerhalb oder auch außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegen sind, kann er mit Blick auf die spätere Abrechnung der Maßnahmen nach den §§ 135 a ff. BauGB eine Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB treffen, die ihrerseits bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen muss (vgl. dazu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9, 108. EL 2013, Rn. 238 ff.).

41

Vorliegend bestehen Defizite zwar nicht hinsichtlich der Erfassung und inhaltlichen Bewältigung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft, wohl aber bei der formalen Sicherung der Durchführung der vorgesehenen externen Ausgleichsmaßnahmen sowie bei der Zuordnungsfestsetzung.

42

Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt allerdings weder die Ermittlung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft noch das Konzept zur Bewältigung dieser Eingriffe als solches Abwägungsfehler erkennen.

43

Der Umweltbericht als Teil der Planbegründung zeigt im Einzelnen auf, welche Eingriffe in Natur und Landschaft planungsbedingt zu erwarten sind und sieht zur Kompensation sowohl gebietsinterne Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als auch eine externe Kompensation vor. Als interne Kompensationsmaßnahme ist eine „Extensiv-Streuobstwiese“ mit Maßgaben zur Bepflanzung und Pflege, als externe Kompensationsmaßnahme die Umwandlung städtischer Forstflächen im Gebiet Bedhard mit einer Gesamtflächengröße von ca. 2,88 ha in naturnahe Waldeinheiten vorgesehen. Die genaue Lage der externen Kompensationsfläche sowie die dort vorhandenen bzw. zu entwickelnden Biotop- und Nutzungstypen ergeben sich aus dem entsprechenden Grünordnungsplan zum Bebauungsplan. Insoweit ist es - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht zu beanstanden, dass die externen Ausgleichsflächen im Gebiet Bedhard - wie im Umweltbericht S. 4 ausgeführt - vollständig im FFH-Gebiet Nr. 6004 - 301 „Ferschweiler Plateau“ gelegen sind. Vielmehr stellt § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG klar, dass unter anderem auch Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5 dieses Gesetzes der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass die Naturschutzbehörden die Anerkennung solcher Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG insbesondere nicht deswegen ablehnen dürfen, weil diese aufgrund europarechtlicher Vorgaben ohnehin durchgeführt werden müssen. Da sich die Kohärenzsicherungsmaßnahmen und die vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen mit den Pflichten aus der Eingriffsregelung überschneiden können, wird eine Bündelung dieser Maßnahmen für sinnvoll angesehen, wenn sie dem Ausgleich derselben beeinträchtigten Funktionen dienen (vgl. zum Ganzen Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 15 Rn. 47, m.w.N.). An letzterem bestehen vorliegend keine durchgreifenden Zweifel; insbesondere spricht die Eintragung im Grünordnungsplan, wonach es sich bei einem erheblichen Teil dieser Flächen um „Wirtschaftswald“ handelt, dafür, dass die dortigen Flächen noch ein Aufwertungspotential zum Ausgleich der im Plangebiet beeinträchtigten Funktionen von Natur und Landschaft aufweisen. Dies ist im Übrigen auch von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

44

Der Umweltbericht enthält sodann eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung (S. 36 ff.) und gelangt zu dem Ergebnis, dass die im Bebauungsplan verbindlich geregelten grünordnerischen Maßnahmen sowie die vertraglich zu regelnden externen Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich ausreichen werden, die zu erwartenden Eingriffe zu vermeiden und/oder zu kompensieren. Darüber hinaus sieht der Umweltbericht ein Umweltmonitoring vor. Bewertungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

45

Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass die Durchführung der von der Antragsgegnerin vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in allen Fällen in einer den Anforderungen des § 1 a Abs. 3 BauGB genügenden Weise gesichert ist.

