Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Aug. 2017 - 2 B 11290/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0821.2B11290.17.00
bei uns veröffentlicht am21.08.2017

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.543,52 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller ist Justizamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung – LBesO –) und im Amtsgericht Montabaur im Bereich der Rechtspflege eingesetzt. Er bewarb sich zusammen mit 12 anderen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern dieses Statusamtes auf die im Justizblatt Nr. 3 vom 24. Februar 2017 zum Beförderungstermin am 18. Mai 2017 für den Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Bereich der Rechtspflege ausgeschriebene Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO (Justizrechtsrat/-rätin).

2

Die zu diesem Termin zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen im Bereich der Rechtspflege vergab der Antragsgegner im gemeinsam geführten Personalbereich des Oberlandesgerichts Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ausweislich des Besetzungsvermerks vom 3. April 2017 allein nach den Gesamtbewertungen der über die Bewerber erstellten Regelbeurteilungen. Diese Beurteilungen wurden sämtlich zum Stichtag 1. Juli 2016 und erstmals auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt für die Beamten in der Justiz und im Justizvollzug in Kraft gesetzten neuen Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums der Justiz gefertigt.

3

Der Antragsteller, dem in seiner zu diesem Stichtag erstellten dienstlichen Beurteilung die abschließende Bewertung „A12.8“ („Der Beurteilte entspricht den Anforderungen stets voll und ganz und erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen“) erhalten hatte, wurde nicht ausgewählt, weil die Beigeladene die bessere Gesamtnote „A12.11“ („Die Beurteilte übertrifft die Anforderungen und zeichnet sich immer wieder durch besondere Leistungen aus“) zuerkannt worden war. Nachdem ihm die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Beförderungsstellen mitgeteilt worden war, stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde, zu deren Begründung er einen Teil seines erstinstanzlichen Vortrags ergänzt und vertieft.

B.

4

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der ausgeschriebenen Stellen nach Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung – LBesO – (Justizrechtsrat/-rätin) zu sichern sucht, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

6

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist von daher lediglich ergänzend auszuführen:

7

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Urteil vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 102 [116]; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, ZBR 2017, 209). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10611/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 141 und vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [32]).

8

Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der hier im Streit stehenden Beförderungsentscheidung gerecht geworden. Denn er hat die Auswahl unter den Bewerbern ausschließlich nach den Ergebnissen der über diese Beamten erstellten dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Danach ist der Beigeladenen wegen ihres mit der Bewertung „A12.11“ und damit um zwei Punkte besseren Ergebnisses der Gesamtbeurteilung zu Recht der Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben worden, dessen Gesamtbeurteilung von seinem Beurteiler lediglich mit der Note „A12.8“ festgelegt worden ist.

9

Die ausschließlich auf der Grundlage dieser Regelbeurteilungen erfolgte Auswahlentscheidung steht mit der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. Dies gilt sowohl in Bezug auf die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde in erster Linie gerügte Unterschiedlichkeit der Beurteilungszeiträume (1.) als auch hinsichtlich des von ihm „äußerst vorsorglich“ in Zweifel gezogenen Ergebnisses seiner eigenen dienstlichen Beurteilung (2.). Weitere Rügen hat er in der Beschwerdeinstanz nicht erhoben, so dass es bei der Entscheidung der ersten Instanz zu verbleiben hat. Insbesondere verbietet sich eine von Amts wegen gemäß §§ 125, 86 VwGO erfolgende Überprüfung der Beurteilung der Beigeladenen (3.).

10

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die der Beförderungsentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht schon deshalb untaugliche Auswahlinstrumente, weil sie unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume aufweisen. Der Senat hält vielmehr an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Juni 1994 – 2 A 12606/93.OVG –; Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12.OVG –, ZBR 2013, 95), die mit derjenigen des für das Bundes- und Richterrecht zuständigen 10. Senat des Gerichts übereinstimmt (Urteile vom 3. November 1995 – 10 A 11040/95.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP; vom 28. Juni 1996 – 10 A 13209/95.OVG –, AS 26, 210 [211]; und vom 15. Februar 2002 – 10 A 11751/01.OVG –, IÖD 2002, 134), fest. Danach sollen dienstliche Beurteilungen nicht nur den jeweils aktuellen Leistungsstand eines Beamten oder Richters darstellen, sondern im Verein mit älteren Beurteilungen ein möglichst vollständiges Bild der im Verlauf seiner dienstlichen Laufbahn gezeigten Leistungsentwicklung darstellen. Um dieses Postulat zu gewährleisten, muss der Beurteilungszeitraum regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungen abdecken. Eine Lücke in der Abfolge dienstlicher Beurteilungen ist deshalb von besonderen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: OVG RP, Urteil vom 28. Juni 1996, a.a.O.) zu vermeiden (a). Darüber hinaus liegt in dem hier zur Entscheidung stehenden Beförderungstermin wegen der erstmaligen Anwendung von neuen Beurteilungsrichtlinien eine besondere Situation vor, die eine unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume der Bewerber rechtfertigt (b).

11

a) Die Gebot der Anknüpfung von Beurteilungszeiträumen an den jeweils vorangegangen Zeitraum entspricht auch der in der Rechtsprechung im Übrigen und in der Literatur ganz überwiegend vorherrschenden Auffassung (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15; vom 3. Juli 2001 – 1 WB 23.01 –, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 17; und vom 18. Juli 2001 – 2 C 4.00 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22; OVG Nds., Urteil vom 28. November 2000 – 2 C 3264/00 –, RiA 2001, 94; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1995 – 1 A 2881/91 –, IÖD 1995, 268; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattkomm., 3. Aufl. Stand März 2017, Rn. 352).

