Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Sept. 2017 - 7 B 11392/17
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. Juli 2017 werden die Anträge der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehren die Antragstellerin und die Beigeladene in Konkurrenz zueinanderstehend letztlich die (vorläufige) Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG.
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Die Antragstellerin betrieb bis zum Ablauf ihrer Genehmigung zum 23. August 2017 die Linie A zwischen Z. und S.. Sie beantragte unter dem 19. August 2016 die Wiedererteilung der Genehmigung. Unter demselben Datum beantragte auch die Beigeladene die Genehmigungserteilung für die genannte Linie. Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Genehmigung für die Linie A für den Zeitraum vom 24. August 2017 bis zum 31. August 2019 und lehnte gleichzeitig den Wiedererteilungsantrag der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin erhob gegen die Genehmigungsentscheidung Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.
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In Reaktion hierauf beantragte die Beigeladene die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A, weil angesichts des im Genehmigungsverfahrens eingelegten Widerspruchs mit einer Bestandskraft der Liniengenehmigung bis zur Betriebsaufnahme nicht zu rechnen sei.
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Mit Bescheid vom 13. März 2017 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die einstweilige Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 24. August 2017 und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen erhob die Antragstellerin ebenfalls Widerspruch. Gleichzeitig beantragte sie beim Verwaltungsgericht (1) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 13. März 2017 erteilte einstweilige Erlaubnis und (2) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A. für sechs Monate zu erteilen.
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Die Antragstellerin war mit beiden Anträgen erfolgreich. Das Verwaltungsgericht stellte mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 L 5587/17.TR – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis wieder her und verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin die einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A. für sechs Monate zu erteilen.
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Mit der hiergegen von der Beigeladenen eingelegten Beschwerde beantragt diese, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und (sinngemäß) die Anträge der Antragstellerin abzulehnen. Der Antragsgegner verteidigt im Beschwerdeverfahren seine Entscheidung, der Beigeladenen die einstweilige Erlaubnis erteilt zu haben. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
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Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner die der Beigeladenen am 13. März 2017 erteilte einstweilige Erlaubnis „aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts“ mit Bescheid vom 8. August 2017 widerrufen und ebenfalls „aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts“ unter demselben Datum der Antragstellerin die einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilt. Gegen beides hat wiederum die Beigeladene Widerspruch erhoben.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg.
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Das Vorbringen der Beigeladenen zur Begründung ihrer Beschwerde, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigt die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mit der zugunsten der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 13. März 2017 erteilte einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A. wiederhergestellt wurde (dazu unter 2.) und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, der Antragstellerin mit Wirkung ab dem 24. August 2017 die einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A. für die Dauer von sechs Monaten zu erteilen (dazu unter 3.).
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1. Die Beschwerde der Beigeladenen, die als durch die Entscheidung spiegelbildlich zur Antragstellerin in subjektiven Rechten betroffene Beteiligte (§ 63 Nr. 3 VwGO) beschwerdebefugt ist, ist auch im Übrigen zulässig. Der Beigeladenen fehlt es – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – insbesondere nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat zwar „aufgrund“ der hier angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die der Beigeladenen am 13. März 2017 erteilte einstweilige Erlaubnis zwischenzeitlich mit Verfügung vom 8. August 2017 mit sofortiger Wirkung, aber ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen (vgl. Bl. 264 GA). Allerdings hat die Beigeladene gegen den Widerruf mit Schriftsatz vom 1. September 2017 Widerspruch eingelegt, der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, sodass die Beigeladene im laufenden Beschwerdeverfahren weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der ihr am 13. März 2017 erteilten einstweiligen Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A. hat. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Widerruf ersichtlich allein zur Umsetzung des hier angegriffenen Beschlusses erfolgt ist und sich aller Voraussicht nach durch eine Beschwerdeentscheidung zugunsten der Beigeladenen erledigen wird. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass es zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin mit Wirkung ab dem 24. August 2017 die einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A. für die Dauer von sechs Monaten zu erteilen, angesichts der prozessualen Einkleidung auch unter Berücksichtigung des Verbots der Doppelbedienung keines Widerrufs der der Beigeladenen am 13. März 2017 erteilten einstweiligen Erlaubnis bedurft hätte, da die einstweilige Erlaubnis der Beigeladenen durch die gleichzeitig wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des hiergegen von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs bereits suspendiert wurde. Diese Suspendierung weist gegenüber einem gesonderten Widerruf überdies den Vorteil auf, ihre Wirkungen unmittelbar verfahrensakzessorisch, d.h. unter Einbeziehung einer etwaigen Beschwerdeentscheidung, zu entfalten und insoweit von vorneherein auf den verfahrensrechtlich gebotenen Umfang beschränkt zu sein.
