Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Juli 2009 - 10 B 10601/09

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2009:0714.10B10601.09.0A
published on 14/07/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Juli 2009 - 10 B 10601/09
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Mai 2009 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Im Frühjahr 2007 stellte er bei der zuständigen Kreisverwaltung einen Antrag auf Agrarförderung 2007. Daraufhin wurde ihm eine Betriebsprämie, eine Direktzahlung aufgrund des Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL), gewährt. In dem mehrseitigen Antragsformular heißt es am Ende, fett gedruckt und unmittelbar vor der von ihm geleisteten Unterschrift:

2

Mir ist bekannt, dass nach EU-Recht beabsichtigt ist, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen wenigstens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. Maßnahmen, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel.

3

Unter dem Datum des 29. Dezember 2007 bewilligte die Kreisverwaltung dem Antragsteller eine Betriebsprämie für das Jahr 2007 in Höhe von 16.697,32 € und zahlte den Förderbetrag an ihn aus.

4

Am 14. April 2008 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Agrarför-derung für das Jahr 2008. Diesmal hieß es in dem mehrseitigen Antragsformular am Ende, fett gedruckt und unmittelbar vor der von ihm geleisteten Unterschrift:

5

Mir/uns ist bekannt, dass nach Art. 44 a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie über die Beträge, die jeder Begünstigte erhalten hat, zu veröffentlichen sind und zum Zwecke der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Überwachungsbehörden der EU bzw. des Bundes und der Länder verarbeitet werden können. Weitere Bestimmungen zu der Veröffentlichung der Informationen enthalten die zu Art. 44 a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission. Die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr finden in Verbindung mit den dazu erlassenen nationalen Durchführungsvorschriften Anwendung.

6

Bereits zuvor, am 18. März 2008, war die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirt-schaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) ergangen. Sie regelt Mindestanforderungen für die Veröffentlichung. Danach sind anzugeben: Name, Gemeinde (ggf. Postleitzahl), Betrag der Direktzahlungen, Gesamtbetrag der Marktbeihilfen, Gesamtbetrag der Zahlungen zur Förderung der ländlichen Entwicklung und Summe der drei Beträge. Am folgenden Tag, dem 19. März 2008, wurde diese Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 76/28).

7

Des Weiteren erging am 26. November 2008 das Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz – AFIG) und wurde am 8. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 2330). Unmittelbar danach wurde die Verordnung über die Veröffent-lichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-VerordnungAFIVO) vom 10. Dezember 2008 (eBAnZ. 2008, AT 147 V1) erlassen.Diese Regelungen dienen dazu, die europarechtlichen Vorschriften über die Veröffentlichung der genannten Informationen in nationales Recht umzusetzen.

8

Noch während des Laufs des Verwaltungsverfahrens veröffentlichte die Bundesrepublik Deutschland die Zahlungen zur Förderung der ländlichen Entwicklung, die sich auf die Ausgaben vom 1. Januar bis 15. Oktober 2007, beziehen, im Internet.

9

Am 29. Dezember 2008 bewilligte die Kreisverwaltung dem Antragsteller eine Betriebsprämie auch für das Jahr 2008. Zugleich mit dem Bewilligungsbescheid wurde ihm ein „Informationsblatt über die Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarzahlungen“ des Antragsgegners übermittelt. Darin wird auf die Veröffent-lichung der Informationen über Empfänger von Fördermittel und gerade auch auf die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 vom 18. März 2008 nochmals hingewiesen. Weiter heißt es, dass die Informationen für Deutschland auf einer speziellen Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) veröffentlicht werden und zwei Jahre lang zugänglich bleiben. Als erstes würden - voraussichtlich im Dezember 2008 - ausschließlich die Angaben über die Zuwendungen der ELER-Zahlungen veröffentlicht. Die Direktzahlungen und sonstigen Zahlungen aus dem EGFL sowie weitere ELER-Zahlungen würden zum 30. April 2009 publiziert. Das Informationsblatt endet mit den Worten:

10

Grundsätzlich bleiben die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. Der von der Veröffentlichung betroffene Empfänger kann ein Recht auf Widerspruch, Berichtigung, Sperrung oder Löschung unrichtiger Daten geltend machen. Die Geltendmachung dieser Rechte ist nicht an eine besondere Form gebunden und ist bei der jeweils für die Gewährung der Mittel zuständigen Stelle der Länder oder des Bundes einzulegen. Da die EU-Verordnung aber unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten darstellt, ist der Widerspruch nur in ganz besonderen, in der Person des Empfängers liegenden Ausnahmefällen begründet, z.B. bei drohender Gefahr für Leib und Leben.

11

Dem Antragsteller wurde die Betriebsprämie für das Jahr 2008 dann alsbald ausgezahlt.

12

Mit Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 9. April 2009 wandte sich der Antragsteller gegen die Veröffentlichung der ihn betreffenden Angaben über die gewährte Agrar-Beihilfe. Zur Begründung berief er sich vor allem auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009 (6 K 1045/08.WI). Darin hatte das Gericht erhebliche Zweifel geäußert, ob die Veröffentlichung der Namen der Subventionsempfänger und der Höhe der gewährten Beihilfen im Internet mit geltendem Europarecht zum Datenschutz, insbesondere mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in Einklang stehe und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

13

Die Vorinstanz hat sich den vom Verwaltungsgericht Wiesbaden geäußerten Zweifeln angeschlossen und mit Beschluss vom 27. Mai 2009 dem Land vorläufig untersagt, die Höhe der an den Antragsteller geleisteten Zahlungen aus dem EGFL und/oder ELER sowie sämtliche dazugehörenden Daten des Antragstellers an die für die Veröffentlichung im Internet zuständigen deutschen und/oder europäischen Behörden zu übermitteln und/oder diese Daten selbst im Internet zu veröffentlichen.

14

Hiergegen hat der Antragsgegner fristgerecht Beschwerde eingelegt und geltend gemacht: Es sei treuwidrig, dass sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Rechtsbehelf gegen die Veröffentlichung der Daten wende, nachdem er mit seiner Unterschrift unter das Antragsformular und der vorbehaltlosen Kenntnisnahme des Informationsblattes zum Bewilligungsbescheid der Publizierung nicht wider-sprochen habe. Im Übrigen stünde die Veröffentlichung der Angaben im Internet sehr wohl im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch mit Art. 8 EMRK.

15

Der Antragsgegner beantragt,

16

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Mai 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

19

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

20

Der Beauftragte für den Datenschutz des Landes Rheinland-Pfalz hat sich im Beschwerdeverfahren dahingehend geäußert, dass die betroffenen Subventions-empfänger meist auf die Leistungen existentiell angewiesen seien und deshalb nicht freiwillig in die Veröffentlichung der Informationen eingewilligt hätten. Zudem berücksichtige die europarechtliche Regelung nicht ausreichend die Persönlich-keitsrechte der Betroffenen; mit Blick auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz wären hier weitere Zugeständnisse nötig gewesen.