46

Im Rahmen des § 1 a Abs. 3 BauGB regeln die Sätze 2 bis 4 der Vorschrift unterschiedliche planerische Möglichkeiten, den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu verwirklichen (vgl. dazu: Krautzberger, a.a.O., Rn. 65 und 90): Nach § 1 a Abs. 3 Satz 2 kann der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen; davon hat die Antragsgegnerin vorliegend bei den internen Kompensationsmaßnahmen Gebrauch gemacht, indem sie diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als „Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ in den drei Ordnungsbereichen M 1 mit der Zweckbestimmung „externe Streuobstwiese“ sowie mit näheren Maßgaben nach Ziffer 13.1 der Textfestsetzungen festgesetzt hat. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin bei den externen Kompensationsmaßnahmen von der insoweit durch § 9 Abs. 1 a Satz 1 BauGB als dritter Variante eröffneten Möglichkeit der Festsetzung in einem anderen Bebauungsplan, d. h. in einem vom „Eingriffsbebauungsplan“ unabhängig aufgestellten, eigenständigen „Ausgleichsbebauungsplan“ (vgl. dazu Krautzberger, a.a.O., § 9, Rn. 237), keinen Gebrauch gemacht. Zu deren rechtlicher Sicherung blieb ihr daher nur die Wahl zwischen den beiden anderen in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB alternativ geregelten Vorgehensweisen: Nach dieser Vorschrift können anstelle von Festsetzungen entweder vertragliche Vereinbarungen (1. Alternative) oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (2. Alternative) getroffen werden. Wie sich aus den Planunterlagen sowie aus der Planaufstellungsakte ergibt, hatte sich die Antragsgegnerin für eine rechtliche Sicherung der externen Kompensationsmaßnahmen ausschließlich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 BauGB, also nach der 1. Alternative von § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB entschieden (so insbesondere Ziffer 6.1, S. 44 des Umweltberichts: „Die rechtliche Sicherung der externen Maßnahmen soll ausschließlich vertraglich geregelt werden; eine Aufnahme in die Festsetzungen des Bebauungsplanes soll nicht erfolgen. Es wird eine verbindliche Festlegung durch entsprechende Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag auf der Grundlage von § 11 BauGB getroffen“; s.a. bereits die sogenannte Abwägungstabelle - Stand: August 2011 - S. 8: „Die Maßnahmendurchführung wird durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen Planungsträger und unterer Naturschutzbehörde gewährleistet“). Wie sich aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin ergibt, lag indessen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht einmal der Entwurf des - für notwendig erachteten - städtebaulichen Vertrags vor. Vielmehr haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats eingeräumt, dass der Vertrag mit der unteren Naturschutzbehörde bis heute noch nicht abgeschlossen worden ist. Eine fehlerfreie Berücksichtigung der Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung nach § 1 a Abs. 3 BauGB setzt indessen voraus, dass sich der Rat der Gemeinde im Zeitpunkt der abschließenden Abwägungsentscheidung, hier also im Rahmen des Satzungsbeschlusses vom 26. April 2012, Gewissheit darüber verschafft hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen der nach § 1 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB gewählten Form der Sicherung der Durchführung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich vorliegen. Daran fehlte es vorliegend offensichtlich.

47

Da sich die Antragsgegnerin für die Sicherung der Durchführung der externen Kompensationsmaßnahmen durch vertragliche Vereinbarung nach § 11 BauGB entschieden hatte, kommt es auf die Frage, ob etwa im Umweltbericht (insbesondere S. 29) eine hinreichend konkrete Festlegung der durchzuführenden externen Maßnahmen enthalten ist, die den rechtlichen Anforderungen an eine „sonstige geeignete Maßnahme auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen“ i.S.v. § 1 a Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative BauGB genügen würde (vgl. dazu das Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, juris, Rn. 66 f.), nicht entscheidungserheblich an.

48

Durchgreifenden Bedenken begegnet darüber hinaus auch die im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB getroffene Zuordnungsfestsetzung. Nach Teil A Ziffer 13.3 der textlichen Festsetzungen werden sämtliche Maßnahmen zur extensiven Streuobstwiese (Ordnungsbereiche M 1) den zu erwartenden Eingriffen durch die privaten Wohnbaugrundstücke entlang der P. Straße A mit einem Anteil von 80 % und den zu erwartenden Eingriffen durch die öffentliche Erschließungsstraße P. Straße A mit einem Anteil von 20 % zugeordnet; die externen Kompensationsmaßnahmen werden den im Plangebiet zu erwartenden Eingriffen durch die privaten Wohnbaugrundstücke entlang der P. Straße B und den privaten Mischbauflächen mit einem Anteil von 80 % und den zu erwartenden Eingriffen durch die öffentliche Erschließungsstraße P. Straße B mit einem Anteil von 20 % zugeordnet. Die im Umweltbericht hierzu enthaltene Begründung (Ziffer 5.1.3, S. 30), wiederholt lediglich den Inhalt der Textfestsetzung. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung der Zuordnungsentscheidung.

49

Ist die Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, Inhalt einer im Bebauungsplan zu treffenden Festsetzung, gelten die allgemeinen Anforderungen an die Planbestimmtheit und die Abwägungsgerechtigkeit auch hinsichtlich der Zuordnungsfestsetzung. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung von Festsetzungen richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris, Rn. 18 f.). Folgt man der überwiegenden Auffassung, wonach für die Bestimmtheit und Abwägungsgerechtigkeit einer Zuordnungsfestsetzung eine flächenmäßige Zuordnung, etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen ausreicht, wenn die bei der planerischen Abwägung in den Blick genommenen Eingriffsgrundstücke danach ohne weiteres bestimmbar sind und wenn es sich bei den zusammenfassenden Beschreibungen um Grundstücke mit den gleichen Eingriffslagen handelt, bei denen sich die für die Auswahl der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen maßgebliche ökologische Wertigkeit nicht wesentlich unterscheidet (vgl. auch dazu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O., Rn. 27 f., m.w.N.), so ist jedenfalls erforderlich, dass sich aus den der Abwägung zugrunde gelegten Planunterlagen ergibt, weshalb die bestimmten Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, von ihrer ökologischen Wertigkeit her die auf diesen Grundstücken zu erwartenden Eingriffe in etwa auszugleichen. Werden darüber hinaus - wie vorliegend - bestimmte Ausgleichsmaßnahmen anteilig mit sehr unterschiedlichen Prozentsätzen (vorliegend 80 % und 20 %) den verschiedenen Eingriffsgrundstücken zugeordnet, so muss auch diese anteilige Zuordnung nachvollziehbar begründet werden. Daran fehlt es vorliegend.

