Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Juni 2018 - 5 A 11924/17

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2018:0611.5A11924.17.00
published on 11/06/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Juni 2018 - 5 A 11924/17
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. März 2016 – 5 K 1244/15.MZ – werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten des Verfahrens streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei einem Entzug von Dienstaufgaben sowie über eine mögliche Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots.

2

Der Vorsitzende des Antragstellers – Herr S….. – übernahm am 17. Juni 2011 die Leitung der Abteilung 3 (Bürgerdienste) der Verbandsgemeinde, in deren Zuständigkeit – unter anderem – der Aufgabenbereich „Kinder, Jugend, Familie, Senioren, Schulen und Kindertagesstätten“ fiel. Seit 2004 war Herr S….. außerdem stellvertretender Büroleiter der Verbandsgemeindeverwaltung, seit 2007 Ausbilder der Verbandsgemeinde für Berufsanfänger. Im Mai 2013 wurde Herr S….. in den antragstellenden Personalrat gewählt. Seit Anfang Juni 2013 ist er dessen Vorsitzender.

3

Im Rahmen der Übernahme der Abteilungsleitung durch Herrn S….. wurde vereinbart, die Stelle neu zu bewerten. Auf Anfrage der Verbandsgemeinde teilte der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 21. Juni 2012 mit, dass die Stelle der Entgeltgruppe 12 TVöD zuzuordnen sei. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 und vom 18. September 2013 beantragte Herr S….. daraufhin seine Höhergruppierung.

4

Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilte der frühere Bürgermeister dem Personalrat seine Pläne zu einer weitreichenden Änderung der Verwaltungsstruktur der … mit. Neben der Einrichtung einer neuen Abteilung für Finanzen war danach unter anderem vorgesehen, die Zuständigkeiten für Kindertagesstätten, Schulen und Senioren von der Abteilung 3 in die Abteilung 1 zu verlagern, um dem Gemeinderat und den Bürgern zu verdeutlichen, dass dieser Bereich zu den besonderen persönlichen Anliegen des Bürgermeisters gehörte.

5

Mit Schreiben vom 6. März 2014 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Teilfreistellung von Herrn S….. im Umfang von 75 Prozent, welchen der frühere Bürgermeister mit Schreiben vom 8. April 2014 ablehnte, und zwar unter Hinweis auf die anstehende Entlastung durch Zuordnung des arbeitsintensiven Bereichs „Kinder, Jugend, Schule, Senioren“ sowie den neu aufzubauenden Bereich der Seniorenarbeit ab April 2014 zur Abteilung 1.

6

Schon zuvor – mit Schreiben vom 24. März 2014 – hatte Herr S….. in seiner Funktion als Abteilungsleiter 3 eine Überlastungsanzeige gestellt, die er mit seiner Doppelbelastung als Personalratsvorsitzender und Abteilungsleiter, seiner Verantwortlichkeit für die Europa- und Kommunalwahlen sowie mit einer unbesetzten Stelle im Sozialamt begründete.

7

Der frühere Bürgermeister teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 6. Juni 2014 mit, dass der arbeitsintensive Bereich „Kinder, Jugend, Schule, Senioren“ bereits der Abteilung 1 zugeordnet worden sei. Weitere Aufgaben als Ausbilder und als stellvertretender Büroleiter sollten ebenfalls umverteilt werden. Insoweit wurde um Zustimmung des Antragstellers gebeten.

8

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zu allen Maßnahmen und wies unter anderem darauf hin, dass die Arbeitsentlastung keine direkte oder indirekte Auswirkung auf die tarifgerechte Eingruppierung von Herrn S….. in die Entgeltgruppe E 12 haben dürfe.

9

Unter dem 20. September 2014 teilte der seinerzeitige Bürgermeister dem Personalrat mit, dass die Abteilungsleiterstelle von Herrn S….. nach der Entgeltgruppe 12 TVöD bewertet worden sei und dieser daher rückwirkend zum 1. Januar 2013 eine entsprechende Zulage gezahlt bekomme. Zudem brachte der Bürgermeister seine Erwartung zum Ausdruck, dass die Stelle nach erneuter Bewertung endgültig und rückwirkend zum 1. Juni 2014 der Entgeltgruppe 12 zugeordnet werde.

