Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Apr. 2012 - 8 A 10046/12

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2012:0425.8A10046.12.0A
published on 25/04/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Apr. 2012 - 8 A 10046/12
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Gericht

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 345.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO liegen nicht vor.

2

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Nutzungsänderung von Lagerhallen in acht Spielhallen, hilfsweise auf Neubescheidung des entsprechenden Antrages gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Das Gebiet, in dem sich das Vorhaben befinde, sei als faktisches Gewerbegebiet anzusehen. In einem derartigen Gewerbegebiet seien Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die Beklagte habe indes bei der Entscheidung, eine derartige Ausnahme nicht zuzulassen, ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insoweit sei davon auszugehen, dass es sich bei der von dem Kläger beabsichtigten Nutzung um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele. Dies gelte bereits für jede einzelne Spielhalle, könne aber auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Spielhallen angenommen werden, da diese eine betriebliche Einheit bildeten. Mit der Zulassung einer solchen Vergnügungsstätte und der damit verbundenen Schaffung eines Berufungsfalles bestehe die Gefahr, dass das Gewerbegebiet sich zu einem Vergnügungsviertel hin entwickle. Außerdem sei eine Gebietsabwertung zu befürchten, da sich der Kundenkreis von dem der vorhandenen Gewerbebetriebe unterscheide, wodurch der Gewerbestandort an Seriosität einbüße. Weiterhin sei mit einer Verdrängung klassischer Gewerbebetriebe durch Anstieg der Miet- und Immobilienpreise zu rechnen.

3

An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht sowohl den mit dem Hauptantrag des Klägers geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides verneint als auch das hilfsweise formulierte Begehren auf erneute Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2010, mit dem die Bauvoranfrage des Klägers hinsichtlich der Spielhallen abgelehnt wurde, lässt nämlich keine Rechtsfehler erkennen.

5

Grundlage der Entscheidung der Beklagten ist § 72 LBauO i.V.m. § 70 LBauO. Nach § 72 Satz 1 LBauO kann der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens vor Einreichung des Bauantrags einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Der Antrag des Klägers vom 15. Februar 2010 ist dahin auszulegen, dass er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von ihm beabsichtigten Nutzungsänderung von Lagerhallen in acht Spielhallen mit Büro- und Sozialräumen festgestellt wissen wollte. Die Voraussetzungen für einen antragsgemäßen Bauvorbescheid nach § 70 Abs. 1 LBauO in entsprechender Anwendung liegen indessen nicht vor. Dem Vorhaben stehen nämlich baurechtliche Vorschriften entgegen.

6

Das geplante Vorhaben ist in einem faktischen Gewerbegebiet, als das sich dessen nähere Umgebung darstellt, nicht allgemein zulässig. Zudem lässt die Entscheidung der Beklagten, den Spielhallenkomplex auch nicht ausnahmsweise zuzulassen, keinen Ermessensfehler erkennen. Die Erteilung einer Befreiung kommt ebenfalls nicht in Betracht.

7

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzungsänderung bestimmt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich, wenn dessen nähere Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es in diesem Gebiet allgemein zulässig wäre. Auf nach der BauNVO ausnahmsweise zulässige Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen - hinsichtlich der Möglichkeit einer Befreiung - § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BauGB ergibt, sind in einem solchen Fall die Zulässigkeitskriterien für die Art der baulichen Nutzung allein den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu entnehmen. Ein ergänzender Rückgriff auf § 34 Abs. 1 BauGB, wie ihn der Kläger nahelegt, kommt daher nicht in Betracht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 102. EL 2011, § 34 Rn. 77).

8

Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stellt sich nach den schlüssigen Darlegungen des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen werden kann, als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO dar. In einem derartigen Gewerbegebiet sind Vergnügungsstätten, zu denen Spielhallen gehören, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die Frage, ob eine Ausnahme in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB erteilt werden kann, eröffnet der Behörde im Regelfall Ermessen, wobei grundsätzlich auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten zugelassen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 54.89 -, BRS 54 Nr. 137 und juris, Rn. 14).

9

Die Entscheidung der Beklagten, eine Ausnahme hinsichtlich der vom Kläger geplanten acht Spielhallen nicht zuzulassen, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Sie beruht auf sachgerechten Erwägungen.

10

Die Beklagte hat hierzu in nachvollziehbarer Weise darauf abgestellt, dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte von außergewöhnlicher Größe handele, die geeignet sei, das Gebiet zu prägen und negativ zu verändern.

11

Insoweit kann dahinstehen, ob sich die acht einzelnen Spielhallen als betriebliche Einheit darstellen und daher bauplanungsrechtlich als ein Vorhaben zu betrachten sind. Denn jedenfalls kann die von der Beklagten befürchtete Prägung des Gebiets auch dann angenommen werden, wenn jede Spielhalle ein Einzelvorhaben darstellte. Denn auch insoweit würde es sich um eine gewichtige Ansammlung kerngebietstypischer Spielhallen handeln, die geeignet ist, das Gepräge des Gewerbegebiets maßgeblich zu verändern. Jede einzelne der Spielhallen erreicht mit 12 Spielgeräten die nach § 3 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Spielverordnung - für eine Spielhalle vorgesehene Höchstzahl. Außerdem überschreitet jede einzelne Einheit die von der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für eine Kerngebietstypik entwickelte Flächenschwelle von 100 m² (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 -, GewArchiv 1993, 84 und juris, Rn. 4). Hiernach kann aber schon allein aus der Größe jeder einzelnen der geplanten Spielhallen angenommen werden, dass sie nicht lediglich der Entspannung oder Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil dienen soll, sondern als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 -, GewArchiv 1993, 35 und juris, Rn. 21). Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass das Spielhallengelände verkehrsgünstig an einer vierspurigen Ausfallstraße gelegen ist und daher von Kunden aus einem erweiterten Einzugsgebiet ohne Schwierigkeiten erreicht werden kann.