12

Das Gebot der Vermeidung von erheblichen Lücken zwischen einzelnen Beurteilungszeiträumen findet seine Rechtfertigung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern als Erkenntnismittel für einen Leistungs- und Eignungsvergleich noch vor sog. Hilfskriterien auch die Ergebnisse älterer dienstlicher Beurteilungen heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 und juris, seither stRspr). Auch deshalb muss, soweit in Beurteilungsrichtlinien zulässigerweise nichts Abweichendes bestimmt wird, der Zeitraum einer aktuellen dienstlichen Beurteilung grundsätzlich an den jeweils vorhergehenden Beurteilungszeitraum lückenlos anschließen. Nur so ist gewährleistet, dass etwaige Leistungsschwankungen des Beamten oder Richters während seines dienstlichen Werdeganges in positiver wie negativer Hinsicht erfasst werden können und dementsprechend ein aussagekräftiges Bild über seine Leistungsentwicklung abgegeben werden kann.

13

Aus diesem Postulat, das soweit bekannt von den meisten im öffentlichen Dienst angewendeten Beurteilungssystemen beachtet wird, folgt zwangsläufig, dass sich bei einer Bewerberkonkurrenz, in der beispielsweise dienstjüngere mit dienstälteren Beamten konkurrieren, eine Einheitlichkeit der Beurteilungszeiträume faktisch nicht gewährleisten lässt. Dieses Problem lässt sich auch nicht lösen, indem in derartigen Fällen bei allen Bewerbern so viele ältere dienstliche Beurteilungen herangezogen werden, bis bei jedem Bewerber der in der konkreten Konkurrenzsituation vorliegende längste Beurteilungszeitraum eines der Bewerber erreicht worden ist. Ein derartige Vorgabe würde nämlich spätestens dann zu einer faktischen Unmöglichkeit der Durchführung des Auswahlverfahrens führen, wenn Beurteilungen dienstjüngerer Bewerber diesen Zeitraum schon deshalb nicht darstellen können, weil diese erst zu einem späteren Zeitpunkt das im Bewerbervergleich maßgebliche Statusamt erreicht haben oder überhaupt erst später eingestellt worden sind.

14

Eine solcherart faktische Unmöglichkeit der Heranziehung gleicher Beurteilungszeiträume bei allen Bewerbern betrifft in besonderem Maße das erste Beförderungsamt in einer Laufbahn. Gerade hier sind Konkurrenzen zwischen dienst- und lebensjüngeren Bewerbern mit dienst- und lebensälteren Beamten, die sich etwa seit mehreren Jahren nicht mehr um eine Beförderungsstelle beworben und deshalb seit dieser Zeit auch keine dienstliche Beurteilung erhalten haben, nicht selten. Bewirbt sich ein solcher Beamter erstmals gegen Ende seiner dienstlichen Laufbahn um ein höher bewertetes Amt, so müssten bei allen anderen Bewerbern ergänzend deren ältere Beurteilungen mit herangezogen werden, um einen einheitlichen Vergleichszeitraum zu erhalten. Bei erheblich dienst- und lebensjüngeren Bewerbern wird dies aber vielfach schon deshalb nicht möglich sein, weil diese zu Beginn des jeweils am längsten zurückliegenden Beurteilungszeitraumes gegebenenfalls noch gar nicht ernannt waren. Bei einer solchen Bewerberkonkurrenz lässt sich eine zeitlich exakte Anpassung der Beurteilungszeiträume faktisch nicht gewährleisten. Im Ergebnis wären dann dienst- und lebensjüngere Bewerber aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden. Dass eine solche Rechtsfolge schlechterdings untragbar wäre, liegt auf der Hand und bedarf deshalb auch keiner weiteren Erläuterung.

15

Gleiches gilt für den Fall der Bewerbung von zuvor beurlaubten oder, beispielsweise für Tätigkeiten im Personalrat, freigestellten Beamten. Auch in diesen Fällen lässt sich die Unterschiedlichkeit von (längeren oder kürzeren) Beurteilungszeiträumen schlechterdings nicht vermeiden.

16

Um die faktische Unterschiedlichkeit der Beurteilungszeiträume zu beseitigen geht es auch nicht an, die Beurteilung des Bewerbers mit dem längsten Zeitraum künstlich zu verkürzen, um einen einheitlichen Bewertungszeitraum zu erhalten. Abgesehen davon, dass sich damit die Frage von auseinanderfallenden Ausfertigungsdaten bzw. Beurteilungsstichtagen nicht beantworten lässt, würde dies gleichfalls zu nicht mehr handhabbaren Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung führen. Die Beurteiler müsste dann nämlich eine Art „Teilbeurteilung“ erstellen, bei der sich der Bewertungszeitraum willkürlich (weil von der Dauer der jeweils kürzesten Beurteilung eines Mitbewerbers abhängend) zu verkürzen wäre. Hierbei könnte ein dann schlechter bewerteter Bewerber mit Erfolg geltend machen, in seinem Fall seien die im früheren Teil seines Beurteilungsteilzeitraums gezeigten Leistungen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Auch deshalb musste der Antragsgegner die über den Antragsteller gefertigte dienstliche Beurteilung in ihrem vollständigen zeitlichen Umfang und dem dabei insgesamt erzielten Ergebnis der Auswahlentscheidung zugrunde legen.

17

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller für seine Rechtsauffassung auf die Senatsentscheidung zum Beurteilungs- und Beförderungssystem im Personalbereich der Polizei des Antragsgegners (Beschluss vom 28. November 2013 – 2 A 10804/13.OVG –, DÖD 2014, 95). In dieser wird im Gegenteil ausgeführt, dass vom – ansonsten zu beachtenden – Gebot der Lückenlosigkeit dienstlicher Beurteilungen grundsätzlich nur dann abgewichen werden darf, wenn nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften dienstliche Beurteilungen unter Verzicht auf Regelbeurteilungen bei allen Bewerbern nur anlassbezogen erstellt und dabei vom Richtliniengeber für die jeweiligen Beförderungsanlässe einheitliche Beurteilungszeiträume und -stichtage festgelegt werden. Ein solches Beurteilungs- und Beförderungssystem wird jedoch bei den Beamten im Personalbereich des Ministeriums der Justiz nicht angewandt. In diesem Bereich erfolgt die Vergabe der Beförderungsstellen im Wege der sogenannten Topfwirtschaft ausschließlich auf der Grundlage von Regelbeurteilungen (vgl. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der Justiz und im Justizvollzug“ des Ministeriums der Justiz vom 20. Juni 2016, Justizblatt 2016, S. 71; im Folgenden: BeurteilungsVV).