10

Mit Schreiben vom 24. März 2015 lehnte der Bürgermeister die Höhergruppierung des Personalratsvorsitzenden nach Entgeltgruppe E 12 indes ab und stellte zugleich die Zahlung der Zulage zur Entgeltgruppe 12 mit dem Monat Februar 2015 ein. Hierbei bezog er sich auf eine erneute Stellenbewertung des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz, der zufolge die Stelle – nach Wegfall der Personalverantwortung für das Kindergartenpersonal – auch im Quervergleich mit anderen Abteilungsleitungen der Entgeltgruppe 11 TVöD zuzuordnen sei.

11

Am 12. Oktober 2015 hat der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Mainz eingeleitet. Zur Begründung machte er geltend, die Aufgabengebiete „Kinder, Jugend, Schule, Senioren“, „Ausbildungsleitung“ und „stellvertretende Büroleitung“ seien Herrn S….. ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats entzogen worden. Hierbei handele es sich nicht um eine rein organisatorische Änderung der Behördenorganisation, sondern um einen konkreten Aufgabenentzug und eine Neuübertragung an andere Beschäftigte, der nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – der Mitbestimmung unterliege. Darüber hinaus liege eine Benachteiligung des Personalratsvorsitzenden vor. Anstelle einer gerechtfertigten Teilfreistellung seien dem Personalratsvorsitzenden Aufgaben entzogen worden, wodurch der angestrebten Höhergruppierung die Grundlage entzogen worden und zudem eine Zulage in Wegfall geraten sei.

12

Der Antragsteller hat beantragt,

13

1. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 24. März 2015 mitgeteilte Ablehnung des Antrags des Personalratsvorsitzenden S….. auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eine Benachteiligung im Sinne von § 6 LPersVG darstellt, sowie

14

2. festzustellen, dass dem Personalrat bei dem Entzug der Aufgabengebiete „Kinder, Jugend, Senioren, Kindertagesstätten und Schulen“ sowie „Ausbildungsleitung“ und „stellvertretende Büroleitung“ bei dem Personalratsvorsitzenden S….. ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG zusteht.

15

Die Beteiligte hat beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Das Begehren zu 1) sei mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Die Richtigkeit seiner Bezüge könne der Arbeitnehmer selbst vor den Arbeitsgerichten erstreiten. Der Personalrat dürfe sich nicht zum Sachwalter einzelner Beschäftigter machen. Dem Antrag fehle hinsichtlich der „Ausbildungsleitung“ und der „stellvertretenden Büroleitung“ zudem das Feststellungsinteresse. Der Personalratsvorsitzende nehme beide Aufgaben weiterhin war. Bei der Neuzuordnung des Bereichs „Kinder, Jugend, Schule, Senioren“ zur Abteilung 1 handele es sich um eine rein organisatorische Maßnahme, die nicht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG mitbestimmungspflichtig sei. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass es in der Verbandsgemeinde A….. – einer kleinen Verwaltungseinheit mit 180 Mitarbeitern – noch nie ein freigestelltes Personalratsmitglied gegeben habe. Bei 7 Personalratsmitgliedern bestehe auch kein Anlass für eine Freistellung. Die Dienststelle habe auf die Überlastungsanzeige des Personalratsvorsitzenden eine Entlastung im Rahmen der Neuorganisation der Geschäftsbereiche vorgenommen. Dieser Weg sei etwa mit Blick auf die Gewährung einer angemessenen Vertretung von Mitarbeitern in einer relativ kleinen Verwaltung einer Teilfreistellung vorzuziehen.

18

Mit Beschluss vom 8. März 2016 hat das Verwaltungsgericht Mainz festgestellt, dass dem Antragsteller bei dem Entzug der Aufgabengebiete „Kinder, Jugend, Senioren, Kindertagesstätten und Schulen“ sowie „Ausbildungsleitung“ und „stellvertretende Büroleitung“ des Herrn S….. ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG zusteht. Im Übrigen hat das Gericht den Antrag abgelehnt.

