Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Aug. 2016 - 8 A 10264/16
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Februar 2016 wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.
- 2
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
I.
- 3
Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser auf dem Flurstück Nr. … abgewiesen. Die Kläger sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses auf dem östlich an das Baugrundstück angrenzenden Flurstück Nr. … . Die Baugenehmigung war unter Befreiungen erteilt worden, einmal von der östlichen, von der gemeinsamen Grundstücksgrenze 7 m entfernten Baugrenze (Reduzierung des Grenzabstandes auf 3,60 m) und zum anderen von den Grenzen für die Errichtung von Stellplätzen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger durch die mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen nicht in ihren Rechten verletzt würden. Die Festsetzung zur Baugrenze entfalte keine nachbarschützende Wirkung. Entgegen der Auffassung der Kläger ergebe sich weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung der Wille der Beklagten für eine drittschützende Wirkung der Baugrenzenfestsetzung. Eine Gesamtschau ergebe vielmehr, dass die Festsetzungen über die Baugrenzen allein aus Gründen der städtebaulichen Ordnung ergangen seien. Die Beklagte habe bei der erteilten Befreiung auch die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Kläger genommen. Insbesondere entfalteten die von dem Beigeladenen geplanten Mehrfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen keine erdrückende Wirkung für das Gebäude der Kläger. Auch was die Stellplätze anbelange, sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht erkennbar. Die in dem Bauvorbescheid skizzierten sechs Stellplätze seien insbesondere nicht im rückwärtigen Ruhebereich der Grundstücke gelegen.
II.
- 4
1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).
- 5
a) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen zutreffend wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
- 6
Wenn Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zwingend drittschützend auszugestalten sind, wie dies etwa für die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung anerkannt ist (sog. Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151; auch: BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2006 – 1 BV 03.2179 u.a. –, BauR 2007, 505 und juris, Rn. 30), hängt die drittschützende Wirkung der Festsetzungen von ihrer Auslegung ab. Hierzu ist anerkannt, dass die grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB) nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, BauR 1996, 82 und juris, Rn. 3; OVG RP, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 8 B 10496/13.OVG –). Eine solche Wirkung kann ihnen deshalb nur dann beigemessen werden, wenn sie der jeweiligen Regelung im konkreten Bebauungsplan zu entnehmen ist. Dies ist mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln. Es ist daher anhand des Wortlauts der Festsetzung, der – insbesondere aus der Planbegründung und den Ratsprotokollen – erkennbaren Motive des Plangebers sowie einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs zu klären, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung verfolgt (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10674/14.OVG – [„Gartenhofhäuser“], NVwZ-RR 2015, 249 und juris, Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris).
- 7
Diese übereinstimmende Rechtsprechung der beiden Bausenate des erkennenden Gerichts (vgl. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 B 10193/11-, S. 4 f d.U.) steht in Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, BauR 1996, 82 und juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, ZfBR 2014, 390 – LS –; OVG Nds., Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 ME 77/15 –, BauR 2015, 1539 und juris, Rn. 8).
- 8
Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Senat seine Rechtsprechung zur drittschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht geändert. Insbesondere hat er nicht anerkannt, alle den Inhalt des Grundstückseigentums bestimmende Festsetzungen in Bebauungsplänen seien potentiell nachbarschützend, weil sie die Grundstückseigentümer zu einer planungsrechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbänden, was den jeweiligen Nachbarn einen über die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung hinausgehenden Gebietserhaltungsanspruch verschaffe (vgl. hierzu: Jeromin, Baunachbarrechtsschutz 3.0, BauR 2016, 925 [928 ff.]). Vielmehr hat der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10674/14.OVG – (NVwZ-RR 2014, 249 und juris) die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung bestätigt, um dann aufgrund der Umstände des konkreten Falles die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung „Gartenhofhäuser“ festzustellen (vgl. Urteil vom 26. November 2014, a.a.O., juris, Rn. 25 bis 27). In dem von den Klägern zitierten Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG – (BauR 2016, 791 und juris) ist die nachbarschützende Wirkung der in der Festsetzung über die „offene Bauweise“ enthaltenen Zulassung von Doppelhäusern und Hausgruppen - ebenfalls in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung - aus bundesrechtlichen Vorgaben hergeleitet worden, so wie sie sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 27; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290, Rn. 19 f.). Danach ist die Doppelhaus-Festsetzung - auch unabhängig von dem Willen des Bebauungsplangebers - drittschützend, weil mit ihr ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet wird: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlichen-rechtlichen Beschränkungen unterliegt [Grenzanbau unter bestimmten Voraussetzungen], kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., Rn 27). Der Senat hat sich mit den beiden neueren Entscheidungen also keineswegs von dem bislang anerkannten Grundsatz gelöst, dass es für die Annahme einer drittschützenden Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen – vorbehaltlich einer bundesrechtlich zwingenden Vorgabe – auf die Auslegung der jeweiligen Festsetzung des konkreten Bebauungsplans ankommt.
