Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juni 2009 - 2 A 10098/09
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers von der Beratung und Beschlussfassung des Ortsgemeinderates P. über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
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Der Kläger ist Mitglied des beklagten Ortsgemeinderates und Pächter des gemeinschaftlichen Jagdreviers P.. Zum 1. Januar 2006 pachtete er ergänzend Grundstücke mit einer Größe von über 43.000 qm insbesondere zur Nutzung als Wildäsungsflächen im waldnahen Bereich. Die Pachtzeit wurde jeweils auf zwölf Jahre festgesetzt und verlängert sich um weitere zwölf Jahre, wenn die Verträge nicht vor Ablauf von zehn Jahren gekündigt werden.
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Die vom Kläger gepachteten Grundstücke liegen in einem Gebiet, in dem die … Hotel AG den von ihr betriebenen Golfplatz erweitern möchte. Hierzu soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch - BauGB - aufgestellt werden.
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Nachdem am 20. April 2007 die Beratung über die Aufstellung des Bebauungsplanes vertagt wurde, lehnte der Beklagte in seiner Sitzung vom 29. Februar 2008 die Aufstellung eines solchen Planes mit acht Ja- und acht Nein-Stimmen ab. An der Beratung und Beschlussfassung nahm der Kläger teil, da der Beklagte seinen Ausschluss mehrheitlich abgelehnt hatte. Mit Schreiben vom 2. April 2008 setzte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde den Beschluss, mit dem die Aufstellung des Bebauungsplanes abgelehnt wurde, aus. Er ist der Meinung, der Kläger habe wegen Sonderinteresses an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken dürfen.
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Am 9. Mai 2008 beriet der Beklagte erneut über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Zuvor stellte er mit acht Ja- und fünf Nein-Stimmen fest, dass beim Kläger Ausschließungsgründe vorlägen. Sodann wurde die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes, die Durchführung der Offenlage der Planunterlagen zur Bürgerinformation und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit sieben Ja- und fünf Nein-Stimmen beschlossen.
- 6
Der Kläger hat gegen seinen Ausschluss Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, ein Sonderinteresse könne im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes nur angenommen werden, wenn das Ratsmitglied als Grundstückseigentümer betroffen sei. Auf die schuldrechtlichen Pachtverhältnisse wirke sich hingegen die vorgesehene Planfestsetzung nicht unmittelbar aus.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte ihn in der Sitzung vom 9. Mai 2008 zu Unrecht von der Beratung und Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 Gemeindeordnung - GemO - ausgeschlossen hat und der Beschluss damit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und unter seiner Mitwirkung zu wiederholen ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, bei der Aufstellung von Bauleitplänen könnten auch die Belange von Mietern und Pächtern im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO betroffen sein, da sie nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblich seien. Im Übrigen ergebe sich eine eigentumsähnliche Stellung des Klägers aus den langfristig abgeschlossenen Pachtverträgen. Insoweit sei er auch unmittelbar betroffen, da es Bestreben des Vorhabenträgers sein werde, sich die Verfügungsmöglichkeit über die Grundstücke zu verschaffen.
- 12
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zu Recht von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung des Golfplatzes ausgeschlossen worden. Mit dem Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO verfolge der Gesetzgeber das Ziel, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich am Gesetz und an ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, den Ratsmitgliedern persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Das Korrektiv der Unmittelbarkeit diene dazu, Mitwirkungsverbote nicht zum Schaden der demokratischen Legitimation der Beschlussgremien ausufern zu lassen.
- 13
Hiervon ausgehend bestehe ein Mitwirkungsverbot für den Kläger bereits aufgrund der konkreten Absicht, die Nutzungsmöglichkeit der vom Kläger bewirtschafteten Grundstücke zu ändern. Der Besitz aufgrund eines obligatorischen Nutzungsrechts führe ausnahmsweise zu einem Mitwirkungsverbot, wenn er ein individuelles Sonderinteresse begründe. Dies sei hier der Fall, weil die Belange des Klägers als Pächter der bisher landwirtschaftlich und jagdlich genutzten Flächen in die Abwägung über den künftigen Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden müssten. Dabei komme dem Umstand Bedeutung zu, ob der Pächter nach Erlass des Bebauungsplanes mit einer Vertragsverlängerung oder einer Kündigung rechnen könne. Des Weiteren wäre der Kläger in einem Normenkontrollverfahren antragsbefugt. An die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO könnten keine strengeren Anforderungen als an den Vor- oder Nachteil nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO gestellt werden. Außerdem sei gerade die vorliegende Sachverhaltskonstellation geeignet, bei einem objektiven Beobachter den "bösen Schein" einer Interessenkollision zu wecken.
- 14
Der Kläger begründet die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung im Wesentlichen damit, dass ihm die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO bringen könne. Diese Voraussetzung sei wegen der Auswirkungen eines Bebauungsplanes auf den Bodenwert nur erfüllt, wenn ein Ratsmitglied Grundeigentümer sei. Demgegenüber werde ein Pachtverhältnis von der Überplanung nicht unmittelbar berührt. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht ohne weiteres mit einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO gleichgesetzt werden.
