Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2014 - 6 A 10919/13
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Mai 2013 werden die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2007, 11. November 2008 und 10. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 7. August 2012 aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Weinkellerei mit überregionalen Geschäftsbeziehungen, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen in Höhe von jeweils 756,00 € für die Jahre 2003 bis 2006. Dabei nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Mai 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Gegen die der Beitragserhebung zugrunde liegende Fremdenverkehrsbeitragssatzung sowie das zur Ermittlung der Beitragshöhe satzungsmäßig vorgesehene Verfahren bestünden keine Bedenken. Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs sei zulässig und gewisse Pauschalierungen und Typisierungen unerlässlich. Die maßgeblichen fremdenverkehrsbedingten Mehreinnahmen der Klägerin hätten daher geschätzt und diese Schätzung einem Ausschuss übertragen werden dürfen. Vergleichbares gelte für die Einteilung der ortsansässigen Unternehmen in bestimmte Umsatzgruppen und die Ermittlung des maßgeblichen Messbetrages. Auch habe die Schätzung hinsichtlich der von der Klägerin unterhaltenen Betriebsart „Weinkellerei“ im Jahr 2007 nachgeholt werden dürfen und die entsprechende Verwaltungsanweisung nicht wie eine Satzung bekannt gemacht werden müssen. Es handele sich nämlich insoweit nicht um Rechtssetzung, sondern um die Anwendung kommunalen Satzungsrechts. Des Weiteren bestehe nach den vorgelegten „Kalkulationsgrundlagen“ der Beklagten in den fraglichen Beitragsjahren ein erhebliches Defizit. Der Kostendeckungsgrundsatz sei deshalb nicht verletzt worden. Einnahmen aus Parkgebühren sowie die von der Klägerin angesprochenen Konzessionsabgaben hätten nicht Berücksichtigung finden müssen. Auch gehöre die Klägerin zum Kreis der Beitragspflichtigen, da ihr aus dem Fremdenverkehr mittelbare Vorteile erwüchsen. Selbst wenn ihre Produkte nur über Zentrallager von Einzelhandelsketten vertrieben würden, so gelangten sie auf diesem Weg in das Gebiet der Beklagten. Zudem habe die Klägerin bis zum 1. Dezember 2004 Weine an die von Herrn W… betriebene Schank- und Speisewirtschaft „G…“ verkauft und 2007 ein Besucherzentrum in der Innenstadt von K… eröffnet und dort Weine angeboten. Die objektive Möglichkeit zur Realisierung damit verbundener Vorteile sei aber bereits in den vorangegangenen Beitragsjahren gegeben gewesen. Dass die Klägerin diese Möglichkeit nicht genutzt habe, stelle ihre betriebswirtschaftliche Entscheidung dar.
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Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten und vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Im Rahmen der vorgelegten Kalkulationsgrundlagen fehlten Einnahmen aus Parkgebühren und Gebühren für die Erteilung von Konzessionen zum Führen von Restaurants und Gaststätten sowie Sondernutzungsgebühren für die Erlaubnis von Außenbestuhlungen. Es sei deshalb unklar, ob der Kostendeckungsgrundsatz eingehalten worden sei. Auch habe sie keine Verkäufe unmittelbar an die Weinstube W… getätigt. Vielmehr habe ihr das Weingut Dr. W… Fasswein zur Verarbeitung geliefert, der nach Verarbeitung rückgeliefert worden sei. Eine unmittelbare Geschäftsbeziehung mit der vom Weingut Dr. W… belieferten Weinstube W… habe nicht bestanden. Im Übrigen verarbeite sie Rohweine aus dem In- und Ausland, deren Vertrieb ausschließlich über große Einzelhandelsketten erfolge. Ihre Produkte würden durch die jeweiligen Konzerne zentral geordert und an deren Zentrallager ausgeliefert. Eine unmittelbare Belieferung örtlicher Filialen finde nicht statt. Schließlich habe die R... C... Weinkellerei GmbH ihren Betrieb erst am 1. Januar 2007 aufgenommen. Diese Betriebstätigkeit sei daher für die maßgeblichen Beitragsjahre irrelevant. Auf fiktive Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten dürfe nicht abgestellt werden. Im Übrigen sei die von der Beklagten vorgenommene Schätzung ihres fremdenverkehrsbedingten Umsatzanteils in Höhe von 0,3 % willkürlich. Es fehle zudem an einer satzungsmäßigen Festlegung sowie an einer rückwirkenden Inkraftsetzung der maßgeblichen Verwaltungsanweisung.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Mai 2013 die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2007, 11. November 2008 und 10. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 7. August 2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2007, 11. November 2008 und 10. