Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Apr. 2015 - 8 A 10050/15

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2015:0421.8A10050.15.0A
published on 21/04/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Apr. 2015 - 8 A 10050/15
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Dezember 2014 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Verwendung der Bezeichnung „R. Weinkellerei“ für ihren Betrieb im Geschäftsverkehr zulässig ist.

2

Bei einer Kontrolle des Betriebes der Klägerin am 10. September 2013 stellte das Landesuntersuchungsamt fest, die Klägerin führe die Vermarktung von Wein unter dem alten Namen „R. Weinkellerei GmbH“ fort, obwohl die ursprüngliche Kellerei seit ca. 20 Jahren nicht mehr bestehe. Es seien in den Jahren 2010 bis 2013 jährlich ca. 2.000.000 l Wein umgesetzt worden. Am Firmensitz gebe es kein Tanklager, keine Kellereitechnik und keine Füll- und Verpackungsanlagen. Der Betrieb kaufe Weine und lasse sie unmittelbar an einen Lohnabfüller liefern, der sie abfülle, kartoniere und bis zum Versand einlagere.

3

Daraufhin hörte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2014 zu diesem Kontrollbericht an und wies darauf hin, dass die Bezeichnung „R. Weinkellerei“ unter diesen Umständen auf den Etiketten und im Internetauftritt der Klägerin als rechtswidrig bewertet werde.

4

Die Klägerin sah in der Verwendung dieser Bezeichnung keine Irreführung. Durch die Verwendung der Bezeichnung „R.“ in Verbindung mit „Weinkellerei“ werde klargestellt, dass es sich nicht um selbst erzeugte Weine handele. Die Bezeichnung „Weinkellerei“ sei nicht irreführend, weil eine Lagerkapazität von 60.000 l vorhanden sei sowie mit dem Geschäftsführer und seiner Tochter qualifiziertes Personal zur Verfügung stehe. Im Übrigen habe sich die Verbrauchererwartung, die mit der Bezeichnung Weinkellerei verbunden sei, geändert. Es sei üblich geworden, zahlreiche Arbeiten, die zuvor in einem Betrieb ausgeführt worden seien, auf externe Auftragnehmer zu übertragen.

5

Bei einer weiteren Kontrolle durch das Landesuntersuchungsamt wurde festgestellt, dass im Weingut E. in T. ca. 60.000 l Lagerkapazität vorhanden seien, die der Klägerin zur Verfügung stünden, jedoch nicht sinnvoll für den Betrieb der Klägerin eingesetzt werden könnten.

6

Nach einer Besprechung mit der Beklagten am 22. Mai 2014 legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2014 ein Grobkonzept für die zukünftige Betriebsführung vor, das jedoch von der Beklagten mit Schreiben vom 4. Juli 2014 als unzureichend abgelehnt wurde.

7

Daraufhin hat die Klägerin am 17. Juli 2014 Feststellungsklage erhoben und geltend gemacht: Sie habe ein Feststellungsinteresse, weil es ihr nicht zugemutet werden könne, erst gegen eine eventuelle Untersagung der Verwendung ihres Namens vorzugehen, weil ihr dadurch erhebliche Schäden entstehen würden. Die Klage sei auch begründet, denn sie sei berechtigt, unter der Bezeichnung „R. Weinkellerei“ im Geschäftsverkehr aufzutreten.

8

Eine Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung „Weinkellerei“ auf Betriebe, die Weine an ihren Betriebssitz einlagern, ausbauen und abfüllen, sei weder vom Gesetz vorgeschrieben noch entspreche sie der Verkehrsauffassung. Entscheidend sei, dass die Klägerin keine bloße Weinhandlung betreibe, sondern die Weine auswähle, aufkaufe, behandele, abfülle und vermarkte. Unschädlich sei, dass sie Einlagerung, Behandlung und Abfüllung durch Auftragnehmer durchführen lasse, denn die Weine verblieben in ihrem Eigentum und die verschiedenen Arbeitsschritte erfolgten unter ihrer Aufsicht und nach ihrer Weisung. Die Auswahl und der Einkauf der Rohweine würden ausschließlich durch ihre Mitarbeiter durchgeführt.

