Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Okt. 2016 - 7 B 10201/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:1018.7B10201.16.00
bei uns veröffentlicht am18.10.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Februar 2016, für beide Rechtszüge auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, ergeben sich keine Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich Folgendes zu ergänzen:

3

a. Der Einwand des Antragstellers, die für ihn nachteilige Berücksichtigung seiner beinahe 14 Jahre andauernden, jedoch nicht mehr gegenwärtigen Täuschung über seine Identität und Staatsangehörigkeit sei nicht überzeugend, stehe in Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes und sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

4

Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass der zwingende Versagungsgrund gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nach der Gesetzesbegründung nur greift, wenn der Ausländer durch eine gegenwärtige Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert (vgl. dazu BT-Drucks. 18/4097, S. 44: „Diese Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an, […].“). Unabhängig davon, ob dieses enge Verständnis des Versagungsgrundes nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zwingend ist, hat das Verwaltungsgericht ausgehend von diesem durch die Gesetzesbegründung geprägten Norminhalt sodann auch keinen zwingenden Versagungsgrund zulasten des Antragstellers nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG angenommen, sondern vielmehr die zurückliegende, beinahe 14 Jahre andauernde, indes nicht mehr gegenwärtige Täuschung des Antragstellers über seine Identität und Staatsangehörigkeit als Ausnahmefall innerhalb der nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt. Ob ein Ausnahmefall von der regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt, sobald die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG genannten Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich allein danach, ob besondere, atypische Umstände vorliegen, die obschon des Eingreifens der Regelvermutung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine nachhaltige Integration widerlegen, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erzielten Integrationsleistungen bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 –, juris, Rn. 10).

5

Ein Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes besteht insoweit nicht. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der einschlägigen Gesetzesbegründung, der zufolge trotz der Beschränkung in § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auf aktuelle Mitwirkungspflichten „keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren“ erteilt wird (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 44), und der bisher hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 –, juris, Rn. 11 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. September 2015 – 2 M 121/15 –, juris, Rn. 10) zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung eines zwingenden Versagungsgrundes bei gegenwärtiger Täuschung (§ 25 b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) keine Sperrwirkung für eine Berücksichtigung zurückliegender Täuschungen bei der nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung nach sich zieht. Mithin kann – wie das Verwaltungsgericht zutreffend folgert – ein schwerwiegendes Fehlverhalten in dieser Hinsicht deshalb, auch wenn es nicht aufrechterhalten wird, die Annahme einer nachhaltigen Integration im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 – juris, Rn. 8 ff; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. September 2015 – 2 M 121/15 –, juris, Rn. 10; Zühlcke, HTK-AuslR/§ 25 b AufenthG/zu Abs. 2, Stand: 23.09.2016, Rn. 2; vgl. ferner: OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 7 B 10592/15.OVG –, n. v.).

6

Dass bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung nicht gegenwärtiger Täuschungen bei § 25b AufenthG vorliegt, steht der Belastbarkeit des zugrunde gelegten Normverständnisses auch im Eilverfahren angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung, die ausdrücklich keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren einräumt, und der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu nicht entgegen.

7

Auch die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass durch die langjährige Täuschung über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit vorliegend ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Antragstellers vorliege, das einer nachhaltigen Integration entgegenstehe, ist nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Gewichts des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten nicht allein darauf abgestellt, dass der Antragsteller seit seiner nach eigenen Angaben am 27. März 2000 erfolgten Einreise bis zum 3. März 2014 – mithin über annähernd 14 Jahre hinweg – falsche Angaben zu seiner Person und seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, sondern auch noch durch die Vorlage eines gefälschten irakischen Personalausweises versucht hat, die Behörden durch eine weitere Täuschungshandlung in die Irre zu führen. Und noch im Januar 2014, als er erstmals eingeräumt hat, seine Identität und Staatsangehörigkeit verschleiert zu haben, hat der Antragsteller einen unzutreffenden Familiennamen angegeben und hierfür trotz Aufforderung der Antragsgegnerin keinen Grund benannt.

8

b. Auch die weitere Folgerung des Verwaltungsgerichts, die lange Aufenthaltsdauer des Antragstellers und die in dieser Zeit erfolgte Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse bis zur Preisgabe seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit seien allein auf sein Täuschungsverhalten zurückzuführen, ist nicht zu beanstanden. Der hierzu mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte Einwand, die Täuschung über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit sei nicht allein kausal für die nicht erfolgte Ausreise gewesen, vielmehr seien hierfür gleichermaßen sein Gesundheitszustand und die politischen Verhältnisse sowohl im Irak als auch im Iran mitursächlich gewesen, greift nicht durch.

