Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2018 - 2 B 11007/18
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Juli 2018 abgeändert und der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird, gleichzeitig unter Abänderung der Streitwertfestsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, für beide Rechtszüge auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat (bei gleichzeitiger Korrektur des Passivrubrums) Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem die Antragstellerin ihren Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Integrierten Gesamtschule L. zum Schuljahr 2018/2019 zu sichern sucht, nicht entsprechen dürfen. Denn der Antragstellerin steht kein Anordnungsanspruch zur Seite.
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I. Das Verwaltungsgericht hätte es ablehnen müssen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Schuljahr 2018/2019 in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmen. Die Antragstellerin hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –).
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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
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Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90.OVG –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO).
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Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680 und vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 3 des Beschlussabdrucks [BA]; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]). In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz der Antragstellerin zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Gleichzeitig allerdings kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Die Hauptsache, nämlich die (vorläufige) Aufnahme der Antragstellerin in die Schule, darf daher nur „vorweggenommen“ werden, wenn ihr das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das für die Aufnahme zuständige Gremium bzw. die dafür zuständige Stelle bei nochmaliger Befassung eine für die Antragstellerin positive Entscheidung treffen wird, mit anderen Worten, es muss im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich sein, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in diese Schule besteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zu ihrer Aufnahme führen wird (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680 und vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 3 f. BA; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]).
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2. Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Aufnahme in ihre „Wunschschule“ steht ihr nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Überprüfung nicht zu. Das am 1. Februar 2018 durchgeführte Aufnahmeverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Der durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelte Anspruch auf sachgerechte Teilhabe an staatlichen Ausbildungseinrichtungen verlangt, dass im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten eine gleichheitskonforme (= gerechte) Verteilung vorgenommen wird. Das subjektive Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang reduziert sich im Falle begrenzter Kapazitäten auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags für die „Wunschschule“ ist hieran zu messen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 B 11135/17.OVG –, NVwZ-RR 2017, 786 [787]; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2016 – 19 B 1066/16 –, NVwZ-RR 2017, 417 [418] jeweils m.w.N.). Dabei hat sich die Ermessensausübung im konkreten Einzelfall an den vom Gesetz- und Verordnungsgeber sowie den diese konkretisierenden ministeriellen Vorgaben etwa in Form von Rundschreiben vorgegeben Abwägungskriterien auszurichten (OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 – 2 B 11135/17.OVG –, NVwZ-RR 2017, 786 f. und vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 4 BA; SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 – 2 B 205/16 –, juris Rn. 6).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Ablehnung der Aufnahme der Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 5 der Integrierten Gesamtschule L. zum Schuljahr 2018/2019.
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Das Verfahren und die im Rahmen der Ermessensentscheidung anzuwendenden Auswahlkriterien ergeben sich aus § 13 Abs. 3 bis Abs. 8 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung – ÜSchulO –). Die auf der Grundlage dieser Vorgaben ergangene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, denn das zur Ablehnung des Aufnahmeantrags der Antragstellerin führende Verfahren lässt, anders als das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keine durchgreifenden Verfahrens- oder Ermessensfehler erkennen.
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aa) Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe zielen im Wesentlichen darauf ab, dass die nach § 13 Abs. 5 ÜSchulO zur Erreichung angemessener Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schüler zu bildenden Leistungsgruppen (Leistungsgruppe 1: 50 % = 56 Schüler, Leistungsgruppe 2: 25 % = 28 Schüler, Leistungsgruppe 3: 25 % = 28 Schüler) zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft gebildet worden seien und zwar dergestalt, dass die Leistungsgruppe 3 – der die Antragstellerin unstreitig zuzuordnen ist – im Hinblick auf die Anzahl der zu ziehenden Lose im Vergleich zu den Leistungsgruppen 1 und 2 zu klein festgelegt worden sei. Nicht alle zur Verfügung stehenden 112 Plätze hätten auf die Leistungsgruppen zur Durchführung des vorgesehenen Losverfahrens verteilt werden dürfen, sondern die neun vorab zugewiesenen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf – die in das Losverfahren nicht einzubeziehen sind – hätten auch vorab abgezogen werden müssen. Dann seien zwar nur 103 statt 112 Plätze auf die Leistungsgruppen zu verteilen; dennoch seien dann bei der gewählten Verteilung auf die Leistungsgruppen und Bildung der entsprechenden „Lostöpfe“ 26 statt der zugrunde gelegten 19 Plätze in der Leistungsgruppe der Antragstellerin zu verlosen. Durch das gewählte Verfahren, d.h. das Unterbleiben des „Vorabzugs“ vor Bildung der Leistungsgruppen, seien ihre Chancen in dem nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ÜSchulO durchzuführenden Losverfahren (sog. gewichtetes Losverfahren nach Leistungsgruppen) geschmälert worden.