18

Soweit der Antragsteller zum Beleg für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris) sowie des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. April 2014 – 2 EO 641/12 –, juris) verweist, gilt nichts anderes. Diesen liegen zum einen anders gelagerte Sachverhalte und zum anderen nicht vergleichbare Beurteilungssysteme zugrunde.

19

So betrifft die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2012 kein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren, sondern die Klage eines Richters gegen eine dienstliche Anlassbeurteilung. In der zitierten Berufungsentscheidung wird lediglich als obiter dictum angedeutet, dass die Anknüpfung einer dienstlichen Beurteilung an den vorangegangenen Beurteilungszeitraum – wie es in dem Urteil heißt – „an Grenzen stoßen“ könne, wenn im Ergebnis hierdurch ein zu langer, etwa mehrere periodische (Regel-)Beurteilungszeiträume überschreitender Zeitraum entstünde, der bei grundsätzlich gebotener vollständiger Ausschöpfung der Erkenntnismittel nicht mehr praktikabel handhabbar wäre und ggf. auch eine jedenfalls in einem Mindestmaß noch erforderliche Aktualität nicht mehr vollständig gewährleisten könnte (Urteil vom 16. Mai 2012, a.a.O., Rn. 54). Im Folgenden hat das Gericht dann aber – ohne weitere Bedenken in dieser Hinsicht aufzuzeigen – die dienstliche Beurteilung des dortigen Klägers vollständig, insbesondere auch im Hinblick auf den dortigen Beginn des Beurteilungszeitraums, einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach dienstliche Beurteilungen zur Vermeidung einer Beurteilungslücke keinesfalls einen längeren Beurteilungszeitraum umfassen dürften, stellt diese Entscheidung daher nicht auf.

20

Soweit vom Thüringischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 15. April 2014 das Postulat von stets einheitlichen Beurteilungszeiträumen der in Beförderungskonkurrenzen verwendeten dienstlichen Beurteilungen erhoben wird, liegt dem das mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Beurteilungssystem im Personalbereich der thüringischen Justiz zugrunde, in dem „aufgrund der richterrechtlichen Besonderheiten“ Beurteilungen immer nur nach Ablauf von zwei, sieben und zwölf Jahren nach der Lebenszeiternennung erfolgen (ThürOVG, Beschluss vom 15. April 2014, a.a.O. Rn 27).

21

b) Darüber hinaus besteht im Personalbereich des Ministeriums der Justiz im Beförderungstermin zum 18. Mai 2017 eine weitere Besonderheit, die unabhängig vom vorstehend Dargelegten die vorübergehende Uneinheitlichkeit der Beurteilungszeiträume rechtfertigt.

22

Bis zum 30. Juni 2016 wurden Beförderungen der Beamten im Personalbereich des Ministeriums der Justiz auf der Grundlage eines „gemischten“ Beurteilungssystems vorgenommen. In diesem wurden höherwertigere Funktionen sowie Beförderungsstellen zwar grundsätzlich auch auf der Grundlage von Regelbeurteilungen vergeben. Unabhängig hiervon wurden allerdings auch Anlassbeurteilungen erstellt. Dies wurde insbesondere immer dann erforderlich, wenn die letzte dienstliche Beurteilung des Bewerbers älter als zwei Jahre war (vgl. Nr. 1 Satz 1 sowie Nr. 2.1.1 Buchstabe b der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007, Justizblatt 2007, S. 279). Darüber hinaus erfolgten Regelbeurteilungen der Beamten nur bis zur Vollendung ihres 50. Lebensjahres. In der Folge kam es bei Bewerberkonkurrenzen systembedingt immer dann zu unterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen, wenn sich Beamte mit einem Lebensalter von deutlich mehr als 50 Jahren nach längerer Zeit erstmals wieder um eine Beförderungsstelle bewarben.

23

Im Beförderungstermin zum 18. Mai 2017 galten nunmehr andere Voraussetzungen für die Vergabe von Beförderungsämtern der Beamten im Personalbereich des Ministeriums der Justiz. Bei diesem Beförderungstermin wurden erstmals sämtliche Beförderungsämter auf der Grundlage der zum 1. Juli 2016 bei allen Beamten – also auch bei den bislang wegen der früheren Altersgrenze des 50. Lebensjahres nicht mehr Beurteilten – erstellten Regelbeurteilungen gefällt (vgl. Nr. 2.1 BeurteilungsVV). Die früher nach Ablauf von zwei Jahren, sich gegebenenfalls über längere Zeiträume erstreckenden Anlassbeurteilungen sind seit dem 1. Juli 2016 nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig (Nr. 3 BeurteilungsVV), die bei den im Wege der Topfwirtschaft mit „fliegenden Stellen“ erfolgenden Beförderungen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2015 – 2 A 10567/14.OVG – , AS 44, 302 [309]) jedoch nicht vorliegen.

24

Dieses neue Beurteilungs- und Beförderungssystem hat zur Folge, dass ein Auseinanderfallen von Beurteilungszeiträumen ab dem nächsten Beförderungstermin nicht mehr eintritt. Das vom Antragsteller gerügte Problem ist somit ein bloßes Übergangsproblem, das seine sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben des Antragsgegners findet, im Wege eines „Neuanfangs“ für alle Beamten des Justizdienstes einheitliche und den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Beförderungsvoraussetzungen zu schaffen. Dies gilt insbesondere für die seit dem 1. Juli 2016 geltenden einheitlichen Beurteilungsstichtage und die Abschaffung der Höchstaltersgrenze für Regelbeurteilungen. Beide Instrumente können dazu beitragen, bei allen weiteren Beförderungsterminen eine maximale Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen und damit rechtssichere Beförderungen im Personalbereich der Justiz zu gewährleisten. Das einmalige Auseinanderfallen von Beurteilungszeiträumen ist vor diesem Hintergrund als notwendiges Instrument zur Schaffung einheitlicher „Startbedingungen“ für das neue Beurteilungs- und Beförderungssystem gerechtfertigt. Auch deshalb kann der Antragsteller weder aus den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. November 2013 noch aus den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sowie des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts etwas zu seinen Gunsten herleiten.