50

Dabei ist zwar nicht von vornherein zu beanstanden, dass die internen Ausgleichsmaßnahmen den zu erwartenden Eingriffen durch die P. Straße A und auf den durch diese erschlossenen Wohngrundstücken zugeordnet werden, während bei den externen Kompensationsmaßnahmen eine Zuordnung zu den durch die Planstraße B sowie zu den auf den durch sie erschlossenen privaten Wohnbauflächen zu erwartenden Eingriffen erfolgt. Diese Differenzierung erscheint vielmehr im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte sukzessive Verwirklichung des Bebauungsplans in zwei Bauabschnitten entsprechend dem sich ergebenden Bedarf grundsätzlich sachgerecht.

51

Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb gerade die internen Ausgleichsmaßnahmen M 1 von ihrer ökologischen Wertigkeit her geeignet und erforderlich sein sollen, die durch die P. Straße A und auf den durch diese erschlossenen Grundstücken zu erwartenden Eingriffe wertmäßig auszugleichen; dies erscheint vor allem deshalb erklärungsbedürftig, weil es sich bei dem Teilbereich des Bebauungsplans, in dem die P. Straße A verläuft und in dem die durch sie erschlossenen Grundstücke überwiegend liegen, ausweislich S. 18 des Umweltberichts überwiegend um Ackerland von ökologisch geringer Wertigkeit handelt, während durch die Herstellung der P. Straße B und die Bebauung der durch sie erschlossenen Grundstücke in Streuobstwiesenbestände eingegriffen wird, denen der Umweltbericht eine hohe ökologische Wertigkeit attestiert (s.a. dazu S. 18 des Umweltberichts). Weshalb gerade diese Eingriffe in Flächen von hoher ökologischer Wertigkeit durch die zugeordneten externen Ausgleichsmaßnahmen adäquat ausgeglichen werden, obwohl diese bereits vollständig in einem FFH-Gebiet liegen (auch wenn noch ein ökologisches Aufwertungspotential vorhanden ist), ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Begründung für den jeweils festgesetzten Verteilungsschlüssel von 80 % (Zuordnung zu Eingriffen auf privaten Wohnbauflächen) zu 20 % (Zuordnung zu Eingriffen durch die beiden Erschließungsstraßen).

52

c. Bereits der aufgezeigte Abwägungsfehler bei der Festsetzung teilweise „offener“ Baugrenzen muss zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel eines Bebauungsplans nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (objektive Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (subjektive Teilbarkeit; st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896). Daran fehlt es im Hinblick auf die Festsetzung von Baugrenzen offensichtlich. Da eine Unwirksamerklärung festgesetzter Baugrenzen lediglich für einen räumlich abgrenzbaren Teilbereich des Bebauungsplans schon mangels hinreichender Bestimmbarkeit eines solches Teilbereichs ersichtlich ausscheidet, käme nur in Betracht, die Festsetzung von Baugrenzen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes für unwirksam zu erklären. Einen Bebauungsplan mit derartig eingeschränktem Inhalt hätte die Antragsgegnerin aber im Zweifel nicht beschlossen. Denn es kam ihr - wie insbesondere Ziffer 4 der Textfestsetzungen zum Ausdruck bringt - darauf an, im (gesamten) Geltungsbereich des Bebauungsplans die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO zu bestimmen. Daher fehlt es jedenfalls an der subjektiven Teilbarkeit.

53

2. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass im Übrigen voraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit höherrangigem Recht bestehen.

54

a. Der Bebauungsplan leidet zunächst nicht an Form- oder Verfahrensfehlern.

55

Soweit die Antragsteller rügen, dass nicht der Stadtrat der Antragsgegnerin, sondern der Bauausschuss am 9. Dezember 2009 sowie erneut am 14. September 2011 die Offenlage des Bebauungsplans beschlossen hat, vermag dies keinen Verfahrensmangel des Planaufstellungsverfahrens zu begründen. Bundesrechtlich ist nicht vorgeschrieben, dass ein Ratsbeschluss über die Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB bzw. über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB ergehen muss. Im Übrigen ist dem Bauausschuss gemäß § 5 Nr. 2 B.f) der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2002 die abschließende Beschlussfassung u.a. über den Auslegungsbeschluss bei der Einleitung von Bauleitplanverfahren übertragen worden, wogegen auch nach höherrangigem Landesrecht keine Bedenken bestehen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 der Gemeindeordnung).