9

Die Bezeichnung „Weinkellerei“ erwecke bei dem Durchschnittsverbraucher gerade nicht die Vorstellung, dass es sich um einen Betrieb handele, in dem Wein hergestellt und abgefüllt werde. In den letzten Jahren habe eine zunehmende Spezialisierung in der Weinwirtschaft stattgefunden. Dies habe zu einem veränderten Verständnis der Bezeichnung „Weinkellerei“ geführt, nach dem es dem Verbraucher ausreiche, wenn der Betriebsinhaber die notwendigen Tätigkeiten überwache und die Qualität des Weines kontrolliere und dafür einstehe. Strengere Anforderungen als an die besonders geschützte Bezeichnung „Weingut“ dürften auch nicht an die Bezeichnung „Weinkellerei“ gestellt werden, auf deren Schutz gerade wegen der fehlenden eindeutigen Verbrauchererwartung verzichtet worden sei. Vom Verbraucher werde keine klare Trennung zwischen Weinhandel und Weinkellerei vorgenommen, wie dies auch bei der Bezeichnung Sektkellerei der Fall sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 1986 – 7 A 1/86 –, denn dieses sage nichts über die Verbrauchererwartung aus, die mit der Bezeichnung „Weinkellerei“ verbunden sei, sondern befasse sich nur mit der Verwendung der Bezeichnung „Weinkellerei“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Erzeugerabfüllung“.

10

Zumindest sei die Bezeichnung Weinkellerei aber zulässig, wenn sie ihr Konzept zur Anmietung von Tanklagerraum und Anlagen zur Weinbereitung und Abfüllung umsetze, das sie mit Schreiben vom 18. Juni 2014 vorgelegt habe. Soweit der Beklagte die Verwendung der Bezeichnung „Weinkellerei“ davon abhängig mache, dass die ausgelagerten Tätigkeiten unter betriebsgleichen Bedingungen stattfänden, beziehe sie sich fälschlich auf die Rechtsprechung zur Verwendung der Bezeichnung „Erzeugerabfüllung“.

11

Die Verwendung der Bezeichnung „R.“ sei zulässig, weil sie nicht zu der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers führe, es handele sich um einen Weinbaubetrieb, zumal dies durch die Verbindung mit der Bezeichnung „Weinkellerei“ zusätzlich klargestellt werde. Im Gegensatz zu der Bezeichnung „Weingut“ sei die Verwendung der Bezeichnung „Hof“ oder „Hofgut“ auch nicht ausdrücklich geregelt.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

1. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „R. Weinkellerei“ aufzutreten,

14

2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr bei Umsetzung des dem Beklagten durch Schreiben vom 18. Juni 2014 übermittelten Grobkonzepts für die Änderung ihrer Geschäftsabläufe zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „R. Weinkellerei“ aufzutreten,

15

3. weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr bei Hinzufügung einer eine Weinhandelstätigkeit herausstellenden Bezeichnung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „R.“ aufzutreten.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Verwendung der Bezeichnung „R. Weinkellerei“ in der Aufmachung und Bewertung von Weinen durch die Klägerin sei zur Irreführung geeignet und deshalb unzulässig. Maßgeblich für die Eignung zur Irreführung sei die Verkehrsauffassung. Danach setze eine „Weinkellerei“ nicht nur Lagerräume voraus, wie eine Weinhandlung, sondern auch Betriebsräume und Einrichtungen, die der Weinbereitung dienen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 1986 – 7 A 1/86 – sowie aus der Literatur und der Verwaltungspraxis. Eine Änderung dieser Verkehrsauffassung sei auch nicht dadurch eingetreten, dass eine arbeitsteilige Wirtschaftsweise sich zunehmend verbreite und die Auslagerung mancher Geschäftstätigkeiten üblich sei. Dies werde durch aktuelle Nachschlagewerke wie Duden und Wikipedia bestätigt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verständnis der Bezeichnung „Sektkellerei“, weil Schaumwein ein Weiterverarbeitungsprodukt sei und die Bezeichnungen im Schaumweinbereich zahlreichen Sonderregelungen unterlägen. In den Geschäftsräumen der Klägerin fänden jedoch nur Verwaltungs- und Bürotätigkeiten statt. Der vorhandene Lagerraum werde nicht für den Betrieb genutzt. Grundsätzlich schließe die Benutzung angemieteter Räume und Anlagen zwar nicht aus, die Bezeichnung Weinkellerei zu rechtfertigen. Dies gelte jedoch nicht für das von der Klägerin vorgeschlagene Grobkonzept. Eine zeitlich bestimmte und klar definierte Sachherrschaft über Kellereianlagen ergebe sich daraus nicht. Die Klägerin könne danach nicht jederzeit und ungehindert über die Kellereianlagen verfügen. Der vorgesehene Einsatz „beauftragter Dritter“ zur Behandlung und Beaufsichtigung des Weins entspreche den üblichen Werkverträgen und Lohnverfahren. Für den Klageantrag zu 3) fehle das Feststellungsinteresse, weil bei dem Gespräch zwischen den Beteiligten am 22. Mai 2015 die Bezeichnung „R.“ mit einem auf die Handelstätigkeit hinweisenden Zusatz nicht als irreführend angesehen wurde.

