Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Juni 2017 - 8 C 10068/17
Gericht
Der am 5. Dezember 2016 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der L 407, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der L 407, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin.
- 2
Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flur …, Flurstück-Nr. …; das ca. 3.940 qm große Grundstück wurde bereits von dem am 31. Mai 2002 als Satzung beschlossenen Ursprungsbebauungsplan „Gewerbegebiet an der L 407“ vollständig überplant. Dieser setzte für das Grundstück der Antragstellerin sowie für die gesamte südliche Teilfläche des Plangebiets ein eingeschränktes Gewerbegebiet („GEe 1“) fest. Im GEe 1 waren Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören, im Übrigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Zur Erschließung des Plangebiets war etwa in dessen Mitte eine von der L 407 nach Westen abzweigende „Planstraße A“ mit einer Wendeplatte von 25 m Durchmesser vorgesehen. Die nördlich an die Planstraße angrenzende Fläche war etwa je zur Hälfte als „GEe 1“ und als „GE 2“ (Vorhaben nach § 8 BauNVO ohne Einschränkungen zulässig) festgesetzt; westlich davon war ein weiteres „GEe 2“ festgesetzt. An der Südgrenze des Plangebiets wurde zum Schutz eines sich südlich anschließenden Wohngebiets ein Lärmschutzwall mit einer Scheitelhöhe von 3,00 m festgesetzt. Ferner setzte der Plan auf einer externen Ausgleichsfläche die Anlegung und dauerhafte Unterhaltung einer Streuobstweise als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest.
- 3
Das Plangebiet sowohl des Ursprungs- als auch des Änderungsbebauungsplans grenzt im Osten an die L 407, jenseits der sich ein durch Bebauungsplan festgesetztes reines Wohngebiet befindet. Das südlich angrenzende Wohngebiet ist nicht beplant, hat aber unstreitig den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Westlich und nördlich grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet an.
- 4
In den Folgejahren wurde nur auf dem Grundstück der Antragstellerin eine gewerbliche Halle von ca. 50 m Länge errichtet, die die Antragstellerin an den Betreiber von Discountmärkten vermietet hat, der dort einen „N. Markt“ mit einer Verkaufsfläche von ca. 770 qm unterhält; die Antragstellerin verfügt über eine bestandskräftige Baugenehmigung für die Errichtung eines „Verbrauchermarkts“.
- 5
Nachdem der Betreiber des „N. Marktes“ an die Antragsgegnerin mit der Absicht herangetreten war, den Lebensmittelmarkt auf die nördlich der Planstraße A gelegene Fläche zu verlagern und die Verkaufsfläche auf 1.200 qm zu vergrößern, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 25. Februar 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet an der L 407, 1. Änderung.“ In einem ersten Planentwurf war vorgesehen, auf einer nördlich der Planstraße A gelegenen Teilfläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel“ festzusetzen; im übrigen Plangebiet sollten Gewerbegebiete ohne Einschränkungen bis auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten festgesetzt werden.
- 6
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange fand vom 6. März 2015 bis 7. April 2015 statt. Anschließend wurde der Planentwurf insbesondere dahingehend geändert, dass südlich der Planstraße anstelle der festgesetzten Gewerbegebiete ein Mischgebiet festgesetzt werden sollte; zugleich sollte der zum Schutz des südlich angrenzenden Wohngebiets festgesetzte Lärmschutzwall entfallen. Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs (Stand: Mai 2016) erfolgte in der Zeit vom 27. Mai 2016 bis 27. Juni 2016, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
- 7
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. Juni 2016 erhob die Antragstellerin Einwendungen und machte insbesondere geltend, die für das nunmehr vorgesehene Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung sei sowohl aus Lärmschutzgründen als auch deshalb nicht möglich, weil bereits ca. 40 % der Mischgebietsfläche auf ihr gewerblich genutztes Grundstück entfielen; zudem greife diese Änderung des Bebauungsplans in ihr Eigentumsgrundrecht ein, weil gemäß dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde Wörrstadt im geplanten Mischgebiet künftig ein Lebensmitteleinzelhandel ausgeschlossen sei und dort auch nur noch ein begrenztes Kontingent nicht innenstadtrelevanter Sortimente angeboten werden dürfe, für das keine Kaufkraft vorhanden sei und für die die bestehende Verkaufsfläche auch nicht ausreichen würde. Auch bestehe kein Bedarf für eine Verlagerung des N. Marktes, da eine Erweiterung auch am bisherigen Standort möglich sei.
- 8
In der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange machte die Kreisverwaltung Alzey-Worms – Untere Naturschutzbehörde – Bedenken gegen die vorgesehene Regelung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs geltend: Zum einen sei die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nicht nachvollziehbar, zum anderen bedürfe es des Abschlusses eines Vertrages mit der ESW über die zur Verfügung gestellten Flächen, der vor dem Satzungsbeschluss geschlossen sein müsse.
- 9
Nachdem die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe bereits mit Schreiben vom 23. April 2015 darauf hingewiesen hatte, dass die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in der nur rund 2.500 Einwohner zählenden Ortsgemeinde A. wegen Verstoßes gegen Ziel 57 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV voraussichtlich auch ausnahmsweise nicht zulässig sei, änderte die Antragsgegnerin den Planentwurf erneut und sah nun die Festsetzung eines Gewerbegebietes anstelle des Sondergebietes vor. Nunmehr wurde davon ausgegangen, dass der Betreiber des N. Marktes die Verkaufsfläche lediglich auf 800 qm erweitern wolle.
- 10
In der Zeit vom 7. Oktober bis 7. November 2016 wurde eine erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfs (jetzt mit Stand Oktober 2016) durchgeführt. Mit Schreiben vom 7. November 2016 erhob die Antragstellerin erneut Einwendungen und kritisierte insbesondere, dass bei der Lärmkontingentierung die Zusatzbelastung durch die Bebauung im GE 2 und im MI-Gebiet nicht berücksichtigt worden sei; im Übrigen verwies sie auf ihre bisherigen Einwendungen.
- 11
In seiner Sitzung vom 5. Dezember 2016 wies der Gemeinderat die Einwendungen der Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandersetzt, zurück. Sodann beschloss er den Bebauungsplan als Satzung.
- 12
Der Bebauungsplan wurde am 23. Dezember 2016 ausgefertigt und am 5. Januar 2017 öffentlich bekannt gemacht.
- 13
Der Bebauungsplan setzt im südlichen Teil des Plangebiets über dessen gesamte Breite und damit auch auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet (MI) fest, in dem alle nach § 6 Abs. 1 und 2 BauNVO zugelassene Nutzungen außer Tankstellen und Vergnügungsstätten zulässig sind; darüber hinaus wird gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO festgesetzt, dass dort Einzelhandelsbetriebe und sonstige Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Sortimente nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren einer nachstehenden Liste zuzuordnen ist. Nördlich der das Plangebiet weiterhin etwa mittig teilenden, von der L 407 abzweigenden Erschließungsstraße setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet „GE 1“ fest, in dem alle nach § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO zugelassenen Nutzungen mit Ausnahme von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke zulässig sind; darüber hinaus sind Betriebsinhaber- und -leiterwohnungen sowie Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig. Westlich davon wird ein kleineres Gewerbegebiet „GE 2“ bis zur Westgrenze des Plangebiets festgesetzt, in dem die gleichen Nutzungen wie im GE 1 zulässig sind; abweichend hiervon gelten jedoch die gleichen Einschränkungen für Einzelhandelsbetriebe und für sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen wie im MI-Gebiet. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung wird insbesondere festgesetzt, dass im GE 1 eine GRZ von 0,8, im GE 2 eine GRZ von 0,7 und im MI eine solche von 0,6 gilt. Die Gebäudehöhe wird im gesamten Plangebiet auf maximal 10 m festgesetzt. Für das GE 1 und das GE 2 gilt eine abweichende Bauweise dahingehend, dass Gebäude über 50 m zulässig sind, während im MI offene Bauweise festgesetzt ist. Am West- und Nordrand des Plangebiets wird ein Streifen als öffentliche Grünfläche festgesetzt, in dem zur Sicherstellung der Rückhaltung und Versickerung von unbelastetem Oberflächenwasser Rückhaltemulden anzulegen sind. Hinsichtlich externer Ausgleichsmaßnahmen wird unter 1.7.3 der Textfestsetzungen ausgeführt: „Die Ortsgemeinde zahlt an den Energie- und Servicebetrieb Wörrstadt (AöR) einen Einmalbetrag zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft. Zur Sicherung der Vereinbarung schließt die Ortsgemeinde A. einen Städtebaulichen Vertrag mit der ESW über die zur Verfügung gestellten Flächen. Der Vertrag hat zum Satzungsbeschluss vorzuliegen“. In den nachfolgenden Nrn. 1.7.4 und 1.75 werden die in der Fassung der erneuten Offenlage vom Oktober 2016 noch in der Nr. 1.7.3 aufgeführten – zum Teil in der Gemarkung A., zum Teil in den Gemarkungen S. und W. gelegenen – Grundstücke aufgelistet, auf denen eine wiesenartige Brache (Nr. 1.7.4) bzw. eine Streuobstwiese mit Strauch- und Baumbestand (Nr. 1.7.5) zu erhalten bzw. zu entwickeln sowie zu pflegen ist. Die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen werden (auch, soweit sie in den Gemarkungen anderer Ortsgemeinden liegen) auf der Planurkunde als Teil B des Plangebiets zeichnerisch dargestellt. Als „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ werden schließlich unter Nr. 1.9 „Immissionskontingente“ LeK nach DIN 45691 festgesetzt, ferner Zusatzkontingente in Richtungskorridoren.
