Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Sept. 2016 - 7 A 10849/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger streiten mit der Beklagten darüber, ob bzw. in welcher Höhe ihnen ein Kostenerstattungsanspruch wegen selbstbeschaffter Plätze im vom beigeladenen Verein – einem Träger der freien Jugendhilfe – betriebenen Waldorfkindergarten zusteht.
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Die am …September 2010 geborenen Kläger wurden von ihren Eltern bei der Beklagten am 16. Dezember 2010 und nochmals am 13. November 2011 jeweils unter Verwendung des Formulars "Anmeldung für städtische Kindertagesstätten" für einen "Kindergarten …ab 2 Jahren … Ganzzeit" an den Tagen Montag bis einschließlich Freitag angemeldet. Dabei wurde auf der Formularrückseite als "nächste Einrichtung" beim ersten Mal "Laubenheim MinniMax" und beim zweiten Mal "Laubenheim Riedweg I" angekreuzt.
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Da die Beklagte für die Kläger bis Ende April 2012 trotz telefonischer Nachfragen keine Kindergartenplätze zur Verfügung gestellt hatte, wurden diese von ihren Eltern am 30. April 2012 für Ganztagsplätze in dem vom Beigeladenen in Mainz-Finthen betriebenen Kindergarten angemeldet. Am 30. Mai 2012 wurde zwischen dem Beigeladenen und den Eltern der Kläger ein entsprechender Vertrag abgeschlossen, durch den sie ab August 2012 Mitglied des Beigeladenen wurden. Ausweislich des "Protokolls des Finanzgesprächs" waren klägerseits ein "Familienbeitrag" in Höhe von 465,00 €/M, "Beiträge für den Ganztagesbereich Kindergarten"in Höhe von 62,00 €/M sowie ein"Nutzungsentgelt"in Höhe von 62,00 €/M, zusammen also 689,00 €/M, zu zahlen.
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Mit einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 29. Oktober 2012 teilte die Beklagte den Klägern mit, derzeit sei ihre Aufnahme in die städtische Kindertagesstätte "Laubenheim Riedweg I" nicht möglich, da mehr Anmeldungen vorlägen als Plätze zur Verfügung stünden. Sobald ein Platz vergeben werden könne, würden sie unterrichtet. Es werde darum gebeten, den etwaigen zwischenzeitlichen Erhalt eines Platzes in einem anderen Kindergarten mitzuteilen, um die Warteliste berichtigen zu können.
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Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 11. November 2012 vorsorglich Widerspruch und machten geltend, wie sie bereits im Sommer 2012 mitgeteilt hätten, nähmen sie seit September 2012 zwei kostenpflichtige Plätze im Kindergarten des Beigeladenen nur deswegen in Anspruch, weil die Beklagte ihren Anspruch auf kostenfreie städtische Kindergartenplätze nicht erfüllt habe. Sie wollten deshalb auch nicht aus der Verteilung für das kommende Kindergartenjahr genommen werden.
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Mit Schreiben vom 3. April 2013 teilte die Beklagte den Eltern der Kläger mit, diese könnten ab dem 1. September 2013 in die städtische Kindertagesstätte "Laubenheim Riedweg I" aufgenommen werden. Hierzu kam es jedoch nicht, weil die Kläger ab diesem Zeitpunkt den katholischen Kindergarten in Mainz-Laubenheim besuchen konnten.
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Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erstattung der ihnen im Zeitraum September 2012 bis August 2013 einschließlich durch den Besuch des Kindergartens des Beigeladenen entstandenen und noch entstehenden Kosten in Höhe von insgesamt 11.940,00 €. Diese setzten sich aus den im Finanzgespräch festgelegten Kosten, aus einer "Bauspende" in Höhe von 48,00 €/M, aus "Essensgeld" in Höhe von 60,00 €/M, aus "Bastelgeld" in Höhe von 10,00 €/M sowie aus Fahrtkosten in Höhe von 288,00 €/M zusammen.
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Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 lehnte die Beklagte jegliche Kostenerstattung ab, weil der Besuch des Kindergartens des Beigeladenen für die Kläger "beitragsfrei" sei. Die Zahlungen an den Beigeladenen beruhten auf freiwilligen Vereinbarungen zwischen diesem und den Eltern derKläger.Überdies sei das "Essensgeld"wegen häuslicher Ersparnis nicht erstattungsfähig, ferner bestehe kein Rechtsanspruch auf die nach § 11 Abs. 2 KitaG mögliche Beförderung zweijähriger Kindergartenkinder.
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Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2013 Widerspruch und machten geltend, sie hätten auf beide Anmeldungsschreiben bis zum Frühjahr 2012 keine Antwort erhalten. Erst auf telefonische Nachfrage im Frühjahr 2012 hätten sie erfahren, dass sie von der Beklagten keine Plätze erhalten würden. Daraufhin hätten sie sich um andere Kindergartenplätze bemüht und angesichts der fortgeschrittenen Zeit nur noch durch einen glücklichen Zufall Plätze im Kindergarten des Beigeladenen erhalten, die aber – anders als die städtischen – nicht kostenfrei seien. Da ihnen diese Kosten einschließlich der Fahrtkosten nur entstünden, weil die Beklagte ihren Anspruch auf einen kostenfreien Kindergartenplatz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr nicht erfüllt habe, sei sie zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet.