21

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke sowie auf die das Verfahren betreffenden und vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

22

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

23

Das Verwaltungsgericht hätte den Antragsgegner nicht verpflichten dürfen, die Veröffentlichung der Informationen im Internet bzw. deren Weiterleitung zur Veröffentlichung zu unterlassen. Denn der Antragsteller hat mit dem begehrten vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes, d.h. durch die Veröffentlichung der Informationen, die Verwirklichung eines Rechts von ihm vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf Agrarförderung 2008 hat er nämlich auf sein materielles Datenschutzrecht, das ist das europarechtliche Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, 686) (dem entspricht das nationale Recht auf informationelle Selbstbestimmung) bzw. auf das Recht, dieses geltend zu machen, verzichtet. Deshalb kann er dieses Recht für das Jahr 2008 nunmehr im Nachhinein – und auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes – nicht mehr durchsetzen. Zur Begründung dafür, dass die Datenschutzrechte hinsichtlich der Agrarförderung 2008 nicht mehr geltend gemacht werden können, verweist das Gericht auf die in ähnlichen Fällen ergangenen Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2009 (10 B 10607/09.OVG u.a.) Darin heißt es:

25

Maßgeblich für diese Bewertung ist das im gesamten Bewilligungs-verfahren bereits existente und eindeutige Recht der Europäischen Gemeinschaften, dessen Transformation in nationales Recht, die Bekanntgabe der Regelungen bzw. deren Erkennbarkeit für die um Förderung nachsuchenden Personen und gerade auch für den Antragsteller und dessen Reaktion hierauf. Diese europarechtlichen und nationalen Vorschriften sahen von vornherein eine Verklamme-rung von Subventionsgewährung und Veröffentlichung der Informationen hierzu im Internet vor. Danach konnte es nicht das eine ohne das andere geben. Die Publizierung der hier in Rede stehenden Daten zur Subventionsgewährung war gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Gewährung selbst.

26

Das brachte schon der vom Antragsteller unterschriebene Förderungsantrag vom Frühjahr 2008 zum Ausdruck. In ihm wurde bereits auf die nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und den Durchführungsbestimmungen der Kommission vorgeschriebene Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen hingewiesen. Aufgrund dessen konnte sich der Antragsteller – gerade auch mit Hilfe des Internets - darüber informieren, dass inzwischen die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, d.i. die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), erlassen worden waren, die die Veröffentlichung von Daten – wie sie auch gegenwärtig von ihm gefordert werden – im Internet zwingend vorschreiben. Hiernach musste dem Antragsteller klar sein, dass bei Bewilligung der Fördermittel die Informationen veröffentlicht werden – und zwar gerade auch im Internet.

27

Des Weiteren hieß es im Vordruck des Förderantrages, dass die europarechtlichen Datenschutzbestimmungen Anwendung fänden. Damit wurde der Antragsteller auf seine diesbezüglichen Schutz-rechte hingewiesen sowie darauf, dass mit der Veröffentlichung in diese eingegriffen werden könnte. Zudem ist darin die konkludente Erklärung des Antragsgegners zu sehen, dass seiner Auffassung nach diese Bestimmungen beachtet sind.

28

Unter diesen Umständen musste auch dem Antragsteller bei der Stellung des Antrages „Agrarförderung 2008“ bewusst sein, dass notwendige Folge der Bewilligung der beantragten Leistungen die hier in Rede stehende Veröffentlichung der Informationen sein wird. Zugleich war für ihn erkennbar, dass in der (korrekten) Wiedergabe der Informationen auch nach Auffassung des Antragsgegners kein Verstoß gegen sein individuelles Datenschutzrecht liegt. Gleichwohl wurde ihm durch den Hinweis auf die europarechtlichen Daten-schutzbestimmungen Gelegenheit gegeben, sich über diese Rechte nochmals selbst zu informieren und zu prüfen, ob nicht bei einer womöglich inkorrekten Veröffentlichung der Informationen sein Datenschutzrecht verletzt wird – was auch die Prüfung einschloss, ob dies nicht bereits bei einer Publizierung der korrekten Daten der Fall ist.

29

Noch während des Bewilligungsverfahrens war für den Antragsteller feststellbar, dass die Voraussetzungen für die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen noch weiter geschaffen wurden. So wurden die europarechtlichen Bestimmungen durch das Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz – AFIG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) und durch die Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-VerordnungAFIVO) vom 10. Dezember 2008 (eBAnz. 2008, AT147 V1) nunmehr auch in nationales Recht umgesetzt. Es kam hinzu, dass die Zahlungen aufgrund des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die ihn zwar nicht unmittelbar betrafen, deren Schicksal aber die Zahlungen aus dem hier in Rede stehenden Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) teilen sollten, am 17. Dezember 2008 ins Internet gestellt wurden.

30

Vor dem Hintergrund dieses Wissens ging dem Antragsteller der Bewilligungsbescheid der zuständigen Kreisverwaltung Ende des Jahres 2008 zu. Beigefügt war dem Bescheid das Informationsblatt des Antragsgegners. In diesem wurde er nochmals auf die Veröffentlichungsabsicht hingewiesen und diese zur notwendigen Folge der Bewilligung erklärt.

31

Unter diesen Umständen hat der Antragsteller spätestens durch die vorbehaltlose Entgegennahme des Bewilligungsbescheides und des Förderbetrages gegenüber dem Antragsgegner einen Verzicht erklärt. Die Rechtsfigur des Verzichts ist der Einwilligung in ein bestimmtes Handeln eines anderen wie auch der Verwirkung, eine Befugnis oder ein Recht auszuüben, nahe verwandt. Zu unterscheiden ist der Verzicht auf ein Verfahrensrecht, etwa einen Rechtsbehelf zu erheben, und der Verzicht auf ein materielles Recht, etwa auf ein Grundrecht. In beiden letzt genannten Fällen führt der wirksame Verzicht unmittelbar zum Verlust des betroffenen materiellen Rechts oder der verfahrensrechtlichen Befugnis (vgl. etwa: VGH Kassel, NVwZ-RR 1995, 495; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 53 Rdnr. 50). Der Senat ist der Auffassung, dass dieses Rechtsinstitut des Verzichts den gesamten Umständen und dem für den Antragsgegner erkennbaren Willen des Antragstellers am besten (besser als die Institute der Einwilligung und der Verwirkung) gerecht wird und lässt dabei offen, ob es sich hier um einen Verzicht auf ein Verfahrensrecht, nämlich das Recht, gegen die Veröffentlichung der Informationen im Wege des Widerspruchs, der Klage und des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen, handelt oder um einen Verzicht auf das materielle Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention).

32

Der Verzicht – in beiden Formen – ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sie ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., 2009, § 133 Rdnr. 9 m.w.N.). Es ist dabei auf den Empfängerhorizont und die objektive Erklärungsbedeutung abzustellen. Die hier entscheidende Tatsache des Verzichts ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass es der Antragsgegner von der Antragstellung bis zur Bewilligung wiederholt geradezu zur „Geschäftsgrundlage“ der Bewilligung erklärt hat, diese Informationen im Internet zu veröffentlichen. Dabei wurde dieses im Verwaltungsverfahren noch zukünftige Ereignis nicht etwa unverbindlich in den Raum gestellt, sondern vielmehr unter Hinweis auf verpflichtende europarechtliche Bestimmungen für zwangsläufig erklärt. Überdies ließen die Bundesregierung und die Landesregierung mit der Veröffentlichung der ELER-Zahlungen am 17. Dezember 2008 keinen Zweifel daran aufkommen, dass man diesen Verpflichtungen auch nachkommen werde.

33

Dieser Würdigung kann im Übrigen nicht entgegenhalten werden, dass der Antragsgegner in dem dem Bewilligungsbescheid beigefügten Informationsblatt in dessen letztem Absatz noch einmal auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Veröffentlichung der Daten zu sprechen gekommen ist. Denn diese Angaben verstärkten eher noch die hier getroffene Einschätzung, als dass sie sie relativierten oder gar widerlegten. Denn darin ist schon gar nicht mehr die Rede von Einwendungen gegen die Veröffentlichung der Daten im Grundsatz. Vielmehr ging es hier nur noch um die – zudem auch nur in „ganz besonderen, in der Person des Empfängers liegenden Ausnahmefällen“ mögliche – Korrektur unrichtiger Daten. Die Veröffentlichung der richtigen Angaben und der hierauf gerichtete Verzicht des Antragstellers wurden danach bereits als gegeben vorausgesetzt.

