Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2016 - 3 A 10854/15

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:0316.3A10854.15.0A
published on 16/03/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2016 - 3 A 10854/15
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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der nach § 77 Landesdisziplinargesetz - LDG - in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Im Einzelnen:

I.

2

Der Kläger, der als Leitender Ministerialrat im Dienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner den Zulassungsantrag betreffenden Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € verhängt worden ist. Ihm wird in erster Linie zur Last gelegt, einen ihm vom Minister erteilten Arbeitsauftrag auch nach Zurückweisung seiner hiergegen erhobenen Remonstration nicht bearbeitet zu haben. Darüber hinaus soll er seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber den Vorgesetzten durch folgende Äußerungen in einem Schriftsatz vom 20. Juni 2013 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Mainz (Az.: 4 L 659/13.MZ) verletzt haben:

3

“Eine Verletzung der Menschenwürde ist wohl nicht mehr deutlicher belegbar und zeigte die notwendige rechtliche Bewertung des Gesamtgeschehens einschließlich des Beförderungsverfahrens 2013 auf.“

4

„Hintergrund ist, dass der Antragsteller (hier: der Kläger) parallel zu den Rechtsschutzverfahren gezielt mit dieser Maßnahme beauftragt wurde und zeitlich erheblich unter Druck gesetzt wurde, obwohl er nicht dafür zuständig war, keine Eile bestand und die Beauftragung nur dazu diente, ihn über seine dienstlichen Verpflichtungen hinaus zu belasten.“

5

„Dieses Vorgehen, wie auch das des Anhörungsverfahrens 2013, bei dem Herr X bereits bekannt gegeben wurde, bevor der Antragsteller (hier: der Kläger) um Rechtsschutz nachsuchen konnte, was dann selbstverständlich publik wurde, zeigen eindeutig den sozialen Druck und die Ausgrenzungsversuche, die der Antragsgegner (hier: der Beklagte) ständig bewusst an den Tag legt und bedürfen dringend der Aufklärung.“

6

Bei dem vom Kläger insoweit angeführten „Gesamtgeschehen“ handelt es sich um verschiedene – gerichtsbekannte – Sachverhalte, die seit dem Jahr 2011 Gegenstand zahlreicher verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren sind, die der Kläger gegen den Beklagten geführt hat und zum Teil auch jetzt noch führt. Diese richteten und richten sich (auch jetzt noch) gegen

7

- die Herauslösung des seinerzeit vom Kläger geleiteten Referats aus der Abteilung durch Verfügung des damaligen Staatssekretärs  2010 (Eilverfahren: 4 L 14/11.MZ und 2 B 10579/11.OVG; Hauptsacheverfahren: 4 K 1720/12.MZ und 2 A 10078/14.OVG),

8

- die Umsetzung des Klägers in die Abteilung „ Grundsätze“ (6 K 1070/13.MZ),

9

- eine beamtenrechtliche Missbilligung (4 K 26/13.MZ und 2 A 10079/14.OVG),

10

- Beförderungen bzw. Dienstpostenbesetzungen zugunsten von Konkurrenten des Klägers in den Jahren 2011 bis 2014 (Eilverfahren: 4 L 664/11.MZ und 2 B 10930/11.OVG; 4 L 659/13.MZ und 2 B 10837/13.OVG; 4 L 615/14.MZ und 2 B 10816/14.OVG; Hauptsacheverfahren: 6 K 678/13.MZ, 6 K 679/13.MZ, 4 K 1649/13.MZ, 4 K 162/14.MZ sowie 4 K 129/15.MZ),

11

- eine dienstliche Beurteilung (4 K 549/15.MZ),

12

- verschiedene Zwischenentscheidungen in anhängigen Hauptsacheverfahren (4 K 1649/13.MZ, 2 B 10279/14.OVG; 4 K 678/13.MZ, 2 B 11054/14.OVG und 2 E 10803/15.OVG) sowie

13

- mehrere Beschwerden gegen Kostenentscheidungen des Verwaltungsgerichts sowie anschließende Anhörungsrügeverfahren (2 E 11010/14.OVG, 2 E 11011/14.OVG, 2 E 10027/15.OVG, 2 E 10028/15.OVG, 2 E 10427/15.OVG, 2 E 10428/15.OVG, 2 E 10402/15.OVG, 2 E 10568/15.OVG, 2 E 10569/15.OVG, 2 E 10570/15.OVG, 2 E 10771/15.OVG, 2 E 10773/15.OVG, 2 E 10774/15.OVG, 2 E 10803/15.OVG, 2 E 10862/15.OVG, 2 E 10953/15.OVG, 2 E 10954/15.OVG, 2 E 10955/15.OVG).

14

Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen legte der Kläger nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens auch Verfassungsbeschwerden ein. Diese wurden vom Bundesverfassungsgericht, soweit über sie bereits entschieden wurde, nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1713/11, 2 BvR 1766/14, 2 BvR 2489/11, 2 BvR 2318/13, 2 BvR 1966/15). Insgesamt hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Mainz, beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und beim Bundesverfassungsgericht gegen den Beklagten innerhalb weniger Jahre mehr als fünfzig Verfahren anhängig gemacht (vgl. im Einzelnen auch die dem Verwaltungsgericht überreichte Liste der anhängigen Verfahren, Bl. 260 ff. GA).

15

Nachdem der Minister  wegen der oben genannten Pflichtverstöße gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 11. Juni 2014 eine Geldbuße verhängt hatte, erhob dieser die vorliegende Klage, mit der er die Aufhebung der seiner Meinung nach ungerechtfertigten Disziplinarmaßnahme begehrt.