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 7. August 2012 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen ihrer Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 2003 bis 2006 sind nämlich nicht erfüllt, da die Klägerin jedenfalls in diesem Zeitraum nicht zum Kreis der Beitragspflichtigen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 195) i.V.m. § 2 Abs. 1 und 3 der Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags - FVBS - vom 30. Mai 1996 zählte. Denn ihr erwuchsen im Stadtgebiet der Beklagten aus dem Fremdenverkehr weder unmittelbar noch mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG eine Beitragspflicht begründen.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erwächst ein unmittelbarer Vorteil aus dem Fremdenverkehr solchen Personen oder Unternehmen, die selbst in geschäftlicher Verbindung mit Fremden stehen oder für diese Dienstleistungen erbringen. Einen mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr ziehen demgegenüber Personen oder Unternehmen, die mit den am Fremdenverkehr unmittelbar verdienenden Kreisen im Rahmen der für die Fremden notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen (Urteile vom 10. Juli 1978 - 6 A 77/76 -, AS 15, 116 [117], 27. September 1983 - 6 A 1/83 -, AS 18, 261 [262 f.] und 22. September 1998 - 6 A 10679/98.OVG -, NVwZ-RR 1999, 268 [269]; Bellefontaine u.a., Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, § 12 KAG Rn. 53 f.; Praxis der Kommunalverwaltung, § 12 KAG Erl. 6.). Den so umschriebenen rechtlichen Vorgaben entsprechen die von der Beklagten in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FVBS getroffenen Regelungen. Auch ihnen ist gemeinsam, dass ein unmittelbar Bevorteilter mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen bzw. ein Nutznießer mittelbarer Vorteile mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung tätigen muss. Beide Alternativen knüpfen im jeweiligen Erhebungszeitraum an den tatsächlichen Abschluss entgeltlicher Geschäfte an, mit deren Durchführung grundsätzlich zusätzliche Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten verbunden sind. Ob sich diese verwirklichen lassen, stellt hingegen keine Voraussetzung für das Entstehen der Fremdenverkehrsbeitragspflicht dar.
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Nichts anderes folgt im Ergebnis aus dem von der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 1986 - 10 C 51/85 - (AS 21, 87 [88 f.]). Zwar heißt es dort ohne weitere Einschränkungen, dass es für die Entstehung der Beitragspflicht unerheblich sei, ob der Beitragspflichtige die sich für ihn aus dem Fremdenverkehr ergebenden Vorteile nutzt oder nicht nutzt. Auch Gewinnchancen und erhöhte Verdienstmöglichkeiten stellten Vorteile im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts dar. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe geht aber hervor, dass damit im Hinblick auf das Entstehen einer Fremdenverkehrsbeitragspflicht nicht auf das Erfordernis der tatsächlichen Durchführung entgeltlicher Geschäfte im Rahmen des Fremdenverkehrs verzichtet werden sollte. Vielmehr rechtfertigten die wiedergegebenen Formulierungen lediglich die Verwendung eines Wahrscheinlichkeits- statt eines Wirklichkeitsmaßstabs zur Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile sowie hierbei erfolgende Pauschalierungen und Typisierungen, da es nahezu unmöglich sei, die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile den wirklichen Verhältnissen entsprechend konkret zu erfassen. Diese allein zur Rechtfertigung eines bestimmten Beitragsbemessungsmaßstabs vertretene Argumentation befreit aber nicht von dem für das Entstehen einer Fremdenverkehrsbeitragspflicht grundsätzlichen Erfordernis, dass beitragspflichtig nur alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen sind, die Rechtsgeschäfte unmittelbar mit Fremden oder Nutznießern unmittelbarer Vorteile konkret abschließen.
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich darüber hinaus, dass derjenige, dem wirtschaftliche Vorteile - lediglich - aus Geschäften mit mittelbar Bevorteilten erwachsen, nicht zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden kann. Denn der für das Entstehen der Beitragspflicht erforderliche Zusammenhang zwischen den Leistungen der erhebungsberechtigten Gemeinde und dem möglicherweise durch den Fremdenverkehr im dritten Glied Begünstigten ist dann nicht mehr gegeben (Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 82).