34

Dabei ist es auch unschädlich, dass der Antragsteller diese Erklärung nicht ausdrücklich, sondern konkludent abgegeben hat. Das ist ausreichend, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. Palandt, a.a.O.). So liegt es aber angesichts der gesamten bereits aufgezeigten Umstände hier.

35

Der Verzicht des Antragstellers ist wirksam. Voraussetzung dafür ist, weil es sich vorliegend um eine grundrechtsrelevante Rechtsposition handelt, dass sie freiwillig erfolgt (vgl. Robbers, JuS 1985, 925 [926]). Davon ist hier auszugehen. So ist niemand in rechtlicher Hinsicht gezwungen, eine Subvention in Anspruch zu nehmen. Eine solche Inanspruchnahme ist im Allgemeinen – wie auch die Vielzahl der Leistungsempfänger zeigt – allerdings offensichtlich sinnvoll und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs. Indessen kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass praktisch jeder Leistungsempfänger in seiner Existenz gefährdet wäre, erhielte er nicht die jeweilige Förderung. Das ergibt sich auch nicht aus der dahingehenden Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz des Landes vom 7. Juli 2009. Denn abgesehen davon, dass die Annahme, „diese Direktzahlungen (stellten) einen wichtigen und für die meisten Betriebe unverzichtbaren Einkommensanteil dar“, nicht näher belegt wird, ist auch sonst nicht offensichtlich, dass eine solche Situation gerade „für die meisten Betriebe“ in der deutschen Landwirtschaft besteht. Zudem bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass gerade der Betrieb des Antragstellers existenzgefährdet ist. Hierauf kommt es aber an, weil es vorliegend um den Individualrechtsschutz gerade für den Antragsteller geht.

36

Aber auch der Antragsteller selbst hat nichts für eine Existenzgefährdung ohne die bewilligte Subvention substantiiert vorgetragen. So hat er nicht nur seine Einkommensverhältnisse im Jahr 2008 nicht offengelegt, sondern es ist nicht einmal bekannt, in welcher Höhe er Direktzahlungen erhalten hat.

37

Davon abgesehen ist festzustellen, dass die Subventionsgewährung ohnehin unter sehr zahlreichen Einschränkungen erfolgt und sich jeder Antragsteller klar werden muss, ob er für die Subventionierung solche „Bedingungen“ akzeptiert. Das gilt vor allem für die Cross Compliance, d.h. die mit der Prämienzahlung verbundenen „anderweitigen Verpflichtungen“ (vgl. dazu die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, ABl. L 270, S. 1 und Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004, ABl. L 141, S. 18). Sie bedeuten die Verknüpfung der Prämienzahlungen mit der Einhaltung von Umweltstandards (im weiteren Sinne). Dazu wurden 19 Rechtsakte erlassen, die direkt auf Betriebsebene anwendbar sind und die Bereiche Umwelt, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie Tierschutz betreffen. Darüber hinaus sind die Empfänger der Direktzahlungen verpflichtet, die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten.

38

All dies zeigt, dass der Empfänger dieser Leistungen von vornherein zahlreiche Einschränkungen und „Bedingungen“ in Kauf nehmen muss, will er überhaupt Direktzahlungen in Anspruch nehmen. Demnach ist die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen nach der Subventionsgewährung nur ein Teilaspekt der vom Empfänger hinzunehmenden Anforderungen und Umstände. Sie alle muss er erfüllen bzw. sie müssen eintreten, damit er die Zahlungen erhält bzw. behält (und sie nicht etwa bei Nichteinhaltung durch Sanktionen, wie Kürzung oder Streichung, verliert). Von daher kann nicht festgestellt werden, dass gerade der Umstand, dass die in Rede stehenden Daten veröffentlicht werden, so schwer wiegt, dass der Empfänger genötigt wird, keine Subvention in Anspruch zu nehmen.

39

Auch im Übrigen ist der Verzicht wirksam. Das ist bei der Annahme eines Verzichts auf die verfahrensrechtliche Geltendmachung des Abwehrrechts schon deshalb der Fall, weil auf solche Handlungsbefugnisse allgemein verzichtet werden kann (vgl. z.B.: Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 52; vgl. auch: BVerfGE 9, 194 [199] zum Rechtsmittelverzicht). Letztlich gilt nichts anderes für einen Verzicht auf das materielle Recht des Antragstellers zum Schutz seiner persönlichen Daten, d.h. der Verzicht auf die Geheimhaltung der Tatsache und der Höhe der von ihm erhaltenen Subventionen. Die Gewährleistung dieses Rechts hat den Einzelnen – und nicht etwa ein überindividuelles Gut, wie etwa einen funktionierenden demokratischen Prozess oder die Integration des Gemeinwesens - zum Bezugspunkt. Deshalb ist es als Schutzgut für den Einzelnen für diesen auch disponibel. Das Grundrecht schützt die Integrität eines persönlich-individuellen Bereichs, ohne zugleich besondere öffentliche Interessen zu umfassen, die über das allgemeine öffentliche Interesse am Rechtsschutz und an der Freiheit des Einzelnen hinausgehen. Deshalb ist für das nationale und europäische Recht anerkannt, dass der Einzelne durch Einwilligung in die Weitergabe und Verarbeitung seiner persönlichen Daten auf den Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verzichten kann (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; s. auch Art. 7 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281, S. 31, sowie § 4a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes [BDSG] i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 [BGBl. I S. 66] und § 5 Abs. 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes [LDSG] vom 5. Juli 1994 [GVBl. S. 293]). Diese Dispositionsbefugnis des Einzelnen, und damit die Wirksamkeit des Verzichts des Antragstellers, muss hier umso mehr gelten, als die hier in Rede stehenden Daten von dem Begünstigten durch die Beantragung der Subvention selbst veran-lasst worden sind.

40

Dieser Verzicht ist auch durch Bekanntgabe gegenüber dem Antragsgegner wirksam geworden. Er ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine solche Erklärung hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zwar nicht ausdrücklich, wohl aber – was ausreichend ist - konkludent abgegeben. Das ist dadurch geschehen, dass er in voller Kenntnis der gesamten Umstände seinen Subventionsantrag aufrechterhalten und den Bewilligungsbescheid und die entsprechenden Zahlen widerspruchslos entgegengenommen hat. Damit hat er gegenüber dem Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er die für die Gewährung vorausgesetzte „Geschäftsgrundlage“ - die Veröffentlichung der Informationen über die Subventionsgewährung - akzeptieren will.

41

An seine nach alledem konkludent und wirksam abgegebene Erklärung ist der Antragsteller seitdem gebunden. Denn der Verzicht ist grundsätzlich – so auch hier – unwiderruflich. Er muss ihn deshalb jetzt gegen sich gelten lassen und kann – im Nachhinein, nachdem das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem ähnlich gelagerten Verfahren die Veröffentlichung aller Agrarbeihilfen-Empfänger für nicht vereinbar mit den europarechtlichen Vorschriften gehalten hat - auch nicht mit einer einstweiligen Anordnung die Veröffentlichung der ihn betreffenden Informationen verhindern.

42

Auch nach erneuter Beratung hält der Senat an der darin vertretenen Rechtsauffassung fest.