16

Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage durch Urteil vom 26. Juni 2015 ab. Nach Auffassung der Vorinstanz habe der Kläger zwar nicht wegen der Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (4 L 659/13.MZ), wohl aber durch seine Verweigerungshaltung im Zusammenhang mit dem ihm Anfang 2013 erteilten Arbeitsauftrag ein Dienstvergehen begangen. Diese Pflichtvergessenheit lasse auch unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte die vom Beklagten verhängte Geldbuße als gerechtfertigt erscheinen.

17

Zur Begründung seines hiergegen gestellten Zulassungsantrags trägt der Kläger vor: Es träfe nicht zu, dass er die ihm übertragene Aufgabe weisungswidrig nicht erfüllt habe. Der „ersten“ Weisung vom 18. März 2013 sei er am 3. Juni 2013 durch Vorlage einer umfangreichen Stellungnahme nachgekommen. Der Minister habe diese Stellungnahme als Remonstration gewertet, ihr aber dennoch eine erhebliche Bedeutung beigemessen, da er zu ihr zwei Stellungnahmen aus anderen Ministerien eingeholt habe. Die internen Stellungnahmen des Justiziariats des Ministeriums hätten dagegen nicht den Charakter von materiell-rechtlichen Ausführungen aufgewiesen, da sie einige befremdliche und sachfremde persönliche Angriffe auf ihn enthalten hätten. In der Sache hätten sie indes aufgezeigt, dass er mit seiner Ausarbeitung substantiiert rechtliche Fragestellungen aufgeworfen habe, die im Zuge der Erarbeitung eines Gesetzentwurfes zwingend der Klärung bedurft hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er jedenfalls pflichtgemäß gehandelt, insbesondere die Weisung befolgt, fundiert und detailgenau vorzutragen, weshalb er innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit noch keinen Gesetzentwurf habe vorlegen können.

18

Aus der nach mehr als vier Wochen gegebenen weiteren Anweisung, mit der seine Remonstration zurückgewiesen worden sei und durch die er mit Fristsetzung zum 9. August 2013 angewiesen worden sei, einen mündlichen Bericht für den Ministerrat anzufertigen und bis zum 17. September 2013 den Entwurf eines Lastentragungsgesetzes vorzulegen, ergebe sich nichts anderes, da das Ministerium in einem in gleicher Sache an seinen damaligen Rechtsvertreter gerichteten Schreiben das Wort „fortsetzen“ benutzt habe. Der Gebrauch dieses Wortes belege, dass der Minister davon ausgegangen sei, dass er – der Kläger – die ihm auferlegten Aufgaben bisher erfüllt habe.

19

Auch in seinem weiteren Verhalten sei kein Pflichtverstoß zu sehen. Insbesondere habe er zur Wahrung seiner Rechtsposition gegen die Weisung des Ministers Widerspruch einlegen dürfen. Damit habe er jedoch nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Gesetzentwurf nicht weiter arbeiten wolle. In Wirklichkeit habe er an dem Gesetzentwurf weitergearbeitet. Die Behauptung der Disziplinarverfügung, er sei ohne rechtfertigenden Grund seiner Pflicht zur Vorlage des Entwurfs eines Lastentragungsgesetzes nicht nachgekommen, sei deshalb objektiv falsch. Als der Minister ihm den Auftrag entzogen habe, sei die von diesem zuvor selbst gesetzte Frist noch nicht abgelaufen gewesen. Die ihm vom Beklagten sowie dem Verwaltungsgericht vorgeworfene Weigerung, den Entwurf eines Lastentragungsgesetzes innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen, könne deshalb auch nicht in der Einlegung des Widerspruchs gesehen werden. Es sei vielmehr sein ihm zustehendes Recht gewesen, gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anordnungen Bedenken geltend zu machen und gegebenenfalls auch gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine Weisung den zulässigen dienstlichen Zusammenhang verlasse. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine angebliche Zerrüttung des Dienstverhältnisses hingewiesen. Seine verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien sämtlich berechtigt eingeleitet worden. In Wirklichkeit benutze der Beklagte das Disziplinarverfahren als illegitimes Mittel, um ihn unter Druck zu setzen. Die Disziplinarverfügung sowie das Urteil bezögen sich rechtsfehlerhaft auf mehrere Anordnungen und Fristen, ohne diese konkret zu benennen. Dies sei „rechtsdefizitär“. Der Minister habe auch weitere Arbeitsergebnisse von ihm gar nicht mehr zu Kenntnis nehmen wollen, obwohl sein damaliger Rechtsvertreter auf die weiterhin fortbestehenden offenen Fragen hingewiesen habe. Das Verwaltungsgericht habe mehrfach unterstellt, dass ihm Fristen gesetzt worden seien, aber nicht hinterfragt, ob die – überdies auch noch voneinander abweichenden – Weisungen des Ministers inhaltlich bestimmt und verständlich gewesen seien. Die Vorinstanz habe auch nicht geprüft, ob er einen vorliegenden Vorgang nur nach geringfügiger Überarbeitung weiterleiten oder einen aufgrund seiner kritischen Anmerkungen möglicherweise erforderlichen neuen Entwurf mit umfangreichem Abstimmungsbedarf unter Berücksichtigung der auch extern geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel habe ausarbeiten sollen. Da ihm Verstöße gegen frühere Weisungen und Fristabläufe als Dienstvergehen angelastet würden, obwohl diese durch die neue Weisung inhaltlich überholt gewesen und zudem hinsichtlich ihres konkreten Umfangs völlig unklar geblieben seien, schlage dieser Mangel unmittelbar auf das Urteil durch. Das Ministergespräch vom 30. April 2013 sei ein einstündiges Gespräch mit vielerlei Erörterungen von Teilaspekten gewesen, aus dem nur eine Teilaussage und nicht der vollständige Wortlaut wiedergegeben werde. Dies belege, dass eine klar gefasste und exekutierbare Weisung keineswegs vorhanden gewesen sei.