25

2. Des Weiteren rechtfertigen die – mit seiner Beschwerde aufrecht erhaltenen – Rügen des Antragstellers gegen das Ergebnis seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung, mit denen er geltend macht, er habe gegenüber der ihm zuerkannten Bewertung in Wirklichkeit bessere Leistungen erbracht, nicht den Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass seine Beurteilung in dem zur Überprüfung des Senats gestellten Umfang rechtswidrig und sie deshalb keine taugliche Auswahlgrundlage sein könnte. Dies gilt namentlich unter Zugrundelegung der von ihm mit seiner Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen sein Beurteilungsergebnis.

26

Bei dieser Prüfung ist zunächst von Bedeutung, dass die dem Auswahlverfahren – zulässigerweise – zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen nicht unmittelbar der Streitgegenstand des vorliegenden beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahrens sind. Solche Beurteilungen werden in einem Verfahren zur Sicherung eines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruches des in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz unterlegenen Bewerbers gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vielmehr stets nur inzident, das heißt im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung lediglich „nebenbei anfallend“ überprüft (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 B 10606/12.OVG –, ESOVGRP und juris; Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG – , AS 44, 30 [34]). Dementsprechend muss der Dienstherr in einem Eilverfahren vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig angesehene dienstliche Beurteilungen weder unmittelbar aufheben oder abändern. Sie bleiben als solche vielmehr zunächst, so wie sie erstellt worden sind, bestehen und sind aus der Personalakte des Betreffenden auch nicht zu entfernen.

27

Hinzu kommt, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dienstliche Beurteilungen selbst in einem Hauptsacheverfahren, das auf Aufhebung oder Abänderung der jeweiligen Beurteilung gerichtet ist, wegen des den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraumes nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die gerichtliche Prüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, festzustellen, ob der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen konnte, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 [246]; und vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, NVwZ 2016, 1654). Auch deshalb sind in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren nicht sämtliche Rügen, die der in einer Beförderungskonkurrenz unterlegene Beamte erhebt, in vollem Umfang nachzuprüfen.

28

Aus diesen Erwägungen folgt, dass es in einem derartigen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ausschließlich dem Antragsteller obliegt, die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen (eigenen oder fremden) dienstlichen Beurteilung im Einzelnen substantiiert zu belegen. Unterlässt er dies oder erweisen sich seine Einwände als nicht tragend, so kann sein Eilantrag, gerichtet auf Verhinderung der Dienstpostenübertragung oder der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Auswahlsieger, keinen Erfolg haben.

29

Das gilt insbesondere, wenn der unterlegene Bewerber um einen Beförderungsdienstposten oder eine höher bewertete Planstelle eine unzureichende oder fehlerhafte Tatsachengrundlage bei seiner eigenen Beurteilung oder derjenigen des Konkurrenten geltend macht. Bei einer solchen Rüge obliegt es ihm, diesen Vortrag mit nachprüfbaren Einwänden zu belegen. Dies folgt unter anderem aus dem prozessualen Gebot der Waffengleichheit in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. So wie der Dienstherr bei der Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung durch den Beurteilten nachvollziehbar darlegen muss, auf welcher Tatsachengrundlage der Beurteiler seine Bewertung der fachlichen Eignung und Leistung des zu beurteilenden Beamten getroffen hat, so hat derjenige Antragsteller, der die Rüge der fehlerhaften oder unvollständigen Tatsachengrundlage erhebt, hinreichende Anknüpfungstatsachen anzugeben, die dem Verwaltungsgericht die Prüfung erlauben, ob und in welchem Umfang die inzident angefochtene dienstliche Beurteilung tatsächlich auf einer tatsächlich oder rechtlich fehlerhaften Grundlage erstellt worden ist.

30

Gleiches gilt, soweit sich der in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegene Antragsteller in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf eine angebliche Unterschiedlichkeit in der Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe durch den oder die Beurteiler beruft. Hier hat eine „gestufte“ Überprüfung zu erfolgen.

31

Bei einer solche Rüge ist zunächst von der in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Maßstabsbildung auszugehen. Diese ist vom Verwaltungsgericht – wie bei allen Formalfehlern – als offensichtlich vorliegende Fehlerquelle in vollem Umfang zu untersuchen. Ergibt diese Prüfung, dass die Beurteilungsrichtlinien einen mit den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbarenden Beurteilungsmaßstab vorgeben, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich auch die Beurteilungspraxis an diesem Maßstab orientiert. Dies folgt aus dem verwaltungsgerichtlich anerkannten Grundsatz, nach dem Beurteilungsrichtlinien nicht wie Rechtsnormen auszulegen sind, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung dasjenige Verständnis maßgeblich ist, das auch ihrer tatsächlichen Anwendung zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 –, ZBR 1995, 240; vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 –, ZBR 1995, 238; und vom 10. April 1997 – 2 C 38.95 –, ZBR 1998, 46; stRspr). Deshalb kann der Dienstherr in seiner Verwaltungspraxis sogar vom eigentlichen Begriffsinhalt der Richtlinien abweichen, sofern diese Praxis einheitlich erfolgt und er zum Ausdruck gebracht hat, dass er die abweichende Handhabung duldet.

32

Für einen derartigen Anwendungsfehler im Beurteilungsmaßstab reicht jedoch die bloße Behauptung des Antragstellers in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, bei seiner Beurteilung läge zu seinen Lasten eine von den Richtlinien abweichende (zu strenge) Beurteilungspraxis vor, nicht aus, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. In diesem Fall sind nämlich die Folgen, die einträten, wenn die beantragte Anordnung erginge und sich später die Rechtmäßigkeit der angelegten Beurteilungsmaßstäbe (und damit auch der angegriffenen Beurteilung) herausstellte, denjenigen Folgen gegenüberzustellen, die einträten, wenn die vorläufige Untersagung der Beförderung des Auswahlsiegers abgelehnt würde, sich aber im sich anschließenden Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit Beurteilungsmaßstäbe (und damit auch der angegriffenen Beurteilung) herausstellte.