- 9
Entscheidet ist also, ob die Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung ergibt, dass sie neben städtebaulichen Gründen (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich dienen soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15). Das ist insbesondere der Fall, wenn ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den benachbarten Grundstücken geschaffen wird; durch wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen muss das für ein solches Austauschverhältnis typische „Dürfen und Dulden“, d.h. ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme entstehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 – 8 S 2156/11 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11).
- 10
Für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche hat der Senat im Beschluss vom 16. September 2013 – 8 B 10852/13.OVG – festgestellt, dass sie grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat, vielmehr in der Regel nur aus städtebaulichen Gründen erfolgt (vgl. a.a.O., S. 3 d.U.; zuvor bereits: Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 B 11359/09.OVG –, S. 3 d.U.; Beschluss vom 16. November 2005 – 8 B 11471/05.OVG –, S. 4 d.U.). Auch diese Rechtsprechung entspricht derjenigen anderer Obergerichte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, ZfBR 2014, 390; OVG Nds., Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 ME 77/15 –, BauR 2015, 1539 und juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, juris, Rn. 15). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg annimmt, bei der Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen sei regelmäßig von einem wechselseitigen Austauschverhältnis zu den benachbarten Grundstücken auszugehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011 – 8 S 2156/11 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 S 901/15 –, NVwZ-RR 2015, 807 und juris, Rn. 11), hindert ihn dies nicht, auch in diesen Fällen ein Austauschverhältnis der gegenseitigen Rücksichtnahme dann zu verneinen, wenn sich aufgrund der Analyse des jeweiligen Festsetzungszusammenhangs ergibt, dass mit der jeweiligen Festsetzung lediglich städtebauliche Ziele verfolgt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2011, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 13).
- 11
b) Im hier vorliegenden Fall teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan des Beklagten … in dem hier interessierenden Bereich der benachbarten Flurstücke Nr. … und Nr. … allein aus Gründen der städtebaulichen Ordnung getroffen wurde und nicht einem wechselseitigen Interessenausgleich der Grundstücksnachbarn dienen sollte. Hierzu kann neben der Berücksichtigung des Zusammenhangs dieser Festsetzung mit den übrigen Festsetzungen maßgeblich auf die Begründung des Bebauungsplans abgestellt werden.
- 12
So ergibt sich aus Ziffer 5.2 der Begründung, dass die Auflockerung der Bebauung in dem – auch das Baugrundstück umfassenden und im Südwesten des Baugebiets gelegenen – Bereich „…“ aus landespflegerischen Gründen erfolgt ist, „um eine bessere Durchlüftung (Klimaausgleich) des Baugebiets zu gewährleisten“. Die Offenheit der Bebauung ist also nicht zum (großzügigen) Ausgleich der Interessen der Nachbarn am südwestlichen Rand des Baugebiets, sondern im allgemeinen städtebaulichen Interesse an einem gesunden Wohnklima im Kern des Baugebiets angeordnet worden. Gleiches folgt aus Ziffer 5.3.1, wonach die offene Bauweise in diesem Bereich (der Mehrfamilienhaus-Festsetzung im Südwesten des Baugebiets) deshalb gewählt wurde, „um den Übergang zur freien Landschaft baulich transparent zu halten [und] die Verzahnung mit der freien Landschaft zu begünstigen sowie [wiederum] eine bessere Durchlüftung aus Richtung der südwestlich angrenzenden freien Landschaft zu gewährleisten.“ Auch diese Ausführungen sprechen eindeutig dafür, dass mit der Auflockerung der Bebauung im Südwesten des Plangebiets nur städteplanerische und gestalterische Ziele sowie eine Verbesserung des Kleinklimas im Inneren des Plangebiets verfolgt wurde (vgl. zu den Luftaustauschbahnen bei der Hauptwindrichtung aus Südwest Bl. … der Planaufstellungsunterlagen). Lediglich bei der Festsetzung der abweichenden Bauweise im Nordwesten des Plangebiets finden sich durch die Erwähnung von Belichtung und Belüftung der Wohngebäude Hinweise, die für die Herstellung eines nachbarlichen Austauschverhältnisses sprechen könnten (vgl. Ziffer 5.3.1 der Begründung des Bebauungsplans). Solche Hinweise fehlen indes für die hier allein interessierenden Festsetzungen im Südwesten des Plangebiets. Im Übrigen bestätigt auch die einleitende Bemerkung in der Begründung