20

Das Verwaltungsgericht habe entgegen den höchstrichterlichen Maßgaben nicht geprüft, ob der Inhalt der Weisung zu seinem Aufgabengebiet gehört habe, ob die Weisung ausreichend bestimmt gewesen sei, ob sie sein konkret-funktionelles Amt umfasst habe und ob es sich um eine diesen Aufgabenbereich überschreitende Tätigkeit gehandelt habe. Mithin fehle es an einer hinreichenden Subsumtion unter die eine Weisungsgebundenheit bewirkenden Tatbestandsmerkmale. Das ursprüngliche Ministergespräch habe keine Rechtsklarheit besessen, die einer Weisung aber innewohnen müsse. Dies belege auch eine dienstliche E-Mail, die er an den Leiter des Ministerbüros gesandt habe. Die E-Mails des Ministerbüros seien dagegen defizitär gewesen. Zum Teil sei fehlerhaft auf andere Protokolle als die dem Gespräch zugrunde liegenden verwiesen worden. Es habe auch keine Eilbedürftigkeit gegeben. Das Verwaltungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob er aufgrund seiner Remonstration nur eine beschränkte Umsetzungspflicht wegen der offensichtlich rechts- und verfassungswidrigen Weisungen zu beachten gehabt habe. Er sei in unzulässiger Weise unter Zeitdruck gesetzt worden, um ihn zur Außerachtlassung verfassungsrechtlicher Zweifel zu bewegen. Das Ministerium nehme zwischenzeitlich für sich selbst diejenige Zeit in Anspruch, die es ihm willkürlich abgeschnitten habe.

21

Auch den zweiten disziplinarischen Vorwurf des Dienstherrn habe die Vorinstanz fehlerhaft bewertet. Zwar habe es ihm von dem weiteren Disziplinarvorwurf, wonach er wegen Äußerungen in anwaltlichen Schriftsätzen gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn verstoßen habe, freigestellt. Dieser Vorwurf sei vom Verwaltungsgericht gleichwohl fehlerhaft bewertet worden. Denn es habe in unzulässiger Weise eine verschärfende Rückwirkung des zweiten disziplinarischen Vorwurfs auf den ersten bejaht, indem es auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und eine negative Bewertung des Vortrags zum „Gesamtkomplex“ hingewiesen habe. Die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen habe, seien ausnahmslos vom Beklagten verursacht. Zudem handele es sich nicht um seine eigenen Formulierungen, sondern um den Vortrag seines Rechtsanwalts. Würden von einem Rechtsanwalt ehrenrührige Behauptungen aufgestellt oder nehme er beleidigende Wertungen vor, so trage grundsätzlich dieser und nicht der Mandant hierfür die Verantwortung. Eine strafrechtliche oder disziplinarische Überleitung auf den Mandanten sei unzulässig. Der Beklagte sei also im zweiten Teil seiner Disziplinarverfügung weit über jedes zulässige Ziel hinausgeschossen mit der kaum verborgenen Absicht, den ersten Teil seiner Disziplinarverfügung zu „flankieren“. Damit sei in unzulässiger Weise sein Verteidigungsvorbringen in einem gerichtlichen Verfahren gegen ihn als Rechtsschutzsuchenden verwendet worden. Die Vorinstanz habe sich aufgrund der weiteren Bewertungen seiner Persönlichkeit schlicht die fehlerhafte Position des Beklagten zu Eigen gemacht. Von dieser Fehlbewertung sei auch die Maßnahmebemessung durch das Verwaltungsgericht beeinflusst worden. Seine Gerichtsverfahren seien nämlich sämtlich berechtigt eingeleitet worden.

22

Die Rechtssache weise des Weiteren besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Die Disziplinarverfügung verknüpfe verschiedene Sachverhalte, die ihre Ursache im Handeln verschiedener Personen gehabt hätten. Dies bedinge eine besondere Komplexität. Dies gelte umso mehr, als bezüglich der Motivation des Beklagten ein außerhalb eines legitimen Disziplinarverfahrens erkennbarer Verfolgungszweck sichtbar geworden sei.

23

Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das erstinstanzliche Urteil nicht geklärt habe, ob es zulässig sei, die Äußerungen eines Rechtsanwalts der vertretenen Partei als disziplinarische Verfehlung vorhalten zu dürfen.

24

Das Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Wertung eines Widerspruchs gegen eine Weisung als zulässiges Rechtsmittel ab. Dies gelte, soweit sein Widerspruch als Beleg für seine Weigerung angesehen worden sei, die ministerielle Weisung erfüllen zu wollen.

25

Es läge schließlich auch ein Verfahrensmangel vor, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhe. Er habe mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015 den Beweisantrag gestellt, verschiedene Zeugen zu dem „Gesamtkomplex seiner Demontage“ zu vernehmen. Das Gericht habe diesen Beweisantrag zwar durch einen Beschluss in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, diesen jedoch entgegen der Darstellung im Protokoll nicht begründet. Hierzu habe er einen entsprechenden Protokollberichtigungsantrag bereits gestellt, der jedoch zu Unrecht abgelehnt worden sei.

