Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2016 - 6 A 10393/15

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:1103.6A10393.15.0A
published on 03/11/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2016 - 6 A 10393/15
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2015 – 1 K 1096/14.KO – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für die Akteneinsicht in eine Bauakte.

2

Sie war im Jahr 2014 als Bevollmächtigte für einen Bauherrn in einem Baugenehmigungsverfahren tätig. Der Beklagte gewährte die von ihr beantragte Akteneinsicht in die einschlägige Bauakte, die sie bei ihm abholte, und setzte hierfür mit Bescheid vom 11. Juli 2014 – Az. 63-2014-01499 – eine Gebühr in Höhe von 30,00 € fest.

3

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde. Daraufhin hat sie Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2015 als unbegründet abgewiesen hat. Die festgesetzte Gebühr von 30,00 € finde ihre Rechtsgrundlage in Nr. 4.5 der Anlage 1 zur Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis), wonach die Bauaufsichtsbehörde für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten eine Gebühr zwischen 30,00 € und 600,00 € erhebe. Die im Besonderen Gebührenverzeichnis vorgesehene Mindestgebühr verstoße auch nicht gegen das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.

4

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Der Gebührentatbestand der Nr. 4.5 der Anlage 1 zum hier einschlägigen Besonderen Gebührenverzeichnis sei nicht anwendbar, weil er nur für die Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens gelte. Bei der Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens handele es sich nämlich um eine Verfahrenshandlung, die mit der Baugenehmigungsgebühr nach Abschnitt 1 „Baugenehmigung“ der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis abgegolten sei, der eine ausdifferenzierte und daher abschließende Regelung der im Baugenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren enthalte. Der Gebührentatbestand für die Gewährung von Akteneinsicht sei jedoch nicht im Abschnitt 1 „Baugenehmigung“, sondern im Abschnitt 4 der Anlage 1 für „Sonstige Amtshandlungen“ geregelt. Die Erhebung einer Akteneinsichtsgebühr im Baugenehmigungsverfahren sei auch deswegen ausgeschlossen, weil sie als Bevollmächtigte des Bauherrn einen Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht gehabt habe. Die Höhe der im Besonderen Gebührenverzeichnis vorgesehenen Mindestgebühr von 30,00 € für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten sei außerdem mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die Höhe stehe sowohl zu dem Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner als auch zu dem Verwaltungsaufwand außer Verhältnis. Die Akteneinsicht stelle keinen über die beantragte Baugenehmigung hinausgehenden eigenständigen wirtschaftlichen Wert dar. Das Bauvorhaben werde nicht durch die Akteneinsicht, sondern durch die Baugenehmigung gefördert. Durch die Gewährung von Akteneinsicht sei lediglich ein Verfahrensfehler vermieden worden. Die Gebührenhöhe stehe außer Verhältnis zu dem für die Aushändigung der Akte angefallenen Verwaltungsaufwand. Hierfür sei in einfach gelagerten Fällen – wie hier bei Abholung der Akte bei der Behörde – ein Zeitaufwand von lediglich rund fünf Minuten zu veranschlagen. Auf der Grundlage der Personal- und Sachkosten eines Beamten des zweiten Einstiegsamts errechne sich bei einem solchen Zeitaufwand ein Betrag von deutlich unter 10,00 € und damit weit unter der im Besonderen Gebührenverzeichnis vorgesehenen Mindestgebühr. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe sogar in einem Fall, in dem eine Akte von 124 Seiten zur Akteneinsicht zu kopieren und versenden gewesen sei, die Annahme eines Zeitaufwands von 45 Minuten als überhöht und lediglich einen Aufwand von rund 15 Minuten und eine Gebühr von 12,50 € als angemessen erachtet. Außerdem fehle eine Kalkulation der Mindestgebühr durch den Verordnungsgeber, die sicherstelle, dass die Kosten nicht wesentlich überschritten würden. Die im Berufungsverfahren eingeholte Auskunft des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen teile keine Berechnung mit, sondern enthalte lediglich eine rechtliche Stellungnahme zur Frage der Rechtmäßigkeit der Mindestgebühr. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhung der Mindestgebühr auf 30,00 € auf den im Auskunftsschreiben des Ministeriums genannten Gründen beruht habe. Entgegen der Ansicht des Ministeriums bedürfe es zur Gewährung von Akteneinsicht – insbesondere zur Anfertigung von Kopien – keines Beamten des dritten Einstiegsamts.