19

Schon durch den Entzug des Bereichs „Kinder, Jugend, Schule, Senioren“ habe sich bei wertender Betrachtungsweise das Aufgabengebiet des Personalratsvorsitzenden in beachtlicher Weise verändert, so dass der Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG erfüllt sei. Der Antragsteller könne indes nicht die Feststellung verlangen, dass die vom Beteiligten mit Schreiben vom 24. März 2015 mitgeteilte Ablehnung des Antrags auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD eine Benachteiligung im Sinne des § 6 LPersVG darstelle. Es sei schon zweifelhaft, ob der Personalratsvorsitzende schlechter behandelt worden sei als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsamt. Jedenfalls aber fehle es an einer kausalen Verknüpfung zwischen Schlechterstellung des Personalratsvorsitzenden und seiner Personalratsfunktion. Es sei nicht erkennbar, dass die Aufgabenverschiebung gerade wegen der Personalratstätigkeit des Herrn S….. erfolgt sei.

20

Gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Wenn das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Benachteiligungsverbots aus § 6 LPersVG verneine, weil nicht erkennbar sei, dass die Aufgabenverschiebung zu Lasten von Herrn S….. wegen dessen Personalratstätigkeit erfolgt sei, so überzeuge dies nicht. Der Aufgabenentzug stehe im unmittelbaren Zusammenhang zur Auseinandersetzung des Personalrats mit dem Bürgermeister über die Kindertagesstätte „U…..“ in W….. . Zahlreiche Personalwechsel, aber auch das Verhalten der Leitung hätten dort zu Unmut und vielen Beschwerden geführt. Der Bürgermeister habe insoweit keine Probleme gesehen, der Personalrat hingegen habe sein Ansinnen, die Probleme der Kindertagesstätte zu lösen, beharrlich weiterverfolgt, und zwar zum Missfallen des Bürgermeisters. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesen Auseinandersetzungen sei es sodann zu dem mitbestimmungswidrigen Aufgabenentzug gekommen. Tatsächlicher Antrieb für den Aufgabenentzug sei daher die Auseinandersetzung über die Kindertagesstätte gewesen. Hierfür spreche auch, dass nur bei Herrn S….. die Stellenbewertung zunächst unverändert geblieben sei und sodann handschriftlich abgeändert worden sei. Hierdurch werde deutlich, dass es objektiv der Antrieb des Bürgermeisters gewesen sei, den Personalratsvorsitzenden mit dem mitbestimmungswidrigen Entzug der Aufgaben einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD unmöglich zu machen. Deshalb sei auch über den Höhergruppierungsantrag erst sehr lange nach Antragstellung entschieden worden. Herr S….. sei – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – schlechter behandelt worden als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsamt. Die Büroleiterin des Bürgermeisters Frau L…. etwa sei in der Vergangenheit als Abteilungsleiterin in Entgeltgruppe 12 TVöD eingruppiert worden.

21

Der Antragsteller beantragt,

22

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. März 2016 – 5 K 1244/15.MZ – teilweise abzuändern und festzustellen, dass die mit Schreiben vom 24. März 2015 mitgeteilte Ablehnung des Antrags des Personalratsvorsitzenden auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD eine Benachteiligung im Sinne von § 6 LPersVG darstellt.

23

Die Beteiligte beantragt,

24

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen

25

Am 28. Juni 2016 hat die Beteiligte zudem Anschlussbeschwerde erhoben, mit der sie beantragt,

26

den Antrag des Antragstellers unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses vollständig abzulehnen.