26

Das Verwaltungsgericht habe zudem das rechtliche Gehör verletzt, indem es in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, es käme auf den Gesichtspunkt des Vertrauens nicht an, gleichwohl dieser Frage in der Urteilsbegründung jedoch eine erhebliche Bedeutung beigemessen habe. Ihm sei so die Möglichkeit abgeschnitten worden, zu dieser Frage vorzutragen und Beweis anzubieten. Die Beweiserhebung hätte zu einer anderen Entscheidung führen können. Zudem seien nicht alle verwaltungsgerichtlichen Akten, die für das Disziplinarverfahren von Bedeutung gewesen sein, beigezogen worden. Während des Disziplinarverfahrens seien ihm „unter enger Fristsetzung“ weitere dienstliche Aufgaben erheblichen Umfangs aufgelastet worden, die augenscheinlich nur bezweckt hätten, ihn zusätzlich unter Zeitdruck zusetzen.

II.

27

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegt vor.

28

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 21 LDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger sich wegen der Verletzung seiner Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz einzubringen, eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Dieser Pflichtenverstoß wiegt so schwer, dass nach seiner Bedeutung, dem Umfang, in dem er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und aller sonstigen entlastenden Gesichtspunkten die Verhängung einer Geldbuße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5, § 11 LDG erforderlich und angemessen ist. Ob der Kläger sich daneben wegen der durch den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten gemachten Äußerungen in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 4 L 659/13.MZ eines weiteren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, kann deshalb offen bleiben.

29

a) Das Disziplinarverfahren leidet an keinen formellen Fehlern. Dies hat im Einzelnen bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung herausgearbeitet. Auf die entsprechenden Urteilsgründe (Urteilsabdruck S. 16 bis 21) wird deshalb gemäß § 21 LDG i.V.m. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Der Zulassungsantrag greift diese Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts zudem nicht explizit an.

30

b) Auch in der Sache hat das Zulassungsbegehren keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Beamten zu Recht abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung durch den Senat beschränkt, lassen keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten.

31

aa) Wie schon das Verwaltungsgericht geht der Senat für seine Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

32

Durch Ministerratsbeschlüsse  wurde dem Ministerium Fdie federführende Zuständigkeit für den Entwurf eines Gesetzes übertragen. Am 14. März 2013 erhielt der Kläger durch Staatssekretär Y die dienstliche Weisung, das Gesetzgebungsvorhaben persönlich zu bearbeiten. In der Folge wurden zwischen dem Leiter des Ministerbüros und dem Kläger mehrere E-Mails gewechselt. Dabei bezweifelte der Beamte vor allem verfassungsrechtliche Aspekte des Gesetzgebungsvorhabens, seine Zuständigkeit und die Eilbedürftigkeit des Auftrags. Nachdem der Leiter des Ministerbüros dennoch auf die Erledigung der Aufgabe bestand, setzte der Minister  dem Kläger am 30. April 2013 eine Frist zur Vorlage eines Gesetzentwurfs bis zum 21. Mai 2013. Diese Frist ließ der Kläger verstreichen, ohne den geforderten Entwurf eines Gesetzes vorzulegen. Daraufhin setzte ihm der Leiter des Ministerbüros im Auftrag des Ministers  mit E-Mail vom 27. Mai 2013 nochmals eine Frist, nunmehr bis zum 3. Juni 2013, innerhalb derer er den Entwurf des Gesetzes vorzulegen habe. Sollte sich der Kläger hierzu außer Stande sehen, sei ein Vermerk („keine E-Mail und auf dem üblichen Dienstweg“) vorzulegen, in dem die Gründe für die Nichtvorlage fundiert dargelegt würden. Außerdem sei in diesem Fall anzugeben, bis wann dem Ministerrat eine Vorlage unterbreitet werden könne. Nach wie vor bestehe der Auftrag des Ministerrats, wobei die Einbringung des Entwurfs des Gesetzes in den Ministerrat zumindest noch vor der Sommerpause erfolgen müsse.

33

Mit einem unmittelbar an den Minister („Persönlich/Vertraulich“) gerichteten Schreiben vom 3. Juni 2013 nahm der Kläger „unter Bezugnahme auf §§ 35, 36 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz“ und seine bisherigen Stellungnahmen insbesondere zur amtsangemessenen Aufgabenstellung und zur Umsetzung in die Stabsstelle „ Grundsätze“ erneut Stellung, indem er seinen Rechtsstandpunkt auf insgesamt 43 (nicht nummerierten) Seiten darlegte und hierbei auf seine Unzuständigkeit, seine nicht amtsangemessene Befassung mit dem Vorhaben sowie einen, wie er meinte, „unangemessenen Zeitdruck“ verwies.

34

Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 wies der Minister  die Einwände des Klägers zurück. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass diese rechtlich nicht zutreffend seien. Eine Zuständigkeit des Ministeriums sei gegeben und gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes bestünden nach umfangreicher Überprüfung keine Bedenken. Der Kläger wurde nochmals angewiesen, einen mündlichen Bericht für den Ministerrat schriftlich vorzubereiten, in dem der Sachstand des Gesetzgebungsvorhabens dargelegt werde. In diesem Bericht solle auch ein Zeitplan zur Behandlung des Gesetzes in der Landesregierung und im Parlament enthalten sein. Der Ministerrat wolle sich am 20. August 2013 mit dem Bericht beschäftigen. Der Bericht sei bis zum 9. August 2013 dem Ministerbüro vorzulegen. Darüber hinaus sei der Entwurf eines Gesetzes zu fertigen und eine entsprechende Ministerratsvorlage zu erstellen. Die Behandlung im Ministerrat sei für den 8. Oktober 2013 und die Vorlagefrist im Ministerbüro für den 17. September 2013 vorgesehen.