- 14
Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragstellerin mit dem Bebauungsplan im Wesentlichen folgende Planungsziele: Im Plangebiet solle die Neuordnung gewerblich nutzbarer Flächen sowie die Ausweisung eines Mischgebiets erfolgen; zudem sollen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans überarbeitet und der aktuellen Situation im Baugebiet angepasst werden. Es bestehe Bedarf an der Verlegung des bestehenden „N. Marktes“ und seiner Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 qm, sowie an weiteren Gewerbegrundstücken. Zum Schutz der südlich und östlich angrenzenden Wohnbauflächen werde aus schalltechnischen Gründen auf den südlich des Gewerbegebietes gelegenen Flächen ein Mischgebiet ausgewiesen. Da nach Vorgaben der Oberen Planungsbehörde auf allen weiteren Gewerbe- und Mischgebietsflächen Einzelhandels- oder Gewerbebetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten gemäß Sortimentsliste des Einzelhandelskonzepts der Verbandsgemeinde Wörrstadt nicht zulässig seien, würden im GE 2 und im Mischgebiet entsprechende Festsetzungen getroffen. Soweit in der Planzeichnung eine Unterteilung und Aufteilung der Gesamtfläche in fünf unterschiedlich große Grundstücke – ohne Festsetzungscharakter – dargestellt werde, werde dem individuellen Flächenbedarf von 5 Kaufinteressenten nachgekommen. Mit der Rückstufung des Gewerbegebietes auf ein Mischgebiet sei nach Aussagen des Schallgutachtens ein Lärmschutz zwischen den Flächen nicht mehr erforderlich, so dass auf die bisher festgesetzte Anlage eines Lärmschutzwalls verzichtet werde. Da die für die Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft bisher festgesetzte Fläche nicht mehr zur Verfügung stehe, müssten neue Flächen für den Ausgleich bereitgestellt werden; es sei die Zahlung eines Einmalbetrages an den ESW Wörrstadt vorgesehen, der hierfür Flächen aus seinem Kompensationsflächenkataster zur Verfügung stelle. Bestandteil der Planbegründung ist ein Umweltbericht; darin wird u. a. ausgeführt, wegen der geringen Größe und der anstehenden Habitatausstattung besitze das Plangebiet nur für die allgemeinen Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen als planungsrelevante Arten eine eingeschränkte Funktion als Brut- und Nahrungshabitat, während es für alle anderen Arten an Habitatstrukturen fehle; insgesamt könnten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht als erfüllt angesehen werden. In der dem Umweltbericht beigefügten Flächenbilanz wird ausgeführt, im Rahmen der geplanten Maßnahmen würden im Plangebiet bis zu 13.180 qm biologisch aktiver Boden versiegelt. Bei Gegenüberstellung von versiegelter Fläche und von grünordnerischen Maßnahmen innerhalb des Plangebiets ergebe sich ein maximal zu erbringender Ausgleich von 6.490 qm. Zur Kompensation des Eingriffs stünden außerhalb des Plangebiets 6.279 qm Fläche für Ersatzmaßnahmen zur Verfügung.
- 15
Zur Begründung ihres am 10. Januar 2017 eingegangenen Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
- 16
Der Bebauungsplan leide bereits an formellen Mängeln, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führten. Der Satzungsbeschluss sei unwirksam, weil nicht erkennbar sei, welche Fassung des Bebauungsplans beschlossen worden sei. Ausgefertigt worden sei eine auf den 14. Dezember 2016 datierte Fassung des Bebauungsplans, in der die Textfestsetzung 1.7.3 gegenüber den Fassungen der ersten und zweiten Offenlage verändert und um die Textfestsetzungen Nr. 1.7.4 und 1.7.5 ergänzt worden sei. Sofern die ausgefertigte Fassung doch beschlossen worden sein sollte, sei die Ausfertigung fehlerhaft, weil die einzelnen Seiten nicht fest miteinander verbunden, sondern nur lose in einem Ordner geheftet worden seien. Der Bebauungsplan sei auch fehlerhaft verkündet worden, weil er keinen Hinweis enthalte, wo die in Bezug genommene DIN 45691 eingesehen werden könne.
- 17
Darüber hinaus seien bei der Aufstellung des Bebauungsplans in beachtlicher Weise Verfahrensvorschriften verletzt worden. Die beiden Offenlagen seien fehlerhaft gewesen, weil wesentliche Informationen zum Eingriffsausgleich, zum Lärmschutz und zur Entwässerung nicht offengelegt und schon in den Bekanntmachungen nicht angegeben worden seien. Zudem habe in der Bekanntmachung der zweiten Offenlage der Hinweis auf die Erweiterung des Plangebiets um den Teil B („Flächen für Ausgleichsmaßnahmen“) gefehlt. In der Bekanntmachung der zweiten Offenlage sei nicht darauf hingewiesen worden, dass nicht nur ein, sondern zwei Lärmgutachten vorlagen. Darüber hinaus hätten auch ihr Einwendungsschreiben vom 27. Juni 2016 und eine Stellungnahme des Lärmgutachters vom 14. September 2016 dazu offengelegt werden müssen. Schließlich bilde der Umweltbericht entgegen § 2a Satz 3 BauGB keinen gesonderten Teil der Begründung und enthalte so gut wie keine notwendigen Angaben nach § 2a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 zum BauGB, weil die Umweltauswirkungen in Bezug auf Lärm und Entwässerung weder ermittelt noch bewertet worden seien.
- 18
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Fehlern. Die Festsetzung des GE 1 anstelle des zunächst geplanten Sondergebiets verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil das zentrale Ziel der Planung, Baurecht für die Verlegung und Erweiterung des Lebensmittelmarktes zu schaffen, damit nicht erreicht werden könne. Da der bestehende Markt bereits über 773 qm Verkaufsfläche verfüge und im GE nur kleinflächige Märkte bis 800 qm Verkaufsfläche zulässig seien, würde mit einer Erweiterung die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten. Für eine bloße Verlegung müsse kein Baurecht geschaffen werden, da nach dem Ursprungsplan bereits ein GE ohne Lärmemissionskontingente festgesetzt sei; durch die Überplanung werde das Baurecht sogar beschränkt. Die Festsetzung eines MI-Gebiets stelle einen gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden konzeptionellen Widerspruch und Etikettenschwindel dar, weil die dafür vorgesehenen Flächen für eine Wohnbebauung weder konzipiert noch geeignet seien. Konzeptionelle Vorstellungen, wie eine mischgebietstypische Durchmischung von Wohnen und Gewerbe realisiert werden solle, seien aus den Planaufstellungsunterlagen nicht erkennbar. Vielmehr sprächen der Umstand, dass mit den vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen laut Planbegründung dem individuellen Flächenbedarf von fünf Kaufinteressenten nachgekommen werden solle und auch die abweichende Bauweise mit der Zulässigkeit von Baukörpern von mehr als 50 m Gesamtlänge wegen des Interesses an der Errichtung größerer Hallen festgesetzt worden sei, dass es nur einen Bedarf für gewerbliche Ansiedlungen gebe. Im Übrigen könne wegen der bestandsgeschützten Gewerbenutzung auf ihrem Grundstück, die zusammen mit dem Nachbargrundstück, das aus Lärmschutzgründen auch nur gewerblich nutzbar sei, etwa 2/3 der gesamten Mischgebietsfläche ausmache, eine mischgebietstypische Durchmischung von Wohnen und Gewerbe nicht mehr erreicht werden, zumal die Restfläche aufgrund übergroßer Tiefe der vorgesehenen Grundstücke und mangels innerer Erschließung sowie mangels Festsetzung der Zahl zulässiger Vollgeschosse keine im ländlichen Raum nachgefragte Wohnnutzung in Form von Ein- oder Zweifamilienhäusern zulasse. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente könne nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden, da keine sie rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ ersichtlich seien. Solche ergäben sich weder aus angeblichen, aber tatsächlich nicht vorhandenen „Vorgaben der Oberen Landesplanungsbehörde“ noch aus dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde Wörrstadt. Aus letzterem ergebe sich nur, dass neben dem bestehenden und bestandsgeschützten Markt auf ihrem Grundstück mit 773 qm Verkaufsfläche kein zusätzlicher Markt ermöglicht werden dürfe, rechtfertige also einen Einzelhandelsausschluss nur für alle anderen Flächen, aber gerade nicht für ihr Grundstück.
- 19
Der Bebauungsplan leide ferner im Hinblick auf die Erschließung an Abwägungsfehlern. Es hätte einer Verkehrsuntersuchung bedurft, um festzustellen, ob der Knotenpunkt W. Straße/L 407 für den Ziel- und Quellverkehr von zwei Lebensmittelmärkten und weiterer Gewerbebetriebe hinreichend leistungsfähig sei, oder ob Linksabbiegespuren erforderlich seien. Hinsichtlich der inneren Erschließung des Plangebiets werde ihrem bestandsgeschützten Lebensmittelmarkt die Erschließung genommen, weil infolge einer Verschiebung der Planstraße um ca. 3,50 m nach Norden eine Trennparzelle in dieser Breite entstehe.