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In der mündlichen Verhandlung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten am 23. Mai 2014 erklärten die Kläger, bezüglich der Bauspende, des Essensgeldes und des Bastelgeldes keine Kostenerstattung mehr zu verlangen. Ob dies auch bezüglich der Fahrtkosten erklärt wurde, war zwischen den Klägern und der Beklagten streitig.
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Mit ihnen am 7. Juni 2014 zugestelltem Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten wurde der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 13 Abs. 3 KitaG bestehe für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr lediglich ein Anspruch auf einen "beitragsfreien" Kindergartenplatz. Solche Plätze habe sie den Klägern aber verschafft, weil der Kindergarten des Beigeladenen in ihrem Bedarfsplan ausgewiesen sei und von ihr aus eigenen und aus Landesmitteln einschließlich eines Betrages zum Ersatz für den nicht mehr erhebbaren Elternbeitrag gefördert werde. Soweit die Kläger Erstattung ihrer Zahlungen an den Beigeladenen und ihrer Fahrtkosten zu dessen Kindergarten und zurück verlangten, gebe es hierfür keine Rechtsgrundlage, zumal diese Kosten infolge ihres eigenen Verhaltens und infolge ihrer eigenen Entscheidung entstanden seien. Unabhängig davon seien Kosten von nahezu 1.000,00 €/M unangemessen hoch, ihr Entstehen verstoße gegen die Schadensminderungspflicht. Einer Fahrtkostenerstattung stehe weiter entgegen, dass es sich dabei um so genannte Sowieso-Kosten handele.
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Am 30. Juni 2014 haben die Kläger – aufgrund der ihnen im Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung – zum Sozialgericht Mainz Klageerhoben, die mit Beschluss vom 18.August2014antragsgemäßandasVerwaltungsgerichtMainzverwiesenwurde. Zu deren Begründung haben die Kläger ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft, aber nur noch die Erstattung von 12 x 689,00 € verlangt und deshalb beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an sie 7.068,00 € zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen einschließlich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt und ergänzt.
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Mit Urteil vom 16. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG hätten die Kläger seit der Vollendung ihres zweiten Lebensjahres im September 2012 bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Da dieser Primäranspruch nicht erfüllt worden sei, hätten sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen. Durch ihren schriftlichen Antrag "vom 13. Oktober 2011" hätten sie die Beklagte im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie ab September 2012 von ihrem Anspruch auf einen Kindergartenplatz in Form der Ganztagsbetreuung Gebrauch machen wollten. Trotz mehrfacher Nachfragen habe ihnen die Beklagte keinen Kindergartenplatz ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt und damit im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b SGB VIII die zu erbringende Leistung zu Unrecht abgelehnt. § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG begründe einen Anspruch auf die tatsächliche Verschaffung eines Kindergartenplatzes, ohne dass hierfür eine irgendwie geartete finanzielle Leistung der Eltern erforderlich sei. Auch sehe § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG die Erhebung von Elternbeiträgen im Fall der Kläger nicht mehr vor. Elternbeiträge im Sinne dieser Vorschrift seien zufolge der amtlichen Begründung (LT-Drucks. 15/773, S. 5) alle finanziellen Leistungen, die von den Trägern der Kindertagesstätte "direkt" bei den Eltern erhoben würden. Mithin solle nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung verhindert werden, dass den Eltern finanzielle Belastungen entstehen, die in unmittelbarem kausalen Zusammenhang mit dem Besuch eines Kindergartens stehen. Somit sei der Anspruch eines Kindes aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG erst dann erfüllt, wenn es einen Kindergartenplatz erhalte, ohne dass seine Eltern hierfür eine finanzielle Gegenleistung – gleich welcher Art oder Bezeichnung – erbringen müssten. Allein dadurch, dass der besuchte Kindergarten im Bedarfsplan ausgewiesen sei, werde der Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG nicht erfüllt. Im Falle der Kläger habe nun eine unmittelbare kausale Verknüpfung zwischen der Aufnahme der Kläger in den Kindergarten des Beigeladenen und den von ihren Eltern aufgrund des Vertrages vom 30. Mai 2012 zu entrichtenden Beiträgen bestanden. Der Vertragsabschluss sei auch nicht etwa auf freiwilliger Basis erfolgt. Vielmehr hätten die Kläger nach ihrem unbestrittenen Vorbringen Kindergartenplätze ohne die Verpflichtung ihrer Eltern zu finanziellen Leistungen an den Beigeladenen nicht erhalten. Die Deckung ihres Bedarfs habe im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet, da der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden könne und da beide Elternteile der Kläger berufstätig gewesen seien, was der Beklagten bekannt gewesen sei.
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Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs der Kläger analog § 36a Abs. 3 SGB VIII lägen nicht vor.
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Zum einen handele es sich nicht um einen Fall der Selbstbeschaffung anderweitiger Kindergartenplätze wegen Systemversagens entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe die Selbstbeschaffung von durch eine Elterninitiative – also nicht durch einen Träger der freien Jugendhilfe – privat organisierten "anderweitigen" Kindergartenplätzen zugrunde gelegen, die außerhalb des gesetzlichen Vergabesystems stünden und mit deren Bereitstellung der Anspruch aus § 24 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. § 5 KitaG nicht erfüllt werden könne. Der Kindergarten des Beigeladenen sei jedoch eine in ihrem Kindertagesstättenbedarfsplan ausgewiesene Einrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe. Die Verschaffung eines Kindergartenplatzes und somit die Erfüllung der Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus § 79 SGB VIII könne auf der Grundlage der Bedarfsplanung über die Bereitstellung von Plätzen in kommunalen Einrichtungen oder durch die Bereitstellung von Plätzen bei einem Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 10 KitaG erfolgen. Im letzteren Fall erfülle der Träger der freien Jugendhilfe die gesetzliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, sodass durch die Bereitstellung von Plätzen im Kindergarten des Beigeladenen die Ansprüche der Kläger erfüllt worden seien.