19

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2014 stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „R. Weinkellerei“ aufzutreten:

20

Die Angaben „Weinkellerei“ und „R.“ seien nicht als irreführend anzusehen. Zwar werde die Verwendung der Angabe „Weinkellerei“ in Rechtsprechung und Literatur für irreführend gehalten, wenn sie einen Betrieb betreffe, der nicht über eine eigene Weinkellerei im Sinne von Gebäuden und Einrichtungen zur Herstellung von Wein verfüge und nur als Zwischenhändler Fremdweine kaufe und verkaufe. Hier könne die Tätigkeit der Klägerin jedoch nicht als reiner Weinhandel betrachtet werden, da sie unbestritten nicht nur Fremdweine an- und verkaufe, sondern die Weine vor dem Weiterverkauf in eigener Verantwortung, wenn auch durch an ihre Weisung gebundene Fremdfirmen, verarbeiten und abfüllen lasse und daher im Rahmen der Weinbehandlung eine klassische Kellereitätigkeit ausübe. Die Forderung nach der Existenz eigener Betriebsräume könne sich das Gericht angesichts in jüngerer Zeit weit verbreiteter Veränderungen im gesamten produzierenden Gewerbe durch das sogenannte Outsourcing, also die Auslagerung bzw. Abgabe von Unternehmensaufgaben und Strukturen an externe oder interne Dienstleister nicht anschließen. Nach Überzeugung der Kammer habe der durchschnittliche Verbraucher in der heutigen Zeit keine spezifischen Vorstellungen hinsichtlich der Kellereitätigkeit in eigenen Betriebsräumen. Es bestehe deshalb keine Gefahr einer Irreführung, wenn eine tatsächlich ausgeübte Kellereitätigkeit nicht in eigenen oder fest angemieteten Kellereianlagen ausgeübt werde, sondern nach Auftrag und Weisung der (virtuellen) Kellerei, die Einfluss auf das Endprodukt und dessen Qualität habe und hierfür verantwortlich sei.

21

Eine Irreführungsgefahr bestehe auch nicht bei Verwendung des Namensbestandteiles „Hof“ in „R.“, denn es handele sich nicht um eine dem Begriff „Weingut“ ähnliche und auf einen landwirtschaftlichen Betrieb verweisende Bezeichnung. Das Wort „Hof“ habe eine große Bedeutungsvielfalt. Eine Bedeutungsverengung auf Hof im Sinne eines landwirtschaftlichen Betriebes trete jedoch auch im Zusammenhang mit Wein schon deshalb nicht ein, weil der Wein eine Reihe von Produktionsstufen durchlaufe, die keinesfalls notwendig im Weinbaubetrieb angesiedelt seien. So verbiete es die verbreitete Praxis, dass Gaststätten oder Hotels mit dem Namensbestandteil „Hof“ häufig selbst abgefüllten Wein unter ihrem Namen anböten, aus dem Namensbestandteil „Hof“ in der Abfüllangabe ohne weiteres den Schluss zu ziehen, beim Abfüller handele es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Bei der Verwendung des Namensbestandteils „Hof“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Kellerei“ werde klargestellt, dass Gegenstand des Abfüllunternehmens allein ein Kellereibetrieb sei.

22

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob im Weinbezeichnungsrecht der Begriff der Weinkellerei nur bei der Existenz eigener oder fest angemieteter Kellereianlagen – mit unbeschränkter Verfügungsbefugnis – verwendet werden dürfe.