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Soweit durch die der Antragstellerin am 8. August 2017 „aufgrund“ der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts erteilten einstweiligen Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A. unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Bl. 269 GA) nunmehr zwei einstweilige Erlaubnisse für dieselbe Linie und denselben Zeitraum erlassen worden sind, steht dies einem Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen, deren Erlaubnis aufgrund der angegriffenen Entscheidung suspendiert ist, nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als die einstweilige Erlaubnis zugunsten der Antragstellerin ersichtlich allein zur Umsetzung der im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ausgesprochenen Verpflichtung dient, mithin diese Erlaubnis für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde der Beigeladenen ihre Grundlage verliert. Mithin hätte es sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie durchaus auch angeboten, die zweite einstweilige Erlaubnis verfahrensbezogen – etwa durch eine auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bezogene auflösende Bedingung – zu beschränken, um damit gleichzeitig die Gefahr parallel wirksamer Erlaubnisse auszuschließen. Weder der Widerrufsentscheidung gegenüber der Beigeladenen noch der an die Antragstellerin erteilten einstweiligen Erlaubnis lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner von seiner inhaltlichen Entscheidung, aufgrund der an die Beigeladene erteilten – indes angefochtenen – Liniengenehmigung die einstweilige Erlaubnis auch an diese auszugeben, Abstand nehmen wollte oder Abstand genommen hat. Folglich bestimmt der Ausgang des Beschwerdeverfahrens maßgeblich über den Bestand der im Anschluss an die angegriffene Entscheidung am 8. August 2017 getroffenen Verfügungen (Widerruf gegenüber der Beigeladenen und einstweilige Erlaubnis zugunsten der Antragstellerin). Schon dies begründet ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde.
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2. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 13. März 2017 erteilte und für sofort vollziehbar erklärte einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A. wiederherzustellen, wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts abgelehnt.
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a. Die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird im Beschwerdeverfahren – ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren – von keinem der Beteiligten in Frage gestellt. Soweit für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, § 80a VwGO zu treffenden Entscheidung danach materiell das Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten einstweiligen Erlaubnis ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen zu können, und das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis auf der einen Seite sowie das Interesse der Antragstellerin, für die Dauer ihres Rechtsbehelfsverfahrens von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen sind, überwiegen nach entsprechender Abwägung des Senats das öffentliche Vollziehungsinteresse und das Interesse der durch den Bescheid begünstigten Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung das Suspensivinteresse der Antragstellerin.
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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens – hier: der Widerspruch gegen die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG – eindeutig vorauszusehen ist. Ist der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht besteht. Umgekehrt bestehen, ohne dass dies eine weitere Abwägung im Einzelfall entbehrlich machte, Argumente für ein Überwiegen der Interessen des Genehmigungsinhabers und der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, so hängt das Ergebnis der Abwägung allein vom Gewicht der betroffenen gegenseitigen Interessen und der jeweiligen Folgen der Entscheidung ab. Dabei ist bereits im Ansatz zu berücksichtigen, dass bei der hier verfahrensgegenständlichen einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG – auch wenn den Mitbewerbern eine Antrags- und Klagebefugnis einzuräumen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 – VII C 90.66 –, juris, Rn. 19 = BVerwGE 30, 347) – die Belange der Allgemeinheit an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18) bzw. die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis sogar ausschließlich an dem öffentlichen Verkehrsinteresse zu orientieren ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 7 ME 50/16 –, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 – 3 S 2675/06 –, juris, Rn. 7). Damit kommt der Bedienung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses jedenfalls das maßgebliche Gewicht bei der vorzunehmenden Abwägung zu.
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b. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Verfügung vom 13. März 2017, mit der der Beigeladenen die einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A. erteilt wurde, als rechtmäßig und der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Erfolg.
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aa. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen, wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt. Das in der Norm eingeräumte Ermessen hat der Antragsgegner vorliegend mit seiner Verfügung vom 13. März 2017, in der er insoweit lediglich ausführt, die (inhaltlich und zeitlich näher konkretisierte) einstweilige Erlaubnis werde aufgrund des gestellten Antrags erteilt (vgl. Bl. 216 VA), zwar nicht weitergehend ausgeübt. Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 – 4 M 9/93 –, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 – 1 M 267/06 –, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 – 1 M 148/07 –, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 – 3 S 2675/06 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 – 13 B 929/08 –, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 7 ME 50/16 –, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei „intentionsgemäßer“ Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).
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Hintergrund dieser Anbindung des § 20 Abs. 1 PBefG an eine bereits getroffene – aber noch nicht bestandskräftige – Entscheidung über die Erteilung der endgültigen Linienverkehrsgenehmigung ist, dass bei § 20 Abs. 1 PBefG das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Verkehrsanbindung im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 – VII C 90.66 –, juris, Rn. 18 = BVerwGE 30, 347; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 7 ME 50/16 –, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 – 3 S 2675/06 –, juris, Rn. 7: „ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse“) und die Genehmigungsbehörde daher – wie auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – grundsätzlich nicht gehalten ist, bei der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gewissermaßen ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 – VII C 90.66 –, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 – 4 M 9/93 –, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 – 1 M 267/06 –, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 – 1 M 148/07 –, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 – 3 S 2675/06 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 – 13 B 929/08 –, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 3 Bs 131/10 –, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 7 ME 50/16 –, juris, Rn. 15) und deshalb eine „Vorwirkung“ – wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt – der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.
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bb. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG an die Beigeladene, der auch die endgültige, aber angefochtene Liniengenehmigung erteilt wurde, sachgerecht ist. Der intendierten Sachgerechtigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung steht weder eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage – eine solche wird vorliegend von keinem Beteiligten geltend gemacht – entgegen noch ist die die Entscheidung für die einstweilige Erlaubnis tragende Erteilung der endgültigen Liniengenehmigung offensichtlich fehlerhaft im vorgenannten Sinne.