43

Aber auch soweit das Vorjahr, das Jahr 2007, in Betracht kommt, kann der Antragsteller nicht mit Erfolg vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob auch schon für dieses Jahr ein derartiger Verzicht Platz greift. Jedenfalls steht dem Antragsteller ein solches Recht nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zu. Das ergibt sich weder aus den von der Vorinstanz in Bezug genommenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden noch aus weiteren Gesichtspunkten.

44

Dabei teilt das Gericht nicht die vor allem vom Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Vorlagebeschluss vom 27. Februar 2009 (6 K 1045/08.WI) vertretene Rechtsauffassung, die sich die Vorinstanz in dem angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat (vgl. auch die ähnliche Argumentation in dem Beschluss des VG Schleswig vom 22. April 2009 – 1 B 6/09 u.a. - und des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Mai 2009 – 2 M 77/09 -). Der Senat hat weder erhebliche Zweifel an der Gültigkeit von Art. 42 Nr. 8 b und Art. 44 a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11. August 2005, S. 1), eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 322 vom 7. Dezember 2007, S. 1) noch an der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76 vom 19. März 2008, S. 28).

45

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht in der Veröffentlichung der Informationen vor allem einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt ist. Dazu ist folgendes festzustellen:

46

Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte, europarechtliche Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gilt (wie auch das nationale Recht auf informationelle Selbstbestimmung, vgl.: BVerfGE 65, 1) nicht uneingeschränkt. Vielmehr darf eine Behörde unter gewissen, in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Voraussetzungen in die Ausübung dieses Rechts eingreifen. Danach muss der Eingriff zur Erreichung eines dort genannten Zwecks in einer demokratischen Gesellschaft - etwa für das wirtschaftliche Wohl eines Landes - notwendig sein. Die Maßnahme muss demnach in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck stehen und es muss ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis bestehen (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., 2006, Art. 8 Rdnr. 42 m.w.N.).

47

Der angestrebte Zweck der Veröffentlichung der Informationen ergibt sich vor allem aus dem Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (durch diese Verordnung wurden die hier einschlägigen Artikel 42 Nr. 8 b und 44 a in die VO (EG) Nr. 1290/2005 eingefügt). Der Erwägungsgrund lautet:

48

Diese Informationen (über die EG-Subventionsfonds EGFL und ELER, Erg. d. Sen.) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel in der gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert, insbesondere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei diesen Fonds.

49

Diese Zweckbestimmung greifen die Erwägungsgründe Nr. 5 und Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) auf. Während der erste Satz des Erwägungsgrundes Nr. 6 den Erwägungsgrund Nr. 14 wortgleich wiederholt, heißt es im Erwägungsgrund Nr. 5 noch:

50

Die Informationen über die Empfänger von Fondsmitteln sollten möglichst nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres veröffentlicht werden, um die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

51

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden – und ihm folgend die Vorinstanz - vertritt dazu die Auffassung, „dass die Transparenz keinen eigenständigen Zweck darstellt“; im Übrigen gebe es ausreichend Kontrollmechanismen, um eine missbräuchliche Verwendung der Gelder zu verhindern. Diese Argumentation greift nach Auffassung des Senats zu kurz. Denn es geht hier nicht entscheidend um eine verwaltungsinterne Haushaltskontrolle bzw. Transparenz als Selbstzweck, sondern vielmehr um eine öffentliche, zivilgesellschaftliche Kontrolle einer effizienten Mittelverwendung im wirtschaftlichen Interesse der Mitgliedstaaten und der EU selbst. Das zeigt ein Blick in die Geschichte dieser europarechtlichen Bestimmungen.

52

Seit einigen Jahren ist es ein Anliegen mehrerer Mitgliedstaaten der EU, die Agrarsubventionen der EU transparenter zu machen. Das mag durch Organisationen wie Oxfam, Greenpeace u.a. initiiert und dann von einzelnen Regierungen aufgegriffen oder aber von den Regierungen beschlossen und dann von solchen Organisationen wohlwollend und unterstützend begleitet worden sein. Was auch immer Ausgangspunkt dieser Entwicklung war, fest steht, dass sich seit 2004 einzelne Länder der EU bereit gefunden haben, die Agrarsubventionen ihrer Einwohner zu veröffentlichen. Mit dieser Praxis begann Dänemark im Frühjahr 2004, es folgten 2005 Großbritannien und dann schon bald die Niederlande und Estland. Bekannt gemacht wurden – und zwar im Internet - der Name des Empfängers und die genaue Höhe der EU-Agrarsubventionen im jeweiligen Haushaltsjahr.

53

Diese nationale Handhabung entsprach einer Strategie, die die Europäische Kommission ebenfalls verfolgte. Im November 2005 gab sie den Startschuss für die „Europäische Transparenzinitiative“ (ETI) (vgl. dazu und zum folgenden: „Grünbuch Europäische Transparenzinitiative [von der Kommission vorgelegt]“, Brüssel, den 3. Mai 2006, zit. nach der online-Ausgabe: KOM (2006) 194 endg., - http://ec.europa.eu/transparency/eti/docs/gp_de.pdf -, Zugriff 14. Juli 2009). Im Rahmen der „Strategischen Ziele 2005 – 2009“, mit denen eine „Partnerschaft für die Erneuerung Europas“ ins Leben gerufen wurde, verpflichtete sich die Europäische Kommission, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Verwendung von EU-Geldern zu schärfen. Es sollte besser erläutert werden, was Europa tut und warum diese Tätigkeiten von Bedeutung sind. Da die Kommission für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts zuständig ist, sieht sie sich dem europäischen Steuerzahler als rechenschaftspflichtig an und geht davon aus, dass die Bereitstellung von Informationen über die Verwendung von EU-Geldern im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt („Grünbuch“, S. 2 und 13). Weiter heißt es in dem „Grünbuch“ (S. 13):

54

Obwohl es dank der modernen Instrumente der Massenkommunikation nie da gewesene Möglichkeiten für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gibt, haben die Bürger bedauerlicherweise das Gefühl, nur relativ wenig über die Europäische Union zu wissen. Gleichzeitig fordern sie mehr Transparenz der öffentlichen Einrichtungen und erwarten, dass sie – wie dies in anderen Lebensbereichen zunehmend der Fall ist – „auf Wunsch“ und nutzerfreundlich Zugang zu bestimmten Informationen haben können. Als Motor für Veränderung und Modernität möchte die EU diese Entwicklung an vorderster Front mitgestalten.

55

Zu den Hemmnissen, diese Absichten in die Tat umzusetzen, heißt es weiter im „Grünbuch“ (S. 14):

56

Da es keine allgemeine Verpflichtung auf EU-Ebene (zur Veröffentlichung von Informationen über Empfänger und Gemeinschaftsgeldern, Erg. d. Sen.) gibt, ist es natürlich schwierig, einen vollständigen Überblick über jedes Programm oder Projekt in jedem Mitgliedstaat zu erstellen. Im Fall der Gemeinsamen Agrarpolitik beispielsweise stellen derzeit elf Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Slowenien und das Vereinigte Königreich) Informationen über die Begünstigten zur Verfügung (siehe beispielsweise die Informationen unter http://www.farmsubsidy.org/60.html .)

57

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sich häufig Bürger mit der Frage an die Europäische Kommission wenden, wie die EU-Gelder verwendet werden, und Informationen zu den Empfängern verlangen, wenn man ihnen diese Antwort auf regionaler oder nationaler Ebene schuldig geblieben ist (vgl. dazu: „Grünbuch“, S. 14), sah sich die Kommission veranlasst, einen neuen Rechtsrah-men der EU zu schaffen. Damit sollte eine kohärente umfassende Verpflichtung für die Mitgliedstaaten begründet werden, die ein einheitliches Vorgehen bei allen Empfängern von EU-Geldern gewährleistet („Grünbuch“, S. 14).