- 20
Des Weiteren sei die Lärmschutzproblematik unter mehreren Gesichtspunkten nicht abwägungsfehlerfrei bewältigt worden. So seien nur die von den kontingentierten GE-Flächen ausgehenden Immissionen, nicht aber die von den MI-Flächen ausgehenden Immissionen ermittelt und bewertet worden. Die Annahme in der Planbegründung, der Lärmschutzwall sei infolge der Rückstufung auf ein Mischgebiet „nach den Aussagen des Schallgutachtens“ entbehrlich, treffe nicht zu, da das Lärmgutachten eine derartige Aussage nicht enthalte. Soweit die Planbegründung auf das Vorhandensein freier Richtwertanteile verweise, könne dies den Verzicht auf jegliche planerischen Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich des MI-Gebietes nicht rechtfertigen, weil nicht untersucht worden sei, ob eventuelle freie Richtwertanteile tatsächlich ausreichten, um die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte sicherzustellen. Infolge dieser Defizite verstoße die Planung auch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil ein unüberwindliches Realisierungshindernis für den – durch die Planung zu ermöglichenden – neuen Lebensmittelmarkt bestehe: Dieser könne nicht genehmigt werden, weil die Gesamtbelastung durch den neuen Lebensmittelmarkt zusammen mit dem bestehenden und schon ohne die weiter geplanten Gewerbebetriebe bereits mit Sicherheit zur Überschreitung von Immissionsrichtwerten führen werde. Könne danach aber nicht ausgeschlossen werden, dass es ohne den Lärmschutzwall am Immissionsort 01 im südlich angrenzenden Wohngebiet zu Richtwertüberschreitungen kommen werde, wenn alle Kaufinteressenten ihre gewerblichen Vorhaben verwirklichten, so sei der Verzicht auf jegliche sonstige planerische Konfliktlösung hinsichtlich des Mischgebiets abwägungsfehlerhaft.
- 21
Darüber hinaus verstoße der Eingriffsausgleich gegen § 1a Abs. 3 BauGB, weil nur 45 % des Eingriffs ausgeglichen werde. Dies beruhe zum einen darauf, dass 4.500 qm bereits bebaute Fläche nicht berücksichtigt worden sei. Da die ursprünglich festgesetzte externe Ausgleichsfläche nicht mehr zur Verfügung stehe, hätte im Rahmen der erforderlichen Neuregelung des gesamten Ausgleichs auch die bereits aufgrund des Ursprungsplans realisierte Bebauung berücksichtigt werden müssen. Ferner sei die Festsetzung von Pflanzgeboten nicht hinreichend bestimmt, weil die in Bezug genommenen „Listen“ nur Teil der Planbegründung, aber nicht der Festsetzungen seien. Auch sei die Mehrfachfestsetzung der öffentlichen Grünflächen als Flächen für die Wasserwirtschaft, Pflanzflächen und Versickerungsmulden weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 noch nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB zulässig. Was die externen Ausgleichsflächen angehe, hätten diese von der Antragsgegnerin nicht in einem zweiten Geltungsbereich festgesetzt werden dürfen, soweit dieser auf dem Gebiet anderer Ortsgemeinden liege, weil der Antragsgegnerin insoweit keine Planungshoheit zustehe. Darüber hinaus ergebe sich aus den Planaufstellungsakten nicht, dass eine den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB genügende vertragliche Vereinbarung getroffen worden sei, die über die Zahlung eines Ablösebetrages hinaus eine Verpflichtung zur Herstellung der Ausgleichsflächen umfasse.
- 22
Zudem habe die Antragsgegnerin das bestandsgeschützte Eigentum der Antragstellerin nicht als abwägungserheblichen Belang erkannt und bewertet sowie deshalb auch im Ergebnis fehlerhaft abgewogen. Die Antragsgegnerin habe ignoriert, dass das Gebäude der Antragstellerin für keine der noch zulässigen Einzelhandelsnutzungen mehr genutzt werden könne. Hinzukämen die „Wegplanung“ der Erschließung ihres Grundstücks, die unzureichende Lärmkontingentierung und die Gefahr, infolge des Wegfalls des Lärmschutzwalls und daraus resultierender Richtwertüberschreitungen mit Abwehransprüchen der südlich angrenzenden Wohnbebauung konfrontiert zu werden; hierdurch werde ihre bestandsgeschützte Immobilie im Wert von ca. 1 Mio. € im Ergebnis wertlos. Der wie eine Teilenteignung wirkende Entzug bestehender baulicher Nutzungsmöglichkeiten hätte in der Abwägung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Dem stehe das nicht einmal einfachrechtlich geschützte Interesse der Mieterin des Lebensmittelmarktes gegenüber, ihren Markt ohne Verkaufsunterbrechung modernisieren zu können. Zudem wäre die – raumordnungsrechtlich allein zulässige – Erweiterung der Verkaufsfläche um 23 qm auch am jetzigen Standort – mit lediglich kurzzeitiger Unterbrechung des Verkaufs, aber ohne die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Probleme – möglich gewesen.
- 23
Die Antragstellerin beantragt,
- 24
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der L 407, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
- 25
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 26
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
- 27
Sie tritt der Normenkontrolle im Wesentlichen wie folgt entgegen:
- 28
Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Mängeln. Satzungsbeschluss, Ausfertigung und Verkündung entsprächen den rechtstaatlichen Anforderungen. In der Ratssitzung vom 5. Dezember 2016 habe ein Tischexemplar des Bebauungsplans vorgelegen, welches die Ratsmitglieder hätten einsehen können; damit sei diesen bekannt gewesen, was Inhalt des anschließend als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gewesen sei. Zwar treffe es zu, dass der ausgefertigte Bebauungsplan geringfügig von der Entwurfsfassung der zweiten Offenlage abweiche, doch habe es sich dabei lediglich um unwesentliche Änderungen gehandelt, was keinen Verfahrensverstoß darstelle. In dem ausgefertigten Exemplar seien zu der unter Nr. 1.7.3 des Exemplars der zweiten Offenlage bereits erfolgten Benennung der konkreten, von der ESW AöR zur Verfügung zu stellenden Grundstücke noch die Nrn. 1.7.4 und 1.7.5 hinzugekommen, in denen dargelegt werde, welche Kompensationsmaßnahmen genau beabsichtigt seien und umgesetzt werden sollten. Zudem sei die Sicherung der vereinbarten Zahlung eines Ablösevertrages vertiefend dahin geregelt worden, dass ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden solle. Die Ausfertigung entspreche den Anforderungen, weil Plan und Textteil vom Ortsbürgermeister ausgefertigt worden seien und durch die Heftung in einem Ordner eine hinreichende äußere Verbindung des ausgefertigten Teils erkennbar sei. Auch die Verkündung sei nicht fehlerhaft. Im Rahmen der Bekanntmachung der zweiten Offenlage sei darauf hingewiesen worden, dass eine Einsichtnahme in die DIN 45691 bei der Verbandsgemeinde Wörrstadt zu den bekannten Öffnungszeiten möglich sei, womit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB erfüllt seien.
- 29
Ebenso wenig seien Verfahrensvorschriften in beachtlicher Weise verletzt worden. Die Ausgleichmaßnahmen hätten in der Offenlage nicht benannt werden müssen, da der Umweltbericht beigefügt gewesen sei, der die Flächenbilanz enthalten habe. Auch eines Hinweises auf die Planerweiterung habe es nicht bedurft. Ebenso wenig begegne die zweite Offenlage hinsichtlich des Lärmschutzes Fehlern. Neben dem Lärmgutachten vom 29. September 2016 hätten nicht auch noch das Einwendungsschreiben vom 27. Juni 2016 und die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 14. September 2016 offengelegt werden müssen. Auf die Einholung einer schalltechnischen Immissionsprognose sei in der Bekanntmachung der Offenlage hingewiesen worden. Auch bezüglich der Entwässerung ergebe sich kein Fehler der Offenlage. Der Hinweis, dass die Entwässerung mit den zuständigen VG-Werken abgestimmt worden sei, sei ausreichend gewesen. Auch Umweltbericht und Umweltprüfung hätten den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.