- 15
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
- 17
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt im Wesentlichen vor, der vorhabenbezogene Bebauungsplan werde dem Kläger als Pächter einzelner Grundstücke im Plangebiet sowie als Jagdpächter einen unmittelbaren Nachteil bringen. Das Merkmal der Unmittelbarkeit fordere keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vor- oder Nachteil. Vielmehr genüge ein individuelles Sonderinteresse, da bereits der "böse Schein" einer Interessenkollision vermieden werden solle. Maßgeblich sei dabei ein wertender Ansatz und nicht lediglich eine formale Betrachtungsweise.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Ortsgemeinde P. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
- 22
Der Beklagte hat den Kläger zu Recht von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage in P. ausgeschlossen. Denn in seiner Person liegt der Ausschließungsgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO vor. Danach dürfen Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung u.a. ihnen selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung des Golfplatzes in P. kann für den Kläger, der als Mitglied des Gemeinderates ein Ehrenamt im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ausübt, einen Nachteil bringen (I.), der das Unmittelbarkeitskriterium des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO erfüllt (II.).
I.
- 23
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Erweiterung der Golfplatzanlage kann dem Kläger einen Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO bringen. Hierunter ist jede Schlechterstellung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zu verstehen. Aufgrund von Pachtverträgen nutzt der Kläger seit dem 1. Januar 2006 Grundstücke mit einer Größe von mehr als 43.000 qm als Wildäsungsflächen im waldnahen Bereich. Die Pachtzeit, die zwölf Jahren beträgt, verlängert sich um weitere zwölf Jahre, wenn die Verträge nicht vor Ablauf von zehn Jahren gekündigt werden. Zugleich ist der Kläger Jagdpächter des gemeinschaftlichen Pachtreviers P., zu dem die gepachteten Flächen gehören. Die Grundstücke befinden sich außerdem in dem Gebiet, in welchem der vorhabenbezogene Bebauungsplan zur Erweiterung der Golfplatzanlage aufgestellt werden soll. Sollte dieser Bebauungsplan Rechtskraft erlangen und die gepachteten Flächen als Golfplatz ausgebaut werden, könnte der Kläger diese nicht mehr als Äsungsflächen und damit zu jagdlichen Zwecken nutzen. Damit würde der vorgesehene Bebauungsplan den Kläger hinsichtlich seiner pachtvertraglichen Rechte und bei der Ausübung des Jagdrechts schlechter stellen.
II.
- 24
Der Nachteil, den die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage dem Kläger bringen kann, erfüllt das Unmittelbarkeitskriterium des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO. Hierfür ist keine direkte Kausalität zwischen der zu treffenden Entscheidung und dem möglichen Vor- und Nachteils erforderlich (1.). Vielmehr liegt nach dem Sinn und Zweck der Ausschließungsregelung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil bereits dann vor, wenn das Ratsmitglied ein individuelles Sonderinteresse an einer vom Gemeinderat zu treffenden Entscheidung hat (2.). Dies ist vorliegend der Fall (3.).
- 25
1. Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt nicht erst dann vor, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zur Verwirklichung des Vor- oder Nachteils noch erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziff. 2.3.4.4). Zwar ermöglicht das Kausalitätserfordernis vorhersehbare Ergebnisse bei der Anwendung der Ausschließungsregelungen. Darüber hinaus werden eine Ausuferung der Befangenheitsvorschriften und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Rates verhindert. Jedoch führt das Kausalitätskriterium nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen. Bedarf eine Gemeinderatsentscheidung - wie im vorliegenden Fall - einer Umsetzung, die sowohl ihrem Inhalt als auch ihrem Zeitpunkt nach nicht zwangsläufig erfolgt, dürfte ein Ratsmitglied, das einen Vor- oder Nachteil von der Entscheidung haben könnte, auch nach der modifizierten formalen Sicht ohne weiteres an der Beratung und Entscheidung teilnehmen. Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. GemO widerspricht.
- 26
2. Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG RP, AS 25, 161 [164]; OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Er besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden.
- 27
Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO folgt, dass das Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil. Er muss eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitgliedes zusammenhängen und darf zusätzlich nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass er vernachlässigt werden kann. Denn eine zu weit gehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern. Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund einer engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln (OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]; OVG RP, NVwZ 1986, 1048; VGH BW, BauR 2006, 952f, VGH BW, NVwZ-RR 1998, 63f; OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2005 – 3 K 10/02 -, juris Rn. 27). Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles.
- 28
3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, besteht in der Person des Klägers ein Grund im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO, ihn von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage in P. auszuschließen. Zwischen dem Kläger und dem Beratungsgegenstand besteht eine enge persönliche Beziehung (a.), die ein individuelles Sonderinteresse begründet (b.). Hieraus erwächst eine Interessenkollision, welche die Besorgnis der Befangenheit des Klägers rechtfertigt (c.).