5

Die Klägerin beantragt,

6

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2015 – 1 K 1096/14.KO – den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Juli 2014 – Az. 63-2014-01499 – aufzuheben.

7

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Der Senat hat eine amtliche Auskunft des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz zu der Frage eingeholt, welche Berechnung der in Nr. 4.5 der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Mindestgebühr für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten zugrunde liegt. Hinsichtlich des Inhalts der Auskunft wird auf das Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 22. Juli 2016 (vgl. Blatt 125 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 3. November 2016 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung ist unbegründet.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Juli 2014 – Az. 63-2014-01499 – ist rechtmäßig.

13

Rechtsgrundlage der Erhebung einer Gebühr für die Akteneinsicht in Bauakten ist § 2 Abs. 4 Landesgebührengesetz – LGebG – i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22) in der Fassung der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. S. 380) sowie Nr. 4.5 der Anlage 1 hierzu. Danach erheben die Bauaufsichtsbehörden für die Gewährung von Einsicht in Bauakten einschließlich der Erlaubnis zur Fertigung von Abzeichnungen, Abschriften und Abdrucken eine Gebühr in Höhe von 30,00 € bis 600,00 €.

14

Die hiermit normierte Rahmengebühr ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 LGebG nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Mai 2006 – 7 A 11713/05.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP).

15

Der in Nr. 4.5 der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses aufgeführte Gebührentatbestand – Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten – ist im vorliegenden Fall erfüllt. Da der Beklagte die hierfür vorgesehene Mindestgebühr festgesetzt hat, bedurfte es im Gebührenbescheid keiner Ermessenserwägungen zur Gebührenhöhe.

16

Nr. 4.5 der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur bei der Gewährung von Akteneinsicht außerhalb eines anhängigen bauaufsichtlichen Verfahrens anwendbar, sondern auch bei der Akteneinsicht – wie hier – während des laufenden Verwaltungsverfahrens.

17

Der Gebührentatbestand der Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten ist nicht in Abschnitt 1 „Baugenehmigung“ der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses geregelt, sondern in Abschnitt 4 „Sonstige Amtshandlungen“. Die differenzierte Regelung der im Baugenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren in Abschnitt 1 der Anlage 1 rechtfertigt jedoch nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss, dass die Akteneinsicht während eines laufenden Baugenehmigungsverfahrens eine Verfahrenshandlung sei, die mit der Baugenehmigungsgebühr abgegolten sei, sodass eine gesonderte Gebühr nur für die Akteneinsicht in Bauakten außerhalb eines laufenden Baugenehmigungsverfahrens vom Verordnungsgeber vorgesehen sei.

18

Hiergegen spricht zum einen der Vergleich mit der allgemeinen gebührenrechtlichen Regelung der Akteneinsicht. In der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277) ist unter Nr. 2 der Anlage hierzu ausdrücklich bestimmt, dass nur für die Gewährung von Akteneinsicht „außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens“ eine Gebühr erhoben wird. Da das Besondere Gebührenverzeichnis für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten eine entsprechende Einschränkung nicht enthält, legt dies im Umkehrschluss nahe, dass der Gebührentatbestand der Akteneinsicht auch innerhalb eines anhängigen Baugenehmigungsverfahrens Anwendung finden soll.

19

Hierfür spricht auch die Systematik des Besonderen Gebührenverzeichnisses. Im Abschnitt 4 „Sonstige Amtshandlungen“ der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis ist unter Nr. 4.2 bestimmt, dass eine Gebühr für die Beratung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LBauO „außerhalb bauaufsichtlicher Verfahren (z.B. im Vorfeld von Baugenehmigungsverfahren)“ erhoben wird. Hat der Verordnungsgeber den Gebührentatbestand auf eine Beratung „außerhalb bauaufsichtlicher Verfahren“ beschränkt, im Gebührentatbestand der Nr. 4.5, der sich ebenfalls in Abschnitt 4 „Sonstige Amtshandlungen“ der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis befindet, hingegen nicht, so lässt dies nur den Schluss zu, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Gebühr für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten nicht nur außerhalb bauaufsichtlicher Verfahren erhoben werden soll. Denn anderenfalls hätte er eine entsprechende Einschränkung ebenso wie in Nr. 4.2 der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis auch in Nr. 4.5 normiert.