56

Der Bebauungsplan leidet ferner nicht deshalb an einem Verkündungsfehler, weil in Teil A Ziffer 11 der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Anforderungen an die in den festgesetzten Lärmpegelbereichen I bis IV durchzuführenden passiven Lärmschutzmaßnahmen auf die DIN-Norm 4109 „Schallschutz im Hochbau“ verwiesen wird, ohne dass deren Bezugsquelle genannt oder diese DIN-Norm als Anlage zu den Textfestsetzungen beigefügt wurde (vgl. zu den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans bei Verweisung auf außerstaatliche Regelwerke z.B. das Senatsurteil vom 26. März 2009 - 8 C 10729/08.OVG -, NVwZ-RR 2009, S. 673 und juris, Rn. 33, m.w.N.). Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 34) sind Angaben im Bebauungsplan zu Datum, Ausgabe und Fundstelle der DIN-Norm im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO entbehrlich, wenn es sich bei der DIN-Norm um ein durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmung eingeführtes Regelwerk handelt, das mit Datum und Fundstelle in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen „Einführung von technischen Regeln als technische Baubestimmungen“ (hier in der bei Inkrafttreten des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung vom 21. Oktober 2011, MinBl. 2011, S. 200) veröffentlicht wurde. Dies ist bei der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ der Fall, die unter Ziffer 4.2.1 der genannten Verwaltungsvorschrift unter Angabe auch der Bezugsquelle aufgeführt wird.

57

b. Der Bebauungsplan lässt auch keine weiteren Verstöße gegen höherrangiges materielles Recht erkennen:

58

Dem Bebauungsplan dürfte die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht abzusprechen sein.

59

Bei den in der Planbegründung aufgeführten Planungszielen - Bereitstellung von Neubauflächen als attraktive Wohnbebauung in günstiger Verkehrslage vor allem für junge Familien, um der im Stadtteil E. festgestellten Stagnation der Bevölkerungsentwicklung entgegenzuwirken - handelt es sich um legitime städtebauliche Zielsetzungen. Allein wegen der Absicht der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan schrittweise entsprechend dem Bedarf (in zwei Bauabschnitten) zu vollziehen, kann die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage gestellt werden. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde bei einer Angebotsplanung sich vorbehält, das Plangebiet abschnittsweise entsprechend dem tatsächlichen Bedarf, insbesondere entsprechend der nicht genau zu prognostizierenden Entwicklung der Nachfrage nach Bauplätzen sowie entsprechend ihren aktuellen finanziellen Möglichkeiten zu erschließen. Dies entspricht vielmehr insbesondere auch dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB).

60

Es kann voraussichtlich auch nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote als unüberwindlichen Vollzugshindernissen fehlt.

61

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12 ff.; Senatsurteile vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 26 ff. und vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, juris, Rn. 74 ff.). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 646 und juris, Rn. 39).

62

Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte der angefochtene Bebauungsplan nicht an mangelnder Vollzugsfähigkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern. Da mit der Verwirklichung der Planung Lebensräume für Tiere und Pflanzen durch Überbauung dauerhaft verloren gehen - neben Grünland- und Ackerflächen auch Streuobstbestände von hohem naturschutzfachlichem Wert - hat die Antragsgegnerin ein faunistisches Fachgutachten eingeholt. Das Gutachten vom 28. November 2008 beruht auf im Sommer 2008 durchgeführten standort- und eingriffsbezogenen Untersuchungen mit dem Schwerpunkt auf Fledermaus- und Vogelvorkommen. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass die Bebauung des Plangebiets zum Verlust von Flächen eines gefährdeten Biotoptyps (Streuobstwiesen), zum kompletten Lebensraumverlust für Vogelarten der offenen Feldflur, zum Verlust von Teillebensräumen (Jagdhabitate für Fledermausarten, Nahrungshabitat des Grünspechts) sowie zum Verlust potentieller Bruthabitate (Steinkauz, Wendehals) bzw. potentieller Quartierbäume (Fledermäuse) führt, diese Eingriffe jedoch durch gezielte Kompensationsmethoden mittel- bis langfristig ausgleichbar sind, und zwar durch Anlage neuer Streuobstbestände entsprechender Flächengröße sowie von linearen Vernetzungsstrukturen. Die Ergebnisse des Gutachtens sind in den Umweltbericht eingearbeitet worden. Zur Kompensation auch der artenschutzrelevanten Eingriffe sieht der Umweltbericht ein Bündel von grünordnerischen Maßnahmen vor, darunter die Anlegung und dauerhafte Erhaltung einer „Extensiv-Streuobstwiese“ im Plangebiet, die auch dem Erhalt und der Entwicklung von Fledermaus- und Spechtlebensräumen dienen soll. Hierzu ist im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eine Fläche M 1 mit der Zweckbestimmung „Extensive Streuobstwiese“ festgesetzt. Danach spricht alles dafür, dass trotz Betroffenheit von nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie streng geschützten Tierarten durch die Verwirklichung der Planung die Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schon deshalb nicht erfüllt sein werden, weil lediglich Nahrungs- und potentielle Bruthabitate betroffen sind, die mobilen Fledermaus- und Vogelarten aber in Ersatzlebensräume ausweichen können und der Umweltbericht im Übrigen Umweltüberwachungen durch „Bestandsaufnahme/Flächenbegehung“ zwecks Vermeidung dieses Verbotstatbestandes vorsieht, und dass im Hinblick auf die potentielle Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG deren ökologische Funktion i.S.v. § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG weiterhin gewährleistet bleiben wird. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsteller überzeugen nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das auf Erhebungen im Sommer 2008 beruhende faunistische Gutachten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 26. April 2012 bereits veraltet war, werden nicht aufgezeigt. Das Gutachten erscheint methodisch sorgfältig erarbeitet (u.a. Detektoruntersuchungen auf Fledermausvorkommen); sowohl der Grünspecht als auch Heuschreckenarten werden umfassend abgehandelt.

