Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Jan. 2013 - 6 A 10836/12
Gericht
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich als Eigentümer des in P… gelegenen Hausgrundstücks Flur …, Parzelle … gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen. Für die Investitionsaufwendungen der Jahre 2006 bis 2008 in der Abrechnungseinheit 1 („Ortslage P…“) setzte die Beklagte durch Bescheid vom 21. Dezember 2010 wiederkehrende Beiträge in Höhe von 1.126,38 € fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Klage.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Beitragssatzung sei nichtig, weil die Abrechnungseinheit 1 nicht zutreffend bestimmt worden sei. Einerseits habe der Satzungsgeber den unteren, bereits erstmals hergestellten Teil der Straße „A…“ in diese Abrechnungseinheit aufnehmen müssen. Andererseits sei zu beanstanden, dass diese Abrechnungseinheit die rechtwinklig vom G… und vom E… abzweigenden Teilstücke umfasse, ohne dass diese eine rechtlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz hätten. Denn der G… und der E… selbst seien nach Auffassung der Beklagten weder erstmals hergestellt noch gewidmet.
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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die einheitliche öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a KAG werde nach Gebietsteilen, nicht nach Straßen abgegrenzt. Einzelne Straßen müssten in der Satzung nicht benannt werden. Deshalb könnten insoweit unterlaufene Fehler nicht zur Nichtigkeit der Satzung führen. Im Übrigen sei die Straße „A…“ zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erstmals hergestellt und noch nicht förmlich gewidmet gewesen. Bis zum Jahr 2009 habe es an einer funktionstüchtigen Straßenoberflächenentwässerung gefehlt. Außerdem sei das Bauprogramm noch nicht durchgeführt gewesen.
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Was die rechtwinklig vom G… und vom E… abzweigenden Teilstücke betreffe, müssten diese entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anschluss an andere endgültig hergestellte Straßen haben, um Teil der Abrechnungseinheit 1 sein zu können. Der G… und der E… selbst existierten bereits seit dem Jahr 1901 und hätten schon immer der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestanden.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, bei der Festlegung des Gemeindeanteils müsse zwischen klassifizierten und in der vollen Baulast der Gemeinde stehenden Straßen unterschieden werden. Außerdem dürften die Flächen der beitragsfreien Grundstücke an verschonten und an noch nicht endgültig hergestellten bzw. noch nicht gewidmeten Straßen die beitragspflichtigen Flächen nicht übersteigen.
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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen, der Gerichtsakte im Verfahren 4 K 427/11.KO bzw. 6 A 10084/12.OVG und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Heranziehungsbescheid zu Recht aufgehoben. Denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage für die Heranziehung fehlt.
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Die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Beklagten vom 13. Februar 2007 – ABS – ist zumindest insoweit unwirksam, als sie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 2 die Abrechnungseinheit 1 der zur Ortslage P… gehörenden Verkehrsanlagen festlegt. Ob diese Satzung deshalb als insgesamt nichtig angesehen werden muss, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung, weil das veranlagte Grundstück des Klägers in der Abrechnungseinheit 1 liegt.
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Der Rat der Beklagten hat bei der satzungsrechtlichen Festlegung der Abrechnungseinheit 1 von seinem normgeberischen Spielraum (1.) keinen fehlerfreien Gebrauch gemacht. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Straße „A…“ nicht zu einem Teil der Abrechnungseinheit 1 (Ortslage P…) bestimmt worden ist (2.). Fehlerhaft ist aber die Einbeziehung der rechtwinklig vom E… und vom G… abzweigenden Stichwege in die „Abrechnungseinheit 1“ (3.).