- 29
a) Zwischen dem Kläger und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand besteht eine enge persönliche Beziehung. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage ist die zukünftige Nutzung des Plangebietes. Einen Teil dieses Gebietes, nämlich Grundstücke mit einer Gesamtfläche von mehr als 43.000 qm, hat der Kläger gepachtet. Er ist zudem Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdreviers P. und nutzt die gepachteten, zur möglichen Überplanung anstehenden Grundstücke als Wildäsungsflächen bei der Ausübung seines Jagdrechtes.
- 30
b) Die Pachtverträge über die Grundstücke sowie das Jagdpachtverhältnis begründen in einer Gesamtschau beim Kläger ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage. Der Senat kann die Frage offen lassen, ob die Aufstellung eines Bebauungsplanes für Pächter von Grundstücken im Plangebiet stets mit einem Sonderinteresse verbunden ist. Denn die besonderen Belange des Klägers ergeben sich hier bereits aus dem Zusammenwirken der Grundstückspachtverträge mit dem Jagdpachtvertrag und damit aus den Umständen des Einzelfalls. Bei den Grundstückspachtverträgen handelt es sich um langfristige Verträge mit der Aussicht auf die automatische Verlängerung der Laufzeit. Die Grundstücke dienen nach dem Inhalt der Pachtverträge insbesondere als Wildäsungsflächen und damit der Ausübung des Jagdrechts, das dem Kläger aufgrund des Jagdpachtvertrages zusteht. Das bei jedem schuldrechtlichen Vertrag bestehende allgemeine Interesse der Vertragsparteien an der Erfüllung der Vertragspflichten wird demnach durch die vertraglich vereinbarte spezifische Grundstücksnutzung im Rahmen eines weiteren Vertragsverhältnisses zu einem Sonderinteresse des Klägers verstärkt.
- 31
Das aufgezeigte Sonderinteresse des Klägers an der Fortführung der bisherigen Nutzung der gepachteten Grundstücke ist auch individueller Natur. Der Kläger wäre von einer möglichen Änderung der Grundstücksnutzung nicht nur als Teil einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, sondern als Einzelperson betroffen. Darüber hinaus ist das Sonderinteresse des Klägers nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung, wie seiner Stellungnahme vom 21. März 2007 zur Änderung des Flächennutzungsplans entnommen werden kann. Darin hat er die Bedeutung der von ihm gepachteten Flächen, die möglicherweise für die Erweiterung der Golfplatzanlage genutzt werden, für eine geregelte Jagdausübung im Einzelnen beschrieben.
- 32
c) Das individuelle Sonderinteresse des Klägers führt schließlich zu einem Interessenkonflikt, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Die mit dem Bebauungsplan zur Erweiterung der Golfplatzanlage beabsichtigte Nutzungsänderung widerspricht der bisherigen Nutzung der Grundstücke als Äsungsflächen im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts durch den Kläger. Sollte der Bebauungsplan in Kraft treten, wäre damit zu rechnen, dass sich der Vorhabenträger die Verfügungsmacht über die gepachteten Grundstücke verschafft, um die Erweiterung des Golfplatzes zu verwirklichen. Dies hätte die Kündigung der zurzeit bestehenden Pachtverträge zur Voraussetzung. Damit wäre dem Kläger die Fortsetzung der bisherigen Grundstücksnutzung spätestens nach Ablauf der Pachtzeit nicht mehr möglich. Außerdem würde die Erweiterung der Golfplatzanlage die Jagdausübung aus Sicht des Klägers erheblich beeinträchtigen (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2007).
- 33
Der damit bestehende Konflikt zwischen dem individuellen Sonderinteresse des Klägers an der Beibehaltung der Nutzung der von ihm gepachteten Grundstücke als Äsungsflächen und dem Bestreben, die Golfplatzanlage zu erweitern, rechtfertigt die Besorgnis, der Kläger werde bei der Entscheidung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht mehr nur gemeinwohlorientiert handeln. Vielmehr besteht der Anschein, dass ihn auch persönliche Interessen bei der Mitwirkung an der in Rede stehenden Beratung und Beschlussfassung beeinflussen würden. Darauf, ob der Kläger tatsächlich befangen ist, kommt es nicht an, weil die Ausschließungsgründe des § 22 Abs. 1 GemO dazu dienen, bereits den „bösen Schein“ einer Befangenheit zu verhindern. Deshalb ist es unerheblich, in welchem Maße sich der Kläger wegen der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen der Golfplatzerweiterung auf die Ortsgemeinde gegen das Vorhaben wendet. Somit hat der Beklagte den Kläger am 9. Mai 2008 zu Recht von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage in P. ausgeschlossen.
- 34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
- 35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen - insoweit unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses - auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. II 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Annotations
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.