35

Auf diese Weisung beantragte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zunächst „Akteneinsicht“ in die das Gesetz betreffenden Vorgänge und wies anschließend auf die seiner Meinung nach nicht gegebene Eilbedürftigkeit hin. Es liege der Verdacht nahe, dass der Kläger „mit Blick auf Rechtsstreitigkeiten“ Arbeiten auferlegt bekomme, um ihn „unter Druck zu setzen“. Der Bevollmächtigte des Klägers bat um weitere Erläuterungen zu Verfahrensabläufen und Fristen.

36

Diese Erläuterung erfolgte seitens des Ministeriums  mit Schreiben vom 11. Juli 2013. Einen Tag später legte der Kläger einen – ausdrücklich so bezeichneten – „Widerspruch“ gegen die Weisung vom 2. Juli 2013 ein. Der Kläger wies am Ende seines Widerspruchs den Minister auf „die Ihnen bekannten Auswirkungen von Art. 19 Abs. 4 GG“ hin. Als Folge dieses Widerspruchs wurde der Kläger mit Schreiben des Ministers vom 23. Juli 2013 unter Hinweis darauf, dass er ausweislich dieses Widerspruchs offensichtlich „nicht willens oder in der Lage“ sei, diesen Arbeitsauftrag zu erfüllen, mit sofortiger Wirkung von dem Auftrag, einen Entwurf des Lastentragungsgesetzes zu erstellen, entbunden.

37

bb) Mit dem vorstehend dargestellten Verhalten hat der Kläger in einem disziplinarrechtlich erheblichen Umfang gegen seine Dienstpflichten als Leitender Ministerialrat im Ministerium  verstoßen.

38

(1) Zu den verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -) und einfachgesetzlich (§ 47 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) verankerten Grundpfeilern des deutschen Berufsbeamtentums gehört die Pflicht jedes Beamten, ihm erteilte dienstliche Anweisungen zu beachten und Aufträge seiner Vorgesetzten auszuführen. Diese Pflicht umfasst nicht nur den vollen Einsatz des Beamten (§ 34 Satz 1 BeamtStG), sondern auch die Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), sich konstruktiv in den Dienstbetrieb einzubringen (sog. Wohlverhaltenspflicht, § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) sowie – nicht zuletzt – die Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

39

Die Pflicht zu Treue und Gehorsam des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268; stRspr.). Beamte sind nämlich seit jeher verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten (vgl. bereits § 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, RGBl. S. 61, sowie § 37 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz a. F. und nunmehr § 35 Satz 2 BeamtStG). Die Weisungsbefugnis ist das wesentliche Instrument, mit dem die Dienstleistungspflicht des Beamten konkretisiert und gesteuert wird. Ohne die Möglichkeit, den Beamten verbindliche Anordnungen zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben vorzugeben, kann der Dienstherr die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben schlicht nicht erfüllen. Der Beamte ist deshalb zur Befolgung der Anordnungen seines Vorgesetzten verpflichtet, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85 Rn. 13 und 29; vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, BVerwGE 132, 40 Rn. 16 ff.; sowie vom 27. November 2014 - 2 C 24.13 -, BVerwGE 150, 366 Rn. 30).

40

Nur wenn der Beamte durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung hat, kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen von der vorstehend beschriebenen Dienstleistungspflicht lösen. In diesem Fall muss er allerdings seine Bedenken unverzüglich und auf dem Dienstweg geltend machen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).Wird die Anordnung auf die Remonstration des Beamten aufrechterhalten, so kann dieser sich zwar bei Fortbestehen seiner Bedenken an den nächst höheren Vorgesetzten wenden. Bestätigt dieser jedoch die Anordnung, so muss der Beamte sie gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG ausführen; er ist dann allerdings von jeglicher eigenen Verantwortung befreit. Von diesem Grundsatz gibt es schließlich nur noch eine einzige weitere Ausnahme: Verletzt das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen oder ist es strafbar oder ordnungswidrig und ist die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für den Beamten erkennbar, so braucht er die Anordnung trotz Bestätigung durch den nächsthöheren Vorgesetzten nicht ausführen (§ 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG). Für das Vorliegen einer solchen – schon nach der Gesetzessystematik allenfalls in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbaren – Befreiung von der beamtenrechtlichen Verpflichtung zur Ausführung von dienstlichen Weisungen ist der Beamte, in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.

41

Die vorstehend dargestellten Verpflichtungen, die von jedem Beamten zu jedem Zeitpunkt ihrer aktiven Dienstzeit zu erfüllen sind, gelten wegen der diesem Personenkreis zukommenden Vorbildwirkung in umso stärkerem Maß für Beamte im vierten Einstiegsamt und noch mehr für diejenigen Beamten, die innerhalb der öffentlichen Verwaltung in Leitungsfunktionen stehen. Nochmals gesteigert wird dieser Pflichtenkreis, wenn es um die Aufgabenerfüllung von leitenden Beamten in Ministerien geht, wozu ein Leitender Ministerialrat ohne jeden Zweifel zählt. Von Angehörigen dieser Beamtengruppe ist bereits wegen ihres hohen Dienstranges und der damit verbundenen herausgehobenen Stellung innerhalb des öffentlichen Dienstes erheblich mehr als eine unreflektierte „Abarbeitung“ der ihnen übertragenen dienstlichen Aufträge zu erwarten. Für sie muss vielmehr eine vorausschauende, flexible und in jeder Hinsicht konstruktive Mitwirkung in dem anspruchsvollen Tätigkeitsbereich der Ministerialverwaltung eine selbstverständliche Bringschuld sein. Dies gilt in besonderem Maße in Anbetracht der in der Ministerialverwaltung regelmäßig, nicht selten unter extremen Zeitdruck zu bewältigenden, legislativen und administrativen Problemstellungen. Ein Rückzug auf formaljuristische Standpunkte verträgt sich mit diesen besonderen beamtenrechtlichen Vorgaben noch nicht einmal im Ansatz.