- 30
Der Bebauungsplan leide auch nicht an materiellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen würden. Die Baugebietsfestsetzungen verstießen nicht gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Festsetzung des GE 1 sei zur Erreichung des Ziels einer Vergrößerung und Modernisierung des Lebensmittelmarktes nebst Backshop geeignet. Anstelle der ursprünglichen Absicht einer Erweiterung des bisherigen N. Marktes auf eine Verkaufsfläche von über 800 qm sei nur noch eine Umsiedlung unter geringfügiger Erweiterung von derzeit ca. 660 qm auf künftig ca. 800 qm geplant, zugleich eine Modernisierung vor allem durch Schaffung großzügiger Verkaufs- und Gangflächen zur Erhöhung der Kundenfreundlichkeit. Aus alledem ergebe sich das Planungsbedürfnis zur Änderung des Ursprungsplans. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. In dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde Wörrstadt sei der Standort des N. Marktes berücksichtigt; danach seien durch das Vorhaben der Erweiterung des N. Marktes keine negativen Auswirkungen auf die Sicherstellung der Nahversorgung und den Erhalt der Versorgungsbereiche zu erwarten, sondern eine qualitative Verbesserung der Nahversorgungssituation in der Gemeinde A. Auch die Festsetzung der Mischgebietsfläche sei nicht zu beanstanden. Die Unterteilung der Gesamtfläche in fünf unterschiedlich große Grundstücke sei zwar dem individuellen Flächenbedarf von fünf Kaufinteressanten angepasst, stelle aber keine Festsetzung dar; sie stehe daher einer späteren abweichenden Parzellierung und damit auch einer mischgebietstypischen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen nicht entgegen. Die Änderung des Plans durch Zwischenschaltung eines MI-Gebiets zwischen das geplante Gewerbegebiet und das vorhandene Wohngebiet sei aus schalltechnischen Gründen zum Schutz der südlich und östlich angrenzenden Wohnbaufläche notwendig gewesen. Die MI-Festsetzung sei auch zur Realisierung einer Wohnbebauung geeignet und stelle daher keinen unzulässigen Etikettenschwindel dar. Der Ausschluss von Einzelhandel außerhalb des GE 1 entspreche dem Einzelhandelskonzept und betreffe mit der Umsiedlung des bestehenden Marktes in das GE 1 auch das Flurstück … der Antragstellerin. Aufgrund der bestandskräftigen Genehmigung sei der Antragstellerin weiterhin eine uneingeschränkte Nutzung ihres Grundstücks möglich; bei einer endgültigen Aufgabe der Nutzung sei allerdings eine neue Genehmigung zur Nutzung als Einzelhandel ausgeschlossen. Da die Planung mithin dem Einzelhandelskonzept nicht zuwider laufe, sei auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 9 BauNVO gegeben.
- 31
Schließlich werde auch die Abwägung hinsichtlich der angesprochenen Gesichtspunkte Lärm, Entwässerung, Eingriffsausgleich und Bestandschutz den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB gerecht. Hinsichtlich der äußeren Erschließung sei das Abwägungsmaterial vollständig zusammengestellt worden. Die Errichtung einer Linksabbiegespur sei vom Landebetrieb Mobilität nicht als erforderlich erachtet worden. Auch hinsichtlich der inneren Erschließung sei kein Abwägungsfehler erkennbar. Insbesondere werde dem auf dem Grundstück der Antragstellerin bestehenden Markt nicht die Erschließung genommen, da die Lage des Flurstücks Nr. … und der bereits vorhandenen Stichstraße unverändert blieben. Es solle auch kein 3,50 m breiter Trennstreifen zwischen Grundstück und Erschließungsstraße statt eines Gehwegs realisiert werden. Auch hinsichtlich des Lärmschutzes begegne der Bebauungsplan keinen Bedenken. Der Lärmschutzwall sei nicht wegen der MI-Festsetzung, sondern aufgrund der Gesamtprognose nach der Begutachtung entbehrlich. Ein Ermittlungsdefizit liege nicht vor. Der geplante Lebensmittelmarkt könne unter Beachtung des schalltechnischen Gutachtens realisiert werden, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Betreiber des derzeitigen N. Marktes bei der Bauantragstellung erklären werde, dass er den derzeitigen Standort aufgeben werde. Im gesamten Plangebiet seien die Festsetzungen der Lärmkontingente im Ergebnis als tragfähig zu werten. Die Lärmkontingente seien ordnungsgemäß unter Beachtung der entsprechenden Regelwerke festgesetzt worden. Auch bezüglich der Entwässerung sei kein Abwägungsfehler gegeben. Wie die VG-Werke in ihrer Stellungnahme ausgeführt hätten, solle die konkrete Festlegung zu Art und Umfang der Regenrückhalteplanung auf den Privatgrundstücken der neu zu erstellenden Fachplanung vorbehalten bleiben. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin werde der Eingriff vollumfänglich ausgeglichen. Bei der Ermittlung des maximal zu erbringenden Ausgleichs von 6.490 qm sei auch berücksichtigt worden, dass 4.000 qm Fläche in dem geplanten MI bereits versiegelt seien. Die Festsetzung von externen Ausgleichflächen begegne keinen Bedenken, auch soweit der Antragsgegnerin keine originäre Planungshoheit zustehe. Mit der ESW AöR sei eine Vereinbarung getroffen worden, dass diese die zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächenkontingente zur Verfügung stelle. Das bestandsgeschützte Eigentum der Antragstellerin sei als abwägungserheblicher Belang erkannt und entsprechend berücksichtigt worden. Die Antragstellerin könne von der bestandkräftigen Baugenehmigung weiterhin Gebrauch machen, deren Ausübung ihr auch nicht faktisch unmöglich gemacht werde. Im Rahmen der Abwägung sei auch berücksichtigt worden, dass durch Senkung der Emissionskontingente und der Zusatzkontingente in der Teilfläche 1 Richtwerte frei würden, die durch weitere Gewerbebetriebe im MI genutzt werden können. Dem Interesse der Antragstellerin stehe nicht das Interesse der Mieterin des Marktes, sondern das Interesse der Antragsgegnerin an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie an der Sicherstellung der Nahversorgung der Einwohner gegenüber. Da absehbar gewesen sei, dass die Mieterin des Lebensmittelmarktes wegen der dringend erforderlichen Modernisierung des Gebäudes nicht verlängern würde und nicht sicher gewesen sei, dass die Antragstellerin einen Nachmieter für den Bestandsmarkt finden würde, habe die Gefahr eines Leerstandes und des Wegfalls ortsnaher Einkaufsmöglichkeiten für die Einwohner bestanden. Deshalb sei die Planänderung dringend geboten gewesen.
- 32
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 33
Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
- 34
Der angegriffene Bebauungsplan steht bereits in formeller und verfahrensrechtlicher Hinsicht mit höherrangigem Recht nicht im Einklang, was zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (I.). Darüber hinaus verstößt er auch gegen höherrangige Vorschriften des materiellen Rechts (II.).
- 35
I. Der Bebauungsplan leidet in mehrfacher Hinsicht an formellen und verfahrensrechtlichen Mängeln. Dabei kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans auch Gegenstand des Satzungsbeschlusses war, im Ergebnis offen bleiben (1.). Denn der Bebauungsplan ist im Hinblick auf die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen (2.), ist hinsichtlich der Festsetzungen zum Lärmschutz nicht hinreichend bestimmt (3.) und leidet zudem an einem Verkündungsmangel (4.). Diese Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (5.).
- 36
1. Der Senat kann im Ergebnis offen lassen, ob der Bebauungsplan bereits deshalb unwirksam ist, weil die ausgefertigte Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 2017 nicht Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 5. Dezember 2016 war.
- 37
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sich aber auch aus den Planaufstellungsakten ergibt, besteht hinsichtlich der textlichen Festsetzungen zu den externen Ausgleichsmaßnahmen eine Diskrepanz zwischen der Entwurfsfassung der 2. Offenlage vom Oktober 2016 und der am 23. Dezember 2016 ausgefertigten Fassung, die am 5. Januar 2017 ortsüblich bekannt gemacht worden ist:
- 38
Zum einen wurde die Textfestsetzung Nr. 1.7.3, die die „externen Ausgleichsmaßnahmen“ regelt, gegenüber der Fassung der 2. Offenlage wie folgt geändert: Der bisherige Satz 2 mit einer Auflistung der vom Energie- und Servicebetrieb Wörrstadt (ESW AöR) für den Eingriffsausgleich zur Verfügung zu stellenden Flächen wurde gestrichen; stattdessen wurde Nr. 1.7.3 um die folgenden zwei Sätze ergänzt: „Zur Sicherung der Vereinbarung schließt die Ortsgemeinde A. städtebaulichen Vertrag mit der ESW über die zur Verfügung gestellten Flächen. Der Vertrag hat zum Satzungsbeschluss vorzuliegen.“ Zum anderen wurden die in der Fassung vom Oktober 2016 noch nicht enthaltenen textlichen Festsetzungen Nrn. 1.7.4 und 1.7.5 angefügt, in denen nunmehr näher bestimmt wird, auf welchen der – zuvor in Satz 2 der Nr. 1.7.3 aufgelisteten – für den externen Ausgleich vorgesehenen Grundstücken welche konkreten Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden sollen; hierzu wurden die Grundstücke in zwei Gruppen aufgeteilt, denen jeweils ein Komplex von Ausgleichs-, insbesondere von Bepflanzungs- und Pflegemaßnahmen zugeordnet wurde (Nr. 1.7.4: „Anlage einer wiesenartigen Brache“ auf den Flurstücken …, Flur … in der Gemarkung A. und auf den Flurstücken …, …, … in Flur … in der Gemarkung S.; Nr. 1.7.5: „Anlage einer Streuobstwiese mit Strauch- und Baumbestand“ auf den Flurstücken …, …, … und … in der Flur ... der Gemarkung W.). Ferner wurde die Darstellung des Geltungsbereichs Teil B auf der Planzeichnung um in der Fassung vom Oktober 2016 dort noch nicht enthaltene Angaben zu den jeweils durchzuführenden Maßnahmen ergänzt.