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Ferner stehe die Erhebung von Vereinsbeiträgen einer deren Anspruch aus § 5 KitaG erfüllenden Verschaffung von Kindergartenplätzen nicht entgegen. Der Beigeladene habe die Plätze für die Kläger beitragsfrei im Sinne des § 13 Abs. 1 KitaG und damit anspruchserfüllend bereitgestellt. In § 4 des Vertrages vom 30. Mai 2012 und in Nummer 2.1.2 der Beitragsordnung des Beigeladenen sei klargestellt worden, dass die "Regelbeiträge" für Kinder ab zwei Jahren seit 2010 vom Land übernommen und deshalb nicht eingezogen würden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei nicht jede finanzielle Zuwendung der Eltern an eine Einrichtung ein Elternbeitrag im Sinne von § 13 KitaG. Zwar weise die amtliche Begründung zu dessen Neufassung darauf hin, dass künftig die direkte Erhebung von Beiträgen durch den Träger und somit auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfalle. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Elternbeiträge im Sinne von § 13 KitaG alle finanziellen Leistungen seien, die von einem Träger einer Kindertagesstätte direkt bei den Eltern erhoben würden. Rechtsgrund hierfür sei im Falle der Kläger zudem der Vertrag ihrer Eltern mit dem Beigeladenen vom 30. Mai 2012 und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Zahlung von Vereinsbeiträgen. Die Annahme, auch dies seien Elternbeiträge im Sinne von § 13 Abs. 1 KitaG, hätte zur Folge, dass Einrichtungen von in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten Trägern der freien Jugendhilfe kaum mehr betrieben werden könnten, da diese in aller Regel satzungsgemäß Mitgliedsbeiträge erhöben. Das widerspräche indes einem Grundprinzip der Kinder- und Jugendhilfe, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe "ein plurales Angebot zu schaffen (§ 3 SGB VIII)" und "von eigenen Einrichtungen abzusehen (§ 4 Abs. 2 SGB VIII)" habe.
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Zudem stellten die in Rede stehenden Ausgaben ihrem Charakter nach keine Aufwendungen für eine private, anderweitige Betreuung der Kläger, sondern einen materiellen Schaden ihrer Eltern in Höhe der Vereinsbeiträge dar, der keinen Anspruch der Kläger begründe oder mit einem solchen korrespondiere.
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Schließlich hätten die Kläger vor der Geltendmachung von Sekundäransprüchen um Primärrechtsschutz nachsuchen müssen. Werde kein Rechtsmittel gegen den einen Anspruch zu Unrecht ablehnenden Bescheid eingelegt und dieser damit bestandskräftig, stehe dies dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten entgegen. Die Kläger hätten es versäumt, ihre Primäransprüche auf Plätze in einem Kindergarten im Anschluss an die fernmündlichen Absagen im April 2012 – und damit fünf Monate vor dem Entstehen ihrer Ansprüche – im Klageweg bzw. im Wege der einstweiligen Anordnung weiter zu verfolgen. Spätestens nach ihrem Ablehnungsschreiben vom September 2012 wäre "ein gerichtliches Vorgehen vorrangig geboten gewesen". Da das Angebot an Kindergartenplätzen von Stadtteil zu Stadtteil variiert habe und aufgrund der Vielzahl von Neubauten einem starken Wandel unterzogen gewesen sei, sei es ihr auch im Jahr 2012 gelungen, sämtliche über gerichtliche Verfahren geltend gemachte Rechtsansprüche auf Zuteilung eines Kindergartenplatzes zu erfüllen. Daher sei davon auszugehen, dass auch die Kläger bei Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe Plätze in städtischen Einrichtungen erhalten hätten.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Juli 2015 die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie machen geltend, das Vorbringen der Beklagten sei insofern widersprüchlich, als sie annehme, ihren Primäranspruch auf Kindergartenplätze erfüllt zu haben, ihnen zugleich aber vorhalte, nicht um Primärrechtschutz nachgesucht zu haben. Bezüglich ihres Primäranspruchs verkenne die Beklagte zudem, dass sie gemäß § 5 Abs. 1 KitaG verpflichtet gewesen sei, ihnen Kindergartenplätze "in zumutbarer Entfernung" zur Verfügung zu stellen, was angesichts ihres Wohnsitzes in Mainz-Laubenheim für Kindergartenplätze in Mainz-Finthen nicht zutreffe. Ferner stelle § 36a Abs. 3 SGB VIII, worauf bereits der Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14 – zutreffend hingewiesen habe, nicht das Erfordernis auf, dass um Primärrechtsschutz nachgesucht worden sein müsse. Schließlich habe bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass und warum der Beigeladene ihnen keine im Sinne von § 13 Abs. 3 KitaG elternbeitragsfreien Kindergartenplätze zur Verfügung gestellt habe.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung, dass "Kostenbeiträge" im Sinne von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII beziehungsweise "Elternbeiträge" im Sinnen von § 13 KitaG nur von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe öffentlich-rechtlich "erhoben" werden könnten, während ein Träger der freien Jugendhilfe für die Inanspruchnahme seiner Einrichtung nur privatrechtlich Entgelte vereinbaren könne, denen folglich eine öffentlich-rechtliche Beitragsfreiheit nicht entgegenstehe und deren Höhe nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt werden könne. Aus § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG folge auch nicht etwa eine "Obliegenheit", auf solche privatrechtlichen Entgelte zu verzichten. Zwar würden die in einem Kindergarten anfallenden Personalkosten ganz überwiegend vom Land und vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet, doch habe auch der Einrichtungsträger einen Teil der Personalkosten zu tragen, gemäß § 12 Abs. 3 KitaG beispielsweise bei einem Ganztagskindergarten in freier Trägerschaft in Höhe von 10 %, sowie gemäß § 14 Satz 1 KitaG die gesamten Sachkosten aufzubringen, sodass sich der Anteil der freien Träger an den Betriebsausgaben auf durchschnittlich 30 % und teilweise 40 % belaufe. Deshalb seien die meisten Träger der freien Jugendhilfe zwingend darauf angewiesen, zur Deckung dieser anderweitig nicht finanzierbaren Kosten private Entgelte von den Eltern der ihren Kindergarten besuchenden Kinder zu verlangen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
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Gemäß § 5 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten und hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.