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1. Gemäß § 10a Abs.1 Sätze 1 und 2 Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401 - KAG -) können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört. Teil einer solchen satzungsrechtlich festzulegenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen i.S.d. § 10a KAG können nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. 6 A 10818/12.OVG, esovgrp, juris; 6 A 12155/04.OVG, AS 32, 179, KStZ 2006, 58, juris) einerseits nur solche Straßen sein, die im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht erstmals hergestellt (§ 10a Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG) und gewidmet sind. Andererseits setzt die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG voraus, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde zusammengefasst werden. Es darf also keine bereits erstmals hergestellte und gewidmete Anbaustraße innerhalb des Gemeindegebiets bzw. des abgrenzbaren Gebietsteils ausgenommen werden. Davon ist eine Ausnahme für solche Straßen zu machen, die zwar dem öffentlichen Verkehr gewidmet und erstmals hergestellt sind, aber keine Verbindung zum übrigen örtlichen bzw. überörtlichen Verkehrsnetz haben (vgl. OVG RP, 6 A 11340/08.OVG, esovgrp).
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Wird die einheitliche öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung nach dem gesamten Gemeindegebiet oder nach dem einzelnen abgrenzbaren Gebietsteil gebildet und bezeichnet, gehören ohne Weiteres sämtliche am 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG. Enthält die Satzung jedoch eine Aufzählung der einzelnen Verkehrsanlagen oder – wie hier – eine zeichnerische Festlegung der zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehörenden Anbaustraßen, dürfen einerseits nur erstmals hergestellte und gewidmete Straßen berücksichtigt werden, andererseits müssen diese vollständig erfasst sein, es sei denn, ihnen fehlt die Verbindung zum übrigen örtlichen bzw. überörtlichen Verkehrsnetz.
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2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist nicht zu beanstanden, dass die Straße „A…“ nicht zu einem Teil der Abrechnungseinheit 1 (Ortslage P…) bestimmt worden ist. Denn diese Straße war am 31. Dezember 2008, als die Beitragspflicht hinsichtlich der Aufwendungen des Jahres 2008 entstand, und damit auch zu einem früheren Zeitpunkt keine erstmals hergestellte und dem öffentlichen Verkehr dauerhaft zur Verfügung stehende Anbaustraße. Das gilt auch für ihren unteren Bereich zwischen B… und W…. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 23. April 2012 im Verfahren 6 A 10084/12.OVG ausgeführt hat, dass die Beklagte die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert habe, wonach die Straße „A…“ in P… in ihrem unteren Bereich zwischen B… und W… bereits Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts einseitig zum Anbau bestimmt und als Erschließungsanlage erstmals hergestellt gewesen sei, wird nach Vorlage weiterer Unterlagen und aufgrund der ergänzenden Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung daran nicht festgehalten. Vielmehr war die Straße „A…“ weder gewidmet (a) noch erstmals endgültig hergestellt (b).
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a) Die Straße „A…“ wurde vor dem 31. Dezember 2008, dem (letzten) Zeitpunkt des Entstehens der im vorliegenden Verfahren streitigen wiederkehrenden Ausbaubeiträge, nicht förmlich gewidmet. Da seit dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vom 15. Februar 1963 (GVBl. S. 57 – LStrG –) am 1. April 1963 Straßen nur durch förmliche Widmung dem öffentlichen Verkehr in rechtlich verbindlicher Weise dauerhaft zur Verfügung gestellt werden können, hätte die Straße „A…“ die Zweckbestimmung als eine dem öffentlichen Verkehr dienende Straße allenfalls in der Zeit vor dem 1. April 1963 erlangen können. Dies ist indessen nicht der Fall, und zwar auch nicht im unteren Bereich der Straße zwischen der B… und dem W… .