58

Gleichzeitig zu diesen Bemühungen der EU-Kommission gründeten zivilgesell-schaftliche Organisationen wie Oxfam und Greenpeace am 6. März 2006 eine „Initiative für Transparenz bei EU-Agrarsubventionen“. Diese Transparenzinitiative wird heute allein in Deutschland von 36 Organisationen aus den Bereichen Ent-wicklung, Umwelt, Verbraucherschutz, Demokratie & Transparenz, Tierschutz und bäuerliche Landwirtschaft unterstützt. Mitglieder sind u.a. Brot für die Welt, BUND, Die Verbraucher Initiative, Evangelischer Entwicklungsdienst (EED), Greenpeace, IG Bauen-Agrar-Umwelt, Misereor, Naturschutzbund Deutschland (NABU), Oxfam Deutschland, Weltladen-Dachverband, World Wildlife Fund (WWF) (vgl. dazu: Oxfam Deutschland „Wer profitiert? – Für Transparenz bei EU-Agrarsubventionen“ – http://www.oxfam.de/a_322_gerechtigkeit.asp?me=322&id=5 – und campact!de Demokratie in Aktion „Wer profitiert? – Für Transparenz bei EU-Agrarsubven-tionen!“ – http://www.campact.de/agrar/info/home , Zugriff jeweils 14. Juli 2009).

59

Diese breite zivilgesellschaftliche Bewegung begleitet die gemeinsame Agrarpolitik der EU und insbesondere die EU-Agrarsubventionen kritisch. Sie sehen bei den Beihilfen mehr Verlierer als Gewinner. Verlierer sind deren Auffassung nach die kleinen Betriebe, die ums Überleben kämpfen (betreffend den Bereich Wirtschaftspolitik), die Umwelt, die unter den Folgen der Intensivlandwirtschaft leidet (betreffend den Umweltpolitik) und die Kleinbauern in den sog. Entwicklungsländern, die mit den billigen, subventionierten Lebensmitteln aus der EU nicht konkurrieren können (betreffend den Bereich Entwicklungshilfepolitik).

60

Angesichts dessen sind die in Rede stehenden Informationen über die EU-Agrar-subventionen mindestens für drei wichtige Politikfelder, nämlich für die Wirtschaftspolitik, die Umweltpolitik und die Entwicklungspolitik, von Bedeutung – und außerdem für die Steuerpolitik und speziell für die Frage, wofür die Steuergelder verwendet werden. Denn die EU gibt etwa 55 Milliarden Euro pro Jahr für die Agrarpolitik aus, das sind knapp 50 Prozent des gesamten EU-Haushalts. Fast 10 Milliarden Euro davon zahlen die Bundesbürger (vgl. tagesschau online vom 15. Juni 2009 – http://www.tagesschau.de/wirtschaft/faqsubventionen100.html -, Zugriff 14. Juli 2009).

61

Das mag nicht bedeuten, dass diese Informationen „heute oder morgen“ in konkrete Tagespolitik umgesetzt werden. Aber es ist sehr wohl für den interessierten Verbraucher, den Umweltbewussten und Dritte-Welt-Unterstützer wichtig etwa zu wissen, in welchem Umfang die großen Lebensmittelkonzerne und die „Agrarfabriken“ sowie auch Umweltinitiativen von den EU-Agrarsubventionen profitieren. Dazu muss man auch in den Blick nehmen, dass diese interessierten Personen sich in aller Regel nicht mit diesen bloßen Informationen zufrieden geben. Vielmehr ist das oftmals ein Anstoß für weitere Initiativen, vor allem auch für die Lobbyarbeit der Organisationen. Das zeigt die aktuelle Kontroverse über die Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen deutlich.

62

Wenn man diese Politikbereiche sieht und das Interesse an sparsamer, sozial gerechter, umweltfreundlicher, Dritte-Welt-freundlicher und (durch die Förderung des ländlichen Raums) strukturfreundlicher Verwendung öffentlicher Gelder, dann zielt die Veröffentlichung der EU-Agrarsubventionen auf das „wirtschaftliche Wohl des Landes“ i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK ab - und sogar auf das Wohl aller Mitgliedstaaten der EU und der EU selbst.

63

Des Weiteren verneint das Verwaltungsgericht Wiesbaden - und ihm folgend die Vorinstanz in dem angefochtenen Beschluss - das angemessene Verhältnis der Veröffentlichung zu dem verfolgten Zweck. Dabei stellt es darauf ab, dass der Zweck ebenso erreicht werden könnte, wenn die Informationen nur den Kontrollorganen mitgeteilt oder nur Gesamtbeträge veröffentlicht würden.

64

Auch diese Auffassung teilt der Senat nicht. Denn es geht hier – wie die aufgezeigte Informationsgeschichte zeigt – nicht um die Kontrolle durch bestimmte staatliche Organe. Diese können nur im Nachhinein eine missbräuchliche Verwendung der gewährten Leistungen feststellen. Stattdessen geht es hier vornehmlich um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), um die Gewährung der Subventionen in bestimmter Höhe, an bestimmte Empfänger(gruppen), zu bestimmten Zwecken und etwa auch um die Änderung der bisherigen Praxis der Subventionsgewährung als solche.

65

Mit der geforderten Transparenz ist die öffentliche und zivilgesellschaftliche Kontrolle der gewährten Leistungen bezweckt. Ohne eine solche geht es nach Auffassung der europäischen Gremien, die insoweit einen weiten Beurtei-lungsspielraum haben (vgl. dazu: Meyer-Ladewig, EMRK, a.a.O., Rdnr. 44 f. m.w.N.) nicht (mehr) bzw. ist eine solche zur Vermittlung der Agrarsubventionspolitik gegenüber der Öffentlichkeit unumgänglich. Dabei ist zu sehen, dass der europäische Agrarmarkt und dessen Subventionierung in der Tat seit vielen Jahren sehr große Probleme aufwerfen. War die EU-Landwirtschaftspolitik angesichts der Nahrungsmittelknappheit nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst ein Erfolg, so änderte sich das alsbald. U.a. aufgrund von Subventionen wurde so viel produziert, dass enorme Überschüsse entstanden. Begriffe wie „Milchseen“ und „Butterberge“ beschrieben die Fehlentwicklung. Allein die Maßnahmen, um mit diesen Überschüssen fertig zu werden (z.B. Lagerung und Transport), ließen die Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik sehr stark ansteigen (vgl. tagesschau.de vom 15. Juni 2009, a.a.O.).