23

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Die Klägerin dürfe sich nicht als Weinkellerei bezeichnen, denn sie habe keinen Kellereibetrieb mit Tanklager, Kellereitechnik sowie Füll- und Verpackungsanlagen. Das Verwaltungsgericht habe das Erfordernis von Betriebsräumen und Einrichtungen, die der Weinbereitung dienen, aufgegeben und stelle nur auf die Weinbereitung als Merkmal einer Weinkellerei ab, ohne eine greifbare Anknüpfung in Gestalt einer entsprechenden Betriebsstätte zu verlangen. Es setze sich damit in Widerspruch zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 1986 – 7 A 1/86 –. Dieses enthalte die Feststellung, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine „Weinkellerei“ zumindest auch und in erster Linie über Betriebsräume und Einrichtungen, die der Weinbereitung dienen, verfügen müsse. Der Verweis auf Outsourcing genüge nicht. Darunter verstehe man die Übertragung einzelner Unternehmenstätigkeiten, wie es bei einer Lohnabfüllung der Fall wäre. Bei der Klägerin handele es sich jedoch um eine reine Dienstleisterin, die sich mit der herausgestellten Bezeichnung „Weinkellerei“ als Produktionsbetrieb darstelle.

24

Die Wortverbindung „R. Weinkellerei“ sei unproblematisch, wenn die Bezeichnung „Weinkellerei“ zuträfe, weil dadurch die Bedeutung des Wortes „R.“ klargestellt würde. Ohne eine solche Klarstellung liege die Vorstellung von einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht fern, weil es sich um ein landwirtschaftliches Produkt handele. Die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10. September 1992 – 3 C 19/90 -) erwähnte Praxis, dass Gaststätten und Hotels Weine unter ihrem eigenen Namen mit dem Bestandteil „Hof“ abfüllten, lasse sich heute nicht mehr belegen. Der Klageantrag zu 2) dürfe keinen Erfolg haben, da der sogenannte Rahmenmietvertrag nicht geeignet sei, eine der Verkehrsauffassung von einer Weinkellerei entsprechende Betriebsstätte zu schaffen. Ebenso hätte der – inzwischen erledigte - Klageantrag zu 3) keinen Erfolg gehabt, denn das Feststellungsinteresse habe schon vor Klageerhebung gefehlt, weil der Beklagte die Verwendung des Wortes „R.“ in Verbindung mit einer die Weinhandelstätigkeit klarstellenden Bezeichnung dulden würde und nie etwas anderes vertreten habe.

25

Der Beklagte beantragt,

26

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Es treffe nicht zu, dass die Klägerin nicht über Tanklager, Kellertechnik sowie Füll- und Verpackungsanlagen verfüge. Sie besitze in T. Tanklager für ca. 60.000 l Kellereitechnik sowie Füll- und Verpackungsanlagen. Dies habe das Landesuntersuchungsamt mit Bericht vom 19. März 2014 bestätigt. Außerdem stünden der Klägerin in W. Tanklager für ca. 20.000 l sowie ein Büroraum und eine Bag-in-Box-Abfüllanlage zur Verfügung. Dort würden regelmäßig aufgekaufte Trauben weiter verarbeitet und jährlich 70.000 l füllfertiger Wein ausgebaut. Betriebsräume und Einrichtungen, die der Weinbereitung dienen, seien jedoch auch bei der Beauftragung und weisungsgebundenen Ausführung von Weinbereitungstätigkeiten durch Dritte bei diesen vorhanden.

30

Die Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten in der Weinwirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten habe zu einer Änderung der Verbrauchererwartungen geführt, so dass der Verbraucher keine Kellereitätigkeit in eigenen Räumen erwarte. Die Klägerin übe eine klassische Kellereitätigkeit aus, da sie nicht nur einen reinen Weinhandel betreibe, sondern Weine ankaufe, die nach ihrer Weisung und in ihrer Verantwortung weiterverarbeitet und abgefüllt würden. Die kellereitypischen Tätigkeiten würden weiterhin selbst ausgeführt, lediglich einzelne Tätigkeiten würden unter konkreten Weisungen an Dienstleister in Auftrag gegeben.

31

Für den Klageantrag zu 3) habe bei Klageerhebung ein Feststellungsinteresse bestanden. Eine Klarstellung in der gebotenen Schriftform sei erst mit der Klageerwiderung vom 3. September 2014 erfolgt. Darauf habe sie in der mündlichen Verhandlung den Antrag für erledigt erklärt.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet, nachdem die Klage von den Beteiligten hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

34

Das Verwaltungsgericht hätte die von ihm zutreffend für zulässig gehaltene Feststellungsklage abweisen müssen. Der Klageantrag ist im Zusammenhang mit der Klagebegründung so zu verstehen, dass mit dem Auftreten unter der Bezeichnung „R. Weinkellerei“ im geschäftlichen Verkehr im Wesentlichen die Verwendung dieser Bezeichnung bei dem Inverkehrbringen von Wein und der Werbung für Wein gemeint ist.