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Abweichend von der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bei der Erteilung der endgültigen Liniengenehmigung keine offensichtlich falsche Rechtsanwendung vor, die der dort getroffenen Feststellung zur besseren Verkehrsbedienung, die ihrerseits maßgeblich das öffentliche Verkehrsinteresse im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG bestimmt, offensichtlich bzw. eindeutig die Grundlage entzieht. Aufgrund der skizzierten Wechselwirkung zwischen der Entscheidung über die beste Verkehrsbedienung im Sinne des § 13 Abs. 2b PBefG und dem öffentlichen Verkehrsinteresse im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG entfällt eine Vorwirkung der Genehmigung nicht bereits dann, wenn die Genehmigungserteilung aus irgendwelchen Gründen derzeit (offensichtlich) rechtswidrig ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass sich die (offensichtlich) unrichtige oder unzureichende Rechtsanwendung offensichtlich auf die getroffene Entscheidung über die beste Verkehrsbedienung auswirkt und deshalb die ansonsten anzunehmende Vorwirkung entfällt. In diesem Sinne wird vor allem hinsichtlich der Abwägungs- und Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG die innerhalb des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 PBefG anzulegende Prüfungsdichte auf „massive, nicht mehr tolerierbare Fehlgewichtungen“ beschränkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 – 13 B 929/08 –, juris, Rn. 16; VG Minden, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 7 L 825/13 –, juris, Rn. 55). Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die ihrerseits die fortlaufend zitierte Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtbelastbarkeit der endgültigen Genehmigungsentscheidung bei offensichtlicher Rechtsfehlerhaftigkeit bildet (s.o.), lässt eine dahingehende Zielbezogenheit der Offensichtlichkeit erkennen, wenn dort ausgeführt wird, es könne nicht Sinn der einstweiligen Erlaubnis sein, einen Linienverkehr zu ermöglichen, bei dem schon jetzt „eindeutig“ feststehe, dass er dem Gesetz widerspreche (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 – VII C 90.66 –, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347).
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(1) Die auf dieser Grundlage inzidente und auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit beschränkt zur Prüfung stehende Auswahlentscheidung richtet sich bei mehreren genehmigungsfähigen konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nach § 13 Abs. 2b PBefG. Nach dieser Vorschrift ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet, wenn im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt werden, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen (Satz 1). Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG zu berücksichtigen (Satz 2). Außerdem ist nach § 13 Abs. 3 PBefG der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. April 2015 – 7 A 10718/14.OVG –, juris, Rn. 26 m.w.N.). Die von der Genehmigungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung bei mehreren genehmigungsfähigen konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung ist eine Ermessensentscheidung und dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Darüber hinaus kommt der Genehmigungsbehörde bei der Bewertung von öffentlichen Verkehrsbedürfnissen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung und damit auch bei der Beantwortung der Frage, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch im Rahmen der nach § 13 Abs. 2b PBefG vorzunehmenden Prüfung, wer – gemessen an den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen – die beste Verkehrsbedienung anbietet (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. April 2015 – 7 A 10718/14 –, juris, Rn. 27 und Rn. 32, m.w.N.).
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beschränkt sich danach die gerichtliche Kontrolle aufgrund des eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraums vor allem darauf, ob das Verfahrensrecht beachtet wurde, ob die Behörde den anzuwendenden Gesetzesbegriff korrekt ausgelegt hat, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat bzw. von dem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung bzw. Ermessensausübung an allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe gehalten und das Willkürverbot nicht verletzt hat. Erweist sich, dass die Behörde von einem unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder weist die Ermessens- oder Beurteilungsentscheidung andere der gerichtlichen Kontrolle unterfallende Mängel auf, so ist die Entscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG auch dann fehlerhaft, wenn sie bei Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts oder ohne die bzw. bei Behebung der festgestellten Mängel vertretbar wäre, weil das Gericht durch etwaige Hilfserwägungen nicht in den Beurteilungsspielraum der Exekutive eingreifen darf (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. März 2012 – 11 B 09.1114 –, juris, Rn. 51). Indessen ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht die endgültige Liniengenehmigung nach § 13 PBefG in ihrer Gesamtheit zur Prüfung steht, sondern die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG. Mithin kommt es mit Blick auf die inzident und nur auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit zur Überprüfung stehende Genehmigung nach § 13 PBefG im Kern darauf an, ob etwaige Fehler in dieser Entscheidung derart offensichtlich auf die Feststellung der besten Verkehrsbedienung im Sinne des § 13 Abs. 2b PBefG durchschlagen, dass das gefundene Ergebnis keinen Bestand haben wird oder zumindest keine Grundlage für eine Vorwirkung bietet.