20

Die Erhebung einer Akteneinsichtsgebühr ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Klägerin und dem von ihr anwaltlich vertretenen Mandanten ein Recht auf Akteneinsicht zustand (vgl. § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG). Zwar ist das Akteneinsichtsrecht der Betroffenen notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 29 Rn. 2 m.w.N.). Daraus folgt aber nicht, dass die Akteneinsicht gebührenfrei gewährt werden müsste. Verfassungsrechtlich unzulässig und auch mit dem in § 3 LGebG verankerten Äquivalenzprinzip unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 – 7 C 109/60 –, juris, Rn. 40 = BVerwGE 12, 162) wäre lediglich eine Akteneinsichtsgebühr in einer Höhe, die geeignet wäre, die Betroffenen von der Wahrnehmung ihres rechtsstaatlich notwendigen Akteneinsichtsrechts abzuschrecken. Für eine solche abschreckende Wirkung durch die Erhebung der Mindestgebühr von 30,00 € ist nichts ersichtlich.

21

Die Höhe der in Nr. 4.5 der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis bestimmten Mindestgebühr von 30,00 € für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten verstößt auch nicht gegen die in § 3 LGebG festgelegten Gebührengrundsätze.

22

Danach sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Der Gesetzgeber hat damit die Höhe der Gebühr nicht nur von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abhängig gemacht (Kostendeckungsprinzip). Die Regelung in § 3 LGebG stellt sich vielmehr in erster Linie als Ausformung des Äquivalenzprinzips dar (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Februar 2005 – 12 A 11833/04.OVG –, juris, Rn. 18 = AS 32, 122). Dieses besagt, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O.). Das Äquivalenzprinzip stellt somit die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – 4 C 179/65 –, juris, Rn. 21 = BVerwGE 26, 305).

23

Die Mindestgebühr in Höhe von 30,00 € ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar.

24

Angesichts der Bedeutung einer Einsicht in die Bauakten für den Bauherrn oder einen Dritten steht die Höhe der Mindestgebühr nicht außer Verhältnis zur gewährten Akteneinsicht. Die Akteneinsicht dient regelmäßig der Förderung eines Bauvorhabens oder seiner Abwehr, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Bauvorhaben nicht erst durch die Baugenehmigung gefördert, sondern bereits durch die Akteneinsicht in das Bauvorhaben. So wird beispielsweise regelmäßig erst durch eine solche Akteneinsicht festzustellen sein, inwiefern für vorhandenen Baubestand auf dem Vorhabengrundstück oder auf Nachbargrundstücken Baugenehmigungen vorliegen.

25

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist und durch die Gewährung von Akteneinsicht ein Verfahrensfehler vermieden wird. Dies ändert nichts daran, dass die Akteneinsicht für den Betroffenen regelmäßig mit einem nicht unerheblichen Nutzen verbunden ist. Wie bereits ausgeführt, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Mindestgebühr von 30,00 € so hoch ist, dass sie eine abschreckende Wirkung auf die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts hätte, was mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961, a.a.O.).

26

Die Höhe der Mindestgebühr steht auch mit dem in § 3 LGebG festgelegten Kostendeckungsprinzip in Einklang.

27

Das Kostendeckungsprinzip ist nicht schon verletzt, wenn in einem Einzelfall eine Gebühr die Aufwendungen für die besondere Leistung, für die sie gefordert wird, übersteigt, sondern erst dann, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamthöhe der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961, a.a.O., Rn. 31), wobei das Gebührenaufkommen den Verwaltungsaufwand schwerwiegend und nachhaltig, das heißt wesentlich und nicht nur vorübergehend übersteigen muss (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Mai 2009 – 7 A 11398/08.OVG –, juris, Rn. 21; Dehe/Beucher, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand November 2012, § 3 LGebG, Anm. 6).