35

Die Verwendung der Bezeichnung „R. Weinkellerei“ für den Betrieb der Klägerin verstößt sowohl bei der bisherigen Betriebsweise (1.) als auch bei einer entsprechend dem vorgelegten Grobkonzept geänderten Betriebsweise (2.) gegen § 25 WeinG und kann somit von dem Beklagten nach § 31 Abs. 7 WeinG i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB untersagt werden.

36

Zwar wird § 25 WeinG durch die unmittelbar geltende europarechtliche Regelung zur Lauterkeit der Informationspraxis bei der Information der Verbraucher über Lebensmittel verdrängt (Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, vgl. Rathke in: Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht, 158. Ergänzungslieferung 2014, C 400, Rn. 15 a zu § 25 WeinG). Sie gilt jedoch zumindest weiter als tatbestandliche Grundlage der Straf- und Bußgeldvorschriften des Weingesetzes, die durch europarechtliche Vorschriften nicht verdrängt werden (Rathke, a.a.O, Rn. 9a). Überdies stimmt das bundesrechtliche Irreführungsverbot ohnehin weitgehend mit dem europarechtlichen Irreführungsgebot überein. Ein Verstoß gegen § 25 WeinG schließt einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Methode der Herstellung.

37

1. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WeinG dürfen Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Als irreführend sind auch zutreffende Angaben anzusehen, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind (§ 25 Abs. 3 Nr. 2 WeinG).

38

Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner an (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 -, GewArch 2008, 501 und juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG - DVBl. 2009, 1587 und juris, Rn. 23). Es besteht keine Veranlassung, im Geltungsbereich von § 25 WeinG von einem abweichenden Irreführungsbegriff auszugehen (Rathke, a.a.O., Rn. 17, 88 zu § 25 WeinG). Maßgeblich für die Irreführungsgefahr ist danach die Verkehrsauffassung. Diese kann vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden, wenn es sich – wie hier – um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht (BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98 - NJW-RR 2000, 1640 und juris, Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013 – 8 A 10219/13.OVG – LKRZ 2013, 524 sowie DÖV 2014, 45).

39

Die Bezeichnung „R. Weinkellerei“ in Verbindung mit dem von der Klägerin angebotenen Wein ist geeignet, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern und sonstige Umstände zu erwecken (a), die für eine Bewertung bestimmend sind (b).

40

a) Falsche Vorstellungen werden beim Verbraucher geweckt, weil er mit der Angabe „Weinkellerei“ einen Betrieb verbindet, der dem Betrieb der Klägerin nicht entspricht.

41

Der Verbraucher verbindet mit der Angabe „Weinkellerei“ vielmehr immer noch ein Unternehmen, das den Prozess der Weinbereitung nicht nur (virtuell) steuert, sondern im Wesentlichen in eigenen Räumlichkeiten und mit eigenen Anlagen durch fachkundiges eigenes Personal tatsächlich gestaltet.

42

Nach Auffassung des Senats versteht die Verkehrsauffassung unter einer Weinkellerei einen Betrieb, der nicht nur über Lagerräume („Weinkeller“) verfügt, sondern auch über Betriebsräume und Einrichtungen, die der Weinbereitung dienen. Diese Auffassung wurde bereits von dem früher für Weinrecht zuständigen 7. Senat vertreten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 1986 – 7 A 1/86 -, LMRR 1986, 35) und von dem Ministerium für Umwelt und Gesundheit nach Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer Trier dem Erlass vom 1. Februar 1990 zugrunde gelegt, der die bei der Weinkontrolle zu beachtenden Grundsätze zusammenfasst (vgl. Bl. 27 f. der Verwaltungsakte). Dieses verwaltungsgerichtlich geprägte Verständnis wird – unter Zurückweisung eines vereinzelt gebliebenen Judikats des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 19. Januar 1984 – 6 U 1556/83 –, WRP 1984, 430) – auch in der Literatur von Hieronimi (WRP 1989, S. 635 (640) und Koch (Weinrecht, Stand 2008, Stichwort Irreführung S. 73 und Stichwort Abfüller S. 29/30) geteilt (zweifelnd jetzt: Lindacher in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 954 – Weinkellerei als schlichtes Synonym für Weinhandel –).