33

Diese Folgenbetrachtung macht eine besondere Plausibilitätsprüfung des Vortrags des um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Antragstellers erforderlich. Die bloße – gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellte – Behauptung, gegenüber den Beurteilungen der Mitbewerber sei vom eigenen Beurteiler ein strengerer und damit abweichender Beurteilungsmaßstab angelegt worden, genügt hierfür nicht. Der in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegene Beamte hat vielmehr im Einzelnen und nachprüfbar anzugeben, aus welchen Anknüpfungstatsachen er diese Schlussfolgerung zieht. Ist nach einem substantiierten Vortrag die Unterschiedlichkeit der Anwendung der nach den Beurteilungsrichtlinien einzuhaltenden Beurteilungsmaßstäbe zumindest denkbar, so muss eine Beförderung der auf solcherart (möglicherweise) unterschiedlich angewandten Beurteilungsmaßstäben beurteilten Mitbewerber vorläufig unterbleiben.

34

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, die Beförderung der Beigeladenen zu verhindern. Im Einzelnen:

35

Die Eignung aktueller dienstlicher Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit des Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10; und vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102, Rn. 46; stRspr).

36

Der Antragsteller begründet die inhaltliche Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung nur damit, dass er zum einen besser zu bewertende dienstliche Leistungen erbracht habe und zum anderen sein außerdienstliches Engagement nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Beide Rügen stellen jedoch keine der Überprüfungskompetenz des Senats unterliegenden Mängel dar. Sie betreffen vielmehr allein den dem Beurteiler vorbehaltenen Bewertungsspielraum, der von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Anhaltspunkte für die Annahme, der Direktor das Amtsgerichts Montabaur habe bei seiner Bewertung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, habe die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen konnte, verkannt bzw. allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt (vgl. zu diesem Prüfungsumfang: BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 [246]) bestehen nicht. Dass der Beurteiler seine Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum insgesamt auf eine immerhin schon leicht überdurchschnittliche Leistung beschränkt, begründet keine rechtlich erhebliche Fehlerhaftigkeit der Beurteilung.

37

Gleiches gilt im Hinblick auf die vom Antragsteller ins Feld geführten außerdienstlichen Aktivitäten. Diese sind als nicht vom Dienstherrn zu bewertende Tätigkeiten von vornherein nicht zu berücksichtigen. Denn ihnen fehlt der für eine Berücksichtigung in einer dienstlichen Beurteilung stets erforderliche Dienstbezug.

38

3. Ob über die vorstehend dargelegten Gründe hinaus weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Beurteilungssystems im Personalbereich der Justizbeamten bestehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller hat keine weiteren Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner seit dem 1. Juli 2016 angewendeten Beurteilungssystems vorgetragen. Eine Prüfung von mit einer Beschwerde nicht geltend gemachten Bedenken ist dem Senat indes nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verwehrt. Das Beschwerdegericht ist in seiner Überprüfungskompetenz vielmehr auf die vom Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt. Es ist nämlich allein seine Sache, alle diejenigen Gründe darzutun, die gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19. November 2007 – 13 S 2355/07 –, NVwZ-RR 2008, 581 [582]; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 43; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 115).

39

Der Beschränkung auf die vorgetragenen Gründe steht auch nicht entgegen, dass nach den vorstehenden Ausführungen das Eilverfahren die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Die Vorgaben des Gesetzgebers sind vielmehr unmissverständlich („Das Oberverwaltungsgericht prüft nur“). Auch eine Umdeutung im Wege einer – vorliegend ohnehin nicht veranlassten – verfassungskonformen Auslegung darf bei einem derart eindeutigen Wortlaut nicht dazu führen, dass das Gegenteil des vom Gesetzgeber erklärten objektiven Sinngehaltes eintritt.

40

Unabhängig hiervon hat selbst der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2017 – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren – die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Beigeladenen nicht mehr angezweifelt. Entsprechend den vorstehenden Grundsätzen prüft der Senat diese deshalb auch nicht. Eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Beigeladenen drängt sich auch nicht auf bzw. ist nicht offensichtlich. Die im Vergleich zur Vorbeurteilung tatsächlich festzustellende Leistungssteigerung in der Beurteilung der Beamtin hat der Direktor des Amtsgerichts Mainz bereits gegenüber der Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz in seiner Stellungnahme vom 17. März 2017 hinreichend plausibilisiert. Dort hat er unter anderem ausgeführt, dass die Beigeladene als Leiterin des größten Grundbuchamtes in Rheinland-Pfalz im Beurteilungszeitraum ihre Leistungen „nochmals gesteigert“ habe.

41

Diese Umschreibung der Leistungssteigerung der Beigeladenen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers kein „unbelegter Formularsatz“. Der Beurteiler hat sein Werturteil – im Gegenteil – sogar noch weiter plausibilisiert. Er erläuterte nämlich, dass aufgrund des Einsatzes der Beigeladenen im Grundbuchamt trotz gravierender Personalengpässe keine Rückstände entstanden seien und besonders investitionsträchtige Anträge zu Großprojekten in Mainz äußerst kurzfristig bearbeitet und eingetragen worden seien. Dies sei für den Wirtschaftsstandort Mainz von „herausragender Bedeutung“. Die nach diesen Ausführungen des Beurteilers durch die höhere Dienstvorgesetzte akzeptierte Anhebung der Beurteilungsnote der Beigeladenen ist deshalb auch für den erkennenden Senat im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nachvollziehbar.

42

Die vom Antragsteller noch erstinstanzlich behauptete, für ihn nicht erklärliche „Leistungsexplosion“ der Beilgeladenen liegt damit nicht vor. Davon abgesehen existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, ein einmal mit einer bestimmten Beurteilungsnote beurteilter Beamter müsse diese in seiner weiteren dienstlichen Laufbahn beibehalten. Begründet der Beurteiler eines Beamten eine höhere Gesamtnote mit einer im Beurteilungszeitraum gesteigerten Leistung, so ist die bessere Bewertung vielmehr bereits aus sich heraus nachvollziehbar. Gleiches gilt beispielsweise, wenn der Beurteiler wechselt. Denn wie den Vorbeurteilern steht auch einem neuen Beurteiler ein eigenständiger Beurteilungsspielraum zu. Daher können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern selbstverständlich unterschiedlich bewertet werden (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris).