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Um einen Weg zur öffentlichen Sache werden zu lassen, war nach dem bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes geltenden preußischen Wegerecht die Übereinstimmung des Eigentümers der Wegefläche, des Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde, also die staatliche Zustimmung, erforderlich (vgl. Germershausen-Seydel, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. 1932, S. 9). Dabei konnte die „Widmung“, die nicht seitens der verschiedenen Rechtsbeteiligten gleichzeitig erklärt zu werden brauchte, stillschweigend erfolgen und unmittelbar oder mittelbar aus Handlungen oder Unterlassungen schlüssig gefolgert werden (vgl. OVG RP, 6 A 182/80, AS 17, 128, KStZ 1982, 218, esovgrp). Da bei alten Wegen diese Willensakte nicht immer durch Urkunden nachzuweisen sind, lässt es die Rechtsprechung genügen, dass aus einer Reihe mehr oder weniger untrüglicher Anzeichen auf eine einmal erfolgte Widmung geschlossen werden kann (vgl. OVG RP, 6 A 182/80, AS 17, 128, KStZ 1982, 218, esovgrp). Als Umstände, die für eine Widmung in alter Zeit sprechen können, sind z.B. Katastereintragungen (vgl. OVG RP, 6 A 10518/00.OVG, KStZ 2001, 117, esovgrp, juris), Versteinungen des Weges, die Wegeunterhaltung sowie Maßnahmen der Wegepolizei angenommen worden (vgl. OVG RP, 1 A 10663/01.OVG, esovgrp). Auch die tatsächliche Benutzung des Weges durch den öffentlichen Verkehr kann ein Beweisanzeichen für eine wirksame „Widmung“ sein, wenn der Weg über Gemeindegrundstücke verläuft (vgl. OVG RP, 1 A 10663/01.OVG, esovgrp; 6 B 10428/04.OVG; 6 A 10131/05.OVG; 6 A 10260/08.OVG).
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Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, der untere Bereich der Straße „A…“ zwischen der B… und dem W… habe vor dem Jahr 1963 dem öffentlichen Verkehrs dauerhaft und rechtlich gesichert zur Verfügung gestanden. Denn die heutige Wegeparzelle stand bis zum 28. Mai 1975 in privatem Eigentum; sie war Teil eines größeren Privatgrundstücks und entstand erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums der Wegeparzelle auf die Beklagte aufgrund des notariellen Vertrages vom 17. Februar 1975, wie den von der Beklagten am 17. Januar 2013 vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist. Für Maßnahmen der Wegeunterhaltung und der Wegepolizei vor dem Jahr 1963 ist nichts ersichtlich. Vielmehr erfolgte der Zugang zum gemeindlichen Dorfbrunnen und seit den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts die Zuwegung zum gemeindlichen W… offenbar von der höher gelegenen R… aus. Erst in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde ein fester Weg angelegt. Dies kann den Ausführungen der Beklagten, der schriftlichen Stellungnahme des Herrn H… vom 15. Juli 2011 und dem von der Beklagten vorgelegten Bericht des früheren Bürgermeisters S… entnommen werden. Damit liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Straße „A…“ oder deren unterer Bereich habe mindestens seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr gedient. Angesichts dessen ist kein Raum für die Vermutung, diese Straße habe gemäß § 54 Satz 2 LStrG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße am 1. April 1963, also im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstraßengesetzes, gehabt und nach § 54 Satz 1 LStrG behalten.
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b) Des Weiteren war die Straße „A…“ am 31. Dezember 2008 auch in ihrem unteren Bereich zwischen B… und W… noch nicht erstmals endgültig hergestellt.
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Ob eine Straße, deren räumliche Ausdehnung weder durch einen Bebauungsplan noch durch eine Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB festgelegt war, erstmals hergestellt war, ist für den Zeitpunkt zu beantworten, in dem sie zu einer Anbaustraße wurde (OVG RP, 6 A 10939/05.OVG). Eine Straße ist nur „zum Anbau bestimmt“, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke bebaubar oder sonst wie in beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. BVerwG, 8 C 32/95, BVerwGE 102, 294 = NVwZ 1998, 69, juris).