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Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, besteht ein aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Be-darf an einem Kindergartenplatz in Kenntnis gesetzt wurde, die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes vorlagen und die Deckung des Bedarfs an einem Kindergartenplatz bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Bereitstellung eines Kindergartenplatzes keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (so die Urteile des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 17 bis 40] und des Senats vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14.OVG – JAmt 2014, 464 ff., auch in ESOVGRP veröffentlicht).
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Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger sämtlich erfüllt.
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Die Kläger wurden am 11. September 2010 geboren und hatten deswegen ab dem 11. September 2012 einen Primäranspruch gegen die Beklagte auf Zurverfügungstellung je eines Kindergartenplatzes.
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Dieser Primäranspruch der Kläger wurde von ihren Eltern rechtzeitig und nachdrücklich gegenüber der Beklagten geltend gemacht und diese daher im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf der Kläger in Kenntnis gesetzt. Denn bereits am 16. Dezember 2010 und nochmals am 13. November 2011 wurden die Kläger von ihren Eltern bei der Beklagten jeweils unter Verwendung des Formulars "Anmeldung für städtische Kindertagesstätten" für einen "Kindergarten …ab 2 Jahren … Ganzzeit" an den Tagen Montag bis einschließlich Freitag angemeldet, wobei auf der Rückseite des Formulars als "nächste Einrichtung" beim ersten Mal "Laubenheim MinniMax" und beim zweiten Mal "Laubenheim Riedweg I"angekreuzt wurde.FernerstehtzurÜberzeugungdesSenatsaufgrunddesdurchgängigenVorbringens der Kläger (vgl.insbes. S. 14 der – in zeitlicher Hinsicht ungeordneten – Widerspruchsakte [WA] S. 5, 8 f.und 41 der Verwaltungsakte [VA] sowie S. 118 der Gerichtsakte [GA]) fest, dass sich deren Eltern ab Februar 2012 noch mehrmals fernmündlich an die Beklagte gewandt haben, weil sich diese noch nicht zu den schriftlichen Anmeldungen geäußert hatte, und dass ihnen dabei im April 2012 mitgeteilt wurde, den Klägern könnten ab dem 11. September 2012 trotz der Vollendung des zweiten Lebensjahres keine Plätze in einem städtischen Kindergarten zur Verfügung gestellt werden.
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Zwar hieß es in dem ein halbes Jahrspäterergangenen Bescheid der Beklagten vom 29.Oktober2012, auf die "Anmeldung Ihrer Kinder … in der städt. Kindertagesstätte Laubenheim Riedweg I" müsse leider mitgeteilt werden, "dass derzeit eine Aufnahme nicht möglich ist, da mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen" und weil "bei der Platzvergabe … grundsätzlich das Geburtsdatum der Kinder berücksichtigt" werde (vgl. S. 16 WA); ferner gab die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 16. Januar 2015 an, sie habe den Klägern "fernmündlich mitgeteilt …, dass in der städtischen Kindertagesstätte 'Riedweg I' voraussichtlich keine Plätze bereitgestellt werden könnten"(vgl.S.105GA), und äußerte in ihrer Berufungsbegründung sogar, sie habe "nach dem Vortrag der Kläger angeblich telefonisch mitgeteilt …, dass in der städtischen Kindertagesstätte 'Riedweg I' voraussichtlich keine Plätze bereitgestellt werden könnten" (vgl. S. 193 GA). Zuvor hatte die Beklagte indes nie in Zweifel gezogen, dass Telefongespräche mit den Eltern der Kläger stattgefunden haben, sondern Telefongespräche bestätigt und auch nie geltend gemacht, sie habe lediglich in der Kindertagesstätte "Laubenheim Riedweg I" für die Kläger keine Plätze bereitstellen können. Vielmehr hatte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30. August 2013 an die Kläger eingeräumt, jene hätten "keine Kindergartenplätze in einer städtischen Kindertagesstätte erhalten" (vgl. S. 15 VA). Auch hieß es im Widerspruchsbescheid ihres Stadtrechtsausschusses, die Kläger seien "für das Kindergartenjahr 2012/2013 für den Besuch einer Kindertagesstätte bei der Stadt Mainz angemeldet" worden, doch sei "eine zeitnahe Vermittlung in eine städtische Einrichtung wegen fehlender Kapazitäten nicht möglich" gewesen (vgl. S. 73 WA). Ferner hatte die Beklagte in ihrem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. April 2015 behauptet, da der Vertrag mit dem Beigeladenen bereits am 30. Mai 2012 abgeschlossen worden sei, habe sie danach "keine weiteren Plätze in städtischen Einrichtungen für die Kläger gesucht" (vgl. S.130 R GA). Aber auch in ihrer Berufungsbegründung hatte die Beklagte zuvor darauf hingewiesen, dass die Kindergartenplätze in städtischen Kindertagesstätten zentral über das Jugendamt vergeben werden und sich "dementsprechend … die Anmeldeformulare auf die Vergabe der Plätze in den auf der Rückseite aufgelisteten, städtischen Kitas" bezögen (vgl. S.193 f.GA). Überdies ist auf der Rückseite der Anmeldeformulare lediglich die "nächste Einrichtung" anzukreuzen, die aber nicht zwingend die einzig gewünschte Einrichtung sein muss. So bot beispielsweise die Kindertagesstätte "Laubenheim Riedweg I" zufolge der klägerseits jeweils verwendetenAnmeldeformular-Rückseiten damals die gewünschten Ganztagsplätze gar nicht an, die jedoch von der nur rund 100 m entfernten Kindertagesstätte "Laubenheim Riedweg II" angeboten wurden (vgl. S. 1 R und 2 R VA sowie S. 121 GA).