43

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Verpflichtung zur Kostentragung in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, da diese im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich somit selbst im Fall des Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

44

III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –; vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, AS 42, 108 [115 ff.]; OVG Nds., Beschluss vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Aug. 2017 - 2 B 11290/17

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Aug. 2017 - 2 B 11290/17

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Aug. 2017 - 2 B 11290/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Aug. 2017 - 2 B 11290/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2007 - 13 S 2355/07

bei uns veröffentlicht am 19.11.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 - 16 K 4359/07 - abgeändert; der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird ab

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 - 16 K 4359/07 - abgeändert; der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf je 300,-- EUR festgesetzt; insofern wird der erstinstanzliche Beschluss von Amts wegen abgeändert.

Gründe

 
Die rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde ist zulässig; da sie einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss angreift, ist der Verwaltungsrechtsweg jedenfalls für das Beschwerdeverfahren gegeben und der Senat nach § 146 Abs. 1 VwGO zur Beschwerdeentscheidung berufen, unabhängig davon, ob für das Verfahren in erster Instanz der Verwaltungsrechtsweg oder aber der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben war (im Einzelnen siehe dazu unten).
Die Beschwerde hat auch sachlich Erfolg; die Einstellung der Zwangsvollstreckung, die das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren ausgesprochen hat, erweist sich unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), als rechtsfehlerhaft, so dass der Vollstreckungsschutzantrag der Antragstellerin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen war.
Die Antragsgegnerin ist die frühere Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin; sie war für diese vor dem Veraltungsgericht und im Berufungszulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof tätig geworden. Für ihre anwaltliche Tätigkeit setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach Anhörung der Antragstellerin in zwei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen nach § 11 RVG (Beschluss vom 6.7.2006 betreffend die erste Instanz; Beschluss vom 4.9.2006 betreffend die zweite Instanz) jeweils die Anwaltsvergütung der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin fest (673,66 EUR, bzw. 513,47 EUR). Gegen den Beschluss vom 6.7.2006 erhob die Antragstellerin Beschwerde, die jedoch nicht begründet und über die auch nicht entschieden wurde.
Zunächst zahlte die Antragstellerin aufgrund entsprechender Vereinbarung mit der Antragsgegnerin an diese Monatsraten in Höhe von 30 EUR; die Zahlungen wurden jedoch im Mai 2007 eingestellt. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt erließ daraufhin auf Antrag der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21.6.2007 wegen der noch offenen Vergütungs-Restforderung in Höhe von 1.155,14 EUR einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend ein von der Antragstellerin angegebenes Konto bei der Deutschen Bank AG.
Gegen die Vollstreckung hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Vollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Dem Eilantrag hat das Verwaltungsgericht als Antrag nach § 123 VwGO in dem hier angefochtenen Beschluss (gegen Sicherheitsleistung) stattgegeben. Die positive Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe mit der Antragsgegnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und diese Vereinbarung auch eingehalten, so dass die Zwangsvollstreckung in die Restsumme unzulässig sei. Aus Zeitgründen hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht abgewartet und zur Sache entschieden. Im Hauptsacheverfahren ist die Klage der Antragstellerin, die offenbar inzwischen die Bundesrepublik verlassen hat, noch anhängig.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den die Vollstreckung einstweilen einstellenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wird damit begründet, die Antragstellerin habe die ursprünglich vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten und sei bereits von Anfang an (Schreiben vom 10.10.2006) informiert gewesen, dass bei Rückstand der Ratenzahlung die gesamte Restforderung sofort fällig werde. Die Antragstellerin habe zwar zunächst die verlangte Bankbestätigung über die Errichtung eines Dauerauftrags vorgelegt; ab Anfang Juni 2007 seien aber keine Raten mehr eingegangen. Insgesamt seien lediglich 210,-- EUR auf den ursprünglichen Betrag von 1.365,14 EUR inkl. Kosten früherer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt worden, so dass die Zwangsvollstreckung durch entsprechenden Pfändungsantrag an das Amtsgericht angezeigt gewesen sei.
Dieser Vortrag der Antragsgegnerin, zu dem die Antragstellerin sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Ablehnung des von der Antragstellerin gestellten Antrags.
Die Zwangsvollstreckung aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen ist vom Verwaltungsgericht zu Unrecht eingestellt worden; es hätte den Vollstreckungsschutzantrag ablehnen müssen. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Fehlen des Verwaltungsrechtswegs (1), sondern aus vollstreckungsrechtlichen Erwägungen (2).
1. Was den Rechtsweg bei Einwendungen gegen die Vollstreckung von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen nach § 11 RVG angeht, hat die Antragsgegnerin diese Frage in der Beschwerdebegründung nicht angesprochen; sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei bereits deswegen fehlerhaft, weil das Begehren der Antragstellerin im ordentlichen Rechtsweg hätte verfolgt werden müssen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Senat wegen seiner insofern nur eingeschränkten Prüfungsbefugnis (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Zulässigkeit des (für das erstinstanzliche Verfahren einschlägigen) Rechtswegs daher nicht mehr zu prüfen. Zwar ist die Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 VwGO und damit der Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses auch ohne das Erfordernis einer entsprechenden Rüge grundsätzlich vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (siehe dazu Kissel/Mayer, GVG, 2005, Rn 16 zu § 17 m.w.N.) und kann von den Prozessbeteiligten nicht „abbedungen“ werden (siehe etwa Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 45 und 49 zu § 40; Kopp/Schenke, VwGO, 2005, RN 2 zu § 40 