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Im Jahr 1954 wies die Straße „A…“ in ihrem untersten Bereich der Einmündung in die B… eine einseitige Bebauung zweier Grundstücke auf. Wie einer von der Beklagten vorgelegten Abzeichnung der Flurkarte aus dem Jahr 1956 und den im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag vom 17. Februar 1975 vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, gab es damals weder eine Wegeparzelle von der B… in Richtung W… noch war diese Verbindung überhaupt vorhanden. Vielmehr hatte die Gemeinde in diesem Zwischenbereich unterhalb des Grundstücks, auf dem sich das W… befindet, einen Brandweiher (auf einem Privatgrundstück) angelegt. Ein „fester Weg“ wurde - wie erwähnt - erst in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts angelegt. Nimmt man die Anbaubestimmung (schon) für diesen Zeitpunkt an, so erfüllte die Straße „A…“ aber die Herstellungsmerkmale der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 6. Dezember 1971 - EBS 1971 - nicht (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, 8 C 59.84, juris; OVG RP, 6 A 10235/11.OVG, esovgrp).
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aa) Das Herstellungsmerkmal des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1971 („Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke“) lag seinerzeit zwar bereits vor. Wie den vorgelegten Fotografien zu entnehmen ist, handelte es sich bei der aufgebrachten Straßenbefestigung nicht etwa lediglich um eine Kies- oder Schotterschicht, sondern um eine „Schwarzdecke“, also um einen bitumengebundenen Asphaltstraßenbelag. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts die Straße „A…“ lediglich provisorisch mit einer Tragschicht versehen, was sie nicht als programmgemäße Herstellung einer Erschließungsanlage betrachtet habe, weist sie auf ihre Absichten hin, die in Bezug auf „noch etwa 3.000 m Straßen“ ohne Teerdecke in Sitzungsniederschriften des Rats dokumentiert wurden, sich aber nicht ausdrücklich auf die Straße „A…“ beziehen. Dass die dort aufgebrachte, von der Beklagten selbst als „Schwarzdecke“ bezeichnete und aus einem Asphalt- oder Teerbelag bestehende „Tragschicht“ keine „Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1971 darstellt, ist nicht ersichtlich. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1971 verlangte weder einen „Unterbau“ - wie beispielsweise § 8 Abs. 1 a) der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 25. Dezember 1987 - noch den Einbau unterschiedlicher Deck- und Tragschichten. Die Beklagte trägt auch nicht vor, ein seinerzeit aufgestelltes Bauprogramm für den unteren Teil der Straße „A…“ nicht in vollem Umfang umgesetzt zu haben. Vielmehr räumt sie ein, ein solches habe nicht bestanden.
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bb) Allerdings fehlte es an dem Herstellungsmerkmal „Straßenentwässerung“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1971). Zwar wurde schon in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein Kanal zur Straßenentwässerung in der Straße „A…“ verlegt, dem das Niederschlagswasser über Querrinnen und drei Straßeneinläufe zugeführt worden ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der schriftlichen Stellungnahme des Herrn H… vom 15. Juli 2011, sondern auch aus dem Aktenvermerk mit Plan der Beklagten vom 14. September 2012. Angesichts der für die Aufnahme des Straßenoberflächenwassers ungünstigen Platzierung der Straßeneinläufe sowie des Straßengefälles zwischen dem W… Grundstück und der B… ist jedoch mit der Beklagten davon auszugehen, dass eine geordnete Wasserführung zum untersten Straßeneinlauf nicht vorhanden war und das Niederschlagswasser teilweise versickerte, teilweise wild abfloss. Diese Art der „Straßenentwässerung“ war seinerzeit wasserrechtlich zu beanstanden.
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Das Einleiten von Niederschlagswasser in natürliche fließende Gewässer war zwar gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Landeswassergesetz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153 – LWG -) i.d.F.d.G. vom 5. März 1970 (GVBl. S. 96) erlaubnisfrei als Gemeingebrauch zulässig unter den Voraussetzungen des § 23 Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110 – WHG -) i.d.F.d.G. vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805). Ob dies jedoch auch für das Einleiten von Straßenoberflächenwasser galt, war umstritten (vgl. Czychowski, ZfW 1972, 286 <292>; Stortz, ZfW 1972, 271).