43

Soweit die Klägerin sich mit dem Verwaltungsgericht auf weit verbreitete Veränderungen im gesamten produzierenden Gewerbe durch Outsourcing, also die Auslagerung bzw. Abgabe von Unternehmensaufgaben und Strukturen an externe Dienstleister, und eine zunehmende Spezialisierung in der Weinwirtschaft beruft, sieht der Senat darin noch keinen Grund, ein verändertes Verständnis der Bezeichnung „Weinkellerei“ im Verkehr anzunehmen. Der Senat verkennt nicht, dass die vom Verwaltungsgericht genannten Veränderungen im gesamten produzierenden Gewerbe zu beobachten sind. Er ist jedoch der Auffassung, dass es hier zunächst nur auf Veränderungen in der Weinwirtschaft, insbesondere der Kellereiwirtschaft, ankommt und zum anderen darauf, ob diese Veränderungen auch dazu geführt haben, dass eine Änderung der Verkehrsauffassung eingetreten ist.

44

Auch in der Weinwirtschaft sind Veränderungen feststellbar, wonach einzelne Tätigkeiten verstärkt ausgelagert werden. Dies gilt besonders für das Abfüllen des Weins sowie die Etikettierung und Verpackung. Hierbei handelt es sich jedoch um Tätigkeiten, die nicht mehr zur eigentlichen Weinbereitung gehören und oft maschinell durchgeführt werden, wobei die verwendeten Maschinen häufig sehr teuer sind und eine so hohe Kapazität haben, dass sie von einzelnen Betrieben nicht wirtschaftlich genutzt werden können. Dass die Abfüllung durch einen Dienstleister weit verbreitet ist, dürfte den Verbrauchern, zumindest im Weinland Rheinland-Pfalz, auch bekannt sein.

45

Der Senat vermag jedoch keine Änderung der allgemeinen Verkehrsauffassung dahingehend zu erkennen, dass der durchschnittliche Verbraucher mit einer Weinkellerei nicht mehr die Vorstellung verbindet, dass es sich um einen Betrieb handelt, der neben eigenen Lagermöglichkeiten gerade auch über eigene Anlagen zur Behandlung des Weins verfügt sowie über eigenes Personal, das die Weinbereitung unmittelbar vornimmt. Darin sieht er sich nicht zuletzt auch durch die aktuelle Definition für eine Kellerei in dem Online-Lexikon Wikipedia als „Betrieb zur Herstellung, Lagerung, Abfüllung und Verkauf von alkoholischen Getränken, vor allem von Wein und Schaumwein, wie Sekt“ bestätigt.

46

Gemessen hieran erweckt die Klägerin mit der Bezeichnung „Weinkellerei“ beim Verbraucher falsche Vorstellungen über die Weinbereitung der von ihr vertriebenen Weine. Zwar übt sie durch die Art und Weise, wie sie die Weinbearbeitung in ihren Auftragsunternehmen steuert, auch Einzelhandlungen aus, die im Betrieb einer Weinkellerei anfallen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. In der überkommenen Verbrauchererwartung füllt die Vorstellung einer - lediglich in Büroräumen stattfindenden – virtuellen oder „trockenen“ Weinkellerei den Begriff einer „Weinkellerei“ jedoch noch nicht vollständig aus. Mit „Weinkellerei“ verbindet der Verbraucher nicht nur eine Vorstellung von dem Prozess der Weinbereitung, sondern auch eine gegenständliche Vorstellung von Produktionsfaktoren wie Gebäuden, Anlagen und Personal in einem der Produktion angemessenem Umfang. Dieser Vorstellung von einer physischen Substanz des Betriebes entspricht der Betrieb der Klägerin nicht. Er verfügt noch nicht einmal über angemessene Lagermöglichkeiten. Soweit die Klägerin sich auf die Lagermöglichkeiten in T. beruft, werden diese tatsächlich nicht für den Kellereibetrieb genutzt. Soweit sie Lagermöglichkeiten in W.-A. mit einer Kapazität von etwa 100.000 l anführt (vgl. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), sind diese im Verhältnis zur Gesamtproduktion zu gering, um die Bezeichnung „Weinkellerei“ zu rechtfertigen. Das gleiche gilt für die dortige Bag-in Box-Abfüllanlage.

