Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Nov. 2014 - 8 B 10813/14

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:1103.8B10813.14.0A
published on 03/11/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Nov. 2014 - 8 B 10813/14
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. August 2014 wird abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2014 wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.400,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin untersagte der Antragstellerin mit Bescheid vom 26. August 2013 die von dieser zuvor angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen mittels in ihrem Stadtgebiet aufgestellter Container. Zur Begründung verwies sie darauf, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bestünden. Der Bescheidstenor hatte folgenden Wortlaut: „Es wird Ihnen gemäß... untersagt, ab Rechtskraft dieses Bescheides im Stadtgebiet Mainz (entsprechend Ihrer Anzeige vom 25.08.2012) gewerblich Altkleider und -schuhe im Wege der Containersammlung zu sammeln."

2

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Antragsgegnerin vom 04. April 2014 zurückgewiesen. Gleichzeitig ordnete der Stadtrechtsausschuss die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 26. August 2013 an.

3

Mit Beschluss vom 7. August 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer zwischenzeitlich erhobenen Klage ab. Dabei stellte es darauf ab, dass die Untersagungsverfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweise, da gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin Bedenken insbesondere wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften sowie wegen der Verletzung privaten Eigentums bestünden. Die Untersagung der Sammlungstätigkeit „ab Rechtskraft" des Ausgangsbescheides sei lediglich als Hinweis auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zu verstehen.

4

Mit ihrer am 22. August 2014 erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass mit der Anordnung des Sofortvollzuges durch den Stadtrechtsausschuss eine unzulässige reformatio in peius verbunden gewesen sei. Zudem könne nicht von Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ausgegangen werden.

II.

5

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

6

Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung tritt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung vom 26. August 2013 hinter dem Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, zurück.

7

Das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt bereits deshalb, weil sich die angefochtene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 4. April 2014 als offensichtlich rechtswidrig erweist und damit im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird.

8

Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2014 erlangt hat, erweist sich deshalb als rechtswidrig, weil sie Ergebnis einer Verböserung des Ausgangsbescheides im Widerspruchsverfahren ist, für die es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.

9

Der Stadtrechtsausschuss bei der Antragsgegnerin hat, indem er die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 26. August 2013 angeordnet hat, konkludent den Inhalt des Ausgangsbescheides zu Lasten der Antragstellerin abgeändert.

10

Die Untersagungsverfügung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2013 erging unter der die Antragstellerin begünstigenden aufschiebenden Bedingung, dass die Wirkungen der Untersagung erst eintreten sollten, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Hiernach wurde aber der Eintritt der Wirkungen des Verwaltungsaktes vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG abhängig gemacht.

11

Dieser in den Tenor des Bescheides aufgenommenen Bestimmung kann nicht lediglich der Charakter eines Hinweises auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 VwGO beigemessen werden, wie dies das Verwaltungsgericht annimmt. Zwar sind Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt von bloßen Hinweisen auf gesetzliche Beschränkungen oder besondere mit dem Verwaltungsakt verbundene Verpflichtungen, denen keine unmittelbare Rechtserheblichkeit zukommt, abzugrenzen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 36 Rn. 7 ff.; Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 36 Rn. 50). Der in die Untersagungsverfügung aufgenommene Zusatz beschränkt sich indessen nicht darauf, eine nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für derartige Anordnungen geltende gesetzliche Bestimmung zu wiederholen. Vielmehr trifft die Antragsgegnerin hierin eine eigenständige Regelung zum Eintritt der Wirkungen des Verwaltungsaktes. In dem Abstellen auf die Bestandskraft des Bescheides kann auch nicht lediglich der Hinweis auf die Folgen der Einlegung eines Rechtsbehelfs gesehen werden. Abgesehen davon, dass diese Rechtsfolge sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ablesen lässt, sondern einer Subsumtion unter die Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf, entfaltet die Untersagungsverfügung ihrem Wortlaut nach bis zu ihrer Bestandskraft auch dann keine Wirkungen gegenüber ihrem Adressaten, wenn überhaupt kein Rechtsbehelf erhoben wird.

12

Das die Antragstellerin begünstigende Hinausschieben der Wirkungen der Untersagungsverfügung im Ausgangsbescheid wurde durch den Stadtrechtsausschuss konkludent zu ihren Lasten abgeändert, ohne dass hierfür eine gesetzliche Ermächtigung vorhanden gewesen wäre.