42

Dies gilt auch dann, wenn es sich um leitende Beamte handelt, die nicht zum Kreis der sogenannten politischen Beamten im Sinne von § 41 LBG zählen, deren wesentliches Kennzeichen es ist, dass sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (§ 30 Abs. 1 BeamtStG). Denn auch wenn beispielsweise ein Leitender Ministerialrat oder ein Ministerialdirigent nicht dem unmittelbaren Leitungsbereich eines Ministeriums zuzurechnen ist, so bildet er dennoch eine wichtige „Nahtstelle“ zwischen der Leitung eines Ministeriums und den ihm nachgeordneten Mitarbeitern. Minister und ihr Leitungsstab müssen sich deshalb auch bei den noch unterhalb der Ebene der politischen Beamten tätigen leitenden Beamten im öffentlichen Interesse an einer effektiven ministeriellen Aufgabenerfüllung jederzeit auf eine konstruktive Zuarbeit verlassen können.

43

(2) Seinen dergestalt umschriebenen Pflichtenkreis hat der Kläger als Leitender Ministerialrat bewusst und gewollt verlassen, als er den ihm übertragenen Auftrag zur Fertigung eines Gesetzentwurfs für ein Lastentragungsgesetz trotz der ihm mehr als einmal verdeutlichten Dringlichkeit über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht ausführte. Stattdessen hat der Kläger in einer nicht mehr akzeptablen Weise beharrlich formale Gründe vorgebracht, um den ihm übertragenen Auftrag zur Fertigung eines Gesetzentwurfs nicht auszuführen. Dabei hat er nicht nur mehrfach ihm gesetzte Frist verstreichen lassen, sondern auch nach mehreren Anweisungen seiner Vorgesetzten, auch der Hausspitze des Ministeriums der Finanzen, den ihm dienstlich erteilten Auftrag schlicht nicht ausgeführt. Diesen Sachverhalt hat allerdings schon die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil erschöpfend dargestellt und zutreffend gewürdigt. Damit muss es auch im Zulassungsverfahren sein Bewenden haben.

44

Darüber hinaus hat der Kläger das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG nicht hinreichend dargelegt. Sein Vortrag, der ihm erteilte Auftrag zur Fertigung eines Gesetzentwurfs gehöre nicht zu seinen Aufgaben als Beamter im Ministerium  und dieses Gesetzgebungsvorhaben verletze verfassungs- und europarechtliche Vorgaben, erfüllt ganz offensichtlich nicht den Ausnahmetatbestand von § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG.

45

(3) Die vom Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Sie fußen zum überwiegenden Teil auf seiner bereits erstinstanzlich umfassend vorgetragenen Sichtweise, auf die indessen bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend eingegangen ist. Von daher ist wiederum nur ergänzend auszuführen:

46

Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht sowohl die Disziplinarverfügung als auch das Disziplinarverfahren dem Bestimmtheitsgebot. Dem steht nicht entgegen, dass ihm nach seiner Meinung in der Disziplinarverfügung vom 11. Juni 2014 zunächst nicht ein wiederholter Verstoß gegen verschiedene Weisungen vorgeworfen worden sei, sondern lediglich die vermeintliche Nichtbefolgung „einer“ Anordnung des Ministers. Hierdurch wird die Disziplinarverfügung nicht zu unbestimmt. Für den Kläger war vielmehr klar erkennbar, was von ihm verlangt worden war und weswegen er infolge der Nichtbearbeitung des dienstlich vom damaligen Minister erteilten Auftrages von der weiteren Bearbeitung ausgeschlossen werden musste.

47

Des Weiteren trifft der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 erhobene Einwand, im Rahmen des Zulassungsverfahrens habe der Beklagte weitere Dienstpflichtverletzungen, die nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung gewesen seien, erhoben, nicht zu. Der Disziplinarvorwurf ist hinreichend bestimmt. Er umfasst die Weigerungshaltung des Klägers im Hinblick auf seinen dienstlichen Auftrag zur Erstellung des Entwurfes eines Gesetzes. Dass dieser Auftrag ihm gegenüber mehrfach wiederholt und angemahnt werden musste, ändert nichts an der Tatsache, dass er ihn schlicht nicht ausführte.

48

Die vom Kläger in seinen Schriftsätzen vom 6. Oktober und 9. Dezember 2015 angeführten weiteren Gründe rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

49

Das gilt zunächst für seinen Einwand, im Hinblick auf den Auftrag zur Fertigung eines Gesetzes sei ihm gegenüber ein unangemessener Zeitdruck aufgebaut worden. Bis zum 18. März 2013 habe die Zuständigkeit für dieses Gesetzgebungsvorhaben bei der Zentralabteilung gelegen. Bereits eine Woche später habe der Leiter des Ministerbüros per E-Mail nachgefragt, ob der Ministerrat die für den 9. April 2013 vorgesehene Befassung auf der Tagesordnung lassen könne. Dabei habe der Leiter des Ministerbüros ihm eine Frist bis zum Mittag desselben Tages gesetzt. Demgegenüber hätten die zuständigen Juristen der Zentralabteilung trotz Ablaufs der vom Ministerrat gesetzten Frist weder einen kabinettsreifen Entwurf verfasst, noch die verfassungsrechtlichen Probleme gelöst. Er habe nun aus dem Stand liefern sollen, was die zuständigen Juristen der Zentralabteilung in mehreren Monaten nicht hätten vorlegen können. Dabei sei diese Frist schon während der ausschließlichen Zuständigkeit der Zentralabteilung abgelaufen, so dass die ihm von seinem Dienstherrn zugeschobene Verantwortung für die Nichteinhaltung der vom Ministerrat vorgegebenen Frist tatsächlich gar nicht bei Ihm habe liegen können. Er habe insofern nur als Sündenbock gedient.