63

Durchgreifende Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit dem Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) bestehen nicht. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

64

Soweit die Antragsteller rügen, der Bebauungsplan verstoße mit der in einen alten Streuobstbestand eingreifenden Planung gegen den im Landesentwicklungsprogramm IV - LEP IV - unter Ziel 31 formulierten Vorrang der Innentwicklung vor der Außenentwicklung, hat der Senat bereits entschieden, dass dieser Bestimmung mangels hinreichender Bestimmtheit und abschließender Abwägung keine Zielqualität zukommt (vgl. das Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - 8 C 10071/13.OVG -, S. 9 f., m.w.N.).

65

Zwar dürfte es zutreffen, dass in geringerem Umfang auch Flächen, die im Bebauungsplan als Wohnbauflächen festgesetzt sind, im Regionalen Raumordnungsplan Trier 1985 (mit Teilfortschreibung 1995) - im Folgenden: ROP Trier - als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen sind, wobei allerdings in der dem ROP Trier beigefügten Karte im Maßstab 1:100.000 die genaue Abgrenzung zwischen den beigefarben dargestellten landwirtschaftlichen Vorrangflächen („sehr gut bis gut geeignete landwirtschaftliche Nutzfläche“) und der weiß dargestellten sonstigen landwirtschaftlichen Nutzfläche (einschließlich Grenzertragsböden) wegen des in diesem Bereich ebenfalls noch eingetragenen Planzeichens für das (inzwischen aufgehobene) Wasserschutzgebiet nicht erkennbar ist. Indessen hat der Senat bereits durch Urteil vom 31. Januar 2001 - 8 C 10001/98.OVG - (veröffentlicht in: ESOVGRP) entschieden, dass der Festlegung „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ in Ziffer 5.1.1 des ROP Trier von 1985 keine Zielqualität i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB zukommt, weil es sich wegen der in Ziffer 5.1.3 enthaltenen Relativierung, wonach Vorranggebiete in unabweisbaren Fällen anderweitig in Anspruch genommen werden dürfen, sowie auch wegen der nicht erkennbaren Rücksichtnahme der Funktionszuweisung im ROP auf die konkreten Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden nicht um eine vom Träger der Regionalplanung abschließend abgewogene Festlegung handelt. Im Übrigen dürfte sich die Inanspruchnahme eines geringeren Teils der Vorrangfläche für die Landwirtschaft als Wohnbaufläche sowie eines etwas größeren Teils als Fläche zur Pflege und Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft (extensive Streuobstwiese) noch im Rahmen des Konkretisierungsspielraums der Gemeinde halten (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 39 und juris, Rn. 64 m.w.N.), zumal die Planbegründung (S. 7) überzeugend darauf abstellt, dass die betroffenen - ohnehin nicht parzellenscharf abgrenzbaren - Flächen aufgrund der Topografie nur noch eine geringe Attraktivität für die Landwirtschaft besitzen; ferner hat auch die Untere Landesplanungsbehörde im Planaufstellungsverfahren keinerlei Bedenken aus raumordnerischer Sicht geäußert.

66

Der Bebauungsplan ist auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden (§ 8 Abs. 2 BauGB). Zweifel bestehen daran entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht deshalb, weil der Bebauungsplan eine Teilfläche von 450 m² aus der Parzelle …, die im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, in die überbaubare Fläche einbezogen hat. Wie die Antragsgegnerin überzeugend ausgeführt hat, hält sich dies im Rahmen einer „Entwicklung“ aus dem Flächennutzungsplan, zumal die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans hierdurch nicht berührt wird.

