Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17
Gericht
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. März 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.776,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von dem Kläger mit seinem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).
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Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht verlangen kann, dass ihm der ihm dem Grunde nach zustehende Ehrensold von monatlich 296,00 €, der an seine über 20jährige und am 14. Juli 2014 beendete Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der Beklagten anknüpft, ohne Rücksicht auf seine hauptberufliche Tätigkeit als tariflich Beschäftigter bei der Stadtverwaltung K bereits jetzt ausgezahlt wird. Denn solange der Kläger als Arbeitnehmer hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, ruht dieser Anspruch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Ehrensoldgesetz – EhrensoldG –. Insoweit war und ist zwischen den Beteiligten im wesentlichen allein streitig, ob diese Ruhensbestimmung insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, Art. 17 Abs. 1 und 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – verfassungsrechtlich Bestand zu haben vermag. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht und die Klage daher abgewiesen.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:
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a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats seiner Entscheidung zunächst die rechtliche Erwägung zugrunde gelegt, dass der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welcher dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung und -versorgung zukommt (vgl. dazu zuletzt OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 11055/14.OVG –, AS 44, 228 [230 f.] m.w.N.), auch hinsichtlich der Regelungen des Ehrensoldes zur Anwendung gelangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1999 – 2 B 24/99 –, juris Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 1998 – 2 A 10959/98.OVG –, AS 27, 267 [272 f.]). Dies gilt auch und erst recht dann, wenn man berücksichtigt, dass der Ehrensold nicht als (zusätzliche) Versorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des ehemaligen Ehrenbeamten gedacht ist, sondern mit ihr „Dank und Anerkennung des Gemeinwesens“ für die geleisteten langjährigen Dienste als ehrenamtlicher Bürgermeister zum Ausdruck gebracht wird (OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 1998 – 2 A 10959/98.OVG –, AS 27, 267 [270]). Dieser Anerkennungsgedanke des Ehrensolds steht im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 – XII ZB 139/09 –, NJW-RR 2011, 1369 [1370]), auch wenn sich der Ehrensold daneben zusätzlich aus Ausgleichs- und Entschädigungsüberlegungen legitimiert (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 1998 – 2 A 10959/98.OVG –, AS 27, 267 [270 f.]; Urteil vom 7. Juni 2011 – 2 A 10333/11.OVG –, AS 40, 152 [154] jeweils m.w.N.; vgl. auch bereits VG Koblenz, Urteil vom 25. März 1997 – 2 K 3328/96.KO –, BeckRS 2013, 53611 a.E.). Hinzu kommt, dass auch dann, wenn der Gesetzgeber den Ehrensold nach § 1 Abs. 1 EhrensoldG als Pflichtleistung ausgestaltet und seine Zahlung nicht in das Ermessen der Gemeinde gestellt hat (vgl. Arnold/Eiser, Praxis der Kommunalverwaltung, CD 14a RhPf Anm. 1.1), es doch jedenfalls keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf gibt, eine staatliche (oder kommunale) Ehrung zu erhalten, auch nicht pekuniärer Art, weshalb der gesetzgeberische Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum auch unter diesem Gesichtspunkt weit zu bestimmen und namentlich auch an die Ausschluss-, Ruhens- und Verlustregelungen des § 3 EhrensoldG anzulegen ist.
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Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe zutreffend entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, die hier streitbefangene Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG zu treffen, wonach der Anspruch auf Ehrensold ruht, solange der Berechtigte als Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Der Berechtigte leistet in dieser Zeit nach wie vor Dienste für die Allgemeinheit, wenn auch (allein) haupt- und nicht mehr im bisherigen Umfang bzw. in der bisherigen Form (auch) ehrenamtlich. Ob während dieser Zeit bereits „ein Bedürfnis nach Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit“ oder dies „nur in eingeschränktem Maße“ besteht (OVG RP, Urteil vom 7. Juni 2011 – 2 A 10333/11.OVG –, AS 40, 152 [155]), ist eine Frage, die angesichts des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers allein politisch zu beantworten ist. Der Gesetzgeber ist jedenfalls nicht gehindert, wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, zur Vermeidung einer „Doppelbezahlung“ aus öffentlichen Kassen eine Ruhensregelung für solche Berechtigte vorzusehen, die (noch) als Beamte oder Arbeitnehmer hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Die Vermeidung bzw. „Deckelung“ von Doppelbezügen auf öffentlichen Kassen ist im Beamtenrecht ein anerkannter Differenzierungsgrund.