- 39
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Rechtsstaatsgebot die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874 und juris, Rn. 13, m.w.N.). Deshalb muss mit der Ausfertigung die Satzung als Originalurkunde hergestellt und zugleich beglaubigt werden, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist (vgl. z. B. BayVGH, Urteil vom 4. April 2003 – 1 N 01.2240 –, DÖV 2003, 641 und juris, Rn. 17). Daran würde es hier fehlen, wenn die als Satzung beschlossenen textlichen Festsetzungen als normativer Bestandteil des Bebauungsplans erst nach dem Satzungsbeschluss vom 5. Dezember 2016 geändert worden und die Ausfertigung einer geänderten Fassung ohne erneuten Satzungsbeschluss vorgenommen worden sein sollte. Aus den Planaufstellungsakten ergibt sich nicht eindeutig, welche Fassung des Bebauungsplans Gegenstand des Satzungsbeschlusses gewesen ist. In Band 2 der Verfahrensakte findet sich auf Blatt 483 das vom 4. Oktober 2016 datierende sog. Offenlegungsexemplar des Bebauungsplans. Der Beschlussvorlage für die Ratssitzung vom 5. Dezember 2016 (Blatt 583) ist kein Exemplar des Bebauungsplanentwurfs – insbesondere keine von der Fassung der 2. Offenlage des Bebauungsplans abweichende Fassung – beigefügt worden. Ein Protokoll der Ratssitzung, aus dem sich ergibt, welche Fassung Gegenstand des Satzungsbeschlusses war, findet sich in der Planaufstellungsakte ebenfalls nicht. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben hierzu allerdings vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung des Senats näher erläutert, es habe in der Ratssitzung vom 5. Dezember 2016 ein sog. „Tischexemplar“ zur Einsichtnahme durch die Ratsmitglieder vorgelegen, das alle Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung der 2. Offenlage enthalten habe; diese Änderungen seien zudem in der Sitzung von dem Planungsbüro IGW mit Hilfe eines Beamers erläutert worden. Diese Behauptungen sind indessen von der Antragstellerin – unter Hinweis auf die fehlende Dokumentation dieser Vorgänge in der Planaufstellungsakte – bestritten worden.
- 40
Da der Bebauungsplan – wie noch auszuführen sein wird – jedenfalls an anderen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden formellen und materiellen Mängeln leidet, bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung des Senats zu dieser Frage.
- 41
2. Der Plan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die öffentlichen Bekanntmachungen vom 19. Mai 2016 und vom 29. September 2016 zur 1. und 2. Offenlage nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB an die Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen genügten.
- 42
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, die in den (zur Zeit der Auslegungsbekanntmachung) vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren; dabei ist die planende Gemeinde auf der „sicheren Seite“, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 und juris, Leitsatz und Rn. 20 ff.).
- 43
Diesen Anforderungen genügten die beiden Auslegungsbekanntmachungen jedenfalls insoweit nicht, als darin bei den Hinweisen auf „bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen“ zwar die von diesen betroffenen „umweltbezogenen Themen“ aufgelistet wurden, aber zu einer Reihe der genannten Themen keine Angabe erfolgte, welche Art von umweltbezogener Information dazu vorlag. So wurden etwa in der Auslegungsbekanntmachung vom 19. Mai 2016 die Themen „Grundwasserschutz und Wasserversorgung“, „Abwasserbeseitigung“, „Aufhebung von Baumpflanzbindungen und Unterpflanzungen“, „Forderung von Pflanzlisten“ sowie „Bepflanzung der Versickerungs- und Rückhalteflächen“ aufgelistet, aber jeweils ohne nachfolgende Angabe, welche Art von umweltbezogener Information hierzu jeweils verfügbar war (während bei den anderen aufgelisteten Themen ein Klammerzusatz mit der Bezeichnung einer Behörde oder dem Namenskürzel eines Umweltverbands angefügt worden war). Gleiches gilt für die Auslegungsbekanntmachung vom 29. September 2016 zur 2. Offenlage hinsichtlich der Themen „Grundwasserschutz und Wasserversorgung“, „Abwasserbeseitigung“ sowie „Bepflanzung der Versickerungs- und Rückhalteflächen“. Um den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu genügen, bedarf es aber – neben einer themenbezogenen Kurzcharakterisierung des Inhalts – auch Angaben zu derArt des Dokuments, das zu dem bezeichneten Thema jeweils verfügbar ist (z. B. „Behördenstellungnahme“, „Fachgutachten“, „Stellungnahme aus der Öffentlichkeit“, jeweils unter Nennung des Namens oder der Bezeichnung des Urhebers; vgl. dazu Schmidt-Eichstaedt, BauR 2013, 1381, 1391 f., mit Formulierungsbeispielen). Da zu den genannten Themen – wie aus der Planakte ersichtlich – auch jeweils zumindest behördliche Äußerungen verfügbar waren, kann die Nichtangabe der Art der Information auch nicht als – möglicherweise unschädlicher – Hinweis darauf verstanden werden, dass zu diesen Themen im Bekanntmachungszeitpunkt (ggf. noch) keine Information verfügbar war. Der Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich, weil es sich nicht lediglich um das Fehlen einzelner Angaben dazu, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, handelte, sondern um einen strukturellen Mangel beider Auslegungsbekanntmachungen. Denn mit dem Auflisten von mehreren Themen ohne Angabe der dazu verfügbaren Arten von Umweltinformationen bleibt für den Adressatenkreis, demgegenüber die Bekanntmachung eine Anstoßfunktion bewirken soll, zu einer Vielzahl von Themen offen, ob hierzu überhaupt und ggf. welche Umweltinformationen vorliegen.
- 44
3. Der Bebauungsplan leidet des Weiteren an folgendem Bestimmtheitsmangel: In der Textfestsetzung Nr. 1.9 („Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes“) werden – nach der Regelung von sog. „Immissionskontingenten“ – auch bestimmte Zusatzkontingente festgesetzt, und zwar mit der Maßgabe, dass das (nunmehr so bezeichnete) „Emissionskontingent LeK“ der einzelnen Teilflächen (so wörtlich) „für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A und B liegenden Immissionsorte“ ersetzt werden darf. Abgesehen davon, dass diese Festsetzung schon sprachlich missglückt ist und darüber hinaus in sich widersprüchlich erscheint – es bleibt unklar, weshalb zunächst von „Immissionskontingenten“, später aber von „Emissionskontingenten“ die Rede ist (dabei dürfte es sich um die Übernahme eines Fehlers aus der „Schalltechnischen Immissionsprognose“ vom 29. September 2016, Seite 38 handeln, in der lediglich Emissionskontingente berechnet wurden, aber beim anschließenden Festsetzungsvorschlag der Begriff “Immissionskontingente“ auftaucht) – fehlt es darüber hinaus an der in Bezug genommenen Darstellung der Richtungssektoren A und B im Plan. Auf der Planzeichnung sind nämlich keinerlei Richtungssektoren dargestellt worden. Eine Darstellung der Richtungssektoren A und B findet sich lediglich im Anhang der „Schalltechnischen Immissionsprognose“ (Blatt 426 der Planaufstellungsakte); diese Darstellung ist jedoch weder in die Planzeichnung übernommen worden noch wurde sie zum Bestandteil der Textfestsetzung Nr. 1.9 gemacht.
- 45
4. Aus der Textfestsetzung Nr. 1.9 zu den „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ ergibt sich außerdem ein Fehler bei der Verkündung des Bebauungsplans. Die Textfestsetzung 1.9 verweist bei der Festsetzung der „Immissionskontingente“ mehrfach auf die DIN-Norm 45691. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei der Verweisung auf außerrechtliche (z. B. DIN-) Normen nur genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können, was z. B. dadurch bewirkt werden kann, dass die Gemeinde in der Bebauungsplanurkunde darauf hinweist, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle zur Einsicht bereitgehalten wird, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, ZfBR 2010, 689 und juris, Rn. 13 sowie Beschluss vom 18. August 2016 – 4 BN 24.15 -, BauR 2017, 2037). Daran fehlt es hier: Weder die ausgefertigten Textfestsetzungen noch der Text der Bekanntmachung des Bebauungsplans enthalten einen entsprechenden Hinweis. Der Hinweis in der Bekanntmachung der 2. Offenlage (Blatt 376 der Planaufstellungsakte), dass der „neue Entwurf des Bebauungsplans“ (u. a.) mit der „Schalltechnischen Untersuchung inklusive DIN 45691 zur Geräuschkontingentierung“ in der Zeit vom 7. Oktober bis 7. November 2016 bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden konnte, kann dieses Manko – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht wettmachen: Zum einen war die DIN-Norm seinerzeit nur als Bestandteil der schalltechnischen Untersuchung und nur vorübergehend in dem genannten Zeitraum einsehbar; zum anderen bedarf es nach der Rechtsprechung eines entsprechenden Hinweises „in der Bebauungsplanurkunde“, und die Norm muss selbstverständlich auch tatsächlich dauerhaft zusammen mit dem Plan zur Einsicht vorgehalten werden.
- 46
5. Der Senat lässt offen, ob der Bebauungsplan – wie die Antragstellerin weiter gerügt hat – auch hinsichtlich der Umweltprüfung an Verfahrens- und Formmängeln leidet, ob insbesondere die durchgeführte Umweltprüfung in jeder Hinsicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 4 BauGB genügte und ob der – recht knapp gefasste – Umweltbericht den in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB normierten inhaltlichen Anforderungen entspricht und ob insoweit ggf. nur eine unbeachtliche Unvollständigkeit lediglich in unwesentlichen Punkten im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gegeben ist. Denn die festgestellten Mängel der Auslegungsbekanntmachungen, der Bestimmtheit der Textfestsetzung 1.9 sowie der Verkündung führen bereits zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Wie bereits ausgeführt liegt hinsichtlich der Auslegungsbekanntmachung keine unbeachtliche bloße Nichtangabe einzelner verfügbarer Umweltinformationen vor. Hinsichtlich der übrigen Form- und Verfahrensfehler bestehe ohnehin keine Unbeachtlichkeitsregelungen des Baugesetzbuches.