27

Der Antragsteller beantragt,

28

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

29

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juli 2016 – eingegangen am 18. Juli 2016 – hat die Beteiligte ihre Anträge begründet: Zu Recht habe das Ausgangsgericht ausgeführt, dass keine Schlechterstellung des Personalratsvorsitzenden vorliege. Gemäß der Einstufung des Kommunalen Arbeitgeberverbands seien alle Abteilungsleiter der Verbandsgemeinde in die Entgeltgruppe 11 eingestuft worden. Nur die Finanzabteilungs- und Büroleiterin sei der Entgeltgruppe E 12 zugeordnet worden, was der besonderen Stellung der Büroleitung mit ihrer Schaltstellenfunktion entspreche. Das Ausgangsgericht sei weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufgabenverschiebung eben gerade nicht wegen der Personalratstätigkeit des Antragstellers erfolgt sei. Vielmehr habe es eine Neuorganisation der gesamten Verwaltung gegeben, welche die Maßnahme notwendig gemacht habe. Gleichzeitig sei dann auch bei dieser Gelegenheit der Überlastungsanzeige des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden. Was die von dem Antragsteller vorgetragenen Konflikte in der Kindertagesstätte betreffe, habe Herr S….. versucht, jeden direkten Kontakt zwischen den Beteiligten zu unterbinden. Letztendlich habe die Leiterin der Kindertagesstätte einen Anwalt eingeschaltet und vorgetragen, dass einige Mitarbeiter unter Führung des Personalratsvorsitzenden gegen sie Front machten. Statt zu versuchen, die Situation zu befrieden, habe der Antragsteller nur einseitig gehandelt und so die Situation noch weiter verschärft. Eine Rückabwicklung der Aufgabenumverteilung sei schon rein tatsächlich schwierig, weil einzelne Mitarbeiter schon angekündigt hatten, die Verwaltung zu verlassen, wenn Herr S….. wieder ihr Abteilungsleiter werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege auch kein Mitbestimmungstatbestand vor, sondern eine rein organisatorische Maßnahme, die zu einer Aufgabenumverteilung geführt habe.

30

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 hat der Senat das Beschwerdeverfahren auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten bis zur Mitteilung über den Abschluss zwischenzeitlich aufgenommenen Vergleichsverhandlungen zum Ruhen gebracht. Nach dem Scheitern dieser Verhandlungen hat die Beteiligte das Verfahren im Dezember 2017 wieder aufgerufen.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

32

II.

33

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

34

1.

35

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

36

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die mit Schreiben vom 24. März 2015 mitgeteilte Ablehnung der Höhergruppierung des Personalratsvorsitzenden in die Entgeltgruppe 12 TVöD eine Benachteiligung im Sinne des § 6 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – darstellt.

37

a)

38

Der Antrag ist allerdings zulässig. Neben den Personen, welche Aufgaben und Befugnisse nach dem Landespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, sind durch § 6 LPersVG auch die Institutionen geschützt, denen diese Personen angehören. Die Benachteiligung eines Personalratsmitglieds kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren daher auch von dem Personalrat geltend gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob das Personalratsmitglied hiergegen auch selbst arbeits- oder personalvertretungsrechtlich vorgeht (vgl. hierzu Jacobi/Küssner/Meerkamp, Landespersonalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 6 Rdn. 5 und 24; Altvater u.a., BPersVG, 8. Aufl. 2013, § 8 Rdn. 22a).

39

b)

40

In der Sache kann ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 6 LPersVG indes nicht festgestellt werden.

41

aa)

42

Eine Benachteiligung im Sinne des § 6 LPersVG liegt vor, wenn Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Landespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, gegenüber vergleichbaren Bediensteten ohne Personalratsamt schlechter behandelt werden. Verboten ist eine solche Schlechterstellung, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Benachteiligung wegen der Aufgabenwahrnehmung. Auf eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot entfaltet auch in Fällen seine Wirkung, in welchen der Bedienstete in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Personalratstätigkeit ohne sachliche Rechtfertigung zurückgesetzt oder schlechter gestellt wird, ohne dass dies von der Dienststellenleitung bezweckt oder auch nur gewollt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 PB 36/09 – juris, Rdn. 4 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

43

bb)

44

Dieses Benachteiligungsverbot ist nicht dadurch verletzt, dass dem Vorsitzenden des Antragstellers – Herrn S….. – in seiner Funktion als Abteilungsleiter ab Juni 2014 die Zuständigkeit für den Bereich „Kinder, Jugend, Familie, Senioren, Schulen, Kindertagesstätten“ entzogen wurde.