67

Die Festsetzung eines Mischgebiets im Bereich der S. Straße verfehlt nicht die Vorgabe des § 6 Abs. 1 BauNVO, wonach Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen sollen. Das Gebiet ist in Teilen derzeit durch bestehende Wohnnutzungen und das Dorfgemeinschaftshaus als im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässige Anlage für kulturelle und soziale Zwecke geprägt. Auf den noch unbebauten Flächen westlich davon können sich im Rahmen der Angebotsplanung neben Wohnhäusern auch das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen z.B. i.S.v. § 6 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 BauNVO ansiedeln. Ausgeschlossen sind nach Ziffer 1 der Textfestsetzungen lediglich Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nrn. 6 bis 8 BauNVO. Anhaltspunkte für einen sogenannten Etikettenschwindel bestehen danach nicht.

68

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann die Festsetzung eines Wirtschaftswegs als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ (in der Verlängerung der S. Straße) auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützt werden. Wirtschaftswege sind keine öffentlichen Straßen i.S.d. Landesstraßengesetzes, aber öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, nämlich öffentliche Verkehrsflächen, die dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten sind.

69

Außer den oben dargestellten Abwägungsmängeln bei der Festsetzung von Baugrenzen und im Rahmen der Berücksichtigung planungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft vermag der Senat keine Verstöße des Bebauungsplans gegen das Gebot gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu erkennen:

70

Soweit die Antragsteller vortragen, der Stadtrat habe keine eigene Abwägungsentscheidung getroffen, weil er sich in seiner Sitzung vom 26. April 2012 den Empfehlungen des Bauausschusses aus dessen Sitzung vom 14. Dezember 2011 zur Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander angeschlossen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. April 2012 nebst Anlage 1 lag dem Stadtrat das gesamte Abwägungsmaterial in Form einer von der Verwaltung aufbereiteten Abwägungstabelle vor. Allein daraus, dass der Stadtrat den Empfehlungen des Bauausschusses ohne weitere Beratung gefolgt ist, kann nicht auf einen Abwägungsausfall geschlossen werden. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn sich der Rat die Empfehlungen eines vorbereitenden Ausschusses, über deren Grundlagen die Ratsmitglieder umfassend informiert wurden, ohne weitere Aussprache zu Eigen macht.

71

Außer bei der Festsetzung der Baugrenzen im Bereich der Bestandsanwesen der Antragsteller zu 1.) und 2.) hat die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragsteller abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

72

Als eigene Belange haben die Antragsteller zu 1.) und 2.) dem Bebauungsplan in der Antragsbegründung im Wesentlichen noch entgegengehalten, dass durch die Festsetzung eines Bebauungsbands parallel zur Planstraße B unter Inanspruchnahme in ihrem Eigentum stehender Parzellen deren bisherige Nutzung als Gartenland (Streuobstwiese) nicht mehr möglich sein wird, sondern diese Flächen (teilweise) einer Bebauung gegebenenfalls (je nach Ergebnis der Bodenordnung) auch durch Dritte zugänglich gemacht werden. Die Überplanung der bisher im Außenbereich gelegenen, nicht bebaubaren Teilflächen ihres Eigentums müssen die Antragsteller als Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums grundsätzlich hinnehmen, nachdem der Ausweisung von Bauland in diesem Bereich die städtebauliche Erforderlichkeit nicht abzusprechen ist. Besondere persönliche Interessen an der Beibehaltung des jetzigen Zustandes, die in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wären, haben die Antragsteller in der Offenlage des Bebauungsplans nicht geltend gemacht. Die konkrete Neuordnung der Flächen in diesem Bereich muss dem Bodenordnungsverfahren überlassen bleiben. Sollte den Antragstellern im Bereich der Streuobstwiese und ihres jetzigen Besitzes ein Baugrundstück zugeteilt werden, steht es ihnen frei, die bisherige Nutzung auch für die Zukunft beizubehalten.

73

Das Interesse des Antragstellers zu 3.) an der Erhaltung einer rückwärtigen Zugangsmöglichkeit zu seinem unbebauten, als Gartenland genutzten Hinterliegergrundstück Parzelle-Nr. … hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung gewürdigt, aber abwägungsfehlerfrei gegenüber dem städtebaulich begründeten Interesse an der Ausweisung eines Bebauungsbands an der Westseite der P. Straße B zurückgestellt. Unzumutbare Erschwernisse für die Nutzung des rückwärtigen Grundstücksbereichs sind damit nicht verbunden.