m.w.N.); § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unterscheidet aber für das Prüfprogramm des Beschwerdegerichts („dargelegte Gründe“) nicht nach prozessualen oder materiellen Fragestellungen. Es ist vielmehr Sache des Beschwerdeführers, alle diejenigen Gründe darzutun, die gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechen (vgl. dazu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und Sodan/Ziekow, a.a.O. Rn 64 zu § 146 sowie Kopp/Schenke a.a.O. Rn 41 zu § 146, je m.w.N.). Ob die Gründe, aus denen der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist, dem Verfahrensrecht oder aber dem materiellen Recht zuzuordnen sind, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung. Fehlender Verwaltungsrechtsweg stellt einen Verfahrensverstoß (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, siehe BVerwG, Beschluss vom 5.2.2001 - 6 B 8.01 -, DVBl 2001, 918) dar, der wie andere Verfahrensverstöße beim Vorliegen bestimmter zusätzlicher Voraussetzungen (siehe dazu unten zu § 17 a Abs. 5 GVG) im Beschwerdeverfahren gerügt werden kann und dementsprechend auch gerügt werden muss. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - z.B. im Sinn einer Verweisung an das zuständige Gericht - würde bei fehlender Verfahrensrüge gegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verstoßen und kommt daher hier bereits aus beschwerderechtlichen Gründen nicht in Betracht.
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Zum gleichen Ergebnis führt im vorliegenden Fall die Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, „ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist“. Es ist in der Rechtsprechung (kritisch allerdings Sennekamp NVwZ 1997, S. 642 f.) inzwischen anerkannt, dass § 17 a GVG nicht nur in Klageverfahren, sondern auch in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gilt (siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.7.2006 - 7 OB 105/06 -, NVwZ-RR 2006, 843 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; OVG Berlin, Beschluss vom 23.1.1997 - 2 S 2.97 -, NVwZ-RR 1998, 464; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.4.2002 - 5 S 378/02 -, VBlBW 2002, 345; BVerwG, Beschluss vom 15.11.2000 - 3 B 10.00 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286; Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn 42 zu § 17 a GVG - nach § 40 VwGO), und ebenso ist anerkannt, dass auch die „Prüfungssperre“ des § 17 a GVG Abs. 5 GVG im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (Sodan/Ziekow, a.a.O, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.1.2007 - 6 S 1591/06 -). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das erstinstanzliche Gericht den Rechtsweg ausdrücklich oder inzident bejaht hat; wenn es zur Sache entschieden hat, hat die zweite Instanz die Rechtswegfrage nicht mehr zu prüfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - bereits in der ersten Instanz an einer entsprechenden Rüge (fehlender Verwaltungsrechtsweg) fehlt (Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn 44 und 45; BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, DVBl 1994, 762).
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Im Hinblick auf das noch anhängige Hauptsacheverfahren hält der Senat allerdings zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits einen inhaltlichen Hinweis auf die Rechtswegproblematik für angezeigt. Das Verwaltungsgericht wird im Klageverfahren zu entscheiden haben, ob für das Begehren der Antragstellerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den nach § 11 RVG ergangenen Vergütungsbeschlüssen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben ist oder ob dieses Begehren als zivilrechtliches Verfahren im Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht verfolgt werden muss. Die Frage ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Während die Literatur zu § 11 RVG (bzw. zur Vorgängervorschrift des § 19 BRAGO) nahezu einhellig auf dem Standpunkt steht, für Vollstreckungsschutzbegehren wie die hier vor dem Verwaltungsgericht noch anhängige Vollstreckungsabwehrklage sei nicht das Gericht zuständig, in dessen Verfahren der zu vollstreckende Titel (Vergütungsbeschluss) erlassen wurde, sondern das für das materielle Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zuständige Zivilgericht (siehe dazu Riedel/Süßbauer, RVG, 2005, Rn 52 zu § 11; Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 2006, Rn 355 zu § 11; Mayer/Kroiß, RVG, 2006, Rn 101 zu § 11 m.w.N. bei Rn 92 Fn. 175 und OVG Lüneburg, NJW 1984, S. 2485 sowie LG Heilbronn, Beschluss vom 17.12.1992 - 1 BT 358/92 -, NJW-RR 1993, 575), steht eine Mindermeinung auf dem Standpunkt, es komme auf die Herkunft des zu vollstreckenden Titels an (siehe dazu Beutling, Anwaltsvergütung in Verwaltungssachen, 2004, Rn 82; OVG Münster, Beschluss vom 16.10.1985 - 19 B 1946/85 -, NVwZ 1986, 393 und NVwZ-RR 2004, 311; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Rn 25 und 862 zu § 40 und Bader in: Bader u.a., VwGO, 2005, Rn 8 zu § 168). Der Senat neigt in dieser Frage der zuletzt genannten Auffassung zu; von ihr geht im Übrigen - wenn auch ohne ausdrückliche Problematisierung - auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 19 BRAGO aus (siehe etwa Beschluss vom 22.1.2003 - 12 S 2675/02 -, VBlBW 2003, 241, und Beschluss vom 29.4.1997 - 9 S 1013/07 - NVwZ-RR 1998, 462).
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Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG wie die hier zu vollstreckenden sind nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO unabhängig davon, dass dort von „Kosten“ und nicht von „Vergütung“ die Rede ist, Vollstreckungstitel (siehe dazu etwa OVG Münster, NVwZ-RR, a.a.O.). Allerdings ist die in ihnen titulierte Kostenforderung nicht Prüfungsergebnis des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, sondern nur das kostenrechtliche „Resultat“ (siehe Sodan/ Ziekow, a.a.O., Rn 47 zu § 168). Die beiden Vollstreckungstitel sind der Systematik der Kostenvorschriften entsprechend hier vom VG als dem im Erkenntnisverfahren tätig gewordenen Gericht erteilt worden; daran ändert die privatrechtliche Natur des in ihnen festgesetzten Anspruchs (vgl. dazu OVG Münster NVwZ-RR 2004, und Bader, jeweils a.a.O.) nichts. Damit erfolgt auch die Vollstreckung solcher Titel nach den Vorschriften der VwGO. Da nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vollstreckungsgericht jeweils das Gericht des ersten Rechtszugs - hier also das Verwaltungsgericht als das mit dem Ausweisungsverfahren und mit seiner kostenrechtlichen Abwicklung befasste Gericht - ist, obliegt diesem Gericht auch die Vollstreckung des nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung ist nämlich der zwar im Privatrechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant wurzelnde, aber durch die Gebührenvorschriften