45

Dabei kann letztlich offenbleiben, ob in dem Aufgabenentzug tatsächlich eine Benachteiligung des Herrn S….. lag, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit seiner Personalratstätigkeit stand. Denn eine solche Benachteiligung wäre jedenfalls aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen.

46

(1)

47

Nach Aktenlage und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung spricht allerdings einiges dafür, dass der Aufgabenentzug in ursächlichem Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit von Herrn S…. stand. Wie sich nicht zuletzt aus den beiden Schreiben des Herrn S….. selbst vom 17. Februar und 24. März 2014 sowie dem Schreiben der Rechtsanwälte F….. vom 14. April 2014 ergibt, war es in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenentzug zu einem dienstlichen Konflikt zwischen Herrn S….. und der Leiterin der Kindertagesstätte „U….. in W….. gekommen, der – auch – auf die Tätigkeit des Herrn S….. als Personalratsvorsitzender zurückzuführen war. Dass dieser Konflikt und damit das Handeln des Herrn S….. als Personalratsvorsitzender zumindest mitursächlich für den Aufgabenentzug geworden ist, liegt daher nahe. Der Aufgabenentzug – der letztlich auch zur Ablehnung der Höhergruppierung von Herrn S….. in die Entgeltgruppe 12 führte – würde sich dann als Benachteiligung des Herrn S….. gegenüber Personen darstellen, die keine entsprechenden Personalratsaufgaben zu erfüllen hatten.

48

(2)

49

Letztlich muss indes nicht abschließend entschieden werden, ob Herr S….. durch den Aufgabenentzug tatsächlich im Sinne des § 6 LPersVG benachteiligt wurde. Denn eine solche Benachteiligung wäre jedenfalls – unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls – aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen.

50

Wie bereits gesagt, war es in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenentzug zu einem erheblichen Konflikt zwischen Herrn S….. und der Leiterin der Kindertagesstätte „U…..“ in W….. gekommen. Die Leiterin der Kindertagesstätte wandte sich schließlich sogar mit anwaltlichem Schreiben an die Verbandsgemeinde und trug vor, dass einige ihrer Mitarbeiter unter Führung des Personalratsvorsitzenden S….. „Front gegen sie machten“. Diesem anwaltlichen Schreiben vom 14. April 2014 lässt sich auch entnehmen, dass der Konflikt nicht ohne Auswirkungen auf die Tätigkeit des Herrn S….. als Abteilungsleiter für den Bereich Kindertagesstätten geblieben. So wird in dem Schreiben ausdrücklich betont, dass die Leiterin der Kindertagesstätte auch nicht deshalb verpflichtet sei, dem Personalrat Rede und Antwort zu stehen, weil der Personalratsvorsitzende gleichzeitig der zuständige Amtsleiter sei.

51

Diesen Konflikt durfte der frühere Bürgermeister im Sinne einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung sowie aus Fürsorge für die Beteiligten nicht einfach weiter schwelen lassen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen Stellen von Herrn S….. als Personalratsmitglied. Dabei drängte es sich gleichsam auf, Herrn S….. und die Leiterin der Kindertagesstätte zumindest in ihren dienstlichen Funktionen zu trennen. Angesichts der ohnehin anstehenden umfassenden Neuordnung der Verbandsgemeindeverwaltung lag es nahe, diese Trennung durch einen Aufgabenentzug bei Herrn S….. zu bewirken, zumal der frühere Bürgermeister ohnehin beabsichtigte, das Thema „Kindertagesstätten“ durch Neuverortung in der Abteilung 1 politisch zu priorisieren. Demgegenüber wäre eine Trennung der beiden Kontrahenten durch Umsetzung, Versetzung oder gar Kündigung der Leiterin der Kindertagesstätte wohl mit erheblich größeren rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Unabhängig von der Schuldfrage an dem Konflikt stellt sich der Aufgabenentzug mithin als ermessensgerecht und damit auch als sachlich begründet im Sinne des § 6 LPersVG dar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 2016 – 2 BvR 877/16 –; BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 3 CS 17.2383 – zum personalrechtlichen Ermessen bei der Beseitigung innerdienstlicher Spannungen).