9

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ergibt sich aus den Verwaltungsakten (im Folgenden: VA), dass der Antragsteller in den ersten Jahren seines Aufenthalts in seinen Anträgen auf Verlängerung der Duldung das Vorliegen von Erkrankungen zwar in einzelnen Jahren bejaht hat (vgl. Bl. 219 VA [09/2005]; Bl. 236 VA [02/2006]), in anderen Anträgen die Frage nach Erkrankungen aber auch mit nein beantwortet wurde (vgl. bspw. Bl. 197 VA [03/2005]; Bl. 251 VA [08/2006]; Bl. 358 VA [09/2007]; Bl. 365 VA [09/2007]; Bl. 403 VA [11/2007]; Bl. 444 VA [01/2008], usw.) bzw. überhaupt keine Angaben mehr zu Erkrankungen gemacht wurden (vgl. bspw. Bl. 282 VA [11/2006], Bl. 305 VA [01/2007]; Bl. 319 VA [05/2007]; Bl. 334 VA [05/2007]; Bl. 343 VA [07/2007]; Bl. 504 VA [04/2008], usw.). Unabhängig von den einzelnen Angaben des Antragstellers ergibt sich aus den Verwaltungsakten weiter, dass der Antragsteller seit 2001 in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlichen Bereichen kontinuierlich erwerbstätig gewesen ist und über mehr als 10 Jahre keine Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit oder Erkrankungen, die einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegen stehen könnten, auch nur ansatzweise ersichtlich waren. Erst ab November 2012 seien zunehmend die Symptome aufgetreten, die letztlich zur Diagnose einer zervikalen Myelopathie bei Spinalkanalstenose zwischen HWK 4 bis 7 geführt hätten (vgl. Dr. med. K., Ärztliches Attest vom 17. Dezember 2013, Bl. 869 VA). Ungeachtet der Frage, ob und, wenn ja, für welchen sich anschließenden Zeitraum unter Umständen eine vorübergehende Reiseunfähigkeit vorgelegen haben könnte, scheidet danach eine Mitursächlichkeit gesundheitlicher Gründe für die nicht erfolgte Ausreise jedenfalls für einen Zeitraum von ca. 12 Jahren aus. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers bei der Prüfung von Ausreisehindernissen geprüft hat und die Ablehnung eines darauf gründenden Ausreisehindernisses mit der Beschwerde nicht angegriffen wird.

10

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die „politischen Verhältnisse“ im Irak und im Iran als mitursächlich benennt, gilt hinsichtlich des Iraks, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinerzeit entsprechende zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht festgestellt hat und die Ausländerbehörden hieran ebenso gebunden sind, wie die die Entscheidung der Ausländerbehörde überprüfenden Verwaltungsgerichte. Hinsichtlich des Irans ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche „politischen Verhältnisse“ einer Rückkehr konkret des Antragstellers hätten entgegenstehen können.

11

c. Der weitere Einwand des Antragstellers, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation können von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden, geht an den Gründen der angefochtenen Entscheidung vorbei. Dort wurde zugunsten des Antragstellers gerade unterstellt, dass die die Regelvermutung auslösenden Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG vollständig erfüllt sind bzw. von ihrer Erfüllung gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG abzusehen ist.

12

d. Soweit der Antragsteller – auch hinsichtlich seines geltend gemachten Anspruchs nach § 25 Abs. 5 AufenthG – eine unzureichende Berücksichtigung des durch Art. 8 EMRK gewährten Schutzes rügt, bleibt auch diesem Einwand der Erfolg versagt. Der Antragsteller beruft sich darauf, mittlerweile ein Drittel seines Lebens, nämlich 15 Jahre, in Deutschland verbracht zu haben. Richtig ist, dass Art. 8 EMRK die Achtung des Privatlebens umfasst und die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, schützt, denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40/07 –, juris, Rn. 21 = BVerwGE 133, 72). Auch wenn danach die Dauer des Aufenthalts grundsätzlich von erheblicher Bedeutung ist, kommt ihr vorliegend kein besonderes Gewicht zu, da der Aufenthalt des Antragstellers durch dessen Täuschung über seine Identität und Staatsangehörigkeit in seiner Legitimität gravierend belastet ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40/07 –, juris, Rn. 22 = BVerwGE 133, 72). Dies hat das Verwaltungsgericht neben anderen Aspekten bei der Prüfung, ob der Antragsteller derart in Deutschland verwurzelt ist, dass eine Beendigung seines Aufenthalts unverhältnismäßig erschiene, zutreffend berücksichtigt und eine Unverhältnismäßigkeit verneint.

13

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

14

3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) und beträgt, da der Antragsteller in der Hauptsache die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, drei Viertel des hierfür heranzuziehenden Streitwertes der Hauptsache von 5.000,00 €, mithin 3.750,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber von einem Hauptsachestreitwert von 2.500,00 € ausgegangen ist (Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs) und hiervon drei Viertel für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herangezogen hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Okt. 2016 - 7 B 10201/16

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Okt. 2016 - 7 B 10201/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Okt. 2016 - 7 B 10201/16 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration


(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesre

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Okt. 2016 - 7 B 10201/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag de

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.


