Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Jan. 2012 - 10 A 11293/11

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2012:0126.10A11293.11.0A
published on 26/01/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Jan. 2012 - 10 A 11293/11
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Er ist bereits unzulässig, weil die Klägerin den Zulassungsantrag nicht fristgerecht gestellt hat. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist, soweit die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Zwar ist die an das Oberverwaltungsgericht adressierte Antragsschrift der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 28. September 2011 zugestellte Urteil beim Oberverwaltungsgericht am 27. Oktober 2011, mithin am vorletzten Tag der Frist, eingegangen; die Antragstellung beim Berufungsgericht wahrt aber, wie sich § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO entnehmen lässt, die Antragsfrist nicht. Beim Verwaltungsgericht Neustadt ist der Antrag – nach Weiterleitung durch das Oberverwaltungsgericht – erst am 31. Oktober 2011 eingegangen.

3

Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts sei unrichtig erteilt worden, so dass nach § 58 Abs. 2 VwGO der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb eines Jahres zulässig sei. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung „Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern steht vielmehr in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsverordnung. Nach dieser ist die Übermittlung einer Datei erforderlich; die Einreichung eines Zulassungsantrags als elektronisches Dokument (als reine Textnachricht) reicht - entgegen der Ansicht der Klägerin - trotz der Formulierung in § 1 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten (im Folgenden: Landesverordnung) nicht aus. Auch § 2 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Landesverordnung steht der Erforderlichkeit einer Datei nicht entgegen, obwohl hiernach das elektronische Dokument (neben Microsoft RTF, Adobe PDF, XML, TIFF und Microsoft Word) auch die Formate ASCII (American Standard Code for Information Interchange - reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen) bzw. UNICODDE aufweisen kann, welche nicht zwingend die Anlage von Dateien voraussetzen. Die vorgenannten Vorschriften müssen nämlich im Zusammenhang mit den Regelungen in § 2 Abs. 4 Satz 2 Landesverordnung und § 2 Abs. 5 Landesverordnung gelesen werden, die mit Blick auf die in § 2 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Formate von Dateiformaten sprechen und statt der Einreichung der Dateiformate die Einreichung von ZIP-Dateien zulassen (hiervon gehen im Übrigen auch die über die Internetseite www.erv-voraussetzungen.justiz.rlp.de aufrufbaren Bearbeitungshinweise für den elektronischen Rechtsverkehr aus). Die Landesverordnung setzt damit als selbstverständlich voraus, dass die elektronischen Dokumente in Form von Dateien eingereicht werden. Dies erscheint aufgrund des Wesens der für die Einreichung eines Berufungszulassungsantrags in elektronischer Form vorgeschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. § 2 Abs. 3 Landesverordnung) auch notwendig. „Qualifizierte elektronische Signaturen“ sind nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die (neben weiteren Voraussetzungen) zur Authentifizierung dienen, ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, dessen Identifizierung ermöglichen und mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Spätestens im Zeitpunkt der Signierung wird damit auch aus einer ursprünglich reinen Textnachricht zwingend ein Bestand zusammengehöriger Daten, der mit Weiterleitung an das Gericht dauerhaft in diesem Verbund fixiert wird und daher an dieses als Datei übermittelt wird.

4

Der für den Fall der Fristversäumnis gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg. Die der Klägerin zuzurechnende Adressierung des Antrags an das Oberverwaltungsgericht ist nicht in ihrer Kausalität für die Versäumung der Frist durch einen Fehler des Oberverwaltungsgerichts überholt worden. Anders als in den Fällen, in denen der Berufungszulassungsantrag trotz Adressierung an das Verwaltungsgericht nur versehentlich beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, ist der Antrag der Klägerin dort eingegangen, wo er ausweislich ihres Schriftsatzes eingehen sollte, nämlich beim Oberverwaltungsgericht. Ob das unrichtigerweise angerufene Oberverwaltungsgericht auch in diesen Fällen aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht verpflichtet ist, den Antrag an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen, da das Oberverwaltungsgericht den Schriftsatz im normalen Geschäftsgang weitergeleitet hat. Nach Eingang des Zulassungsantrags am 27. Oktober 2011 hat es diesen am 28. Oktober 2011 an das Verwaltungsgericht versandt, wo er am 31. Oktober 2011 (29./30. Oktober = Samstag/Sonntag) eingegangen ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin mussten zur Sicherstellung eines rechtzeitigen Eingangs beim Verwaltungsgericht keinesfalls besondere Maßnahmen über die Weiterleitung über den normalen Postweg hinaus ergriffen werden. Die prozessuale Fürsorgepflicht des Oberverwaltungsgerichts reicht jedenfalls nicht so weit, dass eine Prüfung der Frage eines unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs vorgenommen werden müsste.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

7

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 31/08/2016 00:00

Tenor Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2016 wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat keinen Erfolg. 3Die gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung ist seit de
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.