47

b) Die derart falsch geweckten Vorstellungen beziehen sich auch nicht auf unwesentliche, sondern vielmehr auf wertbestimmende Umstände im Sinne von § 25 Abs. 3 Nr. 2 WeinG.

48

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Wein andere Maßstäbe gelten als in anderen Bereichen der Wirtschaft. Dort ist für den Verbraucher die Fertigungstiefe des Herstellers oft ohne Bedeutung. Für den Weinkäufer ist jedoch der Umfang der Kontrolle über den Herstellungsprozess für die Bewertung bestimmend, ergänzt durch Gesichtspunkte wie Bodenständigkeit und Tradition. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Angaben wie Weingut, Winzer, Erzeugerabfüllung oder Gutsabfüllung ausdrücklich geschützt sind (vgl. § 38 WeinV). Zwar fehlt ein solcher ausdrücklicher Schutz für die Angabe „Weinkellerei“, jedoch kann daraus nicht hergeleitet werden, dass sie für die Bewertung nicht bestimmend ist. Dies gilt auch für die damit verbundene Vorstellung von betriebseigenen Produktionsmitteln, denn für den Verbraucher sind eindeutig dem Betrieb zuzuordnende Produktionsmittel, also eine physische Substanz des Betriebes, geeignet, Vertrauen in den Betrieb und mittelbar in die Qualität seiner Erzeugnisse zu begründen. Entsprechend werden bei den Internetauftritten von Weinkellereien in der Regel neben dem Inhaber auch Gebäude und Anlagen abgebildet. Diese Verbrauchererwartung wird im Falle des Marktauftritts der Klägerin in besonderem Maße geweckt, weil die Angabe „Weinkellerei“ mit der Angabe „R.“ verbunden ist. Zwar mag die Angabe „R.“ in dieser Wortverbindung nicht auf einen Hof als Weinbaubetrieb hinweisen, weil insoweit eine Klarstellung durch die Angabe „Weinkellerei“ erfolgt, die gerade den Weinanbau nicht umfasst. Sie verstärkt jedoch zumindest die Vorstellung von einer physischen Substanz des Betriebes, da die Angabe „R.“ auf Tradition („R.“) und vorhandene Gebäude („Hof“) hinweist und keinesfalls mit einer virtuellen Weinkellerei, die nur über Verwaltungs- und Verkaufsräume verfügt, in Verbindung gebracht wird.

49

2. Die von der Klägerin in ihrem Grobkonzept vom 18. Juni 2014 beschriebenen Änderungen führen nicht dazu, dass die Angabe „Weinkellerei“ nach deren Umsetzung nicht mehr geeignet ist, falsche Vorstellungen zu wecken und damit nicht mehr irreführend ist.

50

Dieses Grobkonzept sieht vor, dass Rahmenverträge zur Nutzungsüberlassung von Lagerkapazitäten und Vorrichtungen zur Weinbehandlung und zur Abfüllung in den Räumlichkeiten der Vertragspartner abgeschlossen werden, die der Klägerin die ausschließliche Sachherrschaft über die angemieteten Tanklagerkapazitäten und die dort eingelagerten Weine einräumen und nur sachkundigen Mitarbeitern oder Bevollmächtigten der Klägerin den Zugriff auf die Tanklager und die Behandlung der eingelagerten Wein ermöglichen. Die Abfüllung soll unter Aufsicht und nach Weisung von sachkundigen Mitarbeitern oder Bevollmächtigten der Klägerin erfolgen. Diese Rahmenverträge verleihen dem Betrieb indes nicht die vom Verbraucher erwartete physische Substanz. Die Zuordnung der Produktionsmittel zum Betrieb der Klägerin ist nicht von ausreichender Bestimmtheit und Dauerhaftigkeit. So sollen Tanklagerkapazitäten angemietet werden, nicht aber bestimmte Tanks. Soweit eine Abfüllanlage und sämtliche zur Abfüllung erforderlichen Vorrichtungen angemietet werden sollen, bleibt unklar, ob damit eine alleinige Nutzung durch die Klägerin ermöglicht wird. Als Personal sollen neben eigenen Mitarbeitern der Klägerin in nicht näher bezeichnetem Umfang Bevollmächtigte eingesetzt werden, bei denen es sich auch um Mitarbeiter der Vermieter handeln könnte.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei der übereinstimmend für erledigt erklärte 2. Hilfsantrag unberücksichtigt bleiben konnte, da er sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

53

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 64.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.