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Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben, zu Recht abgelehnt.

2

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar habe er einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Dieser Anspruch stehe der beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers aber nicht entgegen, weil dieser sein Begehren auch vom Heimatland aus im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen könne. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn er einen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis hätte. Das sei aber nicht der Fall. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 31.03.2015 im Verfahren 2 M 17/15.

3

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.

4

Entgegen der Ansicht des Antragstellers, der vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 1 AufenthG) ist, ist die Antragsgegnerin allein durch seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht daran gehindert, ihn abzuschieben. Darüber hinaus steht ihm auch – soweit derzeit ersichtlich – ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Nach § 25b Abs. 1 AufenthG in der am 01.08.2015 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

5
1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
6
2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
7
3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
8
4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
9
5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
10

Es kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen im Fall des Antragstellers vorliegen. Unerheblich ist ferner, dass die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben sind. Hiernach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Diese Regelung knüpft – anders als § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG – nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53 f.), die hier nicht in Rede stehen. Bei der Anwendung des § 25b AufenthG kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG "keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren" darstellt und in der Vergangenheit liegende falsche Angaben nur bei "tätiger Reue" außer Betracht bleiben sollen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53 f.). In der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen des Ausländers können vielmehr dazu führen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem von der Titelerteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgesehen werden kann. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.07.2015 – 18 B 486/14 –, juris RdNr. 15). So liegt es hier. Bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der von ihm am (…) 2007 in Schweden geschlossenen Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen H. um eine sog. Scheinehe gehandelt hat. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Aussagen der Frau H. in dem Protokoll über deren Beschuldigtenvernehmung vom 29.02.2012 (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.11.2014 – 2 M 110/14 –). Etwas anderes folgt – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht daraus, dass er mit Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 16.12.2013 – 15 Cs 103 Js 14849/12 – (Bl. 517 ff. d.A.) vom Vorwurf des Erschleichens von Aufenthaltstiteln aus tatsächlichen Gründen freigesprochen wurde, weil die ihm vorgeworfenen Taten nicht nachzuweisen waren. Dieser Freispruch beruhte ersichtlich darauf, dass die "Ehefrau" des Antragstellers, H., von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau Gebrauch machte (vgl. Bl. 509 d.A.). Die gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sog. Scheinehe werden hierdurch nicht hinreichend entkräftet. Die Annahme einer nachhaltigen Integration des Antragstellers im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben, zu Recht abgelehnt.

2

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar habe er einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Dieser Anspruch stehe der beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers aber nicht entgegen, weil dieser sein Begehren auch vom Heimatland aus im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen könne. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn er einen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis hätte. Das sei aber nicht der Fall. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 31.03.2015 im Verfahren 2 M 17/15.

3

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.

4

Entgegen der Ansicht des Antragstellers, der vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 1 AufenthG) ist, ist die Antragsgegnerin allein durch seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht daran gehindert, ihn abzuschieben. Darüber hinaus steht ihm auch – soweit derzeit ersichtlich – ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Nach § 25b Abs. 1 AufenthG in der am 01.08.2015 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

5
1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
6
2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
7
3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
8
4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
9
5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
10

Es kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen im Fall des Antragstellers vorliegen. Unerheblich ist ferner, dass die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben sind. Hiernach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Diese Regelung knüpft – anders als § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG – nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53 f.), die hier nicht in Rede stehen. Bei der Anwendung des § 25b AufenthG kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG "keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren" darstellt und in der Vergangenheit liegende falsche Angaben nur bei "tätiger Reue" außer Betracht bleiben sollen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53 f.). In der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen des Ausländers können vielmehr dazu führen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem von der Titelerteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgesehen werden kann. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.07.2015 – 18 B 486/14 –, juris RdNr. 15). So liegt es hier. Bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der von ihm am (…) 2007 in Schweden geschlossenen Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen H. um eine sog. Scheinehe gehandelt hat. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Aussagen der Frau H. in dem Protokoll über deren Beschuldigtenvernehmung vom 29.02.2012 (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.11.2014 – 2 M 110/14 –). Etwas anderes folgt – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht daraus, dass er mit Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 16.12.2013 – 15 Cs 103 Js 14849/12 – (Bl. 517 ff. d.A.) vom Vorwurf des Erschleichens von Aufenthaltstiteln aus tatsächlichen Gründen freigesprochen wurde, weil die ihm vorgeworfenen Taten nicht nachzuweisen waren. Dieser Freispruch beruhte ersichtlich darauf, dass die "Ehefrau" des Antragstellers, H., von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau Gebrauch machte (vgl. Bl. 509 d.A.). Die gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sog. Scheinehe werden hierdurch nicht hinreichend entkräftet. Die Annahme einer nachhaltigen Integration des Antragstellers im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.