74

Das Vorbringen der Antragsteller, die Einwendungen der Familie T., die Eigentümer des überplanten Bestandsanwesens „S. Straße …“ (Parzelle …) sind, seien nicht fehlerfrei abgewogen worden, beruht weitgehend auf einem Missverständnis. Das Grundstück grenzt an die S. Straße und wird daher bereits über diese erschlossen. Daran ändert der Bebauungsplan nichts, insbesondere handelt es sich bei den von den Antragstellern angeführten kleinen schwarzen Dreiecken in der Planzeichnung nicht um Verbote der Zufahrt, sondern um Umgrenzungen des nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB festgesetzten Lärmpegelbereichs (LPB) I. Soweit es der Familie T. um die rückwärtige Erschließung ihres Grundstücks über den bisherigen Wirtschaftsweg auf der Parzelle …, einer befestigten Zufahrt zur Rückseite des Dorfgemeinschaftshauses, geht, die sie wohl als Zufahrt zu auf ihrem dort angrenzenden Grundstücksteil angelegten Kraftfahrzeugstellplätzen nutzt, wird diese faktische „Erschließung“ durch den Plan rechtlich aufgewertet, in dem dieser hier eine von der S. Straße abzweigende St. Straße als Teil der öffentlichen Straßenverkehrsfläche festsetzt. Einen Anspruch darauf, dass diese Stichstraße in größerer Breite als 2,50 m festgesetzt wird, um ihnen ein Rangieren zu ermöglichen, haben sie nicht. Insoweit dürfte es sich um ein nicht abwägungsbeachtliches geringwertiges Interesse handeln. Dennoch hat sich die Antragsgegnerin damit eingehend auseinandergesetzt und die Familie T. auf die Möglichkeit verwiesen, später einen Grundstreifen entlang der neuen Zuwegung zu erwerben. Abwägungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

75

Der überwiegend sehr pauschale Vorwurf der Antragsteller, die Lärmimmissionen der Bundesstraße B 257 („B. Straße“), des Schienenverkehrs und aus der Nutzung von Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus sei nicht ordnungsgemäß abgewogen worden, erscheint unberechtigt. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass das Plangebiet in Zuordnung zu verschiedenen Geräuschquellen liegt, nämlich im Norden durch Heranreichen an die B 257 mit teilweiser Überplanung, im Westen durch die in einem Abstand verlaufende Eisenbahnstrecke E.-E. und im Süden - als Mischgebiet überplant - durch den Standort des Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehauses, sowie durch den daran außerhalb des Plangebiets angrenzenden Bolzplatz, die möglicherweise zu Konflikten führen können. Sie hat deshalb eine schalltechnische Untersuchung eingeholt, die Bestandteil der Planunterlagen ist. Diese gelangte aufgrund einer Ortsbesichtigung und der Berechnung der im Plangebiet zu erwartenden Geräuschimmissionen aus den genannten Quellen unter Heranziehung der einschlägigen Regelwerke zu folgenden Ergebnissen: Hinsichtlich des Verkehrslärms der B 257 komme es im nördlichen Teil des Plangebiets zu Überschreitungen der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005, die Schallschutzmaßnahmen erforderlich machen. Da aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der örtlichen Verhältnisse ungeeignet seien, sollten zum einen die im damaligen Planentwurf geringeren Abstände der Bauflächen zur B 257 vergrößert werden, ergänzend seien für die nördlichen Baufenster passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die durch Festsetzung eines Lärmpegelbereichs mit bestimmten einzuhaltenden Schalldämmmaßen determiniert werden sollten. Hinsichtlich der Geräuschimmissionen des Dorfgemeinschaftshauses wurde festgestellt, aufgrund der Vorgaben in der Benutzungsordnung sei davon auszugehen, dass die Geräuschimmissionen aus dem Gebäude das zulässige Maß nicht überschreiten werden bzw. dies durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden könne; jedoch sei es hinsichtlich der Parkplatzgeräusche sowie der Kommunikationsgeräusche beim Zu- und Abgang der Besucher erforderlich, dass zur Vermeidung von Konflikten bestimmte Mindestabstände zu Bauflächen eingehalten würden, was es notwendig mache, die Baugrenze des westlich gelegenen Baufensters so weit zurückzunehmen, dass ein Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) eingehalten werden könne, sowie die südliche Baugrenze am Bestandsanwesen S. Straße … auf Höhe der heutigen Gebäudegrenze festzusetzen. Demgegenüber seien das Feuerwehrgerätehaus und der Bolzplatz aus schalltechnischer Sicht unkritisch. Diese Empfehlungen sind sämtlich im Bebauungsplan umgesetzt worden. Demgegenüber berücksichtigt der Vorwurf der Antragsteller, die Lärmimmissionen der B 257 sei nicht ordnungsgemäß abgewogen, weil vier Bauplätzen hohe Belastungen ausgesetzt seien, die Konfliktbewältigung durch Festsetzung des Lärmpegelbereichs III nicht. Der Vortrag zum Schienenverkehrslärm verkennt, dass die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die berechneten Beurteilungspegel der Schienenverkehrslärms im gesamten Plangebiet einen Tageswert von 50 dB(A) (weitestgehend) und einen Nachtwert von 40 dB(A) einhalten und damit die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschreiten, weshalb auch in der Summation der Verkehrsgeräusche nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht näher konkretisierte, insbesondere aus dem Bundesverkehrswegeplan noch nicht ersichtliche Absichten zum späteren Ausbau der Bahnstrecke brauchte die Antragsgegnerin noch nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Parkplatzgeräusche bei Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird aus dem Gutachten durchaus deutlich, auf welche Weise die Gutachter die Mindestabstände zwischen Stellplatzflächen und Baufenstern ermittelt haben. Denn in der schalltechnischen Untersuchung wird im Einzelnen erläutert, in welcher Weise die erforderlichen Mindestabstände aus der sogenannten Parkplatzrichtlinie als einem anerkannten Regelwerk abgeleitet worden sind.