- 47
II. Der Bebauungsplan steht in mehrfacher Hinsicht auch im Widerspruch zu höherrangigen Vorschriften des materiellen Rechts. So fehlt der Festsetzung eines Mischgebiets die städtebauliche Erforderlichkeit (1.). Darüber hinaus steht der Bebauungsplan hinsichtlich der Berücksichtigung abwägungsbeachtlicher Belange der Antragstellerin, hinsichtlich der Bewältigung der durch die Planung aufgeworfenen Lärmimmissionsproblematik sowie bezüglich der „Abarbeitung“ der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht mit dem Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) im Einklang (2.). Ob der Bebauungsplan darüber hinaus noch an weiteren – von der Antragstellerin gerügten – materiellen Fehlern leidet, kann im Ergebnis weitgehend offen bleiben (3.).
- 48
1. Der Festsetzung eines Mischgebiets (anstelle eines eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Lärmschutzwalls) auf gut der Hälfte des Plangebiets fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die in § 6 Abs. 1 BauNVO vorgesehene gleichberechtigte Durchmischung von Wohnen und Gewerbe gar nicht angestrebt hat, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes vorgeschoben ist.
- 49
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nur solche Bebauungspläne nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; davon ist u. a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9/12 –, ZfBR 2012, 477 und juris, Rn. 3, m.w.N.). Zwar steht es einer Gemeinde grundsätzlich frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entspricht. Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde darf im Vorgriff auf künftige Entwicklungen auch einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2013 – 8 S 313/11 –, ZfBR 2013, 692 und juris, Rn. 30, m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Eine Grenze ist einer derartigen Zukunftsprojektion aber durch das Verbot des „Etikettenschwindels“ gezogen: Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht als entgegenstehende Belange dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5/01 –, UPR 2002, 313 und juris, Rn. 32). Bei der Ausweisung eines Mischgebiets handelt es sich um einen derartigen Etikettenschwindel, wenn diese Gebietsfestsetzung offensichtlich nicht ernsthaft gewollt, sondern nur vorgeschoben ist, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09.OVG – juris, Orientierungssatz und Rn. 25; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2013, a.a.O., Leitsatz und Rn. 34). Dies ist etwa der Fall, wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und Gewerbe gar nicht gewollt ist, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg und OVG RP, jeweils a.a.O.). Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zu Tage tritt (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 a.a.O., Rn. 25, m.w.N.).
- 50
Danach ergeben sich hier insbesondere aus der Planbegründung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Mischgebietsfestsetzung auf der in Rede stehenden Fläche kein auf eine typengerechte Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung abzielendes städtebauliches Konzept verfolgt, sondern in Wahrheit hier weiterhin eine nahezu rein gewerbliche Nutzung anstrebt und die Mischgebietsfestsetzung lediglich aus Gründen des Immissionsschutzes – als „Pufferzone“ zwischen dem nördlichen Gewerbegebiet und der südlich und östlich angrenzenden bestehenden Wohnbebauung – erfolgt ist.
- 51
So enthält die Planbegründung an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass auf der Mischgebietsfläche auch eine Wohnnutzung angestrebt wird oder etwa ein Bedarf auch für die Ansiedlung von Wohnbebauung an dieser Stelle erkennbar ist oder sich zukünftig abzeichnen könnte. Als allgemeine Ziele der 1. Änderung des Bebauungsplans nennt die Begründung unter Nr. 1.0 das Ziel einer „Neuordnung gewerblich nutzbarer Flächen sowie die Ausweisung eines Mischgebiets“ (insoweit ohne spezifische Nutzungsvorstellungen), ferner die Anpassung der Festsetzungen an die „aktuelle Situation im Baugebiet“. Unter Nr. 3.1 („derzeitige Nutzung im Plangebiet“) wird explizit darauf hingewiesen, dass mittlerweile ein „Bedarf an der Verlegung und Erweiterung des N.-Marktes sowie an weiteren Gewerbegrundstücken“ bestehe. Unter Nr. 4.0 „Erläuterung der geplanten Änderungen“ wird in den Vordergrund gestellt, dass mit der Änderung des Bebauungsplans „Baurecht für die Verlegung und Erweiterung eines Lebensmittelmarktes geschaffen“ werden solle. Hinsichtlich der Zielsetzung der Festsetzung eines Mischgebiets wird unter Nr. 5.1 lediglich ausgeführt: „Zum Schutz der südlich und östlich angrenzenden Wohnbauflächen wird aus schalltechnischen Gründen auf den südlich des Gewerbegebietes gelegenen Flächen nur noch ein Mischgebiet ausgewiesen“. Auffällig ist auch, dass im gesamten Plangebiet – auch im Mischgebiet – auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl sowie einer Zahl der zulässigen Vollgeschosse verzichtet wird – wie dies für ein Mischgebiet in der Regel unverzichtbar sein dürfte – und statt dessen – eher gewerbegebietstypisch – nur eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt wird (Nr. 5.2). Überdies fehlt es an jeglichen Festsetzungen für die innere Erschließung etwaiger wohnlich genutzter Grundstücke. Aufschlussreich ist zudem Nr. 5.6 der Begründung: Danach wird mit der – in der Planzeichnung eingetragenen – „Unterteilung und Aufteilung der Gesamtfläche … dem individuellen Flächenbedarf von fünf Kaufinteressenten nachgekommen“. Hierzu hat die Antragstellerin vorgetragen, es gebe nach ihren Informationen für das Mischgebiet nur Interessenten für die Ansiedlung eines Dentallabors, einer Kfz-Werkstatt und eines Baustoffhandels; dem hat die Antragsgegnerin nicht widersprochen, sondern nur sehr allgemein vorgetragen, die Mischgebietsfestsetzung sei auch geeignet, eine Wohnbebauung zu realisieren, bei der derzeitigen Aufteilung der Grundstücke handele es sich nicht um eine Festsetzung, eine spätere Abweichung sei möglich. Demgegenüber hat die Antragstellerin überzeugend darauf hingewiesen, dass ihr rein gewerblich genutztes Grundstück mit ca. 3.940 qm bereits rund 1/3 der Mischgebietsfläche ausmache; die westlich daran unmittelbar angrenzende Fläche mit einer „vorgeschlagenen“ Größe von ca. 2.350 qm werde schon aus Lärmschutzgründen kaum wohnlich genutzt werden können, zudem gingen die nach den Wünschen von Interessenten weiter vorgesehenen Parzellen von ca. 1.100 bzw. 2.050 qm Größe weit über die in der Gemeinde übliche Größe für Einfamilienhausgrundstücke hinaus. Andererseits sei ein Bedarf für eine Bebauung etwa mit größeren Wohnblocks bzw. für Geschosswohnungsbau in der ländlichen Gemeinde A. derzeit nicht erkennbar und wohl auch künftig nicht zu erwarten. Auch dem ist die Antragsgegnerin nicht konkret entgegengetreten. Vielmehr ist in der Antragserwiderung vom 30. März 2017 lediglich von vier Interessenten „für die noch nicht genutzten Flächen westlich des bestehenden N.-Marktes“ die Rede, „die dort ihre Gewerbebetriebe ansiedeln wollen“ (Blatt 210 der Gerichtsakte). Soweit erstmals in der mündlichen Verhandlung des Senats von einem Vertreter der Antragsgegnerin vorgetragen wurde, seines Wissens wolle ein Interessent auf der Mischgebietsfläche ein Wohn- und Geschäftshaus errichten, nämlich im Erdgeschoss eine Baustoffhandel, ferner eine Betriebsleiterwohnung und ein bis zwei Wohneinheiten zur Vermietung, ist zum einen aus den Planaufstellungsakten nichts dafür erkennbar, dass ein solcher Bedarf für eine gemischte Nutzung eines der Grundstücke im Mischgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt und vom planerischen Willen des Gemeinderats umfasst gewesen ist. Der Verzicht auf Festsetzungen zur Geschossflächenzahl, zur Zahl der Vollgeschosse und zur inneren Erschließung des Mischgebiets spricht deutlich dagegen. Unabhängig davon würde ein erkennbarer Bedarf für die teilweise Nutzung lediglich eines der dort nach Nr. 5.6 der Textfestsetzungen vorgesehen großflächigen Grundstücke schon angesichts der bereits auf fast 1/3 der Mischgebietsfläche verwirklichten und bestandsgeschützten gewerblichen Nutzung der Antragstellerin zur Erzielung einer gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe bei weitem nicht ausreichen. Dafür, dass die Mischgebietsfestsetzung nur aus Lärmschutzgründen – ohne auf typengerechte Nutzung abzielende planerische Vorstellungen – erfolgte, spricht schließlich die Begründung des „Verzichts auf die Anlage eines Lärmschutzwalls“ in Nr. 5.10 der Planbegründung: Danach ist die im bisherigen Bebauungsplan zwischen der südlich angrenzenden Wohnbebauung und dem heute dort ausgewiesenen Gewerbegebiet festgesetzte Fläche für die Anlage eines 3 m hohen Lärmschutzwalls „mit der Rückstufung des Gewerbegebietes auf ein Mischgebiet … nach Aussagen des Schallgutachtens … nicht mehr erforderlich“. Zugleich wurde die ursprünglich 15 m breite Fläche auf 7,50 m Breite reduziert. Danach spricht alles dafür, dass die Mischgebietsfestsetzung vor allem auch deswegen erfolgte, um sich die Anlage eines Lärmschutzwalls zu ersparen und zusätzliche Fläche für andere Nutzungen zu gewinnen.