12

Eine Konzentration von acht derartigen Spielhallen entfaltet eine solche Ausstrahlungswirkung auf das in seiner räumlichen Ausdehnung beschränkte Gewerbegebiet, dass es hierdurch eine Veränderung seiner Prägung erfährt. Dieser Umstand wird durch die Schaffung eines Berufungsfalles für andere kerngebietstypische Vergnügungsstätten verstärkt. Ein derartiger prägender Einfluss auf das Gebiet ist aber mit dem in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zum Ausdruck kommenden Ausnahmecharakter nicht zu vereinbaren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 8 A 10293/09.OVG -; Söfker, a.a.O., § 31 BauGB, Rn. 25). Allein dieser Umstand rechtfertigt bereits ein Absehen von der Erteilung einer Ausnahme. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass alle in dem Gewerbegebiet ansässigen Betriebe einen Kundenkreis aus einem weiteren Einzugsbereich ansprächen. Die bislang vorhandenen Betriebe sind nämlich in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig, so dass hierfür andere Maßstäbe gelten. Soweit er anführt, dass die Gefahr von Berufungsfällen ausgeschlossen sei, weil im Gebiet keine Baulücken mehr vorhanden seien, kann darauf verwiesen werden, dass die Einrichtung von Vergnügungsstätten - wie im Falle des Klägers - auch auf schon bebauten Grundstücken durch Umnutzung möglich ist.

13

Keinen Ermessensfehler lässt auch die weitergehende von der Beklagten gegen die Zulassung einer Ausnahme angeführte Begründung erkennen. Hiernach ist nämlich bei Zulassung einer Ausnahme zugunsten einer großflächigen Vergnügungsstätte oder einer Konzentration mehrerer kerngebietstypischen Spielhallen auf einer entsprechenden Fläche die Gefahr einer Gebietsabwertung („trading-down“) nicht von der Hand zu weisen. Insoweit ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf die Umgebung auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 4 BN 9.08 -, BRS 73 Nr. 26 und juris, Rn. 8). Angesichts der prägenden Wirkung des Gesamtvorhabens des Klägers auf das vergleichsweise kleine faktische Gewerbegebiet besteht in nachvollziehbarer Weise die Gefahr einer Verdrängung zu Lasten im Gewerbegebiet allgemein zulässiger Betriebe. Durch eine Zulassungsentscheidung zugunsten des Klägers würde auch für andere Betreiber von Spielhallen entsprechender Größe ein Berufungsfall geschaffen, der zur Folge hätte, dass die Immobilienpreise wegen der Ertragsstärke der Spielhallenbetriebe anstiegen und das Gebiet deshalb für die Ansiedlung eines großen Teils herkömmlicher Gewerbetreibender nicht mehr attraktiv wäre. Allein dieser Gesichtspunkt würde einen trading-down-Effekt auslösen, so dass es nicht mehr auf die Frage ankommt, inwieweit sich mögliche Verschiebungen des Kundenkreises negativ auf den Gebietscharakter auswirkten.

14

Erscheint hiernach die Versagung einer Ausnahme als sachlich gerechtfertigt, so ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es Absicht der Beklagten ist, Vergnügungsstätten im Stadtgebiet grundsätzlich nicht zuzulassen. Selbst wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte, dass insbesondere in den Kerngebieten der Beklagten die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ausgeschlossen ist, so lässt sich der in seinem Falle getroffenen Ermessensentscheidung keine derartige Festlegung für das gesamte Stadtgebiet entnehmen. Vielmehr hat die Beklagte eine auf die besonderen Verhältnisse des Vorhabens und seiner näheren Umgebung abstellende Einzelfallentscheidung getroffen.

15

Soweit der Kläger erstmals im Berufungszulassungsverfahren darauf verweist, dass in seinem Fall die Voraussetzungen einer Befreiung in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben seien, kann ihm hierin ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar ist eine derartige Befreiung nicht von einem über die Bauvoranfrage hinausgehenden Antrag des Klägers abhängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 B 56.90 -, NVwZ-RR 1990, 529 und juris, Rn. 2). Indessen liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor. Sie wäre nämlich mit den Elementen, die den Gebietscharakter tragen („Grundzüge der Planung“), nicht vereinbar. Vielmehr bestünde nach dem zuvor Gesagten durch die Zulassung des Vorhabens die Gefahr, dass das Gebiet eine andere Prägung erfahren könnte.

16

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, da schon im Zulassungsverfahren festgestellt werden kann, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 113).

17

Soweit der Kläger eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt (§ 124 Abs.2 Nr. 4 VwGO), fehlt es bereits an der für die Geltendmachung eines derartigen Zulassungsgrundes erforderlichen Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach den §§ 47 und 52 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 21/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 12/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.