öffentlichrechtlich überformte Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts. Die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG - die Vergütungsfestsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben - stellt sicher, dass das Vergütungsfestsetzungsverfahren und dementsprechend auch seine Vollstreckung von privatrechtlichen Einwendungen weitgehend freigehalten wird; dies rechtfertigt andererseits die Kompetenz des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier: des Verwaltungsgerichts), über die Vollstreckung eines im Kern privatrechtlichen Anspruchs zu entscheiden (siehe dazu Riedel/Süßbauer, a.a.O., Rn 52 zu § 11). Hiervon abgesehen erklärt § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG für das Vergütungsverfahren die jeweilige Verfahrensordnung des Erkenntnisgerichts für maßgebend (siehe dazu auch OVG Münster NVwZ-RR 2004, a.a.O.). Da auch § 767 Abs. 1 ZPO (entsprechend anwendbar nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für Abwehrklagen gegen die Vollstreckung das Gericht des ersten Rechtszugs als zuständiges Vollstreckungsgericht bestimmt, geht der Gesetzgeber allgemein von einer Befugnis dieses Gerichts zur Entscheidung über Vollstreckungsabwehrklagen aus. Insofern ist § 167 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 168 VwGO gegenüber § 40 VwGO die speziellere Vorschrift (siehe dazu Ehlers a.a.O. Rn 25 zu § 40 und Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn 79 und 80). Es ist auch sonst nicht ungewöhnlich, dass es im Vollstreckungsverfahren nicht wie im Erkenntnisverfahren auf die wahre Rechtsnatur des Anspruchs, sondern auf die Herkunft des Vollstreckungstitels ankommt (siehe Ehlers a.a.O. Rn 25 zu § 40 und Sodan/Ziekow, a.a.O., Fn 72 zu § 40 VwGO m.w.N. und Beispielen). Im Interesse der Rechtsklarheit werden die mit dieser am ehesten dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Auffassung verbundene Nachteile - etwa die Prüfungspflicht privatrechtlicher Vorfragen bei nachträglichen Einwendungen gegen Gebührenansprüche - hinzunehmen sein. Auch sonst mutet (und traut) das Prozessrecht bei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen dem Verwaltungsgericht die Prüfung privatrechtlicher Fragen - etwa der Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, siehe § 11 Abs. 2 Satz 1 RVG - zu.
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2. Unabhängig von dieser sich im Hauptsacheverfahren stellenden Problematik hat die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg, weil die vom Verwaltungsgericht als begründet angesehenen Einwendungen der Antragstellerin der Vollstreckung durch die Antragsgegnerin in der Sache nicht entgegenstehen. Die Antragsgegnerin bestreitet zwar nicht, dass zwischen ihr und der Antragstellerin telefonisch eine Stundungsvereinbarung geschlossen worden ist; sie hat dem Senat ergänzend aber dazu belegt, dass die Antragstellerin im schriftlichen Bestätigungsschreiben darauf hingewiesen wurde, bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Raten werde die streitige Summe als ganze sofort fällig (Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 10.10.2006). Da nach dem Juni 2007 keine Raten mehr bei der Antragsgegnerin eingingen, kann der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die bestehende Ratenzahlungsvereinbarung nicht entgegengehalten werden (zur Einordnung einer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 767 Abs. 2 ZPO siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1999 - 4 K 2/99 -, OLGR-Düsseldorf 2000, 392 und juris). Der Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zur Einstellung der Ratenzahlung ist im übrigen von der Antragstellerin nicht bestritten worden; sie hat sich zur Beschwerde nicht geäußert, und zwischenzeitlich hat sich sogar herausgestellt, dass das von ihr angegebene und im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts erfasste Konto bei der Deutschen Bank nicht (mehr) besteht. Von daher bestand kein Anlass, die Vollstreckung aus dem (anders als der das erstinstanzliche Verfahren betreffende zuvor ergangene Vergütungsbeschluss) rechtskräftig gewordenen Vergütungsbeschluss des Kostenbeamten vom 4.9.2006 zugunsten der Antragstellerin einstweilen einzustellen. Es kommt hinzu, dass die Stundungsvereinbarung zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin bereits im Juni 2006 und damit noch vor Erlass beider Vollstreckungstitel) getroffen wurde. Es wäre damit Sache der Antragstellerin gewesen, bereits im Rahmen der Anhörung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG oder im Erinnerungsverfahren (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, siehe §§ 165, 151 VwGO) geltend zu machen, die festgesetzte Vergütung sei noch nicht im Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 RVG fällig (zum Vorrang von Fälligkeitsvereinbarungen siehe Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., Rn 39 zu § 8). Da sie sich nicht geäußert und den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 4.9.2006 unangefochten gelassen hat, handelt es sich bei der Stundungseinwendung auch nicht um einen im Sinn des § 767 Abs. 2 ZPO (i.V. mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachträglichen Umstand, der im Weg der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden könnte.
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Soweit es um die Vollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 6.7.2006 geht, ist dieser zwar nicht rechtskräftig geworden, da die Antragstellerin gegen ihn fristgerecht einen Rechtsbehelf („Beschwerde“) eingelegt hat (Schreiben der Antragstellerin vom 21.7.2006, eingegangen am 24.7.2006). In diesem Schreiben hat die Antragstellerin behauptet, nicht zur Zahlung der festgesetzten Vergütung verpflichtet zu sein; er war damit als Erinnerung im Sinn von §§ 165, 151 VwGO auszulegen. Diese hat zwar den Eintritt der Rechtskraft gehemmt (vgl. dazu Gerold/Schmidt/von Eiken a.a.O. Rn 335 zu § 11), hat aber die Vollstreckung nicht gehindert, da der Erinnerung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 151 Satz 3 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da Gegenstand der Erinnerung kein Ordnungs- oder Zwangsmittel im Sinn von § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO war und die Vollziehung auch nicht nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilen ausgesetzt war, konnte auch der am 6.7.2006 erlassene Vergütungsfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., Rn 347).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 1.6.1 des Streitwertkatalogs (siehe NVwZ 2004, 1327), da der Streitwert im Vollstreckungsverfahren nicht dem Streitwert der Höhe der Gesamtforderung entspricht. Dementsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen abzuändern.
17 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.