- 52
Liegen danach hinreichende Anhaltspunkte für einen „Etikettenschwindel“ der Mischgebietsfestsetzung vor, so erweist sich diese Festsetzung mangels städtebaulicher Erforderlichkeit als unwirksam. Auch dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da nicht angenommen werden kann, dass die Gemeinde – hätte sie den Mangel erkannt – einen Änderungsplan ohne Mischgebietsfestsetzung im südlichen Bereich beschlossen hätte; insbesondere war ein „Wiederaufleben“ der ursprünglichen Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets offensichtlich nicht gewollt, da das Lärmschutzkonzept mit dem Verzicht auf einen Lärmschutzwall auf die Mischgebietsfestsetzung abgestimmt ist.
- 53
2. Der Bebauungsplan leidet darüber hinaus jedenfalls unter drei Gesichtspunkten an beachtlichen Abwägungsfehlern.
- 54
a. Die Antragsgegnerin hat zunächst die privaten Eigentumsbelange der Antragstellerin nicht in jeder Hinsicht zutreffend ermittelt und bewertet und infolge dessen nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.
- 55
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei dem Erlass eines Bebauungsplans im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigten und dabei in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann (vgl. z. B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, NVwZ 2003, 727 und juris, Rn. 18, m.w.N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 4 BN 31/15 -, ZfBR 2016, 157 sowie OVG RP, Urteil vom 12. Mai 2014 – 1 C 11159/13 –, DVBl. 2014, 1011 und juris, Rn. 45).
- 56
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Planungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch (Einzelhandels-) Zentrenkonzepte. Da deren Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen, kommt ihnen nicht die Funktion von bindenden Vorentscheidungen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16/07 –, BVerwGE 133, 98 und juris, Rn. 25, m.w.N.). Deshalb kann eine Bindung der Gemeinde im Sinne eines Alles- oder Nichts-Prinzips nicht bestehen; vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, BVerwGE 146, 137 und juris, Rn. 11, m.w.N.). Da aus der mangelnden Bindungswirkung von Zentrenkonzepten folgt, dass ihre Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen, darf die Gemeinde zu Gunsten der Gewerbetreibenden auch den Gesichtspunkt des fortwirkenden bzw. erweiternden Bestandsschutzes in Rechnung stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O., Rn. 26).
- 57
Vorliegend ist die Antragstellerin, deren Grundstück vollständig im Plangebiet gelegen ist, von der „Rückstufung“ der bisherigen Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets zu einem Mischgebiet und besonders durch den u. a. für dieses Mischgebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und von sonstigen Gewerbetrieben mit Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Sortimente betroffen. Die hierzu aus dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde Wörrstadt vom 24. März 2016 übernommene Sortimentenliste ist umfassend, so dass im Wesentlichen nur „Zooartikel, Tiernahrung und Heimtiere“, „Teppiche“, „Campingartikel“, „Fahrräder und Zubehör“, „Sanitätswaren und Orthopädiebedarf“, „Elektrogroßgeräte“, „Möbel und Garten- sowie Bau und Heimwerkerbedarf“ als nicht innenstadtrelevante Sortimente zulässig bleiben (vgl. dazu auch Seite 58 ff. des zu den Gerichtsakten gereichten Einzelhandelskonzept, Blatt 108 ff. der Gerichtsakte). Zwar verfügt die Antragstellerin über eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 5. April 2002 zur Errichtung eines „Verbrauchermarktes“, wobei die Zweckbestimmung des Vorhabens im Bauantrag als „Verkauf von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs“ näher konkretisiert wurde. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihrer Abwägung indessen – in Anlehnung an das Einzelhandelskonzept (Seite 73) – offenbar davon ausgegangen, dass die bisherige Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin für einen Lebensmitteleinzelhandel mit der Verlagerung und der Erweiterung des „Netto-Marktes“ auf die nördlich der Planstraße gelegene, als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche aufgegeben wird, und zwar auch aus Lärmschutzgründen (vgl. etwa Seite 17 der Antragserwiderung vom 30. März 2017).
- 58
Zwar ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO auf das Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde gestützt und sich dessen Zielsetzung zu eigen gemacht hat, als Ausnahme vom grundsätzlich flächendeckenden Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der beiden in der Verbandsgemeinde vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche (Stadtzentrum Wörrstadt und Ortszentrum Saulheim) bestimmte Bestandsstandorte von Lebensmittelmärkten zur Erhaltung einer wohnortnahen Versorgung mit Waren des Grundbedarfs zu sichern. Dieses Konzept erscheint grundsätzlich stimmig und von einer hinreichenden städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO getragen. Ebenso wenig ist grundsätzlich zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das an sie herangetragene Anliegen des Betreibers des N.-Marktes, den Markt wegen des drohenden Ablaufs der Befristung des mit der Antragstellerin am bisherigen Standort bestehenden Mietverhältnisses an einen benachbarten Standort zu verlagern, zur Abwendung eines drohenden Verlustes der wohnortnahen Lebensmittelversorgung planerisch aufgegriffen und zum Anlass der Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens genommen hat. Im Rahmen der planerischen Abwägung hätte die Antragsgegnerin jedoch die Auswirkungen des – im Einzelhandelskonzept grundsätzlich vorgesehenen (vgl. Seite 73) – Ausschlusses eines Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten im gesamten übrigen Plangebiet auf die Bestandsschutz genießenden Nutzungsinteressen der Antragstellerin näher in den Blick nehmen müssen. Dabei hätte sie auch erwägen müssen, ob insoweit eine von den – für sie nicht verbindlichen – Zielvorstellungen des Einzelhandelskonzepts abweichende Regelung in Betracht kam. Hierzu waren die im Falle einer Erstreckung des Einzelhandelsausschlusses auf die Mischgebietsfläche zu erwartenden Auswirkungen auf die Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu ermitteln und zu bewerten (§ 3 Abs. 2 BauGB). Dies ist ausweislich der Planaufstellungsakten indessen nur unzureichend geschehen. Namentlich hat sich die Antragsgegnerin – ausweislich der Vorlage für die Abwägungsentscheidung in der Ratssitzung vom 5. Dezember 2016 (Blatt 569 der Verwaltungsakte Teil 2) – offenbar nicht näher mit dem umfangreichen Vorbringen im Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 27. Juni 2016 befasst, wonach für ihr bestandskräftig für einen „Verbrauchermarkt“ genehmigtes Grundstück praktisch keine wirtschaftlich tragfähige Einzelhandelsmöglichkeit mehr verbliebe; auf das zur Stützung ihrer Argumentation von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der Firma BBE vom 27. Juni 2016 (Blatt 352 der Planakte) wurde mit keinem Wort eingegangen. Darüber hinaus fällt auf, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung von einer Erweiterung der Verkaufsflächen am hierzu neu überplanten künftigen Standort des N.-Marktes ausgegangen ist; dabei wurde offenbar an die fehlerhafte Angabe im Einzelhandelskonzept angeknüpft, wonach der Netto-Markt von einer Verkaufsfläche von lediglich 660 qm am bisherigen Standort auf 800 qm am künftigen Standort (also um 140 qm) erweitert werden solle. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Bruttoverkaufsfläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10/04 –, BVerwGE 124, 364 und juris, Rn. 27 ff.) am bisherigen Standort bereits ca. 770 qm beträgt, so dass es nur um eine sehr geringfügige Erweiterung am neuen Standort gehen könne, wurde nicht zur Kenntnis genommen; es wurden diesbezüglich auch keine eigenen Ermittlungen als Grundlage für die Abwägungsentscheidung angestellt, obwohl dies angesichts der offensichtlichen Diskrepanz der Angaben der Antragstellerin zu denen im Einzelhandelskonzept geboten gewesen wäre. Infolge dieser Ermittlungsdefizite hat die Antragsgegnerin das Interesse an einer Verlagerung des N.-Marktes auch zum Zwecke der Erweiterung der Verkaufsfläche gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks auch für einen Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment erkennbar fehlgewichtet.
- 59
Dieser Abwägungsfehler ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist offensichtlich, weil er sich – wie dargestellt – aus den in der Planaufstellungsakte dokumentierten Erwägungen im Rahmen der Abwägung ergibt, und er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die Antragsgegnerin – beeinflusst durch die aufgezeigte unzureichende Ermittlung und Bewertung der Belange der Antragstellerin – an den restriktiven Festsetzungen des Bebauungsplans zum Einzelhandelsausschluss uneingeschränkt festgehalten hat.
- 60
b. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die durch die Planung aufgeworfene Lärmschutzproblematik schon deshalb nicht abwägungsfehlerfrei bewältigt, weil sie sich dabei - aus den oben unter I. 3. bereits dargelegten Gründen - auf eine in sich widersprüchliche und in wesentlicher Hinsicht unbestimmte Regelung der „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen gestützt hat.