76

Entgegen der Ansicht der Antragsteller dürfte der Bebauungsplan auch hinsichtlich einer möglichen Belastung des Plangebiets durch Radonstrahlung nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat in seiner Stellungnahme vom 24. November 2011 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass das Plangebiet innerhalb eines Bereichs liege, in dem ein erhöhtes und lokal über einzelnen Gesteinshorizonten hohes Radonpotential ermittelt wurde. Deshalb würden Radonmessungen „in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten des Bauplatzes oder Baugebietes“ dringend empfohlen, deren Ergebnisse Grundlage für die Bauplaner und Bauherren sein sollten, „sich gegebenenfalls für bauliche Maßnahmen zu entscheiden“. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Empfehlungen in der Abwägung eingehend auseinandergesetzt und ihnen durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in Teil C, Ziffer 20 (S. 11) der Textfestsetzungen Rechnung getragen. Da sich das Landesamt als zuständige Fachbehörde aufgrund der Abhängigkeit der konkreten Radonbelastung von örtlichen Gegebenheiten auf den einzelnen Bauplätzen auf Empfehlungen beschränkt und es als unbedenklich angesehen hat, dem einzelnen Bauherrn die Entscheidung über etwaige Vorsorgemaßnahmen zu überlassen, ist die Aufnahme eines bloßen Hinweises in die Textfestsetzungen unter Verlagerung der Problemlösung in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Bauherrn nicht zu beanstanden.

77

Der Senat folgt auch nicht den Bedenken der Antragsteller, der Bebauungsplan habe die sich im Plangebiet stellende Entwässerungsproblematik nicht hinreichend bewältigt.

78

Zur Bewältigung der im Plangebiet aufgrund seiner Hanglage bei Ermöglichung einer Teilversiegelung entstehenden Problematik der Bewirtschaftung des anfallenden Niederschlagswassers hat die Antragsgegnerin durch die Stadtwerke Bitburg ein Entwässerungskonzept vom Januar 2010 erstellen lassen, das Bestandteil der Planunterlagen ist. Da die im Bereich der B. Straße bestehenden Entwässerungsanlagen an der Leistungsgrenze angelangt seien und deshalb zusätzliche Belastungen durch Erweiterungsflächen möglichst vermieden werden müssten, sieht das Entwässerungskonzept folgende Maßnahmen im Plangebiet vor: Erstellung eines kaskadenförmigen Retentionsgrabens mit einem Rückhaltevolumen von 190 m³ für das aus den Außengebieten gegebenenfalls abfließende Wasser mit Ableitung in Richtung E.; Erstellung einer zentralen Rückhalte- und Versickerungsmulde nördlich der B 257 mit einer Beckengröße von ca. 100 m³ und Überlauf in Richtung E.; Erstellung eines Rückhaltebeckens neben der S. Straße mit einer Beckengröße von ca. 100 m³ und Drosselabfluss in den Mischwasserkanal in der S. Straße. Dieses Entwässerungskonzept wurde im Bebauungsplan in der Weise umgesetzt, dass die zentrale Rückhalte- und Versickerungsmulde nördlich der B 257 und das Rückhaltebecken nordwestlich der S. Straße jeweils gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB als Fläche für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sowie der Retentionsgraben innerhalb der östlichen M 1-Fläche für extensive Streuobstwiesen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB als Wasserfläche und Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt wurden. Als flankierende Maßnahme wurde in Ziffer 13.2 der Textfestsetzungen bestimmt, dass private Stellplatz- bzw. Parkplatzflächen sowie Wege und Zufahrten in den Baugrundstücken ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten sind. Es ist nicht ersichtlich, dass mit diesen Maßnahmen die Entwässerungsproblematik im Plangebiet abwägungsfehlerhaft bewältigt worden ist.

79

Schließlich erscheint auch die Kritik der Antragsteller, die in Teil B der Textfestsetzung enthaltenen örtlichen Bauvorschriften seien unverhältnismäßig, nicht berechtigt. Die gestalterischen Festsetzungen können als örtliche Bauvorschriften auf § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 und Abs. 1 Nrn. 1 und 3 LBauO gestützt werden. Sie rechtfertigen sich durch die besondere Ortsrandlage mit Übergang zur freien Landschaft sowie die exponierte Hanglage des Plangebiets. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist nicht erkennbar.

III.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

81

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

82

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

83

Beschluss

84

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € (15.000,00 € für die Antragsteller zu 1.) und 2.) sowie weitere 15.000,00 € für den Antragsteller zu 3.), vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/03/2018 00:00

Tenor I. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. September 2013 wird aufgehoben. II. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids der Beklagten vo
published on 03/06/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antrag
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Annotations

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.