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Vor diesem Hintergrund scheidet eine Vorwirkung der erfolgten Beurteilung zur besten Verkehrsbedienung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insbesondere nicht schon deshalb aus, weil mit der Ausübung des Beurteilungsspielraums zu erfüllende Begründungs- und Dokumentationsanforderungen unzureichend erfüllt wurden, solange Beurteilungsvorgang und -ergebnis hinreichend nachvollziehbar bleiben. Ebenso ist – auch unter Berücksichtigung, dass das Gericht die behördliche Beurteilungsentscheidung nicht ersetzen darf – einzubeziehen, inwieweit eine fehlerbehaftete, aber dennoch hinreichend nachvollziehbare Beurteilung, sowohl was den Vorgang als auch das Ergebnis anbelangt, im weiteren Verfahren geheilt werden kann bzw. eine Heilung festgestellter Mängel zu erwarten ist. Insoweit geht es nämlich nicht darum, ob die Möglichkeit der Heilung von Mängeln im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen ist (dazu W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 160), da die Frage der Heilbarkeit hier nicht etwaige Mängel der Entscheidung nach § 20 Abs. 1 PBefG betrifft. Vielmehr steht hier nur eine Offensichtlichkeit bezogen auf die beste Verkehrsbedienung im Sinne des § 13 Abs. 2b PBefG und dabei die Belastbarkeit einer Vorwirkung auf das öffentliche Verkehrsinteresse infrage. Sowohl die Qualität etwaiger Begründungs- oder Dokumentationsmängel als auch eine zu erwartende oder sogar naheliegende Heilbarkeit von Mängeln bestimmen also mit über die Frage der hier maßgeblichen Offensichtlichkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung letztendlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 C 30/12 –, juris, Rn. 14 = BVerwGE 148, 321) und dementsprechend im Widerspruchsverfahren, in dem sich das Genehmigungsverfahren hier befindet, insbesondere auch Mängel in der Ausübung des eingeräumten Beurteilungsspielraums ausgeräumt werden können.
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(2) Eine unter Berücksichtigung dieser Maßgaben zu bestimmende offensichtliche Rechtswidrigkeit lässt sich in Bezug auf die der Beigeladenen am 10. Februar 2017 erteilte Liniengenehmigung nicht feststellen. Die Beurteilung des Antragsgegners, die Beigeladene biete die beste Verkehrsbedienung, beruht weder auf einer unzureichenden Sachverhaltsgrundlage, die einer belastbaren Abwägungsentscheidung entgegenstünde, noch auf einer massiven, nicht mehr tolerierbaren Fehlgewichtung der einzubeziehenden Beurteilungsbelange.
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Hinsichtlich der zur Bestimmung der besseren Verkehrsbedienung im Sinne des § 13 Abs. 2b PBefG einzustellenden Belange und dem Erfordernis einer anzustellenden Gesamtbetrachtung – insbesondere im Hinblick auf die Wechselwirkungen zwischen Quantität und Qualität der Verkehrsanbindung – verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck S. 11 f.). Ausgehend davon teilt der Senat zwar die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die in starkem Maße von einer isolierten Betrachtung der Quantität und Qualität der Verkehrsanbindung geprägte Betrachtung des Antragsgegners (Verfügung vom 10. Februar 2017, S. 7-11, Bl. 200 ff. VA), die nur um eine knappe Gesamtschau ergänzt wird, die ihrerseits eine weitergehende Gewichtung der einzelnen Faktoren kaum erkennen lässt (Verfügung vom 10. Februar 2017, S. 8 letzter Absatz, S. 11 f. Bl. 201, 204 f. VA), den gesetzlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht wird. Jedoch stellt es zur Überzeugung des Senats keine offensichtlich falsche Rechtsanwendung dar, der Beigeladenen auf Grundlage des antragsgegnerseits defizitär ausgeübten Beurteilungsspielraums die bessere Verkehrsbedienung zuzuschreiben.
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Soweit das Verwaltungsgericht und die Antragstellerin rügen, der Antragsgegner habe angesichts der aktenkundigen Zweifel an einer entsprechenden Nachfrage für die zusätzlich angebotenen Verbindungen naheliegende Ermittlungsmaßnahmen nicht ergriffen und damit seine Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Vor dem Hintergrund der teilweise zusätzlichen Ziele auf einer geänderten Streckenführung und der bisherigen Funktion der betroffenen Linie als „Schülerlinie“ ist schon nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse durch eine Fahrgastzählung auf der seinerzeit betriebenen Schülerlinie für die Nachfrage eines erweiterten Benutzerkreises und nach einer erweiterten Streckenführung hätten gewonnen werden sollen. Der Antragsgegner hat in der Genehmigung ausgeführt, ihm sei bekannt, dass Taxiunternehmen aus den anzufahrenden Ortschaften den ebenfalls als Ziel aufgenommenen C. bedienten, mithin nicht ersichtlich sei, weshalb hier mit keiner Nachfrage gerechnet werden könne. Der C. unterhält in Trägerschaft der B. gGmbH gemeindepsychiatrische Betreuungsangebote, in denen etwa 450 Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung betreut werden, unter anderem in einer dort ansässigen Werkstatt für behinderte Menschen (D.-Werkstätten). Im Beschwerdeverfahren hat die Beigeladene die von ihr und dem Antragsgegner angenommene Nachfrage durch Stellungnahmen der B. bestätigt (vgl. Bl. 211 und Bl. 212 GA) und dabei gleichsam ein im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretenes Missverständnis darüber, wer „Beschäftigter“ des C. ist, aufgeklärt. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Entscheidung ausgehend von der Prämisse einer nicht ausgeschlossenen anstelle einer positiv ermittelten oder prognostizierten Nachfrage getroffen hat und insoweit die konkrete Nachfrage erst durch das Bereitstellen eines Angebots zu ermitteln sucht, wobei die Annahme einer nicht ausgeschlossenen Nachfrage hier nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern sich sowohl auf die Erkenntnisse der bisherigen Bedienung durch Taxiunternehmen als auch die Einschätzung des Betreibers des C. stützen kann. Soweit die vorgetragenen Erkenntnisse zum Taxiverkehr nicht weiter belegt sind, begründet dies jedenfalls keine offensichtlich falsche Rechtsanwendung im hier maßgeblichen Sinne.