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Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Klägern ab dem 11. September 2012 keine Plätze in einem in ihrer Trägerschaft stehenden Kindergarten zur Verfügung stellen konnte. Der sich aus § 5 Abs. 1 KitaG ergebende Anspruch der Kläger wurde entgegen der Annahme der Beklagten aber auch nicht dadurch erfüllt, dass die Kläger ab diesem Zeitpunkt den Kindergarten des Beigeladenen besuchen konnten, auch wenn dieser im Kindertagesstättenbedarfsplan der Beklagten ausgewiesen ist und von dieser sowie vom Land Rheinland-Pfalz nach Maßgabe von § 12 KitaG bezuschusst wird.
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Richtig ist insoweit zwar, dass für Plätze im Kindergarten des Beigeladenen keine "Elternbeiträge" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 1 und 2 KitaG erhoben werden. "Elternbeiträge" sind gemäß §12 Abs. 2 Satz 1 KitaG lediglich diejenigen Leistungen der Eltern, durch die neben den "Eigenleistungen des Trägers" (§ 12 Abs. 3 KitaG), neben den "Zuweisungen des Landes" (§ 12 Abs. 4 KitaG), neben den "Zuweisungen des Landes" zum Ausgleich der Freiheit vom Elternbeitrag nach § 13 Abs. 3 KitaG (§ 12 Abs. 5 KitaG) und neben den "Zuwendungen des Trägers des Jugendamtes und der Gemeinden" (§ 12 Abs. 6 KitaG) dieKostenfürdasPersonaleinerKindertagesstätteimSinnevon§12Abs.1KitaG aufgebracht werden. Wie sich nun aus Nummer 2.1.2 Sätze 1 und 2 der Beitragsordnung des Beigeladenen ergibt, werden "Regelbeiträge für Kinder ab zwei Jahre … ab 2010 den Eltern erlassen und vom Land übernommen" und "daher keine Regelbeiträge für Kinder ab zwei Jahren eingezogen". Auch wenn sich das Wort "Regelbeiträge" in § 12 Abs. 2 und 5 sowie in § 13 KitaG nicht findet, zielen Nummer 2.1.2 Sätze 1 und 2 der Beitragsordnung des Beigeladenen offensichtlich auf den gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KitaG durch "Elternbeiträge" zu finanzierenden Teil der Kosten für das Personal einer Kindertagesstätte ab, bezüglich der die Eltern von Kindern ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres seit dem 1. August 2010 gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG freigestellt sind, weswegen das Land Rheinland-Pfalz gemäß § 12 Abs. 5 KitaG Ausgleichszuweisungen an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe leistet. Es kommt hinzu, dass gemäß Nummer 4 Abs. 2 (Unterab-)Satz 2 der Beitragsordnung des Beigeladenen der Anteil der "Mitgliederbeiträge" am Gesamthaushalt des Beigeladenen "in §§ 12 und 14 des Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz … (Trägeranteil Personalkosten und Sachkosten)" festgelegt ist, also nicht auch durch einen "Elternanteil Personalkosten". Wenn also gemäß Nummer 2.1.2 Satz 2 der Beitragsordnung des Beigeladenen "keine Regelbeiträge für Kinder ab zwei Jahren eingezogen" werden, bedeutet dies, dass die Beträge, die der Beigeladene für den laufenden Betrieb der Einrichtung und die Ganztagsbereiche von den Eltern verlangt, "Elternbeiträge" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 1 und 2 KitaG nicht einschließen, sodass die Plätze im Kindergarten des Beigeladenen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG "beitragsfrei" zur Verfügung stehen.