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Ungeachtet dessen war zumindest das Versickernlassen des Straßenoberflächenwassers zu beanstanden. Denn es stellte eine Einleitung und damit eine erlaubnispflichtige Benutzung des Grundwassers i.S.d. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar, weil gesetzlich nicht etwas anderes geregelt war (vgl. Czychowski, ZfW 1972, 286 <290>). Die Versickerung von Straßenoberflächenwasser auf einem benachbarten Grünstreifen, die darauf gerichtet war, sich dieses flüssigen Stoffs über den Boden und das Grundwasser zu entledigen, bedeutete eine Einleitung ins Grundwasser (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl. 1992, § 3 Rzn. 46, 49; Beile, LWG, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Mai 2002, § 25 Anm. 2.3). Eine Ausnahme von der demnach bestehenden Erlaubnispflicht war auch nicht mit Rücksicht auf § 15 Abs. 2 WHG gegeben. Nach § 15 Abs. 2 WHG in der damals geltenden Fassung war eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für am 12. August 1957, also bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes, rechtmäßige Benutzungen aufgrund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs nicht erforderlich (vgl. hierzu VGH BW, II 265/67, ZfW 1972, 303; Stortz, ZfW 1972, 273). Da jedoch am 12. August 1957 – wie ausgeführt – die Straße „A…“ noch keine Zweckbestimmung für den öffentlichen Verkehr hatte, erlaubte § 15 Abs. 2 WHG die Beseitigung des dort anfallenden Straßenoberflächenwassers durch ein teilweises Versickernlassen im unbefestigten Randbereich der Straße nicht. Ob die demnach notwendige wasserrechtliche Erlaubnis wegen des vermutlich niedrigen Verschmutzungsgrads des in der kurzen und schmalen Straße „A…“ anfallenden Niederschlagswassers zu erteilen gewesen wäre, ist nicht entscheidungserheblich.
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cc) Soweit § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1971 als Herstellungsmerkmal „die etwa vorgesehene Beleuchtung" enthält, ist die Regelung nicht hinreichend bestimmt und damit unbeachtlich (vgl. BVerwG, IV C 104.67, BauR 1970, 169, juris; BVerwG, IV C 62.71, BVerwGE 42, 269, juris; IV C 82.74, BauR 1977, 411, juris).
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dd) Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass in § 7 Abs. 4 EBS 1971 ein weiteres Herstellungsmerkmal festgelegt, aber seinerzeit nicht erfüllt war. Nach dieser Bestimmung stellt die Gemeindeverwaltung die endgültige Herstellung u.a. der einzelnen Erschließungsanlagen fest und gibt sie öffentlich bekannt. Dabei kann es sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, IV C 96.66, BVerwGE 30, 207, juris; vgl. auch BVerwG, 8 C 26/84, BVerwGE 72, 143, juris) nicht um ein Herstellungsmerkmal handeln.
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3. Die satzungsrechtliche Festlegung der „Abrechnungseinheit 1“ ist aber insoweit fehlerhaft, als die rechtwinklig vom E… und vom G… abzweigenden Stichwege in diese Abrechnungseinheit einbezogen wurden. Da der E… (a) und der G… (b) nicht gewidmet sind und auch nicht aufgrund früheren Rechts dauerhaft dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wurden, können sie nicht Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen nach § 10a KAG sein (vgl. OVG RP, 6 A 10818/12.OVG, esovgrp, juris). Damit fehlt den rechtwinklig vom G… und vom E… abzweigenden Stichwegen die erforderliche rechtlich gesicherte Verbindung zum übrigen Verkehrsnetz.