28

Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Besonderen Gebührenverzeichnis vorgesehene Mindestgebühr bei einem Rahmengebührensatz von 30,00 € bis 600,00 € gegen das Kostendeckungsprinzip verstößt, ist allerdings zu beachten, dass die Gesamtheit des Gebührenaufkommens für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten im Verhältnis zum gesamten Verwaltungsaufwand hierfür nicht aussagekräftig ist. Denn selbst wenn das Gebührenaufkommen den Verwaltungsaufwand überstiege, ließe dies nicht den Schluss zu, dass ein überhöhter Mindestgebührensatz der Rahmengebühr hierfür ursächlich wäre. Dies könnte nämlich auch auf einem überhöhten maximalen Gebührensatz der Rahmengebühr oder auf der Anwendung des Gebührenrahmens durch die Behörde beruhen. Maßgeblich kann daher für die Vereinbarkeit der Mindestgebühr mit dem Kostendeckungsprinzip nur sein, ob die Einnahmen aus der Mindestgebühr den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand in einfach gelagerten Fällen der Akteneinsicht in Bauakten, in denen die Mindestgebühr erhoben wird, wesentlich und nicht nur vorübergehend übersteigen.

29

Es ist nicht erforderlich, dass der hierbei zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird. Es genügt, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung des Verwaltungsaufwands muss allerdings darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Mai 2009, a.a.O.).

30

Für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Feststellung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren hat das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz Richtwerte errechnet und mit Rundschreiben vom 21. Februar 2013 veröffentlicht (vgl. MinBl. S. 137). Die Richtwerte werden der Kostenentwicklung angepasst und grundsätzlich alle drei Jahre neu berechnet. Sie sind dem Rundschreiben zufolge insbesondere dazu bestimmt, einen Anhalt für die Festsetzung und Fortschreibung der Gebührensätze in den Landesverordnungen gemäß § 3 und § 25 LGebG zu geben. Grundlage der Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind nach dem Zeitaufwand bemessene Pauschsätze (Stundensätze). Für einen Beamten des dritten Einstiegsamts ist danach in der Regel von einem Pauschsatz je Arbeitsstunde von 47,91 € auszugehen. Hinzu kommen pauschale Sachkosten pro Arbeitsplatz (Raumkosten und sonstiger Verwaltungsaufwand) von insgesamt 4,09 €, sodass sich für einen Beamten des dritten Einstiegsamts ein Richtwert von 52,00 € als Gesamtkosten je Arbeitsstunde ergibt.

31

Hiervon ausgehend liegt der Festsetzung der Mindestgebühr in Höhe von 30,00 € für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten in Nr. 4.5 der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis eine nachvollziehbare sachgerechte Schätzung des Verwaltungsaufwands zugrunde.

32

Nach der vom Senat eingeholten amtlichen Auskunft des Ministeriums der Finanzen vom 22. Juli 2016 wurde die Erhöhung der Mindestgebühr von 15,00 € auf 30,00 € zum 1. Januar 2013 von der bauaufsichtlichen Praxis angeregt. Der Verwaltungsaufwand sei nicht auf die reine Abholung der Akte aus der Registratur beschränkt. Vielmehr sei auch bei einfach gelagerten Fällen der umfassende Verwaltungsaufwand im Blick zu halten, der hinter einer Einsichtnahme, Aushändigung oder Versendung einer Akte stehe, wie zum Beispiel die sachliche Prüfung eines Akteneinsichtsbegehrens, Fertigung einer Kopie für die Hausakte, Schwärzung der Daten Dritter, Fertigung eines Anschreibens, gegebenenfalls Aufwand für Versendung sowie Kontrolle des Rücklaufs und der Vollständigkeit der Akte. Hierfür dürfte pauschal eine durchschnittliche Arbeitszeit von ca. 30 Minuten eines Sachbearbeiters des dritten Einstiegsamts anfallen; bei Zugrundelegung des gültigen Stundensatzes ergebe dies bereits einen Verwaltungsaufwand in Höhe von ca. 25,00 €. Daneben sei aufgrund des Äquivalenzprinzips auch der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen.

33

Der vom Ministerium der Finanzen angenommene Verwaltungsaufwand in Höhe von ca. 25,00 € ist nachvollziehbar. Bei einem Zeitaufwand von einer halben Stunde errechnet sich unter Zugrundelegung des oben genannten Richtwerts von 52,00 € für einen Beamten des dritten Einstiegsamts je Arbeitsstunde ein Kostenaufwand von 26,00 €.