50

Hinzu komme, dass die Auftragslage mehrfach unter Abänderung vorheriger Fristsetzungen modifiziert worden sei. Zu beanstanden sei in diesem Zusammenhang insbesondere die Fehlbewertung der Stellungnahme vom 3. Juni 2013 durch das Ministerium. Hier habe er – der Kläger – umfangreich und fundiert dargelegt, weshalb er zu diesem Zeitpunkt den Entwurf eines Lastentragungsgesetzes nicht habe vorlegen können. Wäre dieser Vermerk als Nichtbefolgung der Weisung anzusehen gewesen, hätte der Minister ihm in seiner Antwort nicht aufgeben können, die Arbeit unter konkreter Aufgabenbeschreibung und neuer Fristsetzung fortzusetzen. Vielmehr hätte er sofort das Disziplinarverfahren einleiten müssen. Damit diskreditiere der Beklagte ein weisungsgemäßes Verhalten im Nachhinein als Dienstpflichtverletzung. Dieses Vorgehen des Dienstherrn sei unredlich, da dieser nachträglich die Weisungslage zu verschärfen versuche, um so eine dienstliche Verfehlung zu konstruieren. Dies verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

51

Sämtliche dieser Einwände verfangen nicht. Ihrer Tragfähigkeit steht schon entgegen, dass der infolge der Weigerungshaltung des Klägers zusätzlich zu seinen originären Aufgaben mit dem Gesetzentwurf beauftragte Justiziar des Ministeriums nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Beklagten innerhalb weniger Wochen zunächst einen Sachstandsbericht und sodann einen Gesetzentwurf vorlegen konnte.

52

Damit wird auch der weitere Einwand des Klägers, wonach ihm für die Erfüllung des ersten Teils der Weisung zweieinhalb Wochen Bearbeitungszeit und für den zweiten Teil sogar noch sieben Wochen Bearbeitungszeit zu Verfügung gestanden hätten, entkräftet. Nicht der Zuständigkeitsentzug durch den Minister der Finanzen war ursächlich für die Nichtvorlage des Gesetzentwurfs, sondern die sich über mehrere Monate erstreckende Verweigerungshaltung des Klägers. Dass er nach dem Entzug der Aufgabe seinen Angaben zufolge hieran weitergearbeitet hat, ist für die disziplinarrechtliche Bewertung nicht mehr von Bedeutung.

53

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angegebene Weiterarbeit an dem Gesetzgebungsvorhaben stellt den Sachverhalt nicht infrage. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein leitender Beamter seine oben beschriebenen besonderen dienstlichen Pflichten erfüllt, ist nicht eine sich nach außen nicht manifestierende Bearbeitungszeit, sondern das vom Dienstherrn eingeforderte Ergebnis. Dieses hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Er hat vielmehr zuvor durch seinen Rückzug auf verfassungsrechtliche Fragestellungen seinem Dienstherrn eine sachgerechte Bearbeitung des Gesetzgebungsvorhabens unmöglich gemacht.

54

Einer weiteren Aufklärung bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Vor allem durften der Minister und sein Staatssekretär die Einlegung des Widerspruchs des Klägers als Verweigerung der weiteren Bearbeitung interpretieren. Hätte der Kläger tatsächlich an dem Auftrag weitergearbeitet, so müsste ihm dies im Gegenteil nicht zugutegehalten, sondern als arglistiges Verhalten angelastet werden. Denn er hätte dann in Anbetracht seiner vorherigen Weigerungshaltung seinen Dienstvorgesetzten von sich aus deutlich machen müssen, dass er trotz des eingelegten Widerspruchs mit dem Hinweis auf „die Ihnen bekannten Wirkungen von Art. 19 Abs. 4 GG“ den Gesetzentwurf weiter bearbeite. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang vermerkt, dass der Kläger unmittelbar nach der Entbindung vom Auftrag zunächst nicht miteilte, dass er das Gesetzgebungsvorhaben in der Zwischenzeit weiter bearbeitet habe.

55

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 aufgestellte Behauptung, er solle mit diesem Disziplinarverfahren zum Schweigen gebracht werden, hat ersichtlich keinen Bezug zu der ihm vorgeworfenen Verfehlung. Es handelt sich insofern um bloße Mutmaßungen des Klägers, die sich auch aus den Akten nicht belegen lassen.

56

cc) Das Dienstvergehen wiegt so schwer, dass es zur Pflichtenmahnung an den Kläger der Verhängung einer Geldbuße bedarf. Auch dies hat die Vorinstanz eingehend und zutreffend begründet. Die Einwände des Klägers hiergegen verfangen nicht.