13

Der Stadtrechtsausschuss bei der Antragsgegnerin hat im Rahmen seines Widerspruchsbescheides vom 4. April 2014 die sofortige Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. August 2013 angeordnet. Die Anordnung des Sofortvollzugs selbst lässt zwar den Regelungsinhalt des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes unberührt und entfaltet keine materiell-rechtlichen Wirkungen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 80 Rn. 265; VGH BW, Urteil vom 22. März 2010 - 8 S 3293/08 -, DVBl. 2010, 717 und juris, Rn. 29). Insoweit vermag für sich genommen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch den Stadtrechtsausschuss auch keine Verböserung des Verwaltungsaktes zu begründen. Die entsprechende Anordnung setzte indessen im Falle der Antragstellerin voraus, dass der Ausgangsverwaltungsakt hinsichtlich des Hinausschiebens seiner Wirkungen durch die aufschiebende Bedingung zu Lasten der Antragstellerin abgeändert wird. Die vom Stadtrechtsausschuss verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung macht nämlich nur Sinn, wenn gleichzeitig die aufschiebende Bedingung aufgehoben wird, da ansonsten kein Raum für eine derartige Anordnung bleibt. Auch bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei Fortbestand der Bedingung die Wirkung des Verwaltungsaktes nämlich erst mit seiner Bestandskraft eintreten. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass der Stadtrechtsausschuss konkludent eine entsprechende Abänderung des Verwaltungsaktes vorgenommen hat, da nur so das von ihm verfolgte Ziel des sofortigen Eintritts der Wirkungen der Untersagungsverfügung erreicht werden konnte.

14

Hierfür fehlte es indessen an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

15

Die Möglichkeit einer reformatio in peius ist der Widerspruchsbehörde nicht von vornherein auf der Grundlage der §§ 68 ff. VwGO eingeräumt. Eine solche Befugnis kann sich lediglich aus den Vorschriften des materiellen Rechts ergeben. Hierfür kommen neben positiv-rechtlichen Spezialregelungen die Grundsätze über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 und juris, Rn. 19). Nach diesen Maßstäben steht dem Stadtrechtsausschuss nicht die Befugnis zu, die Entscheidung der Erstbehörde zu Lasten des Widerspruchsführers zu ändern. Der Widerspruchsbehörde ist nämlich in diesem Fall nicht die volle Entscheidungskompetenz der Erstbehörde eingeräumt. Der Stadtrechtsausschuss übt weder die Fachaufsicht über die Erstbehörde aus, noch ist er mit dieser identisch. Vielmehr handelt es sich um einen weisungsunabhängigen, nicht in die Behördenhierarchie eingegliederten Ausschuss. Er nimmt nur eine reine Rechtsbehelfsfunktion wahr, die es ihm ermöglicht, der Verletzung des Widerspruchsführers in seinen Rechten abzuhelfen. Er ist aber nicht befugt, objektiv rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 2004 - 8 A 10366/04.OVG -, AS 31, 303 und juris, Rn. 27). Hiernach konnte der Stadtrechtsausschuss der Antragsgegnerin den Ausgangsbescheid nicht zu Lasten der Antragstellerin abändern.

16

Ein abweichendes Ergebnis für den Ausgang des Eilverfahrens ergäbe sich auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass der Stadtrechtsausschuss mit der Anordnung des Sofortvollzugs nicht gleichzeitig den Ausgangsverwaltungsakt abgeändert hätte. In diesem Fall würden, wie bereits oben dargelegt, die Wirkungen der Untersagungsverfügung wegen der aufschiebenden Bedingung trotz der Anordnung des Sofortvollzuges erst mit Bestandskraft des Bescheides eintreten. Da die Antragsgegnerin aber davon ausgeht, dass bereits derzeit eine Vollstreckung auf der Grundlage der Untersagungsverfügung möglich ist, muss der Antragstellerin eine Rechtsschutzmöglichkeit hiergegen eröffnet werden. Insoweit tritt eine Situation ein, die vergleichbar ist mit dem Fall, dass sich die Behörde irrig eines Vollziehungsrechtes berühmt, weil sie zu Unrecht davon ausgeht, dass dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. für die Fälle der hiermit umschriebenen sog. faktischen Vollziehung: Schoch, in: Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 352 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 13. März 2009 - 8 B 10088/09.OVG -, ESOVGRP).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 22/03/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2008 - 6 K 5811/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.