34

Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands von der Tätigkeit eines Beamten des dritten Einstiegsamts ausgegangen wurde. Denn bei der Gewährung von Akteneinsicht ist auch innerhalb eines anhängigen bauaufsichtlichen Verfahrens regelmäßig eine Überprüfung der Akte auf eine mögliche Betroffenheit Dritter zu prüfen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Mai 2006, a.a.O.).

35

Die Annahme eines Zeitaufwands von 30 Minuten für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten beruht zwar nicht auf einer Erhebung des tatsächlichen Aufwands hierfür bei den Bauaufsichtsbehörden des Landes, sondern auf einer Schätzung. Dies ist aber ausreichend, sofern die Schätzung – wie hier – sachgerecht ist. Es ist insbesondere plausibel, dass bei der Ermittlung des Aufwands für die Gewährung von Akteneinsicht nicht nur die Abholung der Akte aus der Registratur, sondern auch die weiteren vom Ministerium der Finanzen genannten Tätigkeiten berücksichtigt wurden, da sie regelmäßig auch bei einfach gelagerten Fällen der Akteneinsicht anfallen. Diese Tätigkeiten rechtfertigen die Annahme eines durchschnittlichen Zeitaufwands von 30 Minuten in einfach gelagerten Fällen.

36

Unerheblich ist, ob für die Gewährung der Akteneinsicht im vorliegenden Einzelfall ein geringerer Zeitaufwand benötigt wurde, wie von der Klägerin geltend gemacht. Denn maßgeblich für die Wahrung des Kostendeckungsprinzips ist der durchschnittliche Aufwand in einfach gelagerten Fällen der Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten, wie oben bereits ausgeführt.

37

Die Sachgerechtheit der Annahme eines durchschnittlichen Zeitaufwands von 30 Minuten für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten in einfach gelagerten Fällen wird auch nicht durch das von der Klägerin angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (vgl. Urteil vom 26. Juli 2011 – 6 K 2797/10 –, juris, Rn. 36) durchgreifend in Frage gestellt. Dieses hat bei der Überprüfung einer Gebührenfestsetzung durch die Behörde für die Gewährung von Akteneinsicht, bei der eine Akte von 124 Seiten kopiert und versendet werden musste, einen angenommenen Zeitaufwand von 45 Minuten als überhöht beanstandet und lediglich eine Viertelstundengebühr von 12,50 € als angemessen angesehen. Eine Erhebung über den tatsächlichen Aufwand für die Gewährung von Akteneinsicht in Baden-Württemberg lag diesem Urteil aber nicht zugrunde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den für die Gewährung von Akteneinsicht erforderlichen Zeitaufwand auch nur geschätzt. Diese Schätzung ist nach Auffassung des Senats sehr knapp bemessen. Sie rechtfertigt jedenfalls nicht den Schluss, dass sich der vom rheinland-pfälzischen Verordnungsgeber angenommene Zeitaufwand von 30 Minuten nicht mehr im Rahmen einer sachgerechten Schätzung hält.

38

Es gibt schließlich auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass die Änderung des Gebührentatbestands Nr. 4.5 der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis (Mindestgebühr von 30,00 €) nicht auf den im Auskunftsschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 22. Juli 2016 genannten Gründen beruhte. Daher war dem von der Klägerin zum Beweis dieser Behauptung gestellten Beweisantrag, die betreffenden Verwaltungsvorgänge des Ministeriums der Finanzen beizuziehen, nicht nachzukommen. Denn hierbei handelt es sich um einen sogenannten Ausforschungsbeweisantrag, bei dem eine „aus der Luft gegriffene“ Behauptung aufgestellt wird, für die jegliche tatsächliche Grundlage fehlt bzw. für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 86 Rn. 18a m.w.N.).

39

Bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand von 26,00 € für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten in einfach gelagerten Fällen kann keine Rede davon sein, dass die Mindestgebühr in Höhe von 30,00 € den Verwaltungsaufwand wesentlich übersteigt.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

42

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 30,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 08/06/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 25. September 2013 (Az.: ...) und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 5. Dezember 2013 (Az.: ...) werden insoweit aufgehoben, als darin ei
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.