Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Feb. 2011 - 2 A 10040/11
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
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1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Nebentätigkeit des Klägers, unbeschadet des § 40 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –, sowohl nach derzeitigem als auch nach dem ab 1. Juli 2012 geltenden Landesbeamtengesetz genehmigungspflichtig ist. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.
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Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist ergänzend folgendes auszuführen:
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a) Die Bestimmung des § 40 BeamtStG entfaltet keine Sperrwirkung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz – GG – gegenüber den hier einschlägigen, landesrechtlichen Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten. Sie enthält keine erschöpfende und unmittelbar wirksame Regelung des Nebentätigkeitsrechts auf Länderebene. Vielmehr stellt sie insoweit lediglich gewisse Mindestanforderungen auf und überlässt die Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts im Übrigen den Landesgesetzgebern. Diesen steht danach ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Beibehaltung einer grundsätzlichen Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten erlaubt. Eine solche Genehmigungspflicht ist nichts qualitativ Anderes als die in § 40 Satz 1 BeamtStG vorgesehene Anzeigepflicht, sondern ein verfahrensmäßiges „Mehr“, in dem die Anzeigepflicht aufgeht (vgl. zur Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG: BVerfGE 78, 132 [144 f.]; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 72 Rn. 7 ff., insb. Rn. 10 m.w.N.).
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b) Schon der Wortlaut legt dieses Verständnis des § 40 BeamtStG nahe. Wenn es in Satz 2 der Vorschrift heißt, eine Nebentätigkeit sei unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, so kann dies nur als Regelungsauftrag an den Landesgesetzgeber begriffen werden. Dieser hat abstrakt-generell festzulegen, welche Nebentätigkeiten zur Beeinträchtigung dienstlicher Interessen geeignet sind, und diese unter einen gesetzlichen Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen.
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Hingegen ergibt es keinen Sinn, die Bestimmung des § 40 Satz 2 BeamtStG – wie der Kläger – als unmittelbar geltende Befugnisnorm anzusehen mit der Folge, dass der Dienstherr in Einzelfällen bestimmte Nebentätigkeiten unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt stellen müsste. Eine Nebentätigkeit, welche dienstlichen Interessen zuwider läuft, ist ohne weiteres zu verbieten. Den Dienstherrn zu verpflichten, sie gegenüber dem Beamten lediglich unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, erscheint daher widersinnig.
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c) Ein Blick in die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis der Wortlautauslegung, welches die Vorschrift des § 40 BeamtStG als weite Öffnungsklausel für die Ländergesetzgebung erscheinen lässt.
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Der ursprüngliche Regierungsentwurf eines Beamtenstatusgesetzes sah in seinem § 41 noch eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten vor (vgl. BTDrucks 16/4027, S. 15). Dieser Regelungsvorschlag traf auf den Widerstand der Länder im Bundesrat: Welchen Einschränkungen die Ausübung von Nebentätigkeiten im Einzelnen unterliege, solle ebenso den Ländern zur Regelung überlassen bleiben wie die Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BTDrucks 16/4027, S. 45 f.).
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Dem Gegenvorschlag des Bundesrates – der auf einen weit gehenden Regelungsverzicht im Bereich des Nebentätigkeitsrechts hinauslief – konnte wiederum die Bundesregierung nicht näher treten. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung werde den Landesgesetzgebern freigestellt, auf eine Reglementierung von Nebentätigkeiten völlig zu verzichten, was namentlich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Beamtenstatus nicht zutreffend wiedergebe (vgl. BTDrucks 16/4038, S. 2).
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Die endgültige Fassung des § 40 BeamtStG stellt sich demnach als Kompromiss zwischen Bund und Ländern dar, zu dem es in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 16/7508, S. 18) heißt:
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„Statt einer grundsätzlichen Genehmigungspflicht wird jetzt nur noch eine grundsätzliche Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten vorgesehen. Dabei geht es nicht darum, materiell die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erleichtern. Deshalb wird in Satz 2 klargestellt, dass eine Nebentätigkeit unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen ist, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Die Änderung soll lediglich verdeutlichen, dass den Ländern ein großer Spielraum bei der Ausgestaltung des einzuhaltenden Verfahrens eingeräumt wird.“
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Auch die Entstehungsgeschichte spricht mithin dafür, dass § 40 BeamtStG lediglich Mindestanforderungen an das Nebentätigkeitsrecht der Länder aufstellt und den Landesgesetzgebern im Übrigen einen weiten Gestaltungsspielraum belässt, der namentlich die Beibehaltung einer grundsätzlichen Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten erlaubt.
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c) Dieses Verständnis des § 40 BeamtStG entspricht im Übrigen auch der mehrheitlichen Auffassung in der Literatur (vgl. etwa Reich, BeamtStG, 2009, § 40 Rn. 4; Kämmerling, ZBR 2009, 191 [194]; auch von Roetteken, DRiZ 2009, 206 [207 f.]. Anders wohl Schlenzka, Der Personalrat 2009, S. 95 [97]). Es liegt nicht nur der zum 1. Juli 2012 in Kraft tretenden Neufassung des rheinland-pfälzischen Nebentätigkeitsrechts zugrunde (vgl. LTDrucks 15/4465, S. 111 zu § 83). Auch das neugefasste nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 sieht – trotz § 40 BeamtStG – weiterhin eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten vor (vgl. § 49 LBG NW).
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2. Die Berufung war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen namentlich zum Verhältnis des § 40 BeamtStG zu rheinland-pfälzischem Landesrecht sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich – wie die obigen Ausführungen zeigen – unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz heraus beantworten (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 2008 – 2 BvR 378/05 – juris, Rn. 41; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2010, § 124 Rn. 55 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.