66

Zur Erreichung dieses Zwecks genügt es auch nicht, nur die Gesamtbeträge der Subventionen zu veröffentlichen. Eine solche Handhabung wie auch der Vorschlag, die Beträge zusammengefasst nach bestimmten Regionen oder Zuwendungsempfängern erst ab einem bestimmten Mindestbetrag zu veröffentlichen (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 5. April 2007, mitgeteilt vom Beauftragten für den Datenschutz des Landes als Anlage 2 zu dessen Schriftsatz vom 7. Juli 2009 im vorliegenden Verfahren), sind nicht gleichermaßen effektiv. All dies wäre längst nicht so aussagekräftig wie die Informationen über jeden Begünstigten. Denn erst dadurch werden interessante und weiterführende Details deutlich, wie etwa die Höhe der jeweiligen Beträge an die einzelnen Zuwendungsempfänger, die Sparte des jeweiligen Begünstigten (etwa: landwirtschaftlicher [Groß-]Betrieb, Lebens-mittelproduzent, Umweltinitiative) u.a.m. Dabei hilft es auch nicht, etwa nur die ersten Zehn oder Zwanzig der Zuwendungsempfänger bzw. diese erst ab einem bestimmten Mindestbetrag zu publizieren. Eine solche Regelung wäre schon nicht praktikabel, weil die Grenzziehung willkürlich erfolgen würde. Im Übrigen ist es für örtlich oder regional überschaubare Bereiche durchaus wichtig zu wissen, welcher Betrieb Subventionen erhält und welcher nicht. Nicht zu unterschätzen ist schließlich das Informationsinteresse von Initiativen und Einzelpersonen vor Ort, bei Kenntnis der Förderung der Frage nachzugehen, ob in bestimmten Betrieben die für die Subventionierung einzuhaltenden Umweltstandards („Cross Compliance“) tatsächlich auch beachtet werden. Denn angesichts der sehr großen Zahl von Leistungsempfängern allein in Deutschland – und dann auch noch in den anderen 26 Mitgliedstaaten - liegt auf der Hand, dass die Einhaltung der mit der Subvention verbundenen Auflagen von staatlichen Stellen nur in geringem Umfang überprüft werden kann. Deshalb bedarf es des Engagements interessierter Kreise und Einzelpersonen vor Ort, um die Wahrung der öffentlichen Belange und die Einhaltung des objektiven Rechts zu gewährleisten. Die damit verbundene und gewollte Mobilisierung des Bürgers vor Ort ist eine Ausprägung des allgemeinen europarechtlichen Gedankens der möglichst einheitlichen und wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten, der Gedanke des sog. effet utile (vgl. dazu u.a.: Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 7. Aufl., 2008, § 14 Rdnr. 80 m.w.N.).

67

Ebenso wenig teilt der Senat die Bedenken des Verwaltungsgerichts Wiesbaden an dem Informationswert der Angaben zur Agrarförderung. Dabei erscheint ihm schon der gewählte Ansatz falsch. Denn Empfänger dieser Informationen ist nicht nur der „interessierte Durchschnittsbürger“, sondern auch sehr wohl die Fachöffentlichkeit. Das sind beispielsweise die in der bereits erwähnten Tarnsparenzinitiative allein in Deutschland aktiven 36 Organisationen aus den Bereichen Entwicklung, Umwelt, Verbraucherschutz, Demokratie & Transparenz, Tierschutz und bäuerliche Landwirtschaft. Für diese und ihre Lobbyarbeit sind solche Informationen von großer Bedeutung.

68

Aber selbst für den „interessierten Durchschnittsbürger“ haben diese Informationen erheblichen Wert. Das ergibt sich allein schon daraus, dass die erwähnten 36 Organisationen viele engagierte Mitglieder und Sympathisanten haben und diese als Teil der „interessierten Durchschnittsbürger“ recht gut informiert sind. Zudem befindet sich auf der einschlägigen Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ein „Glossar“, in dem die Begriffe „EGFL“ und „ELER“ und zahlreiche andere erklärt werden; dort gibt es auch weitergehende Informationen. Selbst die bayerische Staatsregierung, die als einzige in der ganzen EU sich bis zuletzt geweigert hatte, die Informationen zu veröffentlichen, kommt dieser Pflicht jetzt nach und „will auch Erläuterungen ins Internet stellen, wofür die Zahlungen geleistet werden“. (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10. Juli 2009 „Bayern veröffentlicht Subventionsdaten doch“).

69

Im Übrigen darf diese Informationspolitik für die Öffentlichkeit nicht statisch gesehen werden, sie ist vielmehr im Fluss. Das zeigt beispielsweise die seit einigen Wochen andauernde breite Diskussion über die Zulässigkeit, den Sinn und Zweck der Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Daten. Allein das hat – sicherlich ungewollt – der Agrarförderung eine ganz erhebliche Aufmerksamkeit verschafft. Insoweit hat diese Informationspolitik auch Anstoßwirkung, die in ihrer Entwicklung in die vorliegende Bewertung mit einfließen muss.

70

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Kommission sogar treibende Kraft bei dieser Informationspolitik ist. So hat sie erst kürzlich einen „Aufruf“ erlassen zur Einreichung von Vorschlägen „Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik“ Durchführung von Informationsmaßnahmen im Rahmen der Haushaltslinie 05 08 06 im Jahr 2009 (ABl. C 248 vom 30. September 2008, S. 8). Dieser richtet sich insbesondere an Organisationen der Landwirtschaft oder der Entwicklung des ländlichen Raums, der Verbraucherverbände, Umweltschutzverbände, Behörden der Mitgliedstaaten, Medien, Universitäten und Hochschulen und regt Fernseh- und Rundfunkprogramme, visuelle, auditive und audiovisuelle Produktionen und deren Vertrieb, gezielte Aktionen für Schulen und Universitäten, Konferenzen, Seminare und Workshops u.a.m. an, um den Kenntnisstand der breiten Öffentlichkeit über die Gemeinsame Agrarpolitik, deren wesentlicher Bestandteil die Subventionspolitik ist, zu verbessern und ihr die multifunktionale Rolle der Landwirte der EU, die über die Nahrungsmittelproduktion hinausgeht, zu vermitteln.

71

Einen weiteren Grund für die Unwirksamkeit der europarechtlichen Vorschriften sieht das Verwaltungsgericht Wiesbaden darin, dass die Veröffentlichung im Internet erfolgt - und diese Entscheidung nicht ausdrücklich durch den Rat, sondern vielmehr durch die Kommission getroffen wurde. Zwar ermächtige Art. 42 Nr. 8 b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 dazu, dass die Kommission die Bestimmungen zur Durchführung des Art. 44 a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlasse, jedoch hätte wegen des schwerwiegenden Charakters einer Veröffentlichung im Internet der Rat die Kommission gerade zu dieser Form der Bekanntmachung ausdrücklich ermächtigen müssen.

72

Auch dieses Argument überzeugt nicht. Zu Recht hebt das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Ausgangspunkt hervor, dass der Kommission ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, in welcher Weise sie Veröffentlichungen vorsieht. Dies schließt nach Auffassung des Senats aber die Befugnis ein, solche auch im Internet vorzunehmen. Dabei ist zu sehen, dass das Internet heutzutage für die allgemeine Information der breiten Öffentlichkeit, aber auch für die Fachöffentlichkeit ein sehr bedeutendes Medium ist. Für schnell greifbare („nutzerfreundliche“) und permanente Informationen ist es das entscheidende Medium schlechthin. Das gilt besonders auch für überörtliche und überregionale und erst recht für supranationale Informationen. Je weiter der Ursprung der Information entfernt ist vom Sitz des Veröffentlichungsorgans, desto nahe liegender ist es, sich des Internets zu bedienen. So mag eine Information über die Lokalpolitik in einer Lokalzeitung – und nicht im Internet - ausreichend platziert sein, eine europaweit wirkende Information kann aber angemessen nur im Internet - mit der Möglichkeit, dass jeder EU-Bürger den Zugriff zur Information hat – publiziert werden. Im Übrigen käme wohl nur das Amtsblatt der Europäischen Union in Frage. Angesichts der großen Zahl der Zuwendungsempfänger verbietet sich dies aber von vornherein. Außerdem wird das Amtsblatt ebenfalls ins Internet gestellt und wäre demnach ebenso weltweit greifbar.