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Jedoch sind die "Elternbeiträge" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 13 KitaG die einzigen "Kostenbeiträge" im Sinne von § 90 SGB VIII, deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kindertagesstättengesetz bei Eltern für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII vorsieht. Da zugleich gemäß § 5 Abs. 1 KitaG Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schul- eintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten haben, haben sie mithin einen Anspruch auf einen kostenfreien Kindergartenplatz, für den ihre Eltern also nichts bezahlen müssen. Hiervon gingen in vielen Äußerungen auch der seinerzeitige Ministerpräsident und seine damalige Kultusministerin sowie Mitglieder des SPD-Landesvorstandes (vgl. nur www.sz-online.de/nachrichten/beck-fuer-kostenfreie-kitas-1429631.html; aber auch zahlreiche Medienberichte (vgl. nur www.fr-online.de/landespolitik/kinderbetreuung-initiative-fuer-kostenfreie-kitas,23887878,33058536.html; www.morgenpost.de/printarchiv/politik/ article104377479/Gratis-Kita-schon-fuer-Zweijaehrige.html; www.tagesspiegel.de/ politik/rheinland-pfalz-kostenlosen-kindergaerten-fehlen-die-erzieher/1598948. html; www.sueddeutsche.de/politik/gebuehrenfreie-kitas-nicht-nur-kostenlos-sondern-besser-1.1698993) sowie Träger der öffentlichen Jugendhilfe und von Kindertagesstätten aus (vgl. nur www.worms.de/de-wAssets/docs/mein_worms/kinder_ jugend/Kita-bedarfsplanung_bericht2012.pdf [S. 15] sowie www.villa-kunterbunt-rheinboellen.de/index.php/geschichte.html) aus. Die Plätze im Kindergarten des Beigeladenen waren für die Eltern der Kläger indes nicht kostenfrei.
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Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund des durchgängigen Vorbringens der Kläger (vgl.insbes. S. 14 WA, S. 5, 8 f., 21, 38 ff. und 43 ff. VA sowie S. 118 GA) fest, dass sich deren Eltern nach der Mitteilung der Beklagten, keine Plätze in einem städtischen Kindergarten erhalten zu können, um andere Kindergartenplätze bemüht und angesichts der fortgeschrittenen Zeit nur noch und nur durch einen glücklichen Zufall als Nachrücker Plätze im Kindergarten des Beigeladenen erhalten haben. Diese Plätze waren indes nur durch den Abschluss des Vertrages mit dem Beigeladenen am 30. Mai 2012 zu erhalten, wie der Beigeladene bestätigt und die Beklagte nicht in Abrede gestellt haben. Die Satzung des Beigeladenen, die gemäß § 5 dieses Vertrages wesentlicher Vertragsbestandteil ist, sieht sogar vor, dass "automatisch" mit dem Eintritt eines Kindes in eine seiner Einrichtungen auch die Vereinsmitgliedschaft seines oder seiner Erziehungsberechtigten beginnt und wieder endet, wenn kein Kind der Familie mehr eine Einrichtung des Vereins besucht (vgl. S. 242 f. GA). Ferner sieht Nummer 10 der Benutzungsordnung des Beigeladenen, die gemäß § 5 des Vertrages vom 30. Mai 2012 ebenfalls wesentlicher Vertragsbestandteil ist, sogar vor, dass "in Fällen, in denen die Eltern mit der Zahlung des Beitrags länger als zwei Monate in Verzug sind", der Beigeladene "den Besuch der Einrichtung mit sofortiger Wirkung untersagen" kann (vgl. S. 78 GA).ZwartrifftbeiisolierterBetrachtungderHinweisderBeklagtendaraufzu,dass der Abschluss des Vertrages vom 30. Mai 2012 "freiwillig" erfolgte, damit auch die Vereinsmitgliedschaft der Eltern "freiwillig" begründet wurde und mithin auch die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen "freiwillig" eingegangen wurden. Für die Kläger und ihre Eltern war dies jedoch die einzige Möglichkeit, für das Kindergartenjahr 2012/2013 Kindergartenplätze zu erhalten, weil ihnen weder die Beklagte noch ein anderer Träger der freien Jugendhilfe einen kostenfreien oder auch nur kostengünstigeren Kindergartenplatz zur Verfügung stellen konnte. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die von den Eltern der Klägervertraglich eingegangenen Verpflichtungen "freiwillig" eingegangen worden sind.
- 44
Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Beklagten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – a.a.O. habe sich nur auf die Selbstbeschaffung eines durch eine Elterninitiative – also nicht durch einen Träger der freien Jugendhilfe – privat organisierten "anderweitigen" Kindergartenplatzes bezogen, der außerhalb des gesetzlichen Vergabesystems stehe und mit dessen Bereitstellung der Anspruch aus § 24 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. § 5 KitaG nicht erfüllt werden könne, wohingegen der Kindergarten des Beigeladenen eine in ihrem Kindertagesstättenbedarfsplan ausgewiesene Einrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe sei. Auf die Art des Kindergartens, in dem der Platz selbstbeschafft worden war, ist das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines vorgenannten Urteils mit keinem Wort eingegangen, sondern hat lediglich darauf abgestellt, dass die Beklagte den Anspruch des klagenden Kindes aus § 5 Abs. 1 KitaG nicht erfüllt hatte. Dies ist – wie oben aufgezeigt – im vorliegenden Verfahren deswegen der Fall, weil die Beklagte den Klägern keine Kindergartenplätze zur Verfügung stellen konnte und weil die Kläger selbst nur zwei zwar elternbeitragsfreie, nicht aber kostenfreie Plätze im Kindergarten des Beigeladenen ausfindig machen konnten. Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14.OVG – a.a.O. auf die Art des Kindergartens, in dem der Platz selbstbeschafft worden war, nur im Zusammenhang mit der Eignung dieses Kindergartens zur Bedarfsbefriedigung abgestellt.