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a) Der E… konnte nur durch eine förmliche Widmung, die jedoch nicht ausgesprochen wurde, der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes hatte er keine Anbaubestimmung, wie den von der Beklagten vorgelegten Karten zu entnehmen ist, so dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, er sei eine öffentliche Gemeindestraße gewesen. Zwar kam eine „stillschweigende Widmung“ in alter Zeit auch bei damaligen Gemeindeverbindungswegen ohne Anbaubestimmung in Betracht, beispielsweise bei einem Verbindungsweg zum gemeindlichen Friedhof (vgl. OVG RP, 6 A 10260/08.OVG). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Dass der E… einem weitergehenden Verkehr als dem land- und forstwirtschaftlichen zu dienen bestimmt war, kann nicht angenommen werden.
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b) Nach den von der Beklagten vorgelegten Karten war der G… in seinem mittleren, seinerzeit von der Straße „D…“ erreichbaren Teil bereits im Jahr 1934 bebaut und stand der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung. Die wegemäßigen Verbindungen dieses bebauten Bereichs am mittleren G… in nördlicher Richtung zur W… und in südlicher Richtung zur B… befanden sich seinerzeit außerhalb des Bebauungszusammenhangs und dienten ersichtlich der Bewirtschaftung der an ihnen gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Anbaubestimmung des mittleren Teils des G… stellt ein Anzeichen für eine öffentliche Verkehrsbestimmung dar (vgl. OVG RP, 6 A 10260/08.OVG; 6 A 10026/09.OVG). Auch wenn diese öffentliche Zweckbestimmung gemäß § 54 Satz 1 LStrG erhalten geblieben sein sollte, war sie doch von dem Verbindungsweg zur Straße „D…“ abhängig. Nachdem dieser Verbindungsweg zwischen 1975 und 1981 beseitigt worden war, konnte ein Anschluss des mittleren Teils des G… in nördlicher Richtung an die W… und in südlicher Richtung an die B… nur aufgrund einer förmlichen Widmung erfolgen. Denn die Verlängerung sowohl in nördlicher Richtung als auch in südlicher Richtung stellte eine wesentliche Änderung der bisherigen Anbindung an die Straße „D…“ und eine erhebliche Verlängerung des G… selbst dar. Damit kann die Widmungsfiktion des § 36 Abs. 5 LStrG nicht gelten, die eine nur unerhebliche Verlegung oder Ergänzung einer bestehenden öffentlichen Straße voraussetzt. An einer mithin erforderlichen förmlichen Widmung des G… zwischen W… und B… fehlt es jedoch.
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4. Angesichts dessen können die übrigen Einwände des Klägers unerörtert bleiben. Dennoch soll kurz auf sie eingegangen werden. Soweit er meint, in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen i.S.d. § 10a KAG müssten getrennte Gemeindeanteile einerseits für Gemeindestraßen und andererseits für klassifizierte Straßen festgelegt werden, ist ihm nicht zu folgen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Satzungsgeber bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10a Abs. 3 KAG sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichten muss (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, NVwZ-RR 2010, 62, esovgrp, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, NVwZ-RR 2011, 577, esovgrp, juris).
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Offen bleiben kann, ob – wie der Kläger vorträgt - die Flächen der beitragsfreien Grundstücke an verschonten und an noch nicht endgültig hergestellten bzw. noch nicht gewidmeten Straßen die beitragspflichtigen Flächen nicht übersteigen dürfen. Solche Umstände liegen hier nach der von der Beklagten vorgelegten Zusammenstellung nicht vor. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10683/04.OVG, esovgrp; 6 B 10720/11.OVG) nicht beanstandet werden, dass ein Großteil der Straßen im Gebiet einer Gemeinde, aber insgesamt weniger als die Hälfte der beitragspflichtigen Fläche, kurz nach der Umstellung von einmaligen auf wiederkehrende Beiträge aufgrund einer Verschonungsregelung (sowie aus anderen Gründen) bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge unberücksichtigt bleibt, insbesondere wenn diese Verschonungen zeitlich gestaffelt sind und ihr Auslaufen absehbar ist.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 36
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.
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Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.126,38 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.