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Mit dieser Argumentation vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die vorab zugewiesenen oder aufgenommenen Schüler (ganz gleich, ob es sich, wie hier, um vorab zugewiesene Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf handelt oder um den Fall, dass die Schule von der Möglichkeit der klassischen sog. „Geschwisterkind-Regelung“ Gebrauch macht, also außerhalb des Losverfahrens „vorab“ Geschwisterkinder von Schülern höherer Klassenstufen aufnimmt) nach der klaren Vorgabe der Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 20. Dezember 2012 und vom 20. Dezember 2013 bei der Berechnung der Größe der aus den einzelnen Leistungsgruppen aufzunehmenden Schüler zu berücksichtigen. Die maßgebliche Bezugsgröße für die prozentuale Verteilung auf die Leistungsgruppe ist die Anzahl der zu vergebenden Plätze. Auch das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass dieses Vorgehen in dem Rundschreiben vom 20. Dezember 2013 vorgegeben wird. Gleichgültig ob man hierin, wie wohl das Verwaltungsgericht, eine Abweichung von der ursprünglich mit dem Rundschreiben vom 20. Dezember 2012 gemachten Vorgabe oder lediglich eine Klarstellung erblickt, ist diese zeitlich spätere und damit aktuelle Vorgabe vom 20. Dezember 2013 rechtlich maßgeblich. Allein auf diese Weise lässt sich im Übrigen die dergestalt vorgegebene Richtgröße für die Festlegung der Zahl der aufzunehmenden Schüler aus den drei gebildeten Leistungsgruppen im Hinblick auf das in § 13 Abs. 5 ÜSchulO formulierte und durch die Rundschreiben konkretisierte pädagogische Konzept auch tatsächlich sicherstellen, wonach bei der anteilsmäßige Verteilung „maximal bis 50 %“ auf die Leistungsgruppe 1 entfallen und die Verteilung auf die Leistungsgruppen 2 und 3 „in einem miteinander vergleichbaren Umfang“ erfolgen soll, „wobei die Zahl der Schüler aus der Leistungsgruppe 3 mindestens 25 % betragen muss“ (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 5 f. BA).
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bb) Soweit die Antragstellerin daneben geltend macht, sie sei als „Härtefall“ vorab und außerhalb des Losverfahrens aufzunehmen, da sie sich als ehemaliges „Mobbingopfer“ in psychotherapeutischer Behandlung befinde, kann sie auch hieraus nichts für ihren Standpunkt herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob durch die Vorlage der Atteste der behandelnden Ärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin vom 18. April 2018 und vom 14. Juni 2018 überhaupt glaubhaft gemacht ist, dass eine Aufnahme an der Wunschschule medizinisch geboten oder auch nur angeraten ist. Wie bereits das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, enthalten die gesetzlichen Regelungen in der Übergreifenden Schulordnung im Aufnahmeverfahren für Integrierte Gesamtschulen keine Härtefallregelung (mehr). Auch eine Integrierte Gesamtschule ist – ohne dass eine entsprechende gesetzliche Vorgabe besteht, wonach etwa bestimmte Quoten zu erfüllen wären – nicht verpflichtet, sämtliche Härtefälle zu vermeiden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680 [681]). Das Losverfahren, wie es in § 13 Abs. 3 Satz 1 ÜSchulO festgeschrieben ist und mit dem die vorhandenen Ausbildungsplätze nach dem Zufallsprinzip unter den Bewerbern verteilt werden, gewährleistet demgegenüber grundsätzlich am besten die vom allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 LV geforderte Gleichbehandlung aller Bewerber (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 189/14 –, juris Rn. 9).