- 45
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Ausweisung des Kindergartens des Beigeladenen in ihrem Kindertagesstättenbedarfsplan anspricht, weist sie zwar zutreffend darauf hin, dass deshalb die in § 13 Abs. 1 KitaG eigentlich vorgesehene Erhebung von Elternbeiträgen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 KitaG mit Blick auf die Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG zu entfallen hat. Wie oben aufgezeigt erhebt indes der Beigeladene keine Elternbeiträge im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 KitaG, sondern Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung des von ihm aufzubringenden Trägeranteils an den Personalkosten im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KitaG sowie der von ihm aufzubringenden Sachkosten im Sinne von § 14 KitaG. Die Beklagte weist selbst zu Recht darauf hin, dass dies bei in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten Trägern der freien Jugendhilfe die Regel ist. Dies ist, sofern nicht finanzkräftige Organisationen oder Sponsoren für die vom Kindergartenträger aufzubringenden Personal- und Sachkosten aufkommen, auch notwendig, um die in § 3 Abs. 1 SGB VIII vorausgesetzte Viel-falt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen zu gewährleisten. Sofern eine genügende Nachfrage nach Plätzen in einem Kindergarten eines freien Trägers besteht, etwa weil Eltern wegen dessen besonderer Pädagogikausrichtung bereit sind, die dafür verlangten Mitgliedsbeiträge oder sonstigen privatrechtlichen Entgelte zu bezahlen, ist es zwar erforderlich, diesen Kindergarten – zumindest teilweise – im Kindertagesstättenbedarfsplan auszuweisen oder aber vermehrt finanziell zu fördern (vgl. dazu nur das Urteil des Senats vom 24. April 2013 – 7 A 11237/12.OVG – LKRZ 2013, 391 ff., auch in ESOVGRP veröffentlicht). Allein dadurch erfüllt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aber nicht seine Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 KitaG, wenn Eltern nur deswegen auf Plätze in einem kostenpflichtigen Kindergarten eines freien Trägers zurückgreifen müssen, weil ihnen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine kostenfreien Plätze zur Verfügung stellen konnte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf § 4 Abs. 2 SGB VIII verweist, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, gilt dies eben nur, "soweit" Eltern freiwillig statt Plätzen in einem kostenfreien kommunalen Kindergarten Plätze im Kindergarten eines freien Trägers – etwa wegen einer besonderen Pädagogikausrichtung – wählen und bereit sind, die von diesem dafür verlangten Mitgliedsbeiträge oder sonstigen privatrechtlichen Entgelte zu bezahlen (was dann keinen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Folge hat). In dem Umfang jedoch, in dem Eltern auf Plätze in einem kostenpflichtigen Kindergarten eines freien Trägers deswegen zurückgreifen müssen, weil ihnen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine kostenfreien Kindergartenplätze zur Verfügung stellen konnte, wird letzterer durch die Ausweisung des Kindergartens des freien Trägers in seinem Kindertagesstättenbedarfsplan nicht von seiner Verpflichtung frei, eigene Einrichtungen zu schaffen; auch besteht dann in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ein Kostenerstattungsanspruch.
- 46
Nach alledem hat die Beklagte den Anspruch der Kläger aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung von Kindergartenplätzen nicht erfüllt sowie im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB VIII zu Unrecht abgelehnt. Auch duldete im Sinne dieser Bestimmung die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub, weil der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden kann, aber auch weil beide Elternteile der Kläger berufstätig waren.
- 47
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die Kläger hätten vor der Selbstbeschaffung Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen müssen, geht dieser Einwand in mehrfacher Hinsicht fehl.
- 48
Da die Beklagte die Zurverfügungstellung von Kindergartenplätzen an die Kläger unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, eine Aufnahme aller nach § 5 Abs.1 KitaG berechtigten Kinder sei nicht möglich, da mehr Anmeldungen vorlägen als Plätze zur Verfügung stünden und da bei der Platzvergabe grundsätzlich das Geburtsdatum der Kinder berücksichtigt werde, wäre im vorliegenden Fall die Einlegung eines Rechtsmittels durch die Kläger gegen die fernmündlichen Ablehnungen der Zurverfügungstellung zweier Kindergartenplätze an sie sowie gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.Oktober2012 nicht notwendig gewesen. Denn da die Beklagte nicht etwa fehlerhaft den geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz verneint, sondern sich letztlich auf eine seinerzeit bestehende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Anspruchs mangels des Vorhandenseins ausreichend vieler Kindergartenplätze berufen hat, und da die Kläger auf die Richtigkeit dieses Vorbringens vertrauen durften, mussten sie davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung von zwei Kindergartenplätzen zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung von Kindergartenplätzen kommen würde. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann indes nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwar-tet werden kann (so bereits das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 52] m.w.N.). Zudem erfasst § 36a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar nicht die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, sondern nur "Hilfen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 SGB VIII, deren Ablehnung wegen objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung eines bestehenden Anspruchs auf eine dieser "Hilfen" schlechterdings nicht vorstellbar ist. Dem ist im Rahmen der lediglich analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII Rechnung zu tragen (so bereits das Urteil des Senats vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14.OVG – a.a.O.).