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2. Gemessen hieran erwachsen der Klägerin aus dem Fremdenverkehr im Stadtgebiet der Beklagten weder unmittelbare - was unstreitig ist - noch mittelbare Vorteile. Nach ihrer Geschäftspraxis verarbeitet sie Rohweine aus dem In- und Ausland, die sie nach ihrer Abfüllung in Flaschen, Boxen, Dosen und Tüten ausschließlich an überregionale Einzelhandelsketten (u.a. A…, E…, N…, R…, Ro…) vertreibt. Geschäftsabschlüsse werden ausschließlich mit der für die zentrale Orderung zuständigen jeweiligen Konzernstelle geschlossen. Auch die Warenauslieferung erfolgt an die jeweiligen zentralen Lagerstätten. Eine unmittelbare Belieferung örtlicher Filialen findet nicht statt, auch nicht im Stadtgebiet der Beklagten. Insoweit ist es aber für die rechtliche Bewertung des Gesamtvorgangs von maßgeblicher Bedeutung, dass es sich bei den jeweiligen örtlichen Filialen um Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO handelt, die zugleich einen Betriebssitz und damit einen hinreichenden örtlichen Bezug für das Entstehen einer Beitragspflicht im Sinne des § 12 Abs. 1 KAG begründen (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. Juni 2003 - 6 A 10170/03.OVG -, AS 30, 370 [371 f.]; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rn. 86c). Kann aber jede örtliche Betriebsstätte als Nutznießer unmittelbarer besonderer wirtschaftlicher Vorteile jeweils einen örtlichen Betriebssitz im Sinne des § 12 Abs. 1 KAG und damit eine selbständige Fremdenverkehrsbeitragspflicht eines überregionalen Unternehmens begründen, so setzt das Entstehen eines hieran anknüpfenden mittelbaren Vorteils für Drittunternehmen voraus, dass diese mit der unmittelbar bevorteilten Betriebsstätte direkt entgeltliche Geschäfte tätigen. Solche Geschäfte schließt die Klägerin aber mit den örtlichen Filialen der von ihr belieferten überregionalen Einzelhandelsketten nicht ab. Nicht ausreichend sind insoweit die von ihr mit übergeordneten Konzernebenen - wo auch immer sie örtlich angesiedelt sind - getätigten Rechtsgeschäfte, da diese keine örtliche Betriebsstätte im Gebiet der Beklagten darstellen und ihnen somit ohne Berücksichtigung ihrer örtlichen Filialen auch keine unmittelbaren fremdenverkehrsbedingten Vorteile erwachsen. Es fehlt daher der für die Annahme eines der Klägerin erwachsenden mittelbaren Vorteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige direkte Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Nutznießer unmittelbarer Vorteile.
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Von einer mittelbaren Bevorteilung der Klägerin kann auch nicht im Zusammenhang mit den von ihr im Jahr 2004 mit der Dr. W…-Weingutverwaltung getätigten Geschäfte ausgegangen werden. Das Weingut Dr. W… lieferte nämlich Fasswein an die Klägerin, die diesen aufbereitete und nach Abfüllung wiederum dem Weingut Dr. W… überließ. Das Weingut Dr. W… seinerseits lieferte die verkehrsbereiten Produkte an die Weinstube W… aus, in der der unmittelbare Verkauf an Gäste stattfand. Danach handelte es sich bei der Weinstube W… um einen unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen und bei dem Weingut Dr. W… um einen Nutznießer mittelbarer Vorteile. Beide Einrichtungen wurden folgerichtig von der Beklagten im Jahr 2004 zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen. Die Klägerin hingegen tätigte nach dem geschilderten Geschehensablauf lediglich Rechtsgeschäfte mit dem Weingut Dr. W… als mittelbar Bevorteiltem. Sie konnte daher als jemand, dem keine wirtschaftlichen Vorteile aus Geschäften mit einem Nutznießer unmittelbarer Vorteile erwuchsen, nicht zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden.
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Eine Beitragspflicht der Klägerin begründete auch nicht die seit dem Jahr 2007 und damit außerhalb des vorliegend relevanten Beitragszeitraums stattfindende geschäftliche Tätigkeit der R... C... Weinkellerei GmbH. Denn das Entstehen einer Fremdenverkehrsbeitragspflicht knüpft - wie oben dargelegt - im Ausgangspunkt an die tatsächliche Durchführung entgeltlicher Rechtsgeschäfte mit Fremdenverkehrsgästen an. Hieran fehlte es aber hinsichtlich des Zeitraums zwischen den Jahren 2003 und 2006. Es bedarf deshalb keiner weiteren rechtlichen Bewertung der zwischen der Klägerin und der R... C... Weinkellerei GmbH bestehenden geschäftlichen Beziehungen.
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3. Lediglich ergänzend und im Hinblick auf weitere zwischen den Beteiligten geführten rechtlichen Auseinandersetzungen sieht sich der Senat zu folgender Bemerkung veranlasst: Grundsätzlich ist die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes Gebühreneinnahmen für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zu berücksichtigen. Die Gebührenerhebung unterliegt nämlich insoweit dem Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, die Beklagte hätte unter Missachtung dieser Bestimmung gebührenrechtlich nicht gerechtfertigte Gewinne erzielt.
- 19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wir nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 22
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren sowie unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Mai 2013 für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.024,00 € (= 4 x 756,00 €) festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- 1.
die Stätte der Geschäftsleitung, - 2.
Zweigniederlassungen, - 3.
Geschäftsstellen, - 4.
Fabrikations- oder Werkstätten, - 5.
Warenlager, - 6.
Ein- oder Verkaufsstellen, - 7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, - 8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn - a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder - b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder - c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.