Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Feb. 2014 - 7 B 11346/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:0212.7B11346.13.0A
published on 12/02/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Feb. 2014 - 7 B 11346/13
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. Dezember abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache den Bescheid vom 24. Juni 2013 nicht zu vollziehen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet.

2

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller gegen den Bescheid über den Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz vom 24. Juni 2013, der ihm am 26. Juni 2013 zugestellt wurde, fristgemäß Widerspruch eingelegt hat. Der Antragsteller behauptet, Anfang Juli 2013 das Widerspruchsschreiben in den Briefkasten der Antragsgegnerin geworfen zu haben. Demgegenüber trägt die Antragsgegnerin vor, ein Widerspruch sei bei ihr nicht eingegangen. Vorsorglich legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. September 2013 Widerspruch ein.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgelegt. Zur weiteren Begründung hat es ausgeführt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs komme nicht in Betracht, da der vom Antragsteller am 6. September 2013 eingelegte Widerspruch gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 verfristet sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme.

4

Die Auslegung des Antrags ist bereits unzutreffend. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nämlich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 in Betracht. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Kostenersatzbescheides aber nicht im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

5

Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO scheidet vorliegend aus, da der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Kostenersatzbescheid nach § 36 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Bei der Kostenersatzforderung handelt es sich weder um öffentliche Abgaben noch um Kosten.

6

Öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Beiträgen und Gebühren auch sonstige Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen. Das ist der Fall, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/90 -, juris, Rn. 17). Die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 erhobenen Kosten betreffen den Ausgleich der Kosten für die Einsatzmaßnahme der Feuerwehr, die als Folge der Beschädigung der Zapfsäule durch den Sohn des Antragsstellers beim Betrieb des Kraftfahrzeuges des Antragstellers entstanden sind. Es handelt sich um den Kostenersatz für konkrete Aufwendungen der Antragsgegnerin (ebenso zu einem Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz ThürOVG, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 EO 838/07 -, juris, Rn. 2).

7

Die mit Bescheid vom 24. Juni 2013 geforderte Geldleistung ist auch nicht als Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren. Hierunter sind - nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen - die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen. Hierzu zählen nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen geltend macht, durch die sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist (VGH BW, Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 1925/06 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Denn die Antragsgegnerin verlangt von dem Antragsteller als Fahrzeughalter gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG diejenigen Kosten, die durch die Maßnahme der Feuerwehr wegen der Folgen der Beschädigung der Zapfsäule beim Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers durch seinen Sohn entstanden sind.

8

Zwar hat der Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem Kostenersatz für die Einsatzmaßnahme der Feuerwehr wegen Schäden, die beim Betrieb eines Fahr-zeugs entstanden sind, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Grundsätzlich bedarf es jedoch, damit der Suspensiveffekt eintreten kann, der nach § 70 Abs. 1 VwGO fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs. Wird der Widerspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig und das Widerspruchsverfahren hat keine Aussicht auf Erfolg. Mithin besteht auch kein Bedürfnis für eine Sicherung von Rechten des Bescheidadressaten während eines Hauptsacheverfahrens (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. September 1975 - 1 B 24/75 -, AS 14, 71; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2011, § 80 Rn. 84). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass derzeit noch offen ist, ob der Antragsteller tatsächlich bereits Anfang Juli 2013 und damit fristgemäß gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 Widerspruch eingelegt hat, dessen Eingang die Antragsgegnerin bestreitet.

9

Die Konstellation im vorliegenden Fall ist vergleichbar mit der bei der sog. faktischen Vollziehung, sodass dem Antragsteller Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist.

10

Im Fall der sogenannten faktischen Vollziehung - die Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung des den Suspensiveffekt auslösenden Widerspruchs hinweg - kann vorläufiger Rechtsschutz entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO durch die gerichtliche Feststellung gewährt werden, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf (Widerspruch und Anfechtungsklage) aufschiebende Wirkung hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 181 m.w.N.). Es kann jedoch vorliegend nicht - wie im Fall der faktischen Vollziehung - festgestellt werden, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zu beachten hat, weil vor durchgeführter Beweisaufnahme nicht feststeht, ob Widerspruch eingelegt wurde. Dies kann allerdings nicht dazu führen, dass der Antragsteller bei der vorliegenden Fallkonstellation rechtsschutzlos wäre.

11

Mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der grundsätzlichen Anordnung, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, soll der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes davor geschützt werden, dass die angeordnete Maßnahme von der Verwaltung bereits vollzogen wird, bevor ihre Rechtmäßigkeit im Rechtsbehelfsverfahren abschließend festgestellt worden ist. Auch in den Fällen, in denen nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann, ob überhaupt ein (fristwahrender) Rechtsbehelf eingelegt worden ist, kann, um dem Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) zu genügen, vorläufiger Rechtschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren sein. Denn ist im Hauptsacheverfahren durch eine Beweisaufnahme zu klären, ob innerhalb der Frist ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, erscheint es nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht interessengerecht, dass vor einer abschließenden Klärung dieser Frage, die Verwaltung den Bescheid vollziehen darf (vgl. hierzu zur Fallgestaltung, dass ein nicht offensichtlich aussichtsloser Wiedereinsetzungsantrag gestellt ist, OVG RP Beschluss vom 28. Februar 1972 - 2 B 11/72 -, AS 12, 311). Da Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Schutz vor der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes und in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist, richtet sich der Rechtsschutz wie bei der faktischen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht etwa nach § 123 VwGO.

12

Vorliegend behauptet der Antragsteller, ca. 10 Tage nach Zustellung des Bescheides vom 24. Juni 2013 abends ein Widerspruchsschreiben, ohne dass der Widerspruch begründet worden sei, in den Briefkasten der Antragsgegnerin geworfen zu haben. In dem Verfahren 5 L 905/13.NW gab er eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ab. Der Antragsteller hat seinen Sohn L. als Zeugen benannt und eine Erklärung seines Sohnes dem Verwaltungsgericht vorgelegt. L. hat unter dem 22. November 2013 schriftlich erklärt, sein Vater habe in seinem Beisein den Widerspruch gegen den Kostenbescheid für den Einsatz der Feuerwehr Anfang Juli 2013 in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen. Nach diesem Vorbringen hätte der Antragsteller innerhalb der Widerspruchsfrist rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Der Bescheid vom 24. Juni 2013 wurde am 26. Juni 2013 zugestellt und die Widerspruchsfrist endete am 26. Juli 2013. Dem stehen die Angaben der Antragsgegnerin entgegen, es sei kein schriftlicher Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen. Der Antragsteller habe am 23. August 2013 den zuständigen Sachbearbeiter angerufen und behauptet, den Widerspruch bei Herrn H. abgegeben zu haben. Herr H. habe auf Nachfrage gesagt, er habe nie einen Widerspruch von dem Antragsteller erhalten.

13

Im Hauptsacheverfahren wird durch eine Beweisaufnahme, insbesondere durch die Vernehmung des Zeugen L., zu klären sein, ob der Antragsteller Anfang Juli 2013 das Widerspruchsschreiben in den Briefkasten der Antragsgegnerin geworfen hat. Zwar trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Erhebung des Widerspruchs. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allerdings allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Antragsgegners gelangte (BVerfG, Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 2138/03 -, juris, Rn. 8). Nach durchgeführter Beweisaufnahme wird unter entsprechender Würdigung der Beweise zu entscheiden sein, ob der Antragsteller rechtzeitig durch Einwurf eines Schreibens in den Briefkasten der Antragsgegnerin Widerspruch erhoben hat.

14

Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtzügen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27/11/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. August 2006 - 2 K 1156/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwe
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.