73

Zudem muss für die Beantwortung der Frage, zu welcher Veröffentlichungsform der Rat die Kommission ermächtigt hat, auch die Vorgeschichte der Transparenz-regelungen eingestellt werden. Dabei spielt es eine Rolle, dass die Mitglied-staaten, die die Daten schon früher veröffentlicht haben (wie Dänemark, Großbritannien u.a.), hierfür das Medium des Internet benutzt haben. Damit ist schon seit einigen Jahren das Internet die gebräuchliche Form für die Bekanntmachung solcher Informationen. Außerdem war es für die Kommission von Beginn der Transparenzinitiative klar, dass die Informationen ins Internet gestellt würden. So heißt es in dem im Mai 2006 veröffentlichten „Grünbuch Europäische Transparenzinitiative“ (S. 3), die Kommission habe u.a. folgende Sofortmaßnahme beschlossen:

74

Verbesserte Kontrolle der Verwendung der zentral verwalteten EU-Gelder: Zu diesem Zweck wird eine eigene Internetseite eingerichtet, auf der Informationen über EU-finanzierte Projekte und Programme benutzerfreundlich abgerufen werden können. Auf dieser Seite werden auch Links zu anderen Internetseiten der Mitgliedstaaten mit Informationen über die Empfänger von EU-Geldern im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zu finden sein. Die Seite ist noch im Aufbau.

75

Von daher kann nach Auffassung des Senats kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass der Rat beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 vom 26. November 2007 und damit bei der Ermächtigung der Kommission zur Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 42 Nr. 8 b und 44 a dieser Verordnung wie selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass die Veröffentlichung (auch) im Internet erfolgen soll.

76

Die Befugnis hierzu umfasst zugleich die Ermächtigung, die Veröffentlichung im Internet in allgemein üblicher Form vorzunehmen. Deshalb teilt der Senat auch nicht die weiteren Bedenken des Verwaltungsgerichts Wiesbadens, etwa dahin, dass der Zugriff auf die Daten weltweit und ggf. auch noch nach mehr als zwei Jahren (also nach der „offiziellen“ Löschung der Informationen auf der Homepage) möglich ist. Eine solche Handhabung liegt in der Natur der Sache. Das Internet ist eben als www. (worldwideweb), weltweit nutzbar. Was den dadurch bedingten „globalen Eingriff“ anbetrifft, darf aber auch nicht übersehen werden, dass das Interesse an Informationen über die meisten Empfänger natürlicherweise mit der Entfernung vom Betrieb stark abnimmt. So ist es beispielsweise kaum vorstellbar, dass sich ein Landwirt in Thailand oder eine Umweltorganisation dort für einen bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb in der Eifel und dafür interessiert, dass dieser eine vierstellige Summe an Fördermitteln erhalten hat. Das bedeutet: Die Information ist zwar im Internet, aber jenseits gewisser enger Grenzen interessiert sich für den Durchschnittsempfänger solcher Leistungen praktisch niemand mehr; er ist damit gleichsam doch „anonym“ im weltweiten Datennetz.

77

Ähnlich verhält es sich mit der Möglichkeit, dass nach Löschung der Daten auf der speziellen Webseite die Angaben auch noch nach mehr als zwei Jahren im Internet verfügbar sein können. Dies ist im Internet nicht auszuschließen. Die Möglichkeit dazu gehört zum Internet und wird, wenn man dieses Medium als Informationsquelle nutzt, billigend in Kauf genommen.

78

Schließlich rechtfertigen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur sog. Vorratsdatenspeicherung keine andere Beurteilung. Als Vorratsdatenspei-cherung bezeichnet man die Verpflichtung von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen, ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen. Sie ist vom Europäischen Parlament und vom Rat ausdrücklich gewünscht und geregelt in der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunika-tionsnetze erzeugt oder verarbeitet werden und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 54). Von daher erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen aus diesem Blickwinkel unzulässig sein soll. Die Vorratsdaten-speicherung ist - wenn sie auch für die Nutzer der speziellen Webseite über Agrar-informationen erfolgt – nur eine Folge dieser europarechtlichen Regelung. Sie ist im Übrigen von den europäischen Institutionen so gewollt. Überdies tangiert sie nicht den Antragsteller mit den ihn betreffenden Informationen auf der Webseite, sondern vielmehr den Nutzer, der sich zur Information auf die Webseite begibt.

79

Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Vorlagebeschluss geäußerten erheblichen Zweifel an der Wirksamkeit der europarechtlichen Bestimmungen für den Senat nicht bestehen.

80

Auch im Übrigen und unabhängig von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und auch der Vorinstanz hegt der beschließende Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen (vgl. zum Prüfungsmaßstab der „erheblichen Zweifel“: EuGH, Urteil vom 9. November 1995 – C-465/93 [Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH u.a. ./. Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft], NJW 1996, 1333 f; Urteil vom 26. November 1996 – C-68/95 – [T. Port GmbH & Co KG ./. Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft], NJW 1997, 1225 f; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2008, DVBl. 2008, 569 ff.).

81

Das gilt vor allem mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser ist, wenn – wie bereits ausgeführt – die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliegen, noch gesondert zu prüfen. Danach haben die staatlichen Stellen bei der Einschränkung des Rechts eine Interessenabwägung vorzunehmen und einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen an der Achtung seiner Konventionsrechte und den allgemeinen öffentlichen Interessen zu finden (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, a.a.O., Rdnr. 45 a). Aber auch diese Überprüfung durch den Senat führt zu keinem anderen Ergebnis.

82

Eine solche Abwägung hat der Rat tatsächlich vorgenommen, heißt es doch in dem Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik:

83

Angesichts der überragenden Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen allgemein zu veröffentlichen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 10. April 2007 ist es angebracht, die Mittelempfänger darüber zu unterrichten, dass ihre Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen verarbeitet werden können.

84

Diesen Erwägungsgrund hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 vom 18. März 2008 aufgegriffen und sich zu Eigen gemacht (vgl. dort den Erwägungsgrund Nr. 6)

85

Damit haben der Rat und die Kommission in für den Senat nachvollziehbarer Weise den öffentlichen Interessen einen hohen Rang eingeräumt. Hierauf wurde bereits zuvor hingewiesen. Ergänzend soll hier nochmals das „Grünbuch Europäische Transparenzinitiative“ zitiert werden, in dem es u.a. heißt (S. 2):

86

Nach Ansicht der Kommission muss sich jede moderne Verwaltung durch ein hohes Maß an Transparenz legitimieren. Die Bürger Europas dürfen zu Recht effiziente, rechenschaftspflichtige und dienstleistungsorientierte öffentliche Einrichtungen erwarten. Ebenso sollten sie davon ausgehen können, dass die den politischen und öffentlichen Einrichtungen anvertrauten Entscheidungsbefugnisse und Ressourcen sorgfältig gehandhabt und niemals aus persönlichem Gewinnstreben missbraucht werden.

87

Diese Einschätzung gilt in besonderem Maße für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), macht sie doch knapp die Hälfte des gesamten EU-Haushalts aus. Die Einschätzung, dass die EU-Bürger eine effiziente Verwaltung und von dieser Rechenschaft verlangen – sie diese aber nur unzureichend wahrnehmen -, hat auch nichts an Aktualität verloren. Das haben zuletzt die Wahlen zum Europäischen Parlament gezeigt, bei denen im Wahlkampf nur in geringem Maße die Politik der Europäischen Gemeinschaft im Vordergrund stand und für die die Wähler nur unzureichend mobilisiert werden konnten.

