Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Juli 2015 - 8 A 10516/15.OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2015:0721.8A10516.15.OVG.0A
published on 21/07/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Juli 2015 - 8 A 10516/15.OVG
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. März 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 18.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2013, wonach der Kläger ein ihm gehörendes Gebäude überwiegend abbrechen soll, mit der Begründung abgewiesen, dass die Behörde sich zu Recht auf die Ermächtigung in § 82 Satz 1 LBauO gestützt habe. Danach dürfe der Abbruch baulicher Anlagen verlangt werden, soweit diese nicht genutzt würden und im Verfall begriffen seien. Das Haus des Klägers werde unstreitig seit über 20 Jahren, wahrscheinlich aber bereits seit der Zeit vor dem Erwerb durch den Kläger im Jahr 1993, nicht mehr genutzt. Es sei auch „im Verfall begriffen“, weil es in seiner baulichen Substanz beeinträchtigt und eine Vergrößerung der bereits vorhandenen Schäden zu erwarten sei. Der schlechte Zustand des Hauses und die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen ergebe sich schon aus dem Gutachten des Sachverständigen L. vom August 2010, ferner aber auch aus den Feststellungen im Verkehrswertgutachten des Sachverständigen B. vom Dezember 2014. Ohne eine umfassende Sanierung des Hauses sei eine Nutzung auf keinen Fall möglich. Selbst wenn das Haus noch standsicher wäre, würde dies der Annahme eines Verfallsprozesses nicht entgegenstehen. Das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr sei hierfür nicht erforderlich. Der Erlass der Abbruchanordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger habe nicht erkennen lassen, dass er die ernsthafte Absicht habe, das Haus innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu sanieren und wiederzuverwenden. Dies gelte auch für eine – von dem Kläger als ausreichend angesehene – Sanierung auf relativ niedrigem Niveau. Der Kläger habe seit vielen Jahren weder aus eigener Initiative zum Erhalt des Gebäudes beigetragen, noch sei er den dazu getroffenen Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde nachgekommen. Eine ernsthafte Nutzungsabsicht sei nicht erkennbar.

3

1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Nach § 82 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde den Abbruch einer baulichen Anlage anordnen, soweit diese nicht genutzt wird und im Verfall begriffen ist. Diese Ermächtigungsgrundlage ist bei einer im Lichte der Eigentumsgarantie erfolgenden Auslegung und Anwendung mit Art. 14 GG vereinbar (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. April 1999 – 1 A 11193/98.OVG –, AS 27, 353 (357) – zu der Vorgängervorschrift in § 78a LBauO 1995). Insbesondere sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung hinreichend bestimmt.

5

So wird ein Gebäude „nicht genutzt“ i.S.v. § 82 Satz 1 LBauO, wenn eine Nutzung über einen längeren Zeitraum – mindestens über mehrere Jahre hinweg – nicht erfolgt (vgl. OVG RP, a.a.O., S. 354). Diese Voraussetzung liegt hier vor, da das Haus des Klägers unstreitig seit über 20 Jahren, wahrscheinlich sogar seit der Zeit vor dem Erwerb des Hauses durch den Kläger im Jahre 1993, nicht mehr genutzt worden ist. Das Haus ist auch „im Verfall begriffen“. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist erfüllt, wenn das Gebäude in seiner baulichen Substanz beeinträchtigt und eine Vergrößerung der bereits vorhandenen Schäden zu erwarten ist; wobei eine völlige Unbrauchbarkeit oder Zerstörung der Bausubstanz nicht eingetreten sein muss (vgl. OVG RP, a.a.O., S. 354). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

6

Wie sich aus den zahlreichen in den Akten befindlichen Fotografien ergibt, ist die Substanz des Gebäudes stark beeinträchtigt. Nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. L. vom 9. August 2010 weist vor allem die Südseite des Gebäudes starke Mängel auf, die die Standsicherheit dieses Wandteils und damit des gesamten Gebäudes gefährdet. Der Sanierungsbedarf dieses Gebäudeteils wird von dem Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren anerkannt. Nach den Feststellungen im Verkehrswertgutachten des Sachverständigen B. vom 8. Dezember 2014 sind die Treppen im Hausinneren „nur unter Lebensgefahr“ begehbar, was von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. März 2015 ebenfalls nicht bestritten wird (vgl. S. 8 dieses Schriftsatzes). Darüber hinaus fehlen dem Gebäude in weitem Umfang die Fenster; die provisorisch angebrachten Plastikplanen sind überwiegend verschlissen bzw. abgerissen. Aus dieser Gesamtschau geht hervor, dass das Gebäude des Klägers seit Jahrzehnten in einem Verfallsprozess begriffen ist.

7

In einem solchen Fall ermächtigt § 82 Satz 1 LBauO die Bauaufsichtsbehörde dazu, den Verfallsprozess im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes und der Beseitigung städtebaulicher Missstände durch den Erlass einer Abbruchanordnung abzukürzen. Hierin liegt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, denn eine abgängige Bausubstanz, die sich als städtebaulichen Missstand darstellt, genießt angesichts der Sozialbindung des Eigentums keinen eigentumsrechtlichen Bestandsschutz mehr (vgl. OVG RP, a.a.O., S. 357; Guckelberger, NVwZ 2010, 743 [744 und 746]). Die auf die Nichtnutzung und den Verfallsprozess eines Gebäudes abstellende Ermächtigung erfordert daher – entgegen der Auffassung des Klägers – auch keine unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn auch baurechtswidrige Zustände regelmäßig – wie hier - mit erfüllt sein werden. Umgekehrt erweist sich das Abbruchverlangen wegen eines im Verfall begriffenen Gebäudes dann als eine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Verfallsprozess unterbrochen und die Bausubstanz einer Wiederverwendung zugeführt wird.