52

Etwas Anderes könnte indes gelten, wenn der seinerzeitige Bürgermeister die innerdienstlichen Spannungen, die politische Priorisierung und – später – auch die Überlastungsanzeige des Herrn S….. lediglich vorgeschoben hätte, um Herrn S….. durch den Aufgabenentzug die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD zu verbauen. Hierfür bestehen indes keine Anhaltspunkte. Noch im Oktober 2014 – also lange nach dem Aufgabenentzug – wurde Herrn S….. erstmals eine Zulage nach der Entgeltgruppe 12 TVöD gewährt, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2013. In seinem Schreiben vom 20. September 2014 bringt der frühere Bürgermeister zudem seine Erwartung zum Ausdruck, dass die Stelle nach erneuter Bewertung endgültig und rückwirkend zum 1. Juni 2014 der Entgeltgruppe 12 TVöD zugeordnet werden könne. Diese Vorgänge zeigen, dass der frühere Bürgermeister offenbar davon ausging, dass es ungeachtet des Aufgabenentzugs bei der Bewertung der Abteilungsleitungsstelle 3 nach Entgeltgruppe 12 TVöD bleiben werde.

53

Auch die nachträgliche Abänderung der Aufgabenbeschreibung ohne bzw. gegen den Willen von Herrn S….. spricht nicht für die Absicht des früheren Bürgermeisters, Herrn S….. eine Höhergruppierung zu verbauen. Vielmehr bedurfte die Aufgabenbeschreibung aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung schlicht und einfach deshalb der Abänderung, weil sie durch den Aufgabenentzug unzutreffend geworden war.

54

Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass der Aufgabenentzug unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG erfolgte, einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 6 LPersVG nicht zu begründen. Die Mitbestimmungswidrigkeit ändert an der sachlichen Rechtfertigung der Maßnahme nichts. Sie ist in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren mit einem gesonderten Feststellungsantrag geltend zu machen, wie dies hier auch geschehen ist.

55

cc)

56

Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 6 LPersVG weder dargetan noch sonst ersichtlich.

57

Namentlich in der erheblichen Verzögerung der Entscheidung über die Höhergruppierung des Herrn S….. liegt keine Benachteiligung im Sinne des § 6 LPersVG. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Verzögerung und der Personalratstätigkeit des Herrn S….. besteht nicht. Vielmehr hat die Bevollmächtigte der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Verzögerung auf die hohe Belastung der zuständigen Mitarbeiter mit anderen, vordringlichen Aufgaben zurückzuführen sei. Dass Herr S….. insoweit ohne sachlichen Grund anders und schlechter behandelt worden wäre als andere Personen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

58

Auch in der Ablehnung des Freistellungsantrags des Antragstellers liegt keine Benachteiligung des Herrn S….. im Sinne des § 6 LPersVG. Dabei kann offenbleiben, ob diese Ablehnung rechtswidrig war. Denn jedenfalls ist Herr S….. insoweit nicht wegen seiner Personalratstätigkeit nicht in sachwidriger Weise schlechter behandelt worden als Personen ohne Personalratsamt. Der Freistellungsanspruch hätte in einem gesonderten Verfahren verfolgt werden können.

59

2.

60

Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

61

a)

62

Insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt und begründet worden.

63

Gemäß § 121 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG – und § 524 Abs. 2 Satz 2 ZivilprozessordnungZPO – ist eine Anschlussbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bis zum Ablauf der vom Gericht zur Beschwerdeerwiderung gesetzten Frist zulässig.