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Dass der Gesetzgeber keinen vollständigen Ausschluss der „Doppelbezahlung“ normiert, sondern es bei einer Ruhensregelung für Beamte und Arbeitnehmer im aktiven Dienst belassen hat, spricht nicht gegen das hier gefundene Ergebnis. Abgesehen davon, dass diese Regelung den Kläger ungleich geringer belastet als es der ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenkliche vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Ehrensold wäre, ist diese Regelung auch nicht systemfremd. Dass der Gesetzgeber auch einem als Beamter oder Arbeitnehmer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigten nach Eintritt in den Ruhestand – und erst dann – die nach § 1 EhrensoldG vorgesehene Anerkennung für langjährige Dienste als ehrenamtlicher Bürgermeister und damit typischerweise nach Abschluss seines aktiven Berufslebens gewähren will, ist ersichtlich nicht unsachgerecht.
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Im Hinblick auf die oben genannten Nebenzwecke des Ehrensolds (Ausgleichs- und Entschädigungsfunktion) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ein hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigter bei typisierender Betrachtung regelmäßig keine Einbußen im beruflichen Fortkommen und in der Alterssicherung hinzunehmen hat, weshalb es auch insoweit sachgerecht ist, die mit dem Ehrensold verbundene zusätzliche steuerfinanzierte Honorierung der früheren ehrenamtlichen Tätigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1999 – 2 B 24/99 –, juris Rn. 4) zumindest während der aktiven Dienstzeit ruhen zu lassen, wie dies § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG bestimmt (vgl. entsprechend OVG RP, Urteil vom 7. Juni 2011 – 2 A 10333/11.OVG –, AS 40, 152 [155]).
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b) Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren gegen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis geltend macht, es spreche mehr dafür, im Ehrensold eine Anerkennung für ehrenamtliche Tätigkeit zu sehen als einen Alimentationsaspekt, so trifft dies nach dem Vorgesagten zwar zu. Daraus folgt aber entgegen dem Vorbringen des Klägers wie oben ausgeführt gerade nicht, dass diese Anerkennung „nicht beim Kläger erst mit seiner Pensionierung einsetzen“ kann.
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Auch soweit der Kläger ferner rügt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Ehrensold die Funktion habe, „den Versuch zu unternehmen“, die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister „wirtschaftlich aufzuwerten“, und der Ehrensold sei letztlich „nichts anderes, als die durch Geld ausgeglichene ‚Belohnung´ für eine umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit“, und dass dieser Zweck durch die Ruhensregelung zur „Schonung der Gemeinde- und Kreishaushalte“ unterlaufen werde, ist dies unbehelflich. Der Gesetzgeber ist auch dann nach dem Vorgesagten nicht gehindert, den gesetzlichen Anspruch des Klägers auf den Ehrensold – als eine in seinen Worten ehrenhalber gewährte „Belohnung“ – zum Ruhen zu bringen, solange er noch hauptberuflich als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst seinen Dienst für die Allgemeinheit leistet.
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2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
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3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 m.w.N.).
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Die von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage:
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„Ist die Ruhensregelung des § 3 EhrensoldG deswegen verfassungswidrig weil es einen sachlichen Grund nicht gibt, hauptamtlichen Beamten im Gegensatz zu Freiberuflern die Auszahlung des Ehrensoldes bis zur Erreichung der Altersgrenze auszusetzen?“,
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erfüllt diese Anforderung nicht. Schon abgesehen davon, dass der Kläger nicht Beamter, sondern tariflich Beschäftigter bei der Stadtverwaltung K ist, ist nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung über die Rechtsfrage nicht geboten, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 -, AS 35, 184 [190]; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 142 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 9 B 80.07 - juris Rn. 3, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies ist vorliegend, wie oben unter 1. dargelegt, der Fall (vgl. insoweit auch konkret zu § 3 EhrensoldG BVerwG, Beschluss vom 29. März 1999 – 2 B 24/99 –, juris Rn. 3).
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4. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.