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Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Annahme einer nur nicht ausgeschlossenen Nachfrage sowohl bei der Qualität der zusätzlichen Fahrten als auch bei der Gesamtwürdigung, ob und, wenn ja, in welchem Umfang ein Vorsprung des Angebots durch diese Mehrfahrten begründet wird, Berücksichtigung finden muss. Schließlich ist einer Mehrfahrt, um eine vorhandene Nachfrage zu bedienen, ein deutlich höheres Gewicht beizumessen als einer Mehrfahrt mit einer nur nicht ausgeschlossenen oder noch zu ermittelnden Nachfrage. Für die Aufnahme zusätzlicher Ziele gilt dies entsprechend.
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Bezogen auf die Würdigung durch den Antragsgegner ist dabei festzustellen, dass er den Umstand der lediglich nicht ausgeschlossenen Nachfrage in die qualitative Betrachtung des Angebots aufgenommen und – unter der Annahme einer gleichwertigen Bedienung des im Vordergrund stehenden Schülerverkehrs durch beide Bewerber – angesichts der zusätzlichen Fahrten an Samstagen und der Anbindung von zusätzlichen Orten der Beigeladenen einen qualitativen Vorsprung zugesprochen hat.
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In nicht zu beanstandender Weise hat der Antragsgegner des Weiteren Inhalt und Umfang abgegebener Zusicherungen (isoliert) gewürdigt und vor allem wegen des Umfangs der zugesicherten Fahrten hier ein besseres Angebot der Antragstellerin gesehen, diesem jedoch angesichts der kurzen Genehmigungslaufzeit von zwei Jahren bei der Gesamtschau keine hohe Bedeutung beigemessen. Soweit darüber hinaus, insbesondere bezogen auf eine erforderliche Gesamtbewertung des Angebots der Beigeladenen, Inhalt und Qualität der von ihr abgegebenen Zusicherungen keinen Eingang in die Gesamtbetrachtung gefunden haben, liegt zwar eine Defizit vor, das jedoch eine massive, nicht mehr tolerierbaren Fehlgewichtung und damit einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler im hier maßgeblichen Sinne bei der Entscheidung, die bessere Verkehrsbedienung der Beigeladenen zuzuschreiben, nicht zu begründen vermag.
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Im Hinblick darauf, dass der quantitative und qualitative Angebotsvorsprung der Beigeladenen ausschließlich auf einem zusätzlichen Fahrt- und Verbindungsangebot beruht, für das – im Ansatz nicht zu beanstanden (s.o.) – gleichsam von einer nicht gesicherten bzw. bestenfalls (wohl) geringen Nachfrage auszugehen ist, mithin eine Nachfrage eben nur nicht ausgeschlossen wurde, hätte es im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch einer Würdigung bedurft, ob und, wenn ja, mit welchem Gewicht in dieser Konstellation das zusätzliche Fahrt- und Verbindungsangebot einzustellen ist. Denn einem zusätzlichen Angebot, für das eine Nachfrage nur nicht ausgeschlossen ist, kann „heute“ in einer Konkurrenzsituation kein besonderes Gewicht beigemessen werden, wenn es „morgen“ direkt wieder eingestellt wird bzw. eine alsbaldige Einstellung absehbar oder erwartbar ist. Zwar ist – wie der Senat bereits entschieden hat – bei der Beantwortung der Frage, wer die beste Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2b PBefG anbietet, der Abgabe verbindlicher Zusicherungen gegenüber dem Fehlen entsprechender Zusicherungen nicht generell eine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 15. April 2015 – 7 A 10718/14.OVG –, juris, Rn. 37). Besteht jedoch – wie hier – schon Streit über das Bestehen einer Nachfrage, kann und ist bei der Bewertung der Angebotsqualität desjenigen, der hierfür ein zusätzliches Fahrt- und Verbindungsangebot macht, mithin das Bestehen eines gewissen Nachfragepotenzials für sich gerade reklamiert, durchaus einzubeziehen, inwieweit er durch eine Zusicherung oder eben Nichtzusicherung bereit ist, das untrennbar mit seinem zusätzlichen Fahrt- und Verbindungsangebot verbundene Prognoserisiko zu tragen. Diese Belange und Wechselwirkungen im Einzelnen und sodann in ihrer Gesamtheit zu würdigen und zu bewerten, ist eine Aufgabe des Antragsgegners, der er vorliegend nicht ausreichend nachgekommen ist und die das Gericht, das nicht in seinen Beurteilungsspielraum eingreifen darf, durch etwaige (Hilfs)Erwägungen nicht ersetzen darf.