- 61
Daneben erscheint nicht hinreichend sicher, dass die Antragsgegnerin bei der Bewältigung der an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangebiets insgesamt zu erwartenden Lärmimmissionsbelastung auch die bei Ausschöpfung einer zulässigen gewerblichen Nutzung der Grundstücke im Mischgebiet (einschließlich desjenigen der Antragstellerin) zu erwartenden Lärmimmissionen zutreffend ermittelt und bewertet hat. Für das Mischgebiet werden keine spezifischen Festsetzungen zur Bewältigung der von dort ausgehenden Lärmimmissionen getroffen; auf den im Ursprungsbebauungsplan an der südlichen Grenze des Geltungsbereichs zum benachbarten allgemeinen Wohngebiet hin festgesetzten Lärmschutzwall wird im Änderungsplan verzichtet. In der „Schalltechnischen Immissionsprognose“ vom 29. September 2016 (Seite 45) findet sich nur die sehr vage anmutende Aussage, dass „die freien Richtwertanteile“ durch andere Gewerbebetriebe genutzt werden könnten. Diese Einschätzung erscheint jedenfalls vor dem Hintergrund der planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin, die – wie oben dargelegt – offenbar von einer jedenfalls ganz überwiegenden gewerblichen Nutzung der Mischgebietsfläche ausgegangen ist, nicht hinreichend belastbar.
- 62
c. Der Bebauungsplan leidet ferner an einer nicht abwägungsfehlerfreien Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes, weil der Ausgleich planungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft nicht den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 14 ff. BNatSchG genügt.
- 63
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Dies setzt zunächst eine hinreichende Ermittlung und Bewertung der planungsbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft und sodann die Erarbeitung und Umsetzung eines tragfähigen Konzepts zu deren Ausgleich voraus (Eingriffs-/Ausgleichsbilanz).
- 64
Dabei geht auch der Senat davon aus, dass es vorliegend einer Ausgleichspflicht für planungsbedingte Eingriffe im gesamten Plangebiet bedurfte, weil der im Ursprungsbebauungsplan vorgesehene externe Ausgleich gescheitert ist, nachdem die dafür vorgesehen gewesenen Grundstücke – wie es in der Planbegründung heißt – nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Zulassung der Eingriffe durch den Ursprungsbebauungsplan stand insoweit unter der Bedingung der Durchführung der darin vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, so dass § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB hier insoweit nicht eingreifen kann.
- 65
Die im Umweltbericht als Bestandteil der Planbegründung enthaltene sog. Flächenbilanz ist aber jedenfalls hinsichtlich der von der Gesamtsumme der planungsbedingt versiegelten Flächen in Höhe von 13.180 qm in Abzug gebrachten grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet im Umfang von 6.690 qm nicht tragfähig. So ist bereits der Abzug von 470 qm für einen „Wiesenweg“ nicht nachvollziehbar, weil der Bebauungsplan keine diesbezügliche Festsetzung enthält, die etwa eine entsprechende (d. h. naturnahe, insbesondere nicht versiegelte) Gestaltung eines solchen Weges vorschreibt. Soweit darüber hinaus 2.200 qm für einen „Feuerlöschteich“ angerechnet werden, ist nicht ersichtlich, worin die „grünordnerische“ ökologische Aufwertung dieser schon bisher nicht versiegelten Fläche bestehen soll. Dies gilt erst recht für den Abzug von 5.620 qm für „private Grünflächen ohne Pflanzgebot“; insoweit fehlt es von vornherein an einer planerischen Steuerung der privaten Grundstücksnutzung im Interesse einer ökologischen Aufwertung gegenüber der bisherigen offenbar landwirtschaftlichen Nutzung. Da der Bebauungsplan indessen einen externen Ausgleich planungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft (in Form von Flächen für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft) nur in einem Flächenumfang von 6.279 qm vorsieht – d. h. sogar noch unterhalb des in der Flächenbilanz nach Abzug der grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet ermittelten Ausgleichsbedarfs in Höhe von 6.490 qm –, wird das angestrebte Ziel einer annähernd vollständigen Kompensation des Eingriffs offensichtlich bei Weitem verfehlt.
- 66
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch erhebliche Zweifel an einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Durchführung der vorgesehenen externen Ausgleichsmaßnahmen bestehen.
- 67
Das Gesetz stellt den Gemeinden insoweit mehrere Möglichkeiten alternativ zur Verfügung: Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Ausgleich durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan erfolgen, wobei diese Festsetzungen nach Maßgabe von § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können. Anstelle derartiger Festsetzungen können die Gemeinden gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB aber auch vertragliche Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen im Sinne von § 11 BauGB treffen, oder sie können sonstige geeignete Maßnahmen auf von ihnen bereit gestellten Flächen vorsehen.
- 68
Vorliegend hat die Gemeinde zur Sicherung des externen Ausgleichs offenbar eine im Gesetz so nicht vorgesehene Kombination aus Festsetzungen und Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vorzunehmen versucht: In die textlichen Festsetzungen wurden die Nrn. 1.7.3, 1.7.4 und 1.7.5 aufgenommen. Darin wurde zum einen (Nr. 1.7.3) der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Energie- und Servicebetrieb Wörrstadt (ESW) über von diesem für den externen Ausgleich zur Verfügung zu stellende Flächen vorgesehen, der „zum Satzungsbeschluss“ vorzuliegen habe. Zum anderen wird in den nachfolgenden Nrn. 1.7.4. und 1.7.5 im Einzelnen geregelt, welche Ausgleichsmaßnahmen auf welchen Grundstücken vorzunehmen sind, wobei ein Teil dieser Grundstücke in den Gemarkungen der Nachbargemeinden S. und W. gelegen ist. Ergänzend hierzu werden diese Grundstücksflächen – unter schlagwortartiger Angabe der dort durchzuführenden Maßnahmen – auch zeichnerisch auf der Planurkunde als „Teil B“ des Geltungsbereichs des Bebauungsplans dargestellt. Als „Festsetzung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen“ im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wäre diese Vorgehensweise offensichtlich unzulässig: Da sich die gemeindliche Planungshoheit räumlich nur auf das Hoheitsgebiet der Gemeinde erstreckt, darf sie keine Festsetzungen auf Flächen vornehmen, die zum Hoheitsgebiet anderer Gemeinden gehören. Will die Gemeinde Maßnahmen zur Kompensation planbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft auf Flächen außerhalb ihres Hoheitsgebietes, über die sie auch privatrechtlich nicht verfügen kann, durchführen lassen und sichern, bleibt ihr nur der in § 1a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB alternativ zu Festsetzungen eröffnete Weg über Vereinbarungen in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB.
- 69
Eine wirksame Sicherung der Durchführung des externen Ausgleichs hinge daher vom Abschluss eines – inhaltlich den Anforderungen der §§ 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 14 ff. BNatSchG an den abwägungsfehlerfreien Ausgleich planungsbedingter Eingriffe genügenden – städtebaulichen Vertrag mit dem ESW ab, der – wie in Nr. 1.7.3 der textlichen Festsetzungen zu Recht vorgesehen – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 5. Dezember 2016 vorgelegen haben müsste (vgl. dazu Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 124. Ergänzungslieferung, Febr. 2017, § 1a, Rn. 132). In den Planaufstellungsakten befindet sich indessen kein solcher Vertrag; auch die Vorlage zur Ratssitzung vom 5. Dezember 2016 nimmt darauf nicht Bezug. Erst in dem Informationsschreiben vom 16. Januar 2017 an die Kreisverwaltung, in dem diese über das Abwägungsergebnis informiert wurde, heißt es: „Der bereits vorliegende Vertrag wird, wie mit dem ESW vereinbart, vor dem Satzungsbeschluss unterzeichnet“. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats einen vom 23. November 2016 datierenden Vertrag der Gemeinde mit der ESW AöR vorgelegt, der ausweislich der Vertragsurkunde unter dem 5. Dezember 2016, dem Tag des Satzungsbeschlusses von Vertretern beider Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Mangels Dokumentation in der Planaufstellungsakte hat die Antragstellerin jedoch Zweifel daran geäußert, ob der Vertrag den Ratsmitgliedern tatsächlich beim Satzungsbeschluss vorgelegen hat und von ihnen auch inhaltlich im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden ist.
- 70
d. Da der Bebauungsplan nach den vorstehenden Ausführungen bereits an einer Reihe von beachtlichen Verstößen auch gegen Vorschriften des materiellen Rechts leidet, die ebenfalls zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin zahlreich gerügten materiellen Mängel nicht mehr. Der Senat weist lediglich noch auf folgendes hin: Dass dem Grundstück der Antragstellerin, wie sie meint, durch Verschiebung der Planstraße nach Norden und Entstehung einer „Trennparzelle“ die Erschließung genommen wird, erscheint für den Senat anhand der Planaufstellungsakten und der Planzeichnung nicht nachvollziehbar. Die Abwägung der Belange des Verkehrs begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, nachdem vom Landesbetrieb Mobilität im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange weder die Durchführung einer Verkehrsuntersuchung noch die Anlegung von Linksabbiegespuren auf der L 407 als erforderlich angesehen wurde. Die Einwände der Antragstellerin gegen eine abwägungsfehlerfreie Bewältigung der Entwässerungsproblematik, insbesondere hinsichtlich der Zugrundelegung einer zu niedrig ermittelten Versiegelungsfläche, erscheinen hingegen nicht vollständig ausgeräumt.
- 71
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 72
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 73
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen.
Beschluss
- 74
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs [LKRZ 2014, 169]).
moreResultsText
Annotations
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
- 1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und - 2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.