8

Aber auch vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der Beklagte hier in verhältnismäßiger Art und Weise von der Eingriffsermächtigung Gebrauch gemacht hat. Denn für die Unverhältnismäßigkeit des Einschreitens sind bloße verbale Absichtsbekundungen des Eigentümers nicht ausreichend (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 15. November 2013 – 1 LA 65/13 –, BauR 2014, 1132 und juris, Rn. 12). Vielmehr muss sich aufgrund objektiver Umstände die ernsthafte Absicht des Eigentümers feststellen lassen, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die noch vorhandene Bausubstanz zu sanieren und sie einer Wiederverwendung zuzuführen. Je länger das Bauwerk ungenutzt und je weniger an Bausubstanz vorhanden ist, desto mehr konkrete Anhaltspunkte müssen für eine ernsthafte, zeitnahe Wiederverwendungsabsicht des Eigentümers vorhanden sein (vgl. OVG RP, a.a.O., S. 355).

9

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt es hier an solchen objektiven Umständen. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren über die Behauptung hinaus, in den nächsten ein bis zwei Jahren Renovierungsarbeiten durchführen zu wollen, nicht konkret dargelegt, durch welche Maßnahmen er den Verfallsprozess stoppen und das Haus einer Wiederverwendung zuführen will. Lediglich im Verlauf des Berufungszulassungsverfahrens hat er - auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2015, S. 6) - Arbeiten an der Süd-Ostecke des Gebäudes vorgenommen. So hat er im parallelen Eilrechtsschutzverfahren - 8 B 10554/15.OVG - mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 vortragen lassen, über dem Kellereingang einen Stahlträger eingezogen und den entsprechenden Bereich der Süd-Ostkante ausbetoniert zu haben. Mit diesen Maßnahmen hat er aber schon nicht den bestandskräftigen, auf den Feststellungen von Dipl.-Ing. L. beruhenden Standsicherheitsanforderungen aus der Sanierungsverfügung des Beklagten vom 5. Juli 2012 genügt. Wie sich aus dem Feststellungs-/Abnahmevermerk des Baukontrolleurs vom 6. Juli 2015 und den dazu erstellten Fotos ergibt, ist der Einbau des Stahlträgers vollkommen unfachmännisch und ohne die in der Verfügung vom 5. Juli 2012 geforderte Überwachung durch einen Fachingenieur erfolgt. Durch die Maßnahme habe sich das Mauerwerk über dem Sturz weiter destabilisiert; der Riss im Außenmauerwerk unterhalb des Fensters habe sich vergrößert; die beigemauerten Ziegelsteine seien nicht im Verband hergestellt worden, was sich ebenfalls nachteilig auf die Standsicherheit des Gebäudes auswirke; es bestehe weiterhin die Gefahr, dass jederzeit Gebäudeteile auf die Straße stürzten.

10

Diese Maßnahme kann nicht als ernsthafter Versuch gewertet werden, den Verfallsprozess des Gebäudes zu stoppen und dessen Sanierung mit dem Ziel einer Wiederverwendung der Bausubstanz in angemessener Zeit einzuleiten. Vielmehr ist der unfachmännische Einbau eines Stahlträgers offensichtlich nur dem Druck des Verfahrens geschuldet. Darüber hinaus lässt der Kläger weiterhin jegliche nachvollziehbare Darlegung dazu vermissen, welche weiteren Maßnahmen zur Sanierung des Hauses in welchen Abständen angegangen werden und von welchen Mitteln diese Maßnahmen getragen werden sollen. Das Gebäude des Klägers ist demnach weiterhin im Verfall begriffen.

11

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

12

Für das Verwaltungsgericht bestand – ebenso wie für den Senat – kein Anlass zur Durchführung einer Ortsbesichtigung. Der Zustand des Hauses ist durch die zahlreichen, den Bauzustand kontinuierlich über die letzten Jahre hinweg dokumentierenden Lichtbilder sowie die ausführlichen Feststellungen im Standsicherheitsgutachten von Dipl.-Ing. L. und dem Verkehrswertgutachten des Sachverständigen B. ausreichend dokumentiert, so dass sich die Durchführung einer Ortsbesichtigung erübrigt (vgl. ebenso: OVG RP, a.a.O., S. 355).

13

Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, den für den 10. März 2015 anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung zu verlegen. Die Terminsänderung liegt im Ermessen des Gerichts (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Der in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Kläger hat einen Terminsverlegungsantrag nicht gestellt. Wie sich aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ergibt, hat er lediglich vor dem Termin dem Gericht gegenüber angekündigt, „wahrscheinlich krankheitshalber nicht kommen zu können“ (vgl. Bl. 136 der Gerichtsakte). Hätte er ein Interesse daran gehabt, im Termin vor dem Verwaltungsgericht seinen Standpunkt zu vertreten, hätte es nahegelegen, um die Verlegung des Termins zu bitten. Dies ist nicht geschehen. Angesichts des Hinweises in der Ladung vom 21. Januar 2015, dass im Fall seines Ausbleibens auch ohne ihn „Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden“ könne und angesichts des ausführlichen, 11-seitigen Schriftsatzes des Klägers vom 5. März 2015 durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Kläger mit einer Verhandlung und Entscheidung der Sache auch ohne seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einverstanden war.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG (vgl. insofern auch den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren des Klägers - 8 E 10517/15.OVG -).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 25/04/2018 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 22. März 2018 gegen die Ziffer 3 der Verfügungen der Antragsgegnerin vom 13. März 2018 wird angeordnet, soweit darin die Ersatzvornahme der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.