- 49
Unabhängig davon haben die Kläger gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.Oktober2012 – die vorherigen fernmündlichen Absagen waren mangels der Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nicht bestandskräftig geworden – mit Schreiben vom 11. November 2012 Widerspruch erhoben und darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, mit der Nichtzurverfügungstellung kostenfreier Kindergartenplätze nicht einverstanden zu sein, nur deswegen zwei Plätze im Kindergarten des Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, weil ihr Anspruch auf kostenfreie Kindergartenplätze nicht erfüllt worden sei, sowie weiterhin kostenfreie städtische Kindergartenplätze in Anspruch nehmen und deswegen in der Verteilung für das nächste Kindergartenjahr bleiben zu wollen (vgl. S. 14 WA).
- 50
Vor der Selbstbeschaffung der Kindergartenplätze waren aber auch keine Anträge der Kläger geboten, die Beklagte durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihnen kostenfreie Kindergartenplätze zur Verfügung zu stellen. Ein solches Erfordernis stellt § 36a Abs. 3 SGB VIII allgemein nicht auf (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 51]) und fand sich auch früher allgemein nicht im richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung. Jedenfalls aber in einem Fall wie dem vorliegenden konnte die Inanspruchnahme einstweiligen Primärrechtsschutzes nicht verlangt werden, weil dadurch – wie oben bereits ausgeführt – eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden konnte. Unabhängig davon verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundener Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich verbürgte Ansprüche auf einen kostenfreien Kindergartenplatz unter Hinweis darauf ablehnt, die Anspruchserfüllung sei "derzeit nicht möglich …, da mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen" und da "bei der Platzvergabe … grundsätzlich das Geburtsdatum der Kinder berücksichtigt" werde, hernach jedoch geltend macht, vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb geboten gewesen, weil er "auch im Jahr 2012 sämtliche über gerichtliche Verfahren geltend gemachten Rechtsansprüche auf Zuteilung eines Kindergartenplatzes erfüllt" habe. Dies gilt umso mehr, als die Kläger letzteres im Mai 2012 nicht wissen konnten (vgl. insgesamt bereits das Urteil des Senats vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14.OVG – a.a.O.).
- 51
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die für die Kläger selbstbeschafften Plätze im Kindergarten des Beigeladenen geeignet waren, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs aus § 5 Abs. 1 KitaG zu erfüllen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kindergarten des Beigeladenen im Kindertagesstättenbedarfsplan der Beklagten ausgewiesen ist. Da die Kläger zudem infolge der fortgeschrittenen Zeit Plätze im Kindergarten eines anderen freien Trägers nicht ausfindig machen konnten, war der infolge der Anspruchsnichterfüllung ihnen statt der Beklagten zustehende und nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum bezüglich der Geeignetheit dieser Plätze und der Erforderlichkeit ihrer Inanspruchnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – BVerwGE 145, 1 ff. [Rn. 34]) ohnehin auf "Null" reduziert.
- 52
Soweit schließlich die Beklagte hinsichtlich der vom Beigeladenen für den Ganztagsbereich bzw. die Ganztagsplätze verlangten Beträge von je 62,00 €/M geltend gemacht hatte, dass der Rechtsanspruch der Kläger durch Bereitstellung eines Teilzeitplatzes im Sinne von § 5 Abs. 2 KitaG RLP hätte erfüllt werden können, da sich dieser gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 KitaG RLP nur "in der Regel" auf ein Angebot vor- und nachmittags erstrecke und somit in der Regel durch die Bereitstellung eines so genannten Teilzeitplatzes ohne "Über-Mittag-Betreuung" erfüllt werden könne, trifft dies so nicht zu. Vielmehr erstreckt sich der Anspruch aus § 5 KitaG zufolge dessen Absatz 2 Satz 1 nicht nur "in der Regel", sondern ausnahmslos auf ein Angebot vor- und nachmittags. Richtig ist zwar, dass dieser Anspruch nicht auch die Betreuung über Mittag mit Mittagessen einschließt. Jedoch "soll" gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KitaG den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuung über Mittag mit Mittagessen einschließen, Rechnung getragen werden. Soweit die Beklagte insoweit "das Bestehen eines atypischen, individuellen Bedarfs, der einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung rechtfertigen könnte", "aufgrund der in dem Anmeldebogen beschriebenen Teilzeittätigkeit der Mutter" der Kläger "bezweifelt" hatte, hatte sie bereits verkannt, dass insoweit kein atypischer, individueller Bedarf bezüglich einer Ganztagsbetreuung bestehen muss, sondern dass angesichts dieser Soll-Regelung dem Wunsch der Eltern nur im Falle einer atypischen Fallkonstellation nicht zu entsprechen ist (vgl. Hötzel/Baader/Flach/Lerch/Zwick, Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz, Loseblatt, § 12 Erl. 6 [Stand Juli 2015]). Vom Bestehen einer solchen atypischen Fallkonstellation konnte im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, zumal dem Wunsch der Eltern der Kläger ohne weiteres entsprochen werden konnte. Im Gegenteil hat angesichts der Teilzeitberufstätigkeit der Mutter der Kläger und des Umstandes, dass sich der Kindergarten des Beigeladenen in Mainz-Finthen vom Wohnsitz der Kläger in Mainz-Laubenheim nicht in zumutbarer Entfernung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG befand, ein berechtigtes Interesse an ihrer Betreuung auch über Mittag mit Mittagessen bestanden. Die Aufwendungen hierfür stellen sich mithin als "erforderliche Aufwendungen" im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dar.
- 53
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Der danach maßgeblichen Billigkeit entsprach es, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Beklagten aufzuerlegen, da der Beigeladene die Zurückweisung der Berufung beantragt und sich deswegen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
- 55
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.
- 56
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.