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Infolge dessen ist der einer – gerichtlich voll überprüfbaren – Abwägung mit dem Altunternehmerprivileg (§ 13 Abs. 3 PBefG) vorangestellten Gesamtbeurteilung der konkurrierenden Angebote zwar zu entnehmen, dass der Antragsgegner das zusätzliche Fahrt- und Verbindungsangebot auf Grundlage einer insoweit nicht ausgeschlossenen Nachfrage zur Begründung einer besseren Verkehrsbedienung durch die Beigeladene herangezogen hat. Unklar bleibt mangels dahingehender Ausführungen jedoch die Gewichtung der vorgenannten Zusammenhänge – insbesondere zwischen der in der Sache bestrittenen Nachfrage, der fehlenden Zusicherung und den daraus zu ziehenden Konsequenzen für die Qualität des Mehrangebots – und damit auch der Umfang des der Beigeladenen in der Gesamtbetrachtung eingeräumten Angebotsvorsprungs.
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Zur nicht weiter begründeten Ausdifferenzierung des Angebotsvorsprungs geht der Antragsgegner unter Darlegung des zusätzlichen Fahrt- und Verbindungsangebot zu Beginn seiner Erwägungen zur Gesamtschau von einem „überragend besseren Angebot“ der Beigeladenen aus (Verfügung vom 10. Februar 2017, S. 12, Bl. 205 VA), was zur Überzeugung des Senats angesichts der lediglich nicht auszuschließenden Nachfrage bei gleichzeitig fehlender Zusicherung keinen Bestand haben kann und die Grenzen des – insoweit auch nicht nachvollziehbar begründeten – Wertungsspielraums überschreiten dürfte. Der Antragsgegner selbst relativiert allerdings den von ihm im Ergebnis zugemessenen Vorsprung dahingehend, dass das Angebot der Beigeladenen „weitaus besser“ sei (Verfügung vom 10. Februar 2017, S. 12, Bl. 205 VA), abermals ohne die Erwägungen hin zu diesem Bewertungsergebnis darzulegen. Dieser Mangel begründet indes keine massive, nicht mehr tolerierbare Fehlgewichtung des Antragsgegners, soweit dieser – unabhängig vom konkret zuzumessenden Umfang – der Beigeladenen die bessere Verkehrsbedienung zuweist und damit frei von einem offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler die Grundlage für die sachgerechte Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG an die Beigeladene schafft.
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Auch in Anbetracht der nur nicht ausgeschlossenen Nachfrage für das zusätzliche Fahrt- und Verbindungsangebot bei gleichzeitig fehlender Zusicherung, dieses Mehrangebot aufrecht zu erhalten, drängt sich aufgrund verschiedener Umstände des Einzelfalls (s.u.), die überwiegend bereits Anklang in der Genehmigungsentscheidung gefunden haben, die Annahme eines Angebotsvorsprungs der Beigeladenen auf und ein offensichtlicher Fehler, der diesem Ergebnis die Vorwirkung auf die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 PBefG nehmen würde, liegt damit nicht vor.
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Zu nennen ist insoweit die kurze Genehmigungslaufzeit. Spiegelbildlich zu den Ausführungen des Antragsgegners, die nur zweijährige Genehmigungslaufzeit mindere das Gewicht der besseren Zusicherungen der Antragstellerin, fallen auch fehlende Zusicherungen der Beigeladenen bezogen auf die zusätzlichen Fahrten und Verbindungen mit nicht ausgeschlossener Nachfrage nicht übermäßig ins Gewicht. Auch wenn es für die Gewichtung des Mehrangebots vor allem darauf ankommt, dass ein Verkehrsinteresse an diesem besteht und das Angebot (auch bei geringer Nachfrage) aufrechterhalten wird – schließlich fiele mit der Einstellung der Mehrfahrten die Grundlage für die Annahme des besseren Angebots weg –, ist zu sehen, dass bei einer Genehmigungsdauer von nur zwei Jahren eine im Ermessen des Antragsgegners stehende Entbindung – wie es der Antragsgegner beschreibt – „so gut wie nicht möglich“ ist (Bl. 230 GA). Der insoweit ausdrücklich mit Schriftsatz vom 17. August 2017 korrigierte Vortrag der Beigeladenen, auch die nicht verbindlich zugesicherten Fahrten müssten zwei Jahre ohne jede Einschränkung angeboten werden, bevor eine Entbindung möglich sei (Bl. 222 GA), deckt sich zwar nicht mit den ebenfalls von ihr vorgelegten Dokumenten zum Umgang des Antragsgegners mit Fahrplanänderungen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass eine Unabänderlichkeit für die ersten zwei Jahre lediglich für verbindlich zugesicherte Fahrten gilt, während ohne verbindliche Zusicherung eine entsprechende Voraussetzung nicht formuliert wird (vgl. Anlage B6, Bl. 216 GA). Allerdings offenbart der Vortrag der Beigeladenen ihr Selbstverständnis, auch ohne Zusicherung die angebotenen Fahrten aufrecht zu erhalten. An diesem zur Bekräftigung ihrer Position vorgetragenen Selbstverständnis wird sich die Beigeladene auch für den Fall einer dennoch begehrten Entbindung im Rahmen der dann anstehenden Ermessensausübung durch den Antragsgegner festhalten lassen müssen.