88

Dabei müsste – was am Rande erwähnt werden soll - eine solche tiefer gehende Information gerade auch im Interesse der Landwirte liegen. Denn sie sind es doch bisweilen, die die Agrarpolitik kritisieren und die auf ihre Lage mit spektakulären Aktionen wie Demonstrationen und Blockaden aufmerksam machen. Ihre Forde-rungen werden sie dann besser der so informierten Bevölkerung erklären können.

89

All dies zeigt, dass die Transparenz nicht „Selbstzweck“ ist. Vielmehr soll sie die Information über die Entscheidungen der EU und die Partizipation immer mehr interessierter Bürger der EU und ihrer Interessengruppen hieran erhöhen und damit konsensfähiger und „demokratischer“ machen. Für den Senat steht außer Frage, dass die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen im Internet zur Erreichung dieses Zieles auf dem sehr wichtigen Gebiet der Agrar(subventions)politik notwendig erscheint.

90

Diesen eminent wichtigen öffentlichen Belangen stehen keine vergleichbar bedeutsamen privaten Belange der Leistungsempfänger, und damit auch solche des Antragstellers, gegenüber.

91

Einzustellen ist dabei grundsätzlich zunächst, dass der Rat im Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 vom 26. November 2007 – der Anre-gung des Europäischen Datenschutzbeauftragten folgend – vorgesehen hat, die Mittelempfänger darüber zu unterrichten, dass ihre Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtun-gen verarbeitet werden können. Damit hat er auch die privaten datenschutzrechtlichen Belange der Leistungsempfänger mit in den Blick genommen – wenn dies sich allerdings hier noch nicht entscheidend auswirkt, weil die Agrarförderung 2007 in Rede steht und für diese seinerzeit noch keine Unterrichtung vorgeschrieben war.

92

Indessen ist auch vorliegend bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Leistungsempfänger wie der Antragsteller einen zurechenbaren Anlass für die Erhebung der Informationen geschaffen haben. Denn die Subvention wird nur auf Antrag gewährt und die Empfänger haben diese Förderung ausdrücklich beantragt. Ohne einen solchen und ohne die Gewährung der Subvention gäbe es keine Angaben und auch keine Veröffentlichung der Informationen, gegen die sich der Antragsteller hier wendet. Außerdem war dem Antragsteller von der Antragstellung an bekannt, dass beabsichtigt sei, die Informationen über die Subventionsgewährung zu veröffentlichen. Wenn er danach Art und Umfang der Publizierung – anders als im Jahr 2008 – auch noch nicht im Detail kannte, so hatte er doch anhand der von anderen Mitgliedstaaten ins Internet gestellten Angaben über deren Leistungsempfänger eine Vorstellung davon.

93

Außerdem haben die den Antragsteller betreffenden Angaben – wie das OVG Münster zu Recht hervorhebt (vgl. den Beschluss vom 27. April 2009 – 16 B 539/09 -) keine hohe Persönlichkeitsrelevanz. Sie stehen nicht dem Kernbereich persönlicher Lebensführung nahe und haben schon von daher „niederschwelligen“ Charakter. Überdies geht es um Subventionen aus staatlichen Mitteln, an deren Verwendung ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Solchen Einkommensdaten räumt die deutsche Rechtsordnung bei vergleichbarer Interessenkollision auch sonst keinen besonderen Schutz ein. Das zeigt etwa die Veröffentlichungspflicht für Nebeneinkünfte der Bundestagsabgeordneten. Diese müssen seit einiger Zeit für jedermann einsehbar auf der Internetseite des Bundestages veröffentlicht werden (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung: BVerfGE 118, 277). Es kommt hinzu, dass die zu publizierenden EU-Beihilfen weder hinsichtlich ihrer Höhe noch hinsichtlich ihrer Art entscheidende Rückschlüsse auf die sonstige Einkommenssituation des betreffenden Leistungsempfängers zulassen. Denn die Höhe der Subventionen ist kein Gradmesser für die „Bedürftigkeit“ des Begünstigten. Vielmehr hängt sie maßgeblich von der bewirtschafteten Fläche ab.

94

Die Veröffentlichung der Informationen hat auch keine „Prangerwirkung“ für den jeweils Betroffenen. Jeder politisch Interessierte weiß, dass es seit vielen Jahren, ja Jahrzehnten, aus guten Gründen beträchtliche Subventionszahlungen an die Landwirtschaft gibt. Das wird in der Öffentlichkeit allgemein akzeptiert. Dies gilt auch mit Blick auf den Einzelnen, der solche Subventionen erhält. Wäre es anders, hätte man dementsprechende Erfahrungen aus den Ländern, die schon früher die Informationen veröffentlicht haben. Es ist aber nicht bekannt, dass es dort zu unangemessenen Reaktionen gekommen ist. Offensichtlich teilen die interessierten Bürger die soeben beispielsweise von der bayerischen Landesregierung veröffentlichte Einschätzung, wonach die Agrarsubventionen „keine Almosen, sondern eine Honorierung für die Einhaltung hoher Standards im Umwelt-, Tier- und Verbraucherschutz sowie für die Pflege der Kulturlandschaft sind“ (vgl. FAZ vom 10. Juli 2009).

95

Dabei wird nicht auszuschließen sein, dass der Betrieb des Antragstellers in seinem örtlichen und ggf. auch regionalen Umfeld eine gewisse Aufmerksamkeit in interessierten Kreisen erfährt – etwa im dem Sinne, dass beobachtet wird, ob im Betrieb die für die Direktzahlungen einzuhaltenden Standards auch tatsächlich beachtet werden. Das ist aber bis zu einem gewissen Grad mit den Informationen über die Subventionen geradezu erwünscht und deshalb vom Antragsteller auch hinzunehmen.

96

An diesem Ergebnis ändert nach alledem für den Senat schließlich auch nichts die Einschätzung des Beauftragten für den Datenschutz des Landes, wonach die europarechtliche Regelung nicht ausreichend die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen berücksichtige, vielmehr mit Blick auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz hier weitere Zugeständnisse nötig gewesen wären. Vorliegend kollidieren nämlich nicht die Rechtspositionen verschiedener Grundrechtsträger. Vielmehr geht es um einen Konflikt zwischen grundlegenden Staatszielbestimmungen, wie Demokratieprinzip, Transparenz und Partizipation einerseits und Grundrechten des Bürgers andererseits. Im Übrigen kann der Grundsatz der praktischen Konkordanz zu keinem anderen angemessenen Ausgleich führen, als er hier vorgenommen wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt auch insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu (vgl.: BVerfGE 83, 130 [143]). Wie zuvor im Einzelnen ausgeführt, ist mit der hier in Rede stehenden europarechtlichen Regelung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber gewahrt.

97

Nach alledem bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der die Veröffentlichung der Informationen gestattenden europarechtlichen Bestimmungen (im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 16 B 539/09 -; OVG S-H, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 2 MB 7/09 -; VGH Ba-Wü, Beschluss vom 5. Juni 2009 – 1 S 1166/09 – und HessVGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 10 B 1559/09 -; a.A.: OVG M-P, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 2 M 77/09 -). Vielmehr spricht viel dafür, dass die angegriffene Maßnahme in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist und Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Damit ist auch eine Rechtsverletzung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 3 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann mithin nicht verlangen, vorerst von der Veröffentlichung der ihn betreffenden Daten verschont zu bleiben.

98

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

99

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 47 GKG.

100

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 04/05/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 27. April 2009 teilweise geändert: Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Höhe der an die Antragstellerin für das EU-Hau
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.