des Bebauungsplans zu den Festsetzungen „Bauweise, Baulinien und Baugrenzen sowie Gebäudestellung“ (Ziffer 5.3), wonach diese Regelungen der Umsetzung der städtebaulichen Grundkonzeption und der Vermeidung von Uniformität durch Schaffung von Wohnhausgruppen dienen, dass mit diesen Festsetzungen allein städtebauliche Gründe verfolgt werden. Auch wenn es unter Ziffer 5.3.2 der Begründung konkret zu den Baugrenzen heißt, die entstehenden Baufenster sollen ein „Mindestmaß an städtebaulich klaren Strukturen“ sichern, bestätigt dies die allein städtebauliche Zielsetzung. Sofern in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, es sei auch berücksichtigt worden, durch die Stellung der Gebäude auf dem Grundstück die Nutzung erneuerbarer Energien zu ermöglichen und „gut belichtete Aufenthalts- und Freiräume entstehen“ zu lassen, ist dies ersichtlich auf das jeweilige Baugrundstück bezogen. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die Festlegung der Baufenster über die möglichst optimale Ausnutzbarkeit des jeweiligen Baugrundstücks hinaus auch Schutzfunktionen für das Nachbargrundstück erfüllen soll. Gegen ein mit der Baugrenzenfestsetzung im Südwesten des Plangebiets bezwecktes wechselseitiges Austauschverhältnis spricht schließlich auch, dass die Grenzabstände zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken Nr. … und Nr. … nicht identisch sind. Auch darin zeigt sich, dass mit der Gestaltung der Baufenster nicht das Nachbarrechtsverhältnis geregelt, sondern – ausgehend von der jeweiligen Größe des Baugrundstücks - die städtebaulichen Vorstellungen einer aufgelockerten und die Durchlüftung ermöglichende Bebauung verwirklicht werden sollen.
- 13
c) Gibt die Auslegung der Baugrenzenfestsetzung in dem hier fraglichen Bereich nichts für deren nachbarschützende Wirkung her, so kann dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen oder nicht. Denn der Nachbarrechtsschutz beschränkt sich bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften darauf, ob dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BRS 46 Nr. 173 – LS –).
- 14
Auch insofern teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die Befreiung von der östlichen Baugrenze nicht rücksichtslos betroffen werden. Was die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots; das Rücksichtnahmegebot ist in aller Regel dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften – wie hier – eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Die Zulassung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zwei Vollgeschossen in einem Abstand von 3,60 m zur Grundstücksgrenze hat auch keine erdrückende Wirkung für das 9,00 m von der Grenze zurückgesetzte Anwesen der Kläger (vgl. zur erdrückenden Wirkung: OVG Rh-Pf, Urteil v. 2.5.2011- 8 C 11261/10-; Uechtritz, DVBl. 2016, 90 [91 ff m.w.N.]). Weil der im Bebauungsplan vorgesehenen Lage der Baufenster mit 7,00 m bzw. 9,00 m Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keine nachbarschützende Wirkung zukommt, wie oben ausgeführt, können die Kläger bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots keinen über die allgemein anerkannten Voraussetzungen hinausgehenden strengeren Maßstab beanspruchen. Auch der Umstand, dass die Kläger bei der Ausnutzung ihres Grundstücks den festgesetzten (großen) Grenzabstand eingehalten haben, führt nicht zur Rücksichtslosigkeit des dem Beigeladenen genehmigten Bauvorhabens. Denn das dem Beigeladenen erlaubte Heranrücken an die östliche Grundstücksgrenze erfolgte zum Ausgleich eines entsprechenden Abrückens von der Westgrenze.
- 15
d) Schließlich lässt das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich der Befreiung von den Festsetzungen zu Außenstellplätzen (Beschränkung auf die überbaubaren Grundstücksflächen) keine Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn die von dem Tiefbauamt der Beklagten vorgeschlagene Lage der sechs Stellplätze Inhalt des positiven Bauvorbescheids vom 2. März 2015 geworden und die Ausführungen des Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Verzicht auf diese Zusage zu werten sein sollte, erweisen sich diese Stellplätze aufgrund ihrer zur Straße hin orientierten Lage nicht als rücksichtslos gegenüber dem Anwesen der Kläger.
- 16
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Angesichts der – oben dargestellten – gefestigten Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der Obergerichte zu den Voraussetzungen für eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf.
- 17
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene durch seine Antragstellung seinerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.