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Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung, inwieweit die der Beigeladenen erteilte Genehmigung selbst auch für nicht zugesicherte Bestandteile des Angebots eine Entbindung während der nur zweijährigen Genehmigungsdauer ausschließt (vgl. Verfügung vom 10. Februar 2017, S. 13, Bl. 206 VA). Dort wird einerseits ausgeführt, dass die Erfüllung der Betriebspflicht während der gesamten Laufzeit in der Regel zumutbar bleibt, und damit eine Regelvermutung formuliert, die von Gesetzes wegen nur für zugesicherte Bestandteile gilt (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG), wobei der Hinweis darauf, dass dies „insbesondere“ für zugesicherte Fahrten gilt, den Rückschluss nahelegt, dass es eben auch für die nicht zugesicherten Fahrten betrifft. Andererseits wird in der Genehmigung sodann nochmals klargestellt, dass die im Antrag abgegebenen Zusicherungen über die gesamte Genehmigungsdauer einzuhalten sind. Einer derartigen Wiederholung hätte es indessen nicht bedurft, wenn letztlich die Aufrechterhaltung des gesamten Angebots während der gesamten Laufzeit in der Regel zumutbar bleibt.
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Soweit es darüber hinaus um die Frage geht, den sich aufdrängenden Vorsprung zu quantifizieren, um ausgehend davon eine Abwägung mit dem angemessen zu berücksichtigenden Altunternehmerprivileg vornehmen zu können, ist dies allein Sache des Antragsgegners, steht jedoch der Belastbarkeit der Vorwirkung nicht entgegen. Die insoweit nämlich noch vorzunehmende Gewichtung des Vorsprungs hat zwar Auswirkungen darauf, ob sich das bessere Angebot der Beigeladenen auch bei angemessener Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs durchsetzt, lässt aber eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des der Beigeladenen eingeräumten Vorrangs bei der besseren Verkehrsbedienung an sich nicht erblicken, zumal die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 PBefG ausschließlich oder zumindest im Vordergrund dem öffentlichen Verkehrsinteresse zu dienen bestimmt ist.
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c. Auf Grundlage der sich danach bei summarischer Prüfung ergebenden Rechtmäßigkeit der an die Beigeladene erteilten einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG führt die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auf der einen sowie dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis und dem Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten einstweiligen Erlaubnis ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen zu können, auf der anderen Seite zu einem Überwiegen der letztgenannten Vollzugsinteressen.
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Für das mit Blick auf die Funktion des § 20 Abs. 1 PBefG im Zentrum der Abwägung stehende öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung ist es zuvorderst von besonderer Wichtigkeit, dass der streitbezogene Linienverkehr zur Befriedigung des öffentlichen Verkehrsinteresses bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Genehmigung auf Grundlage einer einstweiligen Erlaubnis im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG bedient wird. Bezogen auf die bisherige und maßgebliche Funktion der Linie A. zur Schülerbeförderung kann dies gleichermaßen durch die Beigeladene und die Antragstellerin erfüllt werden. Dabei spielt es angesichts der Erlaubnisdauer von sechs Monaten keine Rolle, dass die Beigeladene auch in diesem Bereich weniger zugesicherte Fahrten angeboten hat. Außerhalb der Schülerbeförderung bietet die Beigeladene indes ein Mehrangebot, das auch unter Berücksichtigung einer insoweit lediglich nicht ausgeschlossenen Nachfrage ein weitergehendes öffentliches Verkehrsinteresse bedient. Dieses Mehrangebot kommt bei einer Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene schon in der Zeit vor der Bestandskraft der Genehmigung zur Geltung. Soweit im Rahmen des öffentlichen Interesses durchaus auch zu berücksichtigen ist, welche Auswirkungen mit einem Wechsel des Anbieters einhergehen, geht der Senat mit dem Vorbringen der Beigeladenen angesichts der wenigen Fahrten pro Tag und der untergeordneten Rolle von Anbindungen der Linie A. an weitere Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs davon aus, dass ein Wechsel für die Fahrgäste unproblematisch erfolgen kann und dies hier keinen Grund darstellt, den bisherigen Genehmigungsinhaber trotz des im Vergleich zurückbleibenden Angebots vorzuziehen. Anhaltspunkt dafür, dass die Beigeladene die Linie nicht ordnungsgemäß bedienen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die funktionsbedingt bei § 20 Abs. 1 PBefG untergeordnete Bedeutung privater Interessen – sowohl der Antragstellerin als auch der Beigeladenen – verändern nicht das Überwiegen des gegen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechenden öffentlichen Vollzugsinteresses. Das vor allem auf das Altunternehmerprivileg gestützte Suspensivinteresse der Antragstellerin steht einem zumindest ähnlich gewichtigen Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegenüber. Dem privaten Interesse, als bisheriger Genehmigungsinhaber die eingesetzten Betriebsmittel bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die (Neu-)Vergabe der Genehmigung weiterhin einsetzen zu können, stehen Dispositionen der Beigeladenen gegenüber, die diese aufgrund der ihr erteilten, indes angefochtenen Genehmigung treffen musste, um zum Zeitpunkt der Bestandskraft der Genehmigungsentscheidung ihrer sodann bestehenden Betriebspflicht nachkommen zu können. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache – hier: des Widerspruchs gegen die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 PBefG – als offen betrachtete, überwöge nach den voranstehenden Erwägungen das öffentliche Verkehrsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin.
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3. Der weitere Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 24. August 2017 die einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie A. für die Dauer von sechs Monaten zu erteilen, wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ebenfalls abgelehnt. Aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeit in der Situation eines Konkurrentenverdrängungsantrags, die ihrerseits erst die Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO neben demjenigen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, § 80a Abs. 3 VwGO begründet, kann – nachdem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt ist und die Beigeladene damit gestützt auf eine sofort vollziehbare einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG die streitbetroffene Linie bedient – der Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung für dieselbe Linie keinen Erfolg haben.