64

Hier wurde der Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Juni 2018 eine Frist zur Beschwerdeerwiderung bis zum 18. Juli 2016 gesetzt. Am 28. Juni 2016 hat die Beteiligte Anschlussbeschwerde erhoben und diese mit am 18. Juli 2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

65

Dass die Anschlussbeschwerde damit – entgegen § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO – nicht in der Anschlussschrift selbst begründet wurde, ist unschädlich. Die hier noch innerhalb der Erwiderungsfrist eingereichte Begründung genügt jedenfalls als „wiederholte Anschließung“ den Anforderungen des § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu LAG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 9 TaBV 129/12 – juris, Rdn. 90; Schwab/Weth/Busemann, ArbGG, 4. Aufl. 2015, § 89 Rdn. 49; Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 89 Rdn. 34 u. 38).

66

b)

67

Die somit zulässige Anschlussbeschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

68

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller bei dem Entzug der Aufgabengebiete des Personalratsvorsitzenden S….. „Kinder, Jugend, Schule, Senioren“, der „Ausbildungsleitung“ und der „stellvertretenden Büroleitung“ ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG zusteht. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Diese macht sich der Senat zu eigen.

69

Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, kann nach der Rechtsprechung des Senats auch ein Aufgabenentzug das Mitbestimmungsrecht aus § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG auslösen, wenn durch die teilweise Abgabe von Aufgaben der Gegenstand der geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Verrichtung ändert. Diese Änderung muss allerdings so gravierend sein, dass der neu zugeschnittene Arbeitsbereich andere Tätigkeitsmerkmale aufweist als der bisherige, das heißt sich von diesem nach Art und Inhalt unterscheidet. Von der Übertragung einer anderen Tätigkeit im Sinne der Vorschrift kann also nur gesprochen werden, wenn damit eine nicht unwesentliche Änderung des bisherigen Aufgabenkreises einhergeht. Ändert sich hingegen durch die teilweise Abgabe von Aufgaben der Tätigkeitsbereich nur geringfügig, liegt hierin keine Übertragung einer anderen Tätigkeit im Sinne der Vorschrift (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. März 2012 – 5 A 11344/11.OVG – juris, Rdn. 29 m.w.N.).

70

Hiervon ausgehend ist der in Rede stehende Aufgabenentzug nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG mitbestimmungspflichtig. Nach der Aufgabenbeschreibung machte allein der Bereich „Kinder, Jugend, Schule und Senioren“ 21 Prozent der Gesamttätigkeit des Herrn S….. als Abteilungsleiter aus. Herr S….. trug in diesem Rahmen die Verantwortung für 45 Stellen in den Kindertagesstätten und dem Hort. Auch die Beteiligte hat den Bereich als „personal- und arbeitsintensiv“ bezeichnet. Von einer nur unwesentlichen Veränderung des Tätigkeitsbereichs infolge des Aufgabenentzugs kann daher nicht gesprochen werden.

71

Dem Mitbestimmungsrecht aus § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG kann die Beteiligte mit Erfolg auch nicht entgegenhalten, bei dem Aufgabenentzug handele es sich um eine rein organisatorische Maßnahme, die lediglich ein Beteiligungsrecht nach § 84 Satz 1 Nr. 4 LPersVG auslöse. Erfüllt eine Maßnahme der Dienststelle die Voraussetzungen mehrere Beteiligungstatbestände von unterschiedlicher Stärke, so bestehen die hieraus folgenden Beteiligungsrechte grundsätzlich nebeneinander. Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge das stärkere durch das schwächere Beteiligungsrecht verdrängt werden sollte, ist inzwischen überholt (vgl. Altvater u.a., BPersVG, 8. Aufl. 2013, vor § 66 Rdn. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen).

72

3.

73

Die Beschwerden waren nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

74

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 2a ArbGG und § 2 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz vom Gericht keine Kosten erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren außergerichtliche Kosten im Umkehrschluss aus § 12a ArbGG nicht zu erstatten sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. November 2015 – 5 A 10556/15.OVG –, juris Rdn. 28 m.w.N.).

75

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 121 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Die Angelegenheit wirft namentlich keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG auf. Insbesondere sind die grundsätzlichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots aus § 6 LPersVG in der Rechtsprechung bereits geklärt, so dass sich die hier anzustellenden Überlegungen auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Einzelfalls beschränken.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 10/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 01/02/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAP
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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.