57

Soweit er gegen den von ihm zu fertigenden Gesetzentwurf verfassungsrechtliche Bedenken erhoben hat, so durfte er diese, wie dargestellt, im Wege der Remonstration nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG – also auf dem Dienstweg – geltend machen. Hierbei hat er jedoch, ungeachtet des Umstands, dass er den Dienstweg nicht eingehalten hat, versäumt, nach der Zurückweisung seiner Einwände durch den Minister seinen Dienstpflichten nunmehr in dem oben dargestellten Sinne zu genügen. Stattdessen hat er jede weitere Mitarbeit an dem zu fertigenden Gesetzentwurf mit formaljuristischen Argumenten verweigert. Die Verhängung einer Gehaltskürzung wäre insofern das erforderliche und angemessene Disziplinarmaß. Lediglich unter Berücksichtigung ihn entlastender Milderungsgründe wie seine bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit konnte der Beklagte sich auf die Verhängung einer Geldbuße gegenüber dem Kläger beschränken.

58

Da das beschriebene Verhalten aus diesen Gründen bereits zur Ahndung durch eine Geldbuße führt, kann mit dem Verwaltungsgericht offen gelassen werden, ob auch die Äußerungen des Bevollmächtigten des Klägers in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 4 L 659/13.MZ als disziplinarisch erheblich zu werten sind. Diese Äußerungen müssen für die zu verhängende Maßnahme auch nicht – wie es die Vorinstanz gemacht hat – als verschärfender Umstand berücksichtigt werden. Die Höhe der festgesetzten Geldbuße ist vielmehr allein durch das disziplinarrechtlich erhebliche Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit seiner beharrlichen Verweigerungshaltung bei dem von ihm an sich innerhalb weniger Wochen zu fertigenden Gesetzentwurf gerechtfertigt.

59

2. Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 21 LDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, die Rechtssache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen von solcher Komplexität betreffen, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind, sondern der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr sind die aufgeworfenen Rechtsfragen allesamt, wie aufgezeigt, im Zulassungsverfahren zu beantworten.

60

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die Zulassung gemäß § 21 LDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient dem Interesse an Rechtseinheit und Rechtsfortbildung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Dies ist hier, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, nicht der Fall.

61

Der Kläger hat überdies entgegen der ihm nach § 21 LDG i.V.m. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast keine grundsätzlich klärungsbedürftigen, fallübergreifenden Fragen konkret bezeichnet. Seine Ausführungen befassen sich insoweit ohnehin nur mit der Frage des zulässigen Prozessverhaltens in dem angesprochenen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Wie dargelegt kommt es auf dieses Verhalten jedoch für die Frage der Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht an.

62

4. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auch nicht auf dieser Abweichung (§ 21 LDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die vom Kläger für seine Ansicht herangezogene Rechtsprechung betrifft wiederum die hier nicht entscheidende Frage von zulässigem Prozessverhaltens eines Beamten.

63

5. Schließlich liegt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 21 LDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) verschafft den am Prozess Beteiligten ein Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können und umfasst gleichzeitig die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der am Prozess Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32; Beschluss vom 15. Januar 1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109).

64

Dieser Grundsatz ist von der Vorinstanz nicht dadurch verletzt worden, dass die in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2015 gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden seien. Soweit in der Begründung des Zulassungsantrags darauf abgestellt wird, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm benannten Zeugen (insgesamt 17 Personen) vernehmen sollen, wird der Sache nach ein Verstoß gegen die nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehende Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts und damit ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt. Dieser liegt aber nicht vor.

65

Die vom Kläger vermisste gerichtliche Aufklärung musste das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen durchführen. Denn ausgehend von der die Entscheidung der Vorinstanz tragenden Begründung bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf.

66

Der Kläger hat des Weiteren nicht hinreichend dargelegt, dass dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, als es die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2015 gestellten Beweisanträge ablehnte. Diese waren erst am Sitzungstag zu Beginn der Sitzung mit umfangreichen Schriftsätzen (68 und 35 Seiten) und weiteren Ausführungen zur Sache verbunden und standen ersichtlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Streitgegenstand des Disziplinarverfahrens. Sie dienten in diesem Sinne zudem nur der Ausforschung des vom Kläger in dem Disziplinarverfahren wiederholt angesprochenen sogenannten „Gesamtkomplexes“. Danach sollen die oben im einzelnen angeführten Verfahren in einem Gesamtzusammenhang stehen. Es sei nach einem Drehbuch verfahren worden, um ihn seiner persönlichen Dienststellung zu entheben und persönlich herabzuwürdigen. Die hierauf zielenden Beweisanträge standen daher erkennbar nicht in einem Zusammenhang mit dem in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren allein zu beurteilenden Disziplinarvorwurf.

67

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Einzelrichterin die verfahrensrechtlich danach in zulässiger Weise erfolgte Ablehnung der Beweisanträge auch ordnungsgemäß begründet. Dies ergibt sich aus den Angaben im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2015 (S. 3 der Sitzungsniederschrift), wonach die Einzelrichterin Ihre Ablehnung mündlich begründete. Dieses Protokoll wurde in Anwesenheit des damaligen Bevollmächtigten des Klägers erstellt. Dass dieser die Protokollierung einer in Wirklichkeit nicht erfolgten mündlichen Begründung widerspruchslos hingenommen hätte, ist auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als dieser unmittelbar darauf eine inhaltliche Stellungnahme hierzu abgegeben hatte (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 3 unten). Darüber hinaus hat die Einzelrichterin in ihrem Beschluss vom 15. September 2015 zu dem vom Kläger gestellten Antrag auf Berichtigung des Protokolls nochmals ausgeführt, dass sie die Ablehnung der Beweisanträge tatsächlich mündlich begründet hatte. Es besteht kein Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 1 LDG.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 05/08/2016 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Januar 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das..
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten.

(2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleiden, können jederzeit entlassen werden.

(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist.

(4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, die gesetzliche Altersgrenze, gelten sie mit diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.