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4. Einer Entscheidung über die weitere Rüge der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei durch die Mitwirkung von zwei Richtern auf Probe nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, bedarf es nicht, nachdem der Senat gemäß § 150 VwGO als weitere Tatsacheninstanz eine eigene Sachentscheidung getroffen hat und – selbst unter der Annahme einer fehlerhaften Besetzung – die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorlagen und der Senat ungeachtet dessen auch eine Zurückverweisung nicht für angezeigt erachtete. Eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter in der ersten Instanz ist damit durch die Entscheidung des Berufungsgerichts prozessual überholt.
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Ungeachtet dessen merkt der Senat an, dass nach seiner rechtlichen Würdigung die nacheinander erfolgende Einbindung von zwei sich ablösenden Richtern auf Probe, von denen nur einer – unter Beteiligung von zwei weiteren Richtern auf Lebenszeit – an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, nicht gegen § 29 Satz 1 DRiG verstößt. Die Beschränkung nach § 29 Satz 1 DRiG gilt nach dem Wortlaut nur für die „gerichtliche Entscheidung“. Soweit an anderen gerichtlichen Handlungen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, auch mehrere nicht auf Lebenszeit ernannte oder abgeordnete Richter mitwirken dürfen, sofern die gerichtlichen Handlungen nicht in derselben Besetzung wie die Entscheidung vorgenommen werden muss (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2008, § 29 Rn. 5), verstößt es auch nicht gegen § 29 Satz 1 DRiG, wenn zunächst ein Richter auf Probe als Berichterstatter im Vorfeld der Entscheidung tätig wird und als solcher auch eine Entscheidungsfindung vorbereitet, sodann jedoch aus dem zur Entscheidung berufenen Spruchkörper ausscheidet und von einem anderen Richter auf Probe ersetzt wird. Eine gleichzeitige Mitwirkung von zwei Richtern auf Probe, die durch § 29 Satz 1 DRiG ausgeschlossen wird, um die richterliche Unabhängigkeit der Gerichte institutionell zu sichern, liegt darin gerade nicht. Auf gedankliche oder tatsächliche Vorarbeiten des nicht die Entscheidung treffenden Richters auf Probe kann es indes für die Frage der Mitwirkung „an der Entscheidung“ nicht ankommen, weil unabhängig von solchen Vorarbeiten die Entscheidung von einem vorschriftsmäßig besetzten Spruchkörper getroffen und damit gleichsam von diesem – gerade in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit seiner Mitglieder – verantwortet wird, und zwar unabhängig davon, ob und, wenn ja, in welchem Umfang auf die Vorarbeiten eines anderen Richters auf Probe zurückgegriffen wird. Die Ansicht, wonach die Beschränkung für die Mitwirkung bei einer Entscheidung und damit auch für das gesamte Verfahren des konkreten Falles gelte (vgl. Staats, DRiG, 2012, § 29 Rn. 1), teilt der Senat nicht, da jedenfalls die sukzessive Mitwirkung von zwei sich ablösenden Richtern auf Probe die richterliche Unabhängig des unter fortwährender Beteiligung von zwei Richtern auf Lebenszeit entscheidenden Spruchkörpers nicht in Zweifel zieht.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das gesamte Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat in beiden Instanzen jeweils ein Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens übernommen, indem sie vor dem Verwaltungsgericht Ablehnungsanträge gestellt (Bl. 150 GA) und das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts und macht sich diese zu Eigen.
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(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten
- 1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, - 2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, - 3.
Geltungsdauer, - 4.
etwaige Bedingungen und Auflagen, - 5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.
(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene (§ 65), - 4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten
- 1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, - 2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, - 3.
Geltungsdauer, - 4.
etwaige Bedingungen und Auflagen, - 5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.
(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten
- 1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, - 2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, - 3.
Geltungsdauer, - 4.
etwaige Bedingungen und Auflagen, - 5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.
(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten
- 1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, - 2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, - 3.
Geltungsdauer, - 4.
etwaige Bedingungen und Auflagen, - 5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.
(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.
(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.
(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.
(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten
- 1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, - 2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, - 3.
Geltungsdauer, - 4.
etwaige Bedingungen und Auflagen, - 5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.
(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten
- 1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, - 2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, - 3.
Geltungsdauer, - 4.
etwaige Bedingungen und Auflagen, - 5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.
(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten
- 1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, - 2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, - 3.
Geltungsdauer, - 4.
etwaige Bedingungen und Auflagen, - 5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.
(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.
(3) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht. Für Bestandteile des Genehmigungsantrages, die vom Unternehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zugesichert wurden, bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Genehmigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über eine beabsichtigte Entbindung so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann.
(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will. In diesem Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.
(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten
- 1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, - 2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, - 3.
Geltungsdauer, - 4.
etwaige Bedingungen und Auflagen, - 5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.
(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten
- 1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, - 2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, - 3.
Geltungsdauer, - 4.
etwaige Bedingungen und Auflagen, - 5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.
(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebenszeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittelbar anschließend ganz oder teilweise an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.