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Soweit die Antragstellerin zur Unterstützung ihrer Auffassung den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008 (Az.: 2 B 316/08) heranzieht, wonach „eng umgrenzte Härtefälle nach ihrer Art und ihrem Gewicht die vorrangige Berücksichtigung von Schülern rechtfertigen oder sogar erfordern“ könnten (vgl. SächsOVG, a.a.O., juris Rn. 13), so übersieht sie, dass dort zum einen ausdrücklich nur von „eng umgrenzten“ Härtefällen die Rede ist (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 B 195/16 –, juris Rn. 6) und zum andern die Rechtslage in Sachsen insoweit nicht mit derjenigen in Rheinland-Pfalz vergleichbar ist. Auch aus dem ebenfalls von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2009 (Az.: 7 L 561/09.KO) folgt nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat keinesfalls geurteilt, dass Härtefälle berücksichtigt werden müssten, sondern vielmehr lediglich und zutreffend ausgeführt, dass eng umgrenzte Härtefälle nach ihrer Art und ihrem Gewicht die vorrangige Berücksichtigung von Schülern abweichend vom ansonsten vorzugswürdigen Losverfahren rechtfertigen könnten, und dies auch nur, sofern die Kriterien dafür, wann von einem Härtefall auszugehen ist, von der zuständigen Stelle vorab festgelegt wurden (vgl. VG Koblenz, a.a.O., juris Rn. 13, 17). Dies aber ist vorliegend unstreitig gerade nicht der Fall.
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cc) Soweit die Antragstellerin schließlich sinngemäß geltend macht, die durch den Aufnahmeausschuss des Antragsgegners nach § 13 Abs. 8 ÜSchulO festgelegte Regelung, wonach bei Aufnahme eines „Zwillingskindes“ durch das Losverfahren „alle anderen Zwillinge dieser Familie“, die am Aufnahmeverfahren teilnehmen, aufgenommen werden, verletze sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung, da die besseren Auswahlchancen und damit die Begünstigung für die „Zwillingskinder“ mit einem entsprechenden Nachteil für sie einhergingen, kann dies dahinstehen, da sich diese Regelung ausweislich der Bestätigung des Antragsgegners mit Schriftsätzen vom 15. August 2018 und vom 17. August 2018 zwar in zwei Fällen realisiert hat, jedoch nicht zum Nachteil der in der Leistungsgruppe 3 zusammengefassten Schüler, der auch die Antragstellerin angehört. Die Antragstellerin wurde deshalb im Ergebnis in ihrer Loschance tatsächlich nicht benachteiligt. Der Senat hat daher vorliegend nicht zu entscheiden, ob die Anwendung dieses Kriteriums den Gleichheitssatz verletzt, weil die Wettbewerbssituation, die durch die Anwendung des Zufallsprinzips in einem Losverfahren geklärt werden soll, nicht durchgängig eingehalten und angewandt wird, ohne dass Benachteiligungen der anderen Bewerber ausgeglichen werden (so SächsOVG, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 189/14 –, juris Rn. 9 ff.) oder ob es sich um eine gleichheitsrechtlich hinnehmbare Durchbrechung des Losverfahrens handelt, die lediglich die als solche unproblematische Vorabaufnahme von Geschwisterkindern (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 2 B 316/08 –, juris Rn. 13; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 6 BA) konsequent und operabel für den Fall der zeitgleichen Anmeldung von Geschwisterkindern von Schülern höherer Klassen fortsetzt und ob das, wie der Antragsgegner geltend macht, vor allem durch pädagogische Gründe gerechtfertigt sein könnte.
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Nach alldem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nummern 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Obschon das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, erfolgt eine Anhebung des Streitwerts nicht, da die angestrebte Eilrechtsschutzentscheidung im Verfahren der Schulaufnahme nur eine ungesicherte Rechtsposition einräumt, die in ihrer materiellen Reichweite unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – L 67/10 –, NVwZ-RR 2011, 87; vgl. auch zuletzt OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 – 2 B 11135/17.OVG –, juris Rn. 8 und vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 7 f. BA; a.A. SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 – 2 B 205/16